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DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -12-

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in Salzgitter mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Salzgitter Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.07.2020 in Salzgitter mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Salzgitter Aktiengesellschaft Salzgitter 
Wertpapier-Kenn-Nr. 620 200 
ISIN: DE0006202005 Einberufung der Hauptversammlung 2020 
 
*Tagesordnung auf einen Blick* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Salzgitter Aktiengesellschaft und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit 
   dem gemeinsamen Lagebericht und dem Bericht 
   des Aufsichtsrats* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Mitglieder des 
   Vorstands* 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
8. *Ermächtigung zum Erwerb, zur 
   Veräußerung und zur Einziehung eigener 
   Aktien mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Salzgitter Aktiengesellschaft, die am 
 
Mittwoch, dem 8. Juli 2020, 10:00 Uhr, 
 
in den Geschäftsräumen in Salzgitter, 
Eisenhüttenstraße 99, stattfindet. 
 
Aufgrund der behördlichen Untersagung der Durchführung von 
Großveranstaltungen zur Vermeidung der Infizierung 
der Teilnehmer mit dem SARS-Coronavirus-21) 
(COVID-19-Pandemie) wird die Hauptversammlung als 
*virtuelle Hauptversammlung* ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die 
Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten 
erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach 
Maßgabe der nachfolgend im Anschluss an die 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen im Abschnitt 
'Anmeldung und weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung' genannten Bestimmungen und 
Erläuterungen. 
 
1) Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Salzgitter Aktiengesellschaft und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem 
   gemeinsamen Lagebericht und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 
   2019) am 12. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
   gemeinsame Lagebericht, der erläuternde Bericht 
   zu den Angaben gemäß § 289a Absatz 1 und § 
   315a Absatz 1 HGB im Lagebericht sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrats liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in unseren 
   Geschäftsräumen Eisenhüttenstraße 99, 38239 
   Salzgitter, und in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind im 
   Internet unter 
 
   https://www.salzgitter-ag.com 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
    in Höhe von 12.100.000,00 EUR wird wie 
    folgt verwendet: 
 
    - Gewinnvortrag auf    12.100.000,00 EUR 
    neue Rechnung: 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
    Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 
 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
    wird zum Abschlussprüfer sowohl des Jahres- 
    als auch des Konzernabschlusses der 
    Salzgitter Aktiengesellschaft für das 
    Geschäftsjahr 2020 gewählt. 
 
   Der Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Absatz 3 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 
   2014 durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der 
   Hauptversammlung entweder die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, oder 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hannover, zur Wahl zum Abschlussprüfer 
   vorzuschlagen, und eine begründete Präferenz für 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine vertragliche 
   Verpflichtung auferlegt wurde, welche die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers beschränkt 
   hätten. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung 
   nachfolgend das von ihm beschlossene System der 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
   Gesellschaft zur Billigung gemäß § 120a 
   Absatz 1 AktG vor. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
    Das Vergütungssystem für die 
    Vorstandsmitglieder der Salzgitter AG wird 
    gebilligt. 
 
   Vorstandsvergütungssystem der Salzgitter AG 
 
   A. *Bestandteile des Systems* 
 
      Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
      Salzgitter AG setzt sich aus festen und 
      variablen Bestandteilen zusammen. Die feste 
      Vergütung umfasst eine Grundvergütung, 
      Nebenleistungen und eine 
      Altersversorgungszusage. Die variable 
      Vergütung besteht aus einem Jahresbonus, 
      der eine kurzfristige und eine langfristige 
      Komponente hat, und einem langfristigen 
      Performance Cash Award. 
 
      Im Einzelnen: 
   B. *Die feste Vergütung* 
 
      a) *Die Grundvergütung* 
 
         Die Grundvergütung wird in Form eines 
         zwischen Aufsichtsrat und 
         Vorstandsmitglied individuell im 
         Vorstandsanstellungsvertrag 
         vereinbarten Geldbetrages pro Jahr 
         gewährt, auszuzahlen in zwölf 
         gleichen monatlichen Teilbeträgen 
         jeweils zum Monatsende 
         (Monatsgehälter). 
      b) *Die Nebenleistungen* 
 
         Die Nebenleistungen beinhalten 
         Sachbezüge wie die Gewährung der 
         privaten Nutzung eines Dienstwagens, 
         den Aufwand für eine kollektive 
         Unfallversicherung, die 
         Kostenübernahme für 
         Vorsorgeuntersuchungen, 
         Sitzungsgelder bei konzerninternen 
         Aufsichtsratsmandaten sowie 
         gegebenenfalls pauschaliert 
         versteuerte Sachbezüge, z. B. 
         Eintrittskarten für vom Unternehmen 
         unterstützte Konzertveranstaltungen. 
      c) *Die Altersversorgungszusage* 
 
         Zur Altersversorgung stellt das 
         Unternehmen für das Vorstandsmitglied 
         für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit 
         einen bestimmten Geldbetrag auf einem 
         Versorgungskonto ein 
         (beitragsorientierte Zusage). 
         Voraussetzung für die Gewährung von 
         Versorgungsbeiträgen ist, dass das 
         Vorstandsmitglied am Beginn des 
         jeweiligen Beitragsjahres die 
         Regelaltersgrenze in der gesetzlichen 
         Rentenversicherung noch nicht 
         erreicht hat. 
 
         Auf dem Versorgungskonto wird bis zum 
         Eintritt des Versorgungsfalles eine 
         jährliche Zinsgutschrift in Höhe des 
         jeweils gültigen gesetzlichen 
         Höchstrechnungszins für die 
         Lebensversicherungswirtschaft 
         gemäß 
         Deckungsrückstellungsverordnung 
         berücksichtigt. Sollten durch die 
         Anlage der Versorgungsbeiträge höhere 
         Zinsen nach Steuern erzielt werden, 
         werden diese bei Eintritt des 
         Versorgungsfalls dem Versorgungskonto 
         gutgeschrieben. 
 
         Vermögensanlage 
 
         Die Vermögensanlage erfolgt analog 
         dem in den Bedingungen zur 
         Entgeltumwandlung im 
         Salzgitter-Konzern ('Modell SZAG') 
         festgelegten Lebenszyklusmodell und 
         unter Berücksichtigung der vom 
         Anlageausschuss zur betrieblichen 
         Altersversorgung im 
         Salzgitter-Konzern bestimmten 
         Wertpapiere. Der Aufsichtsrat kann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -2-

nach eigenem billigem Ermessen (§ 315 
         BGB) eine abweichende Vermögensanlage 
         beschließen. 
 
         Alterskapital 
 
         Scheidet das Vorstandsmitglied zu 
         oder nach Erreichen der 
         Regelaltersgrenze in der gesetzlichen 
         Rentenversicherung aus den Diensten 
         der Gesellschaft aus, so erhält das 
         Vorstandsmitglied das 
         Versorgungsguthaben als einmaliges 
         Alterskapital oder auf Antrag in zehn 
         Jahresraten. Scheidet das 
         Vorstandsmitglied vor Erreichen der 
         Regelaltersgrenze aus, erhält das 
         Vorstandsmitglied auf Antrag ein 
         vorgezogenes Alterskapital frühestens 
         nach Vollendung des 62. Lebensjahres. 
 
         Versorgungsguthaben im Fall einer 
         Berufsunfähigkeit und im Todesfall 
 
         Scheidet das Vorstandsmitglied wegen 
         Berufsunfähigkeit oder wegen Todes 
         vor dem Erreichen der 
         Regelaltersgrenze in der gesetzlichen 
         Rentenversicherung aus den Diensten 
         der Gesellschaft aus, werden dem 
         bereits tatsächlich erreichten 
         Versorgungsguthaben auf dem 
         Versorgungskonto so viele 
         Versorgungsbeiträge hinzugerechnet, 
         wie das Vorstandsmitglied erhalten 
         hätte, wenn es bis zur Vollendung des 
         60. Lebensjahres weiter beschäftigt 
         worden wäre. Maximal werden 10 
         Versorgungsbeiträge hinzugerechnet. 
         Das während der aktiven Dienstzeit 
         angesparte Versorgungsguthaben wird 
         zuzüglich eventueller Zurechnungen 
         als Einmalkapital an das 
         Vorstandsmitglied beziehungsweise an 
         Hinterbliebene des Vorstandsmitglieds 
         ausgezahlt. 
 
         Vorzeitige Beendigung des 
         Dienstverhältnisses 
 
         Scheidet das Vorstandsmitglied aus 
         den Diensten der Gesellschaft aus, 
         ohne dass ein Versorgungsfall 
         eingetreten ist, so behält das 
         Vorstandsmitglied eine unverfallbare 
         Anwartschaft aus dem Versorgungskonto 
         gemäß den gesetzlichen 
         Vorschriften des 
         Betriebsrentengesetzes. 
 
         Änderung oder Aufhebung der 
         Versorgungszusage 
 
         Die Gesellschaft hat sich das Recht 
         vorbehalten, Leistungen zu kürzen 
         oder einzustellen, wenn die zur Zeit 
         der Einführung dieser 
         Versorgungszusage maßgebenden 
         Verhältnisse sich nachhaltig so 
         wesentlich verändert haben, dass der 
         Gesellschaft die Aufrechterhaltung 
         der zugesagten Versorgungsbeiträge 
         beziehungsweise Leistungen auch unter 
         angemessener Berücksichtigung der 
         Belange des Berechtigten nicht mehr 
         zugemutet werden kann. In das 
         Versorgungskonto bereits eingezahlte 
         Beiträge sind hiervon ausgenommen. 
 
         Aktuelle Altersversorgungszusagen 
 
         Die gegenwärtig den aktiven 
         Vorstandsmitgliedern gegebenen 
         Altersversorgungszusagen entsprechen 
         nicht oder nicht allein der in dem 
         neuen Vorstandsvergütungssystem 
         vorgesehenen Art von Zusage 
         (beitragsorientierte Zusage): 
 
         Bei dem Vorstandsvorsitzenden Prof. 
         Dr. Heinz Jörg Fuhrmann gilt die ihm 
         früher gegebene 
         versorgungsleistungsorientierte 
         Zusage fort, wonach ihm die Zahlung 
         einer Pension zugesagt wurde, deren 
         Höhe von der Dauer der 
         Konzernzugehörigkeit abhängt und 
         maximal 60 % der festen 
         Grundvergütung beträgt. Die den 
         Vorstandsmitgliedern Burkhard Becker 
         und Michael Kieckbusch früher 
         gegebenen 
         versorgungsleistungsorientierten 
         Zusagen sind zum 31. Dezember 2018 
         festgeschrieben und ab 1. Januar 2019 
         jeweils durch eine 
         beitragsorientierte Zusage nach dem 
         neuen Vergütungssystem ergänzt 
         worden. 
   C. *Die variable Vergütung* 
 
      Die variable Vergütung besteht aus der 
      jährlichen Gewährung eines Jahresbonus, der 
      eine kurzfristige und eine langfristige 
      Komponente hat, und der jährlichen 
      Gewährung eines langfristigen Performance 
      Cash Award. 
 
      a) *Der Jahresbonus* 
 
         Der Jahresbonus ist abhängig von der 
         Erfüllung von Leistungskriterien 
         (erfolgsabhängig) und wird in bar 
         ausbezahlt. Dazu wird im 
         Vorstandsanstellungsvertrag ein 
         Zielbonus in Form einer Anzahl von 
         Monatsgehältern vereinbart, so dass 
         sich der Zielbonus im Falle einer 
         Anpassung des Grundgehalts mit 
         anpasst. 
 
         Maßgebliche Leistungskriterien 
 
         Leistungskriterien sind das operative 
         Ergebnis vor Steuern auf Konzernebene 
         laut Geschäftsbericht ('EBT') als 
         finanzielles Leistungskriterium sowie 
         die individuelle Leistung des 
         Vorstandsmitglieds als 
         nichtfinanzielles Leistungskriterium. 
         Der Auszahlungsfaktor für das 
         Kriterium EBT ist mit 70 % gewichtet, 
         der Auszahlungsfaktor für das 
         Kriterium individuelle Leistung mit 30 
         %. 
 
         Die Vergütung soll Anreize dafür 
         enthalten, die strategische 
         Ausrichtung des Unternehmens 
         umzusetzen. Eine maßgebliche 
         Messkennzahl für den Erfolg der 
         Geschäftsstrategie und einer 
         langfristig erfolgreichen Entwicklung 
         der Gesellschaft ist nach Ansicht des 
         Aufsichtsrats das jährlich erreichte 
         Ergebnis der gewöhnlichen 
         Geschäftstätigkeit (EBT). Deshalb hat 
         der Aufsichtsrat als hauptsächliches 
         Leistungskriterium für die Gewährung 
         des Jahresbonus das Erreichen eines im 
         Vergleich zum Vorjahr stabil positiven 
         oder besseren EBT gewählt. 
 
