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Dow Jones News
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DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -4-

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hotel Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 16.07.2020 in Hotel Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft Duisburg ISIN DE0006131204 
WKN 613120 Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am 
Donnerstag, *16. Juli 2020,* 10.00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ein. 
Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum des Hotels Plaza, 
Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg, im Internet in Bild und Ton 
übertragen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die diesjährige 
ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigter durchgeführt. 
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung unter III. dieser Einladung. 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 
   HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es, abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, einer Beschlussfassung 
   bedarf. Die virtuelle Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 
   daher keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 9.572.823,75 in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen 
   einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   zu bestellen, und zwar für 
 
   a) das Geschäftsjahr 2020 sowie 
   b) die prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und Zwischenlageberichts 
      gemäß §§ 115 Abs. (5), 117 Nr. 2 
      WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung 
      für den Fall, dass diese einer 
      prüferischen Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts unterzogen werden. 
6. *Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von 
   denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die virtuelle Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 18. Juli 2019 zu TOP 6 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und 
   der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco 
   López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara 
   y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen 
   virtuellen Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl wiederzuwählen: 
 
   a) *Santiago de Armas Fariña,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Rechtsanwalt und Steuerberater als 
      Partner der Kanzlei S. de Armas y 
      Asociados, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
   b) *Dr. Hans Vieregge,* Hannover, 
      Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied 
      Nord/LB Norddeutsche Landesbank 
      Girozentrale, Deutschland, 
   c) *Francisco López Sánchez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las 
      Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien, welche ihrerseits 
      geschäftsführendes 
      Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel 
      Management, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, ist. 
   d) *Inés Arnaldos,* Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, spanische 
      Rechtsanwältin (abogada) der 
      Rechtsabteilung der Lopesan Hotel 
      Management S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, 
   e) *Antonio Rodríguez Pérez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., 
      Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien, 
   f) *Agustín Manrique de Lara y Benítez de 
      Lugo*, Telde, Gran Canaria, Spanien, 
      Präsident des Verbandes 'Confederación 
      Canaria de Empresarios' (kanarischer 
      Unternehmerverband) und Geschäftsführer 
      der Quesoventura S.L., Telde, Gran 
      Canaria, Spanien. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass 
   eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der virtuellen 
   Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner 
   Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, 
 
   g) *Roberto López Sánchez, *San Bartolomé de 
      Tirajana, Gran Canaria, Spanien, 
      Vertreter der Rolopsan, S.L.U., Las 
      Palmas de Gran Canaria, Spanien im 
      Verwaltungsrat der Maspalomas Golf, S.A. 
 
   als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a. bis f. gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er 
   Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a. bis f. gewählte 
   Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er 
   seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der 
   unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
   zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig 
   ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine 
   Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a. 
   bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf 
   ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter 
   lit. a. bis f. ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in 
   den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die 
   Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in 
   der eine Neuwahl erfolgt. 
 
   Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Ersatzkandidaten ist dieser 
   Tagesordnung am Ende der Einladung beigefügt und ist auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   *Die Voraussetzung des § 100 Abs. 5 AktG,* der Sachverstand auf den 
   Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wird sowohl von 
   Herrn Dr. Hans Vieregge und als auch von Herrn Agustín Manrique de 
   Lara y Benítez de Lugo erfüllt. Zudem sind sämtliche Kandidaten mit 
   dem Hotelsektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   *Gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 16. Dezember 2019 werden die persönlichen und die 
   geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt offengelegt:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña* ist nicht stimmberechtigter Schriftführer 
   des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums 
   der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von 
   Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung 
   nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem 
   erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr 
   Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen 
   gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der 
   Gesellschaft. 
 
   *Dr. Hans Vieregge *gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft mehr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-

als 12 Jahre an*.* 
 
   *Francisco López Sánchez* ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw. 
   Vertreter von zwei Mitgliedern von in den in der Aufstellung nach § 
   125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. 
   verbundenen Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner 
   ist er ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren 
   beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn 
   Eustasio López González. 
 
   *Inés Arnaldos* ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der 
   Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez* ist bei der Lorcar Asesores S.L. als 
   Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die 
   Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft 
   die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er 
   Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines 
   Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125 
   Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich 
   Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und 
   der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der 
   Lopesan Touristik S.A. verbunden sind. 
 
