DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Virtuelle Hauptversammlung vom Sitz der Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Bilfinger SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
24.06.2020 in Virtuelle Hauptversammlung vom Sitz der Gesellschaft mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-28 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bilfinger SE Mannheim ISIN DE0005909006
Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hiermit zu der am *Mittwoch, dem 24. Juni 2020,
10.00 Uhr *
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Die Hauptversammlung findet als *virtuelle
Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die Teilnahme der
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation nach Maßgabe der im Anschluss an die
Tagesordnung enthaltenen Bestimmungen und
Erläuterungen.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE
und des Konzerns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der
Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
und ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 83
Abs. 1 Satz 2 EGHGB sind von der Einberufung an
und auch während der Hauptversammlung über die
Internetadresse
*https://www.bilfinger.com/hauptversammlung*
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019
gemäß § 172 AktG am 10. März 2020 gebilligt
und damit den Jahresabschluss festgestellt.
Deshalb erfolgen keine Feststellung des
Jahresabschlusses und keine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen,
namentlich der COVID-19-Pandemie und ihrer
Auswirkungen auf die Weltwirtschaft sowie des
zeitgleichen erheblichen Verfalls des
Ölpreises, hat der Vorstand der Bilfinger
SE zum Wohle von Bilfinger beschlossen, den
ursprünglichen Vorschlag vom 10. März 2020 zur
Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2019 aufzuheben und nunmehr
folgenden, angepassten
Gewinnverwendungsvorschlag zu unterbreiten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019
ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 44.209.042,00
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 4.834.954,80
Dividende von EUR 0,12 je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Vortrag des Restbetrags EUR 39.374.087,20
auf neue Rechnung:
Bilanzgewinn: EUR 44.209.042,00
Die Dividende beläuft sich damit unter Beachtung
des § 254 Abs. 1 AktG auf 4,0 Prozent des am 30.
April 2020 dividendenberechtigten Grundkapitals
in Höhe von EUR 120.873.870,00 (eingeteilt in
40.291.290 Stückaktien).
Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener
Aktien kann sich die Anzahl
dividendenberechtigter Aktien bis zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns verändern. In diesem Fall werden
Vorstand und Aufsichtsrat in der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung
von EUR 0,12 je Aktie einen entsprechend
angepassten Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreiten.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll
im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
a) Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
b) Herrn Michael Bernhardt für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen,
c) Herrn Duncan Hall für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen
und
d) Frau Christina Johansson für ihre
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung
abgestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen,
b) Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
c) Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
d) Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
e) Frau Lone Fønss Schrøder für ihre
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich
vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Mai 2019,
Entlastung zu erteilen,
f) Frau Nicoletta Giadrossi für ihre
Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich
vom 11. Juli 2019 bis zum 31. Dezember
2019, Entlastung zu erteilen,
g) Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
h) Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
i) Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
j) Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
k) Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen,
l) Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen
und
m) Herrn Jens Tischendorf für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2020*
Gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt
der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 bestellt.
b) Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mannheim, wird zum Abschlussprüfer für
eine prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2020
bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs.
6 der Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014
auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH*
Die Bilfinger SE hat am 18. Februar 2020 als
herrschendes Unternehmen einen
Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH als abhängiger
Gesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der
Hauptversammlung der Bilfinger SE als auch der
Gesellschafterversammlung der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH. Letztere
Zustimmung wurde bereits erteilt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden
wesentlichen Inhalt:
* Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH
ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn in
Übereinstimmung mit und nach näherer
Maßgabe des § 301 AktG an die
Bilfinger SE abzuführen.
* Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH
darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur
dann in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
HGB) einstellen, wenn die Bilfinger SE dem
zustimmt und soweit dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des
Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf
Verlangen der Bilfinger SE aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Kapitalrücklagen sowie vorvertragliche
Gewinnrücklagen dürfen hingegen weder als
Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags verwendet werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -2-
* Die Bilfinger SE ist verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer ohne
Berücksichtigung der
Verlustausgleichspflicht entstehenden
Jahresfehlbetrag der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden,
die während der Vertragslaufzeit in diese
eingestellt wurden.
* Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit
Eintragung in das Handelsregister der
Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH
wirksam. Wird der Gewinnabführungsvertrag
planmäßig im Laufe des
Geschäftsjahres 2020 in das
Handelsregister der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH eingetragen,
so gilt er rückwirkend ab dem 1. Januar
2020. Anderenfalls gilt er rückwirkend für
die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens laufenden
Geschäftsjahres der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH.
* Der Gewinnabführungsvertrag wird für die
Dauer von fünf Jahren fest geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn er nicht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten vor seinem Ablauf von einem
Vertragspartner schriftlich gekündigt
wird.
* Beide Vertragspartner können den Vertrag
außerordentlich auch vor Ablauf der
Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn die Bilfinger SE mehr als 50 Prozent
ihres Anteilsbesitzes an der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH an Dritte
veräußert oder in sonstiger Weise
überträgt.
* Für den Fall, dass sich einzelne
Regelungen als ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar erweisen
sollten, enthält der Vertrag eine übliche
salvatorische Klausel.
Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH ist
eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der
Bilfinger SE. Daher sind keine Ausgleichs- oder
Abfindungsleistungen an außenstehende
Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu
gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner
Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen
sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 18. Februar 2020
zwischen der Bilfinger SE und der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter
HRB 717875, wird zugestimmt.
*Hinweis zum Tagesordnungspunkt 6:*
Die folgenden Unterlagen sind von der
Einberufung an und auch während der
Hauptversammlung über die Internetadresse
*https://www.bilfinger.com/hauptversammlung*
zugänglich:
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Bilfinger SE und der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH vom 18.
Februar 2020,
* die Jahresabschlüsse der Bilfinger SE und
die Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte der
Bilfinger SE und des Konzerns für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,
* die Jahresabschlüsse der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie
* der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Bilfinger SE und
der Geschäftsführung der Bilfinger
Infrastructure Mannheim GmbH über den
Gewinnabführungsvertrag.
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Frau Lone Fønss Schrøder hatte ihr Amt als
Anteilseignervertreterin im Aufsichtsrat der
Bilfinger SE mit Wirkung zur ordentlichen
Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 8. Mai
2019 niedergelegt. Zu ihrer Nachfolgerin
bestellte das Amtsgericht Mannheim am 11. Juli
2019 Frau Nicoletta Giadrossi, die ihr Amt mit
Wirkung zum Beginn der diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung 2020 niedergelegt hat und für
eine Wahl entsprechend nicht zur Verfügung
steht.
Überdies hat Herr Jens Tischendorf sein Amt
als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der
Bilfinger SE ebenfalls mit Wirkung zum Beginn
der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
2020 niedergelegt.
Vor diesem Hintergrund sollen nunmehr der
Hauptversammlung die Nachfolger für die beiden
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder zur Wahl
vorgeschlagen werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40
Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17
SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz, Teil C: Mitbestimmung im
Aufsichtsrat, Ziffern 19 und 21 der Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Bilfinger SE (vormals Bilfinger Berger SE) sowie
§ 11 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen,
und zwar aus sechs Anteilseignervertretern und
aus sechs Arbeitnehmervertretern. Die
Anteilseignervertreter werden von der
Hauptversammlung bestellt. Die sechs
Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des
Verfahrens, das in der
Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen ist, vom
SE-Betriebsrat bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Nominierungsausschusses des
Aufsichtsrats, vor,
a) Frau Dr. Bettina Volkens,
wohnhaft in Königstein,
Aufsichtsrätin und selbstständige
Beraterin,
als Vertreterin der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die
Zeit ab der Beendigung der
Hauptversammlung am 24. Juni 2020 und
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der
Satzung für den Rest der Amtszeit von
Frau Lone Fønss Schrøder, das heißt
bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2020 beschließt,
längstens jedoch für sechs Jahre;
b) Herrn Robert Schuchna,
wohnhaft in Lachen, Schweiz,
Partner bei Cevian Capital,
als Vertreter der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die
Zeit ab der Beendigung der
Hauptversammlung am 24. Juni 2020 und
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der
Satzung für den Rest der Amtszeit von
Herrn Jens Tischendorf, das heißt
bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2020 beschließt,
längstens jedoch für sechs Jahre.
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine für die Wahlentscheidung der
Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den
vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den
Gesellschaften des Bilfinger-Konzerns, den
Organen der Bilfinger SE oder einem wesentlichen
Aktionär der Bilfinger SE andererseits.
Entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG wird
Folgendes mitgeteilt:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SE-AG verlangt, dass bei
einer börsennotierten SE im Aufsichtsrat Frauen
und Männer jeweils mit einem Anteil von
mindestens 30 Prozent vertreten sind. Im
Aufsichtsrat der Bilfinger SE müssen somit
mindestens vier Sitze von Frauen und mindestens
vier Sitze von Männern besetzt sein, um das
vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot zu
erfüllen. Der Gesamterfüllung dieses
Mindestanteilsgebots durch die Anteilseigner und
die Arbeitnehmer wurde nicht widersprochen.
Als Arbeitnehmervertreter sind derzeit drei
Frauen und drei Männer Mitglieder des
Aufsichtsrats. Als Anteilseignervertreter wären
mit der Wahl der vom Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten zwei Frauen und vier
Männer Mitglieder des Aufsichtsrats. Das
Mindestanteilsgebot wäre somit weiterhin
erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich für seinen
Wahlvorschlag bei den vorgeschlagenen Kandidaten
vergewissert, dass diese den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten
(einschließlich der Angaben gemäß §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind dieser Einladung
als 'Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Wahlen zum
Aufsichtsrat' beigefügt.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer
Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen
Vorstandsmitgliedern der Bilfinger SE nach § 93
Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 51 SE-VO)*
Die Bilfinger SE, vertreten durch ihren
Aufsichtsrat und durch ihren Vorstand, hat am 9.
März 2020 mit mehreren ehemaligen
Vorstandsmitgliedern sowie mit mehreren
D&O-Versicherern einen außergerichtlichen
Haftungs- und Deckungsvergleich geschlossen
(nachfolgend auch '*Vergleichsvereinbarung*').
Diese Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß §
93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 51 SE-VO) zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der Bilfinger SE.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der Vergleichsvereinbarung zwischen der
Bilfinger SE, den ehemaligen
Vorstandsmitgliedern Herrn Herbert Bodner, Herrn
Joachim Enenkel, Herrn Dr. Jochen Keysberg,
Herrn Prof. Dr. Roland Koch, Herrn Pieter
Koolen, Herrn Joachim Müller, Herrn Dr. Joachim
Ott, Herrn Prof. Klaus Raps, Herrn Kenneth D.
Reid, Herrn Prof. Hans Helmut Schetter, Herrn
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -3-
Dr. Jürgen M. Schneider und Herrn Thomas Töpfer
sowie den D&O-Versicherern Allianz Global
Corporate & Specialty SE, AIG Europe S.A.,
Zurich Insurance plc Niederlassung für
Deutschland und HDI Global SE vom 9. März 2020
wird zugestimmt.
*Erläuterungen zum Tagesordnungspunkt 8:*
*Wortlaut der Vergleichsvereinbarung*
Die Vergleichsvereinbarung hat den folgenden
Wortlaut:
*Vergleichsvereinbarung*
zwischen
1. der *Bilfinger SE*,
Oskar-Meixner-Straße 1, 68163
Mannheim, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den
Vorstandsvorsitzenden Herrn Thomas
Blades sowie das Vorstandsmitglied Frau
Christina Johansson, und den
Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr.
