DGAP-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein -
ISIN DE0006614001 und DE0006614035 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am
08.07.2020 in Bad Teinach-Zavelstein
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,*
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als
Corona-Virus bekannt) und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundenen
Gesundheitsgefahren laden wir Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
hiermit zu der am
Mittwoch, dem *8. Juli 2020*, um *10:30 Uhr*
in Form einer *virtuellen *Hauptversammlung stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet
erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das *Hotel Therme Bad
Teinach, Otto-Neidhart-Allee 5, 75385 Bad Teinach*.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019 und des für die Mineralbrunnen
Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den
Konzern zusammengefassten Lageberichts des
Geschäftsjahres 2019 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses der
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG)
erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten
Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR
24.807.457,19 ausweist, festzustellen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und
werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege
zur Verfügung stehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 24.807.457,19
wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45
für jede der 5.424.755
dividendenberechtigten Stammaktien für das
Geschäftsjahr 2019
(insgesamt EUR 2.441.139,75)
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53
für jede der 2.187.360
dividendenberechtigten Vorzugsaktien für
das Geschäftsjahr 2019
(insgesamt EUR 1.159.300,80)
* Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR
21.207.016,64 auf neue Rechnung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung *keine eigenen Aktien.*
Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb,
die Einziehung oder die Veräußerung eigener
Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen
Fall ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der
Dividende von EUR 0,45 pro dividendenberechtigter
Stammaktie sowie EUR 0,53 pro
dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das
Geschäftsjahr 2019 den Vortrag des verbleibenden
Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert
haben, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres
2020 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals und über die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie
über entsprechende Satzungsänderungen*
Die von der Hauptversammlung am 24. November 2015
beschlossene Ermächtigung läuft am 23. November
2020 aus. Daher soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine
Ermächtigung zur Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus genehmigtem Kapital zu gewähren.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird unter gleichzeitiger Aufhebung des
zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden und
noch nicht ausgenutzten genehmigten
Kapitals 2015 (Ziffer 4.7 der Satzung)
einschließlich der hierfür erteilten
Ermächtigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der nachfolgend unter
Buchstabe b) beschlossenen
Satzungsänderung in das Handelsregister
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 7. Juli 2025 ganz
oder in Teilbeträgen einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund
ertachtundzwanzig Euro) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen,
wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser
Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen
entsprechenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei
Übernahme der neuen Aktien durch
einen Emissionsmittler unter
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May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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