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DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-03 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden unsere 
Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, dem 25. Juni 2020, um 12.00 Uhr, ein, die 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die 
Möglichkeit 
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten wird. 
I. *Tagesordnung* 
 
*Einziger Tagesordnungspunkt:* 
 
Beschlussfassung über Stabilisierungsmaßnahmen nach 
dem Stabilisierungsfondsgesetz zur Rekapitalisierung der 
Gesellschaft, bestehend aus einer Kapitalerhöhung um 
306.044.326,40 Euro gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 7 
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, der 
Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-A 
sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals 
gemäß § 7a 
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes 
Kapital 2020/II), Satzungsänderung und die Einräumung eines 
Umtauschrechts zugunsten des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-B 
sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals 
gemäß § 7a 
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes 
Kapital 2020/III), Satzungsänderung 
 
II.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
     der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
     Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie 
     hat der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 
     des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
     Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
     Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
     Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
     ("*COVID-19-Gesetz*") entschieden, die 
     außerordentliche Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
     abzuhalten und den Aktionären die 
     Stimmrechtsausübung über elektronische 
     Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu 
     ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird im 
     Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Ort der 
     Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
     das Lufthansa Aviation Center, Airportring, 60546 
     Frankfurt am Main. 
 
     Die Auswirkungen der Durchführung der 
     außerordentlichen Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
     Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
     Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) werden 
     in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert. 
III. *Vorschlag zur Beschlussfassung zu dem einzigen 
     Tagesordnungspunkt* 
 
     Beschlussfassung über Stabilisierungsmaßnahmen 
     nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zur 
     Rekapitalisierung der Gesellschaft, bestehend aus 
     einer Kapitalerhöhung um 306.044.326,40 Euro gegen 
     Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre gemäß § 7 
     Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, 
     der Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille 
     Einlage II-A sowie über die bedingte Erhöhung des 
     Grundkapitals gemäß § 7a 
     Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz 
     (Bedingtes Kapital 2020/II), Satzungsänderung und 
     die Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille 
     Einlage II-B sowie über die bedingte Erhöhung des 
     Grundkapitals gemäß § 7a 
     Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz 
     (Bedingtes Kapital 2020/III), Satzungsänderung 
 
     *A - Übersicht über die 
     Stabilisierungsmaßnahmen* 
 
     Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss hat 
     gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur 
     Errichtung eines Finanzmarkt- und eines 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend auch 
     "Stabilisierungsfondsgesetz" oder "StFG") am 25. 
     Mai 2020 beschlossen, der Deutsche Lufthansa 
     Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
     "Gesellschaft") Stabilisierungsmaßnahmen in 
     Höhe von insgesamt ungefähr 6 Milliarden Euro zu 
     gewähren (zusätzlich zu einer syndizierten 
     Kreditfazilität in Höhe von bis zu 3 Milliarden 
     Euro unter Beteiligung der KfW aus dem KfW Programm 
     855 "Direktbeteiligung für 
     Konsortialfinanzierung"). Die vorgesehenen 
     Stabilisierungsmaßnahmen sind in einer 
     Rahmenvereinbarung zwischen dem 
     Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der 
     Gesellschaft geregelt (nachfolgend auch 
     "Rahmenvereinbarung"); diese Rahmenvereinbarung 
     steht, auch wenn sie nicht Beschlussgegenstand ist, 
     zur Information der Aktionäre unter der 
     Internetadresse 
 
     www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
     zum Abruf zur Verfügung. 
 
     Die Einzelheiten der Stabilisierungsmaßnahmen 
     des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden in einem 
     Rahmenvertrag geregelt, der die in der 
     Rahmenvereinbarung enthaltenen Eckpunkte sowie 
     etwaige Vorgaben der Europäischen Kommission 
     konkretisiert oder gegebenenfalls weiterentwickelt. 
     Als Teil der Stabilisierungsmaßnahmen sind 
     folgende Maßnahmen zur Rekapitalisierung der 
     Gesellschaft gemäß § 22 StFG beabsichtigt. 
     Dabei kann die eine nicht ohne die andere 
     Maßnahme durchgeführt werden. Deshalb handelt 
     es sich, soweit die Maßnahmen der 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung bedürfen und 
     deshalb unter 'B-Beschlussvorschlag' ein 
     Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
     unterbreitet wird, bei dem daraufhin zu fassenden 
     Beschluss um einen einzigen Beschluss zu diesen 
     Maßnahmen. 
 
