DJ DGAP-HV: ElringKlinger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ElringKlinger AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ElringKlinger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-27 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ElringKlinger AG Dettingen / Erms ISIN DE 0007856023, WKN 785 602 Einladung zur 115. ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) laden wir Sie mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu unserer 115. ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Dienstag, den 7. Juli 2020, 10:00 Uhr, die im ICS Internationalen Congresscenter Stuttgart, Messepiazza, 70629 Stuttgart, stattfindet, ein. Sie können an der Hauptversammlung nicht persönlich vor Ort teilnehmen. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl, insbesondere über elektronische Kommunikationsmittel, oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. *Tagesordnungspunkt 1* Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des gemeinsamen Lageberichts für den ElringKlinger-Konzern und die ElringKlinger AG für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats und der erläuternden Angaben des Vorstands gemäß den §§ 289a Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch sowie des Corporate-Governance-, des Vergütungsberichts und des zusammengefassten nichtfinanziellen Berichts Die vorgenannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investor Relations bzw. Hauptversammlung abrufbar. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz festgestellt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung erforderlich. Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellte und für die Dividendenzahlung relevante Jahresabschluss der ElringKlinger AG zum 31. Dezember 2019 weist einen Bilanzverlust aus. Daher entfällt in diesem Jahr der Tagesordnungspunkt, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. *Tagesordnungspunkt 2* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 zu entlasten. *Tagesordnungspunkt 3* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 zu entlasten. *Tagesordnungspunkt 4* *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. *Tagesordnungspunkt 5* *Beschlussfassung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz aus zwölf Mitgliedern. Jeweils sechs Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären und von den Arbeitnehmern der inländischen Betriebsstätten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften gewählt. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 7. Juli 2020 endet die Amtszeit der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Demnach sind sechs neue Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu wählen. Nach Maßgabe von § 96 Abs. 2 Aktiengesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz muss der Aufsichtsrat sich jeweils zu mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammensetzen. Der Mindestanteil ist von den Anteilseigner- und den Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. Für die von der Hauptversammlung zu wählenden sechs Mitglieder schlägt der Aufsichtsrat zwei Frauen und vier Männer vor. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahl soll im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. Die neuen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind bereits im Mai 2020 gewählt worden. Auch deren Mandat beginnt mit Ablauf der Hauptversammlung am 7. Juli 2020. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: *Klaus Eberhardt, 72 Jahre, Lindau* Selbstständiger Berater, Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall AG *Rita Forst, 65 Jahre, Dörsdorf* Selbstständige Beraterin, Ehemaliges Vorstandsmitglied der Adam Opel AG *Andreas Wilhelm Kraut, 46 Jahre, Rottenburg a.N.* Vorstand und CEO der Bizerba SE & Co. KG *Helmut P. Merch, 64 Jahre, Meerbusch* Mitglied des Vorstands der Rheinmetall AG *Gabriele Sons, 59 Jahre, Berlin* Rechtsanwältin, Ehemaliges Mitglied des Vorstands der thyssenkrupp Elevator AG *Manfred Strauß, 68 Jahre, Stuttgart* Geschäftsführender Gesellschafter der M&S Messebau und Service GmbH Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Es ist beabsichtigt, Herrn Klaus Eberhardt nach der Hauptversammlung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Nähere Informationen zum Lebenslauf der Kandidaten finden Sie im Anhang dieser Einladung sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investor Relations bzw. Hauptversammlung. *Tagesordnungspunkt 6* *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Die Vergütung einschließlich Auslagenersatz der Mitglieder des Aufsichtsrats ist derzeit gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit den Beschlüssen der Hauptversammlung (zuletzt am 13. Mai 2015) wie folgt geregelt: Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Jahr eine fixe Vergütung von 20.000 Euro und eine variable Vergütung in Höhe von 0,02 % des IFRS-Konzernergebnisses vor Steuern der letzten drei Geschäftsjahre, maximal jedoch 40.000 Euro. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die Teilnahme an einer ordentlichen Aufsichtsratssitzung 1.000 Euro. Die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss wird pro Jahr mit 4.000 Euro vergütet, wobei dieser Betrag beim Vorsitzenden eines Ausschusses verdoppelt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats1 erhält das Zweifache der Gesamtvergütung, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache der Gesamtvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die ihr Mandat nicht das ganze Jahr innehatten, erhalten die fixe und variable Vergütung anteilig. Auslagen werden im angemessen Umfang ersetzt. 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll angepasst werden, um zum einen den gestiegenen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats in angemessener Weise zu entsprechenden, zumal die letzte Anpassung nunmehr fünf Jahre zurückliegt. Zum anderen soll gemäß der Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex (G. 18) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 der variable Vergütungsbestandteil entfallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt zu ändern: Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Jahr eine fixe Vergütung von 50.000 Euro. Die variable Vergütung entfällt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende das Zweifache der fixen Vergütung. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss wird mit 6.000 Euro und im Prüfungsausschuss mit 10.000 Euro vergütet. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte des jeweiligen Betrages. Für die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss fällt eine Vergütung nur an, wenn der Ausschuss tätig werden muss. Sitzungsgeld, Auslagenersatz und der Grundsatz zur anteiligen Vergütung bleiben unverändert. *Tagesordnungspunkt 7* *Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsbestimmung zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und des stellvertretenden
