DJ DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.07.2020 in Bornheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HORNBACH Baumarkt AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.07.2020 in Bornheim mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HORNBACH Baumarkt AG Bornheim/Pfalz ISIN DE0006084403 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit
unsere Aktionäre zu der
*am Donnerstag, den 9. Juli 2020, 11:00 Uhr,*
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
Die Hauptversammlung wird in Form der *virtuellen Hauptversammlung* i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I
2020, S. 569), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten. Sie wird
für unsere Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Hornbachstraße 11, 76879 Bornheim. Zu
Einzelheiten vgl. die Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2019/2020, des
gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2019/2020 und des
zusammengefassten Lageberichts für die
HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat bereits am 19. Mai 2020 den
Jahresabschluss festgestellt und den
Konzernabschluss gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2019/2020*
Vorstand und EUR 21.628.760,00
Aufsichtsrat schlagen
vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres
2019/2020 in Höhe von
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 21.628.760,00
Dividende von EUR 0,68
pro Stück-Stammaktie auf
31.807.000
Stück-Stammaktien
Sofern die HORNBACH Baumarkt AG im Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Auf nicht
dividendenberechtigte Stück-Stammaktien
entfallende Teilbeträge werden auf neue
Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2019/2020 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019/2020*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2019/2020 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020/2021 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2020/2021*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020/2021 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs.
5, 117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im
Geschäftsjahr 2020/2021 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder*
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der seit dem
1. Januar 2020 gültigen Fassung gemäß
dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 beschließt die
Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
bei jeder wesentlichen Änderung des
Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Zwar müssen § 120a Abs. 1 AktG und die
Vorgaben des ARUG II für Inhalt und
Darstellung des Vergütungssystems nach den
Übergangsvorschriften zum ARUG II in der
ordentlichen Hauptversammlung 2020 der
HORNBACH Baumarkt AG noch nicht zwingend
angewendet werden. Der Aufsichtsrat hat aber
bereits am 19. Mai 2020 ein neues
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
beschlossen, das den Vorgaben des ARUG II
entspricht und die Empfehlungen der Novelle
des Deutschen Corporate Governance Kodex
berücksichtigt. Ferner haben Vorstand und
Aufsichtsrat beschlossen, das neue
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
aus Gründen guter Corporate Governance
freiwillig bereits der ordentlichen
Hauptversammlung am 9. Juli 2020 zur
Billigung gemäß § 120a Abs. 1 AktG
vorzulegen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das im
Anschluss abgedruckte, vom Aufsichtsrat am
19. Mai 2020 beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
*Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der HORNBACH Baumarkt AG*
A. *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER HORNBACH
BAUMARKT AG*
Das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung und
Umsetzung der Unternehmensstrategie der
HORNBACH Baumarkt AG, die Marktposition im
europäischen Do-it-yourself-Markt durch
organisches Wachstum kontinuierlich
auszubauen. Umsatz und Profitabilität sollen
durch die Expansion eines international
erfolgreichen Handelsformats nachhaltig
gesteigert werden. Im Mittelpunkt stehen
dabei einerseits die strategische
Weiterentwicklung dieses Konzepts und der
Ausbau des Filialnetzes an Standorten mit
überdurchschnittlichem Wachstumspotenzial im
In- und Ausland. Andererseits soll der
Onlinehandel in Deutschland und im übrigen
Europa weiter forciert werden, um so die
Wettbewerbsposition der HORNBACH Baumarkt AG
als Omnichannel Retailer nachhaltig zu
stärken.
