Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
535 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2020 in am Sitz der Gesellschaft in der Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.07.2020 in am Sitz der Gesellschaft in der 
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 
0005439004 
WKN: 543 900 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
am Dienstag, 14. Juli 2020, um 10:00 Uhr, 
 
welche auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (ausgenommen die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz 
der Gesellschaft in der Vahrenwalder Straße 9, 30165 
Hannover, abgehalten wird. 
 
Wie gewohnt wird die Hauptversammlung vollständig in Bild 
und Ton live im Internet über 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
übertragen. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
Wir bitten die Aktionäre daher in diesem Jahr um die 
besondere Beachtung der entsprechenden Hinweise (siehe 
Abschnitt II dieser Einladung). 
 
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren 
Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline 
grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle 
Geschlechter mit ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Continental Aktiengesellschaft und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 mit dem Lagebericht der Continental 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019, dem Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 
   315a Absatz 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner 
   Sitzung am 17. März 2020 gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. Mit dem 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss wird auch der 
   dort im zusammengefassten Anhang enthaltene 
   Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Der Jahresabschluss der Continental 
   Aktiengesellschaft enthält den Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat, für die Gewinnverwendung 
   in der Hauptversammlung die Auszahlung einer 
   Dividende von EUR  4,00 je Stückaktie zu 
   beschließen, insgesamt also eine Ausschüttung 
   in Höhe von EUR  800.023.932,00. 
 
   Wegen der durch die andauernde COVID-19-Pandemie im 
   Continental-Konzern verursachten erheblichen 
   Anpassungen und Unterbrechungen des Geschäfts haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Verwendung des 
   Bilanzgewinns erneut intensiv diskutiert. Vorstand 
   und Aufsichtsrat haben dabei insbesondere die 
   Renditeerwartungen der Aktionäre einerseits und die 
   Stärkung der Kapital- und Liquiditätsausstattung 
   der Gesellschaft andererseits abgewogen. Vor diesem 
   Hintergrund und angesichts der Unsicherheit über 
   die Dauer der Beeinträchtigungen sowie der 
   gegenwärtig schwierig abschätzbaren möglichen 
   weiteren Konsequenzen, haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat entschieden der Hauptversammlung 
   vorzuschlagen, für das Geschäftsjahr 2019 eine 
   Dividende in Höhe von EUR  3,00 je Stückaktie zu 
   beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen somit vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR  5.855.935.132,26 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer    EUR  600.017.949,00 
   Dividende von EUR  
   3,00 je 
   dividendenberechtigte 
   r Stückaktie, 
   insgesamt: 
   Vortrag auf neue      EUR  5.255.917.183,26 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:         EUR  5.855.935.132,26 
 
   Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (nachfolgend 'AktG') am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   also am 17. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstandsmitgliedern 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
   Eine Liste mit Informationen über die individuelle 
   Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den 
   Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 kann im 
   Internet unter 
 
   www.continental-ir.de 
 
   unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
   und 'Der Aufsichtsrat' eingesehen werden. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
   begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (a) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   (b) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa 
       vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
       2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014). 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (nachfolgend 'ARUG II') 
   wurde § 120 Absatz 4 AktG aufgehoben und § 120a neu 
   in das Aktiengesetz eingeführt, wonach die 
   Hauptversammlung über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen 
   Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 19. 
   Februar 2020, mit Änderungen in den Sitzungen 
   am 17. März 2020 sowie 3. Juni 2020, ein neues 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   beschlossen, welches das bisherige zuletzt von der 
   Hauptversammlung am 28. April 2017 gebilligte 
   Vergütungssystem ersetzen und rückwirkend ab dem 1. 
   Januar 2020 gelten soll. Dementsprechend legt der 
   Aufsichtsrat das neue Vergütungssystem zur 
   erstmaligen Beschlussfassung nach § 120a AktG vor. 
   Das neue Vergütungssystem, welches nachfolgend klar 
   und verständlich dargelegt ist, wurde vom 
   Aufsichtsrat mit Unterstützung eines unabhängigen 
   Beraters erarbeitet und entspricht den durch das 
   ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a 
   AktG sowie den Empfehlungen und Anregungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner 
   aktuellen von der Regierungskommission 
   beschlossenen Fassung vom 20. März 2020 
   (nachfolgend 'DCGK'). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend näher 
   dargelegte Vergütungssystem für den Vorstand, über 
   das der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 19. 
   Februar 2020, mit Änderungen in den Sitzungen 
   am 17. März 2020 sowie am 3. Juni 2020 beschlossen 
   hat, zu billigen. 
 