Eckhard Cordes,
- nachfolgend '*Bilfinger*' oder auch
'*Gesellschaft*' -
und
2. der *Allianz Global Corporate &
Specialty SE*,
Fritz-Schäffer-Straße 9, 81373
München, vertreten durch die Herren Jörg
Ahrens und Stephan Kammertöns,
- nachfolgend '*AGCS*' -
und
3. die *AIG Europe S.A.*, Direktion für
Deutschland, Neue Mainzer Straße
46-50, 60311 Frankfurt am Main,
vertreten durch die Herren Michael
Unglaub und Klaus Goldschmidt,
- nachfolgend '*AIG*' -
und
4. *Zurich Insurance plc Niederlassung für
Deutschland*, Platz der Einheit 2, 60327
Frankfurt am Main, vertreten durch Herrn
Markus Both und Frau Kirsten Siemon,
- nachfolgend '*Zurich*' -
und
5. der *HDI Global SE*, HDI-Platz 1, 30659
Hannover, vertreten durch Frau Karen
Böttcher,
- nachfolgend '*HDI*' -
- Parteien zu 2 bis 5 zusammen
'*D&O-Versicherer*' -
und
6. *Herrn Herbert Bodner*, Wiesbaden,
und
7. *Herrn Joachim Enenkel*, Mandaluyong
City, Philippinen,
und
8. *Herrn Dr. Jochen Keysberg*, Wiesbaden,
und
9. *Herrn Prof. Dr. Roland Koch*, Frankfurt
am Main,
und
10. *Herrn Pieter Koolen*, Nootdorp,
Niederlande,
und
11. *Herrn Joachim Müller*, Heppenheim,
und
12. *Herrn Dr. Joachim Ott*, Wiesbaden,
und
13. *Herrn Prof. Klaus Raps*, Oberursel,
und
14. *Herrn Kenneth D. Reid*, Singapore,
und
15. *Herrn Prof. Hans Helmut Schetter*,
Seeheim-Jugenheim,
und
16. *Herrn Dr. Jürgen M. Schneider*,
Weinheim,
und
17. *Herrn Thomas Töpfer*, Neustadt an der
Weinstraße,
- Parteien zu 6 bis 17 zusammen
'*Ehemalige Vorstandsmitglieder*'
und einzeln '*Ehemaliges
Vorstandsmitglied*' -
- *Bilfinger*, die *D&O-Versicherer* und
die *Ehemaligen Vorstandsmitglieder*
nachfolgend zusammen auch die
'*Parteien*' und einzeln '*Partei*' -
*Vorbemerkungen*
I. *Parteien und D&O-Versicherung*
(A) Bilfinger, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB 710296, ist eine
börsennotierte europäische
Aktiengesellschaft, die als
konzernleitende Holdinggesellschaft des
Bilfinger-Konzerns (Bilfinger
einschließlich aller ehemaligen und
derzeitigen abhängigen Unternehmen
i.S.d. § 17 AktG, letztere nachfolgend
'*Konzerngesellschaften*', nachfolgend
zusammen: '*Bilfinger-Konzern*')
fungiert. Der Bilfinger-Konzern ist ein
international tätiger
Industriedienstleister, der weltweit
insbesondere in den Bereichen
Consulting, Engineering, Fertigung und
Montage sowie Instandhaltungskonzepte
tätig ist.
(B) Bilfinger unterhält bei der AGCS als
Grundversicherer seit dem 01.06.2000
eine
Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
für Unternehmensleiter (nachfolgend auch
'*Grundvertrag*'). Der Grundvertrag
(Versicherungsschein-Nr. DEF001250)
gewährt vertraglich definierten Personen
(den '*Versicherten Personen*' und
einzeln '*Versicherte Person*'), die bei
Bilfinger oder mitversicherten
Gesellschaften i.S.d. Grundvertrags
tätig sind oder waren,
Versicherungsschutz gegen
Inanspruchnahmen auf Schadenersatz. Zum
Kreis der Versicherten Personen zählen
insbesondere auch ehemalige und
amtierende Organmitglieder
einschließlich der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder. Die
Versicherungssumme des Grundvertrags
beläuft sich je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr auf EUR 25 Mio. Die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Herbert
Bodner, Joachim Enenkel, Dr. Jochen
Keysberg, Prof. Dr. Roland Koch, Pieter
Koolen, Joachim Müller, Prof. Klaus
Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut
Schetter und Thomas Töpfer unterhalten
bei der AGCS zudem jeweils eine
Selbstbehaltsversicherung (nachfolgend
zusammen
'*Selbstbehaltsversicherungen*').
(C) Bilfinger unterhält bei der AIG als
erstem Exzedenten seit dem 01.06.2000
eine
Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv
ersicherung für Unternehmensleiter mit
der Versicherungsschein-Nr. Y 55 151
4876 und als viertem Exzedenten seit dem
01.01.2008 eine
Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv
ersicherung für Unternehmensleiter mit
der Versicherungsschein-Nr. Y 55 151
4334. In der Versicherungsperiode vom
01.01.2018 bis zum 01.01.2020 betrugen
die Versicherungssummen EUR 10 Mio.
(nachfolgend auch: '*1.
Exzedentenvertrag*') und EUR 25 Mio.
(nachfolgend auch '*4.
Exzedentenvertrag*').
(D) Bilfinger unterhielt bei der Zurich als
führendem Versicherer des zweiten
Exzedenten-Layers seit dem 01.01.2005
bis zum 31.12.2019 eine
Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv
ersicherung für Unternehmensleiter mit
der Versicherungsschein-Nr.
802.380.092.343. In der
Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis
zum 31.12.2019 betrug die
Versicherungssumme dieses Layers EUR 35
Mio. (nachfolgend auch '*2.
Exzedentenvertrag*').
(E) Bilfinger unterhält bei dem HDI als
führendem Versicherer des dritten
Exzedenten-Layers seit dem 25.07.2006
eine
Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtv
ersicherung für Unternehmensleiter mit
der Versicherungsschein-Nr. 65000878
01415 177 2659000. In der
Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis
zum 01.01.2020 betrug die
Versicherungssumme dieses Layers EUR 30
Mio. (nachfolgend auch '*3.
Exzedentenvertrag*').
(F) Der Grundvertrag, der 1.
Exzedentenvertrag, der 2.
Exzedentenvertrag, der 3.
Exzedentenvertrag und der 4.
Exzedentenvertrag werden nachfolgend
zusammen auch als '*D&O-Versicherung*'
bezeichnet.
II. *Sachverhaltskomplex CMS*
(A) Im November 2006 beschloss der Vorstand
der Bilfinger Berger AG
(Rechtsvorgängerin von Bilfinger) die
Einrichtung eines konzernweiten
Compliance-Management-Systems ('*CMS*').
Zu diesem Zeitpunkt wurde das Thema
Compliance im Bilfinger-Konzern auf der
Grundlage eines Verhaltenskodex
behandelt, der aus Verhaltensgrundsätzen
und Verhaltensrichtlinien bestand. In
den Jahren 2007 bis 2010 verfügte der
Bilfinger-Konzern über ein weitgehend
dezentrales CMS in Verbindung mit
einzelnen auf Ebene der Bilfinger Berger
AG zentral gesteuerten Elementen. Ab
Januar 2011 wurde das CMS unter
Einschaltung externer Berater in ein
zentrales, konzernweites CMS überführt,
in dem die für die Teilkonzerne
zuständigen Compliance-Officer als
Mitarbeiter der Bilfinger Berger SE
(Rechtsvorgängerin von Bilfinger) unter
Leitung des Chief Compliance Officers
tätig waren. Beginnend mit dem Jahr 2007
wurde das CMS des Bilfinger-Konzerns
wiederholt und in unterschiedlichen
Zusammenhängen von externen Beratern
geprüft, die auch Vorschläge zur
Verbesserung und Weiterentwicklung des
CMS machten.
(B) Zu einem weiteren Ausbau des CMS kam es
sodann in Folge einer Ende 2013 mit dem
U.S.-amerikanischen Department of
Justice ('*DOJ*') getroffenen
Vereinbarung (sog. Deferred Prosecution
Agreement), in dem sich die Gesellschaft
verpflichtete, eine Geldbuße i.H.v.
USD 32 Mio. zu zahlen, ein effektives
Compliance-System innerhalb einer
bestimmten Frist nachzuweisen und einen
Compliance-Monitor damit zu beauftragen,
das CMS und dessen Effektivität zu
begutachten und zu überwachen.
Hintergrund der Vereinbarung mit dem DOJ
waren Bestechungszahlungen an
nigerianische Amtsträger im Rahmen einer
Auftragsvergabe an ein Joint-Venture mit
Bilfinger-Beteiligung zum Ausbau einer
Erdgas-Pipeline in Nigeria im Jahr 2003.
Ergebnis der Begutachtung durch den
Compliance-Monitor war nach Angaben von
Bilfinger, dass die Compliance-Prozesse
bei Bilfinger und das CMS insgesamt
gravierende Mängel aufwiesen.
(C) Der Aufsichtsrat von Bilfinger hat unter
Einschaltung externer Berater für den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -4-
Zeitraum März 2006 bis März 2016
('*Untersuchungszeitraum*') geprüft, ob
Bilfinger - gerade auch unter
Berücksichtigung der Feststellungen des
Compliance-Monitors, aber nicht
beschränkt auf diese -
Schadensersatzansprüche gegen ehemalige
Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den
ihm vorliegenden
Untersuchungsergebnissen geht der
Aufsichtsrat davon aus, dass die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit
der Einrichtung, Ausgestaltung und
Unterhaltung des CMS im Zeitraum von
Dezember 2006 bis Ende März 2015
verletzt haben
('*Pflichtwidrigkeitszeitraum*'). Im
Übrigen hat die Prüfung -
vorbehaltlich des Sachverhaltskomplexes
Mauell - keine Anhaltspunkte für
Schadensersatzansprüche gegen die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder ergeben.
Auf dieser Grundlage geht der
Aufsichtsrat davon aus, dass
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
in Höhe von insgesamt mindestens EUR
79.023.880,79 bestehen. Mit Schreiben
vom 15.05.2019 hat Bilfinger die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf
Ersatz dieses Schadens in Anspruch
genommen.
(D) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit der Einrichtung,
Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS
verletzt zu haben. Dasselbe gilt für die
Frage, ob ein durch die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder zu ersetzender
Schaden verursacht wurde. Die
D&O-Versicherer teilen die Sicht der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder und haben
sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht
vorbehalten. Die D&O-Versicherer
erkennen den hier geschilderten
Sachverhalt nicht als zutreffend bzw.
präjudiziell für etwaige künftige
Schadenfälle an.
(E) Zudem hat der Vorstand von Bilfinger
unter Einschaltung externer Berater
geprüft, ob Aufsichtsratsmitgliedern im
Untersuchungszeitraum
Pflichtverletzungen bei der
Überwachung des Vorstands im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS vorzuwerfen sind.
Haftungsbegründende
Sorgfaltspflichtverletzungen wurden im
Rahmen dieser Untersuchung nicht
festgestellt.
(F) Sämtliche Pflichtverletzungen
Versicherter Personen im
Untersuchungszeitraum, die sich aus oder
im Zusammenhang mit dem vorstehenden
Sachverhalt, gleich auf welcher
Konzernebene, ergeben oder ergeben
können, werden nachfolgend als
'*Sachverhaltskomplex CMS*' bezeichnet.
III. *Sachverhaltskomplex Mauell*
(A) Im Jahr 2012 erwarb die Bilfinger Berger
Power Services GmbH (2013 umfirmiert in
Bilfinger Berger Power Systems GmbH),
die inzwischen auf Bilfinger als
Konzernobergesellschaft verschmolzen
wurde, 100% der Anteile an der Helmut
Mauell GmbH, die als Obergesellschaft
der Mauell-Gruppe (nachfolgend insgesamt
'*Mauell-Gruppe*') fungierte.
Profitabilität und wirtschaftliche
Entwicklung der Mauell-Gruppe blieben in
den Jahren nach dem Erwerb deutlich
hinter den prognostizierten
Entwicklungen zurück. In der Folgezeit
angestrengte Sanierungsbemühungen
scheiterten. Auch seit Ende des Jahres
2014 unternommene Verkaufsbemühungen
blieben erfolglos. Im April 2016 wurde
der Anteilserwerb rückabgewickelt.
(B) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat
unter Einschaltung externer Berater
geprüft, ob der Gesellschaft aus und im
Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe Schadensersatzansprüche
gegen ehemalige Vorstandsmitglieder
zustehen. Nach den ihm vorliegenden
Untersuchungsergebnissen geht der
Aufsichtsrat davon aus, dass notwendige
Untersuchungen im Rahmen der Due
Diligence nicht bzw. nicht in dem
gebotenen Umfang durchgeführt wurden und
der Gesamtvorstand und das Präsidium des
Aufsichtsrats bei der Entscheidung über
den Erwerb der Mauell-Gruppe durch die
damals ressortverantwortlichen
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim
Enenkel und Joachim Müller nicht bzw.
nicht ausreichend über erkannte Risiken
informiert wurden. Auf dieser Grundlage
ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft
der Auffassung, dass die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und
Joachim Müller ihre Sorgfaltspflichten
im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe verletzt haben und daher
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Joachim Enenkel und Joachim Müller in
Höhe von mindestens EUR 32.652.732,08
bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019
hat die Gesellschaft die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und
Joachim Müller auf Ersatz dieses
Schadens in Anspruch genommen.
