DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2020 in Neustadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 10.07.2020 in Neustadt mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Neustadt ISIN
DE0006083405 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden
hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 10.
Juli 2020, 11:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird in Form der *virtuellen
Hauptversammlung* i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 (hier und im
Folgenden jeweils i.V.m. Abs. 8) des 'Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S.
569), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten, abgehalten. Sie wird für unsere
Aktionäre live im Internet übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder durch
Vollmachtserteilung. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes ist Hornbachstraße 11, 76879
Bornheim. Zu Einzelheiten vgl. die Hinweise am Ende der
Einladung im Anschluss an die Tagesordnung.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2019/2020, des zusammengefassten
Lageberichts für die HORNBACH Holding AG & Co.
KGaA und den Konzern, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2019/2020
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt.
Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt über
die Feststellung des Jahresabschlusses die
Hauptversammlung; im Übrigen sind
vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren
Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in
der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
von 24.000.000,00 EUR ausweist, festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019/2020*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019/2020
in Höhe von EUR
24.000.000,00
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 1,50 24.000.000,00
pro Stück-Stammaktie auf
16.000.000
Stück-Stammaktien
Sofern die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im
Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese
nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt.
Auf nicht dividendenberechtigte Aktien
entfallende Teilbeträge werden auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2019/2020*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich
haftenden Gesellschafterin im Geschäftsjahr
2019/2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019/2020 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020/2021 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2020/2021*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020/2021 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5,
117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im
Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die
Aufsichtsratsmitglieder*
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1.
Januar 2020 gültigen Fassung hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung und das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Zwar müssen § 113 Abs. 3 AktG und die Vorgaben
des ARUG II für Inhalt und Darstellung des
Vergütungssystems nach den
Übergangsvorschriften zum ARUG II in der
ordentlichen Hauptversammlung 2020 der HORNBACH
Holding AG & Co. KGaA noch nicht zwingend
angewendet werden. Die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben aber
aus Gründen guter Corporate Governance
beschlossen, auch die Vergütung und das
Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats freiwillig bereits der ordentlichen
Hauptversammlung am 10. Juli 2020 zum Beschluss
gemäß § 113 Abs. 3 AktG vorzulegen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
ist in § 17 der Satzung der HORNBACH Holding AG &
Co. KGaA geregelt.
§ 17 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co.
KGaA lautet:
*'§ 17*
*Vergütung des Aufsichtsrats*
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält
neben dem Ersatz seiner angemessenen
Auslagen eine feste Vergütung von EUR
20.000,00, die am Tag nach der
Hauptversammlung, die den
Jahresabschluss für das betreffende
Geschäftsjahr feststellt, nachträglich
zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das
Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter
das Doppelte der festen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem
Ausschuss des Aufsichtsrats angehören,
erhalten zusätzlich eine feste
Ausschussvergütung, die für den Finanz-
und Prüfungsausschuss EUR 9.000,00 und
für jeden anderen Ausschuss jeweils
EUR 4.000,00 beträgt, die zusammen mit
der festen Vergütung nach Satz 1
nachträglich zahlbar ist.
Aufsichtsratsmitglieder, die in einem
Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz
innehaben, erhalten das Zweieinhalbfache
der jeweiligen Ausschussvergütung.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Entsprechendes gilt für eine Vergütung
nach Abs. 1 Satz 2 und feste
Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen
3 und 4 bei Ausscheiden aus dem
Aufsichtsrat bzw. aus einer
entsprechenden Funktion unter Verbleib
im Aufsichtsrat.
(3) Die Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet, soweit die
Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt
sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft
gesondert in Rechnung zu stellen, und
dieses Recht ausüben.
(4) Die Gesellschaft unterhält im eigenen
Interesse eine angemessene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für ihre Organe und
Leitungsverantwortlichen, in die auch
die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen
und auf Kosten der Gesellschaft
mitversichert werden.
