LUXEMBURG (dpa-AFX) - Städte und Gemeinden müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof streng auf Ausschreibungsregeln achten, wenn sie sich gegenseitig Aufträge geben. Dies entschieden die EU-Richter in Luxemburg am Donnerstag in einem Fall aus Rheinland-Pfalz zur Müllentsorgung. Dort pochten die Beteiligten auf Ausnahmen, die der EuGH so aber nicht sieht. (Rechtssache C-429/19)
Der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel hatte mit dem Landkreis Neuwied vereinbart, dass dieser in seiner Abfallbehandlungsanlage Restabfälle des Verbands verarbeitet. Dagegen klagt der Entsorger Remondis. Er moniert, dass es sich dabei um einen öffentlichen Auftrag handelt, der hätte ausgeschrieben werden müssen. Die beteiligten Gemeinden halten dagegen, es handele sich um eine Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber, die unter bestimmten Umständen vom Vergaberecht ausgenommen ist.
In seinem Urteil legt der EuGH die Ausnahmeregelung für die Zusammenarbeit öffentlicher Träger jedoch eng aus. Eine solche Zusammenarbeit müsse auf einer gemeinsamen Strategie der Partner beruhen, entschieden die Richter. Das sei hier nicht der Fall.
Die Vereinbarung der Partner in Rheinland-Pfalz scheine nur darin zu bestehen, eine Leistung gegen ein Entgelt zu erwerben. Die EU-Richter sehen darin keine Grundlage für eine Ausnahme vom Vergaberecht. Das müsse allerdings das Oberlandesgericht Koblenz noch überprüfen./vsr/DP/jha
Der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel hatte mit dem Landkreis Neuwied vereinbart, dass dieser in seiner Abfallbehandlungsanlage Restabfälle des Verbands verarbeitet. Dagegen klagt der Entsorger Remondis. Er moniert, dass es sich dabei um einen öffentlichen Auftrag handelt, der hätte ausgeschrieben werden müssen. Die beteiligten Gemeinden halten dagegen, es handele sich um eine Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber, die unter bestimmten Umständen vom Vergaberecht ausgenommen ist.
In seinem Urteil legt der EuGH die Ausnahmeregelung für die Zusammenarbeit öffentlicher Träger jedoch eng aus. Eine solche Zusammenarbeit müsse auf einer gemeinsamen Strategie der Partner beruhen, entschieden die Richter. Das sei hier nicht der Fall.
Die Vereinbarung der Partner in Rheinland-Pfalz scheine nur darin zu bestehen, eine Leistung gegen ein Entgelt zu erwerben. Die EU-Richter sehen darin keine Grundlage für eine Ausnahme vom Vergaberecht. Das müsse allerdings das Oberlandesgericht Koblenz noch überprüfen./vsr/DP/jha
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