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DGAP-HV: Fielmann Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fielmann Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.07.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fielmann Aktiengesellschaft Hamburg ISIN DE0005772206 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein, die *am Donnerstag, dem 9. Juli 
2020, um 10.00 Uhr MESZ*, ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung stattfinden wird. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist am Ort 
des Sitzes der Gesellschaft in Hamburg. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Fielmann Aktiengesellschaft, des 
   gebilligten Konzernabschlusses des 
   Fielmann-Konzerns, des Lageberichts für die 
   Fielmann Aktiengesellschaft und des 
   Lageberichts für den Fielmann-Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 
   16. April 2020 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt die Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der 
   Konzernabschluss, der Lagebericht für die 
   Fielmann Aktiengesellschaft und der Lagebericht 
   für den Fielmann-Konzern, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 
   1 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von 
   der Einberufung der Hauptversammlung an und 
   während der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Weidestraße 118 a, 22083 Hamburg) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind 
   in der genannten Zeit auch über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.fielmann.com/hv2020 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn der Fielmann 
   Aktiengesellschaft des Geschäftsjahrs 2019 in 
   Höhe von 163.800.000,00 EUR  wird als 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für die Fielmann 
   Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer 
   für die Fielmann Aktiengesellschaft und den 
   Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 9. Juli 
   2020 endet die Amtszeit aller von der 
   Hauptversammlung am 9. Juli 2015 gewählten 
   Mitglieder des Aufsichtsrats, so dass eine 
   Neuwahl erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 
   1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
   MitbestG und § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen acht 
   Mitglieder von den Aktionären nach den 
   Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und acht 
   weitere Mitglieder von den Arbeitnehmern nach 
   den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes 
   (MitbestG) gewählt werden. Mindestens 30 
   Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen 
   Frauen und mindestens ebenso viele 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. 
   Dieser Mindestanteil ist nach § 96 Absatz 2 
   Satz 2 AktG grundsätzlich vom Aufsichtsrat 
   insgesamt zu erfüllen. 
 
   Die Seite der Anteilseignervertreter und die 
   Seite der Arbeitnehmervertreter haben der 
   Gesamterfüllung jeweils durch Beschluss nach § 
   96 Absatz 2 Satz 3 AktG vor der Wahl gegenüber 
   dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. 
   Der Mindestanteil ist daher von der Seite der 
   Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils zwei 
   Frauen und zwei Männer. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
   mit Wirkung ab der Beendigung der 
   Hauptversammlung am 9. Juli 2020 als Vertreter 
   der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   1. Prof. Dr. Mark K. Binz, Rechtsanwalt und 
      Partner der Sozietät Binz & Partner, 
      wohnhaft in Stuttgart 
   2. Hans-Georg Frey, Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Jungheinrich AG mit 
      Sitz in Hamburg, wohnhaft in Hanstedt 
   3. Carolina Müller-Möhl, 
      Verwaltungsratspräsidentin der 
      Müller-Möhl Group mit Sitz in Zürich, 
      wohnhaft in Ebmatingen, Schweiz 
   4. Hans Joachim Oltersdorf, Geschäftsführer 
      der MPA Pharma GmbH mit Sitz in Trittau, 
      wohnhaft in Rellingen 
   5. Marie-Christine Ostermann, 
      Geschäftsführende Gesellschafterin der 
      Rullko Großeinkauf GmbH & Co. KG mit 
      Sitz in Hamm, wohnhaft in Hamm 
   6. Pier Paolo Righi, CEO & President Karl 
      Lagerfeld International B.V., Amsterdam, 
      Niederlande, wohnhaft in München 
   7. Sarna Röser, Mitglied der 
      Geschäftsleitung der Röser FAM GmbH & Co. 
      KG mit Sitz in Mundelsheim, wohnhaft in 
      Mundelsheim 
   8. Hans-Otto Schrader, Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Otto AG für 
      Beteiligungen mit Sitz in Hamburg, 
      wohnhaft in Hamburg 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur 
   Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich 
   auf die Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen keinem der vorgeschlagenen 
   Anteilseignervertreter und dem Unternehmen, den 
   Organen der Fielmann Aktiengesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Fielmann 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär 
   maßgebende persönliche oder geschäftliche 
   Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 7. Februar 2017. 
 