   Das neue Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder ist wie folgt ausgestaltet: 
 
   A. Grundsätze des Vergütungssystems 
 
      Das Vergütungssystem für die Mitglieder des 
      Vorstands der Continental AG leistet einen 
      wichtigen Beitrag zur Förderung der 
      Geschäftsstrategie der Continental AG. Durch 
      die Ausgestaltung des Vergütungssystems 
      werden die Vorstandsmitglieder dazu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -2-

motiviert, wesentliche strategische 
      Konzernziele - insbesondere die Steigerung 
      des Unternehmenswerts und eine 
      Top-Markposition in den Bereichen 
      Kundenorientierung, Qualität und Marktanteil 
      - zu erreichen. 
 
      Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge 
      orientiert sich der Aufsichtsrat an den 
      folgenden Grundsätzen: 
 
      * *Förderung der Konzernstrategie* 
 
        Das Vergütungssystem leistet in seiner 
        Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag 
        zur Förderung und Umsetzung der 
        Geschäftsstrategie, indem auf den 
        langfristigen Unternehmenserfolg 
        bezogene nachhaltige 
        Leistungskriterien definiert werden. 
      * *Angemessenheit der Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        steht in einem angemessenen Verhältnis 
        zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie 
        trägt der Komplexität sowie der 
        wirtschaftlichen Lage des Unternehmens 
        Rechnung. Gegenüber vergleichbaren 
        Unternehmen ist die Vergütung 
        marktüblich und zugleich 
        wettbewerbsfähig. 
      * *Verknüpfung von Leistung und 
        Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        wird an ihre Leistung gekoppelt, indem 
        die variablen Vergütungsbestandteile 
        von der Erreichung bestimmter 
        Ziel-Kriterien abhängig gemacht 
        werden. Damit werden besondere 
        Leistungen angemessen vergütet, 
        während eine Verfehlung der 
        vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren 
        Absenkung der Vergütung führt. 
      * *Ausrichtung auf eine nachhaltige und 
        langfristige Unternehmensentwicklung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        ist auf eine langfristige und 
        nachhaltige Entwicklung der 
        Gesellschaft ausgerichtet. Die 
        variable Vergütung hat daher 
        überwiegend eine mehrjährige 
        Bemessungsgrundlage. Im Rahmen der 
        langfristigen variablen Vergütung 
        werden den Vorstandsmitgliedern 
        außerdem nicht-finanzielle 
        Ziel-Kriterien vorgegeben, die eine 
        nachhaltige Unternehmensentwicklung 
        absichern. 
      * *Harmonisierung mit Aktionärs- und 
        Stakeholderinteressen* 
 
        Das Vergütungssystem leistet einen 
        zentralen Beitrag zur Verknüpfung der 
        Interessen des Vorstands mit den 
        Interessen der Aktionäre und weiterer 
        Stakeholder. Der überwiegende Teil der 
        variablen Vergütung knüpft an die 
        Performance des Unternehmens und der 
        Continental-Aktie an. Zusätzlich 
        verpflichtet sich der Vorstand, Aktien 
        der Continental AG während seiner 
        Bestellung zu erwerben und dauerhaft 
        zu halten. 
      * *Durchgängigkeit des 
        Vergütungssystems* 
 
        Das Vergütungssystem für die 
        Mitglieder des Vorstands knüpft an die 
        Vergütung für Führungskräfte im 
        Konzern an, setzt vergleichbare 
        Anreize und gibt damit einheitliche 
        Ziele vor. 
   B. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie 
      zur Überprüfung des Vergütungssystems 
 
