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(1)

DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Berlin mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 30. Juni 2020* 
um 10:00 Uhr (MESZ) unter 
http://ir.hellofreshgroup.com/websites/hellofresh/german/6000/annual-general-meeting.html 
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle Hauptversammlung*'). 
Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Saarbrücker Straße 38, 10405 Berlin, 
sein. Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung 
ist ausgeschlossen. 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
    Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
    und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
    Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
    genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
    lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Amtsdauer der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
    die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich 
    einer abweichenden Beschlussfassung durch die jeweilige 
    Hauptversammlung von ca. einem auf ca. zwei Jahre zu erhöhen 
    und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (die '*Satzung*') wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
     werden bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung bestellt, die über die 
     Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt, sofern die 
     Hauptversammlung nicht bei der Wahl für 
     alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder 
     eine kürzere Amtszeit beschließt.' 
 
    sowie die folgende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 
    Satzung, die sich mit der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
    nach Gründung der HelloFresh SE beschäftigte und somit keine 
    Bedeutung mehr hat, ersatzlos zu streichen: 
 
     'Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
     läuft bis zur Beendigung derjenigen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das erste Geschäftsjahr der HelloFresh 
     SE beschließt.' 
 
    Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 8 Abs. 2 
    Satz 3 der Satzung. Im übrigen bleibt § 8 Abs. 2 der Satzung 
    unverändert. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3, 
    9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 
    17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den 
    Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß dem 
    derzeitigen § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit 
    aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit 
    der Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die 
    folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail & Consumer 
       Goods (globaler Leiter Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Strategic 
       Projects (Globale Leiterin der Abteilung 
       Strategische Projekte) der Siemens AG, 
       München, Deutschland* 
 
       Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman und Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
       Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
       Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
       von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       non-executive Director (nicht 
       geschäftsführender Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 beschließt (§ 8 
    Abs. 2 der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses 
    und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. 
    Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über 
    die Internetadresse 
 
    https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/20200303CG_report_de.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat 
    zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der 
    Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex enthalten, finden sich im Anschluss 
    an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der 
    Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/I*') sowie das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/II*'). Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
    unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue 
    Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der 
    Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
    und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und 
    Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, 
    Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht 
    das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen 
    Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der 
    Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte 
    auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur 
    Verfügung. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia 
    der Gesellschaft vereinfacht werden. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken 
    zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
    und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu 
    können, sollen das Genehmigte Kapital 2018/I und das 
    Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren 
    Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in 
    dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) 
    zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. 
    Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
    Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter 
    diesem Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen 
    Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
       Das durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte 
       Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der 
       Satzung und das ebenfalls durch Beschluss 
       der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Genehmigte Kapital 2018/II 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
       mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 
       22.299.930,00 (in Worten: Euro 
       zweiundzwanzig Millionen 
       zweihundertneunundneunzigtausendneunhunder 
       tdreißig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden; (b) der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
           oder -pflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
           ausgegeben wurden oder unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2020/I gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           entsprechenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden; sowie (c) der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020/I auf der Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -3-

Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von Artikel 
           5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
       cc) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder durch deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, bei Ausübung des 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
           der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewähren zu können 
           sowie, soweit es erforderlich ist, 
           um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
           bzw. Optionspflichten als Aktionären 
           zustünde; 
       dd) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften; und 
       ee) zur Durchführung einer 
           Aktiendividende, in deren Rahmen 
           Aktien der Gesellschaft (auch 
           teilweise und/oder wahlweise) gegen 
           Einlage von Dividendenansprüchen der 
           Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
           Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) *Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung* 
 
