DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.07.2020 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA Bad Teinach-Zavelstein -
ISIN DE0006614001 und DE0006614035 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am
08.07.2020 in Bad Teinach-Zavelstein
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,*
vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als
Corona-Virus bekannt) und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 sowie den
bestehenden behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen mit dem Virus verbundenen
Gesundheitsgefahren laden wir Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
hiermit zu der am
Mittwoch, dem *8. Juli 2020*, um *10:30 Uhr*
in Form einer *virtuellen *Hauptversammlung stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung* ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet
erfolgen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur
weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das *Hotel Therme Bad
Teinach, Otto-Neidhart-Allee 5, 75385 Bad Teinach*.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019 und des für die Mineralbrunnen
Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA und den
Konzern zusammengefassten Lageberichts des
Geschäftsjahres 2019 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses der
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Gemäß § 286 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG)
erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2019 in der vorgelegten
Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR
24.807.457,19 ausweist, festzustellen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und
werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege
zur Verfügung stehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 24.807.457,19
wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45
für jede der 5.424.755
dividendenberechtigten Stammaktien für das
Geschäftsjahr 2019
(insgesamt EUR 2.441.139,75)
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,53
für jede der 2.187.360
dividendenberechtigten Vorzugsaktien für
das Geschäftsjahr 2019
(insgesamt EUR 1.159.300,80)
* Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR
21.207.016,64 auf neue Rechnung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung *keine eigenen Aktien.*
Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung durch den Erwerb,
die Einziehung oder die Veräußerung eigener
Aktien ändern, wird der Hauptversammlung für diesen
Fall ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
vorgelegt, der bei unveränderter Ausschüttung der
Dividende von EUR 0,45 pro dividendenberechtigter
Stammaktie sowie EUR 0,53 pro
dividendenberechtigter Vorzugsaktie für das
Geschäftsjahr 2019 den Vortrag des verbleibenden
Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert
haben, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres
2020 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals und über die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie
über entsprechende Satzungsänderungen*
Die von der Hauptversammlung am 24. November 2015
beschlossene Ermächtigung läuft am 23. November
2020 aus. Daher soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine
Ermächtigung zur Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus genehmigtem Kapital zu gewähren.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird unter gleichzeitiger Aufhebung des
zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden und
noch nicht ausgenutzten genehmigten
Kapitals 2015 (Ziffer 4.7 der Satzung)
einschließlich der hierfür erteilten
Ermächtigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt
der Eintragung der nachfolgend unter
Buchstabe b) beschlossenen
Satzungsänderung in das Handelsregister
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 7. Juli 2025 ganz
oder in Teilbeträgen einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
11.193.728,00 (in Worten: elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund
ertachtundzwanzig Euro) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
* bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen,
wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser
Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen
entsprechenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei
Übernahme der neuen Aktien durch
einen Emissionsmittler unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -2-
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft
bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten,
der Betrag, der von dem oder den Dritten
zu zahlen ist.
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung
des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.
b) Ziffer 4.7 der Satzung der Mineralbrunnen
Überkingen-Teinach GmbH & Co. KGaA wird
entsprechend wie folgt gefasst:
'4.7 Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7.
Juli 2025 ganz oder in Teilbeträgen
einmalig oder mehrmalig um bis zu
insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten:
elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhu
ndertachtundzwanzig Euro) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2020). Die neuen Aktien sind
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Die neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit
der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen
auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.
B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch
Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und
sonstigen Finanzinstrumenten;
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt
werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger
dieser Segmente), die
Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert
werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist.
Im Sinne dieser Ermächtigung gilt
als Ausgabepreis bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien
einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der
von dem oder den Dritten zu zahlen
ist.
Über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe entscheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu
ändern.'
