DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-27 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. secunet Security Networks AG Essen - Wertpapierkennnummer 727 650 - ISIN DE0007276503 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('_COVID-19 AuswBekG__'_) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der secunet Security Networks AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung * *(virtuelle Hauptversammlung)* am Mittwoch, den 8. Juli 2020 um 10:00 Uhr (MESZ) eingeladen. Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 COVID-19 AuswBekG in den Geschäftsräumen der Giesecke + Devrient GmbH, Prinzregentenstraße 159, 81677 München, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 COVID-19 AuswBekG auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton live übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der secunet Security Networks AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die secunet Security Networks AG und den Konzern sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten Unterlagen sind seit Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 10.092.423,12 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 10.092.423,12 Euro Dividende von 1,56 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in andere 0,00 Euro Gewinnrücklagen Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro Bilanzgewinn 10.092.423,12 Euro Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl dividendenberechtigter Aktien entspricht insgesamt 6.469.502 Stück. Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts* Für die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts hat der Aufsichtsrat ein Auswahl- und Vorschlagsverfahren gemäß Art. 16 Absatz 2 bis Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('_Abschlussprüferverordnung_') durchgeführt. Das Auswahl- und Vorschlagsverfahren wurde durch den Aufsichtsrat durchgeführt, da der Aufsichtsrat keinen Prüfungsausschuss gebildet hat. Als Resultat des Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, sowie die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Essen empfohlen. Der Aufsichtsrat präferiert die PriceWaterhouseCoopers GmbH. Diese Auswahlentscheidung des Aufsichtsrats und die Präferenz für die PriceWaterhouseCoopers GmbH beruhen im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die PriceWaterhouseCoopers GmbH verfügt über eine breite und kompetente fachliche Aufstellung. Hierbei war für den Aufsichtsrat insbesondere die Kompetenz und Effizienz beim Einsatz von Technologie in der Prüfungsabwicklung maßgeblich. Zudem verfügt die PriceWaterhouseCoopers GmbH - als eine der sog. 'Big4' - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - über umfassende Ressourcen und ein internationales Netzwerk. Die Hauptversammlung soll die Möglichkeit haben, zwischen den beiden vorgenannten Alternativen zu entscheiden. Der Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung daher die PriceWaterhouseCoopers GmbH als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts vorschlagen. Für den Fall, dass die Hauptversammlung die Wahl der PriceWaterhouseCoopers GmbH ablehnen sollte, soll die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat hat entsprechend Art. 16 Absatz 2, 3. Unterabsatz der Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Wahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. a) Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: Die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, wird zum Abschlussprüfer der secunet Security Networks AG und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der secunet Security Networks AG und des secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020 bestellt. b) Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall, dass der vorstehende Vorschlag zur Wahl der PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, von der Hauptversammlung nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird, vor, zu beschließen: Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum Abschlussprüfer der secunet Security Networks AG und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der secunet Security Networks AG und des secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020 bestellt. 6. *Änderung der Satzungsregelung betreffend die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung (§ 19 Absatz 2 der Satzung)* Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('_ARUG II_') wurden die gesetzlichen Regelungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis über den Anteilsbesitz geändert. Für Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung für die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)