       Der Absatz 6 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 
       22.299.930,00 (in Worten: Euro 
       zweiundzwanzig Millionen 
       zweihundertneunundneunzigtausendneunhunder 
       tdreißig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
         dass der rechnerisch auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ausgegebenen Aktien entfallende 
         Anteil am Grundkapital insgesamt die 
         Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
         Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
         der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I überschreiten darf. Auf diese 
         Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
         ist der anteilige Betrag des 
         Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I aufgrund einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
         5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden; (b) der auf 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
         -pflichten aus Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben wurden oder unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstands über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
         SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
         Satz 2 AktG in entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I auf der Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
         Optionspflichten als Aktionären 
         zustünde; 
       - im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -4-

von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
         sonstigen Vermögensgegenständen oder 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; und 
       - zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
         Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
    d) *Aufhebung von § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
       Der Absatz 7 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und bleibt leer. 
    e) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II 
       (vorstehender lit. a) dieses 
       Tagesordnungspunkts 7), die Schaffung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I (vorstehender 
       lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 7) und 
       die entsprechenden Änderungen der 
       Satzung (vorstehende lit. c) und lit. d) 
       dieses Tagesordnungspunkts 7) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
       2018/I und des Genehmigten Kapitals 
       2018/II eingetragen wird, dies jedoch nur 
       dann, wenn unmittelbar anschließend 
       die Eintragung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I erfolgt. 
 
       Der Vorstand wird vorbehaltlich des 
       vorstehenden Absatzes ermächtigt, das 
       Genehmigte Kapital 2020/I und die 
       genannten Satzungsänderungen unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und 
    Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals 2017/III, des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2018/I und die teilweise Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals 2018/II, die Schaffung eines 
    neuen Bedingten Kapitals 2020/I sowie über die entsprechende 
    Änderung des § 4 der Satzung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 5. Juni 2018 ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf 
    den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) ('*Schuldverschreibungen 2018*') mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 
    2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben 
    und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 
    2018 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
    mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
    64.394.884,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
    Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
    Genussrechtsbedingungen oder 
    Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (im 
    Folgenden '*Ermächtigung 2018*'). Zur Bedienung der unter der 
    Ermächtigung 2018 ausgegebenen Schuldverschreibungen 2018 
    wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II in Höhe von bis zu EUR 
    64.394.884,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Zudem 
    bestehen ein Bedingtes Kapital 2017/III in Höhe von bis zu EUR 
    1.869.672 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und ein Bedingtes Kapital 
    2018/I in Höhe von bis zu EUR 14.229.049 (§ 4 Abs. 8 der 
    Satzung), um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, 
    Zahlungsansprüche im Rahmen des virtuellen 
    Aktienoptionsprogramms 2016 (VSOP 2016) bzw. des VSOP 2016 und 
    des virtuellen Aktienoptionsprogramms 2018 (VSOP 2018) 
    wahlweise durch Lieferung von Aktien statt durch Barzahlung zu 
    bedienen. Da keine Bezugsrechte auf Aktien aus dem Bedingten 
    Kapital 2017/III oder dem Bedingten Kapital 2018/I bestehen 
    und die Gesellschaft nicht beabsichtigt, von dieser nur ihr 
    zustehenden Wahlmöglichkeit in der Zukunft Gebrauch zu machen, 
    sollen das Bedingte Kapital 2017/III und das Bedingte Kapital 
    2018/I zur Vereinfachung der Kapitalstruktur der Gesellschaft 
    aufgehoben werden. 
 
    Von der Ermächtigung 2018 hat der Vorstand der Gesellschaft 
    durch Beschluss vom 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe unbesicherter und 
    nicht nachrangiger Wandelschuldverschreibungen mit einer 
    Laufzeit von fünf Jahren und einem Gesamtnennbetrag von 
    insgesamt EUR 175.000.000,00 teilweise Gebrauch gemacht. Der 
    anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 50,7640, was zu einer 
    Wandlung in ca. 3,5 Mio. Aktien der Gesellschaft führen würde. 
    Nach Aufhebung der Ermächtigung 2018 könnten unter dieser 
    keine neuen Schuldverschreibungen 2018 mehr ausgegeben werden, 
    sodass das bestehende Bedingte Kapital 2018/II nur zur 
    Absicherung der Wandlungsrechte der bereits ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen erforderlich wäre und entsprechend 
    angepasst werden könnte. 
 