(C) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Joachim Enenkel und Joachim Müller
bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe verletzt zu haben Dasselbe
gilt für die Frage, ob ein durch die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim
Enenkel und Joachim Müller zu
ersetzender Schaden verursacht wurde.
Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim
Enenkel und Joachim Müller und haben
sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht
vorbehalten.
(D) Sämtliche Pflichtverletzungen
Versicherter Personen, die sich aus dem
vorstehenden Sachverhalt ergeben oder
ergeben können, werden nachfolgend als
'*Sachverhaltskomplex Mauell*'
bezeichnet.
IV. *Beabsichtigte Erledigungswirkung*
Mit dieser Vergleichsvereinbarung soll
die rechtliche Auseinandersetzung
zwischen den Parteien hinsichtlich
Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit
dem Sachverhaltskomplex CMS und dem
Sachverhaltskomplex Mauell ohne Präjudiz
zur Sach- und Rechtslage und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht sowie
unter Aufrechterhaltung der jeweiligen
Standpunkte zur Haftung und Deckung in
haftungs- wie deckungsrechtlicher
Hinsicht endgültig beendet, eine
langwierige rechtliche
Auseinandersetzung vermieden und aus
Sicht der Gesellschaft eine für alle
Parteien wirtschaftlich angemessene
Regelung erzielt werden.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien
was folgt:
1 *Leistungen der D&O-Versicherer*
1.1 Der Grund- und Selbstbehaltsversicherer
AGCS zahlt an Bilfinger einen Betrag in
Höhe von EUR 14.000.000,00 (in Worten:
Euro vierzehn Millionen).
1.2 Die AIG zahlt an Bilfinger einen Betrag
in Höhe von EUR 1.400.000,00 (in Worten:
Euro eine Million vierhunderttausend).
1.3 Die Zurich zahlt an Bilfinger einen
Betrag in Höhe von EUR 1.200.000,00 (in
Worten: Euro eine Million
zweihunderttausend).
1.4 Der HDI zahlt an Bilfinger einen Betrag
in Höhe von EUR 150.000,00 (in Worten:
Euro einhundertfünfzigtausend).
1.5 Die Zahlungen nach Ziffern 1.1 bis 1.4
dieser Vergleichsvereinbarung (die
'*Vergleichsanteile*', nachfolgend
zusammen '*Vergleichsbetrag*') werden
jeweils fällig drei Wochen nach Zugang
- einer durch die Parteien rechtswirksam
unterzeichneten Ausfertigung dieser
Vergleichsvereinbarung bei der AGCS
(Ziffer 9.3), und
- einer Kopie der notariellen
Niederschrift des Beschlusses der
Hauptversammlung nach Ziffer 5.1
dieser Vergleichsvereinbarung bei der
AGCS.
Die Zahlung der Vergleichsanteile kann
auch vor Eintritt der Fälligkeit
erfolgen.
1.6 Die D&O-Versicherer schulden die
Vergleichsanteile als Teilschuldner.
Eine Gesamtschuld zwischen den
D&O-Versicherern besteht nicht.
1.7 Die Zahlung der Vergleichsanteile nach
näherer Maßgabe der Ziffern 1.1 bis
1.4 erfolgt unter Angabe des Betreffs
'Projekt Mannheim' auf das folgende
Konto von Bilfinger:
[_Kontodaten_]
1.8 Für den Fall, dass einer oder mehrere
Vergleichsanteile nicht bis zum Ablauf
von einer Woche nach Eintritt der
Fälligkeit (Ziffer 1.5) auf dem
vorstehend genannten Konto von Bilfinger
eingegangen sein sollten, kann Bilfinger
von dieser Vergleichsvereinbarung
insgesamt zurücktreten. Vor Ausübung des
Rücktrittsrechts ist dem jeweiligen
D&O-Versicherer eine Nachfrist von einer
Woche zu setzen. Ein Rücktrittsrecht
besteht nicht, wenn die Gutschrift eines
Vergleichsanteils nur aufgrund eines
Bankversehens nicht bis zum Ablauf von
einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit
erfolgt ist oder die Zahlung bis
spätestens zum Ablauf der gesetzten
Nachfrist nachgeholt wird und in beiden
Fällen die Gutschrift auf dem Konto von
Bilfinger innerhalb der gesetzten
Nachfrist erfolgt. Ein Rücktrittsrecht
besteht auch nicht, sollten geschuldete
Fälligkeitszinsen nicht gezahlt werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -5-
Die D&O-Versicherer und die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder sind unverzüglich
über eine nicht rechtzeitig erfolgte
Gutschrift eines oder mehrerer
Vergleichsanteile, die Setzung einer
Nachfrist und die Ausübung des
Rücktrittsrechts zu informieren (Ziffer
9.1). Kommt es zu einem Rücktritt, zahlt
Bilfinger bereits auf dem Konto
eingegangene Vergleichsanteile innerhalb
von einer Woche an die jeweiligen
D&O-Versicherer zurück. Gegenüber den
Rückzahlungsansprüchen der
D&O-Versicherer kann Bilfinger keine
Einwendungen oder Einreden geltend
machen.
2 *Berufungsrücknahme des Ehemaligen
Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel und
korrespondierender
Kostenerstattungsverzicht der
Gesellschaft*
2.1 Seit Februar 2017 war vor dem
Landgericht Mannheim unter dem
Aktenzeichen 6 O 70/17 eine Klage des
Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim
Enenkel gegen die Gesellschaft
betreffend die Wirksamkeit der durch die
Gesellschaft erklärten
außerordentlichen Kündigung des
Vorstandsanstellungsvertrags des
Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim
Enenkel anhängig. Mit Urteil vom
06.09.2019 hatte das Landgericht
Mannheim die Klage abgewiesen. Gegen
dieses Urteil hatte das Ehemalige
Vorstandsmitglied Joachim Enenkel
Berufung beim OLG Karlsruhe eingereicht
(Aktenzeichen 1 U 158/19).
2.2 Im Zuge einer umfassenden und
endgültigen Erledigung sämtlicher
streitiger Sachverhalte aufgrund
und/oder im Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex CMS und dem
Sachverhaltskomplex Mauell sowie seiner
ehemaligen Vorstandstätigkeit hat das
Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim
Enenkel in Umsetzung einer Vereinbarung
vom 23.12.2019, die dieser
Vergleichsvereinbarung als Anlage 2.2
beigefügt ist (nachfolgend
'*Enenkel-Vereinbarung*'), seine bei dem
OLG Karlsruhe anhängige Berufung
zurückgenommen. Darüber hinaus
verzichtet das Ehemalige
Vorstandsmitglied Joachim Enenkel
hiermit unter der in Ziffer 5.1 dieser
Vergleichsvereinbarung genannten
aufschiebenden Bedingung auf sämtliche
etwaigen Vergütungsansprüche aus dem mit
der Gesellschaft geschlossenen
Vorstandsanstellungsvertrag. Die
Gesellschaft hat sich auf Basis der
Enenkel-Vereinbarung im Gegenzug unter
der in Ziffer 5.1 dieser
Vergleichsvereinbarung genannten
aufschiebenden Bedingung verpflichtet,
den ihr zustehenden Anspruch auf
Kostenerstattung für das bisherige
Gerichtsverfahren nicht zu verfolgen und
keinen entsprechenden
Kostenfestsetzungsantrag zu stellen.
3 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung*
3.1 Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung
gemäß Ziffer 5.1 dieser
Vergleichsvereinbarung und dem Eingang des
Vergleichsbetrags nach näherer
Maßgabe von Ziffer 1 dieser
Vergleichsvereinbarung bei Bilfinger sind
alle Ansprüche von Bilfinger gegen die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS hinsichtlich der Einrichtung,
Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS und
aus dem Sachverhaltskomplex Mauell,
einschließlich sämtlicher Ansprüche,
die Bilfinger mit dem Schreiben vom
15.05.2019 gegen die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder geltend gemacht hat,
sowie alle etwaigen Ansprüche der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen
Bilfinger im Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex CMS und dem
Sachverhaltskomplex Mauell,
einschließlich der Untersuchung,
Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger
Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen
durch Bilfinger, (nachfolgend gemeinsam
'*Abgegoltene Sachverhalte*'),
vorbehaltlich Ziffer 3.5, endgültig und
abschließend abgegolten und erledigt.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder unbedingte
Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder
abgetretenem Recht gleich aus welchem
Rechtsgrund handelt.
3.2 Im Untersuchungszeitraum amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedern bietet Bilfinger
jeweils einzeln durch einseitige,
unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche
und durch die D&O-Versicherer im Fall
einer Inanspruchnahme zu übermittelnde
Willenserklärung an, - nach Angaben von
Bilfinger nicht bestehende - Ansprüche
gegen im Untersuchungszeitraum amtierende
Aufsichtsratsmitglieder aufgrund des
Sachverhalts gemäß Ziffer II.(E)
endgültig und abschließend abzugelten
und zu erledigen (Angebot auf Abschluss
eines Erlassvertrags gemäß § 397
BGB).
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder unbedingte
Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder
abgetretenem Recht gleich aus welchem
Rechtsgrund handelt. Das jeweilige
Aufsichtsratsmitglied kann das Angebot von
Bilfinger durch einfache Erklärung in
Textform annehmen. Diese Annahmeerklärung
muss zur Wirksamkeit nur den
D&O-Versicherern zugehen (siehe Ziffer
9.1).
3.3 Versicherten Personen, die nicht Partei
dieser Vergleichsvereinbarung sind, mit
Ausnahme der in Ziffer 3.2 genannten
Aufsichtsratsmitglieder, (nachfolgend
gemeinsam '*Andere Versicherte Personen*'
und einzeln '*Andere Versicherte Person*')
bietet Bilfinger jeweils einzeln durch
einseitige, unbefristete, unbedingte,
unwiderrufliche und durch die
D&O-Versicherer im Fall einer
Inanspruchnahme zu übermittelnde
Willenserklärung an, alle Ansprüche von
Bilfinger gegen die jeweilige Andere
Versicherte Person im Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex CMS und dem
Sachverhaltskomplex Mauell und alle
etwaigen Ansprüche der jeweiligen Anderen
Versicherten Person gegen Bilfinger im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell,
einschließlich der Untersuchung,
Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger
Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen
durch Bilfinger, endgültig und
abschließend abzugelten und zu
erledigen (Angebot auf Abschluss eines
Vergleichs gemäß § 779 BGB), wenn und
soweit
a) für die Ansprüche von Bilfinger
Versicherungsschutz unter der
D&O-Versicherung besteht und
b) die jeweiligen Schäden bereits im
Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte
gegenüber den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern geltend gemacht
wurden.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder unbedingte
Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder
abgetretenem Recht gleich aus welchem
Rechtsgrund handelt. Die jeweilige Andere
Versicherte Person kann das Angebot von
Bilfinger durch einfache Erklärung in
Textform annehmen. Diese Annahmeerklärung
muss zur Wirksamkeit nur den
D&O-Versicherern zugehen (siehe Ziffer
9.1).
3.4 Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung
gemäß Ziffer 5.1 dieser
Vergleichsvereinbarung und dem Eingang des
Vergleichsbetrags nach näherer
Maßgabe von Ziffer 1 dieser
Vergleichsvereinbarung bei Bilfinger sind
alle Deckungsansprüche von Bilfinger und
den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gegen
die D&O-Versicherer wegen der Abgegoltenen
Sachverhalte, sowie alle etwaigen
Ansprüche der D&O-Versicherer gegen
Bilfinger und die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit
den Abgegoltenen Sachverhalten,
vorbehaltlich Ziffer 3.6, endgültig und
abschließend abgegolten und erledigt,
soweit die Parteien über Ansprüche aus der
D&O-Versicherung und den
Selbstbehaltsversicherungen nach dem
Versicherungsvertrag und dem
Versicherungsvertragsgesetz
verfügungsbefugt sind. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um
gegenwärtige oder zukünftige, bekannte
oder unbekannte, bedingte oder unbedingte
Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder
abgetretenem Recht gleich aus welchem
Rechtsgrund handelt.
3.5 Von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung
in Ziffer 3.1 ausgenommen sind Ansprüche
der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen
Bilfinger auf Einsicht und/oder Herausgabe
von Dokumenten und Informationen (i) aus
Dienstvertrag oder (ii) aufgrund Gesetzes
für Zwecke der Rechtsverteidigung.
