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DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ecotel communication ag / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2020 in Düsseldorf mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ecotel communication ag Düsseldorf ISIN: DE0005854343 
WKN: 585434 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 3. Juli 2020 um 
13.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*Covid-19-Gesetz*") als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, Deutschland. 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 
weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ecotel communication ag und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die ecotel communication ag 
   und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ecotel communication ag zum 31. 
   Dezember 2019 in Höhe von EUR 989.347,28 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
   II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG als Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 
   1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
   werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   "(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
        diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
        sich vor der Hauptversammlung 
        angemeldet und ihre Berechtigung 
        nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
        Stimmrechts reicht ein Nachweis des 
        Anteilsbesitzes in Textform durch den 
        Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 
        3 AktG aus. Der Nachweis des 
        Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
        des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
        zu beziehen. Die Anmeldung und der 
        Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
        Gesellschaft unter der in der 
        Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen; dabei werden 
        der Tag der Versammlung und der Tag des 
        Zugangs nicht mitgerechnet. In der 
        Einberufung der Hauptversammlung kann 
        eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
        Frist vorgesehen werden." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 
   zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.' 
7. *Beschlussfasung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands* 
 
   Mit dem am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a 
   Abs. 1 AktG bestimmt, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft bei jeder 
   wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat nach den Vorgaben des ebenfalls neuen § 87a AktG beschlossenen und der 
   Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
   Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des 
   Aufsichtsrats nach § 87a Abs. 1 AktG über das Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 AktG über dessen Billigung zwingend 
   erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 
   2020 folgt, zu erfolgen. 
 
   Die Erweiterung des Vorstands um ein drittes Mitglied gab dem Aufsichtsrat einen Anlass, die 
   Elemente der Vorstandsvergütung, wie sie in den bestehenden Vorstandsdienstverträgen 
   vorgesehen waren, zu überprüfen. Dabei lag ein Schwerpunkt bei der Frage, inwieweit die 
   bisher verwendeten Vergütungsbausteine der Entwicklung des Unternehmens und seiner Strategie 
   entsprachen. Der Aufsichtsrat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die langfristige 
   Vorstandsvergütung nicht mehr wie bisher die Form einer mittelbar an die qualitative 
   Unternehmensentwicklung über drei Jahre gekoppelten unternehmensbezogene Bonuskomponente 
   haben sollte. An deren Stelle sollen unmittelbare, an den quantifizierbaren Unternehmenswert 
   angelehnte Vergütungsbestandteile, treten. Nach Abwägung unterschiedlicher Werkzeuge 
   erscheinen Aktienoptionen nach Maßgabe des unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
   beschließenden Aktienoptionsplans (der '*Aktienoptionsplan 2020*') hierfür am 
   geeignetsten. In diesem Rahmen wurden neben den Verhandlungen mit dem mit Wirkung zum 1. Juli 
   2020 bestellten dritten Vorstandsmitglied Markus Hendrich auch Gespräche mit den bisherigen 
   Vorstandsmitgliedern geführt. Im Ergebnis wurde mit allen Vorstandsmitgliedern vereinbart, 
   dass der unternehmensbezogene Teil des Bonus entfällt (für die bisherigen Vorstandsmitglieder 
   mit Wirkung vom 1. Januar 2020), wenn die Gesellschaft dem betreffenden Vorstandsmitglied die 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm anbietet und das Vorstandsmitglied dieses Angebot 
   annimmt. Finanziell bedeutet diese Ersetzung der Bonuskomponente durch Aktienoptionen keine 
   automatische Verbesserung für die Vorstandsmitglieder: Die Höhe ihrer langfristigen Vergütung 
   hängt dann von der Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft ab und ist mit Chancen und 
   Risiken verbunden. 
 
   Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat am 18. Mai 2020 unter Berücksichtigung der 
   Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, 
   das er freiwillig bereits der ordentlichen Hauptversammlung 2020 zur Billigung vorlegt. 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, das 
   nachfolgend beschriebene, mit Wirkung zum 1. Juli 2020 beschlossene Vergütungssystem für 
   Vorstandsmitglieder der ecotel communication AG zu billigen. 
 
   (A) *Beitrag des Vergütungssystems zur 
       Strategie und langfristigen 
       Unternehmensentwicklung der ecotel 
       communication AG* 
 
       Das System zur Vergütung der 
       Vorstandsmitglieder der ecotel 
       communication AG ist auf eine nachhaltige 
       und langfristige Unternehmensentwicklung 
       sowie eine Steigerung des 
       Unternehmenswertes zugunsten aller 
       Aktionäre ausgerichtet. Es leistet 
       insofern einen Beitrag zur Förderung der 
       Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
       Entwicklung der Gesellschaft. 
 