         Daneben haben nach Ansicht des 
         Aufsichtsrats auch nichtfinanzielle 
         Kriterien nicht unmaßgeblichen 
         Einfluss auf den Erfolg der 
         Geschäftsstrategie und die langfristig 
         gute Entwicklung der Gesellschaft. 
         Deshalb legt er für die Gewährung des 
         Jahresbonus zusätzlich jährlich 
         individuelle Leistungskriterien fest. 
         Auf diese Weise trägt das 
         Vorstandsvergütungssystem zur 
         Förderung der Geschäftsstrategie und 
         der langfristigen Entwicklung der 
         Gesellschaft maßgeblich bei. 
 
         EBT (finanzielles Leistungskriterium) 
 
         Der Auszahlungsfaktor für das EBT 
         ermittelt sich auf Basis eines 
         Ist/Ist-Vergleichs. Der Ist-Wert des 
         EBT im jeweiligen Geschäftsjahr wird 
         mit dem Ist-Wert des EBT des 
         vorausgehenden Geschäftsjahres 
         ('Vorjahr') verglichen. Bei einem 
         gleichbleibenden EBT gegenüber dem 
         Vorjahr beträgt der Auszahlungsfaktor 
         100 % des Zielbonus. Wird das EBT 
         gegenüber dem Vorjahr um +50 % 
         gesteigert, so wird der maximale 
         Auszahlungsfaktor von 150 % 
         ('Maximalwert') erreicht. Bei einem 
         EBT von -50 % gegenüber dem Vorjahr 
         wird der Mindestauszahlungsfaktor von 
         50 % ('Mindestwert') erreicht. 
         Zielerreichungen zwischen den 
         festgelegten Zielerreichungspunkten 
         (50 %; 100 %; 150 %) werden linear 
         interpoliert. Wird der Maximalwert 
         erreicht, so führen weitere 
         Steigerungen des EBT zu keinem Anstieg 
         des Auszahlungsfaktors. Wird der 
         Mindestwert unterschritten, beträgt 
         der Auszahlungsfaktor 0 %. 
 
         Ist das EBT sowohl im Vorjahr als auch 
         im jeweiligen Geschäftsjahr negativ, 
         ist der Aufsichtsrat berechtigt, die 
         Zielerreichung nach billigem Ermessen 
         (§ 315 BGB) festzusetzen. Gleiches 
         gilt, wenn das EBT des Vorjahres oder 
         des jeweiligen Geschäftsjahres kleiner 
         als 1 Mio. EUR ist. Wird im Vorjahr 
         ein positives operatives EBT erzielt 
         und im jeweiligen Geschäftsjahr ein 
         negatives EBT, so beträgt der 
         Auszahlungsfaktor 0 %. Über die 
         Anwendung des Leistungskriteriums EBT 
         wird im Vergütungsbericht für das 
         jeweilige Geschäftsjahr berichtet. 
 
         Individuelle Leistung 
         (nichtfinanzielles Leistungskriterium) 
 
         Die Kriterien zur Beurteilung der 
         individuellen Leistung des 
         Vorstandsmitglieds werden vom 
         Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden 
         Geschäftsjahres, spätestens innerhalb 
         der ersten drei Monate, bzw. - wenn 
         das Dienstverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds im Laufe eines 
         Geschäftsjahres beginnt - bei der 
         Einstellung festgelegt. Als Kriterien 
         für die individuelle Leistung des 
         Vorstandsmitglieds können folgende 
         Aspekte berücksichtigt und durch den 
         Aufsichtsrat genauer definiert werden: 
 
         * strategische 
           Unternehmensentwicklung 
         * besondere Projekte (z.B. 
           Effizienzprogramme, 
           Umstrukturierungsmaßnahmen) 
         * Mitarbeiterbelange (z.B. 
           Mitarbeiterentwicklung, 
           Mitarbeiterzufriedenheit) 
         * Arbeitssicherheit und Gesundheit 
           (z.B. Unfallhäufigkeit, 
           Gesundheitsbericht) 
         * Umweltbelange 
         * Führung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -3-

* Corporate Social Responsibility 
 
         Es liegt im Ermessen des 
         Aufsichtsrats, neben den genannten 
         Aspekten weitere Kriterien 
         festzulegen. Der Aufsichtsrat legt 
         fest, in welchem Umfang individuelle 
         Ziele der einzelnen 
         Vorstandsmitglieder oder Ziele für 
         alle Vorstandsmitglieder zusammen 
         maßgebend sind. 
 
         Die Leistungsbeurteilung des 
         Vorstandsmitglieds erfolgt anhand der 
         zuvor festgelegten Kriterien durch den 
         Aufsichtsrat. Der Grad der 
         Zielerreichung kann vom Aufsichtsrat 
         linear zwischen 0 % und 150 % 
         festgestellt werden. Über die 
         Anwendung des Kriteriums Individuelle 
         Leistung wird im Vergütungsbericht für 
         das jeweilige Geschäftsjahr berichtet. 
 
         Berechnung des Jahresbonus 
 
         Der Jahresbonus errechnet sich aus 
 
         (1) dem für das jeweilige 
             Geschäftsjahr festgestellten und 
             mit 70 % gewichteten 
             Auszahlungsfaktor für das EBT 
             sowie 
         (2) dem für das jeweilige 
             Geschäftsjahr mit 30 % 
             gewichteten Zielerreichungsgrad 
             der individuellen Leistung des 
             Vorstandsmitglieds, 
 
         wobei die Summe aus (1) und (2) 
         multipliziert wird mit 
 
         (3) dem Zielbonus. 
 
         Der ermittelte Jahresbonus ist 
         betragsmäßig auf 150 % des 
         Zielbonus begrenzt. Im Falle 
         außergewöhnlicher, nicht 
         vorhergesehener Entwicklungen kann der 
         Aufsichtsrat den Jahresbonus im Sinne 
         des § 87 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AktG 
         reduzieren. 
 
         Auszahlung des Jahresbonus 
 
         Die Auszahlung des ermittelten 
         Jahresbonus erfolgt in Höhe von 50 % 
         in bar, sobald der Aufsichtsrat nach 
         Ablauf des jeweiligen Jahres den Grad 
         der jeweiligen Zielerreichungen 
         festgestellt hat. Die verbleibenden 50 
         % (Ausgangswert) werden in ein 
         virtuelles Aktien-Deferral überführt, 
         d. h. einbehalten und für drei Jahre 
         virtuell in Aktien der Salzgitter AG 
         angelegt (Aktien-Deferral), um eine 
         Aktienorientierung der variablen 
         Vergütung zu gewährleisten. 
 
         Jahresbonus: 
 
         Aktien-Deferral 
 
         Die Überführung eines Teils der 
         variablen Vergütung in ein 
         Aktien-Deferral fördert die 
         Geschäftsstrategie und die 
         langfristige Entwicklung der 
         Gesellschaft, indem es die 
         Vorstandsmitglieder dazu anreizt, den 
         Unternehmenswert zu steigern und die 
         Interessen von Vorstand und Aktionären 
         in direkten Einklang bringt sowie die 
         Attraktivität der Gesellschaft am 
         Kapitalmarkt steigert. Diese ist eine 
         der Voraussetzungen für die 
         langfristige Entwicklung der 
         Gesellschaft. 
 
         Das Aktien-Deferral unterliegt einer 
         Sperrfrist von drei Jahren 
         (Sperrfrist). Die Sperrfrist beginnt 
         jeweils nach Ablauf des jeweiligen 
         Geschäftsjahres, für das der 
         Jahresbonus gewährt wird. Die 
         Stückzahl des Aktien-Deferrals zu 
         Beginn der Sperrfrist berechnet sich 
         aus der Division des Ausgangswertes 
         durch den Startaktienkurs. Als 
         Startaktienkurs gilt das arithmetische 
         Mittel des XETRA-Schlusskurses der 
         Aktie der Gesellschaft an der 
         Frankfurter Börse über die letzten 30 
         Handelstage vor Beginn der Sperrfrist. 
 
         Der sich aus dem Aktien-Deferral am 
         Ende der Sperrfrist ergebende 
         Auszahlungsbetrag ergibt sich durch 
         Multiplikation der Stückzahl der 
         virtuellen Aktien mit dem 
         Endaktienkurs zuzüglich der während 
         der Sperrfrist auf die virtuellen 
         Aktien fiktiv entfallenden 
         Dividendenzahlungen. Als Endaktienkurs 
         gilt das arithmetische Mittel des 
         XETRA-Schlusskurses der Aktie der 
         Gesellschaft an der Frankfurter Börse 
         über die letzten 30 Handelstage vor 
         Ende der Sperrfrist. 
 
         Der sich aus dem Aktien-Deferral 
         ergebende Auszahlungsbetrag ist auf 
         150 % des Ausgangswerts begrenzt. 
 
         Anpassungen 
 
         Führt ein außergewöhnliches 
         Ereignis oder eine 
         außergewöhnliche Entwicklung 
         dazu, dass ein Vorstandsmitglied einen 
         höheren oder niedrigeren 
         Auszahlungsbetrag aus dem Jahresbonus 
         als den Betrag erhalten würde, der ihm 
         ohne dieses Ereignis oder diese 
         Entwicklung zugestanden hätte, ohne 
         dass dies durch die Leistung des 
         Vorstandsmitglieds gerechtfertigt 
         wäre, ist der Aufsichtsrat berechtigt, 
         den Auszahlungsbetrag zu verringern 
         bzw. zu erhöhen. 
 
         Regelungen bei Eintritt und 
         Ausscheiden des Vorstandsmitglieds 
 
         Beginnt oder endet das 
         Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds im Laufe eines 
         Geschäftsjahres, wird der Jahresbonus 
         zeitanteilig gekürzt. 
         Aktien-Deferrals, deren Sperrfrist zum 
         Zeitpunkt der Beendigung des 
         Dienstverhältnisses noch nicht 
         abgelaufen ist, werden erst nach Ende 
         der Sperrfrist nach den allgemeinen 
         Regelungen abgerechnet und ausbezahlt. 
 
         Wird das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds im Laufe eines 
         Geschäftsjahres durch eine 
         außerordentliche Kündigung der 
         Gesellschaft aus wichtigem Grund im 
         Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gekündigt 
         oder auf Veranlassung des 
         Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet, 
         ohne dass die Gesellschaft für eine 
         solche vorzeitige Beendigung einen 
         wichtigen Grund im Sinne des § 626 
         Abs. 1 BGB gesetzt hat und ohne dass 
         ein Kontrollwechsel im Sinne des 
         Vorstandsanstellungsvertrages (siehe 
         Abschnitt G) vorliegt, entfallen der 
         Anspruch auf den Jahresbonus sowie 
         sämtliche Ansprüche aus laufenden 
         Aktien-Deferrals, deren Sperrzeiten 
         zum Zeitpunkt des Ausspruchs der 
         Kündigung noch nicht abgelaufen sind, 
         ersatz- und entschädigungslos. 
 
         Endet das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds vorzeitig aufgrund 
         dessen Todes oder einer dauernden 
         Dienstunfähigkeit im Sinne des 
         Vorstandsanstellungsvertrages, erfolgt 
         für das laufende Geschäftsjahr eine 
         zeitanteilige Berechnung des 
         Jahresbonus. In diesem Fall wird für 
         die Berechnung des Jahresbonus eine 
         Gesamtzielerreichung von 100 % 
         unterstellt, und es kommt der gesamte 
         sich ergebende Jahresbonus innerhalb 
         von zwei Monaten ab der Beendigung des 
         Dienstverhältnisses zur Auszahlung. 
         Darüber hinaus werden sämtliche 
         Aktien-Deferrals, deren Sperrfrist zum 
         Zeitpunkt der Beendigung des 
         Dienstverhältnisses noch nicht 
         abgelaufen ist, innerhalb von zwei 
         Monaten ab der Beendigung des 
         Anstellungsverhältnisses ausbezahlt. 
         Der Auszahlungsbetrag entspricht der 
         kumulierten Anzahl an virtuellen 
         Aktien der ausstehenden 
         Aktien-Deferrals multipliziert mit dem 
         arithmetischen Mittel des 
         XETRA-Schlusskurses der Aktie der 
         Gesellschaft an der Frankfurter Börse 
         über die letzten 30 Handelstage vor 
         dem Tag der vorzeitigen Beendigung des 
         Anstellungsverhältnisses zuzüglich der 
         während der jeweiligen Sperrfristen 
         bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen 
         Beendigung auf die virtuellen Aktien 
         fiktiv entfallenen 
         Dividendenzahlungen. 
      b) *Der Performance Cash Award* 
 
         Der Performance Cash Award ist 
         ebenfalls abhängig von der Erfüllung 
         von Leistungskriterien 
         (erfolgsabhängig) und wird in bar 
         ausbezahlt. Er wird jährlich gewährt 
         (Tranche). Jede Tranche hat eine 
         Laufzeit von vier vollen 
         Geschäftsjahren (Performanceperiode). 
         Jede Performanceperiode beginnt 
         jeweils mit dem Beginn des 
         Geschäftsjahres, für das die Tranche 
         gewährt wird (jeweils das 
         Gewährungsjahr) und endet mit Ablauf 
         des vierten vollen Geschäftsjahres. 
 