Das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder setzt Anreize, die im
Einklang mit dieser Unternehmensstrategie
stehen und diese unterstützen: Die einjährige
variable Vergütung ist an den finanziellen
Leistungskriterien Umsatz, Free Cash Flow
('FCF') und Earnings Before Taxes ('EBT')
ausgerichtet. Damit wird zum einen die
Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf die
verfolgte Wachstumsstrategie gefördert. Zum
anderen werden Anreize für eine
kontinuierliche Steigerung der Ertragskraft
und des Innenfinanzierungspotenzials gesetzt.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder am
langfristigen Erfolg des Unternehmens
auszurichten, nimmt die mehrjährige variable
Vergütung einen wesentlichen Anteil an der
Gesamtvergütung ein. Die mehrjährige variable
Vergütung hat eine Laufzeit von vier Jahren
und wird in jährlichen Tranchen gewährt. Im
Rahmen der mehrjährigen variablen Vergütung
wird somit die Unternehmensentwicklung über
mehrjährige Zyklen hinweg abgebildet. Die
mehrjährige variable Vergütung ist an einer
Renditeprämie (ausgedrückt durch den Return
on Capital Employed, 'ROCE') abzüglich der
gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten
(Weighted Average Cost of Capital, 'WACC')
und am relativen Total Shareholder Return
('TSR') der HORNBACH Baumarkt AG
ausgerichtet. Somit erfolgt eine Verknüpfung
einer an der internen Unternehmensstrategie
ausgerichteten Leistungskennzahl und einer
externen relativen Leistungskennzahl. Dadurch
wird einerseits die Erreichung zentraler
interner strategischer Zielsetzungen
gefördert und andererseits den langfristigen
Interessen der Aktionäre Rechnung getragen.
Die variable Vergütung bezieht darüber hinaus
auch wesentliche nicht-finanzielle
Leistungskriterien ein. Dies trägt zur
nachhaltigen Weiterentwicklung des
Unternehmens bei, indem auch Belange
zentraler Stakeholder im System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder abgebildet werden.
Um eine noch stärkere Ausrichtung der
Interessen der Vorstandsmitglieder an den
Interessen der Aktionäre zu erreichen und um
die langfriste und nachhaltige Entwicklung
der HORNBACH Baumarkt AG zu unterstützen,
werden die Vorstandsmitglieder zudem
verpflichtet, Aktien der HORNBACH Baumarkt AG
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der -2-
zu erwerben und während der Dauer ihres
Dienstvertrags zu halten.
Das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich
gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember
2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19.
Dezember 2019) und berücksichtigt die
Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der am 20. März
2020 in Kraft getretenen Fassung.
Das neue Vergütungssystem gilt für die
Vorstandsmitglieder ab dem 1. März 2020.
B. *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN*
I. *Vergütungsbestandteile*
1. *Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativen Anteil an der Vergütung*
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen.
Feste Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder sind das feste Jahresgehalt,
Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind die einjährige
variable Vergütung ('*EVV*') und die mehrjährige variable Vergütung ('*MVV*'). Ferner sieht das
Vergütungssystem Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines, '*SOG*') für die
Vorstandsmitglieder vor.
