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DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Virtuelle Hauptversammlung vom Sitz der Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bilfinger SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.06.2020 in Virtuelle Hauptversammlung vom Sitz der Gesellschaft mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bilfinger SE Mannheim ISIN DE0005909006 
Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Mittwoch, dem 24. Juni 2020, 
10.00 Uhr * 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
Die Hauptversammlung findet als *virtuelle 
Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die Teilnahme der 
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt 
ausschließlich im Wege elektronischer 
Kommunikation nach Maßgabe der im Anschluss an die 
Tagesordnung enthaltenen Bestimmungen und 
Erläuterungen. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE 
   und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der 
   Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   und ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 83 
   Abs. 1 Satz 2 EGHGB sind von der Einberufung an 
   und auch während der Hauptversammlung über die 
   Internetadresse 
 
   *https://www.bilfinger.com/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 
   gemäß § 172 AktG am 10. März 2020 gebilligt 
   und damit den Jahresabschluss festgestellt. 
   Deshalb erfolgen keine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und keine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, 
   namentlich der COVID-19-Pandemie und ihrer 
   Auswirkungen auf die Weltwirtschaft sowie des 
   zeitgleichen erheblichen Verfalls des 
   Ölpreises, hat der Vorstand der Bilfinger 
   SE zum Wohle von Bilfinger beschlossen, den 
   ursprünglichen Vorschlag vom 10. März 2020 zur 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2019 aufzuheben und nunmehr 
   folgenden, angepassten 
   Gewinnverwendungsvorschlag zu unterbreiten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 44.209.042,00 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 4.834.954,80 
   Dividende von EUR 0,12 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag des Restbetrags    EUR 39.374.087,20 
   auf neue Rechnung: 
   Bilanzgewinn:              EUR 44.209.042,00 
 
   Die Dividende beläuft sich damit unter Beachtung 
   des § 254 Abs. 1 AktG auf 4,0 Prozent des am 30. 
   April 2020 dividendenberechtigten Grundkapitals 
   in Höhe von EUR 120.873.870,00 (eingeteilt in 
   40.291.290 Stückaktien). 
 
   Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener 
   Aktien kann sich die Anzahl 
   dividendenberechtigter Aktien bis zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns verändern. In diesem Fall werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat in der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung 
   von EUR 0,12 je Aktie einen entsprechend 
   angepassten Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung unterbreiten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll 
   im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
   a) Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) Herrn Michael Bernhardt für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen, 
   c) Herrn Duncan Hall für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen 
      und 
   d) Frau Christina Johansson für ihre 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
   soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung 
   abgestimmt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
      zu erteilen, 
   b) Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   c) Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   d) Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   e) Frau Lone Fønss Schrøder für ihre 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich 
      vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Mai 2019, 
      Entlastung zu erteilen, 
   f) Frau Nicoletta Giadrossi für ihre 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich 
      vom 11. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 
      2019, Entlastung zu erteilen, 
   g) Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   h) Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   i) Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   j) Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   k) Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen, 
   l) Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen 
      und 
   m) Herrn Jens Tischendorf für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
      erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2020* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   b) Die Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Mannheim, wird zum Abschlussprüfer für 
      eine prüferische Durchsicht des 
      Halbjahresfinanzberichts für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 
      bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 
   6 der Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger 
   Infrastructure Mannheim GmbH* 
 
   Die Bilfinger SE hat am 18. Februar 2020 als 
   herrschendes Unternehmen einen 
   Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger 
   Infrastructure Mannheim GmbH als abhängiger 
   Gesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag bedarf 
   zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der 
   Hauptversammlung der Bilfinger SE als auch der 
   Gesellschafterversammlung der Bilfinger 
   Infrastructure Mannheim GmbH. Letztere 
   Zustimmung wurde bereits erteilt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   * Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH 
     ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn in 
     Übereinstimmung mit und nach näherer 
     Maßgabe des § 301 AktG an die 
     Bilfinger SE abzuführen. 
   * Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH 
     darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
     dann in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
     HGB) einstellen, wenn die Bilfinger SE dem 
     zustimmt und soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
     gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf 
     Verlangen der Bilfinger SE aufzulösen und 
     zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
     Kapitalrücklagen sowie vorvertragliche 
     Gewinnrücklagen dürfen hingegen weder als 
     Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags verwendet werden. 

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May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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