     1. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        beabsichtigt, sich am Grundkapital der 
        Gesellschaft in Höhe von 20 % (nach 
        Kapitalerhöhung) zu beteiligen. Dazu soll 
        gemäß § 7 des 
        Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs 
        gesetzes (nachfolgend auch "WStBG") eine 
        Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen 
        und ausschließlich der 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur 
        Zeichnung der neuen Aktien zugelassen 
        werden. In der Rahmenvereinbarung hat 
        sich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, 
        die Stimmrechte aus den neuen Aktien 
        vorbehaltlich einer vorherigen Gestattung 
        durch die Gesellschaft bei folgenden 
        Beschlussgegenständen nicht auszuüben: 
        Wahl Abschlussprüfer, Wahl 
        Aufsichtsratsmitglieder (außer 
        Vertreter des Bundes), Feststellung des 
        Jahresabschlusses (wenn der 
        Hauptversammlung überlassen), 
        Dividendenausschüttungen und andere 
        Beschlüsse über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns (außer wenn 
        Maßnahme nicht im Einklang mit 
        beihilferechtlichen Auflagen), Entlastung 
        von Vorstand und Aufsichtsrat, Billigung 
        von Vergütungssystem und 
        Vergütungsbericht, Entscheidung über 
        zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei 
        denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung 
        verweigert hat und der Vorstand die 
        Maßnahme der Hauptversammlung zur 
        Zustimmung vorlegt, Entscheidung über 
        Zustimmung zu Related Party Transactions, 
        bei denen der Aufsichtsrat seine 
        Zustimmung verweigert hat und der 
        Vorstand die Maßnahme der 
        Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, 
        Maßnahmen der Geschäftsführung, 
        welche der Vorstand der Hauptversammlung 
        zur Entscheidung vorlegt (mit Ausnahme 
        von Holzmüller/Gelatine-Sachverhalten), 
        Zustimmung zu rein konzerninternen 
        Umwandlungen (sofern damit keine Abgabe 
        von Anteilen an Dritte verbunden ist bzw. 
        vorbereitet werden soll), es sei denn, 
        die der Beschlussfassung zugrundeliegende 
        Maßnahme steht nicht im Einklang mit 
        beihilferechtlichen Auflagen oder 
        unterliegt einem vertraglichen 
        Zustimmungsvorbehalt des 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder bei 
        Beschlussgegenständen, die in einem 
        Zusammenhang mit einem Übernahmefall 
        (wie unten definiert) stehen; der 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds behält 
        sich mithin namentlich die Ausübung des 
        Stimmrechts bei Beschlussfassungen nach § 
        33 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und 
        Übernahmegesetz ("WpÜG") vor. 
     2. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        beabsichtigt, eine nachrangige Stille 
        Einlage an der Gesellschaft in Höhe von 
        4.693.955.673,60 Euro ("Stille Einlage 
        I") zu erwerben. Diese Stille Einlage I 
        bedarf nicht der Zustimmung der 
        Hauptversammlung, § 10 Abs. 1 Satz 2 
        WStBG. 
     3. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 

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June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-

beabsichtigt, eine weitere nachrangige 
        Stille Einlage an der Gesellschaft in 
        Höhe von 102.014.776,32 Euro ("Stille 
        Einlage II-A") zu erwerben. Diese Stille 
        Einlage II-A bedarf als solche nicht der 
        Zustimmung der Hauptversammlung, § 10 
        Abs. 1 Satz 2 WStBG. Gemäß § 10 Abs. 
        2 WStBG kann in der Vereinbarung über die 
        Leistung einer Vermögenseinlage durch den 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
        stiller Gesellschafter ein Umtausch- oder 
        Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden. 
        Ergänzend regelt § 7a WStBG, dass eine 
        bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang 
        mit einer Rekapitalisierung nach § 22 
        StFG auch zur Gewährung von Umtausch- 
        oder Bezugsrechten an den 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
        stillen Gesellschafter beschlossen werden 
        kann. Von dieser Möglichkeit der 
        Gewährung eines Umtauschrechts 
        (nachfolgend als Umtauschrecht oder 
        Wandlungsrecht bezeichnet) an den 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der 
        Schaffung eines entsprechenden bedingten 
        Kapitals soll Gebrauch gemacht werden, um 
        dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds die 
        Möglichkeit zu geben, im 
        Übernahmefall (wie unten definiert) 
        weitere 39.849.522 Aktien zu erwerben. 
        Dabei ist Voraussetzung der Ausübung des 
        Umtauschrechts der Übernahmefall 
        (wie unten definiert). Sollte der 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds die 
        Stille Einlage II-A jedoch an einen 
        Dritten (wie unten definiert) 
        veräußern, entfällt diese Bedingung, 
        so dass die Stille Einlage II-A ab 
        Übertragung an den oder die Dritten 
        jederzeit umtauschbar ist, der Umfang des 
        Wandlungsrechts ist auch dann auf 
        39.849.522 Aktien beschränkt. 
     4. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
        beabsichtigt, eine weitere nachrangige 
        Stille Einlage an der Gesellschaft in 
        Höhe von 897.985.223,68 Euro ("Stille 
        Einlage II-B") zu erwerben. Diese Stille 
        Einlage II-B bedarf als solche nicht der 
        Zustimmung der Hauptversammlung, § 10 
        Abs. 1 Satz 2 WStBG. Jedoch soll auch für 
        die Stille Einlage II-B gemäß § 10 
        Abs. 2 WStBG dem 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
        stillem Gesellschafter ein Umtauschrecht 
        auf Aktien eingeräumt und gemäß § 7a 
        WStBG eine bedingte Kapitalerhöhung 
        beschlossen werden. Dabei soll der 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds das 
        Umtauschrecht nur zum Zwecke des 
        Verwässerungsschutzes oder des 
        Kuponschutzes (jeweils wie unten 
        definiert) ausüben können. 
 
