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DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-03 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden unsere 
Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, dem 25. Juni 2020, um 12.00 Uhr, ein, die 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die 
Möglichkeit 
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten wird. 
I. *Tagesordnung* 
 
*Einziger Tagesordnungspunkt:* 
 
Beschlussfassung über Stabilisierungsmaßnahmen nach 
dem Stabilisierungsfondsgesetz zur Rekapitalisierung der 
Gesellschaft, bestehend aus einer Kapitalerhöhung um 
306.044.326,40 Euro gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 7 
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, der 
Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-A 
sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals 
gemäß § 7a 
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes 
Kapital 2020/II), Satzungsänderung und die Einräumung eines 
Umtauschrechts zugunsten des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-B 
sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals 
gemäß § 7a 
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes 
Kapital 2020/III), Satzungsänderung 
 
II.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
     der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
     Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie 
     hat der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 
     des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
     Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
     Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
     Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
     ("*COVID-19-Gesetz*") entschieden, die 
     außerordentliche Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
     abzuhalten und den Aktionären die 
     Stimmrechtsausübung über elektronische 
     Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu 
     ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird im 
     Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Ort der 
     Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
     das Lufthansa Aviation Center, Airportring, 60546 
     Frankfurt am Main. 
 
     Die Auswirkungen der Durchführung der 
     außerordentlichen Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
     Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) werden 
     in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert. 
III. *Vorschlag zur Beschlussfassung zu dem einzigen 
     Tagesordnungspunkt* 
 
     Beschlussfassung über Stabilisierungsmaßnahmen 
     nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zur 
     Rekapitalisierung der Gesellschaft, bestehend aus 
     einer Kapitalerhöhung um 306.044.326,40 Euro gegen 
     Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre gemäß § 7 
     Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, 
     der Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille 
     Einlage II-A sowie über die bedingte Erhöhung des 
     Grundkapitals gemäß § 7a 
     Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz 
     (Bedingtes Kapital 2020/II), Satzungsänderung und 
     die Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille 
     Einlage II-B sowie über die bedingte Erhöhung des 
     Grundkapitals gemäß § 7a 
     Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz 
     (Bedingtes Kapital 2020/III), Satzungsänderung 
 
     *A - Übersicht über die 
     Stabilisierungsmaßnahmen* 
 
     Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss hat 
     gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur 
     Errichtung eines Finanzmarkt- und eines 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend auch 
     "Stabilisierungsfondsgesetz" oder "StFG") am 25. 
     Mai 2020 beschlossen, der Deutsche Lufthansa 
     Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
     "Gesellschaft") Stabilisierungsmaßnahmen in 
     Höhe von insgesamt ungefähr 6 Milliarden Euro zu 
     gewähren (zusätzlich zu einer syndizierten 
     Kreditfazilität in Höhe von bis zu 3 Milliarden 
     Euro unter Beteiligung der KfW aus dem KfW Programm 
     855 "Direktbeteiligung für 
     Konsortialfinanzierung"). Die vorgesehenen 
     Stabilisierungsmaßnahmen sind in einer 
     Rahmenvereinbarung zwischen dem 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der 
     Gesellschaft geregelt (nachfolgend auch 
     "Rahmenvereinbarung"); diese Rahmenvereinbarung 
     steht, auch wenn sie nicht Beschlussgegenstand ist, 
     zur Information der Aktionäre unter der 
     Internetadresse 
 
     www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
     zum Abruf zur Verfügung. 
 
     Die Einzelheiten der Stabilisierungsmaßnahmen 
     des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden in einem 
     Rahmenvertrag geregelt, der die in der 
     Rahmenvereinbarung enthaltenen Eckpunkte sowie 
     etwaige Vorgaben der Europäischen Kommission 
     konkretisiert oder gegebenenfalls weiterentwickelt. 
     Als Teil der Stabilisierungsmaßnahmen sind 
     folgende Maßnahmen zur Rekapitalisierung der 
     Gesellschaft gemäß § 22 StFG beabsichtigt. 
     Dabei kann die eine nicht ohne die andere 
     Maßnahme durchgeführt werden. Deshalb handelt 
     es sich, soweit die Maßnahmen der 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung bedürfen und 
     deshalb unter 'B-Beschlussvorschlag' ein 
     Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
     unterbreitet wird, bei dem daraufhin zu fassenden 
     Beschluss um einen einzigen Beschluss zu diesen 
     Maßnahmen. 
 
     1. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        beabsichtigt, sich am Grundkapital der 
        Gesellschaft in Höhe von 20 % (nach 
        Kapitalerhöhung) zu beteiligen. Dazu soll 
        gemäß § 7 des 
        Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs 
        gesetzes (nachfolgend auch "WStBG") eine 
        Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen 
        und ausschließlich der 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur 
        Zeichnung der neuen Aktien zugelassen 
        werden. In der Rahmenvereinbarung hat 
        sich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, 
        die Stimmrechte aus den neuen Aktien 
        vorbehaltlich einer vorherigen Gestattung 
        durch die Gesellschaft bei folgenden 
        Beschlussgegenständen nicht auszuüben: 
        Wahl Abschlussprüfer, Wahl 
        Aufsichtsratsmitglieder (außer 
        Vertreter des Bundes), Feststellung des 
        Jahresabschlusses (wenn der 
        Hauptversammlung überlassen), 
        Dividendenausschüttungen und andere 
        Beschlüsse über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns (außer wenn 
        Maßnahme nicht im Einklang mit 
        beihilferechtlichen Auflagen), Entlastung 
        von Vorstand und Aufsichtsrat, Billigung 
        von Vergütungssystem und 
        Vergütungsbericht, Entscheidung über 
        zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei 
        denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung 
        verweigert hat und der Vorstand die 
        Maßnahme der Hauptversammlung zur 
        Zustimmung vorlegt, Entscheidung über 
        Zustimmung zu Related Party Transactions, 
        bei denen der Aufsichtsrat seine 
        Zustimmung verweigert hat und der 
        Vorstand die Maßnahme der 
        Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, 
        Maßnahmen der Geschäftsführung, 
        welche der Vorstand der Hauptversammlung 
        zur Entscheidung vorlegt (mit Ausnahme 
        von Holzmüller/Gelatine-Sachverhalten), 
        Zustimmung zu rein konzerninternen 
        Umwandlungen (sofern damit keine Abgabe 
        von Anteilen an Dritte verbunden ist bzw. 
        vorbereitet werden soll), es sei denn, 
        die der Beschlussfassung zugrundeliegende 
        Maßnahme steht nicht im Einklang mit 
        beihilferechtlichen Auflagen oder 
        unterliegt einem vertraglichen 
        Zustimmungsvorbehalt des 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder bei 
        Beschlussgegenständen, die in einem 
        Zusammenhang mit einem Übernahmefall 
        (wie unten definiert) stehen; der 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds behält 
        sich mithin namentlich die Ausübung des 
        Stimmrechts bei Beschlussfassungen nach § 
        33 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und 
        Übernahmegesetz ("WpÜG") vor. 
     2. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        beabsichtigt, eine nachrangige Stille 
        Einlage an der Gesellschaft in Höhe von 
        4.693.955.673,60 Euro ("Stille Einlage 
        I") zu erwerben. Diese Stille Einlage I 
        bedarf nicht der Zustimmung der 
        Hauptversammlung, § 10 Abs. 1 Satz 2 
        WStBG. 
     3. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 

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