DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Vonovia SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Vonovia SE Bochum ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der Vonovia SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung) Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 30. Juni 2020* um *10:00 Uhr* ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, stattfindenden ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung eingeladen. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG im passwortgeschützten InvestorPortal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investoren.vonovia.de/hv erreichbar ist, für Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter III). I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vonovia SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Vonovia SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Vonovia SE unter https://investoren.vonovia.de/hv und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 der Vonovia SE* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 922.437.321,01 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 851.369.569,27 Dividende von EUR 1,57 je Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 542.273.611 Stückaktien: Einstellung in andere EUR 0,00 Gewinnrücklagen: Gewinnvortrag: EUR 71.067.751,74 Bilanzgewinn: EUR 922.437.321,01 Die Dividende ist am 28. Juli 2020 zur Auszahlung fällig. Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,57 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zum Gewinnvortrag und/oder zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsieht. Der nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen und/oder in andere Gewinnrücklagen eingestellt. Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet. Die näheren Details dazu sind in einem gesonderten Dokument gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) (_prospektbefreiendes Dokument_) dargelegt. Dieses ist auf der Internetseite der Vonovia SE unter https://investoren.vonovia.de/hv zugänglich und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien und Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. Sofern der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung angenommen wird, gilt für die Auszahlung der Dividende was folgt: Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die Barausschüttung als auch soweit die Dividende in Form von Aktien geleistet wird. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. Die Ausschüttung der Dividende in bar erfolgt voraussichtlich am 28. Juli 2020. Die Aktionäre, die die Aktiendividende wählen, werden die neuen Aktien der Gesellschaft voraussichtlich am 5. August 2020 erhalten. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie die Aktiendividende nur anbieten und durchführen werden, wenn sie dies nach pflichtgemäßer Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre als sinnvoll erachten. Maßgeblich für diese Entscheidung wird insbesondere die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft im Verhältnis zu den jeweils aktuellen finanziellen Leistungskennzahlen sein. Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen die Durchführung einer Aktiendividende entscheiden, wird das Wahlrecht für die Auszahlung der Dividende in Aktien nicht bestehen bzw. entfallen und die Dividende wird ausschließlich in bar ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Dividende würde dann unverzüglich nach einer solchen Entscheidung vorgenommen werden, spätestens aber am 28. Juli 2020. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2020 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
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June 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
bestimmten Prüfgesellschaft (Artikel 16 Abs.
6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt
wurde.
II. *Internetseite der Gesellschaft und dort
zugängliche Unterlagen und Informationen*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die
der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen und weitere
Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung stehen ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://investoren.vonovia.de/hv
zur Verfügung.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von
Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden. Über die Internetseite ist
auch das InvestorPortal erreichbar (siehe
unter III). Unter dieser Internetadresse
werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
III. *Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, Übertragung in Bild
und Ton im InvestorPortal*
Mit Blick auf die fortdauernde
COVID-19-Pandemie wird die ordentliche
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 auf
Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit
der Möglichkeit zur Verfolgung der
virtuellen Hauptversammlung und
Stimmrechtsausübung im Wege der
elektronischen Zuschaltung (_Zuschaltung_)
über das InvestorPortal (siehe sogleich)
durchgeführt.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können daher nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aus
technischen Gründen konnte auch nicht die
gemäß C-19 AuswBekG eröffnete
Möglichkeit angeboten werden, mittels
elektronischer Kommunikation an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1
S. 2 AktG teilzunehmen.
*Internetgestütztes, passwortgeschütztes
InvestorPortal*
Unter der Internetadresse
https://investoren.vonovia.de/hv
unterhält die Gesellschaft ein
internetgestütztes, passwortgeschütztes
Online-Portal (_InvestorPortal_). Über
dieses können die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) unter anderem die
Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen,
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten
erteilen, Fragen einreichen oder
Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das
InvestorPortal nutzen zu können, müssen Sie
sich mit dem Zugangscode, den Sie entweder
mit dem Einladungsschreiben zur
Hauptversammlung erhalten, oder den Sie
sich bereits nach Erstzugang in das
InvestorPortal selbst vergeben haben,
einloggen.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und
den Anmelde- und Nutzungsbedingungen
erhalten die Aktionäre zusammen mit dem
Einladungsschreiben bzw. im Internet unter
https://investoren.vonovia.de/hv
Bitte beachten Sie auch die technischen
Hinweise am Ende dieser
Einladungsbekanntmachung.
IV. *Weitere Angaben zur Einberufung*
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in
Deutschland maßgeblichen Vorschriften,
insbesondere des HGB und des AktG, finden
auf die Vonovia SE aufgrund der
Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1
lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO)
Anwendung, soweit sich aus speziellen
Vorschriften der SE-VO nichts anderes
ergibt.
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 542.273.611,00 und ist
eingeteilt in 542.273.611 Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt in der ordentlichen
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit
542.273.611. Die Gesellschaft oder die ihr
gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnenden
Personen halten zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
2. *Voraussetzungen für die Zuschaltung und die
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts*
Zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und
zur Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen sind und sich bei
der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet
haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung
bis spätestens *Dienstag, 23. Juni 2020,
24:00 Uhr*, über das InvestorPortal unter
https://investoren.vonovia.de/hv
oder unter einer der nachfolgenden Adressen
(die _Anmeldeadressen_)
unter der Anschrift:
Vonovia SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
unter der Telefax-Nummer:
+49 (0) 89 30903-74675
oder
unter der E-Mail-Adresse:
anmeldestelle@computershare.de
in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch)
in deutscher oder englischer Sprache
zugegangen ist (_ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre_).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei
nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG in der nach §
26j Abs. 4 EGAktG anwendbaren Fassung als
Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Für die
Zuschaltung zur Hauptversammlung und Ausübung
der Aktionärsrechte ist der im Aktienregister
am *Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr*
(technisch maßgeblicher
Bestandsstichtag, sogenanntes _Technical
Record Date_) eingetragene Aktienbestand
maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen
im Aktienregister, die der Gesellschaft in
der Zeit von Mittwoch, den 24. Juni 2020,
00:00 Uhr, bis einschließlich Dienstag,
den 30. Juni 2020, 24:00 Uhr, zugehen, werden
erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am
Dienstag, den 30. Juni 2020 verarbeitet und
berücksichtigt.
Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
werden die Aktien nicht blockiert, die
Aktionäre können über die Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung frei verfügen.
Die Einberufung zur Hauptversammlung
einschließlich der Tagesordnung sowie
die Unterlagen zur Anmeldung bzw.
Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft
allen Aktionären unaufgefordert übersenden,
die spätestens zu Beginn des 12. Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind.
Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten,
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen
nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden
sich in § 135 AktG.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden
sich in den an die Aktionäre übersandten
Anmeldeunterlagen sowie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investoren.vonovia.de/hv
3. *Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des
Stimmrechts und sonstiger Rechte*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in
der Hauptversammlung nach entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, beispielsweise ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht
ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und
Weisung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ausüben (siehe unten).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung
zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre
(insbesondere Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten)
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten.
Aktionäre, die eine Vollmacht zur
Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen
wollen, werden gebeten, etwaige
Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei
den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
und sich mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere
Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern und Personen, die sich
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June 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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