DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in Salzgitter mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Salzgitter Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in Salzgitter mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-29 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Salzgitter Aktiengesellschaft Salzgitter Wertpapier-Kenn-Nr. 620 200 ISIN: DE0006202005 Einberufung der Hauptversammlung 2020 *Tagesordnung auf einen Blick* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem gemeinsamen Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands* 7. *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 8. *Ermächtigung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Einziehung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* *Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Salzgitter Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, dem 8. Juli 2020, 10:00 Uhr, in den Geschäftsräumen in Salzgitter, Eisenhüttenstraße 99, stattfindet. Aufgrund der behördlichen Untersagung der Durchführung von Großveranstaltungen zur Vermeidung der Infizierung der Teilnehmer mit dem SARS-Coronavirus-21) (COVID-19-Pandemie) wird die Hauptversammlung als *virtuelle Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend im Anschluss an die Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen im Abschnitt 'Anmeldung und weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung' genannten Bestimmungen und Erläuterungen. 1) Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem gemeinsamen Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) am 12. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der gemeinsame Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben gemäß § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB im Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in unseren Geschäftsräumen Eisenhüttenstraße 99, 38239 Salzgitter, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind im Internet unter https://www.salzgitter-ag.com zugänglich. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 12.100.000,00 EUR wird wie folgt verwendet: - Gewinnvortrag auf 12.100.000,00 EUR neue Rechnung: 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Abschlussprüfer sowohl des Jahres- als auch des Konzernabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 gewählt. Der Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung entweder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, oder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zur Wahl zum Abschlussprüfer vorzuschlagen, und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine vertragliche Verpflichtung auferlegt wurde, welche die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers beschränkt hätten. 6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands* Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung nachfolgend das von ihm beschlossene System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zur Billigung gemäß § 120a Absatz 1 AktG vor. Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Salzgitter AG wird gebilligt. Vorstandsvergütungssystem der Salzgitter AG A. *Bestandteile des Systems* Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Salzgitter AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die feste Vergütung umfasst eine Grundvergütung, Nebenleistungen und eine Altersversorgungszusage. Die variable Vergütung besteht aus einem Jahresbonus, der eine kurzfristige und eine langfristige Komponente hat, und einem langfristigen Performance Cash Award. Im Einzelnen: B. *Die feste Vergütung* a) *Die Grundvergütung* Die Grundvergütung wird in Form eines zwischen Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied individuell im Vorstandsanstellungsvertrag vereinbarten Geldbetrages pro Jahr gewährt, auszuzahlen in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende (Monatsgehälter). b) *Die Nebenleistungen* Die Nebenleistungen beinhalten Sachbezüge wie die Gewährung der privaten Nutzung eines Dienstwagens, den Aufwand für eine kollektive Unfallversicherung, die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen, Sitzungsgelder bei konzerninternen Aufsichtsratsmandaten sowie gegebenenfalls pauschaliert versteuerte Sachbezüge, z. B. Eintrittskarten für vom Unternehmen unterstützte Konzertveranstaltungen. c) *Die Altersversorgungszusage* Zur Altersversorgung stellt das Unternehmen für das Vorstandsmitglied für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit einen bestimmten Geldbetrag auf einem Versorgungskonto ein (beitragsorientierte Zusage). Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsbeiträgen ist, dass das Vorstandsmitglied am Beginn des jeweiligen Beitragsjahres die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat. Auf dem Versorgungskonto wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eine jährliche Zinsgutschrift in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Höchstrechnungszins für die Lebensversicherungswirtschaft gemäß Deckungsrückstellungsverordnung berücksichtigt. Sollten durch die Anlage der Versorgungsbeiträge höhere Zinsen nach Steuern erzielt werden, werden diese bei Eintritt des Versorgungsfalls dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Vermögensanlage Die Vermögensanlage erfolgt analog dem in den Bedingungen zur Entgeltumwandlung im Salzgitter-Konzern ('Modell SZAG') festgelegten Lebenszyklusmodell und unter Berücksichtigung der vom Anlageausschuss zur betrieblichen Altersversorgung im Salzgitter-Konzern bestimmten Wertpapiere. Der Aufsichtsrat kann
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