(5) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats
gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats
der persönlich haftenden
Gesellschafterin ist und für seine
Tätigkeit dort Vergütungen erhält,
werden die Vergütungen nach § 17 Abs. 1
Satz 1, 3 und 4 auf die Hälfte
reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich
des zusätzlichen Teils der Vergütung für
den Vorsitzenden bzw. seine
Stellvertreter nach § 17 Abs. 1 Satz 2,
soweit der Betroffene gleichzeitig
Vorsitzender oder Stellvertreter im
Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin ist.'
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat sind nach eingehender
Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -2-
Vergütungsregelungen für die Mitglieder des
Aufsichtsrats dem Unternehmensinteresse der
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA dienen und
angemessen sind. Die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen
der Hauptversammlung daher vor, die bestehenden
Vergütungsregelungen für die Mitglieder des
Aufsichtsrats zu bestätigen und das nachfolgend
abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats zu beschließen.
*Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats*
I. *Beitrag der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der
Geschäftsstrategie und der langfristigen
Entwicklung*
Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es
aufgrund ihrer marktgerechten
Ausgestaltung, geeignete Kandidaten für
das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu
gewinnen. Dadurch trägt die
Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der
Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten
zur Überwachung und Beratung der
persönlich haftenden Gesellschafterin
sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann
und fördert so die Geschäftsstrategie
sowie die langfristige Entwicklung der
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA.
II. *Vergütungsbestandteile*
Die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats besteht aus einer festen
jährlichen Grundvergütung und der
Einbeziehung in eine von der HORNBACH
Holding AG & Co. KGaA unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Die feste jährliche Grundvergütung
beträgt EUR 50.000,00 für den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, EUR
40.000,00 für den Stellvertreter des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR
20.000,00 für jedes sonstige Mitglied des
Aufsichtsrats. Zusätzlich erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder, die einem
Ausschuss des Aufsichtsrats angehören,
eine feste Ausschussvergütung. Die feste
Ausschussvergütung beträgt:
* im Finanz- und Prüfungsausschuss EUR
22.500,00 für den
Ausschussvorsitzenden und EUR
9.000,00 für jedes andere
Ausschussmitglied; und
* in allen weiteren Ausschüssen EUR
10.000,00 für den
Ausschussvorsitzenden und EUR
4.000,00 für jedes andere
Ausschussmitglied.
Die feste jährliche Grundvergütung und
die feste Ausschussvergütung werden für
jedes Geschäftsjahr gewährt und sind
jeweils am Tag nach der Hauptversammlung
fällig, die den Jahresabschluss für das
betreffende Geschäftsjahr feststellt. Sie
werden zeitanteilig gekürzt, wenn ein
Mitglied dem Aufsichtsrat bzw. dem
Ausschuss nicht während des vollen
Geschäftsjahrs angehört bzw. nicht
während des vollen Geschäftsjahrs einen
Vorsitz innehat.
Eine auf die feste jährliche
Grundvergütung und die feste
Ausschussvergütung entfallende
Umsatzsteuer erstattet die HORNBACH
Holding AG & Co. KGaA, soweit die
Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind,
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu
stellen und dieses Recht ausüben.
Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats
gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats
der persönlich haftenden Gesellschafterin
ist und für seine Tätigkeit dort
Vergütungen erhält, werden die feste
jährliche Grundvergütung und die feste
Ausschussvergütung auf die Hälfte
reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich
des zusätzlichen Teils der Vergütung für
den Vorsitzenden bzw. seinen
Stellvertreter, soweit er gleichzeitig
Vorsitzender oder Stellvertreter im
Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin ist.
Ferner werden die Mitglieder des
Aufsichtsrats auf Kosten der HORNBACH
Holding AG & Co. KGaA in eine von ihr für
Organmitglieder unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen.
