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Dow Jones News
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DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2020 in am Sitz der Gesellschaft in der Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.07.2020 in am Sitz der Gesellschaft in der 
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 
0005439004 
WKN: 543 900 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
am Dienstag, 14. Juli 2020, um 10:00 Uhr, 
 
welche auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (ausgenommen die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz 
der Gesellschaft in der Vahrenwalder Straße 9, 30165 
Hannover, abgehalten wird. 
 
Wie gewohnt wird die Hauptversammlung vollständig in Bild 
und Ton live im Internet über 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
übertragen. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
Wir bitten die Aktionäre daher in diesem Jahr um die 
besondere Beachtung der entsprechenden Hinweise (siehe 
Abschnitt II dieser Einladung). 
 
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren 
Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline 
grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle 
Geschlechter mit ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Continental Aktiengesellschaft und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 mit dem Lagebericht der Continental 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019, dem Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 
   315a Absatz 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner 
   Sitzung am 17. März 2020 gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. Mit dem 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss wird auch der 
   dort im zusammengefassten Anhang enthaltene 
   Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Der Jahresabschluss der Continental 
   Aktiengesellschaft enthält den Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat, für die Gewinnverwendung 
   in der Hauptversammlung die Auszahlung einer 
   Dividende von EUR  4,00 je Stückaktie zu 
   beschließen, insgesamt also eine Ausschüttung 
   in Höhe von EUR  800.023.932,00. 
 
   Wegen der durch die andauernde COVID-19-Pandemie im 
   Continental-Konzern verursachten erheblichen 
   Anpassungen und Unterbrechungen des Geschäfts haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Verwendung des 
   Bilanzgewinns erneut intensiv diskutiert. Vorstand 
   und Aufsichtsrat haben dabei insbesondere die 
   Renditeerwartungen der Aktionäre einerseits und die 
   Stärkung der Kapital- und Liquiditätsausstattung 
   der Gesellschaft andererseits abgewogen. Vor diesem 
   Hintergrund und angesichts der Unsicherheit über 
   die Dauer der Beeinträchtigungen sowie der 
   gegenwärtig schwierig abschätzbaren möglichen 
   weiteren Konsequenzen, haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat entschieden der Hauptversammlung 
   vorzuschlagen, für das Geschäftsjahr 2019 eine 
   Dividende in Höhe von EUR  3,00 je Stückaktie zu 
   beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen somit vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR  5.855.935.132,26 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer    EUR  600.017.949,00 
   Dividende von EUR  
   3,00 je 
   dividendenberechtigte 
   r Stückaktie, 
   insgesamt: 
   Vortrag auf neue      EUR  5.255.917.183,26 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:         EUR  5.855.935.132,26 
 
   Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (nachfolgend 'AktG') am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   also am 17. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstandsmitgliedern 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
   Eine Liste mit Informationen über die individuelle 
   Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den 
   Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 kann im 
   Internet unter 
 
   www.continental-ir.de 
 
   unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
   und 'Der Aufsichtsrat' eingesehen werden. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
   begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (a) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   (b) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa 
       vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
       2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014). 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (nachfolgend 'ARUG II') 
   wurde § 120 Absatz 4 AktG aufgehoben und § 120a neu 
   in das Aktiengesetz eingeführt, wonach die 
   Hauptversammlung über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen 
   Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 19. 
   Februar 2020, mit Änderungen in den Sitzungen 
   am 17. März 2020 sowie 3. Juni 2020, ein neues 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   beschlossen, welches das bisherige zuletzt von der 
   Hauptversammlung am 28. April 2017 gebilligte 
   Vergütungssystem ersetzen und rückwirkend ab dem 1. 
   Januar 2020 gelten soll. Dementsprechend legt der 
   Aufsichtsrat das neue Vergütungssystem zur 
   erstmaligen Beschlussfassung nach § 120a AktG vor. 
   Das neue Vergütungssystem, welches nachfolgend klar 
   und verständlich dargelegt ist, wurde vom 
   Aufsichtsrat mit Unterstützung eines unabhängigen 
   Beraters erarbeitet und entspricht den durch das 
   ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a 
   AktG sowie den Empfehlungen und Anregungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner 
   aktuellen von der Regierungskommission 
   beschlossenen Fassung vom 20. März 2020 
   (nachfolgend 'DCGK'). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend näher 
   dargelegte Vergütungssystem für den Vorstand, über 
   das der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 19. 
   Februar 2020, mit Änderungen in den Sitzungen 
   am 17. März 2020 sowie am 3. Juni 2020 beschlossen 
   hat, zu billigen. 
 