       Das System setzt Anreize für eine 
       wertschaffende und langfristige 
       Entwicklung der Gesellschaft. Die damit 
       verbundenen strategischen und operativen 
       Leistungsindikatoren sollen als 
       Zielgrößen in der variablen Vergütung 
       der Vorstandsmitglieder verankert werden. 
       Die langfristige Vergütung der 
       Vorstandsmitglieder soll, wenn rechtlich 
       möglich, durch die Gewährung von 
       Aktienoptionen an die Kursentwicklung der 
       Aktie der Gesellschaft gekoppelt werden. 
       Durch den so hergestellten Gleichlauf von 
       Management- und Aktionärsinteressen 
       erwartet der Aufsichtsrat einen besseren 
       Beitrag zur Strategie und langfristigen 
       Unternehmensentwicklung als bei einer auf 
       dem Erreichen von betriebswirtschaftlichen 
       Kennzahlen basierenden Ausrichtung. 
       Letztere soll in Form einer 
       unternehmensbezogenen Bonuskomponente nur 
       hilfsweise als Vorstandsvergütung 
       vorgesehen werden, wenn die Vergütung mit 
       Aktienoptionen nicht möglich oder nicht 
       gewollt ist. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die 
       Vorstandsmitglieder entsprechend ihres 
       Aufgaben- und Verantwortungsbereichs 
       angemessen zu vergüten, wobei sowohl der 
       persönlichen Leistung eines jeden 
       Vorstandsmitglieds als auch der 
       wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des 
       Unternehmens angemessen Rechnung getragen 
       werden soll. Das Vergütungssystem soll die 
       Festsetzung einer wettbewerbsfähigen 
       Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz 
       für engagierte und erfolgreiche Arbeit 
       leisten. 
   (B) *Vergütungsbestandteile* 
 
       Die Gesamtvergütung jedes 
       Vorstandsmitglieds besteht aus drei 
       Komponenten: 
 
       * einer festen Grundvergütung (hierzu 
         unter (B) 1); 
       * einem kurzfristig orientierten, auf 
         das Erreichen persönlicher 
         Zielvorgaben bezogenen 
         Zielerreichungsbonus (hierzu unter (B) 
         2); und 
       * einer langfristig orientierten 
         Vergütung in Form von Aktienoptionen 
         oder, wenn diese Form der variablen 
         Vergütung nicht gewährt werden kann 
         oder von Vorstandsmitgliedern nicht 
         angenommen wird, in Form einer 
         unternehmensbezogenen Bonuskomponente 
         (hierzu unter (B) 3). 
   1. *Grundvergütung* 
 
      Die Festvergütung umfasst eine jährliche 
      feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung, 
      die in zwölf gleichen Monatsraten 
      ausgezahlt wird. 
 
      Bestandteil der Festvergütung ist ferner 
      die Bereitstellung eines Dienstwagens. 
   2. *Kurzfristige variable Vergütung durch 
      Zielerreichungsbonus* 
 
      Den Vorstandsmitgliedern wird ein 
      kurzfristig orientierter 
      Zielerreichungsbonus gewährt, der sich 
      nach dem Erreichen bestimmter Ziele 
      richtet und in voller Höhe in bar gezahlt 
      wird. Die relevanten Zielgrößen und 
      -beträge sowie der Fälligkeitszeitpunkt 
      werden zwischen Aufsichtsrat und 
      Vorstandsmitglied spätestens im Dezember 
      eines jeden Jahres für das Folgejahr 
      vereinbart. 
 
      Bei den festzulegenden Zielgrößen 
      handelt es sich um individuelle operative 
      Ziele, die im direkten 
      Verantwortungsbereich des jeweiligen 
      Vorstandsmitglieds liegen. Für die 
      letzten Geschäftsjahre 
      (einschließlich des Geschäftsjahres 
      2020) wurden beispielsweise die folgenden 
      Zielgrößen vereinbart: Abschluss 
      wesentlicher Verträge, 
      Auftragseingangswert, Verbesserung der 
      Einkaufskonditionen für bestimmte 
      Produkte. 
 