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung
gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG
(Gründe für den Bezugsrechtsausschluss beim
genehmigten Kapital)*
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu
Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 186 Abs. 4
Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist
vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und
wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege
zur Verfügung stehen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
a) *Genehmigtes Kapital gemäß §§ 202
ff. AktG*
Unter dem neuen genehmigten Kapital soll
die persönlich haftende Gesellschafterin
ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 7. Juli 2025 durch
Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden nennbetragslosen Stammaktien
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 11.193.728,00 (in Worten:
elf Millionen
einhundertdreiundneunzigtausendsiebenhund
ertachtundzwanzig Euro) zu erhöhen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals steht den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können in
Übereinstimmung mit §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 186 Abs. 5 AktG auch von einer
Bank oder einem Bankenkonsortium mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin
soll ferner ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten nachfolgend erläuterten Fällen
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
b) *Bezugsrechtsausschluss für
Spitzenbeträge*
Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist ermächtigt, das Bezugsrecht zur
Vermeidung von Spitzenbeträgen
auszuschließen. Spitzenbeträge
können sich aus dem Umfang des jeweiligen
Volumens der Kapitalerhöhung und der
Festlegung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Der
vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes
Bezugsverhältnis und erleichtert so die
Abwicklung der Emission. Die vom
Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden
bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
c) *Bezugsrechtsausschluss bei
Sachleistungen*
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten, ausgeschlossen
werden. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, flexibel auf
sich bietende Gelegenheiten insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie auf Angebote zu
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren
zu können. Insbesondere im Rahmen von
Unternehmens- oder Beteiligungserwerben
bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern
statt eines Kaufpreises
ausschließlich in Geld, auch Aktien
oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere
kann auf diese Weise die Liquidität der
Gesellschaft geschont und der/die
Verkäufer an zukünftigen Kurschancen
beteiligt werden. Diese Möglichkeit
erhöht die Wettbewerbschancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen. Die
persönlich haftende Gesellschafterin wird
bei der Ausnutzung der Ermächtigung
sorgfältig die Bewertungsrelation
zwischen der Gesellschaft und der
erworbenen Beteiligung bzw. des
Unternehmens, der gewerblichen
Schutzrechte oder sonstigen Sacheinlagen
prüfen und im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre den
Ausgabepreis der neuen Aktien und die
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
festlegen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -3-
d) *Bezugsrechtsausschluss bei
Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %*
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann zudem
insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im
Hinblick auf bis zu 10 % des
Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3
Satz 4 AktG, erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %-ige
Beschränkung sind andere Fälle des
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
aufgrund einer gegebenenfalls noch zu
beschließenden Ermächtigung durch
die Hauptversammlung anzurechnen, soweit
dies gesetzlich geboten ist. Die
Möglichkeit, das Bezugsrecht der
Aktionäre im Hinblick auf
Barkapitalerhöhungen, die 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen,
ausschließen zu können, versetzt die
Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme
neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung
kurzfristig, ohne das Erfordernis eines
mindestens zwei Wochen dauernden
Bezugsangebotes, flexibel auf sich
bietende günstige Kapitalmarktsituationen
zu reagieren und die neuen Aktien bei
institutionellen Anlegern platzieren zu
können.
Bei dem erleichterten
Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um
einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall,
in dem das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden kann. Durch die
Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im
Hinblick auf eine quotenmäßige
Verwässerung ihrer Beteiligung
berücksichtigt. Aktionäre, die ihre
Beteiligungsquote beibehalten wollen,
können durch Zukäufe über die Börse die
Reduzierung ihrer Beteiligungsquote
verhindern. Im Falle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend,
dass der Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Damit wird dem
Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wertmäßigen
Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung
getragen. Durch diese Festlegung des
Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird
sichergestellt, dass der Wert des
Bezugsrechts für die neuen Aktien sich
praktisch der Nullmarke nähert.