     *B - Beschlussvorschlag* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
     beschließen: 
 
     Die Hauptversammlung beschließt die 
     nachfolgenden Stabilisierungsmaßnahmen nach 
     dem Stabilisierungsfondsgesetz zur 
     Rekapitalisierung der Gesellschaft: 
 
     1. Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um 
        306.044.326,40 Euro unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 7 
        WStBG 
 
        a) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           wird von 1.224.177.297,92 Euro um 
           306.044.326,40 Euro auf 
           1.530.221.624,32 Euro durch Ausgabe 
           von 119.548.565 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien (jeweils mit 
           einem rechnerischen anteiligen Betrag 
           am Grundkapital von 2,56 Euro) gegen 
           Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien 
           sind vom 1. Januar 2020 an 
           gewinnberechtigt. 
 
           Die neuen Aktien werden zu einem 
           Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie 
           ausgegeben. 
 
           Das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur 
           Zeichnung der neuen Aktien wird 
           ausschließlich der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
           zugelassen. 
 
           Die Kosten der Kapitalerhöhung und 
           ihrer Durchführung trägt die 
           Gesellschaft. 
        b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere die 
           weiteren Bedingungen für die Ausgabe 
           der Aktien, festzulegen. 
        c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung 
           der Gesellschaft nach der 
           Durchführung der Kapitalerhöhung 
           anzupassen. 
     2. Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die 
        Stille Einlage II-A sowie bedingte Erhöhung 
        des Grundkapitals gemäß § 7a WStBG 
        (Bedingtes Kapital 2020/II), Satzungsänderung 
 
        a) Ermächtigung zur Gewährung von 
           Umtausch- oder Bezugsrechten an den 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
           stillen Gesellschafter der Gesellschaft 
           für die Stille Einlage II-A 
 
           Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
           wird das Recht eingeräumt, die durch 
           den 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschu 
           ss gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StFG 
           in seiner Sitzung am 25. Mai 2020 
           bewilligte Stille Einlage II-A an der 
           Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
           102.014.776,32 Euro in bis zu 
           39.849.522 Aktien umzutauschen 
           (Umtausch- oder Wandlungsrecht), wenn 
           ein Übernahmefall (wie nachfolgend 
           definiert) vorliegt. Sollte der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds die 
           Stille Einlage II-A jedoch an einen 
           Dritten (wie unten definiert) 
           veräußern, entfällt diese 
           Bedingung, so dass die Stille Einlage 
           II-A ab Übertragung an den oder 
           die Dritten jederzeit umtauschbar ist; 
           der Umfang des Wandlungsrechts ist auch 
           dann auf 39.849.522 Aktien beschränkt. 
 
           - Ein "Übernahmefall" gilt als 
             eingetreten im Falle der 
             Veröffentlichung der Entscheidung 
             zur Abgabe eines 
             Übernahmeangebots iSv § 10 
             WpÜG oder im Falle einer 
             Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 
             WpÜG. 
           - Als Dritter gilt jede natürliche 
             oder juristische Person mit 
             Ausnahme i) des Bundes, eines 
             Landes oder mehrerer Länder, ii) 
             einer anderen Gebietskörperschaft 
             und iii) einer bundes- oder 
             landesunmittelbaren Körperschaft 
             oder Anstalt des öffentlichen 
             Rechts. 
 
           Die neuen Aktien werden zu einem 
           Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie 
           ausgegeben. Dies entspricht dem 
           Mindestausgabebetrag. 
        b) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
           um bis zu 102.014.776,32 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 39.849.522 neuen, 
           auf den Namen lautenden Stückaktien 
           (jeweils mit einem rechnerischen 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           2,56 Euro) bedingt erhöht. Die neuen 
           Aktien sind ab Beginn des im Jahr der 
           Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
           gewinnberechtigt; soweit rechtlich 
           zulässig, kann der Vorstand die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
           und auch abweichend von § 60 Abs. 2 
           AktG, auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien bei Ausübung von 
           Umtauschrechten, die dem 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
           stillem Gesellschafter der Gesellschaft 
           gemäß Beschluss der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
           25. Juni 2020 im Übernahmefall 
           (wie vorstehend definiert) für die 
           Stille Einlage II-A gewährt wurden. 
           Sollte der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds die 
           Stille Einlage II-A jedoch an einen 
           Dritten (wie vorstehend definiert) 
           veräußern, entfällt diese 
           Bedingung, so dass die Stille Einlage 
           II-A ab Übertragung an den oder 
           die Dritten jederzeit umtauschbar ist; 
           der Umfang des Wandlungsrechts ist auch 
           dann auf 39.849.522 Aktien beschränkt. 
 
