DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-03 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden unsere Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 25. Juni 2020, um 12.00 Uhr, ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. I. *Tagesordnung* *Einziger Tagesordnungspunkt:* Beschlussfassung über Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zur Rekapitalisierung der Gesellschaft, bestehend aus einer Kapitalerhöhung um 306.044.326,40 Euro gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 7 Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, der Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-A sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7a Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes Kapital 2020/II), Satzungsänderung und die Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-B sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7a Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes Kapital 2020/III), Satzungsänderung II. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("*COVID-19-Gesetz*") entschieden, die außerordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Lufthansa Aviation Center, Airportring, 60546 Frankfurt am Main. Die Auswirkungen der Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) werden in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert. III. *Vorschlag zur Beschlussfassung zu dem einzigen Tagesordnungspunkt* Beschlussfassung über Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zur Rekapitalisierung der Gesellschaft, bestehend aus einer Kapitalerhöhung um 306.044.326,40 Euro gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 7 Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, der Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-A sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7a Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes Kapital 2020/II), Satzungsänderung und die Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-B sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7a Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (Bedingtes Kapital 2020/III), Satzungsänderung *A - Übersicht über die Stabilisierungsmaßnahmen* Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss hat gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend auch "Stabilisierungsfondsgesetz" oder "StFG") am 25. Mai 2020 beschlossen, der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft (nachfolgend auch "Gesellschaft") Stabilisierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt ungefähr 6 Milliarden Euro zu gewähren (zusätzlich zu einer syndizierten Kreditfazilität in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro unter Beteiligung der KfW aus dem KfW Programm 855 "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung"). Die vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen sind in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Gesellschaft geregelt (nachfolgend auch "Rahmenvereinbarung"); diese Rahmenvereinbarung steht, auch wenn sie nicht Beschlussgegenstand ist, zur Information der Aktionäre unter der Internetadresse www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zum Abruf zur Verfügung. Die Einzelheiten der Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden in einem Rahmenvertrag geregelt, der die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Eckpunkte sowie etwaige Vorgaben der Europäischen Kommission konkretisiert oder gegebenenfalls weiterentwickelt. Als Teil der Stabilisierungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen zur Rekapitalisierung der Gesellschaft gemäß § 22 StFG beabsichtigt. Dabei kann die eine nicht ohne die andere Maßnahme durchgeführt werden. Deshalb handelt es sich, soweit die Maßnahmen der Beschlussfassung der Hauptversammlung bedürfen und deshalb unter 'B-Beschlussvorschlag' ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wird, bei dem daraufhin zu fassenden Beschluss um einen einzigen Beschluss zu diesen Maßnahmen. 1. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds beabsichtigt, sich am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 20 % (nach Kapitalerhöhung) zu beteiligen. Dazu soll gemäß § 7 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs gesetzes (nachfolgend auch "WStBG") eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen und ausschließlich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Zeichnung der neuen Aktien zugelassen werden. In der Rahmenvereinbarung hat sich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Stimmrechte aus den neuen Aktien vorbehaltlich einer vorherigen Gestattung durch die Gesellschaft bei folgenden Beschlussgegenständen nicht auszuüben: Wahl Abschlussprüfer, Wahl Aufsichtsratsmitglieder (außer Vertreter des Bundes), Feststellung des Jahresabschlusses (wenn der Hauptversammlung überlassen), Dividendenausschüttungen und andere Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns (außer wenn Maßnahme nicht im Einklang mit beihilferechtlichen Auflagen), Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Billigung