Soweit die persönlich haftende
Gesellschafterin während eines
Geschäftsjahres die Ermächtigung
ausnutzt, wird sie in der folgenden
Hauptversammlung hierüber berichten.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft,
soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen,
einer besonderen Ermächtigung durch die
Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am
25. Juli 2018 beschlossene Ermächtigung ist bereits
in erheblichem Umfang ausgenutzt worden. Daher soll
der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der
Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien zu gewähren. Entsprechend § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG soll die Ermächtigung für die Dauer
von fünf Jahren erteilt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71
Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im
Zeitraum bis zum 7. Juli 2025 wahlweise
eigene Stammaktien und/oder
stimmrechtslose Vorzugsaktien bis zu
insgesamt 10 % des derzeitigen
Grundkapitals zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71a ff AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung wird mit Ablauf der
Hauptversammlung, auf der darüber
beschlossen wird, wirksam. Die von der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 25.
Juni 2018 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wird mit Wirkung auf
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
neuen Ermächtigung aufgehoben.
b) Der Erwerb kann nach Wahl der persönlich
haftenden Gesellschafterin und innerhalb
der sich aus den aktienrechtlichen
Grundsätzen ergebenden Grenzen unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) über die Börse oder
außerhalb der Börse erfolgen,
letzteres insbesondere durch ein
öffentliches Kaufangebot an die Inhaber
der entsprechenden Aktiengattung und auch
unter Ausschluss des Andienungsrechts der
Inhaber einer Aktiengattung. Bei einem
öffentlichen Kaufangebot kann die
Gesellschaft entweder einen Preis oder
eine Preisspanne für den Erwerb festlegen.
* Im Fall des Erwerbs über die Börse
darf der Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der jeweiligen
Aktiengattung an der
Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart um nicht
mehr als 10 % über- bzw.
unterschreiten. Wird bis 12:00 Uhr
Ortszeit des jeweiligen Handelstages
kein Eröffnungskurs festgestellt, ist
der letzte Schlusskurs des
vorangegangenen Handelstags
maßgeblich.
* Bei einem öffentlichen Kaufangebot
dürfen der gebotene Kaufpreis bzw. die
Grenzwerte der gebotenen
Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs
der jeweiligen Aktiengattung an der
Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart am dritten
Börsenhandelstag vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Angebots
um nicht mehr als 20 % über- bzw.
unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines Kaufangebots
erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das
Angebot angepasst werden. In diesem
Fall wird auf den
Durchschnittsschlusskurs der drei
Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Sofern die
Nachfrage das Volumen des Kaufangebots
überschreitet, muss die Annahme nach
Quoten proportional zur Anzahl der zum
Erwerb angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen kann im rechtlich
zulässigen Rahmen, maximal aber bis zu
100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär, vorgesehen werden.
* Bei einem Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse in sonstiger
Weise darf der gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert der Schlusskurse der Stamm-
bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an
den letzten zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag des Abschlusses des dem
Erwerb zugrundeliegenden Vertrages an
der Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart, um nicht
mehr als 5 % über- oder
unterschreiten.
c) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder
einer vorangegangenen Ermächtigung nach §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zu anderen Zwecken als dem Handel in
eigenen Aktien wieder zu veräußern.
* Die Veräußerung der eigenen
Aktien kann über die Börse erfolgen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist
dabei ausgeschlossen.
* Die Veräußerung der eigenen
Aktien kann ferner durch ein
öffentliches Angebot unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) an alle Aktionäre erfolgen. Die
persönlich haftende Gesellschafterin
kann in diesem Fall mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht für
Spitzenbeträge ausschließen.
* Daneben kann die Veräußerung auch
in anderer Weise als über die Börse
oder durch Angebot an alle Aktionäre
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre vorgenommen werden,
insbesondere auch zur Erfüllung von
durch die Gesellschaft oder einer
ihrer Konzerngesellschaften
eingeräumten Wandlungs- oder
Optionsrechten gegen Sachleistungen
etwa zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen oder gewerblichen
Schutzrechten. Als maßgeblicher
Wert gilt der Mittelwert der an der
Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH & -4-
festgestellten Schlusskurse der Stamm-
bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an
den letzten zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag des Abschlusses des der
Veräußerung zugrundeliegenden
Vertrages.