           Die neuen Aktien werden zu einem 
           Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie 
           ausgegeben. 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt in 
           dem Umfang, wie von dem Umtauschrecht 
           Gebrauch gemacht wird. 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der bedingten 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. 
        c) Satzungsänderung 
 
           In § 4 der Satzung der Gesellschaft 
           wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt: 
 
           "Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
           aufgrund des Beschlusses der 
           außerordentlichen Hauptversammlung 
           vom 25. Juni 2020 um bis zu 

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June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-

102.014.776,32 Euro, eingeteilt in bis 
           zu 39.849.522 auf den Namen lautende 
           Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2020/II). Die neuen Aktien sind 
           ab Beginn des im Jahr der Ausgabe 
           laufenden Geschäftsjahres 
           gewinnberechtigt; soweit rechtlich 
           zulässig, kann der Vorstand die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
           und auch abweichend von § 60 Abs. 2 
           AktG, auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien bei Ausübung von 
           Umtauschrechten, die dem nach dem 
           Stabilisierungsfondsgesetz errichteten 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
           stillem Gesellschafter der Gesellschaft 
           gemäß Beschluss der 
           außerordentlichen Hauptversammlung 
           der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 im 
           Übernahmefall (wie nachfolgend 
           definiert) für die Stille Einlage II-A 
           gewährt wurden. Sollte der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds die 
           Stille Einlage II-A jedoch an einen 
           Dritten (wie unten definiert) 
           veräußern, entfällt diese 
           Bedingung, so dass die Stille Einlage 
           II-A ab Übertragung an den oder 
           die Dritten jederzeit umtauschbar ist; 
           der Umfang des Umtauschrechts ist 
           jedoch auf 39.849.522 Aktien 
           beschränkt. Ein "Übernahmefall" 
           gilt als eingetreten im Falle der 
           Veröffentlichung der Entscheidung zur 
           Abgabe eines Übernahmeangebots iSv 
           § 10 WpÜG oder im Falle einer 
           Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 
           WpÜG. Als Dritter gilt jede 
           natürliche oder juristische Person mit 
           Ausnahme (i) des Bundes, eines Landes 
           oder mehrerer Länder, (ii) einer 
           anderen Gebietskörperschaft und (iii) 
           einer bundes- oder landesunmittelbaren 
           Körperschaft oder Anstalt des 
           öffentlichen Rechts. Die neuen Aktien 
           werden zu einem Ausgabebetrag von 2,56 
           Euro je Aktie ausgegeben. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds (oder 
           nach Abtretung der Stillen Einlage II-A 
           ein Dritter) von dem Umtauschrecht 
           Gebrauch macht. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
           der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung festzulegen." 
        d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
           Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der 
           Satzung entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus dem bedingten 
           Kapital anzupassen. 
     3. Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des 
        Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die 
        Stille Einlage II-B sowie bedingte Erhöhung 
        des Grundkapitals gemäß § 7a WStBG 
        (Bedingtes Kapital 2020/III), 
        Satzungsänderung 
 
        a) Ermächtigung zur Gewährung von 
           Umtausch- oder Bezugsrechten an den 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
           stillen Gesellschafter der Gesellschaft 
           für die Stille Einlage II-B 
 
           Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
           wird das Recht eingeräumt, die durch 
           den 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschu 
           ss gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StFG 
           in seiner Sitzung am 25. Mai 2020 
           bewilligte Stille Einlage II-B an der 
           Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
           897.985.223,68 Euro in bis zu 
           350.775.478 Aktien umzutauschen 
           (Umtausch- oder Wandlungsrecht), (aa) 
           um im Fall einer Kapitalerhöhung der 
           Gesellschaft den 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds vor 
           vollständiger Rückführung der Stillen 
           Einlage I vor einer Verwässerung (x) 
           seiner durch Wandlung der Stillen 
           Einlage II-A gemäß oben Ziffer 2 
           auf 25% und eine Aktie erhöhten 
           Aktienbeteiligung im Übernahmefall 
           (wie unten definiert) zu schützen, es 
           sei denn, der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat 
           einen Verzicht auf Verwässerungsschutz 
           (wie unten definiert) ausgeübt, oder 
           (y) seiner Aktienbeteiligung von 20% im 
           Falle einer bezugsrechtsfreien 
           Kapitalerhöhung zu schützen, es sei 
           denn, i) dem 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird 
           eine Beteiligung an der 
           bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
           angeboten oder ii) der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat 
           einen Verzicht auf Verwässerungsschutz 
           (wie unten definiert) ausgeübt (die 
           Wandelungsmöglichkeit nach diesem 
           Unterabschnitt (aa) der 
           "Verwässerungsschutz") und/oder (bb) 
           wenn der angefallene Kupon auf die 
           Stille Einlage I (x) für keines der 
           Geschäftsjahre bis einschließlich 
           2023 gezahlt wird, und (y) falls der 
           angefallene Kupon für die Stille 
           Einlage I für die Geschäftsjahr 2024 
           und 2025 erneut nicht gezahlt wird, 
           soweit nicht die Stille Einlage II-A 
           gewandelt wurde (die 
           Wandelungsmöglichkeit nach diesem 
           Unterabschnitt (bb) der "Kuponschutz"). 
           Das Wandlungsrecht im Fall des 
           Kuponschutzes ist für die Fälle (x) und 
           (y) jeweils auf 5 % des aktuellen 
           Grundkapitals nach Wandlung beschränkt. 
 