*VERGÜTUNGS-BESTANDTEIL* *BEMESSUNGSGRUNDLAGE /*
*PARAMETER*
*FESTE VERGÜTUNGS-BESTANDTEILE*
*Festes Jahresgehalt* in 12 gleichen monatlichen Raten jeweils am Ende eines jeden
Kalendermonats
*Nebenleistungen* * Privatnutzung Dienstwagen
* Unfallversicherung
* Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und
Pflegeversicherung
* Zuschuss zur freiwilligen
Rentenversicherung bzw. alternativ zu
den Beiträgen für eine
Lebensversicherung i.H.v. 50 % des
jeweils gültigen
Rentenversicherungssatzes bis zur Höhe
der Beitragsbemessungsgrenze
* D&O-Versicherung
*Betriebliche *Plantyp:* Beitragsorientierte Leistungszusage
Altersversorgung (bAV)*
*Beitrag:* Halbjährlicher Versorgungsbeitrag
i. H. v. 12,5 % des festen Brutto-Jahresgehalts
*VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE*
*Einjährige variable *Plantyp:* Zielbonus
Vergütung (EVV)*
*Begrenzung:* 200 % des Zielbetrags
*Leistungskriterien:* * Umsatz (40 %), Free Cash Flow (30 %)
und EBT (30 %)
* Modifier (0,8-1,2)
*Bemessungszeitraum:* Ein Jahr vorwärtsgerichtet
*Auszahlungszeitpunkt:* Im Monat der Billigung des
Konzernabschlusses für das
maßgebliche Geschäftsjahr, spätestens
im Folgemonat
*Mehrjährige variable *Plantyp:* Performance Cash Plan
Vergütung (MVV)*
*Begrenzung:* 200 % des Zielbetrags
*Leistungskriterien:* * Relativer TSR (25 %), ROCE-Prämie über
WACC (75 %
* Modifier (0,8-1,2)
*Performance Periode:* Vier Jahre vorwärtsgerichtet
*Auszahlungszeitpunkt:* Im Monat der Billigung des
Konzernabschlusses für das letzte
Geschäftsjahr der vierjährigen Performance
Periode, spätestens im Folgemonat
*SOG* * Verpflichtung, 50 % des
Auszahlungsbetrags aus der MVV zum
Erwerb von Aktien der HORNBACH
Baumarkt AG einzusetzen.
* *SOG-Ziel:* 150 % eines festen
Brutto-Jahresgehalts für den
Vorsitzenden des Vorstands; 100 %
eines festen Brutto-Jahresgehalts für
ein ordentliches Vorstandsmitglied
* Halten der Aktien über die Dauer der
Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne
Weiteres übersteigt. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei EVV und MVV wird jeweils
der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Anteil der mehrjährigen variablen
Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt den Anteil der einjährigen variablen Vergütung an
der Ziel-Gesamtvergütung. Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile
werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.
*ca. 50 % * *ca. 20 % * *ca. 30 %*
Feste Variable Variable
Vergütung Vergütung Vergütung
Festes EVV MVV
Jahresgehalt
+
Nebenleistung
en
+
betriebliche
Altersversorg
ung
Bei allen Vorstandsmitgliedern liegt der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt,
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr 50 % der
Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung ebenfalls bei ungefähr 50 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil der EVV (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei
ungefähr 20 % und der Anteil der MVV (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 30 %.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre aufgrund der Entwicklung des Aufwands der
vertraglich zugesagten Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen geringfügig abweichen.
2. *Feste Vergütungsbestandteile*
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten. Zusätzlich
werden Nebenleistungen gewährt: Die HORNBACH Baumarkt AG stellt jedem Vorstandsmitglied einen
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Bei Verzicht auf einen Dienstwagen gewährt
die HORNBACH Baumarkt AG dem Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung in Höhe der
durchschnittlichen monatlichen Kosten für die Überlassung eines Dienstwagens. Die HORNBACH
Baumarkt AG gewährt den Vorstandsmitgliedern ferner eine Unfallversicherung (Todesfall und
Invaliditätsfall) und übernimmt den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag an Arbeitgeberzuschuss zur
Krankenversicherung sowie zur freiwilligen Rentenversicherung bzw. alternativ zu Beiträgen für
eine Lebensversicherung. Der Zuschuss beträgt 50 % des jeweils gültigen Rentenversicherungssatzes
bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder in die
D&O-Versicherung der HORNBACH Baumarkt AG einbezogen. Die HORNBACH Baumarkt AG hat den
Vorstandsmitgliedern zudem eine beitragsorientierte Leistungszusage zur betrieblichen
Altersversorgung gewährt. Im Rahmen dieser Zusage wird ein halbjährlicher Versorgungsbeitrag in
Höhe von 12,5 % des festen Brutto-Jahresgehalts geleistet.