3.6 Von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung
in Ziffer 3.4 ausgenommen sind Ansprüche
der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen
die D&O-Versicherer auf Erstattung
angemessener und erforderlicher Kosten zur
Abwehr der Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit den Abgegoltenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -6-
Sachverhalten, wenn und soweit diese im
Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser
Vergleichsvereinbarung und der Zahlung des
Vergleichsbetrags nach näherer
Maßgabe von Ziffer 1 noch nicht
erstattet worden sein sollten. Die AGCS
sichert zu, diese noch offenen
Kostenerstattungsansprüche unverzüglich zu
prüfen und anschließend zeitnah zu
erfüllen.
4 *Freistellungen*
4.1 Für den Fall, dass nach Unterzeichnung
dieser Vergleichsvereinbarung Bilfinger
oder andere derzeitige
Konzerngesellschaften gleich aus welchem
Rechtsgrund gerichtlich oder
außergerichtlich
Schadensersatzansprüche
a) gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder
aus den Abgegoltenen Sachverhalten
oder
b) gegen im Untersuchungszeitraum
amtierende Aufsichtsratsmitglieder
aufgrund des Sachverhalts gemäß
Ziffer II.(E) oder
c) gegen Andere Versicherte Personen
aufgrund des Sachverhaltskomplexes
CMS oder des Sachverhaltskomplexes
Mauell
geltend machen, stellt Bilfinger die
D&O-Versicherer von etwaigen
Deckungsansprüchen und damit im
Zusammenhang stehenden gerichtlichen und
angemessenen und erforderlichen
außergerichtlichen Kosten frei. Die
Freistellungsverpflichtung gilt auch,
soweit Schäden bereits im Rahmen der
Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den
Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend
gemacht wurden, mit Ausnahme des
Vergleichsbetrags. Deckungsansprüche von
Bilfinger gegen die D&O-Versicherer
werden durch eine solche Freistellung
nicht ausgelöst.
Vorbehaltlich Schäden, die bereits im
Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte
gegenüber den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern geltend gemacht
wurden, erstreckt sich die
Freistellungsverpflichtung aus Abs. 1(c)
nicht auf Ansprüche aus Sachverhalten,
für die nach Ende des
Pflichtwidrigkeitszeitraums
Umstandsmeldungen gegenüber den
D&O-Versicherern abgegeben und nicht
zurückgenommen worden sind.
Die Freistellungsverpflichtung besteht
nicht, wenn die in Anspruch genommene
Versicherte Person entsprechende
Schadensersatzansprüche ohne Zustimmung
von Bilfinger, aber mit Zustimmung der
D&O-Versicherer, anerkennt, sich ohne
Zustimmung von Bilfinger, aber mit
Zustimmung der D&O-Versicherer, über
diese vergleicht oder bestehende
Verteidigungsmöglichkeiten mit Zustimmung
der D&O-Versicherer endgültig ungenutzt
verstreichen lässt, bevor Bilfinger einem
solchen Vorgehen schriftlich zugestimmt
hat. Weiter besteht keine
Freistellungsverpflichtung, wenn die
D&O-Versicherer entsprechende
Deckungsansprüche ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von Bilfinger
anerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn
die D&O-Versicherer unter dem jeweiligen
Versicherungsvertrag zur Deckung
verpflichtet sind, wofür sie die
Beweislast tragen.
4.2 Für den Fall, dass nach Unterzeichnung
dieser Vergleichsvereinbarung Bilfinger
oder derzeitige Konzerngesellschaften
a) Ehemalige Vorstandsmitglieder im
Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich
der Einrichtung, Ausgestaltung und
Unterhaltung des CMS in Anspruch
nehmen oder
b) Andere Versicherte Personen aufgrund
des Sachverhaltskomplexes CMS in
Anspruch nehmen und Andere
Versicherte Personen infolge solcher
Inanspruchnahmen Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern auf der
Grundlage des Sachverhaltskomplexes
CMS hinsichtlich der Einrichtung,
Ausgestaltung und Unterhaltung des
CMS den Streit verkünden oder
Regressansprüche gegen Ehemalige
Vorstandsmitglieder geltend machen,
stellt Bilfinger die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder von diesen Ansprüchen
und damit im Zusammenhang stehenden
gerichtlichen und angemessenen und
erforderlichen außergerichtlichen
Kosten frei.
Diese Freistellungsverpflichtung besteht
nicht, wenn das Ehemalige
Vorstandsmitglied entsprechende
Schadenersatzansprüche oder
Regressansprüche ohne Zustimmung von
Bilfinger anerkennt, sich ohne Zustimmung
von Bilfinger über diese vergleicht oder
bestehende Verteidigungsmöglichkeiten
endgültig ungenutzt verstreichen lässt,
bevor Bilfinger einem solchen Vorgehen
schriftlich zugestimmt hat.
4.3 Die D&O-Versicherer (a) informieren
Bilfinger für den Fall von dennoch gegen
sie bestehenden Deckungsansprüchen
unverzüglich und (b) kehren Zahlungen an
Versicherte Personen für den Fall, dass
diese durch die Versicherten Personen
zurückzuzahlen sind, unverzüglich nach
Rückerstattung durch die Versicherten
Personen an Bilfinger aus.
4.4 Außer mit den Inanspruchnahmen der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus und im
Zusammenhang mit Abgegoltenen
Sachverhalten nimmt Bilfinger derzeit
keine Anderen Versicherten Personen aus
oder im Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex CMS oder dem
Sachverhaltskomplex Mauell gerichtlich
oder außergerichtlich auf
Schadenersatz in Anspruch.
4.5 Bilfinger sichert zu, dass sie oder
andere derzeitige Konzerngesellschaften
keine Schadensersatzansprüche gemäß
Ziffer 4.1 (a) bis (c) an Dritte
abgetreten haben oder werden oder solche
Ansprüche im Wege eines gesetzlichen
Anspruchsübergangs übergegangen sind oder
übergehen werden (Abtretungsverbot). Für
den Fall einer dennoch erfolgenden
Inanspruchnahme Versicherter Personen
durch Dritte aus abgetretenem oder
übergegangenem Recht aus solchen
Ansprüchen stellt Bilfinger die
D&O-Versicherer entsprechend Ziffer 4.1
von etwaigen Deckungsansprüchen und damit
im Zusammenhang stehenden gerichtlichen
und angemessenen und erforderlichen
außergerichtlichen Kosten frei.
Deckungsansprüche von Bilfinger werden
durch eine solche Freistellung nicht
ausgelöst.
4.6 Die Verjährungsfrist hinsichtlich der
vorstehend geregelten
Freistellungsansprüche beginnt erst mit
der Geltendmachung von Ansprüchen gegen
die D&O-Versicherer bzw. gegen die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder.
5
5.1 Die Ziffern 1 bis 4 dieser
Vergleichsvereinbarung werden ex tunc
(Unterzeichnung dieser
Vergleichsvereinbarung nach Ziffer 9.3)
wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn
die Hauptversammlung von Bilfinger die
Zustimmung zu dieser
Vergleichsvereinbarung beschließt
und nicht eine Minderheit, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals erreichen, zur
Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93
Abs. 4 Satz 3 AktG).
5.2 Sollte die Nichtigkeit und/oder
Unwirksamkeit dieser
Vergleichsvereinbarung rechtskräftig
festgestellt oder einer Anfechtungs-
und/oder Nichtigkeitsklage gegen den
dieser Vergleichsvereinbarung
zustimmenden Beschluss der
Hauptversammlung von Bilfinger
rechtskräftig stattgegeben werden,
entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der
Ziffern 1 bis 4 dieser
Vergleichsvereinbarung. Die Zahlungen
nach Ziffer 1 dieser
Vergleichsvereinbarung sind innerhalb
von einer Woche ab rechtskräftiger
Feststellung der Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit dieser
Vergleichsvereinbarung oder dem
rechtskräftig stattgebenden Urteil in
einer Anfechtungs- oder
Nichtigkeitsklage gegen den der
Vergleichsvereinbarung zustimmenden
Beschluss der Hauptversammlung von
Bilfinger an den jeweiligen
D&O-Versicherer zurückzuerstatten.
Gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der
D&O-Versicherer kann Bilfinger keine
Einwendungen oder Einreden geltend
machen.
5.3 Soweit eine Anfechtungs- und/oder
Nichtigkeitsklage gegen den
Zustimmungsbeschluss der
Hauptversammlung von Bilfinger zu dieser
Vergleichsvereinbarung erhoben werden,
wird Bilfinger die D&O-Versicherer und
die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
hierüber unverzüglich unterrichten. Die
Parteien stellen ausdrücklich klar, dass
die Erhebung einer Anfechtungs- und/oder
Nichtigkeitsklage gegen den
Zustimmungsbeschluss der
Hauptversammlung von Bilfinger zu dieser
Vergleichsvereinbarung dem Eintritt der
aufschiebenden Bedingung gemäß
Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung
nicht entgegensteht.
5.4 Vorbehaltlich Ziffer 5.1 (aufschiebende
Bedingung) werden alle übrigen
Regelungen dieser Vergleichsvereinbarung
mit Unterzeichnung durch das jeweilige
Ehemalige Vorstandsmitglied und damit
unabhängig von der Unterzeichnung durch
die anderen Ehemaligen
Vorstandsmitglieder und die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -7-
D&O-Versicherer sofort wirksam. Mit
Ausnahme von Ziffer 6
(Verjährungsverzicht) gilt dies für die
jeweiligen D&O-Versicherer entsprechend.
6 *Verjährungsverzicht*
6.1 Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
verzichten auf die Einrede der
Verjährung im Hinblick auf die
behaupteten Schadensersatzansprüche von
Bilfinger gegen sie aufgrund und/oder im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell,
soweit diese zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieser
Vergleichsvereinbarung nicht bereits
verjährt waren. Dieser Verzicht endet
spätestens sechs Monate nach der
ordentlichen Hauptversammlung 2020 von
Bilfinger, die für den 23.04.2020
terminiert ist.
6.2 Für den Fall, dass eine Anfechtungs-
und/oder Nichtigkeitsklage gegen den
dieser Vergleichsvereinbarung
zustimmenden Beschluss der
Hauptversammlung von Bilfinger erhoben
oder die Nichtigkeit und/oder
Unwirksamkeit dieser
Vergleichsvereinbarung anderweitig
geltend gemacht wird, endet der
gemäß Ziffer 6.1 dieser
Vergleichsvereinbarung erklärte Verzicht
sechs Monate nach (i) der
rechtskräftigen Feststellung der
Nichtigkeit und/oder der Unwirksamkeit
dieser Vergleichsvereinbarung oder (ii)
einer rechtskräftigen Stattgabe der
Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage
gegen den dieser Vergleichsvereinbarung
zustimmenden Beschluss der
Hauptversammlung von Bilfinger.
7 *Kosten*
Die Parteien tragen die ihnen in
Verbindung mit der Vorbereitung und
Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung
jeweils entstandenen und noch entstehenden
Kosten selbst. Dies lässt etwaige
Ansprüche auf Erstattung angemessener und
erforderlicher Kosten der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder gegen die
D&O-Versicherer unberührt (siehe auch
Ziffer 3.6).
8 *Vertraulichkeit und Kommunikation*
8.1 Die Parteien sichern wechselseitig zu,
dass sie Existenz und Inhalt dieser
Vergleichsvereinbarung streng
vertraulich behandeln, solange die
Vergleichsvereinbarung nicht zwecks
Beschlussfassung nach § 93 Abs. 4 Satz 3
AktG im Zuge der Einberufung der
Hauptversammlung von Bilfinger
offengelegt wurde.
8.2 Ziffer 8.1 dieser Vergleichsvereinbarung
umfasst nicht (i) die Offenlegung dieser
Vergleichsvereinbarung im Zuge
notwendiger Vorbereitungshandlungen für
die Einberufung der Hauptversammlung von
Bilfinger (z.B. gegenüber dem
Hauptversammlungsdienstleister und dem
Bundesanzeiger), (ii) gesetzliche
Bekanntmachungs- und
Informationspflichten von Bilfinger und
(iii) Auskunfts- und
Informationspflichten der
D&O-Versicherer gegenüber
Mitversicherern, Rückversicherern und
Aufsichtsbehörden.
