Wenn man für den Arbeitgeber quer durch die Welt reist oder auch nur von Essen nach Dortmund fährt, so stellt sich oft die Frage, wie dies steuerlich berücksichtigt wird und ob Erstattungen seitens des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber verpflichtet Sie an einer dreitägigen Schulung außerhalb der Arbeitsstätte in München teilzunehmen. Sie müssen die Anreise planen, Hotel oder andere Übernachtungsmöglichkeiten buchen und letztlich auch Essen und Trinken bezahlen.
Jetzt ergeben sich zwei Optionen:
Option 1: Sie bezahlen die Kosten hierfür selbst
Grundsätzlich sind alle Kosten, die im Rahmen einer sogenannten Dienstreise anfallen, als Werbungskosten anzusetzen, sofern Sie natürlich beruflich veranlasst sind. Hierunter fallen An-und Abreisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Reisenebenkosten wie z.B. die Sitzplatzreservierung. Den vollständigen Artikel lesen ...
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber verpflichtet Sie an einer dreitägigen Schulung außerhalb der Arbeitsstätte in München teilzunehmen. Sie müssen die Anreise planen, Hotel oder andere Übernachtungsmöglichkeiten buchen und letztlich auch Essen und Trinken bezahlen.
Jetzt ergeben sich zwei Optionen:
Option 1: Sie bezahlen die Kosten hierfür selbst
Grundsätzlich sind alle Kosten, die im Rahmen einer sogenannten Dienstreise anfallen, als Werbungskosten anzusetzen, sofern Sie natürlich beruflich veranlasst sind. Hierunter fallen An-und Abreisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Reisenebenkosten wie z.B. die Sitzplatzreservierung. Den vollständigen Artikel lesen ...