3. *Variable Vergütungsbestandteile*
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile beschrieben. Dabei wird verdeutlicht,
welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und den Auszahlungsbeträgen
aus der variablen Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher Form und wann die
Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
*3.1 Einjährige variable Vergütung (EVV)*
*3.1.1 Bedingungen für die EVV*
Die EVV ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Die EVV hängt
im ersten Schritt von für die HORNBACH Baumarkt AG wesentlichen finanziellen Leistungskriterien
ab. Im zweiten Schritt kann der Aufsichtsrat über einen sogenannten Modifier die individuelle
Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung
relevanter nicht-finanzieller Zielen berücksichtigen.
Die drei finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus der EVV sind
Umsatz, mit 40 % gewichtet, sowie Free Cash Flow und die Earnings Before Taxes ('EBT'), mit
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der -3-
jeweils 30 % gewichtet. Damit wird zum einen die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf die
verfolgte Wachstumsstrategie gefördert. Zum anderen werden Anreize für eine kontinuierliche
Steigerung der Ertragskraft und des Innenfinanzierungspotenzials gesetzt.
* Der Umsatz ist der in der Konzerngewinn-
und Verlustrechnung des gebilligten und
geprüften Konzernabschlusses der
Gesellschaft für das jeweilige
Geschäftsjahr ausgewiesene konsolidierte
(Netto-)Umsatzerlös.
* Der Free Cash Flow bezeichnet die freien,
der Gesellschaft zur Tilgung von
Finanzverbindlichkeiten zur Verfügung
stehenden Mittel.
* Das EBT entspricht dem in der
Konzerngewinn- und Verlustrechnung des
gebilligten und geprüften
Konzernabschlusses der Gesellschaft für
das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen
Konzernergebnis vor Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag.
Maßgeblich sind die Werte, die in dem gebilligten und geprüften Konzernabschluss der
Gesellschaft für das jeweils maßgebliche Geschäftsjahr ausgewiesen worden sind. Soweit ein
für die Ermittlung eines Teilziels maßgeblicher Wert nicht selbst in dem gebilligten und
geprüften Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen wird, wird der Wert von der Gesellschaft
ermittelt und von einem Wirtschaftsprüfer auf Richtigkeit geprüft.
Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs definiert der Aufsichtsrat Zielvorgaben für die einzelnen
finanziellen Leistungskriterien. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Gesamtzielerreichung auf
Grundlage der Zielerreichung in den einzelnen finanziellen Leistungskriterien berechnet. Zur
Ermittlung der Zielerreichung für die drei finanziellen Leistungskriterien vergleicht der
Aufsichtsrat für jedes finanzielle Leistungskriterium den Ist-Wert nach Ablauf des Geschäftsjahres
mit dem Ist-Wert des Vorjahres (strategische Wachstumsrate). Für jedes finanzielle
Leistungskriterium legt der Aufsichtsrat fest:
* einen Schwellenwert, der einem
Teilzielerreichungsgrad von 0 %
entspricht,
* einen Zielwert, der einem
Teilzielerreichungsgrad von 100 %
entspricht.
* einen Maximalwert, der einem
Teilzielerreichungsgrad von 200 %
entspricht.
Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert
werden linear interpoliert.
Aus den finanziellen Leistungskriterien errechnet sich die Gesamtzielerreichung nach folgender
Formel:
Gesamtzielerreichung = Zielerreichung Umsatz x 40 % + Zielerreichung Free Cash Flow x 30 % +
Zielerreichung EBT x 30 %
Ergänzend zu den finanziellen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat in der Regel vor Beginn des
Geschäftsjahrs Kriterien für den Modifier fest. Legt der Aufsichtsrat bis zum Beginn eines
Geschäftsjahres keine neuen Kriterien für den Modifier fest, so finden die vom Aufsichtsrat für
das vorausgegangene Geschäftsjahr festgelegten Kriterien für das jeweilige Geschäftsjahr
Anwendung. Über den Modifier kann der Aufsichtsrat die individuelle Leistung des
Vorstandsmitglieds, die Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung nicht-finanzieller Ziele
wie Stakeholder- und ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) beurteilen.
