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DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TAKKT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TAKKT AG Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600 
ISIN DE 000 744 600 7 Einladung zur 21. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre der TAKKT AG werden zur 21. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 
07. Juli 2020, 10:00 Uhr, eingeladen. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
(COVID-19-Maßnahmengesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz* der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung 
findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im Gebäude Presselstraße 10, 70191 
Stuttgart, statt. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle 
Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.* 
 
*Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre unter* 
 
https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
*live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter.* 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT 
   AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung 
   im Internet unter 
 
   www.takkt.de 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. Wir 
   verweisen insoweit auf die Angaben in 
   Abschnitt II.10 dieser Einladung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 
   Aktiengesetz (AktG) am 25. März 2020 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Somit entfällt eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und 
   der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT 
   AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der TAKKT AG 
   zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn von Euro 72.574.265,25 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 
   für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2019 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 
   30, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über einen 
   Ergebnisabführungsvertrag mit der Ratioform 
   Verpackungen GmbH* 
 
   Die Ratioform Verpackungen GmbH mit Sitz in 
   Pliening ist eine 100%ige direkte 
   Tochtergesellschaft der Ratioform Holding 
   GmbH. Die Ratioform Holding GmbH, ebenfalls 
   mit Sitz in Pliening, ist eine 100%ige direkte 
   Tochtergesellschaft der TAKKT AG. Die 
   Ratioform Holding GmbH hat mit der Ratioform 
   Verpackungen GmbH am 18. März 2020 einen 
   Verschmelzungsvertrag geschlossen, wonach die 
   Ratioform Holding GmbH nach den Vorschriften 
   des Umwandlungsgesetzes auf die Ratioform 
   Verpackungen GmbH verschmolzen werden soll. 
   Die Gesellschafterversammlungen der Ratioform 
   Holding GmbH und der Ratioform Verpackungen 
   GmbH haben dem Verschmelzungsvertrag 
   zugestimmt. 
 
   Zwischen der TAKKT AG als Organträgerin und 
   der Ratioform Holding GmbH als 
   Organgesellschaft besteht ein 
   Ergebnisabführungsvertrag. Auch zwischen der 
   Ratioform Holding GmbH als Organträgerin und 
   ihrer Tochtergesellschaft Ratioform 
   Verpackungen GmbH als Organgesellschaft 
   besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Mit 
   Wirksamwerden der Verschmelzung der Ratioform 
   Holding GmbH auf die Ratioform Verpackungen 
   GmbH endet der Ergebnisabführungsvertrag 
   zwischen der TAKKT AG und der Ratioform 
   Holding GmbH, da dieser 
   Ergebnisabführungsvertrag nicht aufgrund der 
   Verschmelzung auf die Ratioform Verpackungen 
   GmbH übergeht. Mit Wirksamwerden der 
   Verschmelzung endet zudem der 
   Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
   Ratioform Holding GmbH und der Ratioform 
   Verpackungen GmbH, da die Ratioform Holding 
   GmbH mit Wirksamwerden der Verschmelzung als 
   Rechtsträger beendet wird. Aus diesem Grund 
   soll nach Wirksamwerden der Verschmelzung 
   zwischen der TAKKT AG und der Ratioform 
   Verpackungen GmbH, die nach Wirksamwerden der 
   Verschmelzung eine 100%ige direkte 
   Tochtergesellschaft der TAKKT AG ist, ein 
   neuer Ergebnisabführungsvertrag geschlossen 
   werden. Durch Abschluss des neuen 
   Ergebnisabführungsvertrags besteht auch nach 
   Wirksamwerden der Verschmelzung der Ratioform 
   Holding GmbH auf die Ratioform Verpackungen 
   GmbH eine lückenlose Kette von 
   Ergebnisabführungsverträgen. Der 
   Ergebnisabführungsvertrag zwischen der TAKKT 
   AG als Organträgerin und der Ratioform 
   Verpackungen GmbH als Organgesellschaft bedarf 
   der Zustimmung durch die Hauptversammlung der 
   TAKKT AG. 
 