   Ein Lebenslauf, der Auskunft gibt über 
   relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen der vorgeschlagenen 
   Anteilseignervertreter ist im Internet unter 
 
   https://www.fielmann.com/hv2020 
 
   abrufbar. 
 
   Herr Prof. Dr. Mark K. Binz soll für den Fall 
   seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat 
   für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
   werden und hat sich bereit erklärt, für dieses 
   Amt zu kandidieren. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
   in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
   Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend 
   jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften 
   Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   1. *Prof. Dr. Mark K. Binz* 
   a) Faber-Castell AG, Stein 
      Sick AG, Waldkirch 
   b) Faber-Castell Unternehmensverwaltungs 
      GmbH, Stein (stellvertretender 
      Vorsitzender des Verwaltungsrats) 
   2. *Hans-Georg Frey* 
   a) Jungheinrich AG, Hamburg (Vorsitzender 
      des Aufsichtsrats) 
   b) E.G.O. Blanc und Fischer & Co. GmbH, 
      Obererdingen (Mitglied des 
      Verwaltungsrats) 
      HOYER GmbH, Hamburg (Mitglied des 
      Beirats) 
   3. *Carolina Müller-Möhl* 
   a) keine 
   b) Müller-Möhl Group, Zürich, Schweiz 
      (Verwaltungsratspräsidentin) 
      Orascam Development Holding AG, Altdorf, 
      Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) 
      Neue Züricher Zeitung, Zürich, Schweiz 
      (Mitglied des Verwaltungsrats) 
   4. *Hans Joachim Oltersdorf* 
   a) keine 
   b) Parte GmbH, Köln (Vorsitzender des 
      Beirats) 
   5. *Marie-Christine Ostermann* 
   a) keine 
   b) keine 
   6. *Pier Paolo Righi* 
   a) keine 
   b) keine 
   7. *Sarna Röser* 
   a) keine 
   b) keine 
   8. *Hans-Otto Schrader* 
   a) Otto AG für Beteiligungen, Hamburg 
      (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
      GSV Aktiengesellschaft für Beteiligungen, 
      Hamburg 
   b) Otto GmbH & Co. KG, Hamburg (Mitglied des 
      Gesellschafterrats) 
      Verwaltungsgesellschaft Otto mbH, Hamburg 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

(Mitglied des Aufsichtsrats) 
      goetzpartners Management Consultants 
      GmbH, München (Mitglied des Beirats) 
      Dr. August Oetker KG, Bielefeld (Mitglied 
      des Beirats) 
      Adolf Würth GmbH & Co. KG, Künzelsau 
      (Mitglied des Beirats) 
      Pfeifer & Langen Industrie- und 
      Handels-KG, Köln (Mitglied des 
      Präsidiums) 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung in § 13 Absatz (2) (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für den vom Aktionär zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden 
   Nachweis wurden durch das Gesetz zur Umsetzung 
   der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   geändert. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 
   4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   § 13 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist durch einen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in Textform durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG 
   nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen. Die Gesellschaft 
   ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
   oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
   weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
   Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär 
   zurückweisen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung 2020 beträgt das 
    Grundkapital der Gesellschaft 84.000.000,00 
    EUR  und ist eingeteilt in 84.000.000 
    Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie 
    (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Die 
    Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
    beträgt daher im Zeitpunkt der Einberufung 
    der Hauptversammlung 84.000.000. Die 
    Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung 40.694 
    eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine 
    Rechte zu. 
2.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre* 
 
    Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
    Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 
    2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
    der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
    und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
    BGBl. I 2020 S. 569, im Folgenden 
    'COVID-19-Gesetz') hat der Vorstand mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
    dass die Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als 
    virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. 
    Die Hauptversammlung findet unter 
    Anwesenheit des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, des 
    Vorsitzenden und weiterer Mitglieder des 
    Vorstands, weiterer Mitglieder des 
    Aufsichtsrats, welche im Wege der Bild- und 
    Tonübertragung zugeschaltet werden, sowie 
    eines mit der Niederschrift der 
    Hauptversammlung beauftragten Notars statt. 
    Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
    Aktiengesetzes ist am Ort des Sitzes der 
    Gesellschaft in Hamburg. 
 
