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DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ecotel communication ag / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2020 in Düsseldorf mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ecotel communication ag Düsseldorf ISIN: DE0005854343 
WKN: 585434 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 3. Juli 2020 um 
13.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*Covid-19-Gesetz*") als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, Deutschland. 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 
weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ecotel communication ag und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die ecotel communication ag 
   und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ecotel communication ag zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von EUR 989.347,28 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG als Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 
   1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
   werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   "(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
        diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
        sich vor der Hauptversammlung 
        angemeldet und ihre Berechtigung 
        nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
        Stimmrechts reicht ein Nachweis des 
        Anteilsbesitzes in Textform durch den 
        Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 
        3 AktG aus. Der Nachweis des 
        Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
        des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
        zu beziehen. Die Anmeldung und der 
        Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
        Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen; dabei werden 
        der Tag der Versammlung und der Tag des 
        Zugangs nicht mitgerechnet. In der 
        Einberufung der Hauptversammlung kann 
        eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
        Frist vorgesehen werden." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 
   zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.' 
7. *Beschlussfasung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands* 
 
   Mit dem am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a 
   Abs. 1 AktG bestimmt, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft bei jeder 
   wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat nach den Vorgaben des ebenfalls neuen § 87a AktG beschlossenen und der 
   Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
   Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des 
   Aufsichtsrats nach § 87a Abs. 1 AktG über das Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG über dessen Billigung zwingend 
   erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 
   2020 folgt, zu erfolgen. 
 
   Die Erweiterung des Vorstands um ein drittes Mitglied gab dem Aufsichtsrat einen Anlass, die 
   Elemente der Vorstandsvergütung, wie sie in den bestehenden Vorstandsdienstverträgen 
   vorgesehen waren, zu überprüfen. Dabei lag ein Schwerpunkt bei der Frage, inwieweit die 
   bisher verwendeten Vergütungsbausteine der Entwicklung des Unternehmens und seiner Strategie 
   entsprachen. Der Aufsichtsrat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die langfristige 
   Vorstandsvergütung nicht mehr wie bisher die Form einer mittelbar an die qualitative 
   Unternehmensentwicklung über drei Jahre gekoppelten unternehmensbezogene Bonuskomponente 
   haben sollte. An deren Stelle sollen unmittelbare, an den quantifizierbaren Unternehmenswert 
   angelehnte Vergütungsbestandteile, treten. Nach Abwägung unterschiedlicher Werkzeuge 
   erscheinen Aktienoptionen nach Maßgabe des unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
   beschließenden Aktienoptionsplans (der '*Aktienoptionsplan 2020*') hierfür am 
   geeignetsten. In diesem Rahmen wurden neben den Verhandlungen mit dem mit Wirkung zum 1. Juli 
   2020 bestellten dritten Vorstandsmitglied Markus Hendrich auch Gespräche mit den bisherigen 
   Vorstandsmitgliedern geführt. Im Ergebnis wurde mit allen Vorstandsmitgliedern vereinbart, 
   dass der unternehmensbezogene Teil des Bonus entfällt (für die bisherigen Vorstandsmitglieder 
   mit Wirkung vom 1. Januar 2020), wenn die Gesellschaft dem betreffenden Vorstandsmitglied die 

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