   Der Ergebnisabführungsvertrag wird erst nach 
   der Unterzeichnung durch die TAKKT AG und die 
   Ratioform Verpackungen GmbH, der Zustimmung 
   der Hauptversammlung der TAKKT AG, der 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Ratioform Verpackungen GmbH sowie der 
   anschließenden Eintragung in das 
   Handelsregister der Ratioform Verpackungen 
   GmbH wirksam. Es ist geplant, dass die TAKKT 
   AG und die Ratioform Verpackungen GmbH den 
   Ergebnisabführungsvertrag nach Wirksamwerden 
   der Verschmelzung der Ratioform Holding GmbH 
   auf die Ratioform Verpackungen GmbH 
   unterzeichnen. 
 
   Eine Prüfung des Ergebnisabführungsvertrags 
   durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, 
   weil sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des 
   Ergebnisabführungsvertrags alle 
   Geschäftsanteile der Ratioform Verpackungen 
   GmbH in der Hand der TAKKT AG befinden. 
 
   Im Ergebnisabführungsvertrag wird sich die 
   Ratioform Verpackungen GmbH, vorbehaltlich der 
   Bildung näher bezeichneter Rücklagen, 
   verpflichten, ihren gesamten Gewinn an die 
   TAKKT AG abzuführen. Die TAKKT AG wird sich 
   gegenüber der Ratioform Verpackungen GmbH zur 
   Verlustübernahme gemäß § 302 AktG 
   verpflichten. Die Pflicht zur Gewinnabführung 
   sowie die Verlustausgleichspflicht werden 
   erstmals für das laufende Geschäftsjahr 2020 
   gelten. Der Ergebnisabführungsvertrag kann mit 
   einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
   Geschäftsjahres der Ratioform Verpackungen 
   GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. 
   Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der 
   Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags im 
   Handelsregister, voraussichtlich also erstmals 
   zum 31. Dezember 2025. Das Recht zur 
   fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird 
   für jede Vertragspartei unberührt bleiben. Ein 
   wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn die 
   Ratioform Verpackungen GmbH nicht mehr im 
   Mehrheitsbesitz der TAKKT AG steht oder die 
   Ratioform Verpackungen GmbH bzw. die TAKKT AG 
   umgewandelt oder verschmolzen werden sollten. 
 
   Der Wortlaut des Entwurfs des 
   Ergebnisabführungsvertrags ergibt sich aus 
   *Anlage 1* zu dieser Einladung. Anlage 1 ist 
   Bestandteil dieser Einladung. 
 
   Mangels außenstehender Gesellschafter bei 
   der Ratioform Verpackungen GmbH hat die TAKKT 
   AG als Organträgerin weder Ausgleichszahlungen 
   nach § 304 AktG noch Abfindung nach § 305 AktG 
   zu gewähren. 
 
   Der Ergebnisabführungsvertrag ist in dem 
   gemeinsamen Bericht des Vorstandes der 
   Gesellschaft als Organträgerin und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Geschäftsführung der Ratioform Verpackungen 
   GmbH näher erläutert und begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
   'Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags 
   zwischen der TAKKT AG als Organträgerin und 
   der Ratioform Verpackungen GmbH als 
   Organgesellschaft wird zugestimmt.' 
 
   Folgende Unterlagen stehen ab dem Zeitpunkt 
   der Einladung zur Hauptversammlung im Internet 
   unter 
 
   www.takkt.de 
 
   zum Download bereit: 
 
   * der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags 
     der TAKKT AG mit der Ratioform 
     Verpackungen GmbH, 
   * die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     mit den zusammengefassten Lageberichten 
     für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern für 
     die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019, 
   * die Jahresabschlüsse für die Ratioform 
     Verpackungen GmbH für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019 
   * der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
     TAKKT AG und der Geschäftsführung der 
     Ratioform Verpackungen GmbH über den 
     Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags 
     zwischen der TAKKT AG und der Ratioform 
     Verpackungen GmbH entsprechend § 293a 
     AktG. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung zur Anpassung an Änderungen durch 
   das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Absatz 3 AktG ausreichen. 
   Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft reicht entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 
   4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. 
 