* Ferner können die eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu einem Preis
veräußert werden, der den
Börsenkurs von Stamm- bzw.
Vorzugsaktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht um mehr als 5 %
(ohne Nebenkosten) unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt der
Mittelwert der an der
Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart,
festgestellten Schlusskurse der Stamm-
bzw. Vorzugsaktien der Gesellschaft an
den letzten zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag des Abschlusses des der
Veräußerung zugrundeliegenden
Vertrages. Dieser Ausschluss des
Bezugsrechts ist auf insgesamt
höchstens 10 % sowohl des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
als auch des im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden.
d) Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrates
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie
können auch im vereinfachten Verfahren
ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrages der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist die persönlich haftende
Gesellschafterin zur Anpassung der Zahl
der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
e) Die in dieser Ermächtigung genannten
Verwendungszwecke gelten auch für auf
Grundlage früherer Ermächtigungen
erworbene eigene Aktien.
f) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis e)
können ganz oder in Teilbeträgen, ein-
oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
durch die Gesellschaft, aber auch durch
ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt
werden.
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG (Gründe für Bezugsrechtsausschluss bei
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien)*
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat zu
Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist
vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
auf
www.mineralbrunnen-kgaa.de
unter der Rubrik Investor Relations zugänglich und
wird während der Hauptversammlung auf diesem Wege
zur Verfügung stehen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
a) *Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG*
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die
Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu
erwerben.
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien
in begrenztem Umfang auf Grund einer
besonderen Ermächtigung durch die
Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit
der Ermächtigung ist auf fünf Jahre
begrenzt. Damit soll die persönlich
haftende Gesellschafterin in die Lage
versetzt werden, im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene
Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des
derzeitigen Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der
Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit
gegeben werden, eigene Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu
erwerben, etwa zur Reduzierung der
Eigenkapitalausstattung, zur
Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder
aber, um die Aktien wieder zu
veräußern.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die
Gesellschaft auch die Möglichkeit
erhalten, eigene Aktien u. a. durch ein
öffentliches, an die Aktionäre der
Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu
erwerben.
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein
öffentliches Kaufangebot ist der
aktienrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot
überzeichnet ist, muss die Annahme nach
Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von Offerten
bis zu maximal 100 Stück Aktien
vorzusehen und insoweit das
Andienungsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Diese Möglichkeit
dient dazu, glatte Erwerbsquoten
festlegen zu können und trotzdem kleine
Aktienbestände zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen dies im angemessenen
Interesse der Gesellschaft liegt, soll
die persönlich haftende Gesellschafterin
bei Wahrung der Voraussetzungen des § 53a
AktG auch in anderen Fällen des Erwerbs
außerhalb der Börse das
Andienungsrecht der Aktionäre
ausschließen können. Der
Gesellschaft wird damit größere
Flexibilität eingeräumt.
b) *Verwendungsmöglichkeiten der eigenen
Aktien*
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die
Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien
wieder zu veräußern. Die Möglichkeit
zum Wiederverkauf eigener Aktien dient
der vereinfachten Mittelbeschaffung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG
kann die Hauptversammlung der
Gesellschaft auch zu einer anderen Form
der Veräußerung als über die Börse
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigen.
Insbesondere können die eigenen Aktien
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
einem Preis veräußert werden, der
den Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft im Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Die Möglichkeit einer
solchen Veräußerung liegt im
Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt
eine schnellere und kostengünstigere
Platzierung der Aktien als deren
Veräußerung unter entsprechender
Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts
der Aktionäre. Den Aktionären entsteht
nach der Wertung des Gesetzgebers kein
Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt
ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind,
die entsprechende Anzahl von Aktien
jederzeit an der Börse erwerben können.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung
die Möglichkeit, eigene Aktien als
Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen, von Beteiligungen an
Unternehmen oder von gewerblichen
Schutzrechten anbieten zu können. Der
internationale Wettbewerb und die
Globalisierung der Wirtschaft verlangen
zunehmend diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die
vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum geben, um
Akquisitionschancen schnell und flexibel
nutzen zu können.
