DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
secunet Security Networks AG Essen -
Wertpapierkennnummer 727 650 -
ISIN DE0007276503
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('_COVID-19 AuswBekG__'_) eröffnet die Möglichkeit,
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der
andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der
secunet Security Networks AG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der
virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden
hiermit zur
*ordentlichen Hauptversammlung *
*(virtuelle Hauptversammlung)* am Mittwoch, den 8. Juli
2020 um 10:00 Uhr (MESZ) eingeladen.
Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 COVID-19 AuswBekG in
den Geschäftsräumen der Giesecke + Devrient GmbH,
Prinzregentenstraße 159, 81677 München, statt. Die
gesamte Versammlung wird nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 COVID-19 AuswBekG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in
Bild und Ton live übertragen (vgl. die näheren Hinweise
nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den
Beschlussvorschlägen).
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der secunet Security Networks AG und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, des zusammengefassten
Lageberichts für die secunet Security Networks
AG und den Konzern sowie des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§
289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches und des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf es daher unter
Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten
Unterlagen sind seit Veröffentlichung der
Einladung zur Hauptversammlung 2020 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.secunet.com/hauptversammlung
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von 10.092.423,12 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer 10.092.423,12 Euro
Dividende von 1,56 Euro
je dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in andere 0,00 Euro
Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro
Bilanzgewinn 10.092.423,12 Euro
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Einberufung der
Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der
Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind
gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. Die Anzahl
dividendenberechtigter Aktien entspricht
insgesamt 6.469.502 Stück.
Die Dividende ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4
Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann
nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3
AktG).
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 und für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts*
Für die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 und die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts hat der Aufsichtsrat ein
Auswahl- und Vorschlagsverfahren gemäß
Art. 16 Absatz 2 bis Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
('_Abschlussprüferverordnung_') durchgeführt.
Das Auswahl- und Vorschlagsverfahren wurde
durch den Aufsichtsrat durchgeführt, da der
Aufsichtsrat keinen Prüfungsausschuss gebildet
hat.
Als Resultat des Auswahlverfahrens hat der
Aufsichtsrat die PriceWaterhouseCoopers GmbH,
Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Essen,
sowie die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg,
Niederlassung Essen empfohlen. Der
Aufsichtsrat präferiert die
PriceWaterhouseCoopers GmbH. Diese
Auswahlentscheidung des Aufsichtsrats und die
Präferenz für die PriceWaterhouseCoopers GmbH
beruhen im Wesentlichen auf folgenden
Erwägungen: Die PriceWaterhouseCoopers GmbH
verfügt über eine breite und kompetente
fachliche Aufstellung. Hierbei war für den
Aufsichtsrat insbesondere die Kompetenz und
Effizienz beim Einsatz von Technologie in der
Prüfungsabwicklung maßgeblich. Zudem
verfügt die PriceWaterhouseCoopers GmbH - als
eine der sog. 'Big4' -
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - über
umfassende Ressourcen und ein internationales
Netzwerk.
Die Hauptversammlung soll die Möglichkeit
haben, zwischen den beiden vorgenannten
Alternativen zu entscheiden. Der Aufsichtsrat
wird der Hauptversammlung daher die
PriceWaterhouseCoopers GmbH als
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und
die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
vorschlagen. Für den Fall, dass die
Hauptversammlung die Wahl der
PriceWaterhouseCoopers GmbH ablehnen sollte,
soll die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl
vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat hat
entsprechend Art. 16 Absatz 2, 3. Unterabsatz
der Abschlussprüferverordnung erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Wahl eines
bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
a) Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu
beschließen:
Die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz
Frankfurt am Main, Niederlassung Essen,
wird zum Abschlussprüfer der secunet
Security Networks AG und zum
Konzernabschlussprüfer des
secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
der secunet Security Networks AG und des
secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020
bestellt.
b) Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall,
dass der vorstehende Vorschlag zur Wahl
der PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz
Frankfurt am Main, Niederlassung Essen,
von der Hauptversammlung nicht mit der
erforderlichen Mehrheit beschlossen wird,
vor, zu beschließen:
Die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz
Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum
Abschlussprüfer der secunet Security
Networks AG und zum
Konzernabschlussprüfer des
secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr
2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
der secunet Security Networks AG und des
secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020
bestellt.
6. *Änderung der Satzungsregelung betreffend
die Teilnahmeberechtigung an der
Hauptversammlung (§ 19 Absatz 2 der Satzung)*
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie ('_ARUG II_') wurden
die gesetzlichen Regelungen für den zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden
Nachweis über den Anteilsbesitz geändert. Für
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
reicht nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG in der
durch das ARUG II geänderten Fassung für die
Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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