nach eigenem billigem Ermessen (§ 315 BGB) eine abweichende Vermögensanlage beschließen. Alterskapital Scheidet das Vorstandsmitglied zu oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft aus, so erhält das Vorstandsmitglied das Versorgungsguthaben als einmaliges Alterskapital oder auf Antrag in zehn Jahresraten. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus, erhält das Vorstandsmitglied auf Antrag ein vorgezogenes Alterskapital frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Versorgungsguthaben im Fall einer Berufsunfähigkeit und im Todesfall Scheidet das Vorstandsmitglied wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Todes vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft aus, werden dem bereits tatsächlich erreichten Versorgungsguthaben auf dem Versorgungskonto so viele Versorgungsbeiträge hinzugerechnet, wie das Vorstandsmitglied erhalten hätte, wenn es bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiter beschäftigt worden wäre. Maximal werden 10 Versorgungsbeiträge hinzugerechnet. Das während der aktiven Dienstzeit angesparte Versorgungsguthaben wird zuzüglich eventueller Zurechnungen als Einmalkapital an das Vorstandsmitglied beziehungsweise an Hinterbliebene des Vorstandsmitglieds ausgezahlt. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses Scheidet das Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft aus, ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist, so behält das Vorstandsmitglied eine unverfallbare Anwartschaft aus dem Versorgungskonto gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Änderung oder Aufhebung der Versorgungszusage Die Gesellschaft hat sich das Recht vorbehalten, Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die zur Zeit der Einführung dieser Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich verändert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsbeiträge beziehungsweise Leistungen auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. In das Versorgungskonto bereits eingezahlte Beiträge sind hiervon ausgenommen. Aktuelle Altersversorgungszusagen Die gegenwärtig den aktiven Vorstandsmitgliedern gegebenen Altersversorgungszusagen entsprechen nicht oder nicht allein der in dem neuen Vorstandsvergütungssystem vorgesehenen Art von Zusage (beitragsorientierte Zusage): Bei dem Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Heinz Jörg Fuhrmann gilt die ihm früher gegebene versorgungsleistungsorientierte Zusage fort, wonach ihm die Zahlung einer Pension zugesagt wurde, deren Höhe von der Dauer der Konzernzugehörigkeit abhängt und maximal 60 % der festen Grundvergütung beträgt. Die den Vorstandsmitgliedern Burkhard Becker und Michael Kieckbusch früher gegebenen versorgungsleistungsorientierten Zusagen sind zum 31. Dezember 2018 festgeschrieben und ab 1. Januar 2019 jeweils durch eine beitragsorientierte Zusage nach dem neuen Vergütungssystem ergänzt worden. C. *Die variable Vergütung* Die variable Vergütung besteht aus der jährlichen Gewährung eines Jahresbonus, der eine kurzfristige und eine langfristige Komponente hat, und der jährlichen Gewährung eines langfristigen Performance Cash Award. a) *Der Jahresbonus* Der Jahresbonus ist abhängig von der Erfüllung von Leistungskriterien (erfolgsabhängig) und wird in bar ausbezahlt. Dazu wird im Vorstandsanstellungsvertrag ein Zielbonus in Form einer Anzahl von Monatsgehältern vereinbart, so dass sich der Zielbonus im Falle einer Anpassung des Grundgehalts mit anpasst. Maßgebliche Leistungskriterien Leistungskriterien sind das operative Ergebnis vor Steuern auf Konzernebene laut Geschäftsbericht ('EBT') als finanzielles Leistungskriterium sowie die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds als nichtfinanzielles Leistungskriterium. Der Auszahlungsfaktor für das Kriterium EBT ist mit 70 % gewichtet, der Auszahlungsfaktor für das Kriterium individuelle Leistung mit 30 %. Die Vergütung soll Anreize dafür enthalten, die strategische Ausrichtung des Unternehmens umzusetzen. Eine maßgebliche Messkennzahl für den Erfolg der Geschäftsstrategie und einer langfristig erfolgreichen Entwicklung der Gesellschaft ist nach Ansicht des Aufsichtsrats das jährlich erreichte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EBT). Deshalb hat der Aufsichtsrat als hauptsächliches Leistungskriterium für die Gewährung des Jahresbonus das Erreichen eines im Vergleich zum Vorjahr stabil positiven oder besseren EBT gewählt. Daneben haben nach Ansicht des Aufsichtsrats auch nichtfinanzielle Kriterien nicht unmaßgeblichen Einfluss auf den Erfolg der Geschäftsstrategie und die langfristig gute Entwicklung der Gesellschaft. Deshalb legt er für die Gewährung des Jahresbonus zusätzlich jährlich individuelle Leistungskriterien fest. Auf diese Weise trägt das Vorstandsvergütungssystem zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft maßgeblich bei. EBT (finanzielles Leistungskriterium) Der Auszahlungsfaktor für das EBT ermittelt sich auf Basis eines Ist/Ist-Vergleichs. Der Ist-Wert des EBT im jeweiligen Geschäftsjahr wird mit dem Ist-Wert des EBT des vorausgehenden Geschäftsjahres ('Vorjahr') verglichen. Bei einem gleichbleibenden EBT gegenüber dem Vorjahr beträgt der Auszahlungsfaktor 100 % des Zielbonus. Wird das EBT gegenüber dem Vorjahr um +50 % gesteigert, so wird der maximale Auszahlungsfaktor von 150 % ('Maximalwert') erreicht. Bei einem EBT von -50 % gegenüber dem Vorjahr wird der Mindestauszahlungsfaktor von 50 % ('Mindestwert') erreicht. Zielerreichungen zwischen den festgelegten Zielerreichungspunkten (50 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert. Wird der Maximalwert erreicht, so führen weitere Steigerungen des EBT zu keinem Anstieg des Auszahlungsfaktors. Wird der Mindestwert unterschritten, beträgt der Auszahlungsfaktor 0 %. Ist das EBT sowohl im Vorjahr als auch im jeweiligen Geschäftsjahr negativ, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Zielerreichung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen. Gleiches gilt, wenn das EBT des Vorjahres oder des jeweiligen Geschäftsjahres kleiner als 1 Mio. EUR ist. Wird im Vorjahr ein positives operatives EBT erzielt und im jeweiligen Geschäftsjahr ein negatives EBT, so beträgt der Auszahlungsfaktor 0 %. Über die Anwendung des Leistungskriteriums EBT wird im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr berichtet. Individuelle Leistung (nichtfinanzielles Leistungskriterium) Die Kriterien zur Beurteilung der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds werden vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens innerhalb der ersten drei Monate, bzw. - wenn das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe eines Geschäftsjahres beginnt - bei der Einstellung festgelegt. Als Kriterien für die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds können folgende Aspekte berücksichtigt und durch den Aufsichtsrat genauer definiert werden: * strategische Unternehmensentwicklung * besondere Projekte (z.B. Effizienzprogramme, Umstrukturierungsmaßnahmen) * Mitarbeiterbelange (z.B. Mitarbeiterentwicklung, Mitarbeiterzufriedenheit) * Arbeitssicherheit und Gesundheit (z.B. Unfallhäufigkeit, Gesundheitsbericht) * Umweltbelange * Führung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)