von Vergütungssystem und Vergütungsbericht, Entscheidung über zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat und der Vorstand die Maßnahme der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, Entscheidung über Zustimmung zu Related Party Transactions, bei denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat und der Vorstand die Maßnahme der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung, welche der Vorstand der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegt (mit Ausnahme von Holzmüller/Gelatine-Sachverhalten), Zustimmung zu rein konzerninternen Umwandlungen (sofern damit keine Abgabe von Anteilen an Dritte verbunden ist bzw. vorbereitet werden soll), es sei denn, die der Beschlussfassung zugrundeliegende Maßnahme steht nicht im Einklang mit beihilferechtlichen Auflagen oder unterliegt einem vertraglichen Zustimmungsvorbehalt des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder bei Beschlussgegenständen, die in einem Zusammenhang mit einem Übernahmefall (wie unten definiert) stehen; der Wirtschaftsstabilisierungsfonds behält sich mithin namentlich die Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassungen nach § 33 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ("WpÜG") vor. 2. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds beabsichtigt, eine nachrangige Stille Einlage an der Gesellschaft in Höhe von 4.693.955.673,60 Euro ("Stille Einlage I") zu erwerben. Diese Stille Einlage I bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung, § 10 Abs. 1 Satz 2 WStBG. 3. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds
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beabsichtigt, eine weitere nachrangige Stille Einlage an der Gesellschaft in Höhe von 102.014.776,32 Euro ("Stille Einlage II-A") zu erwerben. Diese Stille Einlage II-A bedarf als solche nicht der Zustimmung der Hauptversammlung, § 10 Abs. 1 Satz 2 WStBG. Gemäß § 10 Abs. 2 WStBG kann in der Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stiller Gesellschafter ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden. Ergänzend regelt § 7a WStBG, dass eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 22 StFG auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden kann. Von dieser Möglichkeit der Gewährung eines Umtauschrechts (nachfolgend als Umtauschrecht oder Wandlungsrecht bezeichnet) an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals soll Gebrauch gemacht werden, um dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Möglichkeit zu geben, im Übernahmefall (wie unten definiert) weitere 39.849.522 Aktien zu erwerben. Dabei ist Voraussetzung der Ausübung des Umtauschrechts der Übernahmefall (wie unten definiert). Sollte der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Stille Einlage II-A jedoch an einen Dritten (wie unten definiert) veräußern, entfällt diese Bedingung, so dass die Stille Einlage II-A ab Übertragung an den oder die Dritten jederzeit umtauschbar ist, der Umfang des Wandlungsrechts ist auch dann auf 39.849.522 Aktien beschränkt. 4. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds beabsichtigt, eine weitere nachrangige Stille Einlage an der Gesellschaft in Höhe von 897.985.223,68 Euro ("Stille Einlage II-B") zu erwerben. Diese Stille Einlage II-B bedarf als solche nicht der Zustimmung der Hauptversammlung, § 10 Abs. 1 Satz 2 WStBG. Jedoch soll auch für die Stille Einlage II-B gemäß § 10 Abs. 2 WStBG dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter ein Umtauschrecht auf Aktien eingeräumt und gemäß § 7a WStBG eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen werden. Dabei soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds das Umtauschrecht nur zum Zwecke des Verwässerungsschutzes oder des Kuponschutzes (jeweils wie unten definiert) ausüben können. *B - Beschlussvorschlag* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Hauptversammlung beschließt die nachfolgenden Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zur Rekapitalisierung der Gesellschaft: 1. Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um 306.044.326,40 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 7 WStBG a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 1.224.177.297,92 Euro um 306.044.326,40 Euro auf 1.530.221.624,32 Euro durch Ausgabe von 119.548.565 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (jeweils mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital von 2,56 Euro) gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind vom 1. Januar 2020 an gewinnberechtigt. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ausschließlich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds zugelassen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nach der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 2. Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-A sowie bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7a WStBG (Bedingtes Kapital 2020/II), Satzungsänderung a) Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillen Gesellschafter der Gesellschaft für die Stille Einlage II-A Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird das Recht eingeräumt, die durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschu ss gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StFG in seiner Sitzung am 25. Mai 2020 bewilligte Stille Einlage II-A an der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 102.014.776,32 Euro in bis zu 39.849.522 Aktien umzutauschen (Umtausch- oder Wandlungsrecht), wenn ein Übernahmefall (wie nachfolgend definiert) vorliegt. Sollte der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Stille Einlage II-A jedoch an einen Dritten (wie unten definiert) veräußern, entfällt diese Bedingung, so dass die Stille Einlage II-A ab Übertragung an den oder die Dritten jederzeit umtauschbar ist; der Umfang des Wandlungsrechts ist auch dann auf 39.849.522 Aktien beschränkt. - Ein "Übernahmefall" gilt als eingetreten im Falle der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots iSv § 10 WpÜG oder im Falle einer Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 WpÜG. - Als Dritter gilt jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme i) des Bundes, eines Landes oder mehrerer Länder, ii) einer anderen Gebietskörperschaft und iii) einer bundes- oder landesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie ausgegeben. Dies entspricht dem Mindestausgabebetrag. b) Schaffung eines bedingten Kapitals Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 102.014.776,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 39.849.522 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (jeweils mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital von 2,56 Euro) bedingt erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten, die dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gemäß Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 im Übernahmefall (wie vorstehend definiert) für die Stille Einlage II-A gewährt wurden. Sollte der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Stille Einlage II-A jedoch an einen Dritten (wie vorstehend definiert) veräußern, entfällt diese Bedingung, so dass die Stille Einlage II-A ab Übertragung an den oder die Dritten jederzeit umtauschbar ist; der Umfang des Wandlungsrechts ist auch dann auf 39.849.522 Aktien beschränkt. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt in dem Umfang, wie von dem Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. c) Satzungsänderung In § 4 der Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt: "Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 um bis zu
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102.014.776,32 Euro, eingeteilt in bis zu 39.849.522 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/II). Die neuen Aktien sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten, die dem nach dem Stabilisierungsfondsgesetz errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gemäß Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 im Übernahmefall (wie nachfolgend definiert) für die Stille Einlage II-A gewährt wurden. Sollte der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Stille Einlage II-A jedoch an einen Dritten (wie unten definiert) veräußern, entfällt diese Bedingung, so dass die Stille Einlage II-A ab Übertragung an den oder die Dritten jederzeit umtauschbar ist; der Umfang des Umtauschrechts ist jedoch auf 39.849.522 Aktien beschränkt. Ein "Übernahmefall" gilt als eingetreten im Falle der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots iSv § 10 WpÜG oder im Falle einer Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 WpÜG. Als Dritter gilt jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme (i) des Bundes, eines Landes oder mehrerer Länder, (ii) einer anderen Gebietskörperschaft und (iii) einer bundes- oder landesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von 2,56 Euro je Aktie ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (oder nach Abtretung der Stillen Einlage II-A ein Dritter) von dem Umtauschrecht Gebrauch macht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen." d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital anzupassen. 3. Einräumung eines Umtauschrechts zugunsten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Stille Einlage II-B sowie bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7a WStBG (Bedingtes Kapital 2020/III), Satzungsänderung a) Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillen Gesellschafter der Gesellschaft für die Stille Einlage II-B Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird das Recht eingeräumt, die durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschu ss gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StFG in seiner Sitzung am 25. Mai 2020 bewilligte Stille Einlage II-B an der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 897.985.223,68 Euro in bis zu 350.775.478 Aktien umzutauschen (Umtausch- oder Wandlungsrecht), (aa) um im Fall einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft den Wirtschaftsstabilisierungsfonds vor vollständiger Rückführung der Stillen Einlage I vor einer Verwässerung (x) seiner durch Wandlung der Stillen Einlage II-A gemäß oben Ziffer 2 auf 25% und eine Aktie erhöhten Aktienbeteiligung im Übernahmefall (wie unten definiert) zu schützen, es sei denn, der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat einen Verzicht auf Verwässerungsschutz (wie unten definiert) ausgeübt, oder (y) seiner Aktienbeteiligung von 20% im Falle einer bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung zu schützen, es sei denn, i) dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird eine Beteiligung an der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung angeboten oder ii) der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat einen Verzicht auf Verwässerungsschutz (wie unten definiert) ausgeübt (die Wandelungsmöglichkeit nach diesem Unterabschnitt (aa) der "Verwässerungsschutz") und/oder (bb) wenn der angefallene Kupon auf die Stille Einlage I (x) für keines der Geschäftsjahre bis einschließlich 2023 gezahlt wird, und (y) falls der angefallene Kupon für die Stille Einlage I für die Geschäftsjahr 2024 und 2025 erneut nicht gezahlt wird, soweit nicht die Stille Einlage II-A gewandelt wurde (die Wandelungsmöglichkeit nach diesem Unterabschnitt (bb) der "Kuponschutz"). Das Wandlungsrecht im Fall des Kuponschutzes ist für die Fälle (x) und (y) jeweils auf 5 % des aktuellen Grundkapitals nach Wandlung beschränkt. - Ein "Übernahmefall" gilt als eingetreten im Falle der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots iSv § 10 WpÜG oder im Falle einer Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 WpÜG. - Ein "Verzicht auf Verwässerungsschutz' ist ausgeübt oder liegt vor, wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds i) ein Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalmaßnahme der Gesellschaft mit Bezugsrecht nicht ausgeübt oder ii) an einer ihm angebotenen bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung nicht teilgenommen oder iii) eine oder mehrere Aktien seiner Aktienbeteiligung veräußert hat. Die neuen Aktien werden bei Ausgabe bei Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des Verwässerungsschutzes (wie vorstehend definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des Kuponschutzes (wie vorstehend definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 5,25% begeben. Sofern die Stille Einlage II-B abgetreten wird, entfallen die Wandlungsrechte. b) Schaffung eines bedingten Kapitals Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 897.985.223,68 Euro durch Ausgabe von bis zu 350.775.478 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (jeweils mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital von 2,56 Euro) bedingt erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten, die dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gemäß Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 zum Zwecke des Verwässerungsschutzes und/oder des Kuponschutzes (jeweils wie vorstehend definiert) für die Stille Einlage II-B gewährt wurden. Die neuen Aktien werden bei Ausgabe bei Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des Verwässerungsschutzes (wie vorstehend definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des Kuponschutzes (wie vorstehend definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 5,25% begeben. Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt in dem Umfang, wie von dem Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird. Sofern die Stille Einlage II-B abgetreten wird, entfallen die Wandlungsrechte.
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June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. c) Satzungsänderung In § 4 der Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: "Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 um bis zu 897.985.223,68 Euro, eingeteilt in bis zu 350.775.478 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/III). Die neuen Aktien sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten, die dem nach dem Stabilisierungsfondsgesetz errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gemäß Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 zum Zwecke des Verwässerungsschutzes und oder des Kuponschutzes (jeweils wie unten definiert) für die Stille Einlage II-B gewährt wurden. - "Verwässerungsschutz' bezeichnet die Fälle, um bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft den Wirtschaftsstabilisierungsfonds vor einer Verwässerung (x) seiner durch Umtausch der Stillen Einlage II-A auf 25% und einer Aktie erhöhten Aktienbeteiligung im Übernahmefall, (wie unten definiert) zu schützen, es sei denn, der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat einen Verzicht auf Verwässerungsschutz (wie unten definiert) ausgeübt, oder (y) seiner Aktienbeteiligung von 20 % im Falle einer bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung zu schützen, es sei denn, i) dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird eine