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DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2020 in Neustadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.07.2020 in Neustadt mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Neustadt ISIN 
DE0006083405 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 10. 
Juli 2020, 11:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der *virtuellen 
Hauptversammlung* i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 (hier und im 
Folgenden jeweils i.V.m. Abs. 8) des 'Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 
569), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten, abgehalten. Sie wird für unsere 
Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist Hornbachstraße 11, 76879 
Bornheim. Zu Einzelheiten vgl. die Hinweise am Ende der 
Einladung im Anschluss an die Tagesordnung. 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die HORNBACH Holding AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   HORNBACH Holding AG & Co. KGaA für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. 
   Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind 
   vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in 
   der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
   von 24.000.000,00 EUR  ausweist, festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019/2020 
 
   in Höhe von                 EUR  
                               24.000.000,00 
   wie folgt zu verwenden: 
   Ausschüttung einer          EUR  
   Dividende von EUR  1,50    24.000.000,00 
   pro Stück-Stammaktie auf 
   16.000.000 
   Stück-Stammaktien 
 
   Sofern die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. 
   Auf nicht dividendenberechtigte Aktien 
   entfallende Teilbeträge werden auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin im Geschäftsjahr 
   2019/2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019/2020 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020/2021 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2020/2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020/2021 sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten 
   Konzernzwischenabschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 
   117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
   Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. 
   Januar 2020 gültigen Fassung hat die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die 
   Vergütung und das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. 
 
   Zwar müssen § 113 Abs. 3 AktG und die Vorgaben 
   des ARUG II für Inhalt und Darstellung des 
   Vergütungssystems nach den 
   Übergangsvorschriften zum ARUG II in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 der HORNBACH 
   Holding AG & Co. KGaA noch nicht zwingend 
   angewendet werden. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben aber 
   aus Gründen guter Corporate Governance 
   beschlossen, auch die Vergütung und das 
   Vergütungssystem für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats freiwillig bereits der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 10. Juli 2020 zum Beschluss 
   gemäß § 113 Abs. 3 AktG vorzulegen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   ist in § 17 der Satzung der HORNBACH Holding AG & 
   Co. KGaA geregelt. 
 
   § 17 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. 
   KGaA lautet: 
 
   *'§ 17* 
   *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       neben dem Ersatz seiner angemessenen 
       Auslagen eine feste Vergütung von EUR  
       20.000,00, die am Tag nach der 
       Hauptversammlung, die den 
       Jahresabschluss für das betreffende 
       Geschäftsjahr feststellt, nachträglich 
       zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das 
       Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter 
       das Doppelte der festen Vergütung. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
       Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, 
       erhalten zusätzlich eine feste 
       Ausschussvergütung, die für den Finanz- 
       und Prüfungsausschuss EUR  9.000,00 und 
       für jeden anderen Ausschuss jeweils 
       EUR  4.000,00 beträgt, die zusammen mit 
       der festen Vergütung nach Satz 1 
       nachträglich zahlbar ist. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die in einem 
       Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz 
       innehaben, erhalten das Zweieinhalbfache 
       der jeweiligen Ausschussvergütung. 
   (2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
       eines Teils des Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im 
       Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. 
       Entsprechendes gilt für eine Vergütung 
       nach Abs. 1 Satz 2 und feste 
       Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 
       3 und 4 bei Ausscheiden aus dem 
       Aufsichtsrat bzw. aus einer 
       entsprechenden Funktion unter Verbleib 
       im Aufsichtsrat. 
   (3) Die Umsatzsteuer wird von der 
       Gesellschaft erstattet, soweit die 
       Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt 
       sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
       gesondert in Rechnung zu stellen, und 
       dieses Recht ausüben. 
   (4) Die Gesellschaft unterhält im eigenen 
       Interesse eine angemessene 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       für ihre Organe und 
       Leitungsverantwortlichen, in die auch 
       die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen 
       und auf Kosten der Gesellschaft 
       mitversichert werden. 
   (5) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats 
       gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats 
       der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin ist und für seine 
       Tätigkeit dort Vergütungen erhält, 
       werden die Vergütungen nach § 17 Abs. 1 
       Satz 1, 3 und 4 auf die Hälfte 
       reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich 
       des zusätzlichen Teils der Vergütung für 
       den Vorsitzenden bzw. seine 
       Stellvertreter nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 
       soweit der Betroffene gleichzeitig 
       Vorsitzender oder Stellvertreter im 
       Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin ist.' 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat sind nach eingehender 
   Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die 

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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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