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Dow Jones News
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DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -8-

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Hotel Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 16.07.2020 in Hotel Plaza, Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft Duisburg ISIN DE0006131204 
WKN 613120 Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am 
Donnerstag, *16. Juli 2020,* 10.00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ein. 
Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum des Hotels Plaza, 
Düsseldorfer Straße 54, 47051 Duisburg, im Internet in Bild und Ton 
übertragen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird die diesjährige 
ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigter durchgeführt. 
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung unter III. dieser Einladung. 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 
   HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es, abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, einer Beschlussfassung 
   bedarf. Die virtuelle Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 
   daher keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 9.572.823,75 in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen 
   einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   zu bestellen, und zwar für 
 
   a) das Geschäftsjahr 2020 sowie 
   b) die prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und Zwischenlageberichts 
      gemäß §§ 115 Abs. (5), 117 Nr. 2 
      WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung 
      für den Fall, dass diese einer 
      prüferischen Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts unterzogen werden. 
6. *Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von 
   denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die virtuelle Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 18. Juli 2019 zu TOP 6 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und 
   der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco 
   López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara 
   y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen 
   virtuellen Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl wiederzuwählen: 
 
   a) *Santiago de Armas Fariña,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Rechtsanwalt und Steuerberater als 
      Partner der Kanzlei S. de Armas y 
      Asociados, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
   b) *Dr. Hans Vieregge,* Hannover, 
      Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied 
      Nord/LB Norddeutsche Landesbank 
      Girozentrale, Deutschland, 
   c) *Francisco López Sánchez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las 
      Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien, welche ihrerseits 
      geschäftsführendes 
      Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel 
      Management, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, ist. 
   d) *Inés Arnaldos,* Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, spanische 
      Rechtsanwältin (abogada) der 
      Rechtsabteilung der Lopesan Hotel 
      Management S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, 
   e) *Antonio Rodríguez Pérez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., 
      Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien, 
   f) *Agustín Manrique de Lara y Benítez de 
      Lugo*, Telde, Gran Canaria, Spanien, 
      Präsident des Verbandes 'Confederación 
      Canaria de Empresarios' (kanarischer 
      Unternehmerverband) und Geschäftsführer 
      der Quesoventura S.L., Telde, Gran 
      Canaria, Spanien. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass 
   eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der virtuellen 
   Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner 
   Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, 
 
   g) *Roberto López Sánchez, *San Bartolomé de 
      Tirajana, Gran Canaria, Spanien, 
      Vertreter der Rolopsan, S.L.U., Las 
      Palmas de Gran Canaria, Spanien im 
      Verwaltungsrat der Maspalomas Golf, S.A. 
 
   als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a. bis f. gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er 
   Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a. bis f. gewählte 
   Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er 
   seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der 
   unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
   zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig 
   ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine 
   Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a. 
   bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf 
   ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter 
   lit. a. bis f. ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in 
   den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die 
   Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in 
   der eine Neuwahl erfolgt. 
 
   Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Ersatzkandidaten ist dieser 
   Tagesordnung am Ende der Einladung beigefügt und ist auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   *Die Voraussetzung des § 100 Abs. 5 AktG,* der Sachverstand auf den 
   Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wird sowohl von 
   Herrn Dr. Hans Vieregge und als auch von Herrn Agustín Manrique de 
   Lara y Benítez de Lugo erfüllt. Zudem sind sämtliche Kandidaten mit 
   dem Hotelsektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   *Gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 16. Dezember 2019 werden die persönlichen und die 
   geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt offengelegt:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña* ist nicht stimmberechtigter Schriftführer 
   des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums 
   der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von 
   Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung 
   nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem 
   erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr 
   Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen 
   gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der 
   Gesellschaft. 
 
   *Dr. Hans Vieregge *gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft mehr 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-

als 12 Jahre an*.* 
 
   *Francisco López Sánchez* ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw. 
   Vertreter von zwei Mitgliedern von in den in der Aufstellung nach § 
   125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. 
   verbundenen Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner 
   ist er ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren 
   beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn 
   Eustasio López González. 
 
   *Inés Arnaldos* ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der 
   Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez* ist bei der Lorcar Asesores S.L. als 
   Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die 
   Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft 
   die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er 
   Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines 
   Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125 
   Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich 
   Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und 
   der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der 
   Lopesan Touristik S.A. verbunden sind. 
 