      Der Aufsichtsrat setzt das System der 
      Vorstandsvergütung in Einklang mit den 
      gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a 
      Abs. 1 AktG fest. Dabei wird der 
      Aufsichtsrat von seinem Präsidialausschuss 
      unterstützt. Dieser entwickelt unter 
      Berücksichtigung der unter Abschnitt A. 
      dargestellten Leitlinien sowie der 
      Empfehlungen des DCGK in seiner jeweils 
      geltenden Fassung Empfehlungen zum System 
      der Vorstandsvergütung, über die vom 
      Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung 
      ausführlich beraten wird. Präsidialausschuss 
      und Aufsichtsrat können bei Bedarf externe 
      Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit 
      gewechselt werden. Bei deren Mandatierung 
      wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand 
      und vom Unternehmen geachtet. Die geltenden 
      Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK 
      sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
      zur Behandlung von Interessenkonflikten im 
      Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur 
      Fest- und Umsetzung sowie zur 
      Überprüfung des Vergütungssystems 
      beachtet. 
 
      Das vom Aufsichtsrat beschlossene 
      Vergütungssystem wird der Hauptversammlung 
      zur Billigung vorgelegt. Billigt die 
      Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung 
      gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach 
      § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der 
      darauffolgenden ordentlichen 
      Hauptversammlung ein überprüftes 
      Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
 
      Der Präsidialausschuss bereitet die 
      regelmäßige Überprüfung des 
      Systems zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat 
      vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem 
      Aufsichtsrat Änderungen des Systems. 
      Bei jeder wesentlichen Änderung des 
      Vergütungssystems, mindestens jedoch alle 
      vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 
      120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung 
      zur Billigung vorgelegt. 
 
      Das vorliegende System zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung 
      aller Vorstandsmitglieder der Continental AG 
      ab dem 1. Januar 2020. 
   C. Festlegung der konkreten 
      Ziel-Gesamtvergütung 
 
      Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem 
      Vergütungssystem jeweils für das 
      bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der 
      Ziel-Gesamtvergütung für jedes 
      Vorstandsmitglied fest. Richtschnur hierfür 
      ist, dass die jeweilige Vergütung in einem 
      angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
      Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur 
      Lage der Gesellschaft steht, die übliche 
      Vergütung nicht ohne besondere Gründe 
      übersteigt und auf eine langfristige und 
      nachhaltige Entwicklung der Continental AG 
      ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden 
      sowohl externe als auch interne 
      Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
 
       C.1 Horizontaler (externer) Vergleich 
 
       Zur Beurteilung der Angemessenheit und 
       Üblichkeit der konkreten 
       Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
       im Vergleich zu anderen Unternehmen 
       zieht der Aufsichtsrat eine geeignete 
       Vergleichsgruppe heran (horizontaler 
       Vergleich). Für diesen 
       Peer-Group-Vergleich ist die 
       Marktstellung der Unternehmen im 
       Vergleich zur Continental AG 
       entscheidend. 
 
       Vor diesem Hintergrund werden aktuell 
       verschiedene Vergütungsdaten der 
       Unternehmen des Deutschen Aktienindex 
       (DAX) herangezogen. 
 
       C.2 Vertikaler (interner) Vergleich 
 
       Der vertikale Vergleich betrifft das 
       Verhältnis der Vorstandsvergütung zur 
       Vergütung des oberen Führungskreises 
       und der Belegschaft des Continental 
       Konzerns in Deutschland, wobei auch die 
       zeitliche Entwicklung berücksichtigt 
       wird. 
 
       Den oberen Führungskreis hat der 
       Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt 
       festgelegt, dass er die Führungsebenen 
       unterhalb des Vorstands der Continental 
       AG innerhalb des Continental-Konzerns 
       umfasst, die gemäß der internen 
       Stellenbewertungssystematik zum Kreis 
       der Senior Executives gehören. Die 
       weitere Belegschaft umfasst im 
       Einzelnen den ebenfalls gemäß der 
       internen Stellenbewertungssystematik 
       definierten Kreis der Executives sowie 
       die Gruppe der außertariflichen 
       und die Gruppe der tariflichen 
       Mitarbeiter. 
 
