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DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Vonovia SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Bochum 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Vonovia SE Bochum ISIN DE000A1ML7J1 
WKN A1ML7J 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet 
die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle 
Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der Vonovia SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am *Dienstag, den 30. Juni 2020* 
um *10:00 Uhr* ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in 
den Geschäftsräumen der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum, 
stattfindenden ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung eingeladen. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG im 
passwortgeschützten InvestorPortal, das über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://investoren.vonovia.de/hv 
 
erreichbar ist, für Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren 
Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen unter 
III). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Vonovia SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 
   sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Vonovia SE und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289a, § 315a 
   Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. 
 
   Die genannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Vonovia SE unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   und in der Hauptversammlung zugänglich und 
   werden vom Vorstand bzw. - im Fall des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung 
   erläutert werden. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die 
   Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
   stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 der 
   Vonovia SE* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 922.437.321,01 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 851.369.569,27 
   Dividende von EUR 1,57 je 
   Stückaktie der 
   Gesellschaft, die für das 
   Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigt ist; 
   bei derzeit 542.273.611 
   Stückaktien: 
   Einstellung in andere     EUR 0,00 
   Gewinnrücklagen: 
   Gewinnvortrag:            EUR 71.067.751,74 
   Bilanzgewinn:             EUR 922.437.321,01 
 
   Die Dividende ist am 28. Juli 2020 zur 
   Auszahlung fällig. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Einberufung nach Kenntnis der 
   Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von EUR 1,57 
   je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Vorschlag zum 
   Gewinnvortrag und/oder zur Einstellung in 
   andere Gewinnrücklagen vorsieht. Der nicht 
   auf dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen und/oder in andere 
   Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
   Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre in 
   bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft 
   geleistet. Die näheren Details dazu sind in 
   einem gesonderten Dokument gemäß Artikel 
   1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) 
   der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 
   2017/1129 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 14. Juni 2017) 
   (_prospektbefreiendes Dokument_) dargelegt. 
   Dieses ist auf der Internetseite der Vonovia 
   SE unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   zugänglich und wird insbesondere 
   Informationen über die Anzahl und die Art der 
   Aktien und Ausführungen über die Gründe und 
   die Einzelheiten des Aktienangebots 
   enthalten. 
 
   Sofern der Beschlussvorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung 
   angenommen wird, gilt für die Auszahlung der 
   Dividende was folgt: 
 
   Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 
   in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
   Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet 
   wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Bei inländischen Aktionären unterliegt die 
   Dividende nicht der Besteuerung. Dies gilt 
   sowohl für die Barausschüttung als auch 
   soweit die Dividende in Form von Aktien 
   geleistet wird. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung 
   mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Die Ausschüttung der Dividende in bar erfolgt 
   voraussichtlich am 28. Juli 2020. Die 
   Aktionäre, die die Aktiendividende wählen, 
   werden die neuen Aktien der Gesellschaft 
   voraussichtlich am 5. August 2020 erhalten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
   dass sie die Aktiendividende nur anbieten und 
   durchführen werden, wenn sie dies nach 
   pflichtgemäßer Bewertung unter 
   Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre als sinnvoll 
   erachten. Maßgeblich für diese 
   Entscheidung wird insbesondere die 
   Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft 
   im Verhältnis zu den jeweils aktuellen 
   finanziellen Leistungskennzahlen sein. 
   Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen 
   die Durchführung einer Aktiendividende 
   entscheiden, wird das Wahlrecht für die 
   Auszahlung der Dividende in Aktien nicht 
   bestehen bzw. entfallen und die Dividende 
   wird ausschließlich in bar ausgezahlt 
   werden. Die Auszahlung der Dividende würde 
   dann unverzüglich nach einer solchen 
   Entscheidung vorgenommen werden, spätestens 
   aber am 28. Juli 2020. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für die etwaige 
   prüferische Durchsicht der 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Zwischenfinanzberichts für das 
   erste Quartal des Geschäftsjahres 2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer 
   für die etwaige prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020 und für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2021 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat 
   gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der -2-

bestimmten Prüfgesellschaft (Artikel 16 Abs. 
   6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt 
   wurde. 
II.  *Internetseite der Gesellschaft und dort 
     zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
     Diese Einladung zur Hauptversammlung, die 
     der Hauptversammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen und weitere 
     Informationen im Zusammenhang mit der 
     Hauptversammlung stehen ab Einberufung der 
     Hauptversammlung über die Internetseite der 
     Gesellschaft unter 
 
     https://investoren.vonovia.de/hv 
 
     zur Verfügung. 
 
     Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
     veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
     Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
     Aktionären werden ebenfalls über die oben 
     genannte Internetseite zugänglich gemacht 
     werden. Über die Internetseite ist 
     auch das InvestorPortal erreichbar (siehe 
     unter III). Unter dieser Internetadresse 
     werden nach der Hauptversammlung auch die 
     Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
III. *Durchführung der Hauptversammlung als 
     virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
     Präsenz der Aktionäre und ihrer 
     Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
     und Ton im InvestorPortal* 
 
     Mit Blick auf die fortdauernde 
     COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
     Hauptversammlung am 30. Juni 2020 auf 
     Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle 
     Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
     Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit 
     der Möglichkeit zur Verfolgung der 
     virtuellen Hauptversammlung und 
     Stimmrechtsausübung im Wege der 
     elektronischen Zuschaltung (_Zuschaltung_) 
     über das InvestorPortal (siehe sogleich) 
     durchgeführt. 
 
     Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
     können daher nicht physisch an der 
     Hauptversammlung teilnehmen. Aus 
     technischen Gründen konnte auch nicht die 
     gemäß C-19 AuswBekG eröffnete 
     Möglichkeit angeboten werden, mittels 
     elektronischer Kommunikation an der 
     Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 
     S. 2 AktG teilzunehmen. 
 
     *Internetgestütztes, passwortgeschütztes 
     InvestorPortal* 
 
     Unter der Internetadresse 
 
     https://investoren.vonovia.de/hv 
 
     unterhält die Gesellschaft ein 
     internetgestütztes, passwortgeschütztes 
     Online-Portal (_InvestorPortal_). Über 
     dieses können die ordnungsgemäß 
     angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
     Bevollmächtigte) unter anderem die 
     Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, 
     ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten 
     erteilen, Fragen einreichen oder 
     Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das 
     InvestorPortal nutzen zu können, müssen Sie 
     sich mit dem Zugangscode, den Sie entweder 
     mit dem Einladungsschreiben zur 
     Hauptversammlung erhalten, oder den Sie 
     sich bereits nach Erstzugang in das 
     InvestorPortal selbst vergeben haben, 
     einloggen. 
 
     Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und 
     den Anmelde- und Nutzungsbedingungen 
     erhalten die Aktionäre zusammen mit dem 
     Einladungsschreiben bzw. im Internet unter 
 
     https://investoren.vonovia.de/hv 
 
     Bitte beachten Sie auch die technischen 
     Hinweise am Ende dieser 
     Einladungsbekanntmachung. 
IV.  *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
     Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
     Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
     insbesondere des HGB und des AktG, finden 
     auf die Vonovia SE aufgrund der 
     Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 
     lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der 
     Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
     8. Oktober 2001 über das Statut der 
     Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) 
     Anwendung, soweit sich aus speziellen 
     Vorschriften der SE-VO nichts anderes 
     ergibt. 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 542.273.611,00 und ist 
   eingeteilt in 542.273.611 Stückaktien. Jede 
   Stückaktie gewährt in der ordentlichen 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl 
   der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
   im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 
   542.273.611. Die Gesellschaft oder die ihr 
   gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnenden 
   Personen halten zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Zuschaltung und die 
   Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung der Aktionärsrechte, 
   insbesondere des Stimmrechts sind nur 
   diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
   Bevollmächtigte - berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich bei 
   der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet 
   haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung 
   bis spätestens *Dienstag, 23. Juni 2020, 
   24:00 Uhr*, über das InvestorPortal unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   oder unter einer der nachfolgenden Adressen 
   (die _Anmeldeadressen_) 
 
    unter der Anschrift: 
    Vonovia SE 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
 
   oder 
 
    unter der Telefax-Nummer: 
    +49 (0) 89 30903-74675 
 
   oder 
 
    unter der E-Mail-Adresse: 
    anmeldestelle@computershare.de 
 
   in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) 
   in deutscher oder englischer Sprache 
   zugegangen ist (_ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre_). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei 
   nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG in der nach § 
   26j Abs. 4 EGAktG anwendbaren Fassung als 
   Aktionär nur, wer als solcher im 
   Aktienregister eingetragen ist. Für die 
   Zuschaltung zur Hauptversammlung und Ausübung 
   der Aktionärsrechte ist der im Aktienregister 
   am *Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr* 
   (technisch maßgeblicher 
   Bestandsstichtag, sogenanntes _Technical 
   Record Date_) eingetragene Aktienbestand 
   maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen 
   im Aktienregister, die der Gesellschaft in 
   der Zeit von Mittwoch, den 24. Juni 2020, 
   00:00 Uhr, bis einschließlich Dienstag, 
   den 30. Juni 2020, 24:00 Uhr, zugehen, werden 
   erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 
   Dienstag, den 30. Juni 2020 verarbeitet und 
   berücksichtigt. 
 
   Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
   werden die Aktien nicht blockiert, die 
   Aktionäre können über die Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung frei verfügen. 
 
   Die Einberufung zur Hauptversammlung 
   einschließlich der Tagesordnung sowie 
   die Unterlagen zur Anmeldung bzw. 
   Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft 
   allen Aktionären unaufgefordert übersenden, 
   die spätestens zu Beginn des 12. Tages vor 
   dem Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind. 
 
   Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), 
   Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater 
   und Personen, die sich geschäftsmäßig 
   gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
   dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen 
   nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
   Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
   einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden 
   sich in § 135 AktG. 
 
   Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden 
   sich in den an die Aktionäre übersandten 
   Anmeldeunterlagen sowie auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
3. *Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des 
   Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in 
   der Hauptversammlung nach entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht 
   ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und 
   Weisung an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft ausüben (siehe unten). 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 
   AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung 
   zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
   (Vollmachtserteilung an Intermediäre 
   (insbesondere Kreditinstitute), 
   Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater 
   oder Personen, die sich geschäftsmäßig 
   gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) 
   sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. 
   Aktionäre, die eine Vollmacht zur 
   Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen 
   wollen, werden gebeten, etwaige 
   Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei 
   den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen 
   und sich mit diesen abzustimmen. 
 
   Intermediären (insbesondere 
   Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberatern und Personen, die sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Vonovia SE: Bekanntmachung der -3-

geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie 
   eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, 
   empfohlen, sich im Vorfeld der 
   Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung 
   des Stimmrechts unter folgender 
   E-Mail-Adresse zu melden: 
   anmeldestelle@computershare.de. 
 
   Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein 
   Kreditinstitut), noch eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater 
   oder eine Person, die sich 
   geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung erbietet, nach § 135 AktG 
   bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht 
   entweder gegenüber der Gesellschaft oder 
   unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten 
   (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   in Textform) erteilt werden. 
 
   Die Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft oder der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   ist der Gesellschaft über das InvestorPortal 
   oder unter einer der oben unter Ziffer 2 
   genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. 
   Entsprechendes gilt für den Widerruf der 
   Vollmacht. 
 
   Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer 
   Vollmacht oder deren Widerruf durch eine 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem 
   Postweg, per E-Mail oder per Telefax, so muss 
   diese aus organisatorischen Gründen der 
   Gesellschaft spätestens bis zum *Montag, den 
   29. Juni 2020, 24:00 Uhr, *zugehen. Der 
   Nachweis einer auf diesem Wege erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
   dass der Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der 
   Vollmacht) an die vorstehend genannte 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   übermittelt wird. 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   können für die Vollmachtserteilung das ihnen 
   mit dem Einladungsschreiben zur 
   Hauptversammlung übersandte Anmeldeformular 
   nutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre 
   eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Darüber 
   hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   heruntergeladen werden. 
 
   Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem 
   Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung 
   der Vollmacht bzw. des Nachweises über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten an die 
   Gesellschaft können angemeldete Aktionäre, 
   die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
   die Bevollmächtigung bis zum Tag der 
   Hauptversammlung (einschließlich) bis 
   zum Beginn der Abstimmung auch elektronisch 
   über das passwortgeschützte InvestorPortal 
   der Vonovia SE unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   vornehmen. Die Zuschaltung des 
   Bevollmächtigten über das InvestorPortal 
   setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
   Vollmachtgeber, die diesem auf seine 
   Anmeldung hin übersandten Zugangsdaten 
   rechtzeitig erhält. Erfolgt die 
   Bevollmächtigung über das InvestorPortal, 
   wird eine Anmeldebestätigung mit neuen 
   Zugangsdaten generiert und der Aktionär kann 
   entscheiden, ob diese per Post oder E-Mail an 
   den Bevollmächtigten gesendet werden oder der 
   Aktionär diese dem Bevollmächtigten übergibt. 
   Auch in diesem Fall ist der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   erforderlich. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung ist auf den oben 
   beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu 
   übermitteln. 
 
   Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an 
   Dritte sind auf dem den Aktionären 
   übersandten Einladungsschreiben zur 
   Hauptversammlung enthalten. 
 
