DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein -
ISIN DE0006614001 und DE0006614035 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am
08.07.2020 in Bad Teinach-Zavelstein
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,*
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als
Corona-Virus bekannt) und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundenen
Gesundheitsgefahren laden wir Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
hiermit zu der am
Mittwoch, dem *8. Juli 2020*, um *10:30 Uhr*
in Form einer *virtuellen *Hauptversammlung stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet
erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das *Hotel Therme Bad
Teinach, Otto-Neidhart-Allee 5, 75385 Bad Teinach*.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019 und des für die Mineralbrunnen
Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den
Konzern zusammengefassten Lageberichts des
Geschäftsjahres 2019 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses der
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG)
erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten
Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR
24.807.457,19 ausweist, festzustellen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und
werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege
zur Verfügung stehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 24.807.457,19
wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45
für jede der 5.424.755
dividendenberechtigten Stammaktien für das
Geschäftsjahr 2019
(insgesamt EUR 2.441.139,75)
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53
für jede der 2.187.360
dividendenberechtigten Vorzugsaktien für
das Geschäftsjahr 2019
(insgesamt EUR 1.159.300,80)
* Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR
21.207.016,64 auf neue Rechnung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung *keine eigenen Aktien.*
Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb,
die Einziehung oder die Veräußerung eigener
Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen
Fall ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der
Dividende von EUR 0,45 pro dividendenberechtigter
Stammaktie sowie EUR 0,53 pro
dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das
Geschäftsjahr 2019 den Vortrag des verbleibenden
Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert
haben, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres
2020 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals und über die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie
über entsprechende Satzungsänderungen*
Die von der Hauptversammlung am 24. November 2015
beschlossene Ermächtigung läuft am 23. November
2020 aus. Daher soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine
Ermächtigung zur Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus genehmigtem Kapital zu gewähren.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird unter gleichzeitiger Aufhebung des
zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden und
noch nicht ausgenutzten genehmigten
Kapitals 2015 (Ziffer 4.7 der Satzung)
einschließlich der hierfür erteilten
Ermächtigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der nachfolgend unter
Buchstabe b) beschlossenen
Satzungsänderung in das Handelsregister
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 7. Juli 2025 ganz
oder in Teilbeträgen einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund
ertachtundzwanzig Euro) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen,
wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser
Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen
entsprechenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei
Übernahme der neuen Aktien durch
einen Emissionsmittler unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft
bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten,
der Betrag, der von dem oder den Dritten
zu zahlen ist.
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung
des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.
b) Ziffer 4.7 der Satzung der Mineralbrunnen
Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA wird
entsprechend wie folgt gefasst:
'4.7 Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7.
Juli 2025 ganz oder in Teilbeträgen
einmalig oder mehrmalig um bis zu
insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten:
elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhu
ndertachtundzwanzig Euro) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Die neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit
der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen
auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.
B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch
Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und
sonstigen Finanzinstrumenten;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt
werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger
dieser Segmente), die
Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist.
Im Sinne dieser Ermächtigung gilt
als Ausgabepreis bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien
einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der
von dem oder den Dritten zu zahlen
ist.
Über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe entscheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu
ändern.'
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung
gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG
(Gründe für den Bezugsrechtsausschluss beim
genehmigten Kapital)*
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu
Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 186 Abs. 4
Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist
vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und
wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege
zur Verfügung stehen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
a) *Genehmigtes Kapital gemäß §§ 202
ff. AktG*
Unter dem neuen genehmigten Kapital soll
die persönlich haftende Gesellschafterin
ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 7. Juli 2025 durch
Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten:
elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund
ertachtundzwanzig Euro) zu erhöhen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals steht den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin
soll ferner ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten nachfolgend erläuterten Fällen
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
b) *Bezugsrechtsausschluss für
Spitzenbeträge*
Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist ermächtigt, das Bezugsrecht zur
Vermeidung von Spitzenbeträgen
auszuschließen. Spitzenbeträge
können sich aus dem Umfang des jeweiligen
Volumens der Kapitalerhöhung und der
Festlegung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Der
vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes
Bezugsverhältnis und erleichtert so die
Abwicklung der Emission. Die vom
Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden
bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
c) *Bezugsrechtsausschluss bei
Sachleistungen*
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten, ausgeschlossen
werden. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, flexibel auf
sich bietende Gelegenheiten insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie auf Angebote zu
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren
zu können. Insbesondere im Rahmen von
Unternehmens- oder Beteiligungserwerben
bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern
statt eines Kaufpreises
ausschließlich in Geld, auch Aktien
oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere
kann auf diese Weise die Liquidität der
Gesellschaft geschont und der/die
Verkäufer an zukünftigen Kurschancen
beteiligt werden. Diese Möglichkeit
erhöht die Wettbewerbschancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen. Die
persönlich haftende Gesellschafterin wird
bei der Ausnutzung der Ermächtigung
sorgfältig die Bewertungsrelation
zwischen der Gesellschaft und der
erworbenen Beteiligung bzw. des
Unternehmens, der gewerblichen
Schutzrechte oder sonstigen Sacheinlagen
prüfen und im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre den
Ausgabepreis der neuen Aktien und die
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
festlegen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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