* Leistungskriterien für die Beurteilung der
individuellen Leistung des
Vorstandsmitglieds können z.B. wichtige
finanzielle Leistungen im Ressort,
individuelle Beiträge zu bedeutenden
bereichsübergreifenden Projekten,
relevante strategische Leistungen im
Ressort oder die Realisierung von
Schlüsselprojekten sein.
* Leistungskriterien, um die kollektive
Leistung des Vorstands zu beurteilen,
können z.B. Marktanteilsentwicklung
stationär und online, Erreichung wichtiger
strategischer Unternehmensziele,
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat und
untereinander oder nachhaltige
strategische, technische und strukturelle
Unternehmensentwicklung sein.
* Im Bereich der nicht-finanziellen Ziele
kann der Aufsichtsrat z.B.
Kundeninformation und Kundenzufriedenheit,
Mitarbeitergewinnung,
Mitarbeiterzufriedenheit,
Mitarbeiterentwicklung und
Mitarbeiterbindung, verantwortungsbewusste
Beschaffung oder Produktverantwortung und
Sortiment sowie weitere ESG-Ziele
berücksichtigen.
Der individuelle Modifier wird durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen abhängig
von dem Grad der Erfüllung der Kriterien für die Beurteilung der individuellen Leistung des
Vorstandsmitglieds, für die Beurteilung der Leistung des Gesamtvorstands und für die Beurteilung
der Erreichung der nicht-finanziellen Ziele bestimmt. Der Modifier beträgt grundsätzlich 1,0 und
kann auf einen Wert zwischen 0,8 und 1,2 angepasst werden, wenn die finanziellen
Leistungskriterien allein die Leistung des Vorstandsmitglieds nicht ausreichend widerspiegeln. Die
Ziele und die Beurteilung, inwieweit die Ziele erreicht wurden, werden im Nachgang im
Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr erläutert.
Die aus den finanziellen Leistungskriterien errechnete Gesamtzielerreichung wird mit dem Modifier
(0,8 bis 1,2) und dem im Dienstvertrag festgelegten Zielbetrag in Euro multipliziert (EVV =
individueller Zielbetrag x Gesamtzielerreichungsgrad x Modifier) und ergibt - vorbehaltlich der
Feststellung eines Malus-Tatbestands (dazu B.I.3.3) - den Auszahlungsbetrag.
Der jährliche Auszahlungsbetrag der EVV ist auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt. Der
Auszahlungsbetrag ist spätestens im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der HORNBACH
Baumarkt AG für das Geschäftsjahr, das für die EVV maßgeblich ist, zur Zahlung fällig.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder
Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, die
Planbedingungen der EVV vorübergehend nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata
temporis auf den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes des Dienstverhältnisses gekürzt.
Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstverhältnis
keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder
Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Endet der Dienstvertrag, wird die EVV
für das laufende Geschäftsjahr gemäß den allgemeinen Regelungen über die EVV berechnet und
zum regulären Zeitpunkt ausbezahlt. Sämtliche Ansprüche auf die EVV aus einem laufenden
Bemessungszeitraum, also einem laufenden Geschäftsjahr, verfallen ersatz- und entschädigungslos in
den folgenden Bad-Leaver-Fällen: Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf des
Bemessungszeitraums durch außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus einem vom
Vorstandsmitglied verschuldeten wichtigen Grund nach § 626 BGB; die Bestellung des
Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf des Bemessungszeitraums infolge eines Widerrufs der Bestellung
als Mitglied des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung oder die Bestellung des
Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf des Bemessungszeitraums infolge einer Amtsniederlegung, ohne
dass die Amtsniederlegung durch eine Pflichtverletzung der Gesellschaft oder gesundheitliche
Beeinträchtigungen des Vorstandsmitglieds oder gesundheitliche Beeinträchtigungen eines engen
Familienmitglieds veranlasst ist.
