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DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in Salzgitter mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Salzgitter Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.07.2020 in Salzgitter mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Salzgitter Aktiengesellschaft Salzgitter 
Wertpapier-Kenn-Nr. 620 200 
ISIN: DE0006202005 Einberufung der Hauptversammlung 2020 
 
*Tagesordnung auf einen Blick* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Salzgitter Aktiengesellschaft und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit 
   dem gemeinsamen Lagebericht und dem Bericht 
   des Aufsichtsrats* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Mitglieder des 
   Vorstands* 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
8. *Ermächtigung zum Erwerb, zur 
   Veräußerung und zur Einziehung eigener 
   Aktien mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Salzgitter Aktiengesellschaft, die am 
 
Mittwoch, dem 8. Juli 2020, 10:00 Uhr, 
 
in den Geschäftsräumen in Salzgitter, 
Eisenhüttenstraße 99, stattfindet. 
 
Aufgrund der behördlichen Untersagung der Durchführung von 
Großveranstaltungen zur Vermeidung der Infizierung 
der Teilnehmer mit dem SARS-Coronavirus-21) 
(COVID-19-Pandemie) wird die Hauptversammlung als 
*virtuelle Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die 
Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten 
erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach 
Maßgabe der nachfolgend im Anschluss an die 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen im Abschnitt 
'Anmeldung und weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung' genannten Bestimmungen und 
Erläuterungen. 
 
1) Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Salzgitter Aktiengesellschaft und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem 
   gemeinsamen Lagebericht und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 
   2019) am 12. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
   gemeinsame Lagebericht, der erläuternde Bericht 
   zu den Angaben gemäß § 289a Absatz 1 und § 
   315a Absatz 1 HGB im Lagebericht sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrats liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in unseren 
   Geschäftsräumen Eisenhüttenstraße 99, 38239 
   Salzgitter, und in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind im 
   Internet unter 
 
   https://www.salzgitter-ag.com 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
    in Höhe von 12.100.000,00 EUR wird wie 
    folgt verwendet: 
 
    - Gewinnvortrag auf    12.100.000,00 EUR 
    neue Rechnung: 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
    Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 
 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
    wird zum Abschlussprüfer sowohl des Jahres- 
    als auch des Konzernabschlusses der 
    Salzgitter Aktiengesellschaft für das 
    Geschäftsjahr 2020 gewählt. 
 
   Der Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Absatz 3 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 
   2014 durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der 
   Hauptversammlung entweder die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, oder 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hannover, zur Wahl zum Abschlussprüfer 
   vorzuschlagen, und eine begründete Präferenz für 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine vertragliche 
   Verpflichtung auferlegt wurde, welche die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers beschränkt 
   hätten. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung 
   nachfolgend das von ihm beschlossene System der 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
   Gesellschaft zur Billigung gemäß § 120a 
   Absatz 1 AktG vor. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
    Das Vergütungssystem für die 
    Vorstandsmitglieder der Salzgitter AG wird 
    gebilligt. 
 
   Vorstandsvergütungssystem der Salzgitter AG 
 
   A. *Bestandteile des Systems* 
 
      Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
      Salzgitter AG setzt sich aus festen und 
      variablen Bestandteilen zusammen. Die feste 
      Vergütung umfasst eine Grundvergütung, 
      Nebenleistungen und eine 
      Altersversorgungszusage. Die variable 
      Vergütung besteht aus einem Jahresbonus, 
      der eine kurzfristige und eine langfristige 
      Komponente hat, und einem langfristigen 
      Performance Cash Award. 
 
      Im Einzelnen: 
   B. *Die feste Vergütung* 
 
      a) *Die Grundvergütung* 
 
         Die Grundvergütung wird in Form eines 
         zwischen Aufsichtsrat und 
         Vorstandsmitglied individuell im 
         Vorstandsanstellungsvertrag 
         vereinbarten Geldbetrages pro Jahr 
         gewährt, auszuzahlen in zwölf 
         gleichen monatlichen Teilbeträgen 
         jeweils zum Monatsende 
         (Monatsgehälter). 
      b) *Die Nebenleistungen* 
 