III. *Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung
sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems*
Die Hauptversammlung setzt die
Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag der
persönlich haftenden Gesellschafterin und
des Aufsichtsrats in der Satzung oder
durch Beschluss fest. Aktuell ist die
Aufsichtsratsvergütung in der Satzung
festgesetzt. Die Hauptversammlung
beschließt mindestens alle vier
Jahre über die Aufsichtsratsvergütung.
Zur Vorbereitung des Beschlusses der
Hauptversammlung prüfen die persönlich
haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat jeweils, ob die
Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre
Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im
Interesse der HORNBACH Holding AG & Co.
KGaA und angemessen ist. Bei Bedarf
schlagen die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung eine geeignete Anpassung
vor.
7. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Herr Erich Harsch hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019
niedergelegt. Als Nachfolgerin wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24.
März 2020 Frau Simona Scarpaleggia gerichtlich
bis zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung zum
Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat besteht nach § 96 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs
Mitgliedern, die gemäß § 101 AktG von der
Hauptversammlung zu wählen sind.
*DER AUFSICHTSRAT SCHLÄGT VOR,*
*Frau Simona Scarpaleggia*, Leiterin der globalen
Initiative 'Future of Work' der Ingka Group
(IKEA), Leiden (Niederlande), wohnhaft in Zürich
(Schweiz)
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen,
und zwar gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung für
den Rest der Amtsdauer, die Herrn Erich Harsch
zugestanden hätte, wenn er sein Mandat nicht
niedergelegt hätte, d. h. bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt.
Der Vorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
am 20. Dezember 2017 und 20. Mai 2020 für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt
die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Im Hinblick auf Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.
Dezember 2019 wird mitgeteilt, dass bei Frau
Simona Scarpaleggia keine persönlichen und/oder
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen.
*WEITERE ANGABEN ZUR UNTER TOP 7 ZUR WAHL
VORGESCHLAGENEN AUFSICHTSRATSKANDIDATIN*
*Frau Simona Scarpaleggia*
Jahrgang: 1960
Nationalität: Italienisch
Studium der Politikwissenschaft an der L.U.I.S.S.
Universität in Rom, Abschluss mit
Universitätsdiplom; Master der
Betriebswirtschaftslehre an der SDA Bocconi
Business School in Mailand; Doctor of Letters
Honoris Causa an der International University in
Genf
*Beruflicher Werdegang:*
*1983 - 1985* Spezialistin für Industrie-
und
Gewerkschaftsbeziehungen in
der Montedison Group
*1985 - 1988* Personalmanagerin der
Subholding Iniziativa Me.
TA der Montedison Group
*1988 - 1994* Personalleiterin C.E.I
Compagnia Elettrotecnica
Italiana S.p.A.
*1994 - 2000* Personalleiterin bei Sara
Lee D.E. Italy S.p.A
*2000 - 2004* Personalleiterin bei IKEA
Italia Retail s.r.l.
*2004 - 2007* Store Manager Store Porta
di Roma bei IKEA Italia
Retail s.r.l.
*2007 - 2010* Stellvertretende
Geschäftsführerin bei IKEA
Italia Retail s.r.l.
*2009 - 2011* Mitbegründerin und erste
Präsidentin der Valore D
(Vereinigung von
Unternehmen, die
Geschlechterparität und den
Aufstieg von Frauen in
Unternehmen fördert)
*2010 - 10/2019* CEO der IKEA AG Schweiz
*2011 - 2015* Mitglied des
Verwaltungsrats der
Italienischen Handelskammer
Schweiz
*2013 - 2017* Mitbegründerin und erste
Präsidentin der Vereinigung
'Advance - Women in Swiss
Business'
*seit 2016* Co-Vorsitzende des United
Nations High Level Panel
for Women Economic
Empowerment
*seit 10/2019* Leiterin der globalen
Initiative 'Future of Work'
der Ingka Group (IKEA)
*Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -3-
Aufsichtsräten:*
* IKEA Stiftung
* EDGE Certified Foundation
* HORNBACH Baumarkt AG - Konzernmandat -
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:*
* ZHdK (Zürcher Hochschule der Künste),
Mitglied des Beirats
* Wirtschaftsfakultät der Universität
Zürich, Mitglied des Beirats
* Fakultät für Internationales Management
der Universität St. Gallen, Mitglied des
Beirats
* Digital Switzerland, Mitglied des Beirats
*Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen:*
Simona Scarpaleggia (*1960) studierte
Politikwissenschaften und absolvierte einen MBA.