Beteiligung an der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung angeboten oder ii) der WSF hat einen Verzicht auf Verwässerungsschutz (wie unten definiert) ausgeübt. - "Kuponschutz" bezeichnet die Fälle, wenn der angefallene Kupon auf die Stille Einlage I (x) für keines der Geschäftsjahre bis einschließlich 2023 gezahlt wird, und (y) falls der angefallene Kupon für die Stille Einlage I für die Geschäftsjahr 2024 und 2025 erneut nicht gezahlt wird, soweit nicht die Stille Einlage II-A umgetauscht wurde. Das Umtauschrecht im Fall des Kuponschutzes ist für die Fälle (x) und (y) jeweils auf 5 % des aktuellen Grundkapitals nach Umtausch beschränkt. - Ein "Übernahmefall" gilt als eingetreten im Falle der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots iSv § 10 WpÜG oder im Falle einer Kontrollerlangung iSv §§ 35 iVm 29 WpÜG. - Ein "Verzicht auf Verwässerungsschutz' liegt vor, wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds i) ein Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalmaßnahme der Gesellschaft mit Bezugsrecht nicht ausgeübt oder ii) an einer ihm angebotenen bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung nicht teilgenommen oder iii) eine oder mehrere Aktien seiner Aktienbeteiligung veräußert hat. Die neuen Aktien werden bei Ausgabe bei Ausübung des Umtauschrechts zum Zweck des Verwässerungsschutzes (wie vorstehend definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt des Umtauschs abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung des Umtauschrechts zum Zweck des Kuponschutzes (wie vorstehend definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt des Umtauschs abzüglich 5,25% begeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie der Wirtschaftsstabilisierungsfonds von dem Umtauschrecht Gebrauch macht. Sofern die Stille Einlage II-B abgetreten wird, entfallen die Umtauschrechte. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen." d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital anzupassen. IV. *Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt, insbesondere Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Durch die im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahmen vorgesehene Rekapitalisierung und den zu fassenden Beschluss soll zunächst der Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von 20 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt werden. Für die Gesellschaft und damit auch für ihre Aktionäre besteht ein ganz erhebliches Interesse an einer Kapitalerhöhung mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Zeichner der neuen Aktien. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch weiterhin über eine ausreichende Eigenkapitalbasis verfügt, hat die Gesellschaft Alternativen geprüft, um ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Da sich der zusätzliche Kapitalbedarf der Gesellschaft am Kapitalmarkt nicht decken lässt, hat die Gesellschaft intensive Gespräche mit der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen mit dem Ziel, Stabilisierungsmaßnahmen einschließlich Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den gemäß dem Stabilisierungsfondsgesetz errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu erhalten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss hat gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 StFG am 25. Mai 2020 beschlossen, der Gesellschaft Stabilisierungsmaßnahmen durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von insgesamt ungefähr 6 Milliarden Euro zu gewähren. Daneben erhält die Gesellschaft eine syndizierte Kreditfazilität von bis zu 3 Milliarden Euro, die unter Beteiligung der KfW aus dem KfW Programm 855 "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung" gewährt wird. In einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Gesellschaft vom Mai 2020 wurde vereinbart, dass der Gesellschaft Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 StFG durch Leistung von drei Stillen Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von insgesamt ca. 5,7 Milliarden Euro sowie durch den Erwerb einer Beteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von 20 % am erhöhten Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen gewährt werden. Im Hinblick auf die Kapitalerhöhung wurde vereinbart, dass der Ausgabebetrag für die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu zeichnenden neuen Aktien 2,56 Euro je Aktie betragen soll; dieser Preis entspricht dem anteiligen Betrag der Aktien am Grundkapital der Gesellschaft und damit dem geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 AktG. Im Hinblick auf die Stille Einlage II-A wurde ebenfalls vereinbart, dass im Falle ihrer Wandlung der Ausgabebetrag der neuen Aktien 2,56 Euro betragen soll. Bei Wandlung der Stillen Einlage II-B erfolgt die Ausgabe der neuen Aktien bei Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des Verwässerungsschutzes (wie im Beschlussvorschlag definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 10%, bei Ausgabe bei Ausübung des Wandlungsrechts zum Zweck des