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(2)

EANS-News: UNIQA Insurance Group AG / Bekanntmachung gemäß § 65 Absatz 1b AktG in Verbindung mit § 2 VeröffentlichungsV und § 119 Absatz 7 BörseG

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  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
Aktienrückkauf/Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen 
 
Wien - Bekanntmachung gemäß § 65 Absatz 1b AktG in Verbindung mit § 2 
VeröffentlichungsV und § 119 Absatz 7 BörseG 
 
 
Die 21. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, 1029 Wien, 
Untere Donaustraße 21, hat am 25. Mai 2020 den folgenden Beschluss zu 
Tagesordnungspunkt 7. gefasst: 
 
"Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei 
die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft 
bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG 
vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) - eigene Aktien 
höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter 
wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch 
außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der 
Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 30.11.2020 
bis einschließlich 30.5.2023, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß 
dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR 
15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch 
Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). 
Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als 
über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum 
Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich 
von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder 
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder 
eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des 
Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des 
Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und 
gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit 
anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im 
Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von 
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren 
Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer 
Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft 
einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die 
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen." 
 
Wien, am 26. Mai 2020 
 
                            UNIQA Insurance Group AG 
                                  Der Vorstand 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Gregor Bitschnau, Presse 
Tel.: +43 (01) 211 75-3440 
Mail: Gregor.bitschnau@uniqa.at 
 
Michael Oplustil, Investor Relations 
Tel.: +43 (01) 211 75-3236 
Mail: michael.oplustil@uniqa.at 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 26, 2020 14:26 ET (18:26 GMT)

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© 2020 Dow Jones News
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