   *Roberto López Sánchez* ist Vertreter der Rolopsan, S.L.U. im 
   Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er ein Sohn des 
   Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López 
   González. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen von den vorgeschlagenen 
   Kandidaten Herr *Dr. Hans Vieregge* und Herr *Agustín Manrique de 
   Lara y Benítez de Lugo* nicht in einer nach Ziffer C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu 
   einem wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   beteiligten Aktionär. 
 
   *Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben 
   gemacht:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * S. de Armas y Asociados, S.L. 
   * Lexa, S.A. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
 
   *Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland* 
 
   Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, 
     Flensburg 
 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG, 
     'Conti Greenland', München 
   * Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein 
 
   *Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Agrícola Tabaibal, S.A.U. 
   * Altamarena, S.A. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Brickell Reach Tower 3801 LLC 
   * Casticar, S.A. 
   * Cook-Event Canarias, S.A. 
   * Costa Canaria de Veneguera, S.A. 
   * Creativ Hotel Buenaventura, S.A. 
   * Cuba Gestión hotelera, S.L.U. 
   * Dehesa de Jandía, S.A. 
   * Explotaciones Jandía, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Interhotelera Española, S.A. 
   * LHM Americas, LLC 
   * LHM bávaro, SRL 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Hotel Management, S.L. 
   * Lopesan Management S.L.U. 
   * Lopesan Satocan Investment, S.L. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Maspalomas Resort, S.L. 
   * Megahotel Faro, S.L. 
   * Meloneras Golf, S.L. 
   * Oasis Beach Maspalomas, S.L. 
   * Promociones Faro, S.A. 
   * Promociones Taidía, S.A.U. 
   * Punta del Sol, S.A. 
   * Varadero Center, S.L.U. 
 
   *Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Aguas de Meloneras, A.I.E. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Casticar, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Jandía Beach Center, S.A. 
   * Jandía Dunas, S.A. 
   * LHM Américas, LLC 
   * LHM Bávaro, SRL 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Novedad Digital, S.L. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in 
     Liqu.) 
 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * Administración y Gestión 
     Promociones-Cooperativas, S.L. 
   * Akarta Novus, S.L. 
   * Autoridad Portuaria de Las Palmas 
   * Consejo Insular de Aguas de Gran Canaria 
   * Consorcio Zona Franca de Gran Canaria 
   * Explotaciones La Calderona, S.L. 
   * Fundación Canaria Patronos V.P. 
   * Fundación Canaria Yrichen 
   * Inversiones La Lucera, S.L. 
   * Patronato de Turismo de Gran Canaria 
   * Quesoventura, S.L. 
   * Sociedad Canaria de Fomento Económico, 
     S.A. 
 
   *Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten; 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Rolopsan, S.L.U. 
7. *Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung der 
   Gesellschaft, insbesondere der Firma der Gesellschaft* 
 
   Die Geschäftstätigkeit der IFA Hotel & Touristik AG hat sich von 
   einer reinen Holding-Gesellschaft einer Gruppe, die Ferienhotels und 
   -clubs in verschiedenen Ländern und Einrichtungen in den Bereichen 
   Gesundheit und Rehabilitation in Deutschland bewirtschaftet und 
   vermarktet, zu einer Investitionsgesellschaft im Hotelwesen 
   erweitert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese erweiterte, 
   international ausgeübte Kompetenz auch in der Firma der Gesellschaft 
   zum Ausdruck zu bringen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zur 
   Änderung der Firma und der Satzung der Gesellschaft zu fassen: 
 
   a) Die Firma der Gesellschaft wird in LS 
      INVEST AG geändert und § 1 Abs. 1 der 
      Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
      neugefasst: 
 
      '(1) _Die Aktiengesellschaft führt die 
      Firmierung 'LS INVEST AG '._ 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1 
      unverzüglich nach dem 31. Dezember 2020 
      zur Eintragung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden. 
   b) § 9 S. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '_Alle oder einzelne Mitglieder des 
      Vorstandes können durch Beschluss des 
      Aufsichtsrates von den Beschränkungen des 
      § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.'_ 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die Hauptversammlung am 18. Juli 2019 hat unter dem 
   Tagesordnungspunkt 7 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines 
   etwaigen Andienungsrechts beschlossen. Die Gesellschaft hat aufgrund 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   virtuellen Hauptversammlung bereits 37.500 eigene Aktien zum Zwecke 
   der Einziehung erworben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. 
      Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
      auf diese entfallenden Betrag am 
      Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
      12.870.000,- zu erwerben mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung zu erwerbenden Aktien 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
      Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
      und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien erfolgen. 
 