Kuponschutzes (wie im Beschlussvorschlag definiert) zum aktuellen Börsenkurs im Zeitpunkt der Wandlung abzüglich 5,25%. Die vorstehend beschriebenen Stabilisierungsmaßnahmen zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft und Vermeidung eines anderweitig notwendigen Insolvenzantrags stellen, insbesondere aus Sicht des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, ein Gesamtpaket dar und werden insgesamt nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Hauptversammlung den vorgeschlagenen Beschluss über die Maßnahmen mit der erforderlichen Mehrheit fasst. Der Beschluss bedarf (ungeachtet der Bestimmung von § 7a Abs. 1 Satz 2 WStBG) nach den Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 WStBG sowie § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 WStBG einer
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June 03, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst, wobei die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist. Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschluss sieht unter 1. die Durchführung einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vor, bei der nur der Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Zeichnung der 119.548.565 neuen Aktien zugelassen wird; nach Wirksamwerden dieser Kapitalerhöhung wird der Wirtschaftsstabilisierungsfonds demzufolge eine Kapitalbeteiligung in Höhe von 20 % am (infolge der Kapitalerhöhung erhöhten) Grundkapital der Gesellschaft halten. Die Zahl der vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu zeichnenden neuen Aktien ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 20 %, die aktuellen Aktionäre 80 % am Grundkapital der Gesellschaft halten. Vor Durchführung dieser Kapitalerhöhung beläuft sich das Grundkapital auf 1.224.177.297,92 Euro, eingeteilt in 478.194.257 Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital von 2,56 Euro. Damit die aktuellen Aktionäre nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 80 % des dann erhöhten Grundkapitals halten, müssen 597.742.822 Aktien ausgegeben sein (Rechnung: 478.194.257 dividiert mit 80 %, aufgerundet). Die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu zeichnende Aktienzahl ergibt sich aus der Differenz von 597.742.822 (der neuen Aktienzahl) und 478.194.257 (der aktuellen Aktienzahl) und beläuft sich auf 119.548.565 Aktien. Die neuen Aktien werden an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum geringsten Ausgabebetrag in Höhe von EUR 2,56 je Aktie ausgegeben. Dieser Betrag liegt unter dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über den Beschlussvorschlag an die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2020 aktuellen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft. Aus Sicht des Vorstands der Gesellschaft ist dieser Ausgabebetrag dennoch angemessen, da der aktuelle Börsenkurs der Aktien bereits einen Aufschlag auf den inneren Wert der Gesellschaft im Fall eines Ausbleibens von Stabilisierungsmaßnahmen widerspiegelt. In Folge der COVID-19-Pandemie haben die Airlines der Lufthansa Group ihr operatives Geschäft als Reaktion fast vollständig einstellen müssen. Es gab einen massiven Rückgang von Neubuchungen gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum sowie eine Stornierung eines erheblichen Anteils aller bereits gebuchten Flüge. Die Umsätze der Lufthansa-Gruppe aus dem Passagierverkehr sind seit Ausbruch der Krise massiv eingebrochen und es ist nicht absehbar, dass eine Erholung rasch eintritt. Bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2020 entsteht der Gesellschaft daher ein Liquiditätsbedarf, der nicht mehr durch Eigenmittel gedeckt werden kann. Ohne die Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wäre die Gesellschaft daher aller Voraussicht nach innerhalb weniger Tage zeitnah zur geplanten außerordentlichen Hauptversammlung zahlungsunfähig. Der für die Solvenz der Gesellschaft benötigte Kapitalbedarf in Höhe von bis zu 9 Milliarden Euro lässt sich nicht am Kapitalmarkt oder über andere Formen der Fremdfinanzierung decken. Eine Alternative zu den Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gibt es daher nicht. Ohne die Stabilisierungsmaßnahmen ist aus Sicht des Vorstands eine Insolvenz unvermeidlich, und der Vorstand wird, falls die Stabilisierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, versuchen, ein sogenanntes Schutzschirmverfahren zu beantragen, sofern dann dafür die gesetzlichen Voraussetzungen noch gegeben sind. Die Gesellschaft hat in den Verhandlungen mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verschiedene Alternativmodelle mit einem höheren Ausgabebetrag und einer geringeren Aktienbeteiligung vorgeschlagen, die sich aber nicht durchsetzen ließen. Die Alternative zur Beteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Wege der Kapitalerhöhung zum geringsten Ausgabebetrag in Höhe von EUR 2,56 je Aktie wäre somit allein die Insolvenz der Gesellschaft mit der wahrscheinlichen Folge eines nahezu vollständigen Verlustes für die Aktionäre der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund sieht der Vorstand der Gesellschaft den Ausgabebetrag in Höhe von 2,56 Euro je Aktie als angemessen an. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 WStBG ist der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Übernahme der Aktien in jedem Fall zulässig und angemessen. Auch nach Einschätzung des Vorstands ist der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck zu erreichen. Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der angestrebte Zweck durch ihn erreicht werden kann. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Gesellschaft durch die Zeichnung der Kapitalerhöhung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds und die weiteren Stabilisierungsmaßnahmen die für den Fortbestand nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, da der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Gewährung der Stabilisierungsmaßnahmen davon abhängig gemacht hat, zunächst eine Beteiligung von 20 % am erhöhten Grundkapital der Gesellschaft zu erwerben. Ohne diese Kapitalbeteiligung würde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Stabilisierungsmaßnahmen in einem Gesamtumfang von 6 Milliarden Euro nicht gewähren. Die Gesellschaft hat dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verschiedene Alternativmodelle vorgeschlagen, die eine geringere Kapitalbeteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bzw. die Gewährung von Bezugsrechten zugunsten der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals A oder des bedingten Kapitals (einschließlich des noch zu schaffenden Bedingten Kapitals 2020/II und 2020/III) der Gesellschaft vorgesehen hätten. Diese Alternativmodelle ließen sich allerdings nicht durchsetzen. Der Bezugsrechtsausschluss ist für die Gesellschaft daher zwingend, um die Unterstützungsmaßnahmen zu erhalten. Der Bezugsrechtsausschluss ist auch verhältnismäßig, da im konkreten Fall das Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. Wie bereits dargestellt, wäre die Alternative zur Kapitalbeteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Insolvenz der Gesellschaft. Insofern besteht ein ganz erhebliches Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Kapitalerhöhung. Die ohne die Kapitalerhöhung drohende Insolvenz der Gesellschaft würde wahrscheinlich zu einem nahezu vollständigen Verlust der Rechtsposition und wirtschaftlichen Beteiligung der Aktionäre führen. Insofern dient die Kapitalerhöhung noch am besten dem Erhalt der rechtlichen und wirtschaftlichen Position der Aktionäre. Gleichzeitig haben die Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote erhalten möchten, aufgrund der hohen Liquidität der Aktie der Gesellschaft die Möglichkeit, Aktien über die Börse hinzu zu erwerben. Im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat auch die weiteren Konsequenzen bedacht, die für das Unternehmen mit den Stabilisierungsmaßnahmen und der Beteiligung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds einhergehen. Grundsätzlich steht das Unternehmen einem starken "politischen Einfluss", wie er durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds vermittelt werden könnte, kritisch gegenüber. In der Rahmenvereinbarung hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sich aber gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, das Stimmrecht aus den Aktien, die aus der Kapitalerhöhung entstehen, nicht auszuüben bei folgenden Beschlussgegenständen: Wahl Abschlussprüfer, Wahl AR-Mitglieder (außer Vertreter des Bundes), Feststellung des Jahresabschlusses (wenn der Hauptversammlung überlassen), Dividendenausschüttungen und andere Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns (außer wenn Maßnahme nicht im Einklang mit beihilferechtlichen Auflagen), Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Billigung von Vergütungssystem und Vergütungsbericht, Entscheidung über zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat und der Vorstand die Maßnahme der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, Entscheidung über Zustimmung zu Related Party Transactions, bei denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat und der Vorstand die Maßnahme der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung, welche der Vorstand der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegt (mit Ausnahme von Holzmüller/Gelatine-Sachverhalten), Zustimmung zu rein konzerninternen Umwandlungen (sofern damit keine Abgabe von Anteilen an Dritte verbunden ist bzw. vorbereitet werden soll), es sei denn, die der Beschlussfassung zugrundeliegende Maßnahme steht nicht im Einklang mit beihilferechtlichen Auflagen oder einem vertraglichen Zustimmungsvorbehalt des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder bei Beschlussgegenständen, die in einem Zusammenhang mit einem Übernahmefall stehen; der Wirtschaftsstabilisierungsfonds behält sich mithin namentlich die Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassungen nach § 33 Abs. 2 WpÜG vor. Das
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