9 *Vollmachten, Mitteilungen und
Unterzeichnung*
9.1 Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund
oder im Zusammenhang mit dieser
Vergleichsvereinbarung sind per Telefax
oder E-Mail an folgende Anschriften zu
richten:
Für Bilfinger:
Linklaters LLP
[_Kontaktdaten_]
Für die D&O-Versicherer und die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder:
BLD Bach Langheid Dallmayr
Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
[_Kontaktdaten_]
9.2 Bilfinger beauftragt und bevollmächtigt
die Anwaltskanzlei Linklaters LLP,
Frankfurt am Main, unwiderruflich
sämtliche Mitteilungen und Erklärungen
im Zusammenhang mit dieser
Vergleichsvereinbarung zu empfangen und
zu übermitteln. In gleicher Weise
beauftragen und bevollmächtigen die
D&O-Versicherer und die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder die Anwaltskanzlei
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln.
9.3 Diese Vergleichsvereinbarung muss nicht
von allen Parteien auf einer
einheitlichen Urkunde unterzeichnet
werden. Stattdessen wird jede Partei
siebzehn Exemplare der sie betreffenden
und handschriftlich unterzeichneten
Unterschriftenseite dieser
Vergleichsvereinbarung an die
Anwaltskanzlei Linklaters LLP, Frankfurt
am Main, - abweichend von Ziffer 9.1 im
Original - übermitteln. Bilfinger
informiert die D&O-Versicherer und die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder
gemäß Ziffer 9.1 über die durch
alle Parteien erfolgte Unterzeichnung
dieser Vergleichsvereinbarung. Die
Parteien ermächtigen die Anwaltskanzlei
Linklaters LLP, Frankfurt am Main,
unwiderruflich die Originale der
Unterschriftenseiten zu jeweils einem
Original dieser Vergleichsvereinbarung
zusammenzustellen und an die Parteien zu
übermitteln.
10 *Schlussbestimmungen*
10.1 Es bestehen keine Nebenabreden zu
dieser Vergleichsvereinbarung.
Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vergleichsvereinbarung -
einschließlich dieser Ziffer 10.1
- bedürfen der Schriftform gemäß §
126 BGB unter Ausschluss von § 127 Abs.
2 BGB. Ziffer 9.3 gilt entsprechend.
10.2 Diese Vergleichsvereinbarung unterliegt
ausschließlich deutschem Recht
unter Ausschluss seines Internationalen
Privatrechts. Erfüllungsort aller auf
der Grundlage dieser
Vergleichsvereinbarung zu erbringenden
Leistungen ist Mannheim.
10.3 Alle vertraglichen und
außervertraglichen Streitigkeiten,
die sich zwischen einzelnen oder allen
Parteien aus oder im Zusammenhang mit
dieser Vergleichsvereinbarung oder über
ihre Wirksamkeit ergeben, werden nach
Maßgabe der als Anlage 10.3
beigefügten Schiedsvereinbarung, die
Bestandteil dieser
Vergleichsvereinbarung ist, nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
e.V. (DIS) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser
Vergleichsvereinbarung ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, oder sollte sich in
dieser Vergleichsvereinbarung eine
Lücke befinden, so wird dadurch die
Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An
Stelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden
Bestimmung soll eine angemessene und
rechtlich gültige Bestimmung treten,
die wirtschaftlich dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben
oder gewollt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit bedacht hätten. Eine
etwaige Unwirksamkeit dieser
Vergleichsvereinbarung zwischen
einzelnen Parteien lässt die
Wirksamkeit im Verhältnis zwischen den
übrigen Parteien unberührt. Auf eine
Unwirksamkeit gemäß § 779 BGB
können sich die Parteien nicht berufen.
[_Unterschriften_]
*Anlage 2.2 zur Vergleichsvereinbarung vom
9. März 2020*
*Vereinbarung*
zwischen
Bilfinger SE, vertreten durch den Aufsichtsrat,
dieser vertreten durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Eckhard Cordes,
Oskar-Meixner-Straße 1, 68163 Mannheim,
vertreten durch Latham & Watkins LLP, Reuterweg
20, 60323 Frankfurt am Main,
- nachfolgend Bilfinger -
und
Herrn Joachim Enenkel, [_Adressdaten_],
Mandaluyong City, Philippinen,
vertreten durch Rechtsanwälte & Notare
Holthoff-Pförtner, Rüttenscheider Str. 199,
45131 Essen
- nachfolgend Herr Enenkel -
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Herr Enenkel wird bis spätestens zum
31.12.2019 die von ihm gegen das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Mannheim (Az. 6 O 70/17) eingelegte
Berufung (Az. 1 U 158/19) zurücknehmen.
2. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits
nach Nr. 1 vereinbaren die Parteien das
Folgende:
a) Die Gerichtskosten sowie die
Rechtsanwaltskosten der Kanzlei
Holthoff-Pförtner trägt Herr Enenkel.
b) Die Rechtsanwaltskosten, die
Bilfinger entstanden sind, trägt
diese selbst. Insbesondere
verpflichtet sich Bilfinger dazu,
nach erfolgter Berufungsrücknahme
gem. Ziff. 1.) keine Kostenanträge zu
stellen. Diese Zusage bzw.
Verzichtserklärung seitens Bilfinger
steht unter der aufschiebenden
Bedingung, dass die Hauptversammlung
von Bilfinger die Zustimmung
entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
zu dem Vergleich im Projekt Mannheim
beschließt und nicht eine
Minderheit, deren Anteile zusammen
den zehnten Teil des Grundkapitals
erreichen, zur Niederschrift
Widerspruch erhebt.
3. Für den Abschluss dieser Vereinbarung ist
es nicht erforderlich, dass diese von
beiden Parteien auf einer Urkunde
unterzeichnet wird. Es genügt, wenn eine
Übermittlung eines jeweilig
unterzeichneten Dokumentes (per
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -8-
E-Mail/Telefax oder im Original) an die
jeweils andere Partei/deren
Prozessbevollmächtigte erfolgt.
[_Unterschriften_]
*Anlage 10.3 zur Vergleichsvereinbarung vom
9. März 2020*
*Schiedsvereinbarung*
zwischen
1. der *Bilfinger SE*,
Oskar-Meixner-Straße 1, 68163
Mannheim, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den
Vorstandsvorsitzenden Herrn Thomas
Blades sowie das Vorstandsmitglied Frau
Christina Johansson, und den
Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Eckhard
Cordes,
- nachfolgend '*Bilfinger*' oder auch
'*Gesellschaft*' -
und
2. der *Allianz Global Corporate &
Specialty SE*,
Fritz-Schäffer-Straße 9, 81373
München,
- nachfolgend '*AGCS*' -
und
3. die *AIG Europe S.A.*, Direktion für
Deutschland, Neue Mainzer Straße
46-50, 60311 Frankfurt am Main,
- nachfolgend '*AIG*' -
und
4. die *Zurich Insurance Plc.*, Platz der
Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main,
- nachfolgend '*Zurich*' -
und
5. der *HDI Global SE*, HDI-Platz 1, 30659
Hannover,
- nachfolgend '*HDI*' -
- Parteien zu 2 bis 5 zusammen
'*D&O-Versicherer*' -
und
6. *Herrn Herbert Bodner*, Wiesbaden,
und
7. *Herrn Joachim Enenkel*, Mandaluyong
City, Philippinen,
und
8. *Herrn Dr. Jochen Keysberg*, Wiesbaden,
und
9. *Herrn Prof. Dr. Roland Koch*, Frankfurt
am Main,
und
10. *Herrn Pieter Koolen*, Nootdorp,
Niederlande,
und
11. *Herrn Joachim Müller*, Heppenheim,
und
12. *Herrn Dr. Joachim Ott*, Wiesbaden,
und
13. *Herrn Prof. Klaus Raps*, Oberursel,
und
14. *Herrn Kenneth D. Reid*, Singapore,
und
15. *Herrn Prof. Hans Helmut Schetter*,
Seeheim-Jugenheim,
und
16. *Herrn Dr. Jürgen M. Schneider*,
Weinheim,
und
17. *Herrn Thomas Töpfer*, Neustadt an der
Weinstraße,
- Parteien zu 6 bis 17 zusammen
'*Ehemalige Vorstandsmitglieder*'
und einzeln '*Ehemaliges
Vorstandsmitglied*' -
- *Bilfinger*, die *D&O-Versicherer* und
die *Ehemaligen Vorstandsmitglieder*
nachfolgend zusammen auch die
'*Parteien*' und einzeln '*Partei*' -
*Vorbemerkung*
(A) Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat
Bilfinger die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder auf Ersatz von
Schäden in Anspruch genommen, die der
Gesellschaft nach ihrer Auffassung im
Zusammenhang mit der Einrichtung,
Ausgestaltung und Unterhaltung des
Compliance-Management-Systems der
Gesellschaft im Zeitraum von Dezember
2006 bis Ende März 2015 entstanden sind.
(B) Weiterhin hat Bilfinger die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und
Joachim Müller mit Schreiben vom
15.05.2019 auf Ersatz des Schadens in
Anspruch genommen, der der Gesellschaft
nach ihrer Auffassung im Zusammenhang
mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe
entstanden ist.
(C) Ohne Präjudiz zur Sach- und Rechtslage
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
sowie unter Aufrechterhaltung der
jeweiligen Standpunkte zur Haftung und
Deckung, haben die Parteien eine
Vergleichsvereinbarung
('*Vergleichsvereinbarung*'), der diese
Schiedsvereinbarung als Anlage 10.3
beigefügt ist, geschlossen, um Ihre
Auseinandersetzung endgültig zu beenden,
eine langwierige rechtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden und um
eine für Bilfinger, die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder und die
D&O-Versicherer wirtschaftlich
angemessene Regelung zu erzielen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien
was folgt:
1 *Schiedsvereinbarung*
1.1 Alle vertraglichen und
außervertraglichen Streitigkeiten,
die sich zwischen einzelnen, mehreren
oder allen Parteien aus oder im
Zusammenhang mit der
Vergleichsvereinbarung oder über ihre
Wirksamkeit ergeben, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
e.V. (DIS) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden.
Die Parteien erklären sich ausdrücklich
mit der Behandlung von Ansprüchen
zwischen mehr als zwei Parteien in einem
einzigen Schiedsverfahren
('*Mehrparteienverfahren*')
einverstanden.
1.2 Der Schiedsort ist Mannheim.
1.3 Das Schiedsgericht besteht aus drei (3)
Schiedsrichtern.
1.4 Die Verfahrenssprache ist deutsch. Den
Parteien ist es jedoch gestattet,
Beweise in Form von Schriftstücken in
englischer Sprache beizubringen.
2 *Vertraulichkeit*
2.1 Die Parteien sichern wechselseitig zu,
dass sie Existenz und Inhalt dieser
Schiedsvereinbarung und eines unter
dieser Schiedsvereinbarung geführten
Schiedsverfahrens streng vertraulich
behandeln.
2.2 Ziffer 2.1 dieser Schiedsvereinbarung
umfasst nicht (i) die Offenlegung dieser
Schiedsvereinbarung gegenüber der
Hauptversammlung von Bilfinger
gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
(i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SE-VO)
einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats
von Bilfinger, (ii) die Erteilung von
Auskünften an Aktionäre in der
Hauptversammlung von Bilfinger
gemäß § 131 AktG (i.V.m. Art. 53
SE-VO), (iii) sonstige gesetzliche
Bekanntmachungs- und
Informationspflichten von Bilfinger und
(iv) Auskunfts- und
Informationspflichten der
D&O-Versicherer gegenüber
Mitversicherern, Rückversicherern und
Aufsichtsbehörden.
3 *Gerichtsstand*
Zuständiges Gericht im Sinne des § 1062
Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main.
4 *Anwendbares Recht*
Diese Schiedsvereinbarung unterliegt
ausschließlich deutschem Recht unter
Ausschluss seines Internationalen
Privatrechts.
[_Unterschriften_]
*Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und des
Vorstands*
Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Bilfinger
SE haben den folgenden gemeinsamen schriftlichen
Bericht beschlossen, in welchem sie der
Hauptversammlung den wesentlichen Inhalt der
Vergleichsvereinbarung sowie die Beweggründe der
Bilfinger SE für den Vergleichsschluss im
Einzelnen erläutern:
Mit der unter Punkt 8 der Tagesordnung zur
Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung
beabsichtigt die Bilfinger SE ('*Bilfinger*'
oder auch die '*Gesellschaft*'), die rechtliche
Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und
ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herbert
Bodner, Joachim Enenkel, Dr. Jochen Keysberg,
Prof. Dr. Roland Koch, Pieter Koolen, Joachim
Müller, Dr. Joachim Ott, Prof. Klaus Raps,
Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut Schetter, Dr.
