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Dow Jones News
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DGAP-HV: secunet Security Networks -5-

DJ DGAP-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
secunet Security Networks AG Essen - 
Wertpapierkennnummer 727 650 - 
ISIN DE0007276503 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('_COVID-19 AuswBekG__'_) eröffnet die Möglichkeit, 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der 
secunet Security Networks AG mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der 
virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden 
hiermit zur 
*ordentlichen Hauptversammlung * 
*(virtuelle Hauptversammlung)* am Mittwoch, den 8. Juli 
2020 um 10:00 Uhr (MESZ) eingeladen. 
 
Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 COVID-19 AuswBekG in 
den Geschäftsräumen der Giesecke + Devrient GmbH, 
Prinzregentenstraße 159, 81677 München, statt. Die 
gesamte Versammlung wird nach § 1 Absatz 2 Satz 1 
Nummer 1 COVID-19 AuswBekG auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in 
Bild und Ton live übertragen (vgl. die näheren Hinweise 
nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der secunet Security Networks AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die secunet Security Networks 
   AG und den Konzern sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. März 2020 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung bedarf es daher unter 
   Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten 
   Unterlagen sind seit Veröffentlichung der 
   Einladung zur Hauptversammlung 2020 auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.secunet.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 10.092.423,12 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        10.092.423,12 Euro 
   Dividende von 1,56 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere     0,00 Euro 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro 
   Bilanzgewinn              10.092.423,12 Euro 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einberufung der 
   Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der 
   Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind 
   gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Die Anzahl 
   dividendenberechtigter Aktien entspricht 
   insgesamt 6.469.502 Stück. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4 
   Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann 
   nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 
   AktG). 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 und für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts* 
 
   Für die Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 und die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts hat der Aufsichtsrat ein 
   Auswahl- und Vorschlagsverfahren gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 bis Absatz 5 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('_Abschlussprüferverordnung_') durchgeführt. 
   Das Auswahl- und Vorschlagsverfahren wurde 
   durch den Aufsichtsrat durchgeführt, da der 
   Aufsichtsrat keinen Prüfungsausschuss gebildet 
   hat. 
 
   Als Resultat des Auswahlverfahrens hat der 
   Aufsichtsrat die PriceWaterhouseCoopers GmbH, 
   Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, 
   sowie die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, 
   Niederlassung Essen empfohlen. Der 
   Aufsichtsrat präferiert die 
   PriceWaterhouseCoopers GmbH. Diese 
   Auswahlentscheidung des Aufsichtsrats und die 
   Präferenz für die PriceWaterhouseCoopers GmbH 
   beruhen im Wesentlichen auf folgenden 
   Erwägungen: Die PriceWaterhouseCoopers GmbH 
   verfügt über eine breite und kompetente 
   fachliche Aufstellung. Hierbei war für den 
   Aufsichtsrat insbesondere die Kompetenz und 
   Effizienz beim Einsatz von Technologie in der 
   Prüfungsabwicklung maßgeblich. Zudem 
   verfügt die PriceWaterhouseCoopers GmbH - als 
   eine der sog. 'Big4' - 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - über 
   umfassende Ressourcen und ein internationales 
   Netzwerk. 
 
   Die Hauptversammlung soll die Möglichkeit 
   haben, zwischen den beiden vorgenannten 
   Alternativen zu entscheiden. Der Aufsichtsrat 
   wird der Hauptversammlung daher die 
   PriceWaterhouseCoopers GmbH als 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und 
   die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   vorschlagen. Für den Fall, dass die 
   Hauptversammlung die Wahl der 
   PriceWaterhouseCoopers GmbH ablehnen sollte, 
   soll die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahl 
   vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat hat 
   entsprechend Art. 16 Absatz 2, 3. Unterabsatz 
   der Abschlussprüferverordnung erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Wahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu 
      beschließen: 
 
      Die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz 
      Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, 
      wird zum Abschlussprüfer der secunet 
      Security Networks AG und zum 
      Konzernabschlussprüfer des 
      secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 
      2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine 
      prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
      der secunet Security Networks AG und des 
      secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020 
      bestellt. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall, 
      dass der vorstehende Vorschlag zur Wahl 
      der PriceWaterhouseCoopers GmbH, Sitz 
      Frankfurt am Main, Niederlassung Essen, 
      von der Hauptversammlung nicht mit der 
      erforderlichen Mehrheit beschlossen wird, 
      vor, zu beschließen: 
 
      Die BDO AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz 
      Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum 
      Abschlussprüfer der secunet Security 
      Networks AG und zum 
      Konzernabschlussprüfer des 
      secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 
      2020 sowie zum Abschlussprüfer für eine 
      prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
      der secunet Security Networks AG und des 
      secunet-Konzerns zum 30. Juni 2020 
      bestellt. 
6. *Änderung der Satzungsregelung betreffend 
   die Teilnahmeberechtigung an der 
   Hauptversammlung (§ 19 Absatz 2 der Satzung)* 
 
   Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie ('_ARUG II_') wurden 
   die gesetzlichen Regelungen für den zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden 
   Nachweis über den Anteilsbesitz geändert. Für 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   reicht nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG in der 
   durch das ARUG II geänderten Fassung für die 
   Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: secunet Security Networks -2-

oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis 
   des Letztintermediärs gemäß dem ebenfalls 
   durch das ARUG II neu eingefügten § 67c Absatz 
   3 AktG aus. Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der 
   Satzung der secunet Security Networks AG 
   reicht entsprechend der vor Inkrafttreten des 
   ARUG II geltenden gesetzlichen Regelung für 
   die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis über den Anteilsbesitz durch das 
   depotführende Institut. 
 
   Die Regelung nach § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG 
   in der durch das ARUG II geänderten Fassung 
   ist erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
   auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach 
   dem 3. September 2020 einberufen werden. Um 
   ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen 
   der Regelungen zu dem Nachweis für die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Gesetz und der Satzung zu 
   vermeiden, soll eine Satzungsänderung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
   entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
   nach dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 19 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit wie 
   folgt lautet, 
 
   _'(2) Für die Berechtigung nach Abs. 1 reicht 
   ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis über 
   den Anteilsbesitz durch das depotführende 
   Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen.'_ 
 
   wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) _Die Anmeldung nach Abs. 1 bedarf der 
   Textform. Für den Nachweis der Berechtigung 
   nach Abs. 1 ist ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis in 
   Textform durch den Letztintermediär gemäß 
   § 67c Absatz 3 AktG ist in jedem Fall 
   ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen.'_ 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die secunet Security Networks AG insgesamt 6.500.000 
auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 
eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. 
Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft 
sich daher im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung auf 6.469.502. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
und Ton* 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird 
die ordentliche Hauptversammlung am 8. Juli 2020 auf 
Grundlage des COVID-19 AuswBekG als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der 
Giesecke + Devrient GmbH, Prinzregentenstraße 159, 
81677 München, durchgeführt. 
 
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung 
jedoch per Bild- und Tonübertragung über das 
internetgestützte Online-Portal der Gesellschaft 
('_HV-Portal_'), zu erreichen über die der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
verfolgen. 
 
Aktionäre, die sich nach den nachstehenden Bestimmungen 
fristgerecht angemeldet und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht haben, erhalten anstelle der 
herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte. Die 
Stimmrechtskarte enthält unter anderem die 
Informationen, die für die Nutzung des HV-Portals 
erforderlich sind. 
 
*Internetgestütztes HV-Portal* 
 
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
unterhält die Gesellschaft ab dem 17. Juni 2020 das 
internetgestützte HV-Portal. Über dieses können 
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. 
deren Bevollmächtigte unter anderem die 
Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr 
Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen 
einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um 
das HV-Portal nutzen zu können, müssen sich Aktionäre 
(und ggf. deren Bevollmächtigte) mit dem Zugangscode, 
den Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten, 
einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen 
auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und zu den Anmelde- 
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen 
mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. werden im HV-Portal 
zugänglich gemacht. Es wird ferner auf die technischen 
Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung 
hingewiesen. 
 
*Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur 
Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, 
insbesondere des Stimmrechts* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts und zur elektronischen Zuschaltung zu der 
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über das 
HV-Portal, sind Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
Gesellschaft gemäß § 19 Absätze 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft anmelden und der Gesellschaft 
unter dieser Adresse einen Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes übermitteln: 
 
secunet Security Networks AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München 
Fax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
durch das depotführende Institut. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung, also den 17. Juni 2020, 0:00 
Uhr (MESZ) ('_Nachweisstichtag_') zu beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 
zum Ablauf des 1. Juli 2020 (24:00 Uhr (MESZ)) unter 
der vorstehend genannten Adresse zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung 
der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer sich 
fristgerecht angemeldet und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung über das 
HV-Portal und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur elektronischen 
Zuschaltung zur Hauptversammlung über das HV-Portal und 
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), wenn sie 
sich von dem Veräußerer der Aktien bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der 
Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung 
einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal 
zum Zwecke der elektronischen Zuschaltung zur 
Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch elektronische 
Briefwahl* 
 
Nach fristgerechter Anmeldung und Erbringung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes können Aktionäre ihr 
Stimmrecht - anstelle der herkömmlichen Stimmabgabe 
mittels physischer Abgabe der Stimmkarte in der 
Hauptversammlung - im Wege der elektronischen 
Kommunikation (elektronische Briefwahl) ausüben. Die 
elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich 
über das HV-Portal, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
ab dem 17. Juni 2020 unterhalten wird. 
 