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ElringKlinger AG: Bekanntmachung der -2-
Aufsichtsratsvorsitzenden* Bisher regelt § 10 der Satzung der Gesellschaft, dass im Anschluss an jede ordentliche Hauptversammlung der Aufsichtsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen hat. Nunmehr soll die Wahl jeweils für die Dauer der bei der Wahl durch die Hauptversammlung bestimmten Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern: '§ 10 (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. (2) Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.' *Tagesordnungspunkt 8* *Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung zur Ermöglichung der schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe* § 18 der Satzung der Gesellschaft soll um einen weiteren vierten Absatz ergänzt werden, damit den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden kann, ihre Stimme in der Hauptversammlung schriftlich oder elektronisch abzugeben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ergänzen: '(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimme, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.' *Tagesordnungspunkt 9* *Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung* Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist am 13. Mai 2020 ausgelaufen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Aktiengesetz kann die Ermächtigung für bis zu fünf Jahre erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird am 8. Juli 2020 wirksam und gilt bis zum 7. Juli 2025. Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 ist abgelaufen und damit aufgehoben. b) Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. - Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. - Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktionskurse im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der letzten fünf Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Der Umfang des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots diesen Umfang überschreitet, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch wie folgt zu verwenden: - Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als zwei Jahren zugesagt bzw. übertragen werden. - Die Aktien können Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, angeboten und übertragen werden. - Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. d) Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder teilweise ausgenutzt werden. e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien nach Maßgabe der Ermächtigungen gemäß lit. c) verwendet werden. *Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz und der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019* Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind zum 19. Mai 2020 Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (lit. a) und/oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (lit. b): *Klaus Eberhardt* a) MTU Aero Engines AG, München b) keine *Rita Forst* a) NORMA Group SE, Maintal b) AerCap Holding N.V., Dublin/Irland Joh. Winkelhofer Beteiligungs GmbH & Co KG, München Westport Fuel Systems, Inc., Vancouver/Kanada *Andreas Wilhelm Kraut* a) keine b) keine *Helmut P. Merch* a) Rheinmetall Automotive AG, Neckarsulm b) Rheinmetall Denel Munition (PTY) Ltd., Sommerset West/Südafrika Nitrochemie AG, Wimmis/Schweiz Nitrochemie Wimmis AG, Wimmis/Schweiz Nitochemie Aschau GmbH, Aschau Sämtliche Mandate sind Konzernmandate im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aktiengesetz. *Gabriele Sons* a) keine b) TÜV Rheinland Berlin Bandenburg Pfalz e.V., Köln *Manfred Strauß* a) keine b) Pro Stuttgart Verwaltungs GmbH, Stuttgart Pro Stuttgart Verkehrsverein, Stuttgart Eroca AG, Basel/Schweiz Lechler GmbH, Metzingen Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 wird Folgendes erklärt: - Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Frau Forst, Herr Kraut, Herr Merch und Frau Sons in keiner nach dieser Regelung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur ElringKlinger AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der ElringKlinger AG oder einem wesentlich an der ElringKlinger AG beteiligten Aktionär. - Herr Klaus Eberhardt und Herr Manfred Strauß halten jeweils 33,33 % der Stimmrechte an der KWL Beteiligungs-GmbH (ohne Anspruch am Gewinn und an einem eventuellen Veräußerungs- oder Liquidationserlös), die direkt über 3.000 Aktien der ElringKlinger AG verfügt (Stand 19. Mai 2020). Geschäftsführer der KWL Beteiligungs-GmbH ist Herr Manfred Strauß. Darüber hinaus ist Herr Manfred Strauß Geschäftsführer der Lechler Beteiligungs-GmbH, die direkt 6.355.615 Aktien der ElringKlinger AG hält, der Klaus Lechler Beteiligungs-GmbH, die direkt 6.337.000 Aktien der ElringKlinger AG hält, sowie der Elrega GmbH, die direkt 24.000 Aktien der ElringKlinger AG hält. Schließlich ist Herr Manfred Strauß Geschäftsführer und Gesellschafter (ohne Anspruch am Gewinn und an einem eventuellen