*3.1.2 Übergangsbestimmungen zur EVV*
Im Geschäftsjahr 2020/21 wendet die Gesellschaft den Modifier im Rahmen der EVV mit dem Faktor 1,0
an.
*3.2 Mehrjährige variable Vergütung (MVV)*
*3.2.1 Bedingungen für die MVV*
Die MVV ist als Performance Cash Plan ausgestaltet, der in jährlich rollierenden Tranchen gewährt
wird. Jede Tranche des Performance Cash Plans hat eine Laufzeit von vier Jahren ('Performance
Periode'). Jede Performance Periode beginnt am 1. März des ersten Geschäftsjahrs der Performance
Periode ('Gewährungsgeschäftsjahr') und endet am 28./29. Februar des dritten auf das
Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Jahres.
Im ersten Schritt hängt die MVV von für die HORNBACH Baumarkt AG wesentlichen finanziellen
Leistungskriterien ab. Im zweiten Schritt kann der Aufsichtsrat über einen Modifier die
individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die
Erreichung relevanter nicht-finanzieller Zielen berücksichtigen. Nach Ablauf der Performance
Periode wird die Zielerreichung für die MVV über die vierjährige Performance Periode ermittelt und
die Höhe des Auszahlungsbetrags für jedes Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Zielerreichung
festgelegt.
Die maßgeblichen finanziellen Leistungskriterien für die MVV sind der relative Total
Shareholder Return ('TSR') der HORNBACH Baumarkt AG im Vergleich zum TSR der Unternehmen des SDAX
mit einer Gewichtung von 25 % und die Renditeprämie (ausgedrückt durch den Return on Capital
Employed, 'ROCE') abzüglich der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average
Cost of Capital, 'WACC') ('ROCE-Prämie über WACC') des Konzerns während der vierjährigen
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Performance Periode mit einer Gewichtung von 75 %. Dadurch werden zum einen langfristige Anreize
gesetzt, eine auch im Marktvergleich adäquat hohe Rendite für die Aktionäre zu erwirtschaften. Zum
anderen wird die nachhaltig rentable Wertschöpfung des unternehmerischen Handels im System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder ganzheitlich abgebildet und gefördert.
Der TSR ist für die Gesellschaft und für jedes Unternehmen der Vergleichsgruppe definiert als die
Entwicklung des Aktienkurses inklusive der pro Aktie gezahlten Dividenden während der Performance
Periode. Die Zielerreichung des Teilziels relativer TSR wird ermittelt, indem der TSR (Aktienkurs-
und Dividendenentwicklung) der Gesellschaft im Verhältnis zum TSR der Unternehmen der
Vergleichsgruppe (SDAX) während der Performance Periode gemessen wird. Die Vergleichsgruppe
besteht aus den Unternehmen, die dem SDAX im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG (bzw. des
diese ersetzenden Handelssystems) während der gesamten Performance Periode angehören. Abweichend
hiervon gehört die Hornbach Holding AG & Co. KGaA nicht zur Vergleichsgruppe.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Vergleichsgruppe für zukünftige Tranchen vor Beginn der
jeweiligen Performance Periode anzupassen.
Um die Zielerreichung des relativen TSR der HORNBACH Baumarkt AG gegenüber den
Vergleichsunternehmen zu ermitteln, wird der von der HORNBACH Baumarkt AG innerhalb der jeweiligen
Vergleichsgruppe erreichte relative Rang des TSR berechnet (Ranking).
Die Zielerreichung des Teilziels ROCE-Prämie über WACC wird anhand der Differenz zwischen dem ROCE
und dem WACC während der Performance Periode gemessen. Diese Kennzahl drückt die Performance aus,
wie sehr das Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr in der Lage war die Kapitalkosten zu
verdienen.