      Der Aufsichtsrat legt die Zielgrößen 
      anhand der konkreten Verhältnisse im 
      bevorstehenden Geschäftsjahr fest. Ihm 
      steht es offen, andere als die 
      vorgenannten Zielgrößen zu 
      definieren und in den konkreten 
      Kriterienkatalog für ein Geschäftsjahr 
      aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der 
      Gesellschaft von Geschäftsjahr zu 
      Geschäftsjahr ändern, können auch die 
      jeweils zu vereinbarenden Ziele sehr 
      unterschiedlich sein. 
 
      Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der 
      Auswahl der Zielgrößen stets daran, 
      die Strategie der Gesellschaft und ihre 
      langfristige Entwicklung zu fördern. 
      Damit schafft die kurzfristige variable 
      Vergütung Anreize, das operative Geschäft 
      an der übergeordneten Strategie 
      auszurichten und leistet so einen Beitrag 
      zur Förderung der Geschäftsstrategie und 
      zur langfristigen 
      Unternehmensentwicklung. 
 
      Eine nachträgliche Änderung der 
      Zielgrößen oder -beträge für das 
      betreffende Geschäftsjahr ist nicht 
      vorgesehen. 
 
      In der Aufsichtsratssitzung, in der über 
      die Billigung des Jahres- und des 
      Konzernabschlusses für das vergangene 
      Geschäftsjahr Beschluss gefasst wird, 
      stellt der Aufsichtsrat für das jeweilige 
      Vorstandsmitglied die tatsächliche 
      Zielerreichung für den 
      Zielerreichungsbonus fest. Ob die 
      vereinbarten Ziele erreicht wurden, wird 
      in tatsächlicher Hinsicht (bei Zielen wie 
      z.B. einem Vertragsschluss) oder anhand 
      der Rechnungslegung der Gesellschaft (bei 
      Zielen in Form des Erreichens 
      betriebswirtschaftlicher Kennzahlen) 
      ermittelt. 
 
      Die Vorstandsdienstverträge sollen 
      Regelungen enthalten, wonach der 
      kurzfristige Zielerreichungsbonus in 
      bestimmten Fällen vorsätzlicher 
      Pflichtverletzungen von der Gesellschaft 
      zurückgefordert werden kann. 
   3. *Langfristige variable Vergütung* 
 
      Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass 
      sämtliche Vorstandsmitglieder in Zukunft 
      am Aktienoptionsplan 2020 beteiligt sein 
      werden. Die Vergütung durch Gewährung von 
      Aktienoptionen ist im Folgenden unter a) 
      dargestellt. Vorsorglich für den Fall, 
      dass diese Form der langfristigen 
      variablen Vergütung nicht gewährt werden 
      kann oder von Vorstandsmitgliedern nicht 
      angenommen wird, wird unter b) die 
      hilfsweise anzuwendende Vergütung durch 
      eine unternehmensbezogene Bonuskomponente 
      beschrieben. 
   a) *Gewährung von Aktienoptionen* 
 
      Die Vorstandsmitglieder sollen am 
      Aktienoptionsplan 2020 beteiligt werden, 
      der auf Grundlage des gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 zu 
      beschließenden 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung geschaffen werden soll. 
 
      Es ist vorgesehen, dass den 
      Vorstandsmitgliedern im ersten Jahr ihrer 
      Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von 
      Aktienoptionen gewährt wird. Als 
      Ausgangspunkt für die Bestimmung der Zahl 
      auszugebender Aktienoptionen dient dem 
      Aufsichtsrat der Betrag der 
      unternehmensbezogenen Bonuskomponente, 
      die zahlbar wäre, wenn die Vergütung 
      durch Aktienoptionen nicht möglich ist 
      oder abgelehnt wird. Der über die 
      Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags bei 
      100% Zielerreichung zu zahlende 
      unternehmensbezogene Bonus wird durch den 
      Ausübungspreis der Aktienoptionen nach 
      Maßgabe des Aktienoptionsplan 2020 
      dividiert und mit einem Risikofaktor 
      bewertet. Das Ergebnis ist die Zahl der 
      zu gewährenden Aktienoptionen. Der 
      Aufsichtsrat würde auf dieser Basis den 
      Vorstandsmitgliedern bei einem 
      angenommenen Ausübungspreis von EUR 7,00 
      jeweils eine Zahl von Aktienoptionen zu 
      gewähren, die in der Spanne von 70.186 
      bis 82.571 liegt. 
 
      Rechtliche Grundlage für die Gewährung 
      der Optionen bildet ein anschließend 
      zwischen Aufsichtsrat und 
      Vorstandsmitglied zu schließender 
      Gewährungsvertrag. 
 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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