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(1)

DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -3-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2020 in Neustadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.07.2020 in Neustadt mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Neustadt ISIN 
DE0006083405 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 10. 
Juli 2020, 11:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Die Hauptversammlung wird in Form der *virtuellen 
Hauptversammlung* i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 (hier und im 
Folgenden jeweils i.V.m. Abs. 8) des 'Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 
569), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten, abgehalten. Sie wird für unsere 
Aktionäre live im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
Vollmachtserteilung. Ort der Hauptversammlung im Sinne 
des Aktiengesetzes ist Hornbachstraße 11, 76879 
Bornheim. Zu Einzelheiten vgl. die Hinweise am Ende der 
Einladung im Anschluss an die Tagesordnung. 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die HORNBACH Holding AG & Co. 
   KGaA und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB; Beschlussfassung 
   über die Feststellung des Jahresabschlusses der 
   HORNBACH Holding AG & Co. KGaA für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. 
   Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind 
   vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in 
   der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
   von 24.000.000,00 EUR  ausweist, festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019/2020 
 
   in Höhe von                 EUR  
                               24.000.000,00 
   wie folgt zu verwenden: 
   Ausschüttung einer          EUR  
   Dividende von EUR  1,50    24.000.000,00 
   pro Stück-Stammaktie auf 
   16.000.000 
   Stück-Stammaktien 
 
   Sofern die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. 
   Auf nicht dividendenberechtigte Aktien 
   entfallende Teilbeträge werden auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin im Geschäftsjahr 
   2019/2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019/2020 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020/2021 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2020/2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020/2021 sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten 
   Konzernzwischenabschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 
   117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
   Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. 
   Januar 2020 gültigen Fassung hat die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die 
   Vergütung und das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. 
 
   Zwar müssen § 113 Abs. 3 AktG und die Vorgaben 
   des ARUG II für Inhalt und Darstellung des 
   Vergütungssystems nach den 
   Übergangsvorschriften zum ARUG II in der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 der HORNBACH 
   Holding AG & Co. KGaA noch nicht zwingend 
   angewendet werden. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben aber 
   aus Gründen guter Corporate Governance 
   beschlossen, auch die Vergütung und das 
   Vergütungssystem für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats freiwillig bereits der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 10. Juli 2020 zum Beschluss 
   gemäß § 113 Abs. 3 AktG vorzulegen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   ist in § 17 der Satzung der HORNBACH Holding AG & 
   Co. KGaA geregelt. 
 
   § 17 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. 
   KGaA lautet: 
 
   *'§ 17* 
   *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       neben dem Ersatz seiner angemessenen 
       Auslagen eine feste Vergütung von EUR  
       20.000,00, die am Tag nach der 
       Hauptversammlung, die den 
       Jahresabschluss für das betreffende 
       Geschäftsjahr feststellt, nachträglich 
       zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das 
       Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter 
       das Doppelte der festen Vergütung. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
       Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, 
       erhalten zusätzlich eine feste 
       Ausschussvergütung, die für den Finanz- 
       und Prüfungsausschuss EUR  9.000,00 und 
       für jeden anderen Ausschuss jeweils 
       EUR  4.000,00 beträgt, die zusammen mit 
       der festen Vergütung nach Satz 1 
       nachträglich zahlbar ist. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die in einem 
       Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz 
       innehaben, erhalten das Zweieinhalbfache 
       der jeweiligen Ausschussvergütung. 
   (2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
       eines Teils des Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im 
       Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. 
       Entsprechendes gilt für eine Vergütung 
       nach Abs. 1 Satz 2 und feste 
       Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 
       3 und 4 bei Ausscheiden aus dem 
       Aufsichtsrat bzw. aus einer 
       entsprechenden Funktion unter Verbleib 
       im Aufsichtsrat. 
   (3) Die Umsatzsteuer wird von der 
       Gesellschaft erstattet, soweit die 
       Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt 
       sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
       gesondert in Rechnung zu stellen, und 
       dieses Recht ausüben. 
   (4) Die Gesellschaft unterhält im eigenen 
       Interesse eine angemessene 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       für ihre Organe und 
       Leitungsverantwortlichen, in die auch 
       die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen 
       und auf Kosten der Gesellschaft 
       mitversichert werden. 
   (5) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats 
       gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats 
       der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin ist und für seine 
       Tätigkeit dort Vergütungen erhält, 
       werden die Vergütungen nach § 17 Abs. 1 
       Satz 1, 3 und 4 auf die Hälfte 
       reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich 
       des zusätzlichen Teils der Vergütung für 
       den Vorsitzenden bzw. seine 
       Stellvertreter nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 
       soweit der Betroffene gleichzeitig 
       Vorsitzender oder Stellvertreter im 
       Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin ist.' 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat sind nach eingehender 
   Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -2-

Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats dem Unternehmensinteresse der 
   HORNBACH Holding AG & Co. KGaA dienen und 
   angemessen sind. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen 
   der Hauptversammlung daher vor, die bestehenden 
   Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats zu bestätigen und das nachfolgend 
   abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats zu beschließen. 
 
