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(1)

DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -14-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Berlin mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Dienstag, den 30. Juni 2020* 
um 10:00 Uhr (MESZ) unter 
http://ir.hellofreshgroup.com/websites/hellofresh/german/6000/annual-general-meeting.html 
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2020 ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen ('*virtuelle Hauptversammlung*'). 
Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Saarbrücker Straße 38, 10405 Berlin, 
sein. Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung 
ist ausgeschlossen. 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
    Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
    und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
    Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
    deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
    genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
    lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Amtsdauer der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
    die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich 
    einer abweichenden Beschlussfassung durch die jeweilige 
    Hauptversammlung von ca. einem auf ca. zwei Jahre zu erhöhen 
    und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (die '*Satzung*') wie folgt neu zu fassen: 
 
     '(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates 
     werden bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung bestellt, die über die 
     Entlastung für das zweite Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt, sofern die 
     Hauptversammlung nicht bei der Wahl für 
     alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder 
     eine kürzere Amtszeit beschließt.' 
 
    sowie die folgende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 
    Satzung, die sich mit der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
    nach Gründung der HelloFresh SE beschäftigte und somit keine 
    Bedeutung mehr hat, ersatzlos zu streichen: 
 
     'Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats 
     läuft bis zur Beendigung derjenigen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das erste Geschäftsjahr der HelloFresh 
     SE beschließt.' 
 
    Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 8 Abs. 2 
    Satz 3 der Satzung. Im übrigen bleibt § 8 Abs. 2 der Satzung 
    unverändert. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3, 
    9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 
    17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den 
    Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat 
    werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß dem 
    derzeitigen § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit 
    aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit 
    der Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die 
    folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut 
    als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail & Consumer 
       Goods (globaler Leiter Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Strategic 
       Projects (Globale Leiterin der Abteilung 
       Strategische Projekte) der Siemens AG, 
       München, Deutschland* 
 
       Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman und Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
       Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
       Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
       von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       non-executive Director (nicht 
       geschäftsführender Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 beschließt (§ 8 
    Abs. 2 der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses 
    und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
    tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. 
    Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über 
    die Internetadresse 
 
    https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/20200303CG_report_de.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat 
    zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der 
    Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex enthalten, finden sich im Anschluss 
    an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der 
    Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/I*') sowie das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
    2018/II*'). Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
    unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue 
    Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der 
    Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
    und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und 
    Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, 
    Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht 
    das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen 
    Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der 
    Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte 
    auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur 
    Verfügung. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia 
    der Gesellschaft vereinfacht werden. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken 
    zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
    Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
    und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu 
    können, sollen das Genehmigte Kapital 2018/I und das 
    Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren 
    Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in 
    dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) 
    zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. 
    Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
    Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter 
    diesem Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen 
    Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
    Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag 
    des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
       Das durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte 
       Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der 
       Satzung und das ebenfalls durch Beschluss 
       der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Genehmigte Kapital 2018/II 
       gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden 
       mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 
       22.299.930,00 (in Worten: Euro 
       zweiundzwanzig Millionen 
       zweihundertneunundneunzigtausendneunhunder 
       tdreißig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2020/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert werden; (b) der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
           oder -pflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
           ausgegeben wurden oder unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2020/I gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           entsprechenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden; sowie (c) der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2020/I auf der Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -3-

Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von Artikel 
           5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
       cc) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder durch deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, bei Ausübung des 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
           der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewähren zu können 
           sowie, soweit es erforderlich ist, 
           um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
           bzw. Optionspflichten als Aktionären 
           zustünde; 
       dd) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften; und 
       ee) zur Durchführung einer 
           Aktiendividende, in deren Rahmen 
           Aktien der Gesellschaft (auch 
           teilweise und/oder wahlweise) gegen 
           Einlage von Dividendenansprüchen der 
           Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
           Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen. 
    c) *Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung* 
 
       Der Absatz 6 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 
       22.299.930,00 (in Worten: Euro 
       zweiundzwanzig Millionen 
       zweihundertneunundneunzigtausendneunhunder 
       tdreißig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
         dass der rechnerisch auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ausgegebenen Aktien entfallende 
         Anteil am Grundkapital insgesamt die 
         Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I noch - falls dieser 
         Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
         der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I überschreiten darf. Auf diese 
         Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
         ist der anteilige Betrag des 
         Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I aufgrund einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
         5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden; (b) der auf 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
         -pflichten aus Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben wurden oder unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstands über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit des Genehmigten 
         Kapitals 2020/I gemäß Artikel 5 
         SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
         Satz 2 AktG in entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) 
         der auf Aktien entfällt, die während 
         der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2020/I auf der Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
         Optionspflichten als Aktionären 
         zustünde; 
       - im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -4-

von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen, 
         sonstigen Vermögensgegenständen oder 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; und 
       - zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
         Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: 
       (i) Aktien, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre aus dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem 
       Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben 
       wurden, (ii) eigene Aktien, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
       dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
       unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       teilweiser oder vollständiger Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2020/I oder 
       Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung 
       der Satzung entsprechend anzupassen.' 
    d) *Aufhebung von § 4 Abs. 7 der Satzung* 
 
       Der Absatz 7 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und bleibt leer. 
    e) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       und des Genehmigten Kapitals 2018/II 
       (vorstehender lit. a) dieses 
       Tagesordnungspunkts 7), die Schaffung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/I (vorstehender 
       lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 7) und 
       die entsprechenden Änderungen der 
       Satzung (vorstehende lit. c) und lit. d) 
       dieses Tagesordnungspunkts 7) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
       2018/I und des Genehmigten Kapitals 
       2018/II eingetragen wird, dies jedoch nur 
       dann, wenn unmittelbar anschließend 
       die Eintragung des Genehmigten Kapitals 
       2020/I erfolgt. 
 
       Der Vorstand wird vorbehaltlich des 
       vorstehenden Absatzes ermächtigt, das 
       Genehmigte Kapital 2020/I und die 
       genannten Satzungsänderungen unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und 
    Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals 2017/III, des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2018/I und die teilweise Aufhebung des 
    bestehenden Bedingten Kapitals 2018/II, die Schaffung eines 
    neuen Bedingten Kapitals 2020/I sowie über die entsprechende 
    Änderung des § 4 der Satzung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 5. Juni 2018 ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf 
    den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) ('*Schuldverschreibungen 2018*') mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 
    2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben 
    und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 
    2018 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
    mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
    64.394.884,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
    Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
    Genussrechtsbedingungen oder 
    Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (im 
    Folgenden '*Ermächtigung 2018*'). Zur Bedienung der unter der 
    Ermächtigung 2018 ausgegebenen Schuldverschreibungen 2018 
    wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II in Höhe von bis zu EUR 
    64.394.884,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Zudem 
    bestehen ein Bedingtes Kapital 2017/III in Höhe von bis zu EUR 
    1.869.672 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und ein Bedingtes Kapital 
    2018/I in Höhe von bis zu EUR 14.229.049 (§ 4 Abs. 8 der 
    Satzung), um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, 
    Zahlungsansprüche im Rahmen des virtuellen 
    Aktienoptionsprogramms 2016 (VSOP 2016) bzw. des VSOP 2016 und 
    des virtuellen Aktienoptionsprogramms 2018 (VSOP 2018) 
    wahlweise durch Lieferung von Aktien statt durch Barzahlung zu 
    bedienen. Da keine Bezugsrechte auf Aktien aus dem Bedingten 
    Kapital 2017/III oder dem Bedingten Kapital 2018/I bestehen 
    und die Gesellschaft nicht beabsichtigt, von dieser nur ihr 
    zustehenden Wahlmöglichkeit in der Zukunft Gebrauch zu machen, 
    sollen das Bedingte Kapital 2017/III und das Bedingte Kapital 
    2018/I zur Vereinfachung der Kapitalstruktur der Gesellschaft 
    aufgehoben werden. 
 