   *Roberto López Sánchez* ist Vertreter der Rolopsan, S.L.U. im 
   Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er ein Sohn des 
   Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López 
   González. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen von den vorgeschlagenen 
   Kandidaten Herr *Dr. Hans Vieregge* und Herr *Agustín Manrique de 
   Lara y Benítez de Lugo* nicht in einer nach Ziffer C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu 
   einem wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   beteiligten Aktionär. 
 
   *Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben 
   gemacht:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * S. de Armas y Asociados, S.L. 
   * Lexa, S.A. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
 
   *Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland* 
 
   Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, 
     Flensburg 
 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG, 
     'Conti Greenland', München 
   * Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein 
 
   *Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Agrícola Tabaibal, S.A.U. 
   * Altamarena, S.A. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Brickell Reach Tower 3801 LLC 
   * Casticar, S.A. 
   * Cook-Event Canarias, S.A. 
   * Costa Canaria de Veneguera, S.A. 
   * Creativ Hotel Buenaventura, S.A. 
   * Cuba Gestión hotelera, S.L.U. 
   * Dehesa de Jandía, S.A. 
   * Explotaciones Jandía, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Interhotelera Española, S.A. 
   * LHM Americas, LLC 
   * LHM bávaro, SRL 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Hotel Management, S.L. 
   * Lopesan Management S.L.U. 
   * Lopesan Satocan Investment, S.L. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Maspalomas Resort, S.L. 
   * Megahotel Faro, S.L. 
   * Meloneras Golf, S.L. 
   * Oasis Beach Maspalomas, S.L. 
   * Promociones Faro, S.A. 
   * Promociones Taidía, S.A.U. 
   * Punta del Sol, S.A. 
   * Varadero Center, S.L.U. 
 
   *Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Aguas de Meloneras, A.I.E. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Casticar, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Jandía Beach Center, S.A. 
   * Jandía Dunas, S.A. 
   * LHM Américas, LLC 
   * LHM Bávaro, SRL 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Novedad Digital, S.L. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in 
     Liqu.) 
 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * Administración y Gestión 
     Promociones-Cooperativas, S.L. 
   * Akarta Novus, S.L. 
   * Autoridad Portuaria de Las Palmas 
   * Consejo Insular de Aguas de Gran Canaria 
   * Consorcio Zona Franca de Gran Canaria 
   * Explotaciones La Calderona, S.L. 
   * Fundación Canaria Patronos V.P. 
   * Fundación Canaria Yrichen 
   * Inversiones La Lucera, S.L. 
   * Patronato de Turismo de Gran Canaria 
   * Quesoventura, S.L. 
   * Sociedad Canaria de Fomento Económico, 
     S.A. 
 
   *Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten; 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Rolopsan, S.L.U. 
7. *Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung der 
   Gesellschaft, insbesondere der Firma der Gesellschaft* 
 
   Die Geschäftstätigkeit der IFA Hotel & Touristik AG hat sich von 
   einer reinen Holding-Gesellschaft einer Gruppe, die Ferienhotels und 
   -clubs in verschiedenen Ländern und Einrichtungen in den Bereichen 
   Gesundheit und Rehabilitation in Deutschland bewirtschaftet und 
   vermarktet, zu einer Investitionsgesellschaft im Hotelwesen 
   erweitert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese erweiterte, 
   international ausgeübte Kompetenz auch in der Firma der Gesellschaft 
   zum Ausdruck zu bringen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zur 
   Änderung der Firma und der Satzung der Gesellschaft zu fassen: 
 
   a) Die Firma der Gesellschaft wird in LS 
      INVEST AG geändert und § 1 Abs. 1 der 
      Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
      neugefasst: 
 
      '(1) _Die Aktiengesellschaft führt die 
      Firmierung 'LS INVEST AG '._ 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1 
      unverzüglich nach dem 31. Dezember 2020 
      zur Eintragung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden. 
   b) § 9 S. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '_Alle oder einzelne Mitglieder des 
      Vorstandes können durch Beschluss des 
      Aufsichtsrates von den Beschränkungen des 
      § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.'_ 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die Hauptversammlung am 18. Juli 2019 hat unter dem 
   Tagesordnungspunkt 7 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines 
   etwaigen Andienungsrechts beschlossen. Die Gesellschaft hat aufgrund 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   virtuellen Hauptversammlung bereits 37.500 eigene Aktien zum Zwecke 
   der Einziehung erworben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. 
      Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
      auf diese entfallenden Betrag am 
      Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
      12.870.000,- zu erwerben mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung zu erwerbenden Aktien 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
      Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
      und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien erfolgen. 
 