   Das neue Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder ist wie folgt ausgestaltet: 
 
   A. Grundsätze des Vergütungssystems 
 
      Das Vergütungssystem für die Mitglieder des 
      Vorstands der Continental AG leistet einen 
      wichtigen Beitrag zur Förderung der 
      Geschäftsstrategie der Continental AG. Durch 
      die Ausgestaltung des Vergütungssystems 
      werden die Vorstandsmitglieder dazu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

motiviert, wesentliche strategische 
      Konzernziele - insbesondere die Steigerung 
      des Unternehmenswerts und eine 
      Top-Markposition in den Bereichen 
      Kundenorientierung, Qualität und Marktanteil 
      - zu erreichen. 
 
      Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge 
      orientiert sich der Aufsichtsrat an den 
      folgenden Grundsätzen: 
 
      * *Förderung der Konzernstrategie* 
 
        Das Vergütungssystem leistet in seiner 
        Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag 
        zur Förderung und Umsetzung der 
        Geschäftsstrategie, indem auf den 
        langfristigen Unternehmenserfolg 
        bezogene nachhaltige 
        Leistungskriterien definiert werden. 
      * *Angemessenheit der Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        steht in einem angemessenen Verhältnis 
        zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie 
        trägt der Komplexität sowie der 
        wirtschaftlichen Lage des Unternehmens 
        Rechnung. Gegenüber vergleichbaren 
        Unternehmen ist die Vergütung 
        marktüblich und zugleich 
        wettbewerbsfähig. 
      * *Verknüpfung von Leistung und 
        Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        wird an ihre Leistung gekoppelt, indem 
        die variablen Vergütungsbestandteile 
        von der Erreichung bestimmter 
        Ziel-Kriterien abhängig gemacht 
        werden. Damit werden besondere 
        Leistungen angemessen vergütet, 
        während eine Verfehlung der 
        vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren 
        Absenkung der Vergütung führt. 
      * *Ausrichtung auf eine nachhaltige und 
        langfristige Unternehmensentwicklung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        ist auf eine langfristige und 
        nachhaltige Entwicklung der 
        Gesellschaft ausgerichtet. Die 
        variable Vergütung hat daher 
        überwiegend eine mehrjährige 
        Bemessungsgrundlage. Im Rahmen der 
        langfristigen variablen Vergütung 
        werden den Vorstandsmitgliedern 
        außerdem nicht-finanzielle 
        Ziel-Kriterien vorgegeben, die eine 
        nachhaltige Unternehmensentwicklung 
        absichern. 
      * *Harmonisierung mit Aktionärs- und 
        Stakeholderinteressen* 
 
        Das Vergütungssystem leistet einen 
        zentralen Beitrag zur Verknüpfung der 
        Interessen des Vorstands mit den 
        Interessen der Aktionäre und weiterer 
        Stakeholder. Der überwiegende Teil der 
        variablen Vergütung knüpft an die 
        Performance des Unternehmens und der 
        Continental-Aktie an. Zusätzlich 
        verpflichtet sich der Vorstand, Aktien 
        der Continental AG während seiner 
        Bestellung zu erwerben und dauerhaft 
        zu halten. 
      * *Durchgängigkeit des 
        Vergütungssystems* 
 
        Das Vergütungssystem für die 
        Mitglieder des Vorstands knüpft an die 
        Vergütung für Führungskräfte im 
        Konzern an, setzt vergleichbare 
        Anreize und gibt damit einheitliche 
        Ziele vor. 
   B. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie 
      zur Überprüfung des Vergütungssystems 
 
      Der Aufsichtsrat setzt das System der 
      Vorstandsvergütung in Einklang mit den 
      gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a 
      Abs. 1 AktG fest. Dabei wird der 
      Aufsichtsrat von seinem Präsidialausschuss 
      unterstützt. Dieser entwickelt unter 
      Berücksichtigung der unter Abschnitt A. 
      dargestellten Leitlinien sowie der 
      Empfehlungen des DCGK in seiner jeweils 
      geltenden Fassung Empfehlungen zum System 
      der Vorstandsvergütung, über die vom 
      Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung 
      ausführlich beraten wird. Präsidialausschuss 
      und Aufsichtsrat können bei Bedarf externe 
      Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit 
      gewechselt werden. Bei deren Mandatierung 
      wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand 
      und vom Unternehmen geachtet. Die geltenden 
      Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK 
      sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
      zur Behandlung von Interessenkonflikten im 
      Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur 
      Fest- und Umsetzung sowie zur 
      Überprüfung des Vergütungssystems 
      beachtet. 
 