2000 stieg sie als Personalmanagerin bei IKEA
Italien ein, von 2010 -2019 war sie CEO von IKEA
Schweiz. Seit Oktober 2019 ist Simona
Scarpaleggia Leiterin der globalen Initiative
'Future of Work' der Ingka Group (IKEA).2013
gründete sie die Vereinigung «Advance - Women in
Swiss Business». Seit 2016 ist sie außerdem
Co-Vorsitzende des United Nations High Level
Panel for Women Economic Empowerment.
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten*
Der gebilligte Jahresabschluss der HORNBACH Holding AG
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019/2020, der
gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2019/2020, der zusammengefasste Lagebericht für die
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern und der
erläuternde Bericht der persönlich haftenden
Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB,
der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom
Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019/2020 sowie
der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Aufsichtsrats für die Verwendung des
Bilanzgewinns sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG
bzw. § 124a AktG über die Website der HORNBACH-Gruppe
im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen
unter
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung
am 10. Juli 2020 dort zugänglich sein.
*Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Virtuelle Hauptversammlung*
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung
in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v.
Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I
2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abzuhalten.
Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre
Bevollmächtigten wird die gesamte
Hauptversammlung, einschließlich einer
etwaigen Fragenbeantwortung und der
Abstimmungen, in Bild und Ton auf der Website
der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor
Relations > Hauptversammlungen live im
passwortgeschützten Online-Portal unter
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
übertragen. Die hierfür erforderlichen
persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung
zur Hauptversammlung mit dem 'HV-Ticket'
zugeschickt.
2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
virtuellen Versammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nach § 20 Abs.
1 der Satzung i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2-4
PandemieG sind diejenigen Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten berechtigt, die sich
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen
haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
genügt eine von dem depotführenden Institut in
Textform erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf *Freitag, den 19.
Juni 2020, 0:00 Uhr*, (sog. 'Nachweisstichtag')
zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am *Freitag, den 3. Juli 2020, 24:00
Uhr*, unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zugehen:
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621 718592-40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an
der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht
in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft nach § 20 Abs. 3 der Satzung den
Aktionär zurückweisen.
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb
und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
4. *Verfahren für die Stimmabgabe,
Stimmrechtsvertretung*
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder durch den hierzu
bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen
ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
a. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre
Stimme bis zur Schließung der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter über das passwortgeschützte
Online-Portal auf der Website der
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations >
Hauptversammlungen unter
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
abgeben, ändern oder widerrufen.
b. Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst
ausüben wollen, können ihr Stimmrecht auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl
sowie durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte
können die Stimmen durch Briefwahl (dazu unter
a.) abgeben. Fernerhin kann der Bevollmächtigte
auch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
(dazu unter e.) bevollmächtigen.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn,
der Bevollmächtigte ist ein Intermediär (also
z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der
gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem Vertreter
erklärten Bevollmächtigung stehen bis spätestens
Donnerstag, den 9. Juli 2020, 18:00 Uhr, die
folgende Postanschrift und Faxnummer zur
Verfügung:
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: + 49 (0) 621 718592-40
Außerdem steht dafür bis zur
Schließung der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter das passwortgeschützte
Online-Portal auf der Website der
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations >
Hauptversammlungen unter
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
zur Verfügung.
Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen und die anderen
gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten
Personen und Institutionen können für ihre
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -4-
eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. c. Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b. zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend. d. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses in Textform übermittelt. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. e. Als Service bieten wir unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen entgegennimmt. Diejenigen, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das passwortgeschützte Online-Portal unter www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding oder das Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden, das auf der Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding zum Download zur Verfügung steht. Auf Verlangen wird dieses Vollmachts- und Weisungsformular auch in Textform übermittelt. Das Vollmachts- und Weisungsformular ist auch auf der Rückseite des HV-Tickets abgedruckt. Vollmacht und Weisungen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben b. angegebenen Postanschrift oder Faxnummer oder über das passwortgeschützte Online-Portal unter www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zugehen; Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft. 5. *Rechte der Aktionäre* a. *Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis *Dienstag, den 9. Juni 2020, 24:00 Uhr*, zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu richten. Bitte verwenden Sie folgende Adresse: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin HORNBACH Management AG Vorstand Le Quartier Hornbach 19 67433 Neustadt an der Weinstraße Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. b. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Investor Relations/Hauptversammlung Le Quartier Hornbach 19 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefax: +49 (0) 6348 60-4299 E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am *Donnerstag, den 25. Juni 2020, 24:00 Uhr*, unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikations-plattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich die persönlich haftende Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die persönlich haftende Gesellschafterin braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. c. *Fragemöglichkeit gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG* In einer Hauptversammlung, die gem. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, ist den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine elektronische Fragemöglichkeit einzuräumen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Fragen in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens Dienstag, den 7. Juli 2020, 24:00 Uhr, in deutscher Sprache über das passwortgeschützte Online-Portal unter www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding bei der Gesellschaft einzureichen sind. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang bei der Gesellschaft. Ein Recht auf Antwort ist mit der Fragemöglichkeit nicht verbunden. Die persönlich haftende Gesellschafterin entscheidet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen sie wie beantwortet. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten; sie kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
6. *Einlegung von Widersprüchen*
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das
Stimmrecht ausüben, haben das Recht, gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung über das
passwortgeschützte Online-Portal unter
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
während der Hauptversammlung, d.h. von der
Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu ihrer
Schließung, Widerspruch zu Protokoll des
Notars einzulegen.
7. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen
auf der Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären sind die Informationen nach §
124a AktG zur Hauptversammlung auf der Website
der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor
Relations > Hauptversammlungen unter
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
zugänglich.
8. *Hinweise zum Datenschutz*
Wir erheben personenbezogene Daten über Sie,
wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden,
und/oder über die von Ihnen bevollmächtigte
Person, wenn Sie eine Stimmrechtsvollmacht
erteilen. Ferner erheben wir personenbezogene
Daten über Sie und/oder über die von Ihnen
bevollmächtigte Person, wenn die Briefwahl
ausgeübt wird, wenn Vollmacht und Weisung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt
wird und/oder wenn das Online-Portal genutzt
wird. Die Erhebung der personenbezogenen Daten
erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zweck
der Datenerhebung ist die Ermöglichung der
Ausübung der Aktionärs-rechte in der
Hauptversammlung und die Organisation und
geordnete Durchführung der Hauptversammlung.
Einzelheiten zu Ihren Rechten und zum Umgang mit
Ihren personenbezogenen Daten durch die
verantwortliche Stelle, die HORNBACH Holding AG
& Co. KGaA, finden Sie im Internet unter
www.hornbach-gruppe.com/HV-Datenschutz/Holding
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 16.000.000 Stück-Stammaktien. Jede
Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im
Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung
16.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien
steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.
*Neustadt, im Mai 2020*
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA HORNBACH Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin) Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns
beauftragte HV-Management GmbH,
Pirnaer Straße 8, 68309 Mannheim,
Fax 49 (0) 621 / 71 85 92 40,
E-Mail: versand@hv-management.de
2020-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
Le Quartier Hornbach 19
67433 Neustadt
Deutschland
E-Mail: investor.relation@hornbach.com
Internet: http://www.hornbach-holding.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1056561 2020-05-27
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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