    Zudem wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit der 
    Schaffung der Ermächtigung 2018 im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und 
    Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, 
    Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, 
    weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren 
    und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend 
    stärken zu können, sollen die verbliebene Ermächtigung 2018, 
    das Bedingte Kapital 2017/III, das Bedingte Kapital 2018/I und 
    teilweise das Bedingte Kapital 2018/II, soweit es nicht zur 
    Bedienung der im Rahmen der Ermächtigung 2018 ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen erforderlich ist, aufgehoben und 
    durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
    (Bedingtes Kapital 2020/I) ersetzt werden. Zusammen mit dem in 
    verringertem Umfang fortbestehenden Bedingten Kapital 2018/II 
    würde sich das Bedingte Kapital 2020/I auf 27,1 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Veröffentlichung dieser Einberufung belaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 5. Juni 2018 
       und entsprechende teilweise Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals 2018/II sowie 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -5-

vollständige Aufhebung des Bedingten 
       Kapitals 2017/III und des Bedingten Kapitals 
       2018/I* 
 
       Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 
       8.d), 8.e) und 8.f) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderungen in das Handelsregister 
       wird die Ermächtigung des Vorstands zur 
       Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       eine Kombination dieser Instrumente) vom 5. 
       Juni 2018 aufgehoben, soweit sie nach der 
       teilweisen Ausnutzung durch Beschluss vom 5. 
       Mai 2020 fortbestanden hat. Außerdem 
       wird das durch Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Bedingte Kapital 2018/II in Höhe 
       von EUR 64.394.884,00 gemäß § 4 Abs. 4 
       der Satzung in Höhe von EUR 59.394.884,00 
       teilweise aufgehoben, sodass es nur noch in 
       Höhe eines Teilbetrags von EUR 5.000.000,00 
       fortbesteht. Zudem werden das durch 
       Beschluss der Hauptversammlung vom 11. 
       Oktober 2017 geschaffene Bedingte Kapital 
       2017/III in Höhe von EUR 1.869.672,00 
       gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung und das 
       durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. 
       Juni 2018 geschaffene Bedingte Kapital 
       2018/I in Höhe von EUR 14.229.049,00 
       gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung 
       vollständig aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           29. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber oder Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
           den Gläubigern bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           EUR 40.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen oder 
           Gewinnschuldverschreibungsbedingunge 
           n (im Folgenden jeweils 
           '*Bedingungen*') zu gewähren. Die 
           jeweiligen Bedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der 
           Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
           vorsehen, einschließlich der 
           Verpflichtung zur Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           kann auch gegen Erbringung einer 
           Sacheinlage erfolgen. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           begeben werden; in diesem Fall wird 
           der Vorstand ermächtigt, für das 
           emittierende nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen 
           und den Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. Bei 
           Emission der Schuldverschreibungen 
           können bzw. werden diese im 
           Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären mittelbar 
           im Sinne von Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (2) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von 
               Schuldverschreibungen, die von 
               der Gesellschaft oder durch deren 
               nachgeordneten Konzernunternehmen 
               bereits ausgegeben wurden oder 
               noch werden, ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- 
               oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionär 
               zustünde; 
           (3) sofern die Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten 
               theoretischen Wert der 
               Teilschuldverschreibungen nicht 
               wesentlich im Sinne des Artikel 5 
               SE-VO in Verbindung mit § 221 
               Abs. 4 Satz 2 AktG, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit Rechten 
               auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 % des Grundkapitals 
               entfällt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung ist die 
               Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß Artikel 5 SE-VO in 
               Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
               Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
               mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               erfolgt. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
               genehmigtem Kapital unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts nach 
               Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
               § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in 
               Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegeben wurden; 
           (4) soweit die Schuldverschreibungen 
               gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               werden, sofern der Wert der 
               Sacheinlage in einem angemessenen 
               Verhältnis zu dem nach 
               vorstehendem lit. b)bb)(3) dieses 
               Tagesordnungspunkts 8 zu 
               ermittelnden Marktwert der 
               Schuldverschreibungen steht. 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt 
           auf einen Betrag, der 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf 
           die vorgenannte 10 %-Grenze sind 
           eigene Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert wurden, sowie 
           diejenigen Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden. 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, 
           d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
           der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall 
           die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
           der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für eine 
           vergleichbare Mittelaufnahme 
           entsprechen. 
       cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Gläubiger 
           ihre Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Bedingungen in 
           Aktien der Gesellschaft wandeln. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Wandlungsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Wandlungsverhältnis kann auf 
           eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
           können auch ein variables 
           Wandlungsverhältnis vorsehen. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Bedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Bedingungen können vorsehen, dass 
           der Optionspreis ganz oder teilweise 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. Das Bezugsverhältnis 
           ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Das 
           Bezugsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Bezugspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Bezugsverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
           können auch ein variables 
           Bezugsverhältnis vorsehen. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
           '*Endfälligkeit*') begründen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           bei Endfälligkeit den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
           Fällen kann der Wandlungs- oder 
           Optionspreis für eine Aktie dem 
           volumengewichteten Durchschnittskurs 
           der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn (10) 
           aufeinanderfolgenden 
           Börsenhandelstage vor oder nach dem 
           Tag der Endfälligkeit entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des unter 
           nachstehendem lit. b)ee) dieses 
           Tagesordnungspunkts 8 genannten 
           Mindestpreises liegt. 
 
           Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der bei Endfälligkeit 
           je Teilschuldverschreibung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 9 Abs. 1 in 
           Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
           sind zu beachten. 
       ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende 
           Wandlungs- oder Optionspreis für 
           eine Aktie muss - mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Options- oder 
           Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
           entweder mindestens 80 % des 
           volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den zehn (10) 
           Börsenhandelstagen in Frankfurt am 
           Main vor dem Tag der endgültigen 
           Entscheidung des Vorstands über die 
           Platzierung von 
           Schuldverschreibungen bzw. über die 
           Annahme oder Zuteilung durch die 
           Gesellschaft im Rahmen einer 
           Platzierung von 
           Schuldverschreibungen betragen oder 
           - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während (i) der 
           Tage, an denen die Bezugsrechte an 
           der Wertpapierbörse Frankfurt 
           gehandelt werden, mit Ausnahme der 
           beiden letzten Börsenhandelstage des 
           Bezugsrechtshandels, oder (ii) der 
           Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis 
           zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Bezugspreises 
           entsprechen. Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 199 
           AktG bleiben unberührt. 
 
           Bei mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen kann der 
           Wandlungs- oder Optionspreis 
           unbeschadet des Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 9 Abs. 1 AktG 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Bedingungen 
           dann ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Wandlungs- 
           oder Optionsfrist unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
           das Grundkapital erhöht oder wenn 
           die Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           der Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten zustünde. Die 
           Ermäßigung des Options- oder 
           Wandlungspreises kann auch nach 
           Maßgabe der näheren 
           Bestimmungen der 
           Schuldverschreibungen durch eine 
           Barzahlung bei Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten erfüllt werden. Die 
           Bedingungen können auch für andere 
           Maßnahmen, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte führen 
           können (z. B. auch bei Zahlung einer 
           Dividende), eine wertwahrende 
           Anpassung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises vorsehen. Darüber 
           hinaus kann die Gesellschaft für den 
           Fall einer vorzeitigen Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts die 
           Zahlung einer angemessenen 
           Entschädigung gewähren. In jedem 
           Fall darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien den Nennbetrag 
           der jeweiligen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Bedingungen können jeweils 
           festlegen, dass im Fall der Wandlung 
           oder Optionsausübung bzw. bei 
           Erfüllung der Options- und 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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