    Von der Ermächtigung 2018 hat der Vorstand der Gesellschaft 
    durch Beschluss vom 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe unbesicherter und 
    nicht nachrangiger Wandelschuldverschreibungen mit einer 
    Laufzeit von fünf Jahren und einem Gesamtnennbetrag von 
    insgesamt EUR 175.000.000,00 teilweise Gebrauch gemacht. Der 
    anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 50,7640, was zu einer 
    Wandlung in ca. 3,5 Mio. Aktien der Gesellschaft führen würde. 
    Nach Aufhebung der Ermächtigung 2018 könnten unter dieser 
    keine neuen Schuldverschreibungen 2018 mehr ausgegeben werden, 
    sodass das bestehende Bedingte Kapital 2018/II nur zur 
    Absicherung der Wandlungsrechte der bereits ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen erforderlich wäre und entsprechend 
    angepasst werden könnte. 
 
    Zudem wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit der 
    Schaffung der Ermächtigung 2018 im Zusammenhang mit der 
    Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und 
    Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, 
    Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
    HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung 
    von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers 
    Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals 
    erhöht. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, 
    weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren 
    und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend 
    stärken zu können, sollen die verbliebene Ermächtigung 2018, 
    das Bedingte Kapital 2017/III, das Bedingte Kapital 2018/I und 
    teilweise das Bedingte Kapital 2018/II, soweit es nicht zur 
    Bedienung der im Rahmen der Ermächtigung 2018 ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen erforderlich ist, aufgehoben und 
    durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
    (Bedingtes Kapital 2020/I) ersetzt werden. Zusammen mit dem in 
    verringertem Umfang fortbestehenden Bedingten Kapital 2018/II 
    würde sich das Bedingte Kapital 2020/I auf 27,1 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Veröffentlichung dieser Einberufung belaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 5. Juni 2018 
       und entsprechende teilweise Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals 2018/II sowie 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -5-

vollständige Aufhebung des Bedingten 
       Kapitals 2017/III und des Bedingten Kapitals 
       2018/I* 
 
       Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 
       8.d), 8.e) und 8.f) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderungen in das Handelsregister 
       wird die Ermächtigung des Vorstands zur 
       Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       eine Kombination dieser Instrumente) vom 5. 
       Juni 2018 aufgehoben, soweit sie nach der 
       teilweisen Ausnutzung durch Beschluss vom 5. 
       Mai 2020 fortbestanden hat. Außerdem 
       wird das durch Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       geschaffene Bedingte Kapital 2018/II in Höhe 
       von EUR 64.394.884,00 gemäß § 4 Abs. 4 
       der Satzung in Höhe von EUR 59.394.884,00 
       teilweise aufgehoben, sodass es nur noch in 
       Höhe eines Teilbetrags von EUR 5.000.000,00 
       fortbesteht. Zudem werden das durch 
       Beschluss der Hauptversammlung vom 11. 
       Oktober 2017 geschaffene Bedingte Kapital 
       2017/III in Höhe von EUR 1.869.672,00 
       gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung und das 
       durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. 
       Juni 2018 geschaffene Bedingte Kapital 
       2018/I in Höhe von EUR 14.229.049,00 
       gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung 
       vollständig aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           29. Juni 2025 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber oder Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
           den Gläubigern bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           EUR 40.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen oder 
           Gewinnschuldverschreibungsbedingunge 
           n (im Folgenden jeweils 
           '*Bedingungen*') zu gewähren. Die 
           jeweiligen Bedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der 
           Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
           vorsehen, einschließlich der 
           Verpflichtung zur Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           kann auch gegen Erbringung einer 
           Sacheinlage erfolgen. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           begeben werden; in diesem Fall wird 
           der Vorstand ermächtigt, für das 
           emittierende nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen 
           und den Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. Bei 
           Emission der Schuldverschreibungen 
           können bzw. werden diese im 
           Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären mittelbar 
           im Sinne von Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (2) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von 
               Schuldverschreibungen, die von 
               der Gesellschaft oder durch deren 
               nachgeordneten Konzernunternehmen 
               bereits ausgegeben wurden oder 
               noch werden, ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- 
               oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionär 
               zustünde; 
           (3) sofern die Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten 
               theoretischen Wert der 
               Teilschuldverschreibungen nicht 
               wesentlich im Sinne des Artikel 5 
               SE-VO in Verbindung mit § 221 
               Abs. 4 Satz 2 AktG, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit Rechten 
               auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 % des Grundkapitals 
               entfällt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung ist die 
               Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß Artikel 5 SE-VO in 
               Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
               Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
               mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               erfolgt. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
               genehmigtem Kapital unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts nach 
               Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
               § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in 
               Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegeben wurden; 
           (4) soweit die Schuldverschreibungen 
               gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               werden, sofern der Wert der 
               Sacheinlage in einem angemessenen 
               Verhältnis zu dem nach 
               vorstehendem lit. b)bb)(3) dieses 
               Tagesordnungspunkts 8 zu 
               ermittelnden Marktwert der 
               Schuldverschreibungen steht. 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt 
           auf einen Betrag, der 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf 
           die vorgenannte 10 %-Grenze sind 
           eigene Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert wurden, sowie 
           diejenigen Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden. 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, 
           d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
           der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -6-

gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall 
           die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
           der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für eine 
           vergleichbare Mittelaufnahme 
           entsprechen. 
       cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Gläubiger 
           ihre Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Bedingungen in 
           Aktien der Gesellschaft wandeln. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Wandlungsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Wandlungsverhältnis kann auf 
           eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
           können auch ein variables 
           Wandlungsverhältnis vorsehen. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Bedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Bedingungen können vorsehen, dass 
           der Optionspreis ganz oder teilweise 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. Das Bezugsverhältnis 
           ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Das 
           Bezugsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Bezugspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Bezugsverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
           können auch ein variables 
           Bezugsverhältnis vorsehen. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
           '*Endfälligkeit*') begründen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           bei Endfälligkeit den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
           Fällen kann der Wandlungs- oder 
           Optionspreis für eine Aktie dem 
           volumengewichteten Durchschnittskurs 
           der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn (10) 
           aufeinanderfolgenden 
           Börsenhandelstage vor oder nach dem 
           Tag der Endfälligkeit entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des unter 
           nachstehendem lit. b)ee) dieses 
           Tagesordnungspunkts 8 genannten 
           Mindestpreises liegt. 
 
           Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der bei Endfälligkeit 
           je Teilschuldverschreibung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 9 Abs. 1 in 
           Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
           sind zu beachten. 
       ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende 
           Wandlungs- oder Optionspreis für 
           eine Aktie muss - mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Options- oder 
           Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
           entweder mindestens 80 % des 
           volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den zehn (10) 
           Börsenhandelstagen in Frankfurt am 
           Main vor dem Tag der endgültigen 
           Entscheidung des Vorstands über die 
           Platzierung von 
           Schuldverschreibungen bzw. über die 
           Annahme oder Zuteilung durch die 
           Gesellschaft im Rahmen einer 
           Platzierung von 
           Schuldverschreibungen betragen oder 
           - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während (i) der 
           Tage, an denen die Bezugsrechte an 
           der Wertpapierbörse Frankfurt 
           gehandelt werden, mit Ausnahme der 
           beiden letzten Börsenhandelstage des 
           Bezugsrechtshandels, oder (ii) der 
           Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis 
           zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Bezugspreises 
           entsprechen. Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 199 
           AktG bleiben unberührt. 
 
           Bei mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen kann der 
           Wandlungs- oder Optionspreis 
           unbeschadet des Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 9 Abs. 1 AktG 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Bedingungen 
           dann ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Wandlungs- 
           oder Optionsfrist unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
           das Grundkapital erhöht oder wenn 
           die Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           der Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten zustünde. Die 
           Ermäßigung des Options- oder 
           Wandlungspreises kann auch nach 
           Maßgabe der näheren 
           Bestimmungen der 
           Schuldverschreibungen durch eine 
           Barzahlung bei Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten erfüllt werden. Die 
           Bedingungen können auch für andere 
           Maßnahmen, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte führen 
           können (z. B. auch bei Zahlung einer 
           Dividende), eine wertwahrende 
           Anpassung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises vorsehen. Darüber 
           hinaus kann die Gesellschaft für den 
           Fall einer vorzeitigen Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts die 
           Zahlung einer angemessenen 
           Entschädigung gewähren. In jedem 
           Fall darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien den Nennbetrag 
           der jeweiligen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Bedingungen können jeweils 
           festlegen, dass im Fall der Wandlung 
           oder Optionsausübung bzw. bei 
           Erfüllung der Options- und 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -7-

Wandlungspflichten auch eigene 
           Aktien, Aktien aus genehmigtem 
           Kapital der Gesellschaft oder andere 
           Leistungen gewährt werden können. 
           Ferner kann vorgesehen werden, dass 
           die Gesellschaft im Fall der 
           Wandlung oder Optionsausübung bzw. 
           bei Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten den Inhabern der 
           Schuldverschreibungen nicht Aktien 
           der Gesellschaft gewährt, sondern 
           den Gegenwert in Geld zahlt oder 
           börsennotierte Aktien einer anderen 
           Gesellschaft gewährt. 
 
           Die Bedingungen können andererseits 
           auch das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der 
           Schuldverschreibungen den Inhabern 
           der Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder börsennotierte 
           Aktien einer anderen Gesellschaft zu 
           gewähren. 
 
           In den Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflichten zu beziehenden 
           Aktien variabel ist und/oder der 
           Wandlungs- oder Optionspreis 
           innerhalb einer vom Vorstand 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, Wandlungs- oder 
           Optionspreis und den Wandlungs- oder 
           Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           festzulegen. 
    c) *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/I* 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       40.000.000,00 (in Worten: Euro vierzig 
       Millionen) durch Ausgabe von bis zu 
       40.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend gemeinsam: 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund des 
       vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der vorstehenden 
       Ermächtigung jeweils festzulegenden 
       Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
       von Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten 
       Konzernunternehmen aufgrund des vorstehenden 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum 
       29. Juni 2025 ausgegeben bzw. garantiert 
       werden, von ihren Wandlungs- oder 
       Optionsrechten Gebrauch machen bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit 
       die Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
       gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
       durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
       durch andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am 
       Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
       Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der 
       Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, 
       der Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten oder der Gewährung anstelle 
       des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss 
       der Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
       der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 
       2020/I und nach Ablauf sämtlicher Options- 
       und Wandlungsfristen zu ändern. 
    d) *Aufhebung von § 4 Abs. 8 der Satzung* 
 
       Der Absatz 8 des § 4 der Satzung wird 
       ersatzlos aufgehoben. 
    e) *Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung* 
 
       Satz 1 des § 4 Abs. 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       5.000.000,00 (in Worten: Euro fünf 
       Millionen) durch Ausgabe von bis zu 
       5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       ('*Bedingtes Kapital 2018/II*').' 
 
       Im übrigen bleibt § 4 Abs. 4 der Satzung 
       unverändert. 
    f) *Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung* 
 
       Der Absatz 5 des § 4 der Satzung wird 
       aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       40.000.000,00 (in Worten: Euro vierzig 
       Millionen) durch Ausgabe von bis zu 
       40.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       ('*Bedingtes Kapital 2020/I*'). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend gemeinsam: 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 jeweils 
       festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
       Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von 
       der Gesellschaft oder einem ihr 
       nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund 
       des Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum 
       29. Juni 2025 ausgegeben bzw. garantiert 
       werden, von ihren Wandlungs- oder 
       Optionsrechten Gebrauch machen bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit 
       die Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
       gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
       durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
       durch andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am 
       Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
       Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der 
       Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, 
       der Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten oder der Gewährung anstelle 
       des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss 
       der Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der 
       Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 
       2020/I und nach Ablauf sämtlicher Options- 
       und Wandlungsfristen zu ändern.' 
    g) *Anmeldung zur Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, 
       die Aufhebung des Bedingten Kapitals 
       2017/III und des Bedingten Kapitals 2018/I 
       sowie die teilweise Aufhebung des Bedingten 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -8-

Kapitals 2018/II (vorstehender lit. a) 
       dieses Tagesordnungspunkts 8), die Schaffung 
       des Bedingten Kapitals 2020/I (vorstehender 
       lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 8) und 
       die entsprechenden Änderungen der 
       Satzung (vorstehende lit. d), e) und f) 
       dieses Tagesordnungspunkts 8) mit der 
       Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die vollständige Aufhebung des Bedingten 
       Kapitals 2017/III und des Bedingten Kapitals 
       2018/I sowie die teilweise Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals 2018/II eingetragen 
       werden, dies jedoch nur dann, wenn 
       unmittelbar anschließend die Eintragung 
       des Bedingten Kapitals 2020/I erfolgt. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 
       ermächtigt, das Bedingte Kapital 2020/I und 
       die genannten Satzungsänderungen unabhängig 
       von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der entsprechenden 
    bestehenden Ermächtigung* 
 
    Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien 
    bedarf die Gesellschaft gemäß Artikel 5 SE-VO in 
    Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
    ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
    die Hauptversammlung. Seit der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung am 5. Juni 2018 über die derzeit bestehende 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    wurde von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kein, von 
    der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien teilweise 
    Gebrauch gemacht. Zudem wurde das Grundkapital der 
    Gesellschaft im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen 
    virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch 
    ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter 
    oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar 
    oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des 
    kanadischen Wettbewerbers Chef's Plate Inc. unter teilweiser 
    Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten 
    Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Daher soll der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter 
    Aufhebung der verbliebenen Ermächtigung eine neue Ermächtigung 
    zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, 
    welche dem höheren Grundkapital in dem von der SE-VO in 
    Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen Umfang Rechnung 
    trägt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
       am 5. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien und zu deren Verwendung, 
       einschließlich der Ermächtigung zur 
       Einziehung erworbener eigener Aktien und 
       Kapitalherabsetzung wird zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden 
       lit. b) bis einschließlich lit. f) 
       dieses Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2025 unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       (Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in 
       Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Betrag geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
       erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
       eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
       Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
       besitzt oder ihr nach Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
       des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. 
 
       Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
       eines oder mehrerer Zwecke durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
       Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) 
       im Folgenden '*öffentliches Erwerbsangebot*') 
       oder (iii) mittels eines öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von 
       liquiden Aktien, die zum Handel an einem 
       (anderen) organisierten Markt im Sinne des 
       Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
       zugelassen sind ('*Tauschaktien*'), gegen 
       Aktien der Gesellschaft (der Erwerb 
       gemäß (iii) im Folgenden 
       '*Tauschangebot*'). 
 
       aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den am Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) 
           nicht um mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten. 
       bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
           mittels einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
           Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
           oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
           innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
           erwerben. In dem öffentlichen 
           Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Kaufpreisspanne während der Frist im 
           Fall nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Der 
           Kaufpreis wird im Fall einer 
           Kaufpreisspanne anhand der in den 
           Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
           Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
           des nach Beendigung der Angebotsfrist 
           vom Vorstand festgelegten 
           Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
           (1) Bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot der Gesellschaft darf 
               der angebotene Kaufpreis oder die 
               Kaufpreisspanne den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der öffentlichen 
               Ankündigung des Angebots um nicht 
               mehr als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten darf der auf 
               der Basis der abgegebenen 
               Angebote ermittelte Kaufpreis 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
               Aktie der Gesellschaft den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten um nicht mehr 
               als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
       cc) Das Volumen des Kaufangebots oder 
           der Verkaufsaufforderung kann 
           begrenzt werden. Sofern die von den 
           Aktionären zum Erwerb angebotenen 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -9-

Aktien den Gesamtbetrag des 
           Kaufangebots oder der 
           Verkaufsaufforderung der 
           Gesellschaft überschreiten, erfolgt 
           die Berücksichtigung oder die 
           Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. 
           der Verkaufsaufforderung zu den 
           insgesamt von den Aktionären 
           angebotenen Aktien der Gesellschaft. 
           Es kann aber vorgesehen werden, dass 
           geringe Stückzahlen bis zu 
           einhundert (100) angebotenen Aktien 
           je Aktionär bevorrechtigt erworben 
           werden. Das Kaufangebot oder die 
           Verkaufsaufforderung kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
       dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Angebots auf Tausch von 
           liquiden Aktien oder (2) einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebots auf Tausch von liquiden 
           Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
           (anderen) organisierten Markt im Sinne 
           des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           Tauschangebots kann die Gesellschaft 
           entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
           entsprechende Tauschspanne festlegen, 
           zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
           der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
           kann eine Barleistung als ergänzende 
           Zahlung oder zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
           Tauschangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Tauschspanne während der Frist im Fall 
           nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Das 
           Tauschverhältnis wird im Fall einer 
           Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
           bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
           genannten Tauschverhältnisse und/oder 
           sonstigen Angaben und des nach 
           Beendigung der Angebotsfrist vom 
           Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
           ermittelt. 
 
           (1) Bei einem Tauschangebot der 
               Gesellschaft darf das angebotene 
               Tauschverhältnis oder die 
               Tauschspanne den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Angeboten auf den Tausch von 
               liquiden Aktien darf das auf der 
               Basis der abgegebenen Angebote 
               ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
               Gesellschaft den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (3) Das Volumen des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die von 
               den Aktionären zum Tausch 
               angebotenen Aktien den 
               Gesamtbetrag des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots 
               überschreiten, erfolgt die 
               Berücksichtigung oder die Annahme 
               im Verhältnis des Gesamtbetrags 
               des Tauschangebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots zu den insgesamt 
               von den Aktionären angebotenen 
               Aktien der Gesellschaft. Es kann 
               aber vorgesehen werden, dass 
               geringe Stückzahlen bis zu 
               einhundert (100) angebotenen 
               Aktien je Aktionär bevorrechtigt 
               erworben werden. Das 
               Tauschangebot oder die 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       bereits gehaltener und erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen 
       Aktien sowie die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben 
       einer Veräußerung über die Börse oder 
       mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch 
       in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           einschließlich der Herabsetzung 
           des Grundkapitals eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern der 
           Gesellschaft bzw. von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           bzw. deren Investmentvehikeln, 
           Inhabern von Erwerbsrechten, 
           insbesondere aus (von den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft) ausgegebenen 
           Call-Optionen, Inhabern von 
           virtuellen Optionen, die von der 
           Gesellschaft, den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft oder deren 
           Tochtergesellschaften ausgegeben 
           werden oder wurden, zum Erwerb 
           angeboten und übertragen werden. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. Soweit 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, gilt 
           diese Ermächtigung für den 
           Aufsichtsrat, der auch die 
           jeweiligen Einzelheiten festlegt 
           (siehe nachstehenden lit. e)). 
       cc) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, aufgrund von Zusagen im 
           Zusammenhang mit dem 
           Arbeitsverhältnis übertragen werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       dd) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen, als Gegenleistung für 
           von mit der Gesellschaft nicht 
           verbundenen Dritten (insbesondere 
           Dienstleistern) erbrachte Leistungen 
           sowie zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -10-

Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, angeboten und 
           auf diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird insoweit jeweils 
           ausgeschlossen. 
       ee) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
       ff) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verwendet werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       gg) Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Sicherheitsrechte an allen Rechten 
           aus Treuhandverträgen, aufgrund 
           derer die Bambino 53. V V GmbH, 
           Berlin, bzw. deren 
           Rechtsnachfolgerin bereits zum 
           Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung Aktien an der 
           Gesellschaft für bestimmte 
           (ehemalige) Mitarbeiter und Organe 
           von Tochtergesellschaften der 
           Gesellschaft bzw. deren jeweiligem 
           Investmentvehikel hält, sowie an 
           allen Rechten aus Call Option 
           Agreements dieser Mitarbeiter bzw. 
           deren jeweiligem Investmentvehikel 
           zu halten. Derartige 
           Sicherheitsabtretungen sind Teil von 
           Darlehensverträgen, aufgrund derer 
           die Gesellschaft diesen Berechtigten 
           Darlehen im Zusammenhang mit 
           Steuerverpflichtungen gewährt hat, 
           die aufgrund der Verschmelzung von 
           ehemaligen Tochtergesellschaften, an 
           denen die Berechtigten 
           treuhänderisch beteiligt waren bzw. 
           die den Berechtigten Optionen auf 
           Anteilserwerbe gewährt hatten, auf 
           die Gesellschaft und dem daraus 
           resultierenden Tausch der 
           Beteiligungen in (treuhänderisch 
           gehaltene) Aktien an der 
           Gesellschaft bzw. Call-Optionen auf 
           den Erwerb von Aktien an der 
           Gesellschaft entstanden sind. Falls 
           die Gesellschaft ihre Rechte aus den 
           Sicherheitsabtretungen ausübt, 
           werden die treuhänderisch gehaltenen 
           Aktien an der Gesellschaft bzw. die 
           Optionen bzw. die nach Ausübung 
           dieser erworbenen Aktien verwertet 
           und die Erlöse an die Gesellschaft 
           ausgekehrt. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) ee) 
       und ff) verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
       Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
       Börsenpreis) verwendet werden, 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
       - falls dieser Betrag geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorstehenden 
       Ermächtigungen. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
       zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen 
       sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung der Ermächtigung gültigen 
       Wandlungspreises auszugeben sind, soweit 
       diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
       Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die 
       aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden 
       lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zur 
       Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach 
       Maßgabe der unter lit. d) bb) 
       enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) 
       aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung 
       eigener Aktien können ganz oder bezogen auf 
       Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien 
       einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, 
       ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter 
       vorstehendem lit. d) können auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Durch die Ausnutzung der vorstehend unter 
       lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) 
       enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein 
       anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschritten werden, und zwar weder im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung über die vorstehenden 
       Ermächtigungen noch - wenn dieser Betrag 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung 
       dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze 
       sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit der unter lit. d) bb) 
       bis gg) und lit. e) enthaltenen 
       Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
       (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) 
       ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung 
       des zum Zeitpunkt des Beschlusses des 
       Vorstandes über die Ausnutzung der 
       Ermächtigung gültigen Wandlungspreises 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit der vorstehend unter 
       lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) 
       enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
10. *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 3 der 
    Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Voraussetzungen 
    für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
    des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. 
    September 2020 geändert. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs in Textform 
    nach dem neueingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
    Derzeit lautet § 15 Abs. 3 der Satzung wie folgt: 
 
    'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 1 ist durch Vorlage 
    eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz 
    durch das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere 
    Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu 
    beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage 
    vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine 
    kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der 
    Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind jeweils 
    nicht mitzurechnen.' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird 
    aufgehoben und wie folgt neugefasst: 
 
    'Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 1 ist durch Vorlage 
    eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -11-

Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz 
    durch das depotführende Institut zu erbringen; hierzu reicht 
    in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG 
    aus.' 
 
    Im übrigen bleibt § 15 Abs. 3 der Satzung unverändert. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung unabhängig 
    von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
    Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
11. *Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 lit. 
    b) und c) der Satzung (Geschäfte und Maßnahmen, die der 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen)* 
 
    Nach Artikel 48 Abs. 1 SE-VO in Verbindung mit § 111 Abs. 4 
    Satz 2 AktG haben die Satzung oder der Aufsichtsrat zu 
    bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften der 
    Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    vorgenommen werden dürfen. § 10 Abs. 2 der Satzung enthält 
    einen Katalog solcher Geschäfte. Dieser soll an die 
    Entwicklung der Gesellschaft seit Aufnahme der 
    Satzungsbestimmung angepasst werden, indem der vorhandene 
    Mindestschwellenwert für ein Zustimmungsbedürfnis bei dem 
    Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 
    und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken 
    auf EUR 8.000.000 im Einzelfall erhöht und ein Schwellenwert 
    in derselben Höhe für den Erwerb (einschließlich der 
    Gründung) oder die Veräußerung von Unternehmen, 
    einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder an Teilbetrieben eines Unternehmens 
    eingeführt wird. 
 
    Derzeit lauten § 10 Abs. 2 lit. b) und c) der Satzung wie 
    folgt: 
 
    [(2) Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen bedürfen der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats: .] 
 
    '(b) Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen, 
    einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder an Teilbetrieben eines Unternehmens mit 
    Ausnahme des Erwerbs von Vorratsgesellschaften;' 
 
    '(c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
    und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, 
    soweit der Wert im Einzelfall EUR 4.000.000,00 übersteigt;' 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Änderung von § 10 Abs. 2 lit. b) 
       der Satzung* 
 
       § 10 Abs. 2 lit. b) der Satzung der 
       Gesellschaft wird aufgehoben und wie 
       folgt neugefasst: 
 
       '(b) Erwerb (einschließlich der 
       Gründung) oder Veräußerung von 
       Unternehmen, einschließlich 
       Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen 
       an Unternehmen oder an Teilbetrieben 
       eines Unternehmens, soweit der Kauf- oder 
       Verkaufspreis oder die Einlage im 
       Einzelfall EUR 8.000.000,00 übersteigt;' 
    b) *Änderung von § 10 Abs. 2 lit. c) 
       der Satzung* 
 
       § 10 Abs. 2 lit. c) der Satzung der 
       Gesellschaft wird aufgehoben und wie 
       folgt neugefasst: 
 
       '(c) Erwerb, Veräußerung und 
       Belastung von Grundstücken und 
       grundstücksgleichen Rechten oder Rechten 
       an Grundstücken, soweit der Kauf- oder 
       Verkaufspreis oder der Betrag der zu 
       sichernden Forderung im Einzelfall EUR 
       8.000.000,00 übersteigt;' 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       Satzungsänderungen unabhängig von den 
       übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung 
       zur Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
II. *Berichte und weitere Angaben zu den zur 
    Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten* 
1. *Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 
   6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) *Herr Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
      York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
      Managing Director (geschäftsführender 
      Direktor) der Insight Venture Management, 
      LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
      Amerika* 
 
      Jeffrey Lieberman wurde 1974 in Passaic, 
      New Jersey, geboren. Herr Lieberman 
      studierte Systemtechnik und 
      Wirtschaftswissenschaften mit einem 
      Schwerpunkt im Bereich Finanzierung an der 
      Moore School of Engineering und der 
      Wharton School of Business der University 
      of Pennsylvania und schloss diesen dualen 
      Studiengang mit Auszeichnung ab. Am Anfang 
      seiner Karriere war Herr Lieberman 
      Unternehmensberater im New Yorker Büro von 
      McKinsey & Co. Dort beriet er Unternehmen 
      aus unterschiedlichen Branchen und 
      unterstützte diese bei der Verbesserung 
      ihrer Unternehmensstrategie, 
      beispielsweise hinsichtlich der Preis- 
      oder Produktstrategie und der 
      Risikobewertung. Im Jahr 1998 kam Herr 
      Lieberman zu Insight Venture Partners, wo 
      er heute als Managing Director 
      (geschäftsführender Direktor) tätig ist. 
      Er ist Mitglied des 
      Investitionsausschusses und verantwortlich 
      für das Einwerben, Investieren und 
      Verwalten privater Investitionen in 
      Software- und Internettechnologien. 
 
      Herr Lieberman ist derzeit nicht Mitglied 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 AktG. 
 
