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DGAP-HV: ElringKlinger AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ElringKlinger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ElringKlinger AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ElringKlinger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ElringKlinger AG Dettingen / Erms ISIN DE 0007856023, 
WKN 785 602 Einladung zur 115. ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, 
 
auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) laden wir Sie mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zu unserer 115. ordentlichen 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten am Dienstag, den 7. Juli 
2020, 10:00 Uhr, die im ICS Internationalen 
Congresscenter Stuttgart, Messepiazza, 70629 Stuttgart, 
stattfindet, ein. Sie können an der Hauptversammlung 
nicht persönlich vor Ort teilnehmen. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und 
ihre Bevollmächtigten live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl, insbesondere 
über elektronische Kommunikationsmittel, oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie des gemeinsamen 
Lageberichts für den ElringKlinger-Konzern und die 
ElringKlinger AG für das Geschäftsjahr 2019, des 
Berichts des Aufsichtsrats und der erläuternden Angaben 
des Vorstands gemäß den §§ 289a Abs. 1, 315a 
Handelsgesetzbuch sowie des Corporate-Governance-, des 
Vergütungsberichts und des zusammengefassten 
nichtfinanziellen Berichts 
 
Die vorgenannten Unterlagen sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter Investor Relations bzw. 
Hauptversammlung abrufbar. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
Aktiengesetz festgestellt. Nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung erforderlich. 
 
Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches 
aufgestellte und für die Dividendenzahlung relevante 
Jahresabschluss der ElringKlinger AG zum 31. Dezember 
2019 weist einen Bilanzverlust aus. Daher entfällt in 
diesem Jahr der Tagesordnungspunkt, der eine 
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 zu entlasten. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 zu 
entlasten. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
*Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2020* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt auf die Empfehlung seines 
Prüfungsausschusses vor, die 
 
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Stuttgart, 
 
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische 
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des 
Geschäftsjahres 2021, sofern diese einer prüferischen 
Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der 
Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von 
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
*Beschlussfassung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 
96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 7 Abs. 1 Satz 
1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz aus zwölf Mitgliedern. 
Jeweils sechs Mitglieder des Aufsichtsrats werden von 
den Aktionären und von den Arbeitnehmern der 
inländischen Betriebsstätten der Gesellschaft und ihrer 
Tochtergesellschaften gewählt. Mit Ablauf der 
Hauptversammlung am 7. Juli 2020 endet die Amtszeit der 
sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder 
des Aufsichtsrats. Demnach sind sechs neue 
Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu 
wählen. Nach Maßgabe von § 96 Abs. 2 Aktiengesetz 
i. V. m. § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz muss der 
Aufsichtsrat sich jeweils zu mindestens 30 % aus Frauen 
und Männern zusammensetzen. Der Mindestanteil ist von 
den Anteilseigner- und den Arbeitnehmervertretern 
getrennt zu erfüllen. Für die von der Hauptversammlung 
zu wählenden sechs Mitglieder schlägt der Aufsichtsrat 
zwei Frauen und vier Männer vor. Die Hauptversammlung 
ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahl soll im 
Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. Die neuen 
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind bereits im 
Mai 2020 gewählt worden. Auch deren Mandat beginnt mit 
Ablauf der Hauptversammlung am 7. Juli 2020. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
*Klaus Eberhardt, 72 Jahre, Lindau* 
Selbstständiger Berater, Ehemaliger 
Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall AG 
 
*Rita Forst, 65 Jahre, Dörsdorf* 
Selbstständige Beraterin, Ehemaliges Vorstandsmitglied 
der Adam Opel AG 
 
*Andreas Wilhelm Kraut, 46 Jahre, Rottenburg a.N.* 
Vorstand und CEO der Bizerba SE & Co. KG 
 
*Helmut P. Merch, 64 Jahre, Meerbusch* 
Mitglied des Vorstands der Rheinmetall AG 
 
*Gabriele Sons, 59 Jahre, Berlin* 
Rechtsanwältin, Ehemaliges Mitglied des Vorstands der 
thyssenkrupp Elevator AG 
 
*Manfred Strauß, 68 Jahre, Stuttgart* 
Geschäftsführender Gesellschafter der M&S Messebau und 
Service GmbH 
 
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
beschließt. 
 
Es ist beabsichtigt, Herrn Klaus Eberhardt nach der 
Hauptversammlung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
wählen. 
 
Nähere Informationen zum Lebenslauf der Kandidaten 
finden Sie im Anhang dieser Einladung sowie auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter Investor Relations 
bzw. Hauptversammlung. 
 