       C.3 Differenzierung nach dem jeweiligen 
       Anforderungsprofil 
 
       Das Vergütungssystem erlaubt es dem 
       Aufsichtsrat, bei der Höhe der 
       Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und 
       den Verantwortungsbereich des einzelnen 
       Vorstandsmitglieds entsprechend zu 
       berücksichtigen. Nach 
       pflichtgemäßem Ermessen des 
       Aufsichtsrats sind daher 
       funktionsspezifische Differenzierungen 
       zulässig, bei denen Kriterien wie 
       Marktüblichkeit, Erfahrung des 
       jeweiligen Vorstandsmitglieds und 
       verantwortetes Vorstandsressort zu 
       berücksichtigen sind. 
 
       C.4 Höchstgrenzen der Vergütung 
 
       Die variable Vergütung soll ein 
       ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil 
       gewährleisten. Werden die gesetzten 
       Ziele nicht erreicht, kann der 
       Auszahlungsbetrag der variablen 
       Vergütung daher auf null absinken. 
       Werden die Ziele deutlich übertroffen, 
       so ist die Auszahlung sowohl bei der 
       kurzfristigen als auch der 
       langfristigen variablen 
       Vergütungskomponente auf 200% des 
       Zielbetrags bzw. des Zuteilungswertes 
       begrenzt. 
 
       Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 
       87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine 
       betragsmäßige Höchstgrenze für die 
       Summe aller Vergütungskomponenten 
       einschließlich Nebenleistungen und 
       Versorgungsaufwand festgelegt 
       (nachfolgend 'Maximalvergütung'). Die 
       Maximalvergütung beträgt für den 
       Vorstandsvorsitzenden Euro 12,8 Mio., 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -3-

für den Chief Financial Officer und 
       Chief Human Relations Officer jeweils 
       Euro 7,5 Mio. sowie für die übrigen 
       Vorstandsmitglieder jeweils Euro 6,9 
       Mio. Diese Höchstgrenzen beziehen sich 
       jeweils auf die Summe aller Zahlungen, 
       die aus den Vergütungsregelungen für 
       ein Geschäftsjahr resultieren. 
 
       C.5 Komponenten und Struktur der 
       Ziel-Gesamtvergütung im Überblick 
 
       Das Vergütungssystem sieht 
       grundsätzlich feste erfolgsunabhängige 
       sowie variable erfolgsabhängige 
       Vergütungsbestandteile vor. 
 
       - Die festen erfolgsunabhängigen 
         Vergütungsbestandteile umfassen das 
         Jahresfestgehalt, Nebenleistungen 
         und eine Versorgungszusage. 
       - Die variablen erfolgsabhängigen 
         Vergütungsbestandteile umfassen 
         eine kurzfristige 
         Vergütungskomponente (Performance 
         Bonus ohne Aktien Deferral) sowie 
         langfristige Vergütungskomponenten 
         (Long Term Incentive und Aktien 
         Deferral des Performance Bonus). 
         Für die variablen 
         Vergütungsbestandteile werden vor 
         Beginn jedes Geschäftsjahrs durch 
         den Aufsichtsrat mit Blick auf die 
         strategischen Ziele, die Vorgaben 
         aus §§ 87, 87a AktG und den DCGK in 
         seiner jeweiligen Fassung 
         Zielkriterien festgesetzt, deren 
         Erreichungsgrad die Höhe der 
         tatsächlichen Auszahlung bestimmt. 
 
       Die unter C.3 beschriebenen 
       Differenzierungsmöglichkeiten bringen 
       es mit sich, dass die Anteile der 
       einzelnen Vergütungsbestandteile an der 
       Ziel-Gesamtvergütung nachfolgend in 
       prozentualen Bandbreiten angegeben 
       werden. Die konkreten Anteile variieren 
       somit in Abhängigkeit von der 
       funktionalen Differenzierung sowie 
       einer etwaigen Anpassung im Rahmen der 
       jährlichen Überprüfung der 
       Vergütung. 
 