      Herr Lieberman ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * 6Sense Insights, Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Clinc Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * DivvyPay, Inc. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * Gainsight, Inc. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * Hootsuite Media Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Insightful Science, LLC (member of the 
        board of managers (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Lightricks Ltd. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * Open Education Holdings Inc. (member 
        of the board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Sift Science, Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Udemy, Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); und 
      * Yoobic Limited (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)). 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn 
      Lieberman im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex: 
 
      * Insight Venture Management, LLC 
        (managing director (geschäftsführender 
        Direktor)) 
 
      Herr Lieberman ist Managing Director 
      (geschäftsführender Direktor) der Insight 
      Venture Management, LLC. Mit Insight 
      Venture Partners verbundene Gesellschaften 
      sind nach Maßgabe der letzten 
      veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung zum 
      18. März 2020 mit 14,99 % an der 
      Gesellschaft maßgeblich beteiligt. 
      Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung 
      des Aufsichtsrats keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
      Lieberman einerseits und den 
      Gesellschaften des HelloFresh SE-Konzerns, 
      deren Organen oder einem direkt oder 
      indirekt mit mehr als 10 % der 
      stimmberechtigten Aktien an der HelloFresh 
      SE beteiligten Aktionär andererseits. 
   b) *Herr Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, Katar, 
      Global Head of Retail & Consumer Goods 
      (globaler Leiter Einzelhandel und 
      Konsumgüter) der Qatar Investment 
      Authority, Katar* 
 
      Ugo Arzani wurde 1974 in Lecco, Italien, 
      geboren. Herr Arzani hat einen Abschluss 
      (_summa cum laude_) der Universität 
      Bocconi in Betriebswirtschaftslehre, wobei 
      sein Studienschwerpunkt im Bereich 
      Internationalisierung von Unternehmen lag. 
      Herr Arzani begann seine Karriere im Jahr 
      1998 bei der Banque Paribas, wo er acht 
      Monate in Paris und drei Monate Frankfurt 
      in der Abteilung Wertpapiere tätig war. 
      1999 wechselte Herr Arzani zu Merrill 
      Lynch, wo er im Investment Banking in 
      London als Managing Director an einer 
      Vielzahl von M&A- sowie Eigen- und 
      Fremdkapitaltransaktionen mit Fokus auf 
      Unternehmen aus Europa, dem Nahen Osten 
      und Afrika in den Bereichen Einzelhandel, 
      Onlinegeschäft und Konsumgüter arbeitete. 
      Seit 2013 ist Herr Arzani bei der Qatar 
      Investment Authority tätig, wo er die 
      Position des Global Head of Retail & 
      Consumer Goods (globaler Leiter 
      Einzelhandel und Konsumgüter) innehat. 
      Herr Arzani leitet ein global 
      aufgestelltes Investmentportfolio in den 
      Bereichen Einzelhandel, Konsumgüter, 
      Freizeit und Verbrauchertechnologien mit 
      einem Investitionsvolumen von über USD 10 
      Milliarden. 
 
      Herr Arzani ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 AktG. 
 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -12-

Herr Arzani ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * American Express Global Business 
        Travel III B.V. (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Beauchamp Company No.2 Limited 
        (director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Harrods Group International Holdings 
        Limited (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); und 
      * Vente Privée S.A. (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)). 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Arzani 
      im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex: 
 
      * Qatar Investment Authority (Global 
        Head of Retail & Consumer Goods) 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Arzani 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
      München, Global Head of Strategic Projects 
      (Globale Leiterin der Abteilung 
      Strategische Projekte) der Siemens AG, 
      München, Deutschland* 
 
      Ursula Radeke-Pietsch wurde 1958 in 
      Regensburg, Deutschland, geboren. Frau 
      Radeke-Pietsch hat zwei Staatsexamina in 
      Betriebswirtschaftslehre und Informatik 
      von der Ludwig-Maximilians-Universität 
      München. Im Jahr 1985 begann Frau 
      Radeke-Pietsch ihre Karriere bei Siemens. 
      Im Laufe ihrer Karriere bei Siemens hatte 
      Frau Radeke-Pietsch mehrere 
      Management-Positionen inne, unter anderem 
      in den Bereichen strukturierte 
      Finanzierung, Revision und Corporate 
      Finance. So war Frau Radeke-Pietsch 
      beispielsweise von Oktober 2009 bis Mai 
      2017 Head of Global Capital Markets der 
      Siemens AG. In dieser Position war sie 
      verantwortlich für die weltweite 
      Kapitalmarktstrategie der Siemens-Gruppe 
      und optimierte deren Kapitalstruktur. 
      Dabei verhandelte und managte sie globale 
      Finanzierungen nach den 
      Liquiditätsbedürfnissen des Unternehmens 
      mit einem Team von 13 unmittelbar an sie 
      berichtenden Mitarbeitern. So entwickelte 
      und implementierte sie beispielsweise 
      individuelle Finanzierungsstrategien für 
      M&A-Projekte (IPOs, Spin-Offs, 
      Ausgliederungen, etc.). Von Juni 2017 bis 
      März 2019 war Frau Radeke-Pietsch Senior 
      Vice President of Corporate Finance and 
      Group Treasury (globale Leiterin der 
      Bereiche Corporate Finance und Treasury) 
      der Siemens Gamesa Renewable Energy SA, 
      Bilbao, Spanien. Dort baute sie die 
      globale Corporate Finance und 
      Treasury-Abteilung, die die Bereiche 
      Liquiditäts- und Risikomanagement, 
      Kapitalmarkt, Devisenmanagement, 
      Finanzmanagement & Finanzierung, Pensionen 
      und Versicherungen umfasst, auf und 
      leitete diese. Zudem erstellte und 
      implementierte sie für den Finanzbereich 
      weltweite Standards für Governance und 
      interne Kontrollen, optimierte die 
      Kapitalstruktur und begleitete die 
      Erstellung zweier externer Ratings. Seit 
      April 2019 ist Frau Radeke-Pietsch Global 
      Head of Strategic Projects (globale 
      Leiterin der Abteilung Strategische 
      Projekte) der Siemens AG, München. In 
      dieser Funktion entwickelt, strukturiert 
      und leitet sie globale M&A-Projekte, und 
      führt und steuert sowohl den 
      Digitalisierungsprozess als auch die 
      ESG-Initiativen für den 
      Corporate-Finance-Bereich des Konzerns. 
 
      Frau Radeke-Pietsch ist derzeit nicht 
      Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
      im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 
      2 AktG. 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Frau 
      Radeke-Pietsch im Sinne des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex: 
 
      * Siemens AG (Global Head of Strategic 
        Projects (globale Leiterin der 
        Abteilung Strategische Projekte)) 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Frau Radeke-Pietsch 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   d) *Herr John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
      Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
      Chairman and Chief Executive Officer 
      (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
      Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
      Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
      von Amerika* 
 
      John H. Rittenhouse wurde 1956 in Queens, 
      New York, geboren. Herr Rittenhouse 
      studierte am Rollins College 
      (Betriebswirtschaftslehre und 
      Unternehmensführung), am Haslam College of 
      Business an der University of Tennessee 
      (Executive Masters of Business 
      Administration (Masterabschluss in 
      Betriebswirtschaft für Führungskräfte) mit 
      Schwerpunkt in den Bereichen Finanzierung, 
      Marketing und Supply-Chain-Management / 
      Logistik) und an der St. Patrick's 
      Seminary & University (Theologie). Herr 
      Rittenhouse hatte Führungspositionen bei 
      Wal-Mart Stores, Inc., LVMH Moët Hennessy 
      - Louis Vuitton, Michaels Stores, Inc. und 
      Target Corporation inne und arbeitete als 
      nationaler Partner bei KPMG. Bei Wal-Mart 
      war er Chief Operating Officer mit 
      Verantwortung für die Bereiche 
      Technologie, Supply Chain, Logistik, 
      Kundenbetreuung und operativer Betrieb. 
      Für LVMH Moët Hennessy arbeitete er als 
      Senior Vice President Supply Chain and 
      Finance und war dabei auch für Steuern und 
      Transfer Pricing zuständig. Bei Target 
      Corporation hatte er die Position des Vice 
      President Supply Chain and Inventory 
      Management inne, in der er den Betrieb der 
      Distributionszentren organisierte und 
      Spezialprojekte für den CEO betreute. Bei 
      Michaels Stores war er als Vice President 
      Operations tätig und bei KPMG war er 
      Partner in der Consulting-Abteilung und 
      beriet Kunden zu den Bereichen 
      Risikovorsorge und Operations. Im Jahr 
      2007 gründete Herr Rittenhouse Cavallino 
      Capital, LLC, wo er derzeit als Chairman 
      und Chief Executive Officer (Vorsitzender 
      und Vorstandsvorsitzender) tätig ist. 
      Dabei ist er insbesondere für 
      Investitionen und Beratungsleistungen 
      zuständig. 
 