      Das vom Aufsichtsrat beschlossene 
      Vergütungssystem wird der Hauptversammlung 
      zur Billigung vorgelegt. Billigt die 
      Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung 
      gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach 
      § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der 
      darauffolgenden ordentlichen 
      Hauptversammlung ein überprüftes 
      Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
 
      Der Präsidialausschuss bereitet die 
      regelmäßige Überprüfung des 
      Systems zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat 
      vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem 
      Aufsichtsrat Änderungen des Systems. 
      Bei jeder wesentlichen Änderung des 
      Vergütungssystems, mindestens jedoch alle 
      vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 
      120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung 
      zur Billigung vorgelegt. 
 
      Das vorliegende System zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung 
      aller Vorstandsmitglieder der Continental AG 
      ab dem 1. Januar 2020. 
   C. Festlegung der konkreten 
      Ziel-Gesamtvergütung 
 
      Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem 
      Vergütungssystem jeweils für das 
      bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der 
      Ziel-Gesamtvergütung für jedes 
      Vorstandsmitglied fest. Richtschnur hierfür 
      ist, dass die jeweilige Vergütung in einem 
      angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
      Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur 
      Lage der Gesellschaft steht, die übliche 
      Vergütung nicht ohne besondere Gründe 
      übersteigt und auf eine langfristige und 
      nachhaltige Entwicklung der Continental AG 
      ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden 
      sowohl externe als auch interne 
      Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
 
       C.1 Horizontaler (externer) Vergleich 
 
       Zur Beurteilung der Angemessenheit und 
       Üblichkeit der konkreten 
       Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
       im Vergleich zu anderen Unternehmen 
       zieht der Aufsichtsrat eine geeignete 
       Vergleichsgruppe heran (horizontaler 
       Vergleich). Für diesen 
       Peer-Group-Vergleich ist die 
       Marktstellung der Unternehmen im 
       Vergleich zur Continental AG 
       entscheidend. 
 
       Vor diesem Hintergrund werden aktuell 
       verschiedene Vergütungsdaten der 
       Unternehmen des Deutschen Aktienindex 
       (DAX) herangezogen. 
 
       C.2 Vertikaler (interner) Vergleich 
 
       Der vertikale Vergleich betrifft das 
       Verhältnis der Vorstandsvergütung zur 
       Vergütung des oberen Führungskreises 
       und der Belegschaft des Continental 
       Konzerns in Deutschland, wobei auch die 
       zeitliche Entwicklung berücksichtigt 
       wird. 
 
       Den oberen Führungskreis hat der 
       Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt 
       festgelegt, dass er die Führungsebenen 
       unterhalb des Vorstands der Continental 
       AG innerhalb des Continental-Konzerns 
       umfasst, die gemäß der internen 
       Stellenbewertungssystematik zum Kreis 
       der Senior Executives gehören. Die 
       weitere Belegschaft umfasst im 
       Einzelnen den ebenfalls gemäß der 
       internen Stellenbewertungssystematik 
       definierten Kreis der Executives sowie 
       die Gruppe der außertariflichen 
       und die Gruppe der tariflichen 
       Mitarbeiter. 
 
       C.3 Differenzierung nach dem jeweiligen 
       Anforderungsprofil 
 
       Das Vergütungssystem erlaubt es dem 
       Aufsichtsrat, bei der Höhe der 
       Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und 
       den Verantwortungsbereich des einzelnen 
       Vorstandsmitglieds entsprechend zu 
       berücksichtigen. Nach 
       pflichtgemäßem Ermessen des 
       Aufsichtsrats sind daher 
       funktionsspezifische Differenzierungen 
       zulässig, bei denen Kriterien wie 
       Marktüblichkeit, Erfahrung des 
       jeweiligen Vorstandsmitglieds und 
       verantwortetes Vorstandsressort zu 
       berücksichtigen sind. 
 
       C.4 Höchstgrenzen der Vergütung 
 
       Die variable Vergütung soll ein 
       ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil 
       gewährleisten. Werden die gesetzten 
       Ziele nicht erreicht, kann der 
       Auszahlungsbetrag der variablen 
       Vergütung daher auf null absinken. 
       Werden die Ziele deutlich übertroffen, 
       so ist die Auszahlung sowohl bei der 
       kurzfristigen als auch der 
       langfristigen variablen 
       Vergütungskomponente auf 200% des 
       Zielbetrags bzw. des Zuteilungswertes 
       begrenzt. 
 
       Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 
       87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine 
       betragsmäßige Höchstgrenze für die 
       Summe aller Vergütungskomponenten 
       einschließlich Nebenleistungen und 
       Versorgungsaufwand festgelegt 
       (nachfolgend 'Maximalvergütung'). Die 
       Maximalvergütung beträgt für den 
       Vorstandsvorsitzenden Euro 12,8 Mio., 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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