Jürgen M. Schneider und Thomas Töpfer
('*Ehemalige Vorstandsmitglieder*') im
Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung
und Unterhaltung des
Compliance-Management-Systems in den Jahren 2006
bis 2015 ('*Sachverhaltskomplex CMS*')
einerseits sowie den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern Joachim Enenkel und Joachim
Müller im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe im Jahr 2012
('*Sachverhaltskomplex Mauell*') andererseits zu
beenden, eine langwierige rechtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden und eine für die
Gesellschaft wirtschaftlich angemessene Regelung
zu erzielen.
1 *Hintergrund der Vergleichsvereinbarung*
1.1 Sachverhaltskomplex CMS
Im November 2006 beschloss der Vorstand
der Bilfinger Berger AG
(Rechtsvorgängerin von Bilfinger) die
Einrichtung eines konzernweiten
Compliance-Management-Systems ('*CMS*').
Zu diesem Zeitpunkt wurde das Thema
Compliance im Bilfinger-Konzern auf der
Grundlage eines Verhaltenskodex
behandelt, der aus Verhaltensgrundsätzen
und Verhaltensrichtlinien bestand. In
den Jahren 2007 bis 2010 verfügte der
Bilfinger-Konzern über ein weitgehend
dezentrales CMS in Verbindung mit
einzelnen auf Ebene der Bilfinger Berger
AG zentral gesteuerten Elementen. Ab
Januar 2011 wurde das CMS unter
Einschaltung externer Berater in ein
zentrales, konzernweites CMS überführt,
in dem die für die Teilkonzerne
zuständigen Compliance-Officer als
Mitarbeiter der Bilfinger Berger SE
(Rechtsvorgängerin von Bilfinger) unter
Leitung des Chief Compliance Officers
tätig waren. Beginnend mit dem Jahr 2007
wurde das CMS des Bilfinger-Konzerns
wiederholt und in unterschiedlichen
Zusammenhängen von externen Beratern
geprüft, die auch Vorschläge zur
Verbesserung und Weiterentwicklung des
CMS machten.
Zu einem weiteren Ausbau des CMS kam es
sodann in Folge einer Ende 2013 mit dem
U.S.-amerikanischen Department of
Justice ('*DOJ*') getroffenen
Vereinbarung (so genanntes Deferred
Prosecution Agreement), in dem sich die
Gesellschaft verpflichtete, eine
Geldbuße in Höhe von USD
32.000.000,00 zu zahlen, ein effektives
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -9-
Compliance-System innerhalb einer
bestimmten Frist nachzuweisen und einen
Compliance-Monitor damit zu beauftragen,
das CMS und dessen Effektivität zu
begutachten und zu überwachen.
Hintergrund der Vereinbarung mit dem DOJ
waren Bestechungszahlungen an
nigerianische Amtsträger im Rahmen einer
Auftragsvergabe an ein Joint-Venture mit
Bilfinger-Beteiligung zum Ausbau einer
Erdgas-Pipeline in Nigeria im Jahr 2003.
Ergebnis der Begutachtung durch den
Compliance-Monitor im Jahr 2015 war nach
Angaben von Bilfinger, dass die
Compliance-Prozesse bei Bilfinger und
das CMS insgesamt gravierende Mängel
aufwiesen.
Der Aufsichtsrat von Bilfinger hat unter
Einschaltung externer Berater für den
Zeitraum März 2006 bis März 2016
('*Untersuchungszeitraum*') geprüft, ob
Bilfinger - gerade auch unter
Berücksichtigung der Feststellungen des
Compliance-Monitors, aber nicht
beschränkt auf diese -
Schadensersatzansprüche gegen ehemalige
Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den
ihm vorliegenden
Untersuchungsergebnissen geht der
Aufsichtsrat davon aus, dass die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit
der Einrichtung, Ausgestaltung und
Unterhaltung des CMS im Zeitraum von
Dezember 2006 bis Ende März 2015
verletzt haben
('*Pflichtwidrigkeitszeitraum*'). Im
Übrigen hat die Prüfung -
vorbehaltlich des Sachverhaltskomplexes
Mauell - keine Anhaltspunkte für
Schadensersatzansprüche gegen die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder ergeben.
Auf dieser Grundlage hat Bilfinger die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder mit
Schreiben vom 15.05.2019 auf Ersatz
eines Schadens in Höhe von insgesamt
mindestens EUR 79.023.880,79 in Anspruch
genommen.
Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit der Einrichtung,
Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS
verletzt zu haben. Dasselbe gilt für die
Frage, ob ein durch die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder zu ersetzender
Schaden verursacht wurde. Die
D&O-Versicherer teilen die Sicht der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder, haben
sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht
vorbehalten und erkennen den
geschilderten Sachverhalt nicht als
zutreffend bzw. präjudiziell für etwaige
künftige Schadenfälle an.
Zudem hat der Vorstand von Bilfinger
unter Einschaltung externer Berater
geprüft, ob Aufsichtsratsmitgliedern im
Untersuchungszeitraum
Pflichtverletzungen bei der
Überwachung des Vorstands im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS vorzuwerfen sind.
Haftungsbegründende
Sorgfaltspflichtverletzungen wurden im
Rahmen dieser Untersuchung nicht
festgestellt.
1.2 Sachverhaltskomplex Mauell
Im Jahr 2012 erwarb die Bilfinger Berger
Power Services GmbH (2013 umfirmiert in
Bilfinger Berger Power Systems GmbH),
die inzwischen auf Bilfinger als
Konzernobergesellschaft verschmolzen
wurde, 100 Prozent der Anteile an der
Helmut Mauell GmbH, die als
Obergesellschaft der Mauell-Gruppe
(nachfolgend insgesamt
'*Mauell-Gruppe*') fungierte.
Profitabilität und wirtschaftliche
Entwicklung der Mauell-Gruppe blieben in
den Jahren nach dem Erwerb deutlich
hinter den prognostizierten
Entwicklungen zurück. In der Folgezeit
angestrengte Sanierungsbemühungen
scheiterten. Auch seit Ende des Jahres
2014 unternommene Verkaufsbemühungen
blieben erfolglos. Im April 2016 wurde
der Anteilserwerb rückabgewickelt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat
unter Einschaltung externer Berater
geprüft, ob der Gesellschaft aus und im
Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe Schadensersatzansprüche
gegen ehemalige Vorstandsmitglieder
zustehen. Nach den ihm vorliegenden
Untersuchungsergebnissen geht der
Aufsichtsrat davon aus, dass notwendige
Untersuchungen im Rahmen der Due
Diligence nicht bzw. nicht in dem
gebotenen Umfang durchgeführt wurden und
der Gesamtvorstand und das Präsidium des
Aufsichtsrats bei der Entscheidung über
den Erwerb der Mauell-Gruppe durch die
damals ressortverantwortlichen
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim
Enenkel und Joachim Müller nicht bzw.
nicht ausreichend über erkannte Risiken
informiert wurden. Auf dieser Grundlage
ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft
der Auffassung, dass die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und
Joachim Müller ihre Sorgfaltspflichten
im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe verletzt haben und daher
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Joachim Enenkel und Joachim Müller
bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019
hat die Gesellschaft die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und
Joachim Müller auf Ersatz eines Schadens
in Höhe von mindestens EUR 32.652.732,08
in Anspruch genommen.
Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Joachim Enenkel und Joachim Müller
bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit dem Erwerb der
Mauell-Gruppe verletzt zu haben.
Dasselbe gilt für die Frage, ob ein
durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Joachim Enenkel und Joachim Müller zu
ersetzender Schaden verursacht wurde.
Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim
Enenkel und Joachim Müller und haben
sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht
vorbehalten.
1.3 Schaden
Wegen des aus Sicht der Gesellschaft im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell
entstandenen Vermögensschadens hat sie
die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf
Schadensersatz in Höhe von mindestens
EUR 111.676.612,87 in Anspruch genommen.
Davon entfallen EUR 79.023.880,79 auf
den Sachverhaltskomplex CMS und EUR
32.652.732,08 auf den
Sachverhaltskomplex Mauell.
Betreffend den Sachverhaltskomplex CMS
setzt sich der geltend gemachte Schaden
aus den folgenden Positionen zusammen:
Strafzahlungen in den USA in Höhe von
(anteilig) EUR 3.268.249,44 und in
Brasilien in Höhe von EUR 2.658.169,73,
Kosten im Zusammenhang mit dem
Compliance Monitorship in Höhe von EUR
21.150.446,34 und Kosten für
Compliance-Untersuchungen in Höhe von
EUR 19.968.450,48. Hinzu kommen Kosten
für die CMS-Entwicklung in Höhe von EUR
29.843.900,24 und die CMS-Prüfung in
Höhe von EUR 1.341.848,60 sowie
Rechtsberatungskosten im Zusammenhang
mit der durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft in Auftrag gegebenen
Prüfung des Bestehens von
Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR
792.815,97.
Betreffend den Sachverhaltskomplex
Mauell umfasst der geltend gemachte
Schaden den Kaufpreis für die
Mauell-Gruppe (abzüglich der Garantie-
und Rückabwicklungserlöse) in Höhe von
EUR 3.693.636,49, die übernommenen
operativen Verluste der Mauell-Gruppe in
Höhe von EUR 27.671.460,40,
Beraterkosten in Höhe von EUR 875.862,43
sowie Rechtsberatungskosten im
Zusammenhang mit der durch den
Aufsichtsrat der Gesellschaft in Auftrag
gegebenen Prüfung des Bestehens von
Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR
411.772,76.
Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder und
die D&O-Versicherer bestreiten, dass
Schäden in dieser Höhe entstanden sind.
Ebenso bestreiten sie, dass zwischen den
geltend gemachten Schadensposten und
ihrem von Bilfinger als pflichtwidrig
beurteilten Verhalten ein
Ursachenzusammenhang besteht.
2 *D&O-Versicherungsprogramm und
Selbstbehaltsversicherungen*
2.1 Im Rahmen einer D&O-Versicherung
verpflichtet sich der Versicherer, bei
Inanspruchnahme einer versicherten
Person auf Schadensersatz unbegründete
Ansprüche abzuwehren und die Kosten der
Verteidigung gegen die geltend gemachten
Ansprüche zu übernehmen sowie die
versicherte Person von berechtigten
Ansprüchen freizustellen. Als Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft in den
Jahren 2006 bis 2015 zählen die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder zu den
versicherten Personen eines von der
Gesellschaft abgeschlossenen
D&O-Versicherungsprogramms, das aus
einer Grundversicherung und sieben
weiteren so genannten
Exzedentenversicherungen besteht und
dessen Gesamtversicherungssumme die
gegenüber den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern geltend gemachte
Schadenssumme übersteigt.
2.2 Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Herbert Bodner, Joachim Enenkel, Dr.
Jochen Keysberg, Prof. Dr. Roland Koch,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -10-
Pieter Koolen, Joachim Müller, Prof.
Klaus Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans
Helmut Schetter und Thomas Töpfer
unterhalten bei dem Grundversicherer
AGCS zudem jeweils eine
Selbstbehaltsversicherung, mit welcher
der gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
erforderliche und vorliegend in dem mit
der AGCS abgeschlossenen Grundvertrag
vereinbarte Selbstbehalt vollumfänglich
versichert ist. Die Amtszeiten der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder Dr.
Joachim Ott und Dr. Jürgen M. Schneider
endeten vor Inkrafttreten der
Pflichtselbstbehaltsregelung des § 93
Abs. 2 Satz 3 AktG, sodass die Regelung
in diesen Fällen nicht anwendbar ist und
Selbstbehaltsversicherungen nicht
bestehen.
3 *Rechtliche Rahmenbedingungen der
Hauptversammlungsvorlage*
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann
die Gesellschaft nur dann auf
Ersatzansprüche gegen (ehemalige)
Vorstandsmitglieder verzichten oder sich
über diese vergleichen, wenn seit der
Entstehung des Anspruchs drei Jahre
vergangen sind, die Hauptversammlung
zustimmt und nicht eine Minderheit, deren
Anteile zusammen den zehnten Teils des
Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift
Widerspruch erhebt. Diese Erfordernisse
gelten formal nur für
Vergleichsvereinbarungen mit (ehemaligen)
Vorstandsmitgliedern. Aufgrund der hier
erfolgten Verbindung von Haftungs- und
Deckungsvergleich kommen sie vorliegend
jedoch für die gesamte unter
Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung
gestellte Vergleichsvereinbarung zur
Anwendung.
