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DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - 
- WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 19. Juni 
2020, 10:00 Uhr. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle 
Hauptversammlung im hbw ConferenceCenter Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Europasaal, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, statt. Die 
Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten 
erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach 
Maßgabe der nachfolgend unter Ziffer II (Weitere 
Angaben zur Einberufung) enthaltenen Bestimmungen und 
Erläuterungen. 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Nemetschek SE und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   am 27. März 2020 gebilligt und damit den 
   Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt 
   eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten 
   Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
   Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   224.627.586,86 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 32.340.000,00 
   Dividende in Höhe von EUR 
   0,28 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag             EUR 192.287.586,86 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, 
   24. Juni 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu 
   lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Schaffung der Möglichkeit der 
   Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
   Hauptversammlung sowie der Ausnahme von der 
   Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in 
   bestimmten Fällen* 
 
   Nach § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung vorsehen 
   oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, 
   dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
   Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im 
   Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
   (Briefwahl). Eine solche Ermächtigung sieht § 17 
   Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bereits vor. 
   Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die 
   Satzung darüber hinaus vorsehen oder den 
   Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die 
   Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
   Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
   einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
   Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
   können. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die 
   Satzung weiter bestimmte Fälle vorsehen, in 
   denen die Teilnahme von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung erfolgen darf. Nach § 118 Abs. 4 
   AktG kann die Satzung schließlich vorsehen 
   oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter 
   dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und 
   Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. 
 
   Aufgrund der Erfahrungen mit der 
   COVID-19-Pandemie erscheint es sinnvoll, die 
   Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern 
   und dem Vorstand bzw. dem Versammlungsleiter die 
   beschriebenen Handlungsoptionen einzuräumen, 
   soweit die Satzung der Gesellschaft noch keine 
   entsprechenden Regelungen enthält. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor 
   zu beschließen: 
 
   6.1 Die Überschrift von § 17 der Satzung 
       (Teilnahmerecht und Stimmrecht) wird wie 
       folgt ergänzt: 
 
       'Teilnahmerecht und Stimmrecht, Briefwahl 
       und Online-Teilnahme' 
   6.2 § 17 der Satzung wird um folgende Absätze 
       5 - 7 ergänzt: 
 
       '5. Der Vorstand ist ermächtigt 
           vorzusehen, dass die Aktionäre an 
           der Hauptversammlung auch ohne 
           Anwesenheit an deren Ort und ohne 
           einen Bevollmächtigten teilnehmen 
           und sämtliche oder einzelne ihrer 
           Rechte ganz oder teilweise im Wege 
           elektronischer Kommunikation ausüben 
           können. Der Vorstand ist auch 
           ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang 
           und zum Verfahren der Teilnahme und 
           Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
           treffen. Diese werden mit der 
           Einberufung der Hauptversammlung 
           bekannt gemacht. 
       6. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
          Anwesenheit am Ort der 
          Hauptversammlung aus gesundheitlichen 
          Gründen oder aus dienstlichen Gründen 
          im Zusammenhang mit seiner 
          hauptberuflichen Tätigkeit nicht 
          möglich, so kann es in Abstimmung mit 
          dem Versammlungsleiter an der 
          Hauptversammlung auch im Wege der 
          Bild- und Tonübertragung teilnehmen. 
       7. Der Versammlungsleiter ist 
          ermächtigt, die vollständige oder 
          teilweise Bild- und Tonübertragung 
          der Hauptversammlung in einer von ihm 
          in der Einberufung näher zu 
          bestimmenden Weise zuzulassen.' 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Von den insgesamt ausgegebenen 115.500.000 
    Stückaktien der Gesellschaft, die je ein 
    Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der 
    Einberufung dieser Hauptversammlung 
    115.500.000 Stückaktien teilnahme- und 
    stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung am 19. Juni 
    2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über 
    Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    (COVID-19-Gesetz) als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
    durchgeführt. Die Aktionäre und ihre 
    Bevollmächtigten können, mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, nicht 
    physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
    Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst 
    oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht 
    schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation sowie ihre Fragemöglichkeit 
    und ihr Widerspruchsrecht im Wege 
    elektronischer Kommunikation auszuüben 
    ('*Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich 
    der virtuellen Hauptversammlung*'). Sie 
    können die gesamte Hauptversammlung im Wege 
    der Bild- und Tonübertragung über das 
    Online-Portal der Gesellschaft (nachstehend 
    auch '*HV-Portal*') auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    https://ir.nemetschek.com/hv 
 
    verfolgen. Den ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionären wird anstelle der 
    herkömmlichen Eintrittskarte eine 
    Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen 
    zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im 
    Zusammenhang mit der virtuellen 
    Hauptversammlung übermittelt. Die 
    Stimmrechtskarte enthält unter anderem den 
    Zugangscode, mit dem die Aktionäre das 
    HV-Portal nutzen können. 
 
    Die vorgesehene Übertragung der 
    Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht 
    keine Teilnahme an der Hauptversammlung im 
    Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung der 

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