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-

über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen. 
 
      aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse 
          darf der Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an dem 
          Börsentag, an dem der Abschluss des 
          schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, 
          durch die Eröffnungsauktion 
          ermittelten Börsenpreis der 
          IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. 
      ab) Bei einem öffentlichen 
          Erwerbsangebot dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 5. und dem 3. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
          Basis des arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der IFA-Aktie 
          im XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag 
          der Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
          öffentliches Erwerbsangebot hin 
          angedienten Aktien dessen Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; 
          darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
          Aktionär) sowie zur Vermeidung 
          rechnerischer Bruchteile von Aktien 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
          etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Von der Ermächtigung kann 
          vollständig oder ein- oder mehrmals 
          in Teiltranchen, insgesamt aber nur 
          bis zum Erreichen des maximalen 
          Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht 
          werden. Der Erwerb kann auch durch 
          von der IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 
          AktG abhängige Konzernunternehmen 
          oder durch Dritte für Rechnung der 
          IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft oder für Rechnung 
          von nach § 17 AktG abhängige 
          Konzernunternehmen der IFA Hotel & 
          Touristik Aktiengesellschaft 
          durchgeführt werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
      unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. 
      Der Vorstand wird außerdem 
      ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      ba) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern; oder 
      bb) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein an alle Aktionäre 
          gerichtetes Veräußerungsangebot 
          zu veräußern, wenn die Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet; 
          diese Ermächtigung beschränkt sich 
          auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der virtuellen 
          Hauptversammlung am 16. Juli 2020 
          oder - falls dieser Wert geringer 
          ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien 
          vorhandenen Grundkapitals der 
          Gesellschaft; das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien 
          entfällt oder auf den sich 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
          bzw. -pflichten aus 
          Schuldverschreibungen beziehen, die 
          nach Beginn des 16. Juli 2020 unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          unmittelbarer, entsprechender oder 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind; oder 
      bc) als Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          oder Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder 
          von anderen einlagefähigen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Immobilien oder 
          Forderungen Dritter gegen die 
          Gesellschaft oder nachgeordnet mit 
          ihr verbundene Unternehmen im Sinne 
          von § 18 AktG, anzubieten und/oder 
          zu gewähren; oder 
      bd) ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          einzuziehen; die Einziehung führt 
          zur Kapitalherabsetzung; der 
          Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats abweichend hiervon 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung unverändert bleibt 
          und sich stattdessen durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital gemäß § 
          8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand 
          ist für diesen Fall zur Anpassung 
          der Angabe der Zahl der Aktien in 
          der Satzung ermächtigt; oder 
      be) zur Erfüllung von Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten bzw. 
          -pflichten aus Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen zu 
          verwenden, die von der Gesellschaft 
          oder nachgeordnet mit ihr 
          verbundener Unternehmen im Sinne von 
          § 18 AktG ausgegeben worden sind; 
          oder 
      bf) dazu zu verwenden, Aktien der 
          Gesellschaft - allein oder gemeinsam 
          mit einem oder mehreren Aktionären - 
          an in- und ausländischen Börsen, an 
          denen sie nicht notiert sind, 
          einzuführen; oder 
      bg) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
          zu verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder 
          teilweise zum Erwerb von Aktien zu 
          verwenden. 
   c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      eigene Aktien, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung erworben werden 
      und die die Gesellschaft bereits zuvor 
      erworben hat, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Mitarbeitern der 
      Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG (Belegschaftsaktien) sowie 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von 
      nachgeordnet mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen 
      bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die 
      Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu 
      sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      können dabei auch einem Kreditinstitut 
      oder einem anderen die Voraussetzungen des 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
      Unternehmen übertragen werden, das die 
      Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, 
      sie ausschließlich Mitarbeitern der 
      IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
      und der nachgeordneten verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordneten 
      verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Der Vorstand kann mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
      nachgeordnet mit ihr verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen zu übertragenden 
      Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
      von einem Kreditinstitut oder einem 
      anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
      beschaffen und die aufgrund der 
      vorstehenden oder einer früheren 
      Ermächtigung erworbenen IFA-Aktien zur 
      Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
      verwenden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehalten werden, zur 
      Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des 
      Vorstands auf Gewährung von Aktien der IFA 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu 
      verwenden, die er diesen im Rahmen der 
      Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
      hat. 
   e) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
      einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen Aktien 
      Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem 
      Aktien der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft gemäß der 
      Ermächtigung unter lit. bf) an solchen 
      Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie 
      gemäß den Ermächtigungen unter lit. 
      ba) oder lit. bb) an Dritte abgegeben 
      werden, darf den bei der Eröffnungsauktion 
      ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im 
      XETRA-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) am Tag der 
      Börseneinführung bzw. der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten keinesfalls um mehr 
      als 10 % unterschreiten. Wird an dem 
      betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht 
      ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
      Börseneinführung oder der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten noch nicht 
      ermittelt, ist stattdessen der zuletzt 
      ermittelte Schlussauktionskurs der 
      IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      maßgeblich. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien ist insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. ba), bb), bc), be), bf), bg), 
      c) oder d) verwendet werden. Soweit die 
      Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
      veräußert werden, kann der Vorstand 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   g) Die von der Hauptversammlung am 18. Juli 
      2019 unter Tagesordnungspunkt 7 
      beschlossene Ermächtigungen zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien werden mit 
      Wirkung zum Wirksamwerden dieses 
      Beschlusses aufgehoben. 
II. *Bericht an und Unterlagen für die virtuelle 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss 
   des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung der virtuellen Hauptversammlung am 16. 
   Juli 2020 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand bzw. 
   den Aufsichtsrat zu ermächtigen, für die Gesellschaft eigene Aktien 
   zu erwerben und diese entweder wieder zu veräußern oder ohne 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Der Vorstand 
   erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
   Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung 
   von eigenen Aktien diesen Bericht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft eigene Aktien 
   zu erwerben. Danach soll befristet bis zum 15. Juli 2025 die 
   Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf 
   diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
   12.870.000,-, das entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals, 
   bestehen. Die Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung vom 18. 
   Juli 2019 beschlossene Ermächtigung ersetzen, um dem Vorstand eine 
   effektive und flexible Verwendung der eigenen Aktien zu erlauben, 
   indem ihm fortan im Rahmen der Verwendung ein größerer 
   Spielraum bei der Preisbildung zusteht. Auch soll der Vorstand zu 
   einer Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
   werden. Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, im Rahmen der 
   Vorstandsvergütung eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands zu gewähren. 
 
   Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Angebots erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   Erwerbsangebot, ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse 
   der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. 
   Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von 
   der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich 
   sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
   Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich 
   das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
   technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen, bis zu maximal 50 Stück 
   je Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
   kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
   möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
   Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
   Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
   von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die 
   Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden 
   Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie 
   es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. In diesen Fällen ist der 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
   erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
 
   Von der vorgeschlagenen Ermächtigung soll vollständig oder ein- oder 
   mehrmals in Teiltranchen, insgesamt aber nur bis zum Erreichen des 
   maximalen Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht werden können. Ferner 
   können die eigenen Aktien nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   unmittelbar von der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder 
   mittelbar durch von der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft im 
   Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte 
   für Rechnung der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder für 
   Rechnung der nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der IFA 
   Hotel & Touristik Aktiengesellschaft erworben werden. 
 
   Der Vorstand soll danach ermächtigt sein, die Aktien unter Wahrung 
   des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines 
   Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand soll 
   zudem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen 
   Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen 
   (lit. bd) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Eine Einziehung führt 
   dabei grundsätzlich zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der 
   Vorstand soll aber ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung 
   des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der 
   Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
   AktG. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Verwendung von eigenen 
   Aktien, die unter der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erworben 
   werden und die bereits im Bestand der Gesellschaft gehalten werden, 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vor. 
 
   Veräußert der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
   Aktien über die Börse (lit. ba) der Ermächtigung), besteht kein 
   Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt 
   die Veräußerung über die Börse - ebenso wie der Erwerb über die 
   Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG. Der Preis, 
   zu welchem zurückerworbene eigene Aktien an Dritte veräußert 
   werden, darf in keinem Fall den bei der Eröffnungsauktion 
   ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) am Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um 
   mehr als 10 % unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein 
   solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
   Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch 
   nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt ermittelte 
   Schlussauktionskurs der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
   maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung. 
 
   Nach lit. bb) der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand 
   außerdem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   erworbene eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juli 
   2020 oder - falls dieser Wert geringer ist - bis zu 10 % des zum 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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