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-

über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen. 
 
      aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse 
          darf der Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an dem 
          Börsentag, an dem der Abschluss des 
          schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, 
          durch die Eröffnungsauktion 
          ermittelten Börsenpreis der 
          IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. 
      ab) Bei einem öffentlichen 
          Erwerbsangebot dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 5. und dem 3. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
          Basis des arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der IFA-Aktie 
          im XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag 
          der Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
          öffentliches Erwerbsangebot hin 
          angedienten Aktien dessen Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; 
          darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
          Aktionär) sowie zur Vermeidung 
          rechnerischer Bruchteile von Aktien 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
          etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Von der Ermächtigung kann 
          vollständig oder ein- oder mehrmals 
          in Teiltranchen, insgesamt aber nur 
          bis zum Erreichen des maximalen 
          Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht 
          werden. Der Erwerb kann auch durch 
          von der IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 
          AktG abhängige Konzernunternehmen 
          oder durch Dritte für Rechnung der 
          IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft oder für Rechnung 
          von nach § 17 AktG abhängige 
          Konzernunternehmen der IFA Hotel & 
          Touristik Aktiengesellschaft 
          durchgeführt werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
      unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. 
      Der Vorstand wird außerdem 
      ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      ba) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern; oder 
      bb) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein an alle Aktionäre 
          gerichtetes Veräußerungsangebot 
          zu veräußern, wenn die Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet; 
          diese Ermächtigung beschränkt sich 
          auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der virtuellen 
          Hauptversammlung am 16. Juli 2020 
          oder - falls dieser Wert geringer 
          ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien 
          vorhandenen Grundkapitals der 
          Gesellschaft; das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien 
          entfällt oder auf den sich 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
          bzw. -pflichten aus 
          Schuldverschreibungen beziehen, die 
          nach Beginn des 16. Juli 2020 unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          unmittelbarer, entsprechender oder 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind; oder 
      bc) als Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          oder Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder 
          von anderen einlagefähigen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Immobilien oder 
          Forderungen Dritter gegen die 
          Gesellschaft oder nachgeordnet mit 
          ihr verbundene Unternehmen im Sinne 
          von § 18 AktG, anzubieten und/oder 
          zu gewähren; oder 
      bd) ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          einzuziehen; die Einziehung führt 
          zur Kapitalherabsetzung; der 
          Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats abweichend hiervon 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung unverändert bleibt 
          und sich stattdessen durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital gemäß § 
          8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand 
          ist für diesen Fall zur Anpassung 
          der Angabe der Zahl der Aktien in 
          der Satzung ermächtigt; oder 
      be) zur Erfüllung von Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten bzw. 
          -pflichten aus Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen zu 
          verwenden, die von der Gesellschaft 
          oder nachgeordnet mit ihr 
          verbundener Unternehmen im Sinne von 
          § 18 AktG ausgegeben worden sind; 
          oder 
      bf) dazu zu verwenden, Aktien der 
          Gesellschaft - allein oder gemeinsam 
          mit einem oder mehreren Aktionären - 
          an in- und ausländischen Börsen, an 
          denen sie nicht notiert sind, 
          einzuführen; oder 
      bg) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
          zu verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder 
          teilweise zum Erwerb von Aktien zu 
          verwenden. 
   c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      eigene Aktien, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung erworben werden 
      und die die Gesellschaft bereits zuvor 
      erworben hat, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Mitarbeitern der 
      Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG (Belegschaftsaktien) sowie 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von 
      nachgeordnet mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen 
      bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die 
      Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu 
      sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      können dabei auch einem Kreditinstitut 
      oder einem anderen die Voraussetzungen des 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
      Unternehmen übertragen werden, das die 
      Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, 
      sie ausschließlich Mitarbeitern der 
      IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
      und der nachgeordneten verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordneten 
      verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Der Vorstand kann mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
      nachgeordnet mit ihr verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen zu übertragenden 
      Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
      von einem Kreditinstitut oder einem 
      anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
      beschaffen und die aufgrund der 
      vorstehenden oder einer früheren 
      Ermächtigung erworbenen IFA-Aktien zur 
      Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
      verwenden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehalten werden, zur 
      Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des 
      Vorstands auf Gewährung von Aktien der IFA 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -4-

Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu 
      verwenden, die er diesen im Rahmen der 
      Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
      hat. 
   e) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
      einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen Aktien 
      Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem 
      Aktien der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft gemäß der 
      Ermächtigung unter lit. bf) an solchen 
      Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie 
      gemäß den Ermächtigungen unter lit. 
      ba) oder lit. bb) an Dritte abgegeben 
      werden, darf den bei der Eröffnungsauktion 
      ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im 
      XETRA-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) am Tag der 
      Börseneinführung bzw. der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten keinesfalls um mehr 
      als 10 % unterschreiten. Wird an dem 
      betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht 
      ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
      Börseneinführung oder der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten noch nicht 
      ermittelt, ist stattdessen der zuletzt 
      ermittelte Schlussauktionskurs der 
      IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      maßgeblich. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien ist insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. ba), bb), bc), be), bf), bg), 
      c) oder d) verwendet werden. Soweit die 
      Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
      veräußert werden, kann der Vorstand 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   g) Die von der Hauptversammlung am 18. Juli 
      2019 unter Tagesordnungspunkt 7 
      beschlossene Ermächtigungen zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien werden mit 
      Wirkung zum Wirksamwerden dieses 
      Beschlusses aufgehoben. 
II. *Bericht an und Unterlagen für die virtuelle 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss 
   des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung der virtuellen Hauptversammlung am 16. 
   Juli 2020 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand bzw. 
   den Aufsichtsrat zu ermächtigen, für die Gesellschaft eigene Aktien 
   zu erwerben und diese entweder wieder zu veräußern oder ohne 
   weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Der Vorstand 
   erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
   Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung 
   von eigenen Aktien diesen Bericht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft eigene Aktien 
   zu erwerben. Danach soll befristet bis zum 15. Juli 2025 die 
   Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf 
   diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
   12.870.000,-, das entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals, 
   bestehen. Die Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung vom 18. 
   Juli 2019 beschlossene Ermächtigung ersetzen, um dem Vorstand eine 
   effektive und flexible Verwendung der eigenen Aktien zu erlauben, 
   indem ihm fortan im Rahmen der Verwendung ein größerer 
   Spielraum bei der Preisbildung zusteht. Auch soll der Vorstand zu 
   einer Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
   werden. Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, im Rahmen der 
   Vorstandsvergütung eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands zu gewähren. 
 
   Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Angebots erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   Erwerbsangebot, ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse 
   der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. 
   Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von 
   der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich 
   sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
   Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich 
   das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
   technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen, bis zu maximal 50 Stück 
   je Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
   kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
   möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
   Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
   Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
   von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die 
   Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden 
   Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie 
   es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. In diesen Fällen ist der 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
   erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
 
   Von der vorgeschlagenen Ermächtigung soll vollständig oder ein- oder 
   mehrmals in Teiltranchen, insgesamt aber nur bis zum Erreichen des 
   maximalen Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht werden können. Ferner 
   können die eigenen Aktien nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   unmittelbar von der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder 
   mittelbar durch von der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft im 
   Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte 
   für Rechnung der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder für 
   Rechnung der nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der IFA 
   Hotel & Touristik Aktiengesellschaft erworben werden. 
 
   Der Vorstand soll danach ermächtigt sein, die Aktien unter Wahrung 
   des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines 
   Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand soll 
   zudem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen 
   Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen 
   (lit. bd) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Eine Einziehung führt 
   dabei grundsätzlich zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der 
   Vorstand soll aber ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung 
   des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der 
   Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
   AktG. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Verwendung von eigenen 
   Aktien, die unter der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erworben 
   werden und die bereits im Bestand der Gesellschaft gehalten werden, 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vor. 
 
   Veräußert der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
   Aktien über die Börse (lit. ba) der Ermächtigung), besteht kein 
   Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt 
   die Veräußerung über die Börse - ebenso wie der Erwerb über die 
   Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG. Der Preis, 
   zu welchem zurückerworbene eigene Aktien an Dritte veräußert 
   werden, darf in keinem Fall den bei der Eröffnungsauktion 
   ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) am Tag der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um 
   mehr als 10 % unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein 
   solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
   Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch 
   nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt ermittelte 
   Schlussauktionskurs der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
   maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung. 
 