   *Vergütungssystem für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   I.   *Beitrag der Vergütung der 
        Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der 
        Geschäftsstrategie und der langfristigen 
        Entwicklung* 
 
        Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es 
        aufgrund ihrer marktgerechten 
        Ausgestaltung, geeignete Kandidaten für 
        das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu 
        gewinnen. Dadurch trägt die 
        Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der 
        Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten 
        zur Überwachung und Beratung der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin 
        sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann 
        und fördert so die Geschäftsstrategie 
        sowie die langfristige Entwicklung der 
        HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. 
   II.  *Vergütungsbestandteile* 
 
        Die Vergütung der Mitglieder des 
        Aufsichtsrats besteht aus einer festen 
        jährlichen Grundvergütung und der 
        Einbeziehung in eine von der HORNBACH 
        Holding AG & Co. KGaA unterhaltene 
        Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 
 
        Die feste jährliche Grundvergütung 
        beträgt EUR  50.000,00 für den 
        Vorsitzenden des Aufsichtsrats, EUR  
        40.000,00 für den Stellvertreter des 
        Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR  
        20.000,00 für jedes sonstige Mitglied des 
        Aufsichtsrats. Zusätzlich erhalten die 
        Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
        Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, 
        eine feste Ausschussvergütung. Die feste 
        Ausschussvergütung beträgt: 
 
        * im Finanz- und Prüfungsausschuss EUR  
          22.500,00 für den 
          Ausschussvorsitzenden und EUR  
          9.000,00 für jedes andere 
          Ausschussmitglied; und 
        * in allen weiteren Ausschüssen EUR  
          10.000,00 für den 
          Ausschussvorsitzenden und EUR  
          4.000,00 für jedes andere 
          Ausschussmitglied. 
 
        Die feste jährliche Grundvergütung und 
        die feste Ausschussvergütung werden für 
        jedes Geschäftsjahr gewährt und sind 
        jeweils am Tag nach der Hauptversammlung 
        fällig, die den Jahresabschluss für das 
        betreffende Geschäftsjahr feststellt. Sie 
        werden zeitanteilig gekürzt, wenn ein 
        Mitglied dem Aufsichtsrat bzw. dem 
        Ausschuss nicht während des vollen 
        Geschäftsjahrs angehört bzw. nicht 
        während des vollen Geschäftsjahrs einen 
        Vorsitz innehat. 
 
        Eine auf die feste jährliche 
        Grundvergütung und die feste 
        Ausschussvergütung entfallende 
        Umsatzsteuer erstattet die HORNBACH 
        Holding AG & Co. KGaA, soweit die 
        Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, 
        Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
        stellen und dieses Recht ausüben. 
 
        Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats 
        gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats 
        der persönlich haftenden Gesellschafterin 
        ist und für seine Tätigkeit dort 
        Vergütungen erhält, werden die feste 
        jährliche Grundvergütung und die feste 
        Ausschussvergütung auf die Hälfte 
        reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich 
        des zusätzlichen Teils der Vergütung für 
        den Vorsitzenden bzw. seinen 
        Stellvertreter, soweit er gleichzeitig 
        Vorsitzender oder Stellvertreter im 
        Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
        Gesellschafterin ist. 
 
        Ferner werden die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats auf Kosten der HORNBACH 
        Holding AG & Co. KGaA in eine von ihr für 
        Organmitglieder unterhaltene 
        Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
        einbezogen. 
   III. *Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung 
        sowie zur Überprüfung des 
        Vergütungssystems* 
 
        Die Hauptversammlung setzt die 
        Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag der 
        persönlich haftenden Gesellschafterin und 
        des Aufsichtsrats in der Satzung oder 
        durch Beschluss fest. Aktuell ist die 
        Aufsichtsratsvergütung in der Satzung 
        festgesetzt. Die Hauptversammlung 
        beschließt mindestens alle vier 
        Jahre über die Aufsichtsratsvergütung. 
        Zur Vorbereitung des Beschlusses der 
        Hauptversammlung prüfen die persönlich 
        haftende Gesellschafterin und der 
        Aufsichtsrat jeweils, ob die 
        Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre 
        Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im 
        Interesse der HORNBACH Holding AG & Co. 
        KGaA und angemessen ist. Bei Bedarf 
        schlagen die persönlich haftende 
        Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der 
        Hauptversammlung eine geeignete Anpassung 
        vor. 
7. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Herr Erich Harsch hat sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
   mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 
   niedergelegt. Als Nachfolgerin wurde durch 
   Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24. 
   März 2020 Frau Simona Scarpaleggia gerichtlich 
   bis zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach § 96 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern, die gemäß § 101 AktG von der 
   Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
   *DER AUFSICHTSRAT SCHLÄGT VOR,* 
 