Die Dreijahresfrist ist vorliegend jeweils
abgelaufen. Maßgeblich für den
Fristbeginn ist der Zeitpunkt der
Anspruchsentstehung. Ein Anspruch
entsteht, sobald der haftungsbegründende
Tatbestand erfüllt ist, d.h. die
Pflichtverletzung begangen und ein Schaden
eingetreten ist. Dabei beginnt die
Dreijahresfrist unabhängig davon, ob der
Schaden in seiner Entwicklung
abgeschlossen ist, mit Kenntnis der ersten
Schadensposten, sobald der Anspruch durch
(Leistungs- oder Feststellungs-)Klage
geltend gemacht werden kann. Dieser
Zeitpunkt liegt bei sämtlichen relevanten
Sachverhalten mehr als drei Jahre zurück.
Daher kann die Hauptversammlung
zulässigerweise über den Abschluss der
Vergleichsvereinbarung abstimmen.
4 *Wesentlicher Inhalt der
Vergleichsvereinbarung*
Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung wird
im Wortlaut unter Punkt 8 der Tagesordnung
wiedergegeben. Die wesentlichen
Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen
der Vergleichsvereinbarung lassen sich wie
folgt zusammenfassen:
4.1 Gemäß Ziffer 1 der
Vergleichsvereinbarung verpflichten sich
die D&O-Versicherer zu der Zahlung eines
Betrags in Höhe von insgesamt EUR
16.750.000,00 an Bilfinger. Hinzu kommt
ein Wertbeitrag in Höhe von EUR
1.450.000,00, der sich für Bilfinger
unter Berücksichtigung bestehender
rechtlicher Risiken aus dem bilanziellen
Wert der Rücknahme einer bei dem OLG
Karlsruhe anhängigen Berufung des
Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim
Enenkel ergibt (Ziffer 2 der
Vergleichsvereinbarung in Verbindung mit
der Vereinbarung mit dem Ehemaligen
Vorstandsmitglied Joachim Enenkel vom
23.12.2019 über die Berufungsrücknahme,
Anlage 2.2 zur Vergleichsvereinbarung).
Der Wertbeitrag entspricht der für die
Angelegenheit gebildeten Rückstellung
abzüglich der Kosten für das Jahr 2019.
Die zurückgenommene Berufung richtete
sich gegen eine erstinstanzliche
Entscheidung des Landgerichts Mannheim
(Az.: 6 O 70/17) betreffend die
Wirksamkeit der durch die Gesellschaft
erklärten außerordentlichen
Kündigung des
Vorstandsanstellungsvertrags des
Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim
Enenkel im Oktober 2015. Das Landgericht
Mannheim hatte die Klage des ehemaligen
Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel
abgewiesen, hiergegen hatte Herr Enenkel
Berufung eingelegt. Die Berufung wurde
am 23.12.2019 zurückgenommen. Im
Gegenzug verpflichtet sich die
Gesellschaft, den ihr zustehenden
Anspruch auf Kostenerstattung für das
bisherige Gerichtsverfahren nicht zu
verfolgen und keinen entsprechenden
Kostenfestsetzungsantrag zu stellen,
unter der aufschiebenden Bedingung, dass
die Hauptversammlung dem vorliegenden
Vergleich zustimmt (vgl. dazu im
Einzelnen Ziffer 4.7).
4.2 Gemäß Ziffer 3.1 der
Vergleichsvereinbarung sind mit deren
Wirksamwerden alle Ansprüche von
Bilfinger gegen die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit
dem Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich
der Einrichtung, Ausgestaltung und
Unterhaltung des CMS und aus dem
Sachverhaltskomplex Mauell,
einschließlich sämtlicher
Ansprüche, die Bilfinger mit den
Anspruchsschreiben vom 15.05.2019 gegen
die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
geltend gemacht hat, sowie alle etwaigen
Ansprüche der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell,
einschließlich der Untersuchung,
Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger
Ansprüche aus diesen
Sachverhaltskomplexen durch Bilfinger
endgültig und abschließend
abgegolten und erledigt. Von der
Abgeltung und Erledigung ausgenommen
sind gemäß Ziffer 3.1 i.V.m. Ziffer
3.5 der Vergleichsvereinbarung bestimmte
vertragliche und gesetzliche Ansprüche
der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen
Bilfinger auf Einsicht und/oder
Herausgabe von Dokumenten und
Informationen.
4.3 Da für die D&O-Versicherer eine
vergleichsweise Einigung nur in Betracht
kommt, wenn sie durch ihre Zahlungen
Rechtssicherheit erlangen, dass sie aus
den Sachverhaltskomplexen CMS und Mauell
zukünftig nicht mehr in Anspruch
genommen werden können, hat sich die
Gesellschaft in Ziffern 3.2 und 3.3 der
Vergleichsvereinbarung darüber hinaus
dazu bereiterklärt, anderen versicherten
Personen als den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern in bestimmtem
Umfang den Abschluss von
Haftungsvergleichen bzw. Erlassverträgen
zur Erledigung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit den
Sachverhaltskomplexen CMS und Mauell
anzubieten. Dies betrifft zum einen rein
vorsorglich etwaige - nach den
Ergebnissen einer internen Untersuchung
von Bilfinger aber nicht festgestellte -
Pflichtverletzungen von
Aufsichtsratsmitgliedern bei der
Überwachung des Vorstands im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex
CMS (Ziffer 3.2). Zum anderen umfassen
die Angebote auf Abschluss von
Haftungsvergleichen bzw. Erlassverträgen
etwaige Pflichtverletzungen von anderen
versicherten Personen, also insbesondere
Organmitgliedern und weiteren
versicherten Personen von
Konzerngesellschaften, sowie etwaige
Gegenansprüche im Zusammenhang mit den
Sachverhaltskomplexen CMS und Mauell
(Ziffer 3.3).
4.4 Das Angebot auf Abschluss eines
Haftungsvergleichs gemäß Ziffer 3.3
der Vergleichsvereinbarung besteht
jedoch nur, wenn und soweit für die
jeweiligen Ansprüche Versicherungsschutz
unter der D&O-Versicherung besteht.
Damit kann Bilfinger in Fällen, in denen
andere versicherte Personen als die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw.
Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von
Ziffer 3.2 der Vergleichsvereinbarung
wissentlich gegen ihre Pflichten
verstoßen haben, weiterhin
Schadensersatzansprüche gegen diese
Personen geltend machen. Darüber hinaus
gilt das Vergleichsangebot nur für
solche Schäden, die bereits im Rahmen
der Sachverhaltskomplexe CMS und Mauell
gegenüber den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern geltend gemacht
wurden. Spiegelbildlich ist Bilfinger
gemäß Ziffer 4 der
Vergleichsvereinbarung zu einer
Freistellung der D&O-Versicherer
verpflichtet, soweit diese im Fall einer
Inanspruchnahme durch andere versicherte
Personen als die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder bzw.
Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von
Ziffer 3.2 der Vergleichsvereinbarung im
Rahmen der bestehenden Abwehrdeckung
zunächst zur (Vor-)Leistung verpflichtet
wären. Sobald in einem solchen Fall
allerdings feststeht, dass z.B. aufgrund
wissentlicher Pflichtverletzung kein
Versicherungsschutz besteht, sind
entsprechende Zahlungen unverzüglich
nach Rückerstattung an Bilfinger
zurückzuzahlen.
4.5 Darüber hinaus sind gemäß Ziffer
3.4 der Vergleichsvereinbarung mit deren
Wirksamwerden alle Deckungsansprüche von
Bilfinger und den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern gegen die
D&O-Versicherer wegen der in Ziffer 3.1
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May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -11-
der Vergleichsvereinbarung abgegoltenen
Sachverhalte, sowie umgekehrt alle
etwaigen Ansprüche der D&O-Versicherer
gegen Bilfinger und die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit
diesen Sachverhalten endgültig und
abschließend abgegolten und
erledigt. Von der Abgeltung und
Erledigung ausgenommen sind gemäß
Ziffer 3.4 i.V.m. Ziffer 3.6 der
Vergleichsvereinbarung Ansprüche der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen die
D&O-Versicherer auf Erstattung
angemessener und erforderlicher Kosten
zur Abwehr der Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1
der Vergleichsvereinbarung abgegoltenen
Sachverhalten, wenn und soweit diese im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Vergleichsvereinbarung und der Zahlung
des Vergleichsbetrags durch die
D&O-Versicherer noch nicht erstattet
worden sein sollten.
4.6 Ziffer 4 der Vergleichsvereinbarung
enthält Freistellungen zugunsten der
D&O-Versicherer und der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder für den Fall, dass
Bilfinger, derzeitige
Konzerngesellschaften oder Dritte aus
abgetretenem oder im Wege eines
gesetzlichen Anspruchsübergangs
übergegangenem Recht entgegen der
beabsichtigten endgültigen Abgeltung und
Erledigung der Ansprüche gemäß
Ziffern 3.1 bis 3.3 der
Vergleichsvereinbarung doch
Schadensersatzansprüche gegen
versicherte Personen geltend machen
sollten. Von der Freistellung
ausgenommen sind Sachverhalte betreffend
andere versicherte Personen als die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw.
Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von
Ziffer 3.2 der Vergleichsvereinbarung,
für die nach Ende des
Pflichtwidrigkeitszeitraums
Umstandsmeldungen gegenüber den
D&O-Versicherern abgegeben und nicht
zurückgenommen worden sind. Die
Freistellung greift hingegen, soweit
Schäden bereits im Rahmen der
Sachverhaltskomplexe CMS oder Mauell
gegenüber den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern geltend gemacht
wurden.
4.7 Ziffer 5.1 der Vergleichsvereinbarung
trägt dem in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
geregelten Vorbehalt der Zustimmung
durch die Hauptversammlung Rechnung,
indem er das Wirksamwerden der Ziffern 1
bis 4 der Vergleichsvereinbarung in Form
einer aufschiebenden Bedingung davon
abhängig macht, dass die
Hauptversammlung von Bilfinger die
Zustimmung zu dem Vergleichsentwurf
beschließt und nicht eine
Minderheit, deren Anteile zusammen den
zehnten Teil des Grundkapitals
erreichen, zur Niederschrift Widerspruch
erhebt. Ziffern 5.2 und 5.3 der
Vergleichsvereinbarung treffen
Regelungen für den Fall, dass eine
Beschlussmängelklage gegen den
Zustimmungsbeschluss der
Hauptversammlung erhoben wird. Während
nur die Erhebung einer solchen Klage das
Wirksamwerden der Ziffern 1 bis 4 der
Vergleichsvereinbarung nicht hindert,
führt der Erfolg einer solchen Klage
dazu, dass die Wirksamkeit der Ziffern 1
bis 4 der Vergleichsvereinbarung
rückwirkend entfällt.
In Abweichung von Ziffer 5.1 der
Vergleichsvereinbarung sind alle übrigen
Vergleichsregelungen (außer Ziffern
1 bis 4) gemäß Ziffer 5.4 der
Vergleichsvereinbarung bereits mit
Unterzeichnung durch das jeweilige
Ehemalige Vorstandsmitglied und damit
unabhängig von der Unterzeichnung durch
die anderen Ehemaligen
Vorstandsmitglieder und die
D&O-Versicherer sofort wirksam geworden.
Dies betrifft insbesondere den in Ziffer
6 der Vergleichsvereinbarung geregelten
Verjährungsverzicht, durch den
sichergestellt ist, dass es im Anschluss
an die von den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern abgegebenen
Verjährungsverzichte bis zur
Hauptversammlung aber auch dann nicht zu
einer Verjährung kommt, wenn die
Hauptversammlung der
Vergleichsvereinbarung nicht wirksam
zustimmt oder die Vergleichsvereinbarung
aus anderen Gründen nicht zustande
kommen sollte.
5 *Wesentliche Gründe für die
Vergleichsvereinbarung*
Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft
sind der Überzeugung, dass der
Abschluss der unter Punkt 8 der
Tagesordnung zur Abstimmung gestellten
Vergleichsvereinbarung im
Unternehmensinteresse von Bilfinger liegt.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Aufsichtsrat und Vorstand halten den
Vergleichsbetrag von EUR 16.750.000,00 für
die Sachverhaltskomplexe CMS und Mauell
zuzüglich eines Wertbeitrags in Höhe von
rund EUR 1.450.000,00, der sich für
Bilfinger aus dem entfallenen
Prozessrisiko aufgrund der Klagerücknahme
und dem Anspruchsverzicht durch das
Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim
Enenkel betreffend streitige Ansprüche aus
dessen Vorstandsanstellungsvertrag sowie
der auf dieser Basis erfolgten Auflösung
der Rückstellung ergibt, im Interesse der
Gesellschaft für finanziell angemessen.