      Herr Rittenhouse ist derzeit Mitglied in 
      den folgenden anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: 
 
      * Jumia Technologies AG 
        (stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats und Vorsitzender des 
        Prüfungsausschusses). 
 
      Herr Rittenhouse ist derzeit nicht 
      Mitglied in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG. 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn 
      Rittenhouse im Sinne des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex: 
 
      * Cavallino Capital, LLC (chairman & 
        chief executive officer (Vorsitzender 
        des Verwaltungsrats und 
        Vorstandsvorsitzender)); und 
      * VinAsset Inc. (chairman & chief 
        executive officer (Vorsitzender des 
        Verwaltungsrats und 
        Vorstandsvorsitzender)). 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Rittenhouse 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   e) Herr Derek Zissman, wohnhaft in London, 
      Vereinigtes Königreich, non-executive 
      Director (nicht geschäftsführender 
      Direktor) und Chairman of the Audit 
      Committee (Vorsitzender des 
      Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
      Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
      non-executive Director (nicht 
      geschäftsführender Direktor) der anderen 
      nachstehend aufgelisteten Unternehmen 
 
      Derek Zissman wurde 1944 in Birmingham, 
      England, geboren. Herr Zissman ist 
      Wirtschaftsprüfer (_chartered accountant_) 
      und hat mehr als 45 Jahre Erfahrung in den 
      Kapitalmärkten des Vereinigten 
      Königreichs. 1971 begann er bei KPMG UK 
      und wurde nach fünf Jahren zum Partner 
      befördert, eine Position die er mehr als 

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June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -13-

30 Jahre lang behielt. 2004 wurde er zum 
      stellvertretenden Vorsitzenden von KPMG UK 
      ernannt. Während seiner Zeit bei KPMG UK 
      war Herr Zissman Gründungspartner der 
      Corporate Finance Group und der Private 
      Equity Group von KPMG UK im Vereinigten 
      Königreich und den Vereinigten Staaten von 
      Amerika. Im Anschluss an seine 
      Pensionierung im März 2008 hielt er 
      Positionen als nicht geschäftsführender 
      Direktor bei Alchemy Partners, Barclays 
      Wealth & Investment Management und Seymour 
      Pierce mit unterschiedlichen Aufgaben, 
      z.B. als Sounding Board der Partner oder 
      Berater mit Schwerpunkt auf Compliance. Er 
      ist derzeit nicht geschäftsführender 
      Direktor und Mitglied der 
      Prüfungsausschüsse mehrerer Unternehmen, 
      einschließlich der 600 Group PLC. 
 
      Herr Zissman ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 AktG. 
 
      Herr Zissman ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * Amiad Water Systems Ltd (non executive 
        director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Crossroads Partners Ltd (director 
        (Direktor)) 
      * Sureserve Group plc (non executive 
        director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); und 
      * 600 Group PLC (non executive Director 
        (nicht geschäftsführender Direktor) 
        und Chairman of the Audit Committee 
        (Vorsitzender des 
        Prüfungsausschusses)). 
 
      Derzeit bestehen keine weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Zissman 
      im Sinne des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Zissman 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/II, die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Änderung des § 4 der Satzung)* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2020 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2018/I und das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2018/II aufzuheben sowie ein neues 
   genehmigtes Kapital 2020/I (Genehmigtes Kapital 
   2020/I) zu schaffen. Gemäß Artikel 5 SE-VO 
   in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 
   der Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen 
   Bericht: 
 
   Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch 
   unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden 
   bisher neue Aktien ausgegeben. Allerdings wurde 
   das Grundkapital der Gesellschaft seit Schaffung 
   des Genehmigten Kapitals 2018/I und des 
   Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit 
   der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted 
   Stock Units und Call-Optionen, die durch 
   ehemalige oder aktive Vorstände, 
   Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der 
   HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder 
   durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des 
   kanadischen Wettbewerbers Chef's Plate Inc. 
   unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 
   2017/II mehrmals erhöht. Zudem soll die Struktur 
   der genehmigten Kapitalia der Gesellschaft 
   vereinfacht werden. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu stärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2018/I und das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben 
   und ein dem höheren Grundkapital Rechnung 
   tragendes neues genehmigtes Kapital in dem von 
   der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz 
   zugelassenen Umfang geschaffen werden. Das 
   Genehmigte Kapital 2020/I soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
   bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 
   22.299.930,00 einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2020/I). Einschließlich des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten 
   Kapitalia der Gesellschaft unter 
   Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 7 
   ebenfalls vorgeschlagenen Aufhebungen des 
   Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % des 
   Grundkapitals. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital 2020/I soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und 
   umfassend das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien 
   aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein 
   günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres 
   künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie 
   rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote 
   oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten 
   reagieren und Möglichkeiten zur 
   Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da 
   Entscheidungen über die Deckung des künftigen 
   Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus 
   der jährlichen Hauptversammlungen oder von der 
   langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung abhängig 
   ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit 
   dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung 
   getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten 
   Kapitals 2020/I zur Ausgabe von Aktien haben die 
   Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (Artikel 
   5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei 
   auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
   186 Abs. 5 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien 
   unter Einräumung eines solchen mittelbaren 
   Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht 
   als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
   lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute an 
   der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können: 
 