           - Ein "Übernahmefall" gilt als 
             eingetreten im Falle der 
             Veröffentlichung der Entscheidung 
             zur Abgabe eines 
             Übernahmeangebots iSv § 10 
             WpÜG oder im Falle einer 
             Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 
             WpÜG. 
           - Ein "Verzicht auf 
             Verwässerungsschutz' ist ausgeübt 
             oder liegt vor, wenn der 
             Wirtschaftsstabilisierungsfonds i) 
             ein Bezugsrecht im Rahmen einer 
             Kapitalmaßnahme der 
             Gesellschaft mit Bezugsrecht nicht 
             ausgeübt oder ii) an einer ihm 
             angebotenen bezugsrechtsfreien 
             Kapitalerhöhung nicht teilgenommen 
             oder iii) eine oder mehrere Aktien 
             seiner Aktienbeteiligung 
             veräußert hat. 
 
           Die neuen Aktien werden bei Ausgabe bei 
           Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck 
           des Verwässerungsschutzes (wie 
           vorstehend definiert) zum aktuellen 
           Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung 
           abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung 
           des Wandlungsrechts zum Zweck des 
           Kuponschutzes (wie vorstehend 
           definiert) zum aktuellen Börsenkurs im 
           Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 5,25% 
           begeben. Sofern die Stille Einlage II-B 
           abgetreten wird, entfallen die 
           Wandlungsrechte. 
        b) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
           um bis zu 897.985.223,68 Euro durch 
           Ausgabe von bis zu 350.775.478 neuen, 
           auf den Namen lautenden Stückaktien 
           (jeweils mit einem rechnerischen 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           2,56 Euro) bedingt erhöht. Die neuen 
           Aktien sind ab Beginn des im Jahr der 
           Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
           gewinnberechtigt; soweit rechtlich 
           zulässig, kann der Vorstand die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
           und auch abweichend von § 60 Abs. 2 
           AktG, auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien bei Ausübung von 
           Umtauschrechten, die dem 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
           stillem Gesellschafter der Gesellschaft 
           gemäß Beschluss der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
           25. Juni 2020 zum Zwecke des 
           Verwässerungsschutzes und/oder des 
           Kuponschutzes (jeweils wie vorstehend 
           definiert) für die Stille Einlage II-B 
           gewährt wurden. 
 
           Die neuen Aktien werden bei Ausgabe bei 
           Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck 
           des Verwässerungsschutzes (wie 
           vorstehend definiert) zum aktuellen 
           Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung 
           abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung 
           des Wandlungsrechts zum Zweck des 
           Kuponschutzes (wie vorstehend 
           definiert) zum aktuellen Börsenkurs im 
           Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 5,25% 
           begeben. 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt in 
           dem Umfang, wie von dem Umtauschrecht 
           Gebrauch gemacht wird. Sofern die 
           Stille Einlage II-B abgetreten wird, 
           entfallen die Wandlungsrechte. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der bedingten 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. 
        c) Satzungsänderung 
 
           In § 4 der Satzung der Gesellschaft 
           wird folgender neuer Absatz 6 
           eingefügt: 
 
           "Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
           aufgrund des Beschlusses der 
           außerordentlichen Hauptversammlung 
           vom 25. Juni 2020 um bis zu 
           897.985.223,68 Euro, eingeteilt in bis 
           zu 350.775.478 auf den Namen lautende 
           Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2020/III). Die neuen Aktien 
           sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe 
           laufenden Geschäftsjahres 
           gewinnberechtigt; soweit rechtlich 
           zulässig, kann der Vorstand die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
           und auch abweichend von § 60 Abs. 2 
           AktG, auch für ein bereits abgelaufenes 
           Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien bei Ausübung von 
           Umtauschrechten, die dem nach dem 
           Stabilisierungsfondsgesetz errichteten 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
           stillem Gesellschafter der Gesellschaft 
           gemäß Beschluss der 
           außerordentlichen Hauptversammlung 
           der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 zum 
           Zwecke des Verwässerungsschutzes und 
           oder des Kuponschutzes (jeweils wie 
           unten definiert) für die Stille Einlage 
           II-B gewährt wurden. 
 
           - "Verwässerungsschutz' bezeichnet 
             die Fälle, um bei einer 
             Kapitalerhöhung der Gesellschaft 
             den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
             vor einer Verwässerung (x) seiner 
             durch Umtausch der Stillen Einlage 
             II-A auf 25% und einer Aktie 
             erhöhten Aktienbeteiligung im 
             Übernahmefall, (wie unten 
             definiert) zu schützen, es sei 
             denn, der 
             Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat 
             einen Verzicht auf 
             Verwässerungsschutz (wie unten 
             definiert) ausgeübt, oder (y) 
             seiner Aktienbeteiligung von 20 % 
             im Falle einer bezugsrechtsfreien 
             Kapitalerhöhung zu schützen, es sei 
             denn, i) dem 
             Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
             wird eine Beteiligung an der 
             bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
             angeboten oder ii) der WSF hat 
             einen Verzicht auf 
             Verwässerungsschutz (wie unten 
             definiert) ausgeübt. 
           - "Kuponschutz" bezeichnet die Fälle, 
             wenn der angefallene Kupon auf die 
             Stille Einlage I (x) für keines der 
             Geschäftsjahre bis 
             einschließlich 2023 gezahlt 
             wird, und (y) falls der angefallene 
             Kupon für die Stille Einlage I für 
             die Geschäftsjahr 2024 und 2025 
             erneut nicht gezahlt wird, soweit 
             nicht die Stille Einlage II-A 
             umgetauscht wurde. Das 
             Umtauschrecht im Fall des 
             Kuponschutzes ist für die Fälle (x) 
             und (y) jeweils auf 5 % des 
             aktuellen Grundkapitals nach 
             Umtausch beschränkt. 
           - Ein "Übernahmefall" gilt als 
             eingetreten im Falle der 
             Veröffentlichung der Entscheidung 
             zur Abgabe eines 
             Übernahmeangebots iSv § 10 
             WpÜG oder im Falle einer 
             Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 
             WpÜG. 
           - Ein "Verzicht auf 
             Verwässerungsschutz' liegt vor, 
             wenn der 
             Wirtschaftsstabilisierungsfonds i) 
             ein Bezugsrecht im Rahmen einer 
             Kapitalmaßnahme der 
             Gesellschaft mit Bezugsrecht nicht 
             ausgeübt oder ii) an einer ihm 
             angebotenen bezugsrechtsfreien 
             Kapitalerhöhung nicht teilgenommen 
             oder iii) eine oder mehrere Aktien 
             seiner Aktienbeteiligung 
             veräußert hat. 
 