Die Kennziffer ROCE steht für Return on Capital Employed ausgedrückt in Prozent. Durch diese
Kennzahl soll die Effizienz der durch das Unternehmen eingesetzten Mittel gemessen werden. Die
Kennzahl errechnet sich aus dem Quotient von Betriebsergebnis abzüglich dem darauf entfallenden
Steueranteil (Nopat = Net operating profit after Tax) und dem eingesetzten Kapital, auch Capital
Employed genannt. Das Capital Employed ist in diesem Falle als Eigenkapital zuzüglich den
Finanzschulden abzüglich der flüssigen Mittel definiert.
Der WACC (Weighted average Cost of Capital) drückt die Höhe einer geforderten Verzinsung des
eingesetzten Kapitals unter Berücksichtigung der Relation von Eigen- und Fremdkapital in Prozent
aus. Dieser Kapitalkostensatz wird üblicherweise aus am Markt beobachtbaren Daten für
vergleichbare Unternehmen (Peer Groups) und deren Eigenkapital- und Fremdkapitalstruktur
ermittelt. Darüber hinaus werden länderspezifische Risikozuschläge berücksichtigt. Zur Messung der
Zielerreichung wird ein durchschnittlicher WACC, der sich aus der Gewichtung des
landesspezifischen WACCs und seinem jeweiligen Segmentanteil am Gesamtvermögen des Konzerns
ableitet, ermittelt. Der Aufsichtsrat legt vor Beginn der Performance Periode ein Ziel fest in
Bezug auf die Differenz in Prozentpunkten zwischen ROCE und WACC. Zur Ermittlung der
Zielerreichung wird für jedes Jahr der Performance Periode die Differenz des Ist-Werts von ROCE
und WACC in Prozentpunkten und der Durchschnitt über die vierjährige Performance Periode
berechnet.
Der Aufsichtsrat legt für die beiden finanziellen Leistungskriterien jeweils fest:
* einen Schwellenwert, der einem
Teilzielerreichungsgrad von 0 %
entspricht,
* einen Zielwert, der einem
Teilzielerreichungsgrad von 100 %
entspricht,
* einen Maximalwert, der einem
Teilzielerreichungsgrad von 200 %
entspricht.
Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert
werden linear interpoliert.
Aus den finanziellen Leistungskriterien errechnet sich die Gesamtzielerreichung nach folgender
Formel:
Gesamtzielerreichung = Zielerreichung TSR x 25 % + Zielerreichung ROCE-Prämie über WACC x 75 %
Ergänzend zu den finanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat über den Modifier
entsprechend der im Rahmen der EVV unter B.I.3.1 dargestellten Grundsätze die individuelle
Leistung des Vorstandsmitglieds, die Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung
nicht-finanzieller Ziele wie Stakeholder- und ESG-Ziele beurteilen und den Modifier für jedes
Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen 0,8 und 1,2 festlegen.
Die aus den finanziellen Leistungskriterien errechnete Gesamtzielerreichung wird mit dem Modifier
(0,8 bis 1,2) und dem im Dienstvertrag festgelegten Zielbetrag in Euro multipliziert (MVV =
individueller Zielbetrag x Gesamtzielerreichungsgrad x Modifier) und ergibt - vorbehaltlich der
Feststellung eines Malus-Tatbestands (dazu B.I.3.3) - den Auszahlungsbetrag.
Der Auszahlungsbetrag aus der MVV ist für jede Tranche auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt.