Zwar liegen die aus Sicht der Gesellschaft
entstandenen Vermögensschäden deutlich
über dem erlösten Gesamtbetrag von rund
EUR 18.200.000,00. Jedoch steht auch aus
Sicht der Gesellschaft nicht
abschließend fest, in welcher Höhe
diese Schäden bei einer gerichtlichen
Geltendmachung der Ersatzansprüche
ausgeurteilt und anschließend
tatsächlich liquidiert werden könnten. Wie
jede gerichtliche Auseinandersetzung wäre
die gerichtliche Geltendmachung der
Ersatzansprüche vorliegend mit
Prozessrisiken verbunden, die dazu führen
können, dass die Ersatzansprüche nicht
oder nicht in vollem Umfang zuerkannt
werden. Die Gerichte hätten im Fall einer
streitigen Auseinandersetzung zwischen der
Gesellschaft und den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern eine Reihe komplexer
Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder würden
voraussichtlich eine Vielzahl
tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur
Abwehr der Ersatzansprüche erheben. Viele
der hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen
sind bislang weder instanzgerichtlich noch
höchstrichterlich entschieden.
Letztinstanzliche rechtskräftige
Entscheidungen wären zudem in jedem Fall
erst in vielen Jahren zu erwarten.
Selbst wenn der Gesellschaft in
gerichtlichen Verfahren gegen die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder
Schadensersatz zugesprochen würde, dessen
Höhe den Vergleichsbetrag deutlich
überschreiten würde, bedeutete dies noch
keinen entsprechenden Mittelzufluss bei
der Gesellschaft. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass ein solcher
Schadensersatz die persönliche finanzielle
Leistungsfähigkeit der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder bei Weitem übersteigen
würde und es auf eine Leistung durch die
D&O-Versicherer ankäme. Die
D&O-Versicherer haben - nach ihren Angaben
und entsprechend ihrer Verpflichtungen aus
dem Versicherungsvertrag mit Bilfinger -
den in Anspruch genommenen Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern eine Übernahme
ihrer Abwehrkosten zugesagt und sich eine
weitergehende Prüfung der von Bilfinger
gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
geltend gemachten Schadensersatzansprüche
vorbehalten. Die Prüfung der Versicherer
beträfe auch im Versicherungsvertrag
enthaltene Deckungsausschlüsse sowie
insbesondere deren Reichweite und
Auslegung. Insoweit wäre im Anschluss an
eine gerichtliche Klärung der
Haftungsfragen möglicherweise in einem
weiteren Verfahren zusätzlich die Frage zu
klären, ob und inwieweit etwaige der
Gesellschaft zugesprochene
Schadensersatzansprüche versichert sind.
Insoweit war in die durch Aufsichtsrat und
Vorstand vorzunehmende Abwägung auch das
Risiko des Eingreifens solcher Ausschlüsse
einzubeziehen. Soweit Fragen der
Versicherungsdeckung in einem weiteren
gerichtlichen Verfahren geklärt werden
müssten, wäre mit einer letztinstanzlichen
rechtskräftigen Entscheidung erneut erst
nach vielen Jahren zu rechnen.
Eine Verfolgung der geltend gemachten
Ansprüche gegen die Ehemaligen
Vorstandsmitglieder würde dessen
ungeachtet in jedem Fall erhebliche Kosten
auf Seiten sämtlicher
Verfahrensbeteiligten und damit auch bei
der Gesellschaft als Klägerin verursachen.
Dabei wäre selbst im Fall eines
vollständigen Obsiegens der Gesellschaft
nicht sichergestellt, dass die tatsächlich
entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung
von den Beklagten zu ersetzen sind. Bei
einem vollständigen oder teilweisen
Unterliegen müsste die Gesellschaft
zusätzlich zu ihrem (verbleibenden)
Schaden entstehende Verfahrenskosten
vollständig oder teilweise selbst tragen.
Durch die Vergleichsvereinbarung mit den
Ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den
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DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -12-
D&O-Versicherern noch vor Klageerhebung
können die Kosten einer gerichtlichen
Auseinandersetzung vollständig vermieden
werden. Schließlich würden im Fall
einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung
für einen beträchtlichen Zeitraum
erhebliche personelle Ressourcen der
Gesellschaft gebunden, die an anderer
Stelle wirtschaftlich effizienter
eingesetzt werden können.
Nach der Überzeugung von Aufsichtsrat
und Vorstand liegt zudem ein öffentliches
Gerichtsverfahren, in dem zeitlich zum
Teil weit zurückliegendes Verhalten der
Ehemaligen Vorstandsmitglieder öffentlich
erörtert und bewertet wird, aber auch
generell nicht im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und des
Unternehmens. Insoweit sehen Aufsichtsrat
und Vorstand das Risiko, dass die
erheblichen Leistungen und Erfolge von
Bilfinger in den letzten Jahren in Sachen
Compliance-Management in der öffentlichen
Wahrnehmung aufgrund von Fehlverhalten
früherer Führungskräfte und Mitarbeiter in
der Vergangenheit konterkariert werden.
Eine solche fehlerhafte Wahrnehmung könnte
negative Auswirkungen auf die aktuelle
Geschäftstätigkeit und Reputation der
Gesellschaft sowie der gesamten
Bilfinger-Gruppe haben, die es nach
Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand
im Unternehmensinteresse zu vermeiden
gilt.
Angesichts der Tatsache, dass (i) der
deutlich überwiegende Teil des bei der
Gesellschaft verursachten Schadens auf
lediglich fahrlässigen
Organisationsversäumnissen der Ehemaligen
Vorstandsmitglieder beruht, (ii) die
Ehemaligen Vorstandsmitglieder die gegen
sie erhobenen Vorwürfe nachdrücklich
bestreiten, (iii) die gesetzlichen
Pflichtselbstbehalte - soweit vorliegend
einschlägig - bei dem an der
Vergleichsvereinbarung beteiligten
Grundversicherer AGCS vollumfänglich
versichert sind und (iv) der
Vergleichsbetrag in Höhe von EUR
16.750.000,00 zuzüglich des vorgenannten
Wertbeitrags in Höhe von rund EUR
1.450.000,00 finanziell angemessen ist,
halten Aufsichtsrat und Vorstand es für
angemessen und unter Berücksichtigung des
Unternehmensinteresses von Bilfinger für
gut vertretbar, den Ehemaligen
Vorstandsmitgliedern im Rahmen der
Vergleichsvereinbarung über die erfolgte
Berufungsrücknahme und den entsprechenden
Anspruchsverzicht durch das Ehemalige
Vorstandsmitglied Joachim Enenkel hinaus
keinen finanziellen Eigenbetrag
aufzuerlegen.
6 *Zusammenfassende Empfehlung*
Auf dieser Grundlage sind Aufsichtsrat und
Vorstand der Überzeugung, dass die
unter Punkt 8 der Tagesordnung zur
Abstimmung gestellte
Vergleichsvereinbarung im wohlverstandenen
Unternehmensinteresse einer gerichtlichen
Durchsetzung von Ersatz- bzw.
Deckungsansprüchen vorzuziehen ist. In der
Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des
Aufsichtsrats und Vorstands das Interesse
der Gesellschaft und des Unternehmens, die
rechtliche Aufarbeitung der genannten
Sachverhaltskomplexe endgültig
abzuschließen. Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen daher der
Hauptversammlung vor, der
Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.
9. *Beschlussfassung über die Änderung von §
19 der Satzung der Bilfinger SE*
Die Satzung der Gesellschaft soll künftig eine
Reihe von Möglichkeiten vorsehen, um die
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts zu erleichtern
und flexibler zu gestalten. Im Einzelnen soll
die Satzung den Vorstand zukünftig ermächtigen,
eine sogenannte Online-Teilnahme der Aktionäre
sowie eine Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
zuzulassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
§ 19 der Satzung der Bilfinger SE wird geändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
'§ 19 Teilnahme, Stimmrechtsvollmacht,
Bild- und Tonübertragung
(1) Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachweisen.
(2) Die Anmeldung muss in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein
und der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen.
(3) Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch einen von dem
depotführenden Institut in Textform
erstellten und in deutscher oder
englischer Sprache abgefassten
Nachweis erfolgen. Der Nachweis des
depotführenden Instituts hat sich
auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen. Absatz 2 gilt für den
Nachweis entsprechend.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der
Versammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl).
(6) Das Stimmrecht kann durch
Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der vom Gesetz
bestimmten Form. In der Einberufung
kann demgegenüber eine Erleichterung
bestimmt werden.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, die Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung
zuzulassen.'
Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben
gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus
(COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung in
diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten als *virtuelle Hauptversammlung*
mit einigen weiteren, nachfolgend erläuterten
Besonderheiten abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür
ist Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz).
Die Besonderheiten betreffen insbesondere den Ablauf
der Hauptversammlung sowie die Ausübung der
Aktionärsrechte. Wir bitten auch daher unsere Aktionäre
um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen und Erläuterungen sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachweisen.
Das Teilnahmerecht kann dabei in der diesjährigen
virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Die Ausübung des
Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an
der Hauptversammlung, im Wege der elektronischen
Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer
Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann
allerdings ihrerseits der elektronischen Briefwahl
bedienen oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen.
Einzelheiten dazu sowie zur Übertragung der
Hauptversammlung über den Online-Service im Internet
entnehmen Sie bitte den Abschnitten 'Verfahren für die
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl', 'Verfahren
für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' und
'Übertragung der Hauptversammlung'.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
durch einen von dem depotführenden Institut in Textform
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des
depotführenden Instituts hat sich auf Freitag, den 12.
Juni 2020, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
Mittwochs, 17. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), der
Nachweis des Anteilsbesitzes abweichend davon bis
spätestens zum Ablauf des Samstags, 20. Juni 2020,
24.00 Uhr (MESZ), jeweils unter der Adresse
Bilfinger SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder per *Telefax* unter der Nummer: +49 (0) 9628 92 99
871
oder per *E-Mail* unter der Adresse:
Anmeldestelle@c-hv.com
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im
Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den (vorstehend beschriebenen)
Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich,
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May 28, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
dass die Aktien zu Beginn des Freitags, 12. Juni 2020, 0.00 Uhr (MESZ), gehalten werden. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. *Zugangskarten* Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse (bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die unter anderem die personalisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) für den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* Die Hauptversammlung findet in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck 1. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service im Internet (siehe dazu den Abschnitt 'Übertragung der Hauptversammlung'), 2. ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich; davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vollmacht auch auf anderen Wegen zu erteilen, beispielsweise auf dem Postweg oder per Fax (siehe dazu die Abschnitte 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl' und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte'), 3. wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre') und 4. wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht der passwortgeschützte Online-Service unter der Internetadresse https://www.bilfinger.com/hauptversammlung auch am Tag und während der gesamten Dauer der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden sich im Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre'. *Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen elektronisch abgeben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl ist, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht werden (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Für die elektronische Übermittlung von Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft den passwortgeschützten Online-Service unter https://www.bilfinger.com/hauptversammlung an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen, namentlich durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere durch den Aktionär bestimmte Person (die sich allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits entweder der elektronischen Briefwahl bedienen oder den weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen müssen). Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Von der satzungsmäßigen Ermächtigung des § 19 Abs. 4 Satz 3 der Satzung, der eine Erleichterung gegenüber der Textform als der vom Gesetz bestimmten Form zulässt, wird kein Gebrauch gemacht. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten ergänzend die weiter unten beschriebenen Besonderheiten. Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie die anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Bevollmächtigten (einschließlich Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) sich für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits zur Stimmabgabe der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen. Wenn Ihre Bevollmächtigten zu diesem Zweck den passwortgeschützten Online-Service verwenden sollen oder möchten, müssen Sie ihnen zusätzlich die auf Ihrer Zugangskarte abgedruckten Zugangsdaten überlassen. Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Gesellschaft bietet für die Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen an die von ihr benannten Stimmrechtsvertreter den passwortgeschützten Online-Service unter https://www.bilfinger.com/hauptversammlung an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.
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