           Die neuen Aktien werden bei Ausgabe bei 
           Ausübung des Umtauschrechts zum Zweck 
           des Verwässerungsschutzes (wie 
           vorstehend definiert) zum aktuellen 
           Börsenkurs im Zeitpunkt des Umtauschs 
           abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung 
           des Umtauschrechts zum Zweck des 
           Kuponschutzes (wie vorstehend 
           definiert) zum aktuellen Börsenkurs im 
           Zeitpunkt des Umtauschs abzüglich 5,25% 
           begeben. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, wie der 
           Wirtschaftsstabilisierungsfonds von dem 
           Umtauschrecht Gebrauch macht. Sofern 
           die Stille Einlage II-B abgetreten 
           wird, entfallen die Umtauschrechte. Der 
           Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der bedingten 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen." 
        d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
           Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der 
           Satzung entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus dem bedingten 
           Kapital anzupassen. 
IV.  *Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt, 
     insbesondere Bericht zum Bezugsrechtsausschluss 
     gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Durch die im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahmen 
vorgesehene Rekapitalisierung und den zu fassenden 
Beschluss soll zunächst der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
in Höhe von 20 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt 
werden. 
 
Für die Gesellschaft und damit auch für ihre Aktionäre 
besteht ein ganz erhebliches Interesse an einer 
Kapitalerhöhung mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds als 
Zeichner der neuen Aktien. Die Vermögens-, Finanz- und 
Ertragslage der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft wurde 
durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt. Um 
sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch weiterhin über 
eine ausreichende Eigenkapitalbasis verfügt, hat die 
Gesellschaft Alternativen geprüft, um ihre 
Eigenkapitalbasis zu stärken. Da sich der zusätzliche 
Kapitalbedarf der Gesellschaft am Kapitalmarkt nicht decken 
lässt, hat die Gesellschaft intensive Gespräche mit der 
Bundesrepublik Deutschland aufgenommen mit dem Ziel, 
Stabilisierungsmaßnahmen einschließlich 
Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den gemäß dem 
Stabilisierungsfondsgesetz errichteten 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu erhalten. 
 
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss hat 
gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StFG am 25. Mai 2020 
beschlossen, der Gesellschaft Stabilisierungsmaßnahmen 
durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von 
insgesamt ungefähr 6 Milliarden Euro zu gewähren. Daneben 
erhält die Gesellschaft eine syndizierte Kreditfazilität 
von bis zu 3 Milliarden Euro, die unter Beteiligung der KfW 
aus dem KfW Programm 855 "Direktbeteiligung für 
Konsortialfinanzierung" gewährt wird. In einer 
Rahmenvereinbarung zwischen dem 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Gesellschaft vom 
Mai 2020 wurde vereinbart, dass der Gesellschaft 
Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 StFG 
durch Leistung von drei Stillen Einlagen des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von insgesamt ca. 
5,7 Milliarden Euro sowie durch den Erwerb einer 
Beteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von 
20 % am erhöhten Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen 
einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen gewährt werden. Im 
Hinblick auf die Kapitalerhöhung wurde vereinbart, dass der 
Ausgabebetrag für die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
zu zeichnenden neuen Aktien 2,56 Euro je Aktie betragen 
soll; dieser Preis entspricht dem anteiligen Betrag der 
Aktien am Grundkapital der Gesellschaft und damit dem 
geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 AktG. Im Hinblick 
auf die Stille Einlage II-A wurde ebenfalls vereinbart, 
dass im Falle ihrer Wandlung der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien 2,56 Euro betragen soll. Bei Wandlung der Stillen 
Einlage II-B erfolgt die Ausgabe der neuen Aktien bei 
Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des 
Verwässerungsschutzes (wie im Beschlussvorschlag definiert) 
zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung 
abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung des Wandlungsrechts 
zum Zweck des Kuponschutzes (wie im Beschlussvorschlag 
definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der 
Wandlung abzüglich 5,25%. 
 