Ferner ermöglicht es die Ermächtigung,
dass die eigenen Aktien den Aktionären
der Gesellschaft aufgrund eines Angebots,
das an alle Aktionäre gerichtet ist und
den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum
Bezug angeboten werden. In einem solchen
Fall kann die persönlich haftende
Gesellschafterin mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht für
Spitzenbeträge ausschließen.
Außerdem ist die Gesellschaft
berechtigt, die gemäß dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionsrechten zu verwenden, die von der
Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften eingeräumt wurden.
Voraussetzung für diese Art der
Verwendung ist der Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre.
Schließlich sieht die Ermächtigung
die Möglichkeit vor, dass die erworbenen
eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung eingezogen werden
können.
c) *Berichterstattung*
Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird der jeweils folgenden
Hauptversammlung über eine Ausnutzung
dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt
die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen
Jahresabschluss den Bestand an eigenen
Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt
des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
bei entsprechenden Transaktionen im
betreffenden Geschäftsjahr auch die
jeweiligen Erwerbe oder
Veräußerungen unter Angabe der Zahl
der Aktien, des Erwerbs- oder
Veräußerungspreises sowie die
Verwendung des Erlöses, an.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Ausübung des
Stimmrechts; Erfordernis der Anmeldung*
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 8 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung im Internet unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html
Es können nur diejenigen Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Internet
verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für
die Ausübung des Stimmrechts. Zugangsdaten und weitere Informationen
erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der
gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut erforderlich.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), d. h. auf den *17. Juni 2020* (0:00 Uhr), zu beziehen.
Maßgeblich für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten
Versammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der
Aktienbesitz zu diesem Stichtag.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Gesellschaft spätestens am *1. Juli 2020* (24:00 Uhr) unter folgender
Adresse zugehen:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH
& Co. KGaA
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711/127-79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht
hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und
Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
2. *Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch
Bevollmächtigte*
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr
Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung
ihrer Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person,
vertreten lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch
Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder
können elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem das unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html
bereitgestellte InvestorPortal genutzt wird.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch
das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie
bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende
Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese
Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der
Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit
Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können elektronisch über das InvestorPortal der
Gesellschaft unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html
erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung in
der Hauptversammlung. Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ihrer
Anmeldung.
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der von der Gesellschaft
dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare erteilt werden. Die Aktionäre
erhalten diese Vollmachtsformulare mit der Anmeldebestätigung. Die
Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis
zum *Montag, den 6. Juli 2020* (Eingang bei der Gesellschaft), an die
folgende Anschrift übersendet werden:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH
& Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: minag-hv2020@computershare.de
3. *Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl*
Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation
oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen
(Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
Für die elektronische Briefwahl steht das InvestorPortal der Gesellschaft
unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.
Alternativ können die Aktionäre für die Briefwahl auch das mit der
Anmeldebestätigung zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen
Stimmabgaben müssen spätestens bis *Montag, den 6. Juli 2020 *(Tag des
Eingangs), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen
sein:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH
& Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: + 49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: minag-hv2020@computershare.de
4. *Ergänzungsverlangen*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 24
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des *13. Juni
2020* (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH
& Co. KGaA
Investor Relations
Badstr. 41
75385 Bad Teinach-Zavelstein
E-Mail:
investor.relations@mineralbrunnen-kgaa.de
5. *Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen*
Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von persönlich
haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten und Wahlvorschlägen zur Wahl des Abschlussprüfers und
des Aufsichtsrats werden - soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu
machen sind - bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im
Internet unter
https://www.mineralbrunnen-kgaa.de/investor-relations/hauptversammlung.html
veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des *23. Juni 2020* (24:00
Uhr), der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:
Mineralbrunnen Überkingen-Teinach GmbH
& Co. KGaA
Investor Relations
Badstr. 41
75385 Bad Teinach-Zavelstein
E-Mail:
investor.relations@mineralbrunnen-kgaa.de
6. *Fragemöglichkeit*
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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