   (i)   Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates das Bezugsrecht für 
         Spitzenbeträge ausschließen 
         können. Dieser Bezugsrechtsausschluss 
         zielt darauf ab, die Abwicklung einer 
         Emission mit grundsätzlichem 
         Bezugsrecht der Aktionäre zu 
         erleichtern, weil dadurch ein 
         technisch durchführbares 
         Bezugsverhältnis dargestellt werden 
         kann. Der auf den einzelnen Aktionär 
         entfallende Wert der Spitzenbeträge 
         ist in der Regel gering, weshalb der 
         mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls 
         als gering anzusehen ist. Demgegenüber 
         ist der Aufwand für die Emission ohne 
         einen solchen Ausschluss deutlich 
         höher. Der Ausschluss dient daher der 
         Praktikabilität und der leichteren 
         Durchführung einer Emission. Die als 
         freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
         Aktien werden entweder durch eine 
         Veräußerung über die Börse oder 
         in sonstiger Weise bestmöglich für die 
         Gesellschaft verwertet. Vorstand und 
         Aufsichtsrat halten den möglichen 
         Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
         Gründen für sachlich gerechtfertigt 
         und unter Abwägung mit den Interessen 
         der Aktionäre auch für angemessen. 
   (ii)  Das Bezugsrecht kann ferner bei 
         Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
         werden, wenn die Aktien zu einem 
         Betrag ausgegeben werden, der den 
         Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         eine solche Kapitalerhöhung 10 % des 
         Grundkapitals nicht überschreitet 
         (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 
         AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG). Die Ermächtigung 
         versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
         flexibel auf sich bietende günstige 
         Kapitalmarktsituationen zu reagieren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

und die neuen Aktien auch sehr 
         kurzfristig (das heißt ohne das 
         Erfordernis eines mindestens zwei 
         Wochen dauernden Bezugsangebots) 
         platzieren zu können. Der Ausschluss 
         des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
         schnelles Agieren und eine Platzierung 
         nahe am Börsenkurs und vermeidet somit 
         den bei Bezugsemissionen üblichen 
         Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
         geschaffen, um einen möglichst hohen 
         Veräußerungsertrag und eine 
         größtmögliche Stärkung der 
         Eigenmittel der Gesellschaft zu 
         erreichen. Die Ermächtigung zum 
         erleichterten Bezugsrechtsauschluss 
         findet ihre sachliche Rechtfertigung 
         nicht zuletzt in dem Umstand, dass 
         durch ein solches Vorgehen häufig ein 
         höherer Mittelzufluss generiert werden 
         kann. 
 
         Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % 
         des Grundkapitals nicht übersteigen, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch - wenn dieser 
         Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Der 
         Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
         Anrechnungsklausel vor. Auf die 
         maximal 10 % des Grundkapitals, die 
         dieser Bezugsrechtsausschluss 
         betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
         zur Bedienung von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben werden oder die unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstandes über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2020/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern diese 
         Schuldverschreibungen gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
         werden. Ferner ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
         einer Ermächtigung gemäß Artikel 
         5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 
         Nummer 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         erfolgt. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
         des Grundkapitals sind zudem 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung auf Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden. Diese 
         Anrechnung geschieht im Interesse der 
         Aktionäre an einer möglichst geringen 
         Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
         Der erleichterte 
         Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend 
         voraus, dass der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenkurs nicht 
         wesentlich unterschreitet. Ein 
         etwaiger Abschlag vom aktuellen 
         Börsenkurs oder vom volumengewichteten 
         Börsenkurs während eines angemessenen 
         Zeitraums vor der endgültigen 
         Festsetzung des Ausgabebetrags wird, 
         vorbehaltlich besonderer Umstände des 
         Einzelfalls, voraussichtlich nicht 
         über rund 5 % des entsprechenden 
         Börsenkurses liegen. Damit wird auch 
         dem Schutzbedürfnis der Aktionäre, 
         eine wertmäßige Verwässerung 
         ihrer Beteiligung soweit als möglich 
         zu vermeiden, Rechnung getragen. Durch 
         Festlegung des Ausgabepreises nahe am 
         Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
         wird sichergestellt, dass der Wert, 
         den ein Bezugsrecht für die neuen 
         Aktien hätte, praktisch sehr gering 
         ist. Die Aktionäre haben zudem die 
         Möglichkeit, ihre relative Beteiligung 
         durch einen Zukauf über die Börse 
         aufrechtzuerhalten. 
   (iii) Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
         ausschließen können, soweit dies 
         erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
         Gläubigern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder durch 
         deren nachgeordneten 
         Konzernunternehmen ausgegeben werden, 
         bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
         Optionsrechts oder der Erfüllung einer 
         Wandlungs- bzw. Optionspflicht neue 
         Aktien der Gesellschaft gewähren zu 
         können sowie, soweit es erforderlich 
         ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
         von Schuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
         Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
         ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten 
         zustünde. Soweit es um die Gewährung 
         von Aktien bei Ausübung des Wandlungs- 
         bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung 
         einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
         geht, bedarf es keines Bezugsrechts 
         der bestehenden Aktionäre, da diesen 
         bei der Begebung der 
         Schuldverschreibungen grundsätzlich 
         ein Bezugsrecht einzuräumen ist 
         (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 1 AktG) und ein Ausschluss 
         dieses Bezugsrechts wiederum einer 
         eigenen Ermächtigung bedürfte (siehe 
         den Beschlussvorschlag zu 
         Tagesordnungspunkt 8 über die 
         Ermächtigung zur Ausgabe von 
         Wandelschuldverschreibungen samt 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre in 
         bestimmten Fällen, dort insbesondere 
         lit. b) bb), sowie den Bericht des 
         Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8). 
 
         Solche Schuldverschreibungen sehen 
         überdies in ihren Bedingungen 
         regelmäßig einen 
         Verwässerungsschutz vor, der den 
         Inhabern bzw. Gläubigern bei 
         nachfolgenden Aktienemissionen und 
         bestimmten anderen Maßnahmen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. 
         Sie werden damit so gestellt, als 
         seien sie bereits Aktionäre. Um die 
         Schuldverschreibungen mit einem 
         solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
         zu können, muss das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auf diese Aktien 
         ausgeschlossen werden. Das dient der 
         leichteren Platzierung der 
         Schuldverschreibungen und damit den 
         Interessen der Aktionäre an einer 
         optimalen Finanzstruktur der 
         Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
         des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
         bzw. Gläubiger von 
         Schuldverschreibungen den Vorteil, 
         dass im Falle einer Ausnutzung der 
         Ermächtigung der Options- oder 
         Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
         Gläubiger bereits bestehender 
         Schuldverschreibungen nicht nach den 
         jeweiligen Bedingungen der 
         Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
         werden braucht. 
   (iv)  Das Bezugsrecht kann zudem bei 
         Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
         ausgeschlossen werden. Die 
         Gesellschaft soll auch weiterhin 
         insbesondere Unternehmen, Betriebe, 
         Unternehmensteile, Beteiligungen, 
         sonstige Vermögensgegenstände oder 
         Ansprüche auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften erwerben können 
         oder auf Angebote zu Akquisitionen 
         bzw. Zusammenschlüssen reagieren 
         können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit 
         zu stärken sowie die Ertragskraft und 
         den Unternehmenswert zu maximieren. 
 
         Die Praxis zeigt, dass die 
         Gesellschafter attraktiver Unternehmen 
         zum Teil ein starkes Interesse haben, 
         Stückaktien der Gesellschaft als 
         Gegenleistung zu erwerben (zum 
         Beispiel zur Wahrung eines gewissen 
         Einflusses auf das erworbene 
         Unternehmen bzw. den Gegenstand der 
         Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die 
         Gegenleistung nicht nur in Geld, 
         sondern auch oder allein in Aktien zu 
         erbringen, spricht unter dem 
         Gesichtspunkt einer optimalen 
         Finanzierungsstruktur zudem, dass in 
         dem Umfang, in dem neue Aktien als 
         Gegenleistung bei Akquisitionen 
         verwendet werden können, die 
         Liquidität der Gesellschaft geschont 
         und eine Fremdkapitalaufnahme 
         vermieden wird, während die Verkäufer 
         an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
         werden. Das führt zu einer 
         Verbesserung der Wettbewerbsposition 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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