Die vorstehend beschriebenen Stabilisierungsmaßnahmen 
zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft und 
Vermeidung eines anderweitig notwendigen Insolvenzantrags 
stellen, insbesondere aus Sicht des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds, ein Gesamtpaket dar und 
werden insgesamt nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass die 
Hauptversammlung den vorgeschlagenen Beschluss über die 
Maßnahmen mit der erforderlichen Mehrheit fasst. Der 
Beschluss bedarf (ungeachtet der Bestimmung von § 7a Abs. 1 
Satz 2 WStBG) nach den Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 
2 WStBG sowie § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 WStBG einer 

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June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen 
Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst, wobei 
die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des 
gezeichneten Kapitals vertreten ist. 
 
Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschluss 
sieht unter 1. die Durchführung einer Kapitalerhöhung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vor, bei der nur 
der Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Zeichnung der 
119.548.565 neuen Aktien zugelassen wird; nach 
Wirksamwerden dieser Kapitalerhöhung wird der 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds demzufolge eine 
Kapitalbeteiligung in Höhe von 20 % am (infolge der 
Kapitalerhöhung erhöhten) Grundkapital der Gesellschaft 
halten. 
 
Die Zahl der vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu 
zeichnenden neuen Aktien ergibt sich aus der folgenden 
Berechnung: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nach 
Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 20 %, die aktuellen 
Aktionäre 80 % am Grundkapital der Gesellschaft halten. Vor 
Durchführung dieser Kapitalerhöhung beläuft sich das 
Grundkapital auf 1.224.177.297,92 Euro, eingeteilt in 
478.194.257 Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen 
anteiligen Betrag am Grundkapital von 2,56 Euro. Damit die 
aktuellen Aktionäre nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 
80 % des dann erhöhten Grundkapitals halten, müssen 
597.742.822 Aktien ausgegeben sein (Rechnung: 478.194.257 
dividiert mit 80 %, aufgerundet). Die vom 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu zeichnende Aktienzahl 
ergibt sich aus der Differenz von 597.742.822 (der neuen 
Aktienzahl) und 478.194.257 (der aktuellen Aktienzahl) und 
beläuft sich auf 119.548.565 Aktien. 
 
Die neuen Aktien werden an den 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum geringsten 
Ausgabebetrag in Höhe von EUR 2,56 je Aktie ausgegeben. 
Dieser Betrag liegt unter dem im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über den 
Beschlussvorschlag an die außerordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 
aktuellen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft. Aus Sicht 
des Vorstands der Gesellschaft ist dieser Ausgabebetrag 
dennoch angemessen, da der aktuelle Börsenkurs der Aktien 
bereits einen Aufschlag auf den inneren Wert der 
Gesellschaft im Fall eines Ausbleibens von 
Stabilisierungsmaßnahmen widerspiegelt. In Folge der 
COVID-19-Pandemie haben die Airlines der Lufthansa Group 
ihr operatives Geschäft als Reaktion fast vollständig 
einstellen müssen. Es gab einen massiven Rückgang von 
Neubuchungen gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum sowie 
eine Stornierung eines erheblichen Anteils aller bereits 
gebuchten Flüge. Die Umsätze der Lufthansa-Gruppe aus dem 
Passagierverkehr sind seit Ausbruch der Krise massiv 
eingebrochen und es ist nicht absehbar, dass eine Erholung 
rasch eintritt. Bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2020 
entsteht der Gesellschaft daher ein Liquiditätsbedarf, der 
nicht mehr durch Eigenmittel gedeckt werden kann. Ohne die 
Stabilisierungsmaßnahmen des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds wäre die Gesellschaft daher 
aller Voraussicht nach innerhalb weniger Tage zeitnah zur 
geplanten außerordentlichen Hauptversammlung 
zahlungsunfähig. Der für die Solvenz der Gesellschaft 
benötigte Kapitalbedarf in Höhe von bis zu 9 Milliarden 
Euro lässt sich nicht am Kapitalmarkt oder über andere 
Formen der Fremdfinanzierung decken. Eine Alternative zu 
den Stabilisierungsmaßnahmen des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds gibt es daher nicht. Ohne 
die Stabilisierungsmaßnahmen ist aus Sicht des 
Vorstands eine Insolvenz unvermeidlich, und der Vorstand 
wird, falls die Stabilisierungsmaßnahmen nicht 
umgesetzt werden können, versuchen, ein sogenanntes 
Schutzschirmverfahren zu beantragen, sofern dann dafür die 
gesetzlichen Voraussetzungen noch gegeben sind. 
 
Die Gesellschaft hat in den Verhandlungen mit dem 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds verschiedene 
Alternativmodelle mit einem höheren Ausgabebetrag und einer 
geringeren Aktienbeteiligung vorgeschlagen, die sich aber 
nicht durchsetzen ließen. 
 
Die Alternative zur Beteiligung des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Wege der Kapitalerhöhung 
zum geringsten Ausgabebetrag in Höhe von EUR 2,56 je Aktie 
wäre somit allein die Insolvenz der Gesellschaft mit der 
wahrscheinlichen Folge eines nahezu vollständigen Verlustes 
für die Aktionäre der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund 
sieht der Vorstand der Gesellschaft den Ausgabebetrag in 
Höhe von 2,56 Euro je Aktie als angemessen an. 
 