   Nach lit. bb) der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand 
   außerdem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   erworbene eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juli 
   2020 oder - falls dieser Wert geringer ist - bis zu 10 % des zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -5-

Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu 
   einem Betrag in Nähe des Börsenkurses zu veräußern. Wie bei der 
   Ermächtigung nach lit. ba), darf der Preis für die Aktien in keinem 
   Fall den bei der Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der 
   IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der verbindlichen 
   Abrede mit dem Dritten um mehr als 10 % unterschreiten. Wird an dem 
   betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum 
   Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem 
   Dritten noch nicht ermittelt, ist auch hier stattdessen der zuletzt 
   ermittelte Schlussauktionskurs der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit. e) der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung. Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung 
   mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom 
   maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, 
   jedenfalls aber maximal bei 10 % des Börsenpreises liegen. Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die 
   Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
   bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. 
   Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren 
   Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- 
   und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah 
   gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
   Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, 
   namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
   führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient 
   zwar auch das unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung am 
   18. Juli 2019 beschlossene Genehmigte Kapital 2019. Der Gesellschaft 
   soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb 
   eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne 
   Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch 
   kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können. Durch die 
   vorgeschlagene Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter 
   Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender 
   Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der 
   Ermächtigung vorsieht, soll zudem sichergestellt werden, dass die in 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter 
   Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten 
   wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten 
   Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich 
   der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am 
   Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen 
   beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre 
   relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Der Vorstand soll ferner nach lit. bc) der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   zurückerworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes 
   oder von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern zu gewähren; zu 
   den vorgenannten einlagefähigen Wirtschaftsgütern zählen 
   insbesondere auch Immobilien sowie Forderungen Dritter gegen die 
   Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen im 
   Sinne von § 18 AktG. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ebenfalls ausgeschlossen sein. 
 
   Die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft steht im nationalen und 
   globalen Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, auf 
   den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel 
   handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile und 
   Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Dies schließt 
   insbesondere auch die Erhöhung der Beteiligung an Konzernunternehmen 
   ein. 
 
   Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern die Notwendigkeit, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft anzubieten. Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive 
   Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann, 
   insbesondere wenn größere Einheiten betroffen sind, die 
   Gewährung neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen der 
   Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die Gesellschaft erhält mit 
   der unter lit. bc) vorgeschlagenen Ermächtigung insbesondere die 
   notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss und 
   zum Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb unter 
   Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist 
   die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind 
   nämlich Unternehmenszusammenschlüsse, der Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes 
   oder von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern, etwa Immobilien, 
   gegen Gewährung neuer Aktien regelmäßig nicht möglich und die 
   damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Diesen Zwecken dient 
   zwar auch das unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung am 
   18. Juli 2019 beschlossene Genehmigte Kapital 2019. Der Gesellschaft 
   soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb 
   eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne 
   Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch 
   kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können. 
 
   Eigene Aktien könnten zum Erwerb von Kommanditanteilen an der 
   Tochtergesellschaft IFA Insel Ferien Anlagen GmbH & Co. KG ('*IFA 
   Insel*') im Wege eines Anteilstausches eingesetzt werden. Das 
   Kapital der IFA Insel wird zu 96,57 % gegenwärtig von der 
   Gesellschaft und im Übrigen von Minderheitskommanditisten 
   gehalten. Ein derartiger Tausch von IFA Aktien in IFA 
   Insel-Kommanditanteile würde der Gesellschaft ermöglichen, ihre 
   Beteiligung an der IFA Insel weiter aufzubauen und die 
   Gesellschafterstruktur im Konzern zu vereinfachen. Konkrete 
   Verhandlungen über den Tausch sollen erst nach einer Ermächtigung 
   des Vorstands zu einer Nutzung von Aktien aufgenommen werden. 
   Weitergehende konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen 
   derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes 
   oder zum Erwerb von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern 
   konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien und der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann 
   tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der jeweilige 
   Unternehmenszusammenschluss, Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder -beteiligungen oder der Erwerb von anderen 
   einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen Gewährung neuer IFA-Aktien im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat 
   wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls 
   zu dieser Überzeugung gelangt. 
 
   Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien auch zur Erfüllung von 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -6-

Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus 
   Schuldverschreibungen zu verwenden, die von der Gesellschaft oder 
   nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von § 18 AktG 
   ausgegeben worden sind (lit. be) der vorgeschlagenen Ermächtigung). 
   Diesen Zwecken dient zwar auch das unter Tagesordnungspunkt 8 von 
   der Hauptversammlung am 18. Juli 2019 beschlossene Genehmigte 
   Kapital 2019. Zur Erfüllung der sich aus diesen 
   Schuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft kann es bisweilen aber zweckmäßig sein, 
   an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien 
   einzusetzen; denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, 
   um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der 
   Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der 
   Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu geschaffenen Aktien 
   eintreten kann. Die Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer 
   entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit soll das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   eigene Aktien dazu zu verwenden, Aktien der Gesellschaft - allein 
   oder gemeinsam mit einem oder mehreren Aktionären - an in- und 
   ausländischen Börsen, an denen sie nicht notiert sind, einzuführen 
   (lit. bf) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Für die zukünftige 
   geschäftliche Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung der 
   Gesellschaft mit Eigenkapital und die Möglichkeit, jederzeit zu 
   angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von 
   großer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann sich für die IFA 
   Hotel & Touristik Aktiengesellschaft die Notwendigkeit ergeben, die 
   Aktionärsbasis im In- und Ausland zu verbreitern und eine Anlage in 
   Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten. Der Preis, zu dem 
   Aktien der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft an solchen 
   Börsen eingeführt werden, darf den bei der Eröffnungsauktion 
   ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) am Tag der Börseneinführung keinesfalls um mehr als 
   10 % unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs 
   nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder 
   der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch nicht ermittelt, ist 
   stattdessen wiederum der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der 
   IFA-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Auch dies 
   ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen Ermächtigung. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   die zurückerworbenen Aktien zur Durchführung einer sogenannten 
   Aktiendividende ('Scrip Dividend') zu verwenden, indem der 
   Dividendenanspruch des Aktionärs ganz oder teilweise zum Erwerb von 
   Aktien verwendet wird (lit. bg) der vorgeschlagenen Ermächtigung). 
   Es kann je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die 
   Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien 
   so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
   dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug 
   gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit 
   wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich 
   ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
   die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. 
   Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen Aktien 
   angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch 
   Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
   Bezugsrechtsauschluss in diesem Fall als gerechtfertigt und 
   angemessen. Der Durchführung einer Aktiendividende dient zwar auch 
   das unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung am 18. Juli 
   2019 beschlossene Genehmigte Kapital 2019. Der Gesellschaft soll 
   aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb 
   eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne 
   Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch 
   kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können. 
 
   Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, 
   zurückerworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre, an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit 
   ihr verbundener Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, also als so 
   genannte Belegschaftsaktien, sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen im Sinne 
   von § 18 AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
   übertragen (lit c) des Beschlussvorschlags). Damit soll Handhabe 
   geschaffen werden, damit die Gesellschaft im Rahmen eines etwaigen 
   künftigen Belegschaftsaktienprogramms aktienbasierte 
   Vergütungselemente installieren kann, um eine Incentivierung der 
   Mitarbeiter unter Orientierung am Unternehmenserfolg, wie er sich im 
   Börsenkurs abbildet, zu erreichen. Bei der Gewährung der Aktien 
   können Sonderkonditionen unter Einschluss von Gratisaktien gewährt 
   werden. Neben einer unmittelbaren Gewährung der Aktien soll es auch 
   möglich sein, dass erworbene Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
   anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes 
   Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung 
   übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft und 
   nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der 
   Geschäftsführung von solchen nachgeordnet verbundenen Unternehmen im 
   Sinne von § 18 AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
   übertragen. Durch diese Verfahrensweise kann die Abwicklung 
   erleichtert werden, etwa indem sie möglichst weitgehend einem 
   Kreditinstitut überlassen wird. Daneben soll es auch zulässig sein, 
   dass die Aktien im Wege von Wertpapierdarlehen von einem 
   Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
   5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschafft und die erworbenen 
   eigenen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet 
   werden. Die Beschaffung der Aktien mittels Wertpapierdarlehen 
   ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Die erworbenen 
   Aktien sollen daher nicht nur zur unmittelbaren oder mittelbaren 
   Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft und der nachgeordnet mit 
   ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung 
   der nachgeordnet verbundenen Unternehmen selbst, sondern auch dazu 
   verwendet werden können, die Ansprüche von Darlehensgebern auf 
   Darlehensrückführung zu erfüllen. Im wirtschaftlichen Ergebnis 
   werden die Aktien auch hier zur Gewährung an Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen 
   sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen verwendet. Der Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien sowie von Aktien an Mitglieder der 
   Geschäftsführung von nachgeordnet mit der Gesellschaft verbundenen 
   Unternehmen dient zwar auch das unter Tagesordnungspunkt 8 von der 
   Hauptversammlung am 18. Juli 2019 beschlossene Genehmigte Kapital 
   2019. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, 
   nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten 
   Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch 
   kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können. 
 
   Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert 
   werden, soll der Vorstand schließlich ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen (lit. f) Satz 
   2 der vorgeschlagenen Ermächtigung). Die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein 
   technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
   mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
   Spitzenbeträge gering. 
 
   Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur 
   Erfüllung von Rechten der Mitglieder des Vorstands auf Gewährung von 
   Aktien der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu verwenden, 
   die er diesen im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung 
   eingeräumt hat (lit. d) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Die 
   Einräumung solcher Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag 
   vorgesehen sein oder es können solche Rechte durch gesonderte 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -7-

Vereinbarung eingeräumt werden. Durch die Abgabe von Aktien an 
   Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die Gesellschaft erhöht 
   werden und es ist möglich, auf diesem Wege langfristige Anreize zu 
   schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative 
   Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von 
   Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder durch 
   Halteanreize kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt im Fall von 
   negativen Entwicklungen geschaffen werden. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
   Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen 
   aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu 
   Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
2. *Unterlagen* 
 
   Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der virtuellen 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich: 
 
   * die Einberufung mit der Tagesordnung der 
     virtuellen Hauptversammlung; 
   * der Jahresabschluss der IFA Hotel & 
     Touristik Aktiengesellschaft und der 
     Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
     2019; 
   * der zu einem Bericht zusammengefasste 
     Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
     Geschäftsjahr 2019 nebst dem erläuternden 
     Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
     § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB; 
   * der Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns; 
   * der Bericht des Aufsichtsrats über das 
     Geschäftsjahr 2019; sowie 
   * Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 
     Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 
     AktG zu TOP 8. 
 
   *Ferner sind vom Tag der Einberufung an folgende weitere Unterlagen 
   gemäß § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich:* 
 
   * der Inhalt der Einberufung, die die 
     Erläuterung zu TOP 1 enthält, zu dem kein 
     Beschluss gefasst werden soll; 
   * die Angaben über die Gesamtzahl der Aktien 
     und der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
     Einberufung (vgl. auch nachfolgend Angaben 
     nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG); 
   * Vollmachtsformulare; 
   * ein etwaiges nach Einberufung der 
     Versammlung bei der Gesellschaft 
     eingegangenes Verlangen von Aktionären im 
     Sinne von § 122 Abs. (2) AktG 
     (unverzüglich nach Zugang); 
   * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
     der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
     1, 127, 131 AktG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 des 
     Gesetzes über Maßnahmen im 
     Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
     Vereins-, Stiftungs- und 
     Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
     Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
     COVID-19-Gesetz. 
 
   Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die 
   Abstimmungsergebnisse unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   bekannt gegeben. 
III. *Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* 
 
     Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
     Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
     Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
     COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
     virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionären die 
     Teilnahme und die Stimmrechtsausübung an bzw. in der virtuellen 
     Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht 
     wird. Ort der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des 
     Aktiengesetzes ist der Konferenzraum im Hotel Plaza, Düsseldorfer 
     Straße 54, 47051 Duisburg; dort werden der Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats und Frau García Suárez vom Vorstand sowie evtl. 
     weitere Mitglieder des Aufsichtsrats, ein mit der Niederschrift der 
     virtuellen Hauptversammlung beauftragter Notar und der 
     Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft anwesend sein. 
 
     Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem 
     passwortgeschützten Online-Portal zur virtuellen Hauptversammlung 
     ('*Online-Portal*') unter 
 
     https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
     live in Bild und Ton für die Aktionäre im Internet übertragen. Für 
     den Zugang bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen 
     Login-Daten aufgedruckt sind. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
     oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt über elektronische Kommunikation 
     (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an die von 
     der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionären wird 
     eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation 
     eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können 
     über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
     virtuellen Hauptversammlung erheben. 
 
     *Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der 
     nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen 
     Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
     Aktionärsrechten.* 
IV.  *Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung 
     und weiteren Aktionärsrechten* 
1. *Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung* 
 
   Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   virtuellen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung in deutscher oder englischer Sprache und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der im Anschluss genannten 
   Adresse mindestens sechs Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.?h. 
   bis zum 9. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der virtuellen 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *80249 München* 
    *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
    *E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher oder englischer 
   Sprache zu erfolgen hat, muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d.?h. auf den 25. Juni 2020, 
   00:00 Uhr (MESZ), ('*Nachweisstichtag*') beziehen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
   Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
   Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre 
   Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die 
   erforderlichen Login-Daten für das Online-Portal abgedruckt sind. 
 