         Im Vorstandsanstellungsvertrag wird 
         ein Zielbetrag in Form einer Anzahl 
         von Monatsgehältern vereinbart. Dies 
         ermöglicht es dem Aufsichtsrat, 
         unterschiedliche Anforderungen an die 
         einzelnen Vorstandsfunktionen zu 
         berücksichtigen. Es hat außerdem 
         zur Folge, dass sich der Zielbetrag im 
         Falle einer Anpassung des Grundgehalts 
         mit anpasst. 
 
         Maßgebliche Leistungskriterien 
 
         Leistungskriterien sind die operative 
         Verzinsung des eingesetzten Kapitals 
         (Return on Capital Employed, 'ROCE') 
         auf Konzern-Ebene in der 
         Performanceperiode ('ROCE-Ziel') - 
         finanzielles Erfolgsziel - und die 
         Erreichung von Stakeholder-Zielen - 
         nichtfinanzielle Erfolgsziele. Die 
         Erreichung des ROCE-Ziels ist mit 70 % 
         gewichtet, die Erreichung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -4-

Stakeholder-Ziele mit 30 %. 
 
         Die Vergütung soll Anreize dafür 
         enthalten, die strategische 
         Ausrichtung des Unternehmens 
         umzusetzen. Eine zentrale 
         Steuerungsgröße des Konzerns für 
         den Erfolg der Geschäftsstrategie und 
         seiner langfristig erfolgreichen 
         Entwicklung ist die erreichte 
         Verzinsung des eingesetzten Kapitals 
         (ROCE), welches als Indikator dafür 
         gesehen werden kann, ob und in welcher 
         Höhe Investitionen im Sinne eines 
         nachhaltigen Wachstums umsetzbar sind. 
         Deshalb hat der Aufsichtsrat als 
         hauptsächliches Leistungskriterium für 
         die Gewährung des Performance Cash 
         Award das Erreichen der geplanten 
         ROCE-Werte in der Performanceperiode 
         gewählt. 
 
         Daneben haben nach Ansicht des 
         Aufsichtsrats auch nichtfinanzielle 
         Kriterien nicht unmaßgeblichen 
         Einfluss auf den Erfolg der 
         Geschäftsstrategie und die langfristig 
         gute Entwicklung der Gesellschaft. 
         Deshalb legt er auch für die Gewährung 
         des Performance Cash Award zusätzlich 
         jährlich Stakeholder-Ziele fest. Auf 
         diese Weise trägt das 
         Vorstandsvergütungssystem zur 
         Förderung der Geschäftsstrategie und 
         der langfristigen Entwicklung der 
         Gesellschaft maßgeblich bei. 
         Über allem ist aus Sicht des 
         Aufsichtsrates das Vergütungssystem 
         auch gut geeignet, im Sinne des Ganzen 
         die Belange aller Stakeholder zu 
         berücksichtigen. 
 
         Performance Cash Award: 
 
         ROCE (finanzielles Leistungskriterium) 
 
         Der ROCE erfasst die erwirtschaftete 
         Rendite aus dem Geschäft des Konzerns 
         [EBIT (= EBT + Zinsaufwand ohne 
         Zinsanteil der Zuführung zu 
         Pensionsrückstellungen) zu Summe aus 
         Eigenkapital (ohne Berechnung latenter 
         Steuern), Steuerrückstellungen, 
         zinspflichtigen Verbindlichkeiten 
         (ohne Pensionsrückstellungen) und 
         Verbindlichkeiten aus 
         Finanzierungsleasing, Forfaitierung 
         und Asset Backed Securitization]. Es 
         wird gemessen, wie effizient und 
         profitabel das Unternehmen sein 
         gebundenes Kapital eingesetzt hat. 
 
         Zur Feststellung der Zielerreichung 
         des ROCE erfolgt ein Vergleich des 
         tatsächlich erzielten ROCE mit dem 
         budgetierten ROCE. Dabei wird am Ende 
         der Performanceperiode der 
         Durchschnitt der jährlich nach Ende 
         der jeweiligen Geschäftsjahre 
         erreichten ROCE-Werte während der 
         Performanceperiode ermittelt; sodann 
         wird hiervon der Durchschnitt der 
         budgetierten ROCE-Werte der jeweiligen 
         Geschäftsjahre abgezogen, um eine 
         Abweichung zwischen Plan-Wert und 
         Ist-Wert in %-Punkten zu bestimmen (? 
         [Istwerte] - - [Planwerte]). 
 
         Der Aufsichtsrat legt unter 
         Berücksichtigung der allgemeinen 
         Geschäftsentwicklung sowie der 
         wirtschaftlichen Aussichten der 
         Salzgitter AG für jede neu zu 
         begebende Tranche einen Wert für die 
         Abweichung des durchschnittlichen 
         erzielten ROCE zum budgetierten ROCE 
         in %-Punkten fest, der zu einem 
         Auszahlungsfaktor 100 % des im 
         Vorstandsanstellungsvertrag 
         vereinbarten Zielbetrages führt 
         (Zielwert), sowie Werte für einen 
         Auszahlungsfaktor von 50 % 
         (Mindestwert) und von 200 % 
         (Maximalwert). Zielerreichungen 
         zwischen den festgelegten 
         Zielerreichungspunkten (50 %; 100 %; 
         200 %) werden linear interpoliert. 
         Wird der Mindestwert unterschritten, 
         ist der Auszahlungsfaktor Null. Wird 
         der Maximalwert erreicht, so führen 
         weitere Steigungen des 
         durchschnittlichen ROCE zu keinem 
         Anstieg des Auszahlungsfaktors. 
 
         Beispiel: Wenn als Zielwert für die 
         Abweichung des durchschnittlich 
         erzielten ROCE zum durchschnittlich 
         budgetierten ROCE 0 %, als Mindestwert 
         -3 % und als Maximalwert 2 % 
         festgelegt wurden, steigt der 
         Auszahlungsfaktor pro Prozentpunkt 
         höherem durchschnittlich erzieltem 
         ROCE als durchschnittlich budgetiertem 
         ROCE ausgehend von 100 % um 50 
         Prozentpunkte. Pro Prozentpunkt 
         niedrigerem durchschnittlich erzieltem 
         ROCE als durchschnittlich budgetiertem 
         ROCE sinkt der Auszahlungsfaktor 
         ausgehend von 100 % um 16,67 
         Prozentpunkte. Dieses Beispiel führt 
         zu folgender Auszahlungskurve: 
 
         Über die Anwendung des 
         Leistungskriteriums ROCE wird im 
         Vergütungsbericht für das jeweilige 
         Geschäftsjahr berichtet. 
 
         Stakeholder-Ziele (nichtfinanzielles 
         Leistungskriterium) 
 
         Zusätzlich zu dem finanziellen 
         Erfolgsziel legt der Aufsichtsrat der 
         Salzgitter AG bei der Gewährung jeder 
         Tranche, spätestens innerhalb der 
         ersten drei Monate des 
         Gewährungsjahres bzw. - wenn das 
         Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds im Laufe eines 
         Geschäftsjahres beginnt - bei der 
         Einstellung, Stakeholder-Ziele fest. 
         Dabei kann der Aufsichtsrat die 
         folgenden Stakeholder-Ziele 
         berücksichtigen und genauer 
         definieren: 
 
         * strategische 
           Unternehmensentwicklung 
         * besondere Projekte (z.B. 
           Effizienzprogramme, 
           Umstrukturierungsmaßnahmen) 
         * Mitarbeiterbelange (z.B. 
           Mitarbeiterentwicklung, 
           Mitarbeiterzufriedenheit) 
         * Arbeitssicherheit und Gesundheit 
           (z.B. Unfallhäufigkeit, 
           Gesundheitsbericht) 
         * Umweltbelange 
         * Führung 
         * Corporate Social Responsibility 
 
         Es liegt im Ermessen des 
         Aufsichtsrats, neben den genannten 
         Stakeholder-Zielen weitere Kriterien 
         festzulegen. Die Leistungsbeurteilung 
         des Vorstandsmitglieds erfolgt anhand 
         der zuvor festgelegten 
         Stakeholder-Ziele durch den 
         Aufsichtsrat. Der Grad der 
         Zielerreichung für die jeweilige 
         Performanceperiode wird vom 
         Aufsichtsrat nach dem Ablauf der 
         jeweiligen Performanceperiode 
         festgestellt und kann vom Aufsichtsrat 
         linear zwischen 0 % und 200 % 
         festgelegt werden. Über die 
         Anwendung des Leistungskriteriums 
         Stakeholder-Ziele wird im 
         Vergütungsbericht für das jeweilige 
         Geschäftsjahr berichtet. 
 
         Berechnung und Auszahlung des 
         Performance Cash Award 
 
         Der Auszahlungsbetrag errechnet sich 
         aus 
 
         (1) dem am Ende der 
             Performanceperiode festgestellten 
             und mit 70 % gewichteten 
             Auszahlungsfaktor für das 
             ROCE-Ziel sowie 
         (2) dem am Ende der 
             Performanceperiode festgelegten 
             und mit 30 % gewichteten Grad der 
             Erreichung der Stakeholder-Ziele, 
 
         wobei die Summe aus (1) und (2) 
         multipliziert wird mit 
 
         (3) dem im 
             Vorstandsanstellungsvertrag 
             festgelegten Zielbetrag in Euro. 
 
         Der ermittelte Auszahlungsbetrag ist 
         betragsmäßig auf 200 % des im 
         Vorstandsanstellungsvertrag 
         festgelegten Zielbetrags begrenzt. 
 
         Anpassungen 
 
         Führt ein außergewöhnliches 
         Ereignis oder eine 
         außergewöhnliche Entwicklung 
         dazu, dass ein Vorstandsmitglied einen 
         höheren oder niedrigeren 
         Auszahlungsbetrag als den Betrag 
         erhalten würde, der ihm ohne dieses 
         Ereignis oder diese Entwicklung 
         zugestanden hätte, ohne dass dies 
         durch die Leistung des 
         Vorstandsmitglieds gerechtfertigt 
         wäre, kann der Aufsichtsrat den 
         Auszahlungsbetrag verringern bzw. 
         erhöhen. 
 
         Regelungen bei Eintritt und 
         Ausscheiden des Vorstandsmitglieds 
 
         Beginnt das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds im Laufe eines 
         Geschäftsjahres, wird ihm für dieses 
         Geschäftsjahr eine zeitanteilige 
         Tranche nach dem Performance Cash Plan 
         gewährt. Hierzu wird der für die 
         Tranche maßgebliche Zielwert 
         zeitanteilig gekürzt. 
 
         Endet das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds vor dem Ablauf der 
         Performanceperiode oder wird die 
         Bestellung zum Mitglied des Vorstands 
         durch den Aufsichtsrat vor dem Ablauf 
         der Performanceperiode widerrufen, 
         sind die zu diesem Zeitpunkt 
         ausstehenden Auszahlungsbeträge - 
         vorbehaltlich eines Verfalls 
         gemäß nachfolgendem Abschnitt - 
         gemäß den allgemeinen 
         Planregelungen zu bestimmen; eine 
         vorzeitige Berechnung und Auszahlung 
         der Auszahlungsbeträge erfolgt nicht. 
         Die Tranche für das Gewährungsjahr, in 
         dem das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds endet oder die 
         Bestellung zum Mitglied des Vorstands 
         widerrufen wird, wird zeitanteilig 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -5-

gekürzt. Hierzu wird die Tranche 
         zeitanteilig gekürzt. 
 