       Das Jahresfestgehalt trägt zu 22 bis 28 
       %, der Performance Bonus (ohne Aktien 
       Deferral) zu 17 bis 22% und das Aktien 
       Deferral und der Long Term Incentive zu 
       33 bis 38% zur Zielvergütung bei. Die 
       Versorgungszusage macht 17 bis 23% der 
       Zielvergütung und die Nebenleistungen 
       machen ca. 1% der Zielvergütung aus. 
   D. Vergütungskomponenten im Detail 
 
      D.1 Jahresfestgehalt 
 
      Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das 
      gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, 
      die in zwölf gleich hohen Monatsraten 
      ausgezahlt wird. 
 
      D.2 Nebenleistungen 
 
      Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem 
      Nebenleistungen. Diese umfassen 
 
      * die Bereitstellung eines Dienstwagens, 
        der auch privat genutzt werden darf, 
      * die Erstattung von Reisekosten sowie 
        ggfs. Umzugskosten und Aufwendungen 
        für eine betrieblich bedingte doppelte 
        Haushaltsführung, 
      * einen regelmäßigen 
        Gesundheitscheck, 
      * den Abschluss einer D&O-Versicherung 
        mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 
        2 Satz 3 AktG, 
      * eine Unfallversicherung, 
      * den Berufsgenossenschaftsbeitrag inkl. 
        ggf. darauf entfallender Lohnsteuer 
        sowie 
      * Kranken- und 
        Pflegeversicherungsbeiträge in 
        Anwendung von § 257 SGB V und § 61 SGB 
        XI. 
 
      D.3 Versorgungsbezüge 
 
      Jedem Vorstandsmitglied ist ein Ruhegehalt 
      zugesagt, das ab Vollendung des 63. 
      Lebensjahres, jedoch nicht vor Ausscheiden 
      aus den Diensten der Continental AG 
      (nachfolgend 'Versorgungsfall') gezahlt 
      wird. Die betriebliche Altersversorgung der 
      Mitglieder des Vorstands wurde ab dem 1. 
      Januar 2014 auf eine beitragsorientierte 
      Leistungszusage umgestellt. Dem 
      Versorgungskonto des Vorstandsmitglieds wird 
      jährlich ein Kapitalbaustein gutgeschrieben. 
      Dazu wird jährlich ein Festbetrag, den der 
      Aufsichtsrat im Dienstvertrag mit dem 
      Vorstandsmitglied vereinbart, mit einem 
      Altersfaktor multipliziert, der eine 
      angemessene Verzinsung abbildet. Für 
      Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. 
      Januar 2014 amtiert haben, wurde die bis zum 
      31. Dezember 2013 geltende Versorgungszusage 
      durch einen Startbaustein auf dem 
      Kapitalkonto abgelöst. Mit Eintritt des 
      Versorgungsfalls wird das 
      Versorgungsguthaben als Einmalleistung, in 
      Raten oder, im Regelfall, aufgrund der zu 
      erwartenden Höhe des Versorgungsguthabens 
      als Rente ausgezahlt. Eine Anpassung des 
      Ruhegehalts nach Eintritt des 
      Versorgungsfalls erfolgt nach § 16 BetrAVG. 
 
      D.4 Performance Bonus (Short Term Incentive 
      oder STI) 
 
      D.4.1 Grundzüge 
 
      Im Dienstvertrag vereinbart der Aufsichtsrat 
      für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag 
      für den Performance Bonus (nachfolgend 'STI 
      Zielbetrag'), der bei 100% Zielerreichung 
      gewährt wird. Der Maximalbetrag des 
      Performance Bonus ist auf 200% des STI 
      Zielbetrags begrenzt. 
 