    Die Durchführung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung nach Maßgabe des 
    COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen 
    der Abläufe der Hauptversammlung sowie bei 
    den Rechten der Aktionäre. Die 
    Hauptversammlung wird für die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
    oder deren Bevollmächtigte im Internet unter 
 
    https://www.fielmann.com/hv2020 
 
    über das passwortgeschützte Internetportal 
    zur Hauptversammlung vollständig in Bild und 
    Ton übertragen, die Stimmrechtsausübung der 
    Aktionäre über die elektronische 
    Kommunikation (Briefwahl) sowie 
    Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
    und deren Bevollmächtigten wird eine 
    Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
    Kommunikation eingeräumt und Aktionäre oder 
    deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht 
    ausgeübt haben, können über elektronische 
    Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse 
    der Hauptversammlung einlegen. 
 
    Den ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionären (siehe hierzu die Ausführungen im 
    Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und dessen 
    Bedeutung)') werden individuelle 
    Zugangsdaten zur Nutzung des 
    passwortgeschützten Internetportals der 
    Gesellschaft übersandt. 
 
    Eine physische Teilnahme der Aktionäre und 
    ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
    Versammlungsort ist ausgeschlossen. Eine 
    elektronische Teilnahme an der Versammlung 
    im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist 
    nicht möglich. 
 
    Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um 
    besondere Beachtung der nachstehenden 
    Hinweise zu den Voraussetzungen für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
    Ausübung des Stimmrechts sowie zu den 
    weiteren Aktionärsrechten. 
3.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
    des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und 
    dessen Bedeutung)* 
 
    Zur Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die der Gesellschaft rechtzeitig 
    unter der nachfolgend genannten Adresse 
    einen von ihrem depotführenden Institut in 
    Textform (§ 126 b BGB) in Deutsch oder 
    Englisch erstellten besonderen Nachweis 
    ihres Anteilsbesitzes übermitteln und sich 
    rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden: 
 
    Fielmann AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Telefax: +49 89 889690633 
    E-Mail-Adresse: anmeldung@better-orange.de 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
    auf den Beginn des 18. Juni 2020, 00.00 Uhr 
    MESZ, beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
    Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
    bis zum Ablauf des 2. Juli 2020, 24.00 Uhr 
    MESZ, zugehen. 
 
    Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises 
    ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
    werden den Aktionären HV-Tickets für die 
    Hauptversammlung übersandt. Mit den 
    HV-Tickets erhalten die Aktionäre die für 
    die Nutzung des unter 
 
    https://www.fielmann.com/hv2020 
 
    zugänglichen, passwortgeschützten 
    Internetportals zur Hauptversammlung (im 
    Folgenden 'Internetportal') notwendigen 
    individuellen Zugangsdaten. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Anmeldung und die 
    Übersendung des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
    tragen. Das Internetportal steht ab dem 18. 
    Juni 2020 zur Verfügung. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Versammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer den Nachweis erbracht hat. Die 
    Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang 
    des Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem im Nachweis 
    enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
    geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
    im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
    dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
    und den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag 
    maßgeblich, d. h. Veräußerungen 
    von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
    keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
    Teilnahme und auf den Umfang des 
    Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
    und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
    und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
    sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
    Rechtsausübung ermächtigen. Der 
    Nachweisstichtag ist auch kein relevantes 
    Datum für die Dividendenberechtigung. 
4.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Bevollmächtigte* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
    Bevollmächtigten, z. B. durch einen 
    Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
    einen Stimmrechtsberater, die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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