   *Frau Simona Scarpaleggia*, Leiterin der globalen 
   Initiative 'Future of Work' der Ingka Group 
   (IKEA), Leiden (Niederlande), wohnhaft in Zürich 
   (Schweiz) 
 
   in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, 
   und zwar gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung für 
   den Rest der Amtsdauer, die Herrn Erich Harsch 
   zugestanden hätte, wenn er sein Mandat nicht 
   niedergelegt hätte, d. h. bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt. 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat 
   am 20. Dezember 2017 und 20. Mai 2020 für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt 
   die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Im Hinblick auf Empfehlung C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. 
   Dezember 2019 wird mitgeteilt, dass bei Frau 
   Simona Scarpaleggia keine persönlichen und/oder 
   geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
   der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen. 
 
   *WEITERE ANGABEN ZUR UNTER TOP 7 ZUR WAHL 
   VORGESCHLAGENEN AUFSICHTSRATSKANDIDATIN* 
 
   *Frau Simona Scarpaleggia* 
 
   Jahrgang: 1960 
 
   Nationalität: Italienisch 
 
   Studium der Politikwissenschaft an der L.U.I.S.S. 
   Universität in Rom, Abschluss mit 
   Universitätsdiplom; Master der 
   Betriebswirtschaftslehre an der SDA Bocconi 
   Business School in Mailand; Doctor of Letters 
   Honoris Causa an der International University in 
   Genf 
 
   *Beruflicher Werdegang:* 
 
   *1983 - 1985*    Spezialistin für Industrie- 
                    und 
                    Gewerkschaftsbeziehungen in 
                    der Montedison Group 
   *1985 - 1988*    Personalmanagerin der 
                    Subholding Iniziativa Me. 
                    TA der Montedison Group 
   *1988 - 1994*    Personalleiterin C.E.I 
                    Compagnia Elettrotecnica 
                    Italiana S.p.A. 
   *1994 - 2000*    Personalleiterin bei Sara 
                    Lee D.E. Italy S.p.A 
   *2000 - 2004*    Personalleiterin bei IKEA 
                    Italia Retail s.r.l. 
   *2004 - 2007*    Store Manager Store Porta 
                    di Roma bei IKEA Italia 
                    Retail s.r.l. 
   *2007 - 2010*    Stellvertretende 
                    Geschäftsführerin bei IKEA 
                    Italia Retail s.r.l. 
   *2009 - 2011*    Mitbegründerin und erste 
                    Präsidentin der Valore D 
                    (Vereinigung von 
                    Unternehmen, die 
                    Geschlechterparität und den 
                    Aufstieg von Frauen in 
                    Unternehmen fördert) 
   *2010 - 10/2019* CEO der IKEA AG Schweiz 
   *2011 - 2015*    Mitglied des 
                    Verwaltungsrats der 
                    Italienischen Handelskammer 
                    Schweiz 
   *2013 - 2017*    Mitbegründerin und erste 
                    Präsidentin der Vereinigung 
                    'Advance - Women in Swiss 
                    Business' 
   *seit 2016*      Co-Vorsitzende des United 
                    Nations High Level Panel 
                    for Women Economic 
                    Empowerment 
   *seit 10/2019*   Leiterin der globalen 
                    Initiative 'Future of Work' 
                    der Ingka Group (IKEA) 
 
   *Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aufsichtsräten:* 
 
   * IKEA Stiftung 
   * EDGE Certified Foundation 
   * HORNBACH Baumarkt AG - Konzernmandat - 
 
   *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien:* 
 
   * ZHdK (Zürcher Hochschule der Künste), 
     Mitglied des Beirats 
   * Wirtschaftsfakultät der Universität 
     Zürich, Mitglied des Beirats 
   * Fakultät für Internationales Management 
     der Universität St. Gallen, Mitglied des 
     Beirats 
   * Digital Switzerland, Mitglied des Beirats 
 
   *Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen:* 
 
   Simona Scarpaleggia (*1960) studierte 
   Politikwissenschaften und absolvierte einen MBA. 
   2000 stieg sie als Personalmanagerin bei IKEA 
   Italien ein, von 2010 -2019 war sie CEO von IKEA 
   Schweiz. Seit Oktober 2019 ist Simona 
   Scarpaleggia Leiterin der globalen Initiative 
   'Future of Work' der Ingka Group (IKEA).2013 
   gründete sie die Vereinigung «Advance - Women in 
   Swiss Business». Seit 2016 ist sie außerdem 
   Co-Vorsitzende des United Nations High Level 
   Panel for Women Economic Empowerment. 
 
