DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-26 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - - WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 19. Juni 2020, 10:00 Uhr. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung im hbw ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europasaal, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, statt. Die Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend unter Ziffer II (Weitere Angaben zur Einberufung) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Nemetschek SE und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz am 27. März 2020 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 224.627.586,86 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 32.340.000,00 Dividende in Höhe von EUR 0,28 je dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag EUR 192.287.586,86 Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, 24. Juni 2020, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Schaffung der Möglichkeit der Online-Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung sowie der Ausnahme von der Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in bestimmten Fällen* Nach § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Eine solche Ermächtigung sieht § 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bereits vor. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung darüber hinaus vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung weiter bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Nach § 118 Abs. 4 AktG kann die Satzung schließlich vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. Aufgrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie erscheint es sinnvoll, die Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern und dem Vorstand bzw. dem Versammlungsleiter die beschriebenen Handlungsoptionen einzuräumen, soweit die Satzung der Gesellschaft noch keine entsprechenden Regelungen enthält. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen: 6.1 Die Überschrift von § 17 der Satzung (Teilnahmerecht und Stimmrecht) wird wie folgt ergänzt: 'Teilnahmerecht und Stimmrecht, Briefwahl und Online-Teilnahme' 6.2 § 17 der Satzung wird um folgende Absätze 5 - 7 ergänzt: '5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. 6. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus gesundheitlichen Gründen oder aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit nicht möglich, so kann es in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. 7. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm in der Einberufung näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.' II. Weitere Angaben zur Einberufung 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Von den insgesamt ausgegebenen 115.500.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 115.500.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* Die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation sowie ihre Fragemöglichkeit und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben ('*Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung*'). Sie können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das Online-Portal der Gesellschaft (nachstehend auch '*HV-Portal*') auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.nemetschek.com/hv verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung übermittelt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das HV-Portal nutzen können. Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 3. *Voraussetzungen für die Ausübung der
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May 26, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)