*Tagesordnungspunkt 6* 
*Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats* 
 
Die Vergütung einschließlich Auslagenersatz der 
Mitglieder des Aufsichtsrats ist derzeit gemäß § 
13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung 
mit den Beschlüssen der Hauptversammlung (zuletzt am 
13. Mai 2015) wie folgt geregelt: 
 
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Jahr eine fixe 
Vergütung von 20.000 Euro und eine variable Vergütung 
in Höhe von 0,02 % des IFRS-Konzernergebnisses vor 
Steuern der letzten drei Geschäftsjahre, maximal jedoch 
40.000 Euro. Zusätzlich erhält jedes 
Aufsichtsratsmitglied für die Teilnahme an einer 
ordentlichen Aufsichtsratssitzung 1.000 Euro. Die 
Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss wird pro 
Jahr mit 4.000 Euro vergütet, wobei dieser Betrag beim 
Vorsitzenden eines Ausschusses verdoppelt wird. Der 
Vorsitzende des Aufsichtsrats1 erhält das Zweifache der 
Gesamtvergütung, der stellvertretende 
Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache der 
Gesamtvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die ihr 
Mandat nicht das ganze Jahr innehatten, erhalten die 
fixe und variable Vergütung anteilig. Auslagen werden 
im angemessen Umfang ersetzt. 
 
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die 
männliche Form verwendet. 
 
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll 
angepasst werden, um zum einen den gestiegenen 
Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats in 
angemessener Weise zu entsprechenden, zumal die letzte 
Anpassung nunmehr fünf Jahre zurückliegt. Zum anderen 
soll gemäß der Anregung des Deutschen Corporate 
Governance Kodex (G. 18) in der Fassung vom 16. 
Dezember 2019 der variable Vergütungsbestandteil 
entfallen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung 
der Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt zu ändern: 
 
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Jahr eine fixe 
Vergütung von 50.000 Euro. Die variable Vergütung 
entfällt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende das 
Zweifache der fixen Vergütung. Die Mitgliedschaft in 
einem Ausschuss wird mit 6.000 Euro und im 
Prüfungsausschuss mit 10.000 Euro vergütet. Der 
Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte des 
jeweiligen Betrages. Für die Mitgliedschaft im 
Vermittlungsausschuss fällt eine Vergütung nur an, wenn 
der Ausschuss tätig werden muss. Sitzungsgeld, 
Auslagenersatz und der Grundsatz zur anteiligen 
Vergütung bleiben unverändert. 
 
*Tagesordnungspunkt 7* 
*Beschlussfassung über die Änderung der 
Satzungsbestimmung zur Wahl des 
Aufsichtsratsvorsitzenden und des stellvertretenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aufsichtsratsvorsitzenden* 
 
Bisher regelt § 10 der Satzung der Gesellschaft, dass 
im Anschluss an jede ordentliche Hauptversammlung der 
Aufsichtsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den 
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
wählen hat. Nunmehr soll die Wahl jeweils für die Dauer 
der bei der Wahl durch die Hauptversammlung bestimmten 
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat erfolgen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 der 
Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
'§ 10 
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die 
    Hauptversammlung, in der die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
    gewählt worden sind, in einer ohne besondere 
    Einberufung stattfindenden Sitzung aus 
    seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
    Stellvertreter. Die Amtszeit des 
    Vorsitzenden und des Stellvertreters 
    entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine 
    kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer 
    Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der 
    Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus 
    seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine 
    Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
    Ausgeschiedenen vorzunehmen.' 
 
*Tagesordnungspunkt 8* 
*Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung zur 
Ermöglichung der schriftlichen oder elektronischen 
Stimmabgabe* 
 
§ 18 der Satzung der Gesellschaft soll um einen 
weiteren vierten Absatz ergänzt werden, damit den 
Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden kann, ihre 
Stimme in der Hauptversammlung schriftlich oder 
elektronisch abzugeben. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der 
Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ergänzen: 
 
'(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre 
     ihre Stimme, auch ohne an der Versammlung 
     teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der 
     elektronischen Kommunikation abgeben 
     dürfen. Der Vorstand bestimmt auch die 
     näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er 
     mit der Einberufung der Hauptversammlung 
     bekannt macht.' 
 
*Tagesordnungspunkt 9* 
*Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
und deren Verwendung* 
 
Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist 
am 13. Mai 2020 ausgelaufen. Gemäß § 71 Abs. 1 
Satz 1 Nr. 8 Aktiengesetz kann die Ermächtigung für bis 
zu fünf Jahre erteilt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
beschließen: 
 
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
   bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die 
   Gesellschaft, aber auch durch ihre 
   Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren 
   Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
   Ermächtigung wird am 8. Juli 2020 wirksam und 
   gilt bis zum 7. Juli 2025. Die bestehende 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 13. Mai 2015 ist abgelaufen und damit 
   aufgehoben. 
b) Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
   des Vorstands über die Börse oder mittels eines 
   an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots. 
 
   - Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über 
     die Börse, so darf der Kaufpreis je Aktie 
     (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
     Handelstag durch die Eröffnungsauktion 
     ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder 
     einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
     nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
     nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
   - Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
     Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes 
     öffentliches Kaufangebot, dürfen der 
     gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
     gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
     Schlussauktionskurse im XETRA-Handel (oder 
     eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an 
     den letzten fünf Börsenhandelstagen vor 
     dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
     um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
     um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
     Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
     eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
     des maßgeblichen Kurses, so kann das 
     Angebot angepasst werden. In diesem Fall 
     wird auf den Durchschnittskurs der letzten 
     fünf Börsenhandelstage vor der 
     Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
     abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere 
     Bedingungen vorsehen. Der Umfang des 
     Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
     gesamte Zeichnung des Angebots diesen 
     Umfang überschreitet, kann das 
     Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
     ausgeschlossen werden, als die Annahme im 
     Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
     erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme 
     geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
     Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft 
     je Aktionär kann vorgesehen werden. 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   neben einer Veräußerung über die Börse 
   oder über ein Angebot an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auch wie folgt zu verwenden: 
 
   - Die Aktien können Personen, die in einem 
     Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder 
     einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
     stehen, zum Erwerb angeboten oder mit 
     einer Sperrfrist von nicht weniger als 
     zwei Jahren zugesagt bzw. übertragen 
     werden. 
   - Die Aktien können Dritten gegen 
     Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
     Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
     daran, angeboten und übertragen werden. 
   - Die Aktien können eingezogen werden, ohne 
     dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
     eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
     Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
     Der Vorstand ist in diesem Fall 
     ermächtigt, die Zahl der Aktien in der 
     Satzung anzupassen. Der Vorstand kann 
     abweichend davon mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats bestimmen, dass das 
     Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
     sondern sich der Anteil der übrigen Aktien 
     gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. 
d) Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können 
   einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, 
   umfassend oder teilweise ausgenutzt werden. 
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
   Aktien der Gesellschaft wird insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien nach 
   Maßgabe der Ermächtigungen gemäß lit. 
   c) verwendet werden. 
 
*Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß 
§ 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz und der Empfehlung 
C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
Fassung vom 16. Dezember 2019* 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den 
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Anteilseignervertreter 
sind zum 19. Mai 2020 Mitglied in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten (lit. a) und/oder in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen (lit. b): 
 
*Klaus Eberhardt* 
 
a) MTU Aero Engines AG, München 
b) keine 
 
*Rita Forst* 
 
a) NORMA Group SE, Maintal 
b) AerCap Holding N.V., Dublin/Irland 
 
   Joh. Winkelhofer Beteiligungs GmbH & Co KG, 
   München 
 
   Westport Fuel Systems, Inc., Vancouver/Kanada 
 
*Andreas Wilhelm Kraut* 
 
a) keine 
b) keine 
 
*Helmut P. Merch* 
 
a) Rheinmetall Automotive AG, Neckarsulm 
b) Rheinmetall Denel Munition (PTY) Ltd., 
   Sommerset West/Südafrika 
 
   Nitrochemie AG, Wimmis/Schweiz 
 
   Nitrochemie Wimmis AG, Wimmis/Schweiz 
 
   Nitochemie Aschau GmbH, Aschau 
 
Sämtliche Mandate sind Konzernmandate im Sinne von § 
100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aktiengesetz. 
 
*Gabriele Sons* 
 
a) keine 
b) TÜV Rheinland Berlin Bandenburg Pfalz 
   e.V., Köln 
 
*Manfred Strauß* 
 
a) keine 
b) Pro Stuttgart Verwaltungs GmbH, Stuttgart 
 
   Pro Stuttgart Verkehrsverein, Stuttgart 
 
   Eroca AG, Basel/Schweiz 
 
   Lechler GmbH, Metzingen 
 
Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. 
Dezember 2019 wird Folgendes erklärt: 
 
- Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen 
  Frau Forst, Herr Kraut, Herr Merch und Frau 
  Sons in keiner nach dieser Regelung 
  offenzulegenden persönlichen oder 
  geschäftlichen Beziehung zur ElringKlinger AG 
  oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
  ElringKlinger AG oder einem wesentlich an der 
  ElringKlinger AG beteiligten Aktionär. 
- Herr Klaus Eberhardt und Herr Manfred 
  Strauß halten jeweils 33,33 % der 
  Stimmrechte an der KWL Beteiligungs-GmbH (ohne 
  Anspruch am Gewinn und an einem eventuellen 
  Veräußerungs- oder Liquidationserlös), 
  die direkt über 3.000 Aktien der ElringKlinger 
  AG verfügt (Stand 19. Mai 2020). 
  Geschäftsführer der KWL Beteiligungs-GmbH ist 
  Herr Manfred Strauß. Darüber hinaus ist 
  Herr Manfred Strauß Geschäftsführer der 
  Lechler Beteiligungs-GmbH, die direkt 
  6.355.615 Aktien der ElringKlinger AG hält, 
  der Klaus Lechler Beteiligungs-GmbH, die 
  direkt 6.337.000 Aktien der ElringKlinger AG 
  hält, sowie der Elrega GmbH, die direkt 24.000 
  Aktien der ElringKlinger AG hält. 
  Schließlich ist Herr Manfred Strauß 
  Geschäftsführer und Gesellschafter (ohne 
  Anspruch am Gewinn und an einem eventuellen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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