   Das ARUG II ist zum 01. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 
   4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 03. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 03. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 12 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(2) Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis über nicht in 
   Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann 
   auch von der Gesellschaft oder einem 
   Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
   ausgestellt werden. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen 
   und muss der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
   zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht 
   mitzurechnen. Die Gesellschaft ist berechtigt, 
   bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
   des Berechtigungsnachweises einen geeigneten 
   weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch 
   an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zurückweisen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 03. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über eine weitere 
   Satzungsänderung im Hinblick auf die 
   Durchführung der Hauptversammlung* 
 
   Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie 
   eröffnet § 1 des 
   COVID-19-Maßnahmengesetzes die 
   Möglichkeit, die ordentliche Hauptversammlung 
   im Jahr 2020 ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
   abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Nach 
   § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist es 
   dem Vorstand auch möglich, Entscheidungen über 
   die Teilnahme von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG 
   auch ohne Ermächtigung durch die Satzung zu 
   treffen. Um auch zukünftig nach Ablauf der 
   Geltungsdauer des 
   COVID-19-Maßnahmengesetzes flexibel auf 
   bestimmte Konstellationen reagieren zu können 
   und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft 
   jederzeit bestmöglich zu erhalten, sollen die 
   bisherigen Regelungen in der Satzung der 
   Gesellschaft zur Teilnahme der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung nach Maßgabe des § 118 
   Abs. 3 S. 2 AktG ergänzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 11 der Satzung erhält nach dem bisherigen 
   Abs. 5 einen neuen Abs. 6, der wie folgt 
   gefasst wird: 
 
   '(6) Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) 
   ihren Dienst-, Erst- oder Zweitwohnsitz im 
   Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder 
   gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in 
   der Hauptversammlung anwesend zu sein, können 
   im Wege der Bild- und Tonübertragung an der 
   Hauptversammlung teilnehmen.' 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Voraussetzungen für die Verfolgung der 
    virtuellen Hauptversammlung im Internet und für 
    die Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Die Hauptversammlung wird als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
    Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft) abgehalten, § 1 Abs. 2 des Gesetzes 
    über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 
    2020 (COVID-19-Maßnahmengesetz). Die 
    Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des 
    Vorsitzenden des Vorstands und weiterer 
    Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands 
    sowie eines mit der Niederschrift beauftragten 
    Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im 
    Gebäude Presselstraße 10, 70191 Stuttgart, 
    statt. 
 
    Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und 
    Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im 
    Internet über das passwortgeschützte 
    InvestorPortal unter der Internetadresse 
 
    https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    Die Stimmrechtsausübung erfolgt 
    ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
    durch Vollmachtserteilung an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den 
    Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der 
    elektronischen Kommunikation eingeräumt und 
    Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
    können über elektronische Kommunikation 
    Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
    erheben. 
 
    Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte 
    Hauptversammlung im Internet verfolgen und ihr 
    Stimmrecht ausüben, die sich in Textform (§ 126b 
    BGB) zur Hauptversammlung angemeldet haben. 
 
    Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre 
    Berechtigung zur Verfolgung der gesamten 
    Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu reicht ein in 
    Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut aus. Der Nachweis über 
    nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien 
    kann auch von der Gesellschaft oder einem 
    Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
    ausgestellt werden. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung 
    (Nachweisstichtag), das ist der 16. Juni 2020, 
    00.00 Uhr, beziehen. 
 
    Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
    müssen in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft bis 
    spätestens 30. Juni 2020 (24:00 Uhr) unter 
    folgender Adresse zugehen: 
 
    *TAKKT AG* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *D-80249 München* 
    *Telefax: +49 89 30 90 37 - 4675* 
    *E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
    Nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung 
    erhalten die Aktionäre eine Anmeldebestätigung 
    mit Zugangsdaten für die Anmeldung zum 
    elektronischen InvestorPortal unter 
 
    https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    sowie schriftliche Vollmachts- und 
    Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Aktionäre 

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May 26, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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