   *Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)* 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
   der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date 
   erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben 
   hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record 
   Date erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung 
   teilnehmen, sofern sie hierzu nicht von einem Aktionär bevollmächtigt 
   werden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis 
   erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
   Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels 
   elektronischer Briefwahl* 
 
   a) *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
      Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen Hauptversammlung 
      teilnehmen, können ihr Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen 
      Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben 
      lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
      Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie 
      vorstehend beschrieben - erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
      mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
      diesen zurückweisen. 
 
      Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten und 
      ihrer sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung 
      bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
      Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
      der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung bitten wir 
      unsere Aktionäre, das auf der Zugangskarte vorgesehene 
      Vollmachtsformular, im Internet unter 
 
      https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
      zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Ein 
      Vollmachtsformular wird den Aktionären auf Verlangen auch von der 
      Gesellschaft übersandt. 
 
      Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. Kreditinstitute), 
      einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberater oder einer 
      diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
      gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
      solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
      von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
      Aktionäre können auch die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Auch in diesem Jahr bieten wir 
      unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
      weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
      Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
      Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
      bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in 
      jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
      weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht 
      nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen 
      Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, werden sich die von 
      der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme 
      enthalten. 
 
      Bevollmächtigungen unter Verwendung des Vollmachtsformulars, auch 
      solche an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
      müssen der Gesellschaft, eingehend spätestens bis zum Ablauf des 15. 
      Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse übermittelt oder an 
      die nachfolgend angegebene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. 
      als eingescannte Datei im pdf-Format) gesendet werden: 
 
       *IFA Hotel & Touristik 
       Aktiengesellschaft* 
       *c/o Computershare Operations Center* 
       *80249 München* 
       *Fax: +49 (0) 89 30903-74675* 
       *E-Mail: IFA-HV2020@computershare.de* 
 
      Erfolgt die Bevollmächtigung nicht unter fristgerechter 
      Übermittlung wie vorstehend beschrieben über das 
      Vollmachtsformular, gilt mit Blick auf eine gegenüber dem 
      Bevollmächtigten erteilte Bevollmächtigung das Folgende: Durch 
      Verwendung des Online-Portals erklärt der Bevollmächtigte, dass er 
      ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. 
 
      Aktionäre können außerdem über das Online-Portal Vollmachten an 
      die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Um 
      die Briefwahlstimmen mittels Online-Portal übermitteln zu können, 
      bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Login-Daten 
      aufgedruckt sind. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die 
      Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal auch über den 15. 
      Juli 2020 hinaus, auch während der Hauptversammlung, noch bis zur 
      Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter 
      übermittelt, widerrufen und geändert werden. 
   b) *Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* 
 
      Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische 
      Briefwahl ausüben. Elektronische Briefwahlstimmen können 
      ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das 
      Online-Portal unter der oben unter III. angegebenen Internetseite 
      abgegeben werden. Elektronische Briefwahlstimmen können über das 
      Online-Portal bis zur Schließung der Abstimmungen in der 
      virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter 
      übermittelt, widerrufen oder geändert werden. 
 
      Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße 
      Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
      Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), 
      Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 
      AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich 
      ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
      Um die Briefwahlstimmen mittels Online-Portal übermitteln zu können, 
      bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Login-Daten 
      aufgedruckt sind. 
3. *Recht zur Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00, das sind 192.308 
   Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 15. 
   Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Tag der virtuellen 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen. 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
   vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
   sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; 
   § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Besitzzeiten 
   Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Wir bitten, derartige Verlangen an die folgende Adresse der 
   Gesellschaft zu richten. 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *Vorstand* 
    *Düsseldorfer Str. 50* 
    *47051 Duisburg* 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach 
   ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Etwaige, nach der Einberufung der 
   virtuellen Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, 
   bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem 
   unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   veröffentlicht. 
4. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
   Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
   Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der 
   virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation 
   (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung abgeben. 
 
   Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
   Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der 
   gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl 
   wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender 
   Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im 
   Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der 
   nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: Etwaige Anträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an 
   folgende Adresse übersandt werden: 
 
    *IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft* 
    *Vorstand* 
    *Düsseldorfer Str. 50* 
    *47051 Duisburg* 
    *Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 90* 
    *E-Mail: IFA-HV2020@computershare.de* 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des 1. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser 
   Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG 
   müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den 
   dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich 
   dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des Antrags 
   ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen 
   würde. Des Weiteren muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, 
   wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen 
   insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 

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June 04, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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