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten* 
 
Der gebilligte Jahresabschluss der HORNBACH Holding AG 
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019/2020, der 
gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
2019/2020, der zusammengefasste Lagebericht für die 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern und der 
erläuternde Bericht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, 
der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom 
Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019/2020 sowie 
der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin 
und des Aufsichtsrats für die Verwendung des 
Bilanzgewinns sind von der Einberufung der 
Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG 
bzw. § 124a AktG über die Website der HORNBACH-Gruppe 
im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen 
unter 
 
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung 
am 10. Juli 2020 dort zugänglich sein. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
   Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung 
   in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v. 
   Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung 
   der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
   Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
   2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also 
   ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, abzuhalten. 
 
   Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre 
   Bevollmächtigten wird die gesamte 
   Hauptversammlung, einschließlich einer 
   etwaigen Fragenbeantwortung und der 
   Abstimmungen, in Bild und Ton auf der Website 
   der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor 
   Relations > Hauptversammlungen live im 
   passwortgeschützten Online-Portal unter 
 
   www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
   übertragen. Die hierfür erforderlichen 
   persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre 
   bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung 
   zur Hauptversammlung mit dem 'HV-Ticket' 
   zugeschickt. 
2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   virtuellen Versammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts nach § 20 Abs. 
   1 der Satzung i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 
   PandemieG sind diejenigen Aktionäre bzw. ihre 
   Bevollmächtigten berechtigt, die sich 
   rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und 
   der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen 
   haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   genügt eine von dem depotführenden Institut in 
   Textform erstellte und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also auf *Freitag, den 19. 
   Juni 2020, 0:00 Uhr*, (sog. 'Nachweisstichtag') 
   zu beziehen hat. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
   des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
   spätestens am *Freitag, den 3. Juli 2020, 24:00 
   Uhr*, unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
   c/o HV-Management GmbH 
   Pirnaer Straße 8 
   68309 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
   E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an 
   der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des 
   Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht 
   in gehöriger Form erbracht, kann die 
   Gesellschaft nach § 20 Abs. 3 der Satzung den 
   Aktionär zurückweisen. 
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an 
   der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
   an der virtuellen Hauptversammlung und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder 
   sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb 
   und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
   sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe, 
   Stimmrechtsvertretung* 
 
   Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und 
   ihre Bevollmächtigten erfolgt 
   ausschließlich im Wege der elektronischen 
   Kommunikation (Briefwahl) oder durch den hierzu 
   bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen 
   ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft. 
a. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können 
   ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen 
   Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre 
   Stimme bis zur Schließung der Abstimmungen 
   in der virtuellen Hauptversammlung durch den 
   Versammlungsleiter über das passwortgeschützte 
   Online-Portal auf der Website der 
   HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > 
   Hauptversammlungen unter 
 
   www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
   abgeben, ändern oder widerrufen. 
b. Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst 
   ausüben wollen, können ihr Stimmrecht auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl 
   sowie durch den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in 
   diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung 
   zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte 
   können die Stimmen durch Briefwahl (dazu unter 
   a.) abgeben. Fernerhin kann der Bevollmächtigte 
   auch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   (dazu unter e.) bevollmächtigen. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, 
   der Bevollmächtigte ist ein Intermediär (also 
   z.B. ein Kreditinstitut), eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der 
   gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen. 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem Vertreter 
   erklärten Bevollmächtigung stehen bis spätestens 
   Donnerstag, den 9. Juli 2020, 18:00 Uhr, die 
   folgende Postanschrift und Faxnummer zur 
   Verfügung: 
 
   HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
   c/o HV-Management GmbH 
   Pirnaer Straße 8 
   68309 Mannheim 
   Telefax: + 49 (0) 621 718592-40 
 
   Außerdem steht dafür bis zur 
   Schließung der Abstimmungen in der 
   virtuellen Hauptversammlung durch den 
   Versammlungsleiter das passwortgeschützte 
   Online-Portal auf der Website der 
   HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > 
   Hauptversammlungen unter 
 
   www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
   zur Verfügung. 
 
   Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute), 
   Aktionärsvereinigungen und die anderen 
   gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten 
   Personen und Institutionen können für ihre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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