Die Ausübung des Stimmrechts kann vor und während der 
Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der 
Abstimmungen vorgenommen werden. Aktionäre können über 
das HV-Portal auch zuvor abgegebene Briefwahlstimmen 
bis zum Beginn der Abstimmungen ändern oder widerrufen. 
 
*Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts 
oder sonstiger Rechte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte 
auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder 
einen sonstigen Dritten) ausüben lassen. Auch bei 
Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgemäße 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
und ein fristgemäßer Nachweis der Berechtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: secunet Security Networks -3-

erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das 
Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl 
oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn 
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen von § 135 
AktG erfassten Intermediärs und anderer gemäß § 
135 AktG Gleichgestellter sehen weder das Gesetz noch 
die Satzung der Gesellschaft eine besondere Form vor. 
Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Institution oder Person eine 
besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 
AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Die 
Besonderheiten sind bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es wird gemeinsam mit der Stimmrechtskarte, 
die der Aktionär bei fristgemäßer Anmeldung und 
Nachweiserbringung erhält, übersandt. Zudem findet sich 
das Formular für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
den Nachweis der (z.B. die Vollmacht in Original oder 
in Kopie bzw. als Scan) per Post, Fax oder per E-Mail 
an die Adresse 
 
secunet Security Networks AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
übermittelt. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht direkt 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch ein Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft 
gegenüber erklärt werden. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf durch eine Erklärung der 
Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus 
organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum 7. 
Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Posteingangs) 
zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per 
E-Mail oder per Telefax ist bis zum Beginn der 
Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
Darüber hinaus können Vollmachten bis zum Beginn der 
Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch 
elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft 
erteilt bzw. widerrufen werden. Hierfür ist im 
HV-Portal eine Schaltfläche vorgesehen. Nähere 
Einzelheiten zum HV-Portal der Gesellschaft erhalten 
die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie 
dessen Zuschaltung über das HV-Portal setzen voraus, 
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der 
Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten erhält. Auch 
in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis 
der Bevollmächtigung ist auf den vorstehend 
beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln. 
 
Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auch in 
der Stimmrechtskarte, welche ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten und 
werden im HV-Portal zugänglich gemacht. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, ihre 
Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung durch 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
ausüben zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen 
dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem 
Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung 
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für 
jeden einzelnen Abstimmungspunkt. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von 
Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf 
der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den folgenden 
Wegen möglich: 
 
Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer 
Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, 
das die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte 
zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende 
Formular kann postalisch unter der Adresse 
 
secunet Security Networks AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München oder per Fax an +49 89 210 27 289 oder 
per E-Mail an 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
angefordert werden und steht auch auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular 
vorgenommene Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
und Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld 
der Hauptversammlung müssen aus organisatorischen 
Gründen der Gesellschaft bis 7. Juli 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Die 
Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mittels 
Vollmachts- und Weisungsformular sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
secunet Security Networks AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch 
über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmungen am 
Tag der Hauptversammlung erteilt, geändert oder 
widerrufen werden. Hierfür ist im HV-Portal eine 
Schaltfläche vorgesehen. Nähere Einzelheiten zum 
HV-Portal der Gesellschaft erhalten die Aktionäre auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind auch in der Stimmrechtskarte, welche 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zugesandt 
bekommen, enthalten und werden im HV-Portal zugänglich 
gemacht. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
Sofern Aktionäre sich fristgerecht angemeldet und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, steht 
ihnen die Möglichkeit zu, im Wege der elektronischen 
Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 
1 Nummer 3 COVID-19 AuswBekG). Der Vorstand kann zudem 
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19 AuswBekG 
vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung Versammlung einzureichen sind. 
 
Etwaige Fragen sind bis spätestens zum Ablauf des 6. 
Juli 2020 (24.00 Uhr MESZ) mittels des über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
zugänglichen HV-Portals der Gesellschaft einzureichen. 
Hierfür ist im HV-Portal eine Schaltfläche vorgesehen. 
Nach Ablauf der genannten Frist können keine Fragen 
mehr eingereicht werden. 
 
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, 
sofern diese der namentlichen Nennung nicht 
ausdrücklich widersprochen haben. Bitte beachten Sie 
dazu die weitergehenden Erläuterungen zu den 
Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser 
Einladungsbekanntmachung. 
 
*Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
Aktionäre, die sich entsprechend den obigen 
Ausführungen fristgerecht angemeldet, den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht und ihr Stimmrecht ausgeübt 
haben, können bis zum Ende der Hauptversammlung über 
das HV-Portal, welches über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
zugänglich ist, auf elektronischem Wege Widerspruch 
gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 
des Notars erklären (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 
COVID-19 AuswBekG). Hierfür ist im HV-Portal eine 
Schaltfläche vorgesehen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 COVID-19 AuswBekG* 
 
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG) 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 Euro am Grundkapital erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in 
Schriftform spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2020 
(24:00 Uhr (MESZ)) unter nachfolgender Adresse 
zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
werden nicht berücksichtigt. Bekanntzumachende 
Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: secunet Security Networks -4-

mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt 
gemacht. 
 
secunet Security Networks AG 
Vorstand 
Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen oder in 
elektronischer Form gemäß § 126a BGB per 
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1, 127 
AktG) 
 
Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie 
Wahlvorschläge zu unterbreiten. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger 
Begründung) sind ausschließlich an die 
nachstehende Adresse zu richten: 
 
secunet Security Networks AG 
HV-Organisation 
Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen 
Fax: +49 (0) 201 5454 1019 
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24:00 Uhr 
(MESZ)) unter vorstehender Adresse bei der Gesellschaft 
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den 
weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG - 
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung - unverzüglich über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden von der 
Gesellschaft nicht vor der Hauptversammlung zugänglich 
gemacht. 
 
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung als gestellt 
berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet 
werden. 
 
Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG) 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Fall einer 
virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 
COVID-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben 
die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege 
der elektronischen Kommunikation zu stellen (vgl. § 1 
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 COVID-19 AuswBekG). Der 
Vorstand kann zudem gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 
COVID-19 AuswBekG festlegen, dass Fragen spätestens 
zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind. 
Hiervon hat der Vorstand der secunet Security Networks 
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. 
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der 
Vorstand gemäß § 1 Absatz 2 Satz COVID-19 AuswBekG 
- abweichend von § 131 AktG - nur nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der 
Gesetzesbegründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19 
AuswBekG hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu 
beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im 
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur 
Fragemöglichkeit der Aktionäre nach § 1 Absatz 2 Satz 1 
Nummer 3 COVID-19 AuswBekG wird verwiesen. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft (§ 124a AktG)* 
 
Die Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich zu 
machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere 
Informationen zur Hauptversammlung einschließlich 
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 
Absatz 1 AktG sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 
COVID-19 AuswBekG finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
*Informationen für Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
zum Datenschutz im Hinblick auf die Datenverarbeitung 
für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Wenn Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich zur 
virtuellen Hauptversammlung anmelden, eine 
Stimmrechtsvollmacht erteilen, ihre Aktionärsrechte 
ausüben, das HV-Portal nutzen oder sich zur virtuellen 
Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten wir 
personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den 
Bevollmächtigten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die 
Nutzung des HV-Portals). Dies geschieht, um Aktionären 
oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die 
Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der 
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Verantwortlich für die Verarbeitung ist die 
 
secunet Security Networks AG 
Kurfürstenstraße 58 
45138 Essen 
Telefon: +49 (0) 201 5454 0 
Telefax: +49 (0) 201 5454 1000 
E-Mail: info@secunet.com 
 
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten 
diese Ihre personenbezogenen Daten nur in unserem 
Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit 
verpflichtet. 
 
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht 
jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, 
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. 
Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer 
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu. 
 
Weitere Informationen zur Verarbeitung 
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der 
virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach 
der Datenschutz-Grundverordnung können auf unserer 
Internetseite unter 
 
www.secunet.com/hauptversammlung 
 
abgerufen oder über die oben genannten Kontaktdaten vom 
Verantwortlichen angefordert werden. 
 
*Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 
sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von 
Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein 
internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben 
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit 
einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit 
empfohlen. 
 
Nutzen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zum Empfang 
der Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung einen Computer, benötigen sie einen 
Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die 
Stimmrechtskarte erforderlich, welche Aktionäre nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert 
übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden 
sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen eine 
Anmeldung im HV-Portal auf der Anmeldeseite erfolgen 
kann. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von 
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der 
virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird 
empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte 
(insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der 
Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die 
Ausübung des Stimmrechts ab dem 17. Juni 2020 
zugänglich. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und zu den Anmelde- 
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen 
mit ihrer Stimmrechtskarte und werden auch im HV-Portal 
zugänglich gemacht. 
 
*Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und 
Tonübertragung* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung per 
Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal 
verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals 
kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von 
Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
Internetdienstleistungen von Drittanbietern 
Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft 
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine 
Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit 
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen 
Internetdienste, der in Anspruch genommenen 
Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung 
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle 
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt 
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für 
den Online-Service eingesetzten Hard- und Software 
einschließlich solcher der eingesetzten 
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz 
vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, 
frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur 
Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des 
Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- 
oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss 
sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung 
vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz 
einzustellen. 
 
Essen, im Mai 2020 
 
*secunet Security Networks AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: secunet Security Networks Aktiengesellschaft 
             Kurfürstenstraße 58 
             45138 Essen 
             Deutschland 
E-Mail:      investor.relations@secunet.com 
Internet:    https://www.secunet.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1056557 2020-05-27 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

(END) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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