   *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Darüber hinaus hat die Gesellschaft als 
   Service für ihre Aktionäre 
   Stimmrechtsvertreter (sog. 
   Stimmrechtsvertreter) benannt, welche 
   ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts 
   bevollmächtigen können. 
 
   Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen; sie können 
   die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
   ausüben. Dabei bitten wir zu beachten, dass 
   die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur 
   zu denjenigen Punkten der Tagesordnung 
   ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige 
   Weisung erteilen, und dass die 
   Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch 
   während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen entgegennehmen können. 
   Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter 
   Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
   von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die 
   Stimmrechtsvertreter nur über Anträge 
   abstimmen können, zu denen es mit dieser 
   Einberufung oder später bekanntgemachte 
   Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von 
   Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt, oder 
   die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich 
   gemacht werden. 
 
   Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft ist im Vorfeld der 
   Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und 
   Weisungsformulars möglich, welches auf dem 
   mit dem Einladungsschreiben zur 
   Hauptversammlung übersandten 
   'Anmeldeformular' vorgesehen ist. Das 
   Formular ist an eine der oben unter Ziffer 2 
   genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. 
   Zusätzlich wird ein Formular für die 
   Erteilung einer Vollmacht auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   zum Download bereitgehalten. 
 
   Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft und die Erteilung von 
   Weisungen an sie über die oben genannten 
   Übermittlungswege sind bis *Montag, den 
   29. Juni 2020, 24:00 Uhr*, eingehend zu 
   übermitteln; sie bedürfen der Textform. 
   Gleiches gilt für Änderung und den 
   Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung. 
   Maßgeblich für die Erteilung, 
   Änderung und den Widerruf der Vollmacht 
   bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht 
   bzw. Weisung bei der Gesellschaft. 
 
   Vor und während der Hauptversammlung steht 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
   für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
   Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft auch das InvestorPortal der 
   Vonovia SE unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das 
   InvestorPortal ist bis zum Beginn der 
   Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
   möglich. Über das InvestorPortal können 
   Sie auch während der Hauptversammlung bis zum 
   Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor 
   erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder 
   widerrufen. 
 
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
   dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
   mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden 
   Punkt der Einzelabstimmung. 
 
   Weitere Hinweise zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter werden mit dem 
   Einladungsschreiben zur Hauptversammlung 
   versandt. 
4. *Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   können ihre Stimme in Textform oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation (Briefwahl) 
   abgeben. Vor der Hauptversammlung steht 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
   das ihnen mit dem Einladungsschreiben zur 
   Hauptversammlung übersandte Anmeldeformular 
   zur Verfügung. Zusätzlich wird ein Formular 
   für die Briefwahl auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   zum Download bereitgehalten. 
 
   Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl 
   ist Folgendes zu beachten: 
 
   Briefwahlstimmen können in Textform an die 
   Gesellschaft unter einer der oben unter 
   Ziffer 2 genannten Anmeldeadressen bis zum 
   *Montag, den 29. Juni 2020, 24:00 Uhr, 
   *abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
   In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
   Briefwahlstimme bei der Gesellschaft 
   entscheidend. Briefwahlstimmen, die einer 
   ordnungsgemäßen Anmeldung nicht 
   zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Vor und während der Hauptversammlung steht 
   Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im 
   Wege der elektronischen Briefwahl auch das 
   unter der Internetadresse unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal 
   der Gesellschaft zur Verfügung. Die 
   elektronische Briefwahl über das 
   InvestorPortal ist bis zum Beginn der 
   Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
   möglich. Über das InvestorPortal können 
   Sie auch während der Hauptversammlung bis zum 
   Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege 
   der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern 
   oder widerrufen. 
 
   Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl eine 
   Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu 
   denen es mit dieser Einberufung oder später 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 
   Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 
   Abs. 1 AktG gibt, oder die nach den §§ 126, 
   127 AktG zugänglich gemacht werden. 
 
   Auch Intermediäre (insbesondere 
   Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberater und Personen, die sich 
   geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung erbieten, können sich der 
   Briefwahl bedienen. 
 
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
   dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung 
   mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe per 
   Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt 
   entsprechend für jeden Punkt der 
   Einzelabstimmung. 
 
   Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf dem 
   den Aktionären übersandten 
   Einladungsschreiben zur Hauptversammlung 
   enthalten. 
5. *Weitere Rechte der Aktionäre* 
a) *Anträge von Aktionären auf Ergänzung der 
   Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 
   Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile 
   zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder 
   den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
   (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 
   Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 
   SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen 
   der Aktionäre einer Europäischen 
   Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 
   Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei 
   inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 
   AktG. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ein solches Ergänzungsverlangen ist 
   schriftlich (§ 126 BGB) oder in 
   elektronischer Form (§ 126a BGB) an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht 
   mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
   ist also *Montag, 15. Juni 2020, 24:00 Uhr*. 
   Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an 
   folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Vonovia SE 
   - Vorstand - 
   Universitätsstraße 133 
   44803 Bochum 
 
   Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a 
   BGB) übermitteln Sie ein etwaiges 
   Ergänzungsverlangen bitte per E-Mail an: 
 
   hauptversammlung@vonovia.de 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 
   Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG mitgeteilt. 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG* 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, einen 
   Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung zu sowie Wahlvorschläge zur 
   Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 
   5) zu stellen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
   Gesellschaft unter der nachstehend 
   angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor 
   der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs 
   und der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen sind, also spätestens am 
   *Montag, den 15. Juni 2020, 24:00 Uhr*, 
   zugegangen sind, werden nach Maßgabe der 
   §§ 126, 127 AktG einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer etwaigen 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
   der Verwaltung unverzüglich über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
 
   Die gemäß §§ 126, 127 AktG benannten 
   Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag 
   oder Wahlvorschlag oder deren etwaige 
   Begründung nicht über die Internetseite 
   zugänglich gemacht werden müssen, sind auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   beschrieben. Die Begründung braucht 
   insbesondere nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. 
 
   Für die Übermittlung von Gegenanträgen 
   und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse 
   ausschließlich maßgeblich: 
 
   Vonovia SE 
   - Rechtsabteilung - 
   Universitätsstraße 133 
   44803 Bochum 
   Telefax: +49 (0) 234 314 2944 
   E-Mail: hauptversammlung@vonovia.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich 
   gemacht werden. 
 
   Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im 
   Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als 
   gestellt berücksichtigt, wenn der 
   antragstellende Aktionär ordnungsgemäß 
   zur Hauptversammlung angemeldet ist. 
c) *Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
   die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 
   ausgeführten Voraussetzungen darf der 
   Vorstand die Auskunft verweigern. Eine 
   ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, 
   unter denen der Vorstand die Auskunft 
   verweigern darf, findet sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle 
   einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 
   Abs. 2 C-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. 
   Danach haben die Aktionäre lediglich die 
   Möglichkeit, Fragen im Wege der 
   elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Der 
   Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen 
   spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung 
   einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand 
   der Vonovia SE mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Über die 
   Beantwortung der Fragen entscheidet der 
   Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 
   AuswBekG - abweichend von § 131 AktG - nur 
   nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. 
   Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 
   Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG hat die 
   Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu 
   beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen 
   und im Interesse der anderen Aktionäre 
   sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei 
   Aktionärsvereinigungen und Institutionelle 
   Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen 
   bevorzugen. Ordnungsgemäß angemeldete 
   Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der 
   elektronischen Kommunikation Fragen zu 
   stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
   AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens 
   zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis 
   *Samstag, den 27. Juni 2020* (24:00 Uhr), 
   über das unter der Internetadresse 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   zugängliche InvestorPortal der Gesellschaft 
   einzureichen. Eine Einreichung von Fragen auf 
   einem anderen Übermittlungsweg ist nicht 
   möglich. 
 
   Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist 
   können Fragen nicht mehr eingereicht werden. 
   Es ist vorgesehen, die Fragensteller im 
   Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich 
   namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu 
   noch die weitergehenden Erläuterungen zu den 
   Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende 
   dieser Einladungsbekanntmachung. 
d) *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die 
   ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können ab dem 
   Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptversammlung 
   bis zu deren Ende über das InvestorPortal auf 
   elektronischem Wege Widerspruch gegen 
   Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 
   des Notars erklären. 
e) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 
   SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 
   127 AktG und § 131 AktG in Verbindung mit § 1 
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG sind auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investoren.vonovia.de/hv 
 
   abrufbar. 
6. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Wenn Sie sich für die virtuelle Hauptversammlung anmelden, eine 
   Stimmrechtsvollmacht erteilen, das InvestorPortal nutzen oder an der 
   virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, erheben wir personenbezogene Daten 
   (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
   Aktionärsnummer, individuelle Zugangsdaten für das InvestorPortal) über Sie 
   und/oder Ihren Bevollmächtigten. Wir verarbeiten diese personenbezogenen 

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June 02, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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