      D.4.2 Finanzielle Leistungskriterien 
 
      Die Höhe des auszuzahlenden STI hängt davon 
      ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die 
      Ziele erreicht, die der Aufsichtsrat für 
      dieses Vorstandsmitglied für die folgenden 
      drei finanziellen Kennzahlen als 
      Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 
      Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt: 
 
      * Ergebnis vor Finanzergebnis und 
        Steuern (nachfolgend 'EBIT'), 
        bereinigt um Wertminderungen des 
        Goodwill sowie Gewinne und/oder 
        Verluste aus der Veräußerung von 
        Unternehmensteilen 
      * Kapitalrendite (Return On Capital 
        Employed, nachfolgend 'ROCE') als 
        Verhältnis von EBIT (wie vorstehend 
        bereinigt) zu durchschnittlichen 
        operativen Aktiva des Geschäftsjahres 
      * Cashflow vor Finanzierungstätigkeit 
        (nachfolgend 'Free Cashflow'), 
        bereinigt um Mittelzuflüsse/-abflüsse 
        aus Verkauf bzw. Erwerb von 
        Gesellschaften und Geschäftsbereichen 
 
      D.4.3 Nichtfinanzielle Leistungskriterien 
 
      Daneben kann der Aufsichtsrat vor Beginn 
      eines jeden Geschäftsjahres für einzelne 
      oder alle Vorstandsmitglieder persönliche 
      Leistungskriterien aus den nachfolgenden 
      Bereichen festlegen, die in Form eines 
      sogenannten Personal Contribution Factors 
      (nachfolgend 'PCF') mit einem Wert zwischen 
      0,8 und 1,2 in die Zielerreichung 
      einfließen: 
 
      * Marktentwicklung und 
        Kundenorientierung (z.B. neue Märkte, 
        neue Produkt- oder Kundensegmente); 
      * Umsetzung Transformationsvorhaben 
        (z.B. Abspaltung, Portfolioanpassung, 
        Reorganisation, Effizienzsteigerung, 
        strategische Allianzen); 
      * Organisations- und Kulturentwicklung 
        (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, 
        Agilität und Ownership, Stärkung 
        interner Kooperation und 
        Kommunikation, Nachfolgeplanung, 
        Arbeitgebermarke). 
 
      D.4.4 Erreichung der finanziellen 
      Leistungskriterien 
 
      Zur Berechnung des STI wird der Grad der 
      Erreichung des EBIT-Ziels mit 40%, des 
      ROCE-Ziels mit 30% und des 
      Free-Cashflow-Ziels mit 30% gewichtet. 
 
      Der Zielwert für eine Zielerreichung von 
      100% entspricht für jedes finanzielle 
      Leistungskriterium dem Wert, der sich 
      jeweils für dieses finanzielle 
      Leistungskriterium aus der Planung für das 
      jeweilige Geschäftsjahr ergibt, welcher der 
      Aufsichtsrat zugestimmt hat. 
 
      Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes 
      finanzielle Leistungskriterium die Werte für 
      eine Zielerreichung von 0% bzw. 200% fest. 
      Der Grad der Zielerreichung wird linear 
      zwischen 0 und 200% durch den Vergleich mit 
      dem jeweiligen Ist-Wert für das 
      Geschäftsjahr berechnet. 
 
      Eine nachträgliche Änderung der 
      Zielwerte und der Vergleichsparameter ist - 
      vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe E.4 
      - ausgeschlossen. 
 
      D.4.5 Erreichung der nichtfinanziellen 
      Leistungskriterien 
 
      Die Leistungskriterien und die 
      Zielerreichung für den PCF sollen 
      nachvollziehbar und verifizierbar sein. Nach 
      Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der 
      Aufsichtsrat die Leistung des einzelnen 
      Vorstandsmitglieds anhand der festgelegten 
      Leistungskriterien und Ziele und legt für 
      den PCF einen Wert zwischen 0,8 und 1,2 
      fest. 
 
      Hat der Aufsichtsrat für ein Geschäftsjahr 
      für ein Vorstandsmitglied keine Ziele für 
      den PCF festgelegt, beträgt der Wert des PCF 
      1,0. 
 
      D.4.6 Förderung der Geschäftsstrategie und 
      langfristigen Unternehmensentwicklung 
 
      Die Leistungskriterien sollen die 
      Vorstandsmitglieder zur Wertschaffung und 
      zum Erreichen bzw. zur Outperformance der 
      kurzfristigen wirtschaftlichen Ziele 
      incentivieren sowie zur operativen Exzellenz 
      motivieren. Der PCF gibt dem Aufsichtsrat 
      zusätzlich die Möglichkeit, individuelle 
      oder kollektive Leistungen des Vorstands 
      anhand nichtfinanzieller Leistungskriterien 
      und Ziele zu berücksichtigen, die für die 
      operative Umsetzung der 
      Unternehmensstrategie maßgeblich sind. 
 