Der Auszahlungsbetrag ist spätestens im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der
HORNBACH Baumarkt AG für das letzte Geschäftsjahr der vierjährigen Performance Periode zur Zahlung
fällig.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder
Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, die
Planbedingungen der MVV vorübergehend nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis oder die Teilnahmeberechtigung eines Vorstandsmitglieds an
der MVV im Laufe des Gewährungsgeschäftsjahres, wird der Zielbetrag pro rata temporis gekürzt. Das
heißt, der Zielbetrag der MVV wird für jeden Tag des Gewährungsgeschäftsjahres, an dem kein
Dienstverhältnis oder keine Teilnahmeberechtigung besteht, um 1/365 gekürzt. Entsprechendes gilt
für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf
Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf
Entgeltfortzahlung). Endet der Dienstvertrag, wird die MVV für die laufenden Performance Perioden
gemäß den allgemeinen Regelungen über die MVV berechnet und zum regulären Zeitpunkt
ausbezahlt. Sämtliche Ansprüche auf die MVV aus einem laufenden Bemessungszeitraum, also einer
laufenden Performance Periode, verfallen ersatz- und entschädigungslos, in den im Rahmen der EVV
unter B.I.3.1 dargestellten Bad-Leaver-Fällen.
*3.2.2 Übergangsbestimmungen zur MVV*
Bei der Umstellung von der bisherigen rückwärtsgerichteten mehrjährigen variablen Vergütung auf
den im vorliegenden Vergütungssystem beschriebenen zukunftsgerichteten Performance Cash Plan
entsteht eine dreijährige Auszahlungslücke. Daher können sich die Vorstandsmitglieder für die
Geschäftsjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 jeweils eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % des
Zielbetrags der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Tranche der MVV auszahlen lassen.
Entscheidet sich ein Vorstandsmitglied für die Vorauszahlung, wird die Vorauszahlung zu Beginn des
jeweils folgenden Geschäftsjahres fällig. Die ausgezahlte Vorauszahlung wird am Ende der
jeweiligen Performance Periode mit dem Auszahlungsbetrag aus dem Performance Cash Plan verrechnet.
_Beispiel: Am Ende der Performance Periode 2021/22 - 2024/25 wird der tatsächliche
Auszahlungsbetrag aus dem Performance Cash Plan wie folgt ermittelt: Errechneter Auszahlungsbetrag
aus dem Performance Cash Plan (2021/22 - 2024/25) - Vorauszahlung (2021/22) = tatsächlicher
Auszahlungsbetrag aus dem Performance Cash Plan am Ende der Performance Periode 2021/22 -
2024/25._
Erreicht der tatsächliche Auszahlungsbetrag aus dem jeweiligen Performance Cash Plan nicht den
Wert der für diesen Performance Cash Plan bereits geleisteten Vorauszahlung, ist das
Vorstandsmitglied zur Rückzahlung des überzahlten Brutto-Betrags verpflichtet.
*3.3 Malus- und Clawback-Regelung für die variable Vergütung*
*3.3.1 Malus*
Der Aufsichtsrat kann den jeweils berechneten Auszahlungsbetrag aus den variablen
Vergütungsbestandteilen bei Vorliegen eines Fehlverhaltens des Vorstandsmitglieds
('Malus-Tatbestand') während des Bemessungszeitraums - bei der EVV während des maßgeblichen
einjährigen Bemessungszeitraums, bei der MVV während des jeweils maßgeblichen vierjährigen
Bemessungszeitraums - nach pflichtgemäßem Ermessen um bis zu 100 % reduzieren.
Ein Malus-Tatbestand liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied sich im Bemessungszeitraum
pflicht- oder sittenwidrig verhalten hat oder Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG erheblich
verletzt hat. Grundlage der Entscheidung des Aufsichtsrats über das Ob und den Umfang eines Malus
sind insbesondere der Grad des Verschuldens, die Bedeutung der verletzten Pflicht, das Gewicht des
eigenen Verursachungsbeitrags, die Höhe eines etwaigen Schadens, das Vorliegen früheren
individuellen Fehlverhaltens oder Organisationsverschuldens in den letzten drei dem
Bemessungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahren sowie eventuelle behördliche Sanktionen.
Sollte ein Malus-Tatbestand in einem Geschäftsjahr vorliegen, welches in den Bemessungszeitraum
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May 27, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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