         Die Nebenleistungen beinhalten 
         Sachbezüge wie die Gewährung der 
         privaten Nutzung eines Dienstwagens, 
         den Aufwand für eine kollektive 
         Unfallversicherung, die 
         Kostenübernahme für 
         Vorsorgeuntersuchungen, 
         Sitzungsgelder bei konzerninternen 
         Aufsichtsratsmandaten sowie 
         gegebenenfalls pauschaliert 
         versteuerte Sachbezüge, z. B. 
         Eintrittskarten für vom Unternehmen 
         unterstützte Konzertveranstaltungen. 
      c) *Die Altersversorgungszusage* 
 
         Zur Altersversorgung stellt das 
         Unternehmen für das Vorstandsmitglied 
         für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit 
         einen bestimmten Geldbetrag auf einem 
         Versorgungskonto ein 
         (beitragsorientierte Zusage). 
         Voraussetzung für die Gewährung von 
         Versorgungsbeiträgen ist, dass das 
         Vorstandsmitglied am Beginn des 
         jeweiligen Beitragsjahres die 
         Regelaltersgrenze in der gesetzlichen 
         Rentenversicherung noch nicht 
         erreicht hat. 
 
         Auf dem Versorgungskonto wird bis zum 
         Eintritt des Versorgungsfalles eine 
         jährliche Zinsgutschrift in Höhe des 
         jeweils gültigen gesetzlichen 
         Höchstrechnungszins für die 
         Lebensversicherungswirtschaft 
         gemäß 
         Deckungsrückstellungsverordnung 
         berücksichtigt. Sollten durch die 
         Anlage der Versorgungsbeiträge höhere 
         Zinsen nach Steuern erzielt werden, 
         werden diese bei Eintritt des 
         Versorgungsfalls dem Versorgungskonto 
         gutgeschrieben. 
 
         Vermögensanlage 
 
         Die Vermögensanlage erfolgt analog 
         dem in den Bedingungen zur 
         Entgeltumwandlung im 
         Salzgitter-Konzern ('Modell SZAG') 
         festgelegten Lebenszyklusmodell und 
         unter Berücksichtigung der vom 
         Anlageausschuss zur betrieblichen 
         Altersversorgung im 
         Salzgitter-Konzern bestimmten 
         Wertpapiere. Der Aufsichtsrat kann 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

nach eigenem billigem Ermessen (§ 315 
         BGB) eine abweichende Vermögensanlage 
         beschließen. 
 
         Alterskapital 
 
         Scheidet das Vorstandsmitglied zu 
         oder nach Erreichen der 
         Regelaltersgrenze in der gesetzlichen 
         Rentenversicherung aus den Diensten 
         der Gesellschaft aus, so erhält das 
         Vorstandsmitglied das 
         Versorgungsguthaben als einmaliges 
         Alterskapital oder auf Antrag in zehn 
         Jahresraten. Scheidet das 
         Vorstandsmitglied vor Erreichen der 
         Regelaltersgrenze aus, erhält das 
         Vorstandsmitglied auf Antrag ein 
         vorgezogenes Alterskapital frühestens 
         nach Vollendung des 62. Lebensjahres. 
 
         Versorgungsguthaben im Fall einer 
         Berufsunfähigkeit und im Todesfall 
 
         Scheidet das Vorstandsmitglied wegen 
         Berufsunfähigkeit oder wegen Todes 
         vor dem Erreichen der 
         Regelaltersgrenze in der gesetzlichen 
         Rentenversicherung aus den Diensten 
         der Gesellschaft aus, werden dem 
         bereits tatsächlich erreichten 
         Versorgungsguthaben auf dem 
         Versorgungskonto so viele 
         Versorgungsbeiträge hinzugerechnet, 
         wie das Vorstandsmitglied erhalten 
         hätte, wenn es bis zur Vollendung des 
         60. Lebensjahres weiter beschäftigt 
         worden wäre. Maximal werden 10 
         Versorgungsbeiträge hinzugerechnet. 
         Das während der aktiven Dienstzeit 
         angesparte Versorgungsguthaben wird 
         zuzüglich eventueller Zurechnungen 
         als Einmalkapital an das 
         Vorstandsmitglied beziehungsweise an 
         Hinterbliebene des Vorstandsmitglieds 
         ausgezahlt. 
 