      Der Performance Bonus soll einerseits die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder 
      für das Unternehmen wiedergeben und die 
      Zusammenarbeit unter den 
      Unternehmensbereichen fördern sowie 
      andererseits der eigenständigen Führung des 
      jeweiligen Ressorts gerecht werden. Bei der 
      Festlegung der Ziele und der Berechnung des 
      STI für jedes Vorstandsmitglied wird daher 
      die jeweilige Geschäftsverantwortung wie 
      folgt berücksichtigt: 
 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich sich auf den 
        Konzern insgesamt erstreckt (z.B. 
        Vorstandsvorsitzender, Chief Financial 
        Officer, Chief Human Relations 
        Officer), wird die Erreichung des 
        EBIT- und des ROCE-Ziels anhand der 
        für den Continental-Konzern 
        ermittelten Kennzahlen gemessen. 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich sich auf einen 
        Unternehmensbereich erstreckt (z.B. 
        Chairman of the Automotive Board), 
        wird die Erreichung des EBIT- und des 
        ROCE-Ziels zu je 50% anhand der für 
        den Continental-Konzern und anhand der 
        für den Unternehmensbereich 
        ermittelten Kennzahlen gemessen. 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich das 
        Geschäftsfeld Autonomous Mobility and 
        Safety oder Vehicle Networking and 
        Information ist, wird die Erreichung 
        des EBIT- und des ROCE-Ziels zu 25% 
        anhand der für den Continental-Konzern 
        ermittelten Kennzahlen, zu 25% anhand 
        der für die Automotive Group 
        ermittelten Kennzahlen und zu 50% 
        anhand der für das jeweilige 
        Geschäftsfeld ermittelten Kennzahlen 
        gemessen. 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich sich auf das 
        Geschäftsfeld ContiTech, Tires oder 
        Vitesco Technologies erstreckt, wird 
        die Erreichung des EBIT- und des 
        ROCE-Ziels zu je 50% anhand der für 
        den Continental-Konzern ermittelten 
        und anhand der für das jeweilige 
        Geschäftsfeld ermitteln Kennzahlen 
        gemessen. 
      * Die Erreichung des Free-Cashflow Ziels 
        wird für alle Vorstandsmitglieder am 
        Free Cashflow des Continental-Konzerns 
        gemessen. 
 
      D.4.7 Auszahlung und Aktien Deferral 
 
      Nach dem Ende des Geschäftsjahrs wird die 
      Zielerreichung für jedes finanzielle 
      Leistungskriterium auf Grundlage des 
      geprüften Konzernabschlusses der Continental 
      AG errechnet und entsprechend der vorstehend 
      beschriebenen Gewichtung mit dem STI 
      Zielbetrag multipliziert. Durch 
      Multiplikation dieses Ergebnisses mit dem 
      PCF wird der Bruttowert des auszuzahlenden 
      Betrags (nachfolgend 
      'Brutto-Auszahlungsbetrag') des STI 
      festgestellt. 
 
      Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, 20% 
      des Brutto-Auszahlungsbetrages (entspricht 
      i.d.R. ca. 40% des Netto-Auszahlungsbetrags) 
      in Aktien der Continental AG zu investieren 
      (nachfolgend 'Aktien Deferral'). Der 
      Restbetrag wird als kurzfristige variable 
      Vergütung zur Auszahlung gebracht. 
 
      Der Erwerb der Aktien erfolgt durch einen 
      externen Dienstleister in einer definierten 
      Zeitspanne nach Abrechnung und 
      Bereitstellung des Betrages unter Beachtung 
      der jeweils geltenden gesetzlichen 
      Bestimmungen, insbesondere der gesetzlichen 
      Regelungen über Insidergeschäfte (Art. 7 ff. 