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 WStBG ist der Ausschluss des 
Bezugsrechts zur Zulassung des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Übernahme der 
Aktien in jedem Fall zulässig und angemessen. Auch nach 
Einschätzung des Vorstands ist der Bezugsrechtsausschluss 
der Aktionäre geeignet und erforderlich, um den im 
Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck zu erreichen. 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der 
angestrebte Zweck durch ihn erreicht werden kann. Dies ist 
vorliegend zu bejahen, da der Gesellschaft durch die 
Zeichnung der Kapitalerhöhung durch den 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds und die weiteren 
Stabilisierungsmaßnahmen die für den Fortbestand 
nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. 
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, da der 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Gewährung der 
Stabilisierungsmaßnahmen davon abhängig gemacht hat, 
zunächst eine Beteiligung von 20 % am erhöhten Grundkapital 
der Gesellschaft zu erwerben. Ohne diese Kapitalbeteiligung 
würde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die 
Stabilisierungsmaßnahmen in einem Gesamtumfang von 6 
Milliarden Euro nicht gewähren. Die Gesellschaft hat dem 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds verschiedene 
Alternativmodelle vorgeschlagen, die eine geringere 
Kapitalbeteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bzw. 
die Gewährung von Bezugsrechten zugunsten der Aktionäre im 
Rahmen der Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
A oder des bedingten Kapitals (einschließlich des noch 
zu schaffenden Bedingten Kapitals 2020/II und 2020/III) der 
Gesellschaft vorgesehen hätten. Diese Alternativmodelle 
ließen sich allerdings nicht durchsetzen. Der 
Bezugsrechtsausschluss ist für die Gesellschaft daher 
zwingend, um die Unterstützungsmaßnahmen zu erhalten. 
 
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch verhältnismäßig, 
da im konkreten Fall das Gesellschaftsinteresse höher zu 
bewerten ist als das Interesse der Aktionäre am Erhalt 
ihrer Rechtsposition. Wie bereits dargestellt, wäre die 
Alternative zur Kapitalbeteiligung des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Insolvenz der 
Gesellschaft. Insofern besteht ein ganz erhebliches 
Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der 
Kapitalerhöhung. Die ohne die Kapitalerhöhung drohende 
Insolvenz der Gesellschaft würde wahrscheinlich zu einem 
nahezu vollständigen Verlust der Rechtsposition und 
wirtschaftlichen Beteiligung der Aktionäre führen. Insofern 
dient die Kapitalerhöhung noch am besten dem Erhalt der 
rechtlichen und wirtschaftlichen Position der Aktionäre. 
Gleichzeitig haben die Aktionäre, die ihre 
Beteiligungsquote erhalten möchten, aufgrund der hohen 
Liquidität der Aktie der Gesellschaft die Möglichkeit, 
Aktien über die Börse hinzu zu erwerben. 
 
Im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung haben 
Vorstand und Aufsichtsrat auch die weiteren Konsequenzen 
bedacht, die für das Unternehmen mit den 
Stabilisierungsmaßnahmen und der Beteiligung des 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds einhergehen. Grundsätzlich 
steht das Unternehmen einem starken "politischen Einfluss", 
wie er durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds vermittelt 
werden könnte, kritisch gegenüber. In der 
Rahmenvereinbarung hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
sich aber gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, das 
Stimmrecht aus den Aktien, die aus der Kapitalerhöhung 
entstehen, nicht auszuüben bei folgenden 
Beschlussgegenständen: Wahl Abschlussprüfer, Wahl 
AR-Mitglieder (außer Vertreter des Bundes), 
Feststellung des Jahresabschlusses (wenn der 
Hauptversammlung überlassen), Dividendenausschüttungen und 
andere Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns 
(außer wenn Maßnahme nicht im Einklang mit 
beihilferechtlichen Auflagen), Entlastung von Vorstand und 
Aufsichtsrat, Billigung von Vergütungssystem und 
Vergütungsbericht, Entscheidung über zustimmungspflichtige 
Maßnahmen, bei denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung 
verweigert hat und der Vorstand die Maßnahme der 
Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, Entscheidung über 
Zustimmung zu Related Party Transactions, bei denen der 
Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat und der 
Vorstand die Maßnahme der Hauptversammlung zur 
Zustimmung vorlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung, 
welche der Vorstand der Hauptversammlung zur Entscheidung 
vorlegt (mit Ausnahme von 
Holzmüller/Gelatine-Sachverhalten), Zustimmung zu rein 
konzerninternen Umwandlungen (sofern damit keine Abgabe von 
Anteilen an Dritte verbunden ist bzw. vorbereitet werden 
soll), es sei denn, die der Beschlussfassung 
zugrundeliegende Maßnahme steht nicht im Einklang mit 
beihilferechtlichen Auflagen oder einem vertraglichen 
Zustimmungsvorbehalt des Wirtschaftsstabilisierungsfonds 
oder bei Beschlussgegenständen, die in einem Zusammenhang 
mit einem Übernahmefall stehen; der 
Wirtschaftsstabilisierungsfonds behält sich mithin 
namentlich die Ausübung des Stimmrechts bei 
Beschlussfassungen nach § 33 Abs. 2 WpÜG vor. Das 

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June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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