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DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein - 
ISIN DE0006614001 und DE0006614035 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 
08.07.2020 in Bad Teinach-Zavelstein 
 
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* 
 
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als 
Corona-Virus bekannt) und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den 
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundenen 
Gesundheitsgefahren laden wir Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
hiermit zu der am 
 
Mittwoch, dem *8. Juli 2020*, um *10:30 Uhr* 
in Form einer *virtuellen *Hauptversammlung stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet 
erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur 
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das *Hotel Therme Bad 
Teinach, Otto-Neidhart-Allee 5, 75385 Bad Teinach*. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 und des für die Mineralbrunnen 
   Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den 
   Konzern zusammengefassten Lageberichts des 
   Geschäftsjahres 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses der 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
   durch die Hauptversammlung. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der 
   Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten 
   Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 
   24.807.457,19 ausweist, festzustellen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf 
 
   www.mineralbrunnen-kgaa.de 
 
   unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und 
   werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege 
   zur Verfügung stehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 24.807.457,19 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45 
     für jede der 5.424.755 
     dividendenberechtigten Stammaktien für das 
     Geschäftsjahr 2019 
 
     (insgesamt EUR 2.441.139,75) 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53 
     für jede der 2.187.360 
     dividendenberechtigten Vorzugsaktien für 
     das Geschäftsjahr 2019 
 
     (insgesamt EUR 1.159.300,80) 
   * Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 
     21.207.016,64 auf neue Rechnung. 
 
   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung *keine eigenen Aktien.* 
 
   Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb, 
   die Einziehung oder die Veräußerung eigener 
   Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen 
   Fall ein entsprechend modifizierter 
   Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der 
   Dividende von EUR 0,45 pro dividendenberechtigter 
   Stammaktie sowie EUR 0,53 pro 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das 
   Geschäftsjahr 2019 den Vortrag des verbleibenden 
   Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert 
   haben, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals und über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie 
   über entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 24. November 2015 
   beschlossene Ermächtigung läuft am 23. November 
   2020 aus. Daher soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine 
   Ermächtigung zur Durchführung von Kapitalerhöhungen 
   aus genehmigtem Kapital zu gewähren. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird unter gleichzeitiger Aufhebung des 
      zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden und 
      noch nicht ausgenutzten genehmigten 
      Kapitals 2015 (Ziffer 4.7 der Satzung) 
      einschließlich der hierfür erteilten 
      Ermächtigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt 
      der Eintragung der nachfolgend unter 
      Buchstabe b) beschlossenen 
      Satzungsänderung in das Handelsregister 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 7. Juli 2025 ganz 
      oder in Teilbeträgen einmalig oder 
      mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen 
      einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund 
      ertachtundzwanzig Euro) gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennbetragslosen Stammaktien 
      (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes 
      Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
      neuen Aktien können in 
      Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1 
      Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer 
      Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
   folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   * für Spitzenbeträge; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
     insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
     Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, 
     wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf 
     gerichtete Lizenzen, oder sonstigen 
     Produktrechten oder sonstigen 
     Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
     Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
     Finanzinstrumenten; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse 
     gehandelt werden (regulierter Markt oder 
     Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser 
     Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigt und der 
     Ausgabepreis der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits an der Börse 
     gehandelten Aktien der Gesellschaft 
     gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
     wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
     2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
     Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals 
     ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
     entfällt, die aufgrund einer anderen 
     entsprechenden Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in 
     unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben beziehungsweise veräußert 
     werden, soweit eine derartige Anrechnung 
     gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
     Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei 
     Übernahme der neuen Aktien durch 
     einen Emissionsmittler unter 

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May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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