         Wird das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds vor dem Ablauf der 
         Performanceperiode durch eine 
         außerordentliche Kündigung der 
         Gesellschaft aus wichtigem Grund im 
         Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gekündigt 
         oder auf Veranlassung des 
         Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet, 
         ohne dass die Gesellschaft für eine 
         solche vorzeitige Beendigung einen 
         wichtigen Grund im Sinne des § 626 
         Abs. 1 BGB gesetzt hat und ohne dass 
         ein Kontrollwechsel im Sinne des 
         Vorstandsanstellungsvertrages (siehe 
         Abschnitt G) vorliegt, verfallen 
         sämtliche Tranchen, deren 
         Performanceperiode zum Zeitpunkt der 
         vorzeitigen Beendigung des 
         Anstellungsverhältnisses noch nicht 
         geendet hat, ersatz- und 
         entschädigungslos. 
 
         Endet das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds vorzeitig aufgrund 
         dessen Todes oder einer dauernden 
         Dienstunfähigkeit im Sinne des 
         Vorstandsanstellungsvertrages, werden 
         alle Tranchen, deren 
         Performanceperiode zum Zeitpunkt der 
         vorzeitigen Beendigung noch nicht 
         geendet hat, innerhalb von zwei 
         Monaten ab der Beendigung des 
         Anstellungsverhältnisses ausgezahlt. 
         Die Auszahlungsbeträge entsprechen den 
         kumulierten Zielwerten, wobei die 
         Tranche des Gewährungsjahres, in dem 
         das Anstellungsverhältnis des 
         Vorstandsmitglieds geendet hat, 
         zeitanteilig gekürzt wird. 
 
         Minderungs- und Clawback-Regelung 
 
         Im Falle außergewöhnlicher, nicht 
         vorhergesehener Entwicklungen kann der 
         Aufsichtsrat die Auszahlung des 
         Performance Cash Award im Sinne des § 
         87 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AktG 
         reduzieren. 
 
         Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den 
         sich aus den Zielerreichungen 
         ergebenden Auszahlungsbetrag des 
         Performance Cash Plans teilweise oder 
         vollständig auf Null zu reduzieren, 
         wenn das Vorstandsmitglied während der 
         jeweiligen Performanceperiode grob 
         fahrlässig oder vorsätzlich gegen 
 
         * eine wesentliche Sorgfaltspflicht 
           im Sinne des § 93 AktG, 
         * eine wesentliche Bestimmung des 
           Code of Conduct der Salzgitter AG, 
           oder 
         * eine seiner sonstigen wesentlichen 
           dienstvertraglichen Pflichten 
 
         verstoßen hat. Bei seiner 
         Entscheidung hat der Aufsichtsrat 
         insbesondere die Schwere des 
         Verstoßes sowie die hieraus für 
         die Gesellschaft resultierenden 
         Nachteile zu berücksichtigen. Wurde 
         der Auszahlungsbetrag zum Zeitpunkt 
         der Reduzierungsentscheidung bereits 
         ausgezahlt, weil der Aufsichtsrat erst 
         nach dem Ablauf der Performanceperiode 
         von dem Verstoß des 
         Vorstandsmitglieds Kenntnis erlangt 
         hat, hat das Vorstandsmitglied die 
         gemäß der 
         Reduzierungsentscheidung zu viel 
         erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. 
         Außerdem ist die Gesellschaft in 
         diesem Fall berechtigt, mit sonstigen 
         Vergütungsansprüchen des 
         Vorstandsmitglieds aufzurechnen. Die 
         Einrede der Entreicherung im Sinne des 
         § 818 Abs. 3 BGB ist insoweit 
         ausgeschlossen. 
   D. *Der jeweils relative Anteil aller festen 
      und variablen Vergütungsbestandteile an der 
      Gesamtvergütung* 
 
      Die relativen Anteile der einzelnen 
      Vergütungsbestandteile an der 
      Gesamtvergütung eines ordentlichen 
      Vorstandsmitglieds in ihrer Zielstruktur 
      mit einer rein beitragsorientierten 
      Altersversorgungszusage gemäß 
      Vergütungssystem (bewertet mit dem 
      Versorgungsbetrag) liegen bei rund 
      folgenden Werten: 
 
      Die relativen Anteile der einzelnen 
      Vergütungsbestandteile an der 
      Gesamtvergütung eines ordentlichen 
      Vorstandsmitglieds nach gegenwärtiger 
      Struktur mit einer bis 2018 
      leistungsorientierten und ab 2019 
      beitragsorientierten 
      Altersversorgungszusage (beide bewertet mit 
      Dienstzeitaufwand nach IAS 19) gemäß 
      Vergütungssystem liegen bei rund folgenden 
      Werten: 
 
      Die langfristig variablen Vergütungsbeträge 
      werden bei Zielvergütung zu rund 56 % 
      aktienbasiert gewährt. 
 
      Das Verhältnis von langfristiger zu 
      kurzfristiger variabler Vergütung beträgt 
      bei Zielvergütung rund 64 % zu 36 %. 
   E. *Die Maximalvergütung der 
      Vorstandsmitglieder* 
 
      Die Maximalvergütung der 
      Vorstandsmitglieder für ein Geschäftsjahr 
      kann nach dem unter A. bis C. dargestellten 
      Vergütungssystem erreicht werden, wenn 
      bezogen auf das Geschäftsjahr neben der 
      Zahlung der Grundvergütung, der Gewährung 
      der Nebenleistungen sowie der Gewährung der 
      Altersversorgungszusage hinsichtlich der 
      Bestandteile der variablen Vergütung 
      gleichzeitig folgende Umstände vorliegen: 
 
      * Erreichung des maximalen 
        Auszahlungsfaktors für die Erlangung 
        des Jahresbonus, d. h. 150 % 
        Erreichung des EBT-Ziels und 150 % 
        Erreichung der vom Aufsichtsrat 
        festgelegten Ziele für die 
        individuelle Leistung 
      * Anstieg des Börsenkurses der Aktie der 
        Gesellschaft um 50 % während der dem 
        Geschäftsjahr folgenden dreijährigen 
        Sperrfrist des Aktien-Deferrals 
      * Erreichung des maximalen 
        Auszahlungsfaktors für die Erlangung 
        des Performance Cash Award, d. h. 200 
        % Erreichung des ROCE-Ziels in der 
        vierjährigen Performanceperiode und 
        200 % Erreichung der vom Aufsichtsrat 
        festgelegten Stakeholder-Ziele in der 
        vierjährigen Performanceperiode. 
 
      Im Falle des Vorliegens aller dieser 
      Voraussetzungen und unter Berücksichtigung 
      angemessener Anpassungen der Grundvergütung 
      im Rahmen der allgemeinen Lohn- und 
      Gehaltsentwicklung in dem 
      Betrachtungszeitraum der nächsten vier 
      Jahre sowie der bewertungsbedingten 
      Schwankungsbreite des Dienstzeitaufwands 
      für die Altersversorgungszusage beträgt die 
      Maximalvergütung für die ordentlichen 
      Vorstandsmitglieder 2.900.000 EUR und für 
      den Vorstandsvorsitz 5.100.000 EUR. 
   F. *Die Berücksichtigung der Vergütungs- und 
      Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
      im Salzgitter-Konzern und der 
      Marktüblichkeit* 
 
      Vertikaler interner Vergleich 
 
      Zur Berücksichtigung der Vergütungs- und 
      Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer 
      im Salzgitter-Konzern bei der Festsetzung 
      des hier vorgelegten 
      Vorstandsvergütungssystems zog der 
      Aufsichtsrat - wie auch schon in der 
      Vergangenheit bei jeder Überprüfung 
      und gegebenenfalls Neufestsetzung der Höhe 
      einzelner Vergütungselemente im Rahmen des 
      früheren Vergütungssystems - einen 
      Vergleich zur Vergütung des oberen 
      Führungskreises und der Belegschaft im 
      Konzern in Deutschland. Verglichen wurden 
      sowohl die aktuelle Höhe der Vergütung als 
      auch die Höhe der Vergütung in der 
      Entwicklung der letzten fünf Jahre. Zum 
      oberen Führungskreis zählten nach 
      Festlegung des Aufsichtsrats zum einen die 
      Gruppe der Geschäftsführer der 
      größeren Konzerngesellschaften und zum 
      anderen die Gruppe der Geschäftsführer der 
      kleineren Konzerngesellschaften. Bei der 
      Belegschaft wurde unterschieden zwischen 
      Tarifmitarbeitern und außertariflichen 
      Mitarbeitern. Angesichts der 
      unterschiedlichen Qualifikation, Aufgaben, 
      Leistungsanforderungen und Verantwortung 
      sowie der Beschäftigungsbedingungen 
      zwischen Vorstandsmitgliedern einerseits 
      und den einbezogenen Gruppen von 
      Arbeitnehmern andererseits bewertete der 
      Aufsichtsrat die Unterschiede bei der 
      Vergütung als angemessen. 
 
      Horizontaler externer Vergleich 
 
      Der Aufsichtsrat hat darauf geachtet, dass 
      die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
      der Gesellschaft hinsichtlich Struktur und 
      Höhe auf einem marktüblichen Niveau liegt 
      und zugleich wettbewerbsfähig ist. Zur 
      Beurteilung der Marktüblichkeit zog der 
      Aufsichtsrat im Rahmen der Konzipierung des 
      Vergütungssystems im Jahr 2017 mit 
      Unterstützung eines unabhängigen externen 
      Beraters die Vergütungsdaten - soweit 
      zugänglich - der im Deutschen 
      Mid-Cap-Aktienindex (MDAX) der Deutschen 
      Börse AG vertretenen Unternehmen, zu denen 
      die Salzgitter AG zu dieser Zeit gehörte, 
      heran. Der Index fasst mittelgroße 
      börsennotierte Unternehmen von in etwa 
      ähnlich hoher Marktkapitalisierung und 
      Börsenumsatzgrößen zusammen. Unter 
      Berücksichtigung relevanter 
      Unternehmensdaten wie Umsatz, Zahl der 
      Mitarbeiter, Internationalität und Branche 
      kam der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, dass 
      die Elemente des Vergütungssystems und ihre 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -6-

Höhe der Marktüblichkeit entsprechen. 
   G. *Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge 
      und Zusagen im Zusammenhang mit der 
      Beendigung der Tätigkeit im Vorstand 
      (vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte)* 
 
      Die Vorstandsanstellungsverträge haben eine 
      Laufzeit von höchstens fünf Jahren. 
      Erstbestellungen von Vorstandsmitgliedern 
      erfolgen in der Regel für längstens drei 
      Jahre. Die Verträge sehen eine Möglichkeit 
      zu einer ordentlichen Kündigung nicht vor; 
      das beiderseitige Recht zur fristlosen 
      Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
      unberührt. 
 
      Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der 
      Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund 
      haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf 
      die vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf 
      des Vertrages; dieser Anspruch ist jedoch 
      begrenzt auf den Wert von zwei 
      Jahresgesamtvergütungen (Grundvergütung, 
      Nebenleistungen, Altersversorgungszusage 
      und variable Ziel-Vergütung). Für den Fall 
      der Beendigung der Vorstandstätigkeit 
      aufgrund eines Kontrollwechsels haben die 
      Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine 
      Abfindung in Höhe der Gesamtvergütung für 
      die noch nicht abgelaufene Laufzeit ihres 
      Anstellungsvertrages, wobei dieser Anspruch 
      auf den Wert von drei 
      Jahresgesamtvergütungen begrenzt ist. 
 
      Ein Kontrollwechsel im Sinne dieser 
      Regelung liegt insbesondere, aber nicht 
      ausschließlich, vor, wenn ein Aktionär 
      oder mehrere gemeinsam handelnde Aktionäre 
      der Gesellschaft oder ein Dritter 
 
      - die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 
        WpÜG über die Gesellschaft 
        erlangt haben 
      - die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 
        WpÜG über die Gesellschaft 
        aufgrund eines Übernahmeangebots 
        erlangt haben, 
      - mitteilen, dass sie 50 % oder 75 % der 
        Stimmrechte an der Gesellschaft 
        erreichen oder überschreiten, oder 
      - mit der Gesellschaft als abhängigem 
        Unternehmen einen Unternehmensvertrag 
        im Sinne von § 291 AktG schließen 
 
      und dies eine wesentliche Änderung der 
      Stellung des Vorstandsmitglieds zur Folge 
      haben wird oder wenn 
 
      - die Gesellschaft auf eine andere 
        Gesellschaft verschmolzen oder die 
        Gesellschaft eingegliedert wird und 
        dies eine wesentliche Änderung 
        der Stellung des Vorstandsmitglieds 
        zur Folge haben wird. 
 