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Veräußerungs- oder Liquidationserlös) der Elrena GmbH und Mitglied des Verwaltungsrats der Eroca AG. Zusammen halten die KWL Beteiligungs-GmbH, die Lechler Beteiligungs-GmbH, die Klaus Lechler Beteiligungs-GmbH, die Elrega GmbH sowie die Elrena GmbH und die Eroca AG 18.368.788 Aktien an der ElringKlinger AG (Stand 19. Mai 2020). Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. *Zu Tagesordnungspunkt 9 erstattet der Vorstand folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.* Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung zur Ermächtigung des Erwerbs eigener Aktien soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, eigene Aktien zu erwerben und diese insbesondere zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, zur Finanzierung von Unternehmenserwerben und zur Einziehung zu verwenden. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien bei Bedarf im gesetzlich vorgesehenen Rahmen flexibel einsetzen zu können. Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand ausschließlich von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Konkrete Pläne für den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Die Ermächtigung läuft bis zum 7. Juli 2025 und ersetzt die bisherige fünfjährige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die am 13. Mai 2020 abgelaufen ist. Der Erwerb der eigenen Aktien soll nach dem vorgeschlagenen Beschluss über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot erfolgen. Im letzteren Fall kann jeder Aktionär entscheiden, ob und wie viele Aktien er veräußern will. Übersteigt die angebotene Anzahl der Aktien die nachgefragte Menge, kann der Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien erfolgen. Beim Angebot kleinerer Mengen von Aktien von bis zu 100 Stück kann das öffentliche Kaufangebot eine bevorrechtigte Annahme vorsehen. Diese Möglichkeit dient letztlich dazu, bei der Annahme von Quoten die rechnerische und technische Abwicklung zu erleichtern und damit den Aufwand zu verringern. Die Veräußerung bzw. Übertragung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: - Die Ausgabe von Belegschaftsaktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann ein wirksames Instrument sein, die Bindung der Mitarbeiter ans Unternehmen zu stärken und sich für dessen weiteren Erfolg einzusetzen. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien versetzt die Gesellschaft in die Lage, eigene Aktien nach Bedarf bei der Abwicklung der Ausgabe von Belegschaftsaktien einzusetzen. - Die Gesellschaft kann eigene Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran, verwenden. Sofern diese Art der Gegenleistung im Rahmen solcher Transaktionen verlangt wird und sinnvoll ist, soll die Gesellschaft eigene Aktien dafür einsetzen können. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Es besteht die Möglichkeit, die Einziehung ohne Herabsetzung des Grundkapitals durchzuführen, wobei sich der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital in diesem Fall erhöht. Der Vorstand wird die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in allen vorgenannten Fällen nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats ausüben. Bei der beschriebenen Verwendung eigener Aktien muss das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf diese Aktien notwendigerweise ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Aktiengesetz angemessen gewahrt werden. So beschränkt sich die Ermächtigung auf maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung. Gleichwohl werden Vorstand und Aufsichtsrat in jedem Fall sorgfältig abwägen, ob die Ausübung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. *Weitere Informationen und Teilnahmebedingungen* Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand der ElringKlinger AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird am 7. Juli 2020 ab 10.00 Uhr live im Internet über den Online-Service übertragen. Beachten Sie dazu bitte im Einzelnen nachfolgend die weiteren Hinweise. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher bestimmt, auszuüben. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung der ElringKlinger AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung, damit am 7. Juli 2020, im Aktienregister eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des *30. Juni 2020, 24:00 Uhr*, an folgende Adresse zugegangen ist Hauptversammlung ElringKlinger AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de oder innerhalb der vorstehenden Anmeldefrist elektronisch unter Nutzung des zugangsgeschützten Online-Services für Aktionäre unter der Internetadresse www.elringklinger.de/hauptversammlung Die Anmeldung hat in Textform zu erfolgen. *Details zum Online-Service für Aktionäre* Ein Formular zur Anmeldung sowie die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, wird den Aktionären, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung (Dienstag, der 23. Juni 2020, 00:00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Sollten Aktionäre die Einladungsunterlagen - etwa, weil sie an dem für den Versand maßgeblichen Tag noch nicht im Aktienregister eingetragen sind - nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionären auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die oben genannte Anmeldeanschrift zu richten. Mit den persönlichen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Online-Service für Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden, einen Dritten bevollmächtigen, Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen sowie Briefwahlstimmen abgeben. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung können über den Online-Service für Aktionäre Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie die abgegebenen Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung auch geändert beziehungsweise widerrufen werden. *Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben. In diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs rechtzeitig innerhalb der oben genannten Frist und unter der oben genannten Anschrift Sorge zu tragen. Briefwahlstimmen können der Gesellschaft entweder unter der Anschrift Hauptversammlung ElringKlinger AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax +49 89 30903-74675 E-Mail anmeldestelle@computershare.de übermittelt oder über den Online-Service unter www.elringklinger.de/hauptversammlung abgegeben werden. Auch bevollmächtigte Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz genannte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen, die per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden, werden berücksichtigt, soweit sie der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2020, 24:00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse zugehen. Über den Online-Service können Briefwahlstimmen, deren Änderung bzw. Widerruf auch noch bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen. Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig betrachtet. Gehen auf unterschiedlichen Vermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist es nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden die über den Online-Service
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)