         Vorzeitige Beendigung des 
         Dienstverhältnisses 
 
         Scheidet das Vorstandsmitglied aus 
         den Diensten der Gesellschaft aus, 
         ohne dass ein Versorgungsfall 
         eingetreten ist, so behält das 
         Vorstandsmitglied eine unverfallbare 
         Anwartschaft aus dem Versorgungskonto 
         gemäß den gesetzlichen 
         Vorschriften des 
         Betriebsrentengesetzes. 
 
         Änderung oder Aufhebung der 
         Versorgungszusage 
 
         Die Gesellschaft hat sich das Recht 
         vorbehalten, Leistungen zu kürzen 
         oder einzustellen, wenn die zur Zeit 
         der Einführung dieser 
         Versorgungszusage maßgebenden 
         Verhältnisse sich nachhaltig so 
         wesentlich verändert haben, dass der 
         Gesellschaft die Aufrechterhaltung 
         der zugesagten Versorgungsbeiträge 
         beziehungsweise Leistungen auch unter 
         angemessener Berücksichtigung der 
         Belange des Berechtigten nicht mehr 
         zugemutet werden kann. In das 
         Versorgungskonto bereits eingezahlte 
         Beiträge sind hiervon ausgenommen. 
 
         Aktuelle Altersversorgungszusagen 
 
         Die gegenwärtig den aktiven 
         Vorstandsmitgliedern gegebenen 
         Altersversorgungszusagen entsprechen 
         nicht oder nicht allein der in dem 
         neuen Vorstandsvergütungssystem 
         vorgesehenen Art von Zusage 
         (beitragsorientierte Zusage): 
 
         Bei dem Vorstandsvorsitzenden Prof. 
         Dr. Heinz Jörg Fuhrmann gilt die ihm 
         früher gegebene 
         versorgungsleistungsorientierte 
         Zusage fort, wonach ihm die Zahlung 
         einer Pension zugesagt wurde, deren 
         Höhe von der Dauer der 
         Konzernzugehörigkeit abhängt und 
         maximal 60 % der festen 
         Grundvergütung beträgt. Die den 
         Vorstandsmitgliedern Burkhard Becker 
         und Michael Kieckbusch früher 
         gegebenen 
         versorgungsleistungsorientierten 
         Zusagen sind zum 31. Dezember 2018 
         festgeschrieben und ab 1. Januar 2019 
         jeweils durch eine 
         beitragsorientierte Zusage nach dem 
         neuen Vergütungssystem ergänzt 
         worden. 
   C. *Die variable Vergütung* 
 
      Die variable Vergütung besteht aus der 
      jährlichen Gewährung eines Jahresbonus, der 
      eine kurzfristige und eine langfristige 
      Komponente hat, und der jährlichen 
      Gewährung eines langfristigen Performance 
      Cash Award. 
 
      a) *Der Jahresbonus* 
 
         Der Jahresbonus ist abhängig von der 
         Erfüllung von Leistungskriterien 
         (erfolgsabhängig) und wird in bar 
         ausbezahlt. Dazu wird im 
         Vorstandsanstellungsvertrag ein 
         Zielbonus in Form einer Anzahl von 
         Monatsgehältern vereinbart, so dass 
         sich der Zielbonus im Falle einer 
         Anpassung des Grundgehalts mit 
         anpasst. 
 
         Maßgebliche Leistungskriterien 
 
         Leistungskriterien sind das operative 
         Ergebnis vor Steuern auf Konzernebene 
         laut Geschäftsbericht ('EBT') als 
         finanzielles Leistungskriterium sowie 
         die individuelle Leistung des 
         Vorstandsmitglieds als 
         nichtfinanzielles Leistungskriterium. 
         Der Auszahlungsfaktor für das 
         Kriterium EBT ist mit 70 % gewichtet, 
         der Auszahlungsfaktor für das 
         Kriterium individuelle Leistung mit 30 
         %. 
 
         Die Vergütung soll Anreize dafür 
         enthalten, die strategische 
         Ausrichtung des Unternehmens 
         umzusetzen. Eine maßgebliche 
         Messkennzahl für den Erfolg der 
         Geschäftsstrategie und einer 
         langfristig erfolgreichen Entwicklung 
         der Gesellschaft ist nach Ansicht des 
         Aufsichtsrats das jährlich erreichte 
         Ergebnis der gewöhnlichen 
         Geschäftstätigkeit (EBT). Deshalb hat 
         der Aufsichtsrat als hauptsächliches 
         Leistungskriterium für die Gewährung 
         des Jahresbonus das Erreichen eines im 
         Vergleich zum Vorjahr stabil positiven 
         oder besseren EBT gewählt. 
 
         Daneben haben nach Ansicht des 
         Aufsichtsrats auch nichtfinanzielle 
         Kriterien nicht unmaßgeblichen 
         Einfluss auf den Erfolg der 
         Geschäftsstrategie und die langfristig 
         gute Entwicklung der Gesellschaft. 
         Deshalb legt er für die Gewährung des 
         Jahresbonus zusätzlich jährlich 
         individuelle Leistungskriterien fest. 
         Auf diese Weise trägt das 
         Vorstandsvergütungssystem zur 
         Förderung der Geschäftsstrategie und 
         der langfristigen Entwicklung der 
         Gesellschaft maßgeblich bei. 
 
         EBT (finanzielles Leistungskriterium) 
 
         Der Auszahlungsfaktor für das EBT 
         ermittelt sich auf Basis eines 
         Ist/Ist-Vergleichs. Der Ist-Wert des 
         EBT im jeweiligen Geschäftsjahr wird 
         mit dem Ist-Wert des EBT des 
         vorausgehenden Geschäftsjahres 
         ('Vorjahr') verglichen. Bei einem 
         gleichbleibenden EBT gegenüber dem 
         Vorjahr beträgt der Auszahlungsfaktor 
         100 % des Zielbonus. Wird das EBT 
         gegenüber dem Vorjahr um +50 % 
         gesteigert, so wird der maximale 
         Auszahlungsfaktor von 150 % 
         ('Maximalwert') erreicht. Bei einem 
         EBT von -50 % gegenüber dem Vorjahr 
         wird der Mindestauszahlungsfaktor von 
         50 % ('Mindestwert') erreicht. 
         Zielerreichungen zwischen den 
         festgelegten Zielerreichungspunkten 
         (50 %; 100 %; 150 %) werden linear 
         interpoliert. Wird der Maximalwert 
         erreicht, so führen weitere 
         Steigerungen des EBT zu keinem Anstieg 
         des Auszahlungsfaktors. Wird der 
         Mindestwert unterschritten, beträgt 
         der Auszahlungsfaktor 0 %. 
 
         Ist das EBT sowohl im Vorjahr als auch 
         im jeweiligen Geschäftsjahr negativ, 
         ist der Aufsichtsrat berechtigt, die 
         Zielerreichung nach billigem Ermessen 
         (§ 315 BGB) festzusetzen. Gleiches 
         gilt, wenn das EBT des Vorjahres oder 
         des jeweiligen Geschäftsjahres kleiner 
         als 1 Mio. EUR ist. Wird im Vorjahr 
         ein positives operatives EBT erzielt 
         und im jeweiligen Geschäftsjahr ein 
         negatives EBT, so beträgt der 
         Auszahlungsfaktor 0 %. Über die 
         Anwendung des Leistungskriteriums EBT 
         wird im Vergütungsbericht für das 
         jeweilige Geschäftsjahr berichtet. 
 
         Individuelle Leistung 
         (nichtfinanzielles Leistungskriterium) 
 
         Die Kriterien zur Beurteilung der 
         individuellen Leistung des 
         Vorstandsmitglieds werden vom 
         Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden 
         Geschäftsjahres, spätestens innerhalb 
         der ersten drei Monate, bzw. - wenn 
         das Dienstverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds im Laufe eines 
         Geschäftsjahres beginnt - bei der 
         Einstellung festgelegt. Als Kriterien 
         für die individuelle Leistung des 
         Vorstandsmitglieds können folgende 
         Aspekte berücksichtigt und durch den 
         Aufsichtsrat genauer definiert werden: 
 
         * strategische 
           Unternehmensentwicklung 
         * besondere Projekte (z.B. 
           Effizienzprogramme, 
           Umstrukturierungsmaßnahmen) 
         * Mitarbeiterbelange (z.B. 
           Mitarbeiterentwicklung, 
           Mitarbeiterzufriedenheit) 
         * Arbeitssicherheit und Gesundheit 
           (z.B. Unfallhäufigkeit, 
           Gesundheitsbericht) 
         * Umweltbelange 
         * Führung 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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