      Die besonderen Bestimmungen des auf die 
      Gesellschaft anzuwendenden 
      Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes für 
      die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und 
      seine Kompetenzen bleiben hiervon 
      unberührt. 
   H. *Das Verfahren zur Fest- und Umsetzung 
      sowie zur Überprüfung des 
      Vergütungssystems* 
 
      Das Präsidium des Aufsichtsrats hat die 
      Struktur dieses Vorstandsvergütungssystems 
      im Jahr 2017 in mehreren Sitzungen mit 
      Unterstützung eines unabhängigen externen 
      Beraters konzipiert. Anschließend ist 
      es - nach Beratungen der 
      Arbeitnehmervertreter und der 
      Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat - im 
      Aufsichtsratsplenum in Abwesenheit des 
      Vorstands intensiv diskutiert worden. Das 
      danach unter Berücksichtigung der sich aus 
      der Diskussion ergebenen weiteren 
      Anregungen final weiterentwickelte System 
      wurde schließlich vom Aufsichtsrat in 
      seiner Sitzung am 15. März 2018 
      beschlossen. 
 
      Es ist sodann durch Änderung der 
      laufenden Vorstandsanstellungsverträge mit 
      Wirkung ab 1. Januar 2019 gegenüber allen 
      Vorstandsmitgliedern weitgehend umgesetzt 
      worden. Hinsichtlich der bestehenden 
      Altersversorgungszusagen wurden 
      individuelle Regelungen getroffen (siehe 
      Abschnitt B. c)). 
 
      Es ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat 
      das Vorstandsvergütungssystem von Zeit zu 
      Zeit, insbesondere bei Neuabschlüssen von 
      Vorstandsanstellungsverträgen und 
      anlassbezogen, hinsichtlich seiner Struktur 
      überprüft. Bei wesentlichen Änderungen 
      des Systems und mindestens alle vier Jahre 
      wird er das Vergütungssystem der 
      Hauptversammlung zur Billigung vorlegen. 
      Parallel dazu überprüft er regelmäßig 
      die Höhe der einzelnen Elemente des 
      Vergütungssystems auf Anpassungsbedarf. 
      Dabei vergleicht er insbesondere die 
      Angemessenheit im horizontalen externen und 
      im vertikalen internen Vergleich und nimmt 
      bei Bedarf Anpassungen vor. 
 
      Interessenkonflikte werden vermieden, indem 
      Aufsichtsratsmitglieder, die nicht als 
      unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex eingestuft werden können, 
      an den Beratungen und Beschlussfassungen 
      zur Vorstandsvergütung nicht teilnehmen. In 
      der jährlich abzugebenden Erklärung zur 
      Unternehmensführung der Gesellschaft wird 
      jeweils berichtet, welche der 
      Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der 
      Aufsichtsrat als unabhängig einstuft. 
   I. *Vorübergehende Abweichung vom 
      Vergütungssystem* 
 
      Wenn es im Interesse des langfristigen 
      Wohlergehens der Gesellschaft notwendig 
      ist, kann der Aufsichtsrat vorübergehend 
      von dem der Hauptversammlung vorgelegten 
      Vergütungssystem abweichen. Ob ein solcher 
      Fall vorliegt und wie konkret abgewichen 
      werden soll, stellt der Aufsichtsrat nach 
      Vorbefassung und auf Empfehlung seines 
      Präsidiums und nach Beratung durch 
      Beschluss fest. Die Bestandteile des 
      Vergütungssystems, von denen abgewichen 
      werden kann, sind die Leistungskriterien 
      für den Jahresbonus und den Performance 
      Cash Award, die Anteile der einzelnen 
      Elemente der Vergütung, die 
      Maximalvergütung und zeitweilige 
      Aufwendungen für außergewöhnliche 
      Nebenleistungen. Darüber hinaus hat der 
      Aufsichtsrat die Möglichkeit, neu 
      eintretenden Mitgliedern des Vorstands 
      Sonderzahlungen zum Ausgleich von 
      Gehaltsverlusten aus einem vormaligen 
      Anstellungsverhältnis oder der zur Deckung 
      des durch einen Standortwechsel 
      entstehenden Kosten zu gewähren. Der 
      Aufsichtsrat legt im Anschluss an das 
      Feststellen eines solchen Falles der 
      nächsten ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft das Vorstandsvergütungssystem 
      erneut zur Billigung vor. 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die von der Hauptversammlung vom 23. Mai 
    2013 beschlossene Vergütung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats wird bestätigt. 
 
   Die Hauptversammlung vom 23. Mai 2013 hat 
   folgende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
   beschlossen: 
 
   I.   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
        für jedes Geschäftsjahr eine feste 
        Vergütung von 60.000,00 EUR, der 
        stellvertretende Vorsitzende von 
        120.000,00 EUR und der Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats von 180.000,00 EUR. 
 
        Rumpfgeschäftsjahre werden gemäß 
        gesondertem Beschluss der 
        diesbezüglichen Hauptversammlung 
        vergütet. Aufsichtsratsmitglieder, die 
        nur während eines Teils des 
        Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 
        einem seiner Ausschüsse angehören oder 
        die eine Vorsitzfunktion im 
        Aufsichtsrat oder einem seiner 
        Ausschüsse nur während eines Teils des 
        Geschäftsjahres innehaben, erhalten 
        eine zeitanteilig entsprechend 
        geringere Vergütung, wobei jeder 
        angefangene Monat jeweils voll 
        anzurechnen ist. 
   II.  Jedes Mitglied eines Ausschusses des 
        Aufsichtsrats erhält für jedes 
        Geschäftsjahr zusätzlich eine feste 
        Vergütung in Höhe von 5.000,00 EUR, die 
        Ausschussvorsitzenden und die 
        Mitglieder des Prüfungsausschusses von 
        10.000,00 EUR, der Vorsitzende des 
        Prüfungsausschusses von 30.000,00 EUR, 
        jeweils sofern im Verlauf des 
        Geschäftsjahres und - sofern die 
        Ausschussmitgliedschaft nur während 
        eines Teils des Geschäftsjahres bestand 
        - während der Zeit der 
        Ausschussmitgliedschaft mindestens eine 
        Ausschusssitzung stattgefunden hat. Bei 
        dem Präsidium genügt anstelle einer 
        Sitzung eine fernmündliche 
        Verständigung zwecks Herstellung des 
        Einvernehmens seiner Mitglieder und 
        Beschlussfassung. Der Vorsitzende des 
        Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter 
        erhalten neben der in Ziffer I 
        festgesetzten Vergütung keine weitere 
        Vergütung für Mitgliedschaften in 
        Ausschüssen. Gehört ein 
        Aufsichtsratsmitglied mehreren 
        Ausschüssen an, werden nur die zwei 
        höchstdotierten Mitgliedschaften 
        vergütet. 
   III. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und 
        jedes Mitglied eines Ausschusses des 
        Aufsichtsrats erhält zusätzlich je 
        Sitzungsteilnahme ein Sitzungsgeld von 
        500,00 EUR. Hiervon sind 
        Ausschusssitzungen ausgenommen, die am 
        Tage einer Aufsichtsratssitzung 

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May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -7-

stattfinden. Die Teilnahme an einer 
        fernmündlichen Konsultation und 
        Beschlussfassung gilt nicht als 
        Sitzungsteilnahme. 
 
   Aus dieser Vergütungsregelung ergibt sich für den 
   stellvertretenden Vorsitzenden eine 
   Maximalvergütung von 120.000,00 EUR und für den 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats eine 
   Maximalvergütung von 180.000,00 EUR, jeweils 
   zuzüglich der Sitzungsgelder von je 500,00 EUR je 
   Sitzungsteilnahme. Die Maximalvergütung der 
   anderen Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 
   60.000,00 EUR und erhöht sich um 10.000,00 EUR 
   für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bzw. 
   30.000,00 EUR für den Vorsitzenden des 
   Prüfungsausschusses und um 5.000,00 EUR für alle 
   sonstigen Mitgliedschaften in Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats, wobei nur die zwei höchstdotierten 
   Mitgliedschaften in Ausschüssen vergütet werden; 
   hinzukommen jeweils die Sitzungsgelder von je 
   500,00 EUR je Sitzungsteilnahme. 
 
   In dieser Vergütung ist auf einen 
   erfolgsorientierten Vergütungsanteil verzichtet 
   worden, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates 
   zu stärken. Denn der Umfang der Arbeitsbelastung 
   und des Haftungsrisikos der 
   Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich nicht 
   gleichlautend zum geschäftlichen Erfolg des 
   Unternehmens und zur Ertragslage der 
   Gesellschaft. Gerade in wirtschaftlich 
   schwierigen Zeiten, in denen eine 
   erfolgsabhängige Vergütung häufig zurückgeht, ist 
   eine höhe Intensität der Überwachungs- und 
   Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats bzw. seiner 
   Mitglieder erforderlich. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   erfolgt gem. § 113 Absatz 1 Satz 2 AktG durch 
   Festsetzung in der Satzung oder Bewilligung der 
   Hauptversammlung. Die Vergütung soll in einem 
   angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der 
   Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der 
   Gesellschaft stehen (§ 113 Absatz 1 Satz 3 AktG). 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten die im Jahr 2013 
   beschlossene Vergütungsregelung weiterhin für 
   angemessen. 
8. *Ermächtigung zum Erwerb, zur Veräußerung 
   und zur Einziehung eigener Aktien mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die 
   von der Hauptversammlung am 28. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung am 27. Mai 2020 
   ausläuft, wird vorgeschlagen, erneut eine 
   Ermächtigung zu erteilen. Sie soll auch 
   ermöglichen, eigene Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten (Put-Optionen oder 
   Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden) 
   zu erwerben, und die Möglichkeiten der Verwendung 
   eigener Aktien regeln. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   I.  Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 7. Juli 2025 eigene Aktien der 
       Gesellschaft mit einem auf sie 
       entfallenden Anteil an dem zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung oder - falls 
       dieser Wert niedriger ist - zum Zeitpunkt 
       der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilmengen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft oder durch Dritte 
       für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt 
       werden. Der Erwerb kann innerhalb des 
       Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung 
       des maximalen Erwerbsvolumens in 
       Teiltranchen, verteilt auf verschiedene 
       Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb 
       darf nach Wahl des Vorstands (1.) über die 
       Börse, (2.) unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten oder (3.) mittels 
       eines an alle Aktionäre gerichteten 
       öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       eines solchen Angebots erfolgen mit 
       folgenden Maßgaben: 
 
       1. Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Börsenhandelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
          XETRA-Handelssystem der Deutsche 
          Börse AG oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen 
          Nachfolgesystem um nicht mehr als 10 
          % über- oder unterschreiten. 
       2. Erfolgt der Erwerb der Aktien unter 
          Einsatz von Eigenkapitalderivaten, 
          ist der Vorstand ermächtigt, Optionen 
          zu veräußern, die die 
          Gesellschaft zum Erwerb von Aktien 
          der Gesellschaft bei Ausübung der 
          Option verpflichtet (im Folgenden 
          'Put-Option'), Optionen zu erwerben, 
          die der Gesellschaft das Recht 
          vermitteln, Aktien der Gesellschaft 
          bei Ausübung der Option zu erwerben 
          (im Folgenden 'Call-Option'), und 
          Aktien der Gesellschaft unter Einsatz 
          einer Kombination aus Put-Optionen 
          und Call-Optionen zu erwerben 
          (Put-Optionen und Call-Optionen oder 
          Kombinationen zusammen im Folgenden 
          'Optionen'). 
 
          Jeder Erwerb eigener Aktien unter 
          Verwendung von Eigenkapitalderivaten 
          ist dabei auf Aktien im Umfang von 
          höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der Hauptversammlung 
          bestehenden Grundkapitals der 
          Gesellschaft beschränkt. 
 
          Die Optionsbedingungen müssen 
          sicherstellen, dass die Optionen nur 
          mit solchen Aktien bedient werden, 
          die unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
          wurden. Die von der Gesellschaft für 
          Call-Optionen gezahlte und für 
          Put-Optionen vereinnahmte 
          Optionsprämie darf nicht wesentlich 
          über bzw. unter dem nach anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          der jeweiligen Optionen liegen, bei 
          dessen Ermittlung unter anderem der 
          vereinbarte Ausübungspreis zu 
          berücksichtigen ist. Der bei Ausübung 
          einer Option zu zahlende Kaufpreis je 
          Aktie der Gesellschaft 
          (Ausübungspreis) darf den 
          Durchschnitt der Schlusskurse im 
          XETRA-Handelssystem der Deutsche 
          Börse AG oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen 
          Nachfolgesystem an den drei letzten 
          Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
          betreffenden Optionsgeschäfts um 
          nicht mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten (jeweils ohne 
          Erwerbsnebenkosten, aber unter 
          Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
          gezahlten Optionsprämie). 
 
          Werden eigene Aktien unter Einsatz 
          von Eigenkapitalderivaten unter 
          Beachtung der vorstehenden Regelungen 
          erworben, ist ein Recht der 
          Aktionäre, solche Optionsgeschäfte 
          mit der Gesellschaft 
          abzuschließen, in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          AktG ausgeschlossen. Ein Recht der 
          Aktionäre auf Abschluss von 
          Optionsgeschäften besteht auch 
          insoweit nicht, als beim Abschluss 
          von Optionsgeschäften ein 
          bevorrechtigtes Angebot für den 
          Abschluss von Optionsgeschäften 
          bezogen auf geringere Stückzahlen an 
          Aktien vorgesehen wird. 
 
          Aktionäre haben ein Recht auf 
          Andienung ihrer Aktien an die 
          Gesellschaft nur, soweit die 
          Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
          Optionsgeschäften zur Abnahme der 
          Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht ist 
          ausgeschlossen. 
 
          Die Laufzeit der Optionen darf 18 
          Monate nicht übersteigen und muss 
          spätestens am 7. Juli 2025 enden. 
       3. Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot oder über 
          eine öffentliche Aufforderung zur 
          Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der 
          gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Durchschnitt der Schlusskurse im 
          XETRA-Handelssystem der Deutsche 
          Börse AG oder einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen 
          Nachfolgesystem an den drei 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          öffentlichen Ankündigung des 
          öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          eines Kaufangebots um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines öffentlichen 
          Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebots erhebliche Abweichungen 
          des maßgeblichen Kurses, so kann 
          das Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
          zur Abgabe eines solchen Kaufangebots 
          angepasst werden. In diesem Fall ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -8-

auf den Durchschnitt der Schlusskurse 
          der drei Börsenhandelstage vor der 
          öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abzustellen. Das 
          Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
          Abgabe eines solchen Angebots kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. Sofern 
          das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. 
          im Fall einer Aufforderung zur Abgabe 
          eines Kaufangebots von mehreren 
          gleichwertigen Angeboten nicht 
          sämtliche angenommen werden, muss die 
          Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
          kann vorgesehen werden. 
   II. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund der 
       Ermächtigung unter Ziffer I. oder einer 
       früher erteilten Ermächtigung erworben 
       wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen 
       Zwecken, insbesondere auch zu den 
       folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
       1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine 
          Veräußerung der erworbenen 
          eigenen Aktien gegen Barzahlung auch 
          in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein Angebot an alle 
          Aktionäre vorzunehmen, wenn die 
          erworbenen eigenen Aktien zu einem 
          Preis veräußert werden, der den 
          Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Als maßgeblicher 
          Börsenpreis gilt der Durchschnitt der 
          Schlusskurse im XETRA-Handelssystem 
          der Deutsche Börse AG oder einem an 
          die Stelle des XETRA-Systems 
          getretenen Nachfolgesystem an den 
          drei Börsenhandelstagen vor der 
          Eingehung der Verpflichtung zur 
          Veräußerung der Aktien. Diese 
          Ermächtigung beschränkt sich auf 
          insgesamt höchstens 10 % des 
          Grundkapitals der Salzgitter AG zum 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung geringer ist - zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung. Das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien entfällt 
          oder auf den sich Options- und/oder 
          Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen beziehen, 
          die seit dem 8. Juli 2020 unter 
          vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
          gemäß oder entsprechend § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind. 
       2. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          erworbenen eigenen Aktien zu 
          verwenden, um Unternehmen oder 
          Unternehmensbeteiligungen oder 
          sonstige Vermögensgegenstände zu 
          erwerben. 
       3. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          erworbenen eigenen Aktien zu 
          verwenden, um diese zur Erfüllung von 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          -pflichten aus von der Gesellschaft 
          oder durch unmittelbar oder mittelbar 
          in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Unternehmen begebenen 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente zu 
          nutzen. 
       4. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          erworbenen eigenen Aktien Personen 
          zum Erwerb anzubieten, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
          oder einem mit ihr verbundenen 
          Unternehmen stehen oder standen. 
       5. Der Vorstand wird ermächtigt, 
          erworbene eigene Aktien ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          einzuziehen. Sie können auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital der Gesellschaft 
          eingezogen werden. Der Aufsichtsrat 
          bzw. - sofern die Einziehung ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital erfolgt - der Vorstand 
          ist ermächtigt, die Fassung der 
          Satzung entsprechend dem Umfang der 
          Kapitalherabsetzung bzw. zur 
          Anpassung der Angabe der Zahl der 
          Stückaktien zu ändern. 
       6. Die vorstehenden Ermächtigungen 
          können einmal oder mehrmals, ganz 
          oder in Teilen, einzeln oder 
          gemeinsam, die Ermächtigung zu 1. bis 
          4. auch durch abhängige oder in 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Unternehmen oder auf deren 
          Rechnung oder durch auf Rechnung der 
          Gesellschaft handelnde Dritte 
          ausgenutzt werden. 
       7. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          eigenen Aktien ist insoweit 
          ausgeschlossen, wie die Aktien 
          gemäß der vorstehenden 
          Ermächtigung verwendet werden. 
 
   *Bericht des Vorstands über den 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Absatz 1 
   Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 
   2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
   Das Aktiengesetz sieht in § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   ausdrücklich die Möglichkeit vor, eigene Aktien 
   auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
   zu erwerben, soweit damit nicht der Zweck des 
   Handels in eigenen Aktien verfolgt wird. Eine 
   solche Ermächtigung kann für eine Dauer von 
   höchstens fünf Jahren erteilt werden. 
 
   Bereits in den vergangenen Jahren seit 1999 
   hatten Hauptversammlungen die Gesellschaft 
   ermächtigt, eigene Aktien mit einem auf sie 
   entfallenden Anteil am Grundkapital von bis zu 10 
   % zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten 
   Voraussetzungen auch in anderer Weise als über 
   die Börse oder durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre zu veräußern. Von einigen dieser 
   Ermächtigungen ist teilweise Gebrauch gemacht 
   worden. Die letzte Ermächtigung vom 28. Mai 2015 
   läuft entsprechend den geltenden gesetzlichen 
   Bestimmungen am 27. Mai 2020 aus. Zum Erwerb 
   eigener Aktien nach diesem Zeitpunkt bedarf es 
   einer neuen Ermächtigung. 
 
   Nach Ansicht des Vorstands kann es für die 
   Salzgitter AG auch künftig aus verschiedenen, 
   heute noch nicht absehbaren Gründen kurzfristig 
   zweckmäßig sein, eigene Aktien zu erwerben 
   und auch in einer anderen Form als über die Börse 
   oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu 
   veräußern. Dies ist insbesondere denkbar im 
   Rahmen von Unternehmensakquisitionen gegen 
   Gewährung von Beteiligungsrechten, zur Gewinnung 
   zusätzlicher oder zur breiteren Beteiligung 
   vorhandener in- und ausländischer Aktionäre, 
   beispielsweise institutioneller Anleger, mit dem 
   Ziel einer Steigerung der Attraktivität unserer 
   Aktie und damit einer Verbesserung unserer 
   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Die 
   Ermächtigungen zur Veräußerung in anderer 
   Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
   an alle Aktionäre unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer II. 
   1 und 2 sind hierfür geeignet und erforderlich. 
   Sie eröffnen dem Vorstand die für die Erreichung 
   der vorbenannten Ziele notwendigen 
   Handlungsmöglichkeiten. Die Möglichkeit einer 
   Veräußerung gegen Barleistung zu einem 
   Preis, der den Börsenpreis im Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, 
   liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie kann u. 
   a. eine schnellere und kostengünstigere 
   Platzierung der Aktien erlauben als eine 
   Veräußerung über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre. Dem Schutzbedürfnis 
   der Aktionäre wird durch die Festlegung des 
   Veräußerungspreises nicht wesentlich unter 
   dem Börsenpreis Rechnung getragen. Bei Ausnutzung 
   der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen 
   Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis 
   so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
   Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag wird 
   voraussichtlich nicht über 3 % und keinesfalls 
   mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenpreises 
   betragen. Da infolgedessen der Wert eines 
   Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde, 
   entsteht den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein wirtschaftlicher 
   Nachteil; sie haben im Übrigen die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im 
   Wege des Erwerbs der erforderlichen Aktien über 
   die Börse zu erhöhen. 
 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch 
   zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts erfolgen. Die Möglichkeit, Aktien 
   der Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -9-

schafft insbesondere einen Vorteil im Wettbewerb 
   um interessante Akquisitionsobjekte und gewährt 
   den notwendigen Spielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen liquiditätsschonend nutzen 
   zu können. Dazu müssen die Aktien allein dem 
   Veräußerer angeboten werden können, wofür 
   ein vollständiger Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre unumgänglich ist. Auch unter dem 
   Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von 
   Aktien als Gegenleistung sinnvoll sein. Der 
   Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
   Preis für die eigenen Aktien erzielt wird. Die 
   Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat 
   für die Alt-Aktionäre den Vorteil, dass ihr 
   Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor 
   Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
   nicht verwässert wird, dass die eigenen Aktien im 
   Vergleich zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
   unter Umständen rascher und einfacher beschafft 
   werden können und dass das Grundkapital nicht 
   erhöht werden muss. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
   Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
   Kaufangebot oder durch die öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu 
   erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Kaufangebots können die Adressaten der 
   Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und - 
   bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem 
   Preis sie diese der Gesellschaft anbieten 
   möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
   überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung 
   zur Abgabe eines Kaufangebots von mehreren 
   gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
   angenommen werden können, muss die Annahme nach 
   Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, 
   eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
   zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. Der gebotene Kaufpreis oder die 
   Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt 
   der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem der 
   Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den 
   drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. Ergeben sich nach der 
   Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen 
   des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen 
   auch auf den Durchschnittskurs der drei 
   Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt 
   werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
   Abgabe eines solchen Angebots kann weitere 
   Bedingungen vorsehen. 
 
   Neben der Möglichkeit zum konventionellen Erwerb 
   eigener Aktien soll der Gesellschaft auch der 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten ermöglicht werden. Durch 
   diese zusätzliche, in der Praxis vieler 
   DAX-Unternehmen mittlerweile etablierte 
   Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der 
   Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien 
   in optimaler Weise zu strukturieren. Für die 
   Gesellschaft kann es unter Umständen vorteilhaft 
   sein, Put-Optionen zu verkaufen, Call-Optionen zu 
   erwerben oder Aktien der Gesellschaft durch eine 
   Kombination aus Put- und Call-Optionen zu kaufen, 
   anstatt eigene Aktien der Gesellschaft 
   unmittelbar zu erwerben. Dabei darf die Laufzeit 
   der Optionen einen Zeitraum von 18 Monaten nicht 
   übersteigen. Ferner muss die Laufzeit der 
   Optionen dergestalt gewählt werden, dass die 
   Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 7. 
   Juli 2025 erworben werden. Dies stellt sicher, 
   dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zu 
   diesem Datum gültigen (erneuerten) Ermächtigung 
   nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG keine eigenen 
   Aktien auf dieser Grundlage erwirbt. Zudem ist 
   der Erwerb eigener Aktien mittels 
   Eigenkapitalderivaten auf 5 % des bei der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
 
   Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer 
   Put-Option das Recht ein, Aktien der Gesellschaft 
   zu einem in der Put-Option festgelegten Preis 
   (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu 
   verkaufen. Für dieses Recht erhält die 
   Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter 
   Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter - 
   unter anderem Ausübungspreis und Laufzeit der 
   Option sowie Volatilität der Aktien der 
   Gesellschaft - dem Wert des durch die Put-Option 
   eingeräumten Veräußerungsrechts entspricht. 
   Übt der Erwerber die Put-Option aus, so 
   vermindert die von ihm gezahlte Optionsprämie den 
   von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien 
   insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der 
   Put-Option ist für den Erwerber der Put-Option 
   nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs 
   der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, denn 
   in diesem Fall kann der Erwerber die Aktie zu dem 
   höheren Preis verkaufen als an der Börse. Aus 
   Sicht der Gesellschaft bietet der Einsatz von 
   Put-Optionen umgekehrt den Vorteil, dass der 
   Ausübungspreis bereits bei Abschluss des 
   Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die 
   Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
   Übt der Erwerber die Option nicht aus, weil 
   der Aktienkurs am Ausübungstag über dem 
   Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf 
   diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, 
   ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte 
   Optionsprämie. 
 
   Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, so 
   erhält sie gegen Zahlung einer Optionsprämie das 
   Recht, eine zuvor festgelegte Anzahl von eigenen 
   Aktien zu einem zuvor fest vereinbarten Preis 
   (Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option zu 
   kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die 
   Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
   der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, 
   denn in diesem Fall kann die Gesellschaft die 
   Aktien zu dem niedrigeren Preis vom Verkäufer 
   kaufen als an der Börse. Durch den Erwerb von 
   Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. 
   Kursrisiken eingrenzen, wenn sie selbst zur 
   Übertragung von Aktien zu einem späteren 
   Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa im Rahmen von 
   Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen. 
 
   Als Kaufpreis für die Aktien der Gesellschaft ist 
   von der Gesellschaft der in der jeweiligen Option 
   vereinbarte Ausübungspreis zu entrichten. Der 
   Ausübungspreis kann über oder unter dem 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des 
   Abschlusses des Optionsgeschäfts liegen, darf 
   aber den durchschnittlichen Schlusskurs einer 
   Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der 
   Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den 
   letzten drei Handelstagen vor Abschluss des 
   jeweiligen Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 
   % über- oder unterschreiten; hierbei sind 
   Erwerbsnebenkosten nicht, wohl aber die erhaltene 
   bzw. gezahlte Optionsprämie zu berücksichtigen. 
   Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu 
   zahlende und bei Put-Optionen zu vereinnahmende 
   Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. 
   unter dem nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen 
   liegen. Bei der Ermittlung des theoretischen 
   Marktwerts der jeweiligen Optionen ist unter 
   anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
   berücksichtigen. 
 
   Die Gestaltung der Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten schließt es aus, dass 
   Aktionäre beim Rückkauf eigener Aktien unter 
   Einsatz von Eigenkapitalderivaten wirtschaftlich 
   benachteiligt werden. Mit der vorstehend 
   beschriebenen Festlegung von Ausübungspreis und 
   Optionsprämie sowie der zwingenden Vorgabe, die 
   Optionen nur mit solchen Aktien der Gesellschaft 
   zu bedienen, die unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, 
   wird sichergestellt, dass die Gesellschaft einen 
   fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt und die 
   an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
   Aktionäre der Gesellschaft daher keinen 
   wertmäßigen Nachteil erleiden. Dies 
   entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem 
   Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle 
   Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -10-

verkaufen können. Die Vorgaben für die 
   Ausgestaltung der Optionen stellen ebenso wie die 
   Vorgaben für die zur Erfüllung der Optionsrechte 
   einzusetzenden Aktien sicher, dass auch bei 
   dieser Erwerbsform dem Grundsatz der 
   Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung 
   getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es, 
   auch hinsichtlich des dem § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG zugrunde liegenden Rechtsgedankens, 
   gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht 
   zustehen soll, derartige Optionsgeschäfte mit der 
   Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der 
   Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften mit 
   der Gesellschaft besteht auch insoweit nicht, als 
   bei Abschluss von Optionsgeschäften ein 
   bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von 
   Optionsgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen 
   an Aktien vorgesehen wird. Die Gesellschaft 
   erhält durch den Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts die Möglichkeit, 
   Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen. 
   Diese Möglichkeit wäre bei einem Angebot zum 
   Erwerb von Optionen an alle Aktionäre bzw. bei 
   einem Angebot zum Erwerb von Optionen von allen 
   Aktionären nicht in gleicher Weise gegeben. 
 
   Den Aktionären der Gesellschaft soll ein Recht 
   auf Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener 
   Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
   nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den 
   jeweiligen Optionen gerade ihnen gegenüber zur 
   Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls 
   könnten Eigenkapitalderivate für den Rückerwerb 
   eigener Aktien nicht eingesetzt und die damit für 
   die Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht 
   realisiert werden. 
 
   Der Vorstand hält die Nicht-Gewährung bzw. die 
   Einschränkung des Andienungsrechts nach 
   sorgfältiger Abwägung der Interessen der 
   Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft auf 
   Grund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten beim Aktienrückkauf für die 
   Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt. 
 
   Die Einräumung der Möglichkeit zur 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   auf andere Weise als über die Börse oder durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barleistung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ist gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   entsprechend der Regelung in § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG insbesondere dann zulässig, wenn die Summe 
   der zu veräußernden Aktien 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigt und der 
   Verkaufspreis den Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Dies ist durch eine entsprechende 
   Beschränkung unter Ziffer II. 1 der Ermächtigung 
   sichergestellt: Die Ermächtigung ist auf maximal 
   10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt. Ebenso wird der Vorstand die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals für die 
   Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse beachten. Die 
   erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre gegen Barleistung 
   veräußert werden sollen, grundsätzlich nur 
   zu einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Sowohl die Vermögens- als auch 
   die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   dadurch im Hinblick auf den mit der 
   Veräußerung verfolgten Zweck bestmöglich 
   gewahrt. 
 
   Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die 
   eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   eingesetzt werden können, um diese zur Erfüllung 
   von Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten aus von der Gesellschaft oder von 
   unmittelbar oder mittelbar in Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen 
   Optionsschuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente zu verwenden. Es 
   kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien 
   aus bedingtem Kapital ganz oder teilweise eigene 
   Aktien zur Erfüllung von Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten einzusetzen; 
   denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes 
   Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes 
   und des Stimmrechts entgegenzuwirken, wie sie in 
   beschränktem Umfang bei der Erfüllung mit neu 
   geschaffenen Aktien eintreten kann. 
 
   Die Ermächtigung soll es der Gesellschaft weiter 
   ermöglichen, die erworbenen eigenen Aktien 
   Personen zum Erwerb anzubieten, die in einem 
   Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem 
   mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder 
   standen. Die Möglichkeit der Ausgabe eigener 
   Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sieht das 
   Aktiengesetz ausdrücklich vor. Dafür muss das 
   Bezugsrecht der Aktionäre zwangsläufig 
   ausgeschlossen werden. Durch die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Salzgitter 
   AG oder von mit ihr verbundenen Unternehmen soll 
   auch in Zukunft - wie in der Vergangenheit - die 
   Möglichkeit bestehen, die Mitarbeiter in 
   angemessenem Umfang am wirtschaftlichen Erfolg 
   des Konzerns der Gesellschaft, zu dem sie auch im 
   Interesse der Aktionäre maßgeblich 
   beigetragen haben, zu beteiligen. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien stellt eine geeignete 
   Maßnahme dar, um sowohl die Anerkennung der 
   von den Mitarbeitern erbrachten Leistungen zu 
   dokumentieren als auch Leistungsanreize im 
   Hinblick auf ihr zukünftiges Engagement zum 
   Nutzen des Unternehmens zu schaffen. Die 
   Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
   Unternehmen kann auf diese Art und Weise noch 
   weiter gesteigert und ihre Bindung an das 
   Unternehmen erhöht werden. Der Vorstand wird den 
   Veräußerungspreis für die eigenen Aktien 
   unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des 
   jeweiligen Zwecks in Orientierung am Börsenkurs 
   festsetzen. Dabei kann es zur Erreichung des 
   vorbezeichneten Zweckes - wie bei 
   Belegschaftsaktien nicht unüblich - erforderlich 
   sein, den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   zum Zeitpunkt der Ausgabe auch mehr als 
   unwesentlich unterschreiten zu können. Nur so 
   kann eine möglichst breite und umfangreiche 
   Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen und 
   damit eine größtmögliche Identifikation mit 
   dem Konzern der Gesellschaft und Bindung an das 
   jeweilige Konzernunternehmen erreicht werden. 
   Davon profitiert die Gesellschaft ebenso wie ihre 
   Aktionäre. 
 
   Weiterhin kann es nach Ansicht des Vorstands für 
   die Salzgitter AG künftig auch kurzfristig 
   zweckmäßig sein, erworbene eigene Aktien 
   einzuziehen und damit die Anzahl der ausgegebenen 
   Aktien an die Zahl der tatsächlich umlaufenden 
   Aktien anzupassen. Dies kann mit oder ohne 
   Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen. Die 
   Ermächtigung räumt dem Vorstand größere 
   Handlungsflexibilität ein; er kann schneller und 
   kostengünstiger über eine Einziehung entscheiden 
   als dies bei der Verpflichtung zur Einholung 
   eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses der 
   Fall wäre. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der 
   Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener 
   Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
   in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ausdrücklich 
   vor. Die Rechte der Aktionäre werden durch eine 
   Einziehung nicht beeinträchtigt. 
 
   Eine Einziehung von Aktien unter Herabsetzung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft führt zu einer 
   Satzungsänderung, die grundsätzlich der 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   unterliegt. Hier beträfe die nach Einziehung noch 
   erforderliche Satzungsänderung jedoch allein ihre 
   Fassung. Für diesen Fall sieht das Gesetz in § 
   179 Absatz 1 Satz 2 AktG ausdrücklich die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme der 
   Satzungsänderung vor. Entsprechend § 237 Absatz 3 
   Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft den Vorstand ermächtigen, die Angabe 
   der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
   anzupassen, wenn die Einziehung ohne 
   Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
   anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen 
   Stückaktien am Grundkapital erfolgt. Die 
   vorgeschlagene Einziehungsermächtigung sieht 
   neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung 
   diese Alternative ausdrücklich vor. Der Vorstand 
   soll daher auch ermächtigt werden, die in diesem 
   Fall erforderlich werdende Änderung der 
   Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
   Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien 
   vorzunehmen. 
 
*Anmeldung und weitere Angaben und Hinweise zur 
Hauptversammlung* 
 
Da die Durchführung von Großveranstaltungen wegen der 
COVID-19-Pandemie mindestens bis Ende August behördlich 
untersagt und die Möglichkeit der Durchführung danach 
ungewiss ist, hat der Vorstand gemäß § 1 Absatz 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Pandemie-Maßnahmen-Gesetz, BGBl. I 2020, 
570) beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. Dem hat der Aufsichtsrat 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -11-

zugestimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass die 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
Konzernabschlusses 2019 und des Lageberichts mit den 
Erläuterungen des Vorstands an die Hauptversammlung sowie 
die anstehenden Beschlussfassungen der Hauptversammlung 
nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden und dass 
die Aktionäre möglichst zeitnah über die aktuelle Lage des 
Unternehmens informiert werden. 
 
Die Hauptversammlung wird somit ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die 
Aktionäre haben jedoch die Möglichkeit, die gesamte 
Versammlung im Internet zu verfolgen, im Vorfeld Fragen zu 
stellen und ihre Stimme abzugeben. Im Folgenden wird 
erläutert, was dazu erforderlich ist: 
 
1. *Voraussetzung für die Verfolgung der gesamten 
   virtuellen Hauptversammlung im Internet und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Verfolgung der gesamten virtuellen 
   Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich spätestens bis zum Ablauf des *1. Juli 
   2020* unter der Adresse 
 
    Salzgitter AG 
    c/o Commerzbank AG 
    GS-BM General Meetings 
    60261 Frankfurt 
    generalmeetings@commerzbank.com 
    Fax-Nr. +49 69 136 26351 
 
   in Textform angemeldet und ihre Berechtigung durch 
   einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   nachgewiesen haben. Zur Fristwahrung ist der Eingang 
   der Anmeldung und des Nachweises an der obigen 
   Adresse maßgeblich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des *17. 
   Juni 2020 (0:00 Uhr)* - im Folgenden 
   'Nachweisstichtag' - zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Berechtigung zur Verfolgung der gesamten 
   Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes auf den Nachweisstichtag erbracht 
   hat. *Mit der Anmeldung geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher, so 
   dass Aktionäre auch nach erfolgter Anmeldung und 
   Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   weiterhin jederzeit frei über ihre Aktien verfügen 
   können.* Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind 
   auch dann zur Verfolgung der Hauptversammlung und 
   Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, sind zur Verfolgung 
   der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur 
   Ausübung des Stimmrechts nicht berechtigt. 
 
   Die Aktionäre können die Anmeldung und die 
   Übermittlung des Nachweises durch ihr 
   depotführendes Institut vornehmen lassen; dazu ist 
   das Institut rechtzeitig mit der Anmeldung zu 
   beauftragen. Das Institut übernimmt die 
   erforderliche Anmeldung und bestätigt der oben 
   genannten Stelle den maßgeblichen 
   Anteilsbesitz. Die angemeldeten Aktionäre erhalten 
   daraufhin eine Stimmrechtskarte für die 
   Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Stimmrechtskarte sicherzustellen, 
   empfehlen wir, die Anmeldung möglichst frühzeitig 
   vorzunehmen. Die Stimmrechtskarte enthält die 
   Angaben, die für den Zugang zur Verfolgung der 
   Versammlung im Internet, zur Einreichung von Fragen 
   und zur Ausübung des Stimmrechts benötigt werden. 
2. *Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre 
   folgende Möglichkeiten: 
 
   * Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
     der Gesellschaft 
   * Briefwahl 
   * Bevollmächtigung eines Dritten, der das 
     Stimmrecht durch Bevollmächtigung des 
     Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
     oder per Briefwahl ausüben kann. 
 
   Diese Möglichkeiten werden im Folgenden näher 
   erläutert. Damit in der Hauptversammlung ein hoher 
   Anteil des Grundkapitals vertreten ist, bitten wir, 
   das Stimmrecht durch Nutzung von einer der 
   nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten auszuüben. 
 
   a) *Ausübung des Stimmrechts durch den von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter* 
 
      Wir bieten den Aktionären an, den von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
      mit der Ausübung ihres Stimmrechts in der 
      Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch 
      hierzu sind zunächst eine rechtzeitige 
      Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
      wie unter Ziffer 1. beschrieben und dann die 
      Erteilung einer Vollmacht erforderlich. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
      der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
      der Gesellschaft bedürfen der Textform. Es 
      wird gebeten, für die Vollmachtserteilung das 
      der Stimmrechtskarte beigefügte 
      Vollmachtsformular zu verwenden. Bei der 
      Vollmachtserteilung müssen Weisungen für die 
      Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
      diese Weisungen ist die Vollmacht für den von 
      der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter ungültig. Der 
      Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
      weisungsgemäß abzustimmen. 
 
      Es besteht die Möglichkeit, die Vollmacht mit 
      den Weisungen entweder bis spätestens *7. Juli 
      2020, 24:00 Uhr* (Eingang), per Post, per 
      Telefax oder per E-Mail an die Adresse 
 
      Salzgitter AG 
      c/o Computershare Operations Center 
      D-80249 München 
      Fax-Nr. +49 (0)89/30903-74675 
      Salzgitter-HV2020@computershare.de 
 
      zu senden oder der Gesellschaft über den 
      elektronischen Online-Service unter der 
      Internetadresse 
 
      https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 
      unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte 
      übersandten Zugangsdaten zu übermitteln. 
      Über den elektronischen Online-Service 
      können Vollmacht und Weisungen an den 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch 
      während der Hauptversammlung bis zum Ende der 
      Abstimmung erteilt oder geändert werden. Der 
      Versammlungsleiter wird das Ende der 
      Abstimmung einige Zeit vorher ankündigen. Zum 
      angekündigten Zeitpunkt des Endes der 
      Abstimmung wird der Online-Service für die 
      Abstimmung geschlossen. *Auch nach Erteilung 
      der Vollmacht kann der Aktionär weiterhin frei 
      über seine Aktien verfügen.* 
   b) *Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl* 
 
      Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch hierzu 
      sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und 
      ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter 
      Ziffer 1 beschrieben erforderlich. 
 
      Zur schriftlichen Stimmabgabe wird gebeten, 
      das der Stimmrechtskarte beigefügte 
      Briefwahlformular zu verwenden. Es besteht die 
      Möglichkeit, die Stimmabgabe entweder 
      schriftlich bis spätestens *7. Juli 2020, 
      24:00 Uhr* (Eingang), per Post, per Telefax 
      oder per Email an die Adresse 
 
      Salzgitter AG 
      c/o Computershare Operations Center 
      D-80249 München 
      Fax-Nr. +49 (0)89/30903-74675 
      Salzgitter-HV2020@computershare.de 
 
      zu senden oder der Gesellschaft über den 
      elektronischen Online-Service unter der 
      Internetadresse 
 
      https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 
      unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte 
      übersandten Zugangsdaten zu übermitteln. 
      Über den elektronischen Online-Service 
      kann die Stimmabgabe per Briefwahl noch 
      während der Hauptversammlung bis zum Ende der 
      Abstimmung erteilt oder geändert werden. Der 
      Versammlungsleiter wird das Ende der 
      Abstimmung einige Zeit vorher ankündigen. Zum 
      angekündigten Zeitpunkt des Endes der 
      Abstimmung wird der Online-Service für die 
      Abstimmung geschlossen. *Auch nach Stimmabgabe 
      per Briefwahl kann der Aktionär weiterhin frei 
      über seine Aktien verfügen.* 
   c) *Ausübung des Stimmrechts durch 
      Bevollmächtigte* 
 
      Die Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
      ihrer Wahl zur Ausübung ihrer Stimmrechte 
      bevollmächtigen. Auch hierzu sind zunächst 
      eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis 
      des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 1. 
      beschrieben erforderlich. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
      der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
      der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei 
      denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
      Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
      an im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung 
      nach den aktienrechtlichen Bestimmungen diesen 
      gleichgestellte Personen. Es wird gebeten, für 
      die Vollmachtserteilung das der 
      Stimmrechtskarte beigefügte Vollmachtsformular 
      zu verwenden. *Auch nach Erteilung der 
      Vollmacht kann der Aktionär weiterhin 
      jederzeit frei über seine Aktien verfügen.* 
 
      Die Vollmacht kann dem Bevollmächtigten mit 
      der Stimmrechtskarte ausgehändigt, der 
      Gesellschaft über den elektronischen 
      Online-Service unter der Internetadresse 
 
      https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte 
      übersandten Zugangsdaten oder der Gesellschaft 
      per E-Mail unter 
 
      Salzgitter-HV2020@computershare.de 
 
      übermittelt werden. Der Bevollmächtigte kann 
      das Stimmrecht durch Unterbevollmächtigung des 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreters (siehe Ziffer 2 a) oder 
      im Wege der Briefwahl (siehe Ziffer 2 b) 
      ausüben. Erteilung und Widerruf der Vollmacht 
      sind elektronisch vor und während der 
      Hauptversammlung möglich. 
3. *Bild und Tonübertragung der virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
   Die gesamte Hautversammlung wird in Bild und Ton 
   übertragen. Die Übertragung ist allen 
   Aktionären, die sich zur Hauptversammlung angemeldet 
   haben, unter der Internetadresse 
 
   https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 
   unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte 
   übersandten Zugangsdaten zugänglich. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 
      AktG)* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am 
      Grundkapital der Gesellschaft (entsprechend 
      185.927 Aktien) erreichen, können verlangen, 
      dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
      der Gesellschaft schriftlich unter der 
      folgenden Adresse bis zum *7. Juni 2020* 
      zugegangen sein: 
 
       Salzgitter AG 
       Abteilung Recht und Versicherungen 
       Eisenhüttenstraße 99 
       38239 Salzgitter 
 
      Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, 
      dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
      des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
      halten. Als Nachweis hierfür ist eine 
      entsprechende Bestätigung durch das 
      depotführende Institut einzureichen. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Absatz 
      1 und § 127 AktG)* 
 
      Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von 
      Aktionären zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
      Abschlussprüfern sind einschließlich des 
      Namens des Aktionärs, der Begründung 
      (Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu 
      werden) und einer etwaigen Stellungnahme der 
      Verwaltung über die Internetseite der 
      Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn sie 
      der Gesellschaft bis zum *23. Juni 2020* mit 
      Begründung (Wahlvorschläge brauchen nicht 
      begründet zu werden) unter der Adresse 
 
       Salzgitter AG 
       Abteilung Recht und Versicherungen 
       Eisenhüttenstraße 99 
       38239 Salzgitter 
       Fax-Nr. +49 5341 21-2921 
       hv@salzgitter-ag.de 
 
      zugehen und die übrigen gesetzlichen 
      Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der 
      Hauptversammlung nicht zur Abstimmung 
      gestellt. Nach der Konzeption des 
      COVID-19-Pandemie-Maßnahmen-Gesetzes 
      können in der Hauptversammlung keine Anträge 
      gestellt und keine Wahlvorschläge gemacht 
      werden. 
   c) *Fragemöglichkeit* 
 
      Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
      angemeldet haben, haben die Möglichkeit, im 
      Wege der elektronischen Kommunikation Fragen 
      an den Vorstand zu Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, den rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
      verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen zu richten, soweit 
      die erbetene Auskunft zur sachgemäßen 
      Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist. 
 
      Entsprechende Fragen sind der Gesellschaft bis 
      spätestens *6. Juli 2020, 12:00 Uhr*, über den 
      elektronischen Online-Service unter der 
      Internetadresse 
 
      https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 
      unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte 
      übersandten Zugangsdaten zu übermitteln. Der 
      Vorstand entscheidet - entsprechend der 
      gesetzlichen Möglichkeit - nach 
      pflichtgemäßem, freiem Ermessen über die 
      Beantwortung der Fragen. Die Beantwortung 
      erfolgt ausschließlich in der 
      Hauptversammlung. 
   d) *Widerspruchsmöglichkeit* 
 
      Aktionäre, die ihr Stimmrecht per Briefwahl 
      oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, 
      haben von Beginn der Hauptversammlung an bis 
      zum Ende der Hauptversammlung die Möglichkeit, 
      über den elektronischen Online-Service unter 
      der Internetadresse 
 
      https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 
      unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte 
      übersandten Zugangsdaten gegen einzelne 
      Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch 
      einzulegen. 
5. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die 
   zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von 
   Aktionären sowie weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind unter der 
   Internetadresse 
 
   https://www.salzgitter-ag.com 
 
   abrufbar. 
6. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und 
   Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene 
   Daten ihrer Aktionäre und etwaiger 
   Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen 
   insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die 
   Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den 
   jeweiligen Aktienbestand, die 
   Stimmrechtskartennummer und die Erteilung etwaiger 
   Stimmrechtsvollmacht. Je nach Lage des Falls kommen 
   auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. 
 
   a) *Verantwortlicher, Zweck und 
      Rechtsgrundlage* 
 
      Für die Datenverarbeitung ist die 
      Gesellschaft die verantwortliche Stelle. 
      Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den 
      Aktionären und Aktionärsvertretern die 
      Ausübung ihrer Rechte vor und während der 
      Hauptversammlung zu ermöglichen. 
      Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung 
      ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) 
      EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 
   b) *Empfänger* 
 
      Die Gesellschaft beauftragt anlässlich 
      ihrer Hauptversammlung verschiedene 
      Dienstleister und Berater, die von der 
      Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
      Daten erhalten, die zur Ausführung des 
      jeweiligen Auftrags erforderlich sind. 
      Die Dienstleister und Berater verarbeiten 
      diese Daten ausschließlich nach 
      Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen 
      werden personenbezogene Daten im Rahmen 
      der gesetzlichen Vorschriften den 
      Aktionären und Aktionärsvertretern zur 
      Verfügung gestellt. 
   c) *Speicherungsdauer* 
 
      Die personenbezogenen Daten werden 
      gespeichert, solange dies gesetzlich 
      geboten ist oder die Gesellschaft ein 
      berechtigtes Interesse an der Speicherung 
      hat, etwa im Falle gerichtlicher oder 
      außergerichtlicher Streitigkeiten 
      aus Anlass der Hauptversammlung. 
      Anschließend werden die 
      personenbezogenen Daten gelöscht. 
   d) *Betroffenenrechte* 
 
      Die zur Hauptversammlung angemeldeten 
      Aktionäre und Aktionärsvertreter haben 
      unter bestimmten gesetzlichen 
      Voraussetzungen ein Auskunfts-, 
      Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
      Widerspruchs- und Löschungsrecht mit 
      Blick auf ihre personenbezogenen Daten 
      bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht 
      auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III 
      DSGVO. Außerdem steht ihnen ein 
      Beschwerderecht bei den 
      Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 
      77 DSGVO zu. 
 
   Kontaktdaten 
 
   Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten: 
 
    Salzgitter AG 
    Eisenhüttenstraße 99 
    38239 Salzgitter 
 
   Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: 
 
    datenschutz.holding@salzgitter-ag.de 
    Telefon: +49 5341 21-01 
 
   oder unter folgender Adresse: 
 
    Salzgitter AG 
    Datenschutzbeauftragter 
    Eisenhüttenstraße 99 
    38239 Salzgitter 
7. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   beträgt die Gesamtzahl der Aktien und die Gesamtzahl 
   der Stimmrechte jeweils 60.097.000. Es bestehen 
   keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. 
 
Salzgitter, im Mai 2020 
 
*Salzgitter Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Salzgitter Aktiengesellschaft 
             Eisenhüttenstraße 99 
             38239 Salzgitter 
             Deutschland 
E-Mail:      HV@salzgitter-ag.de 
Internet:    https://www.Salzgitter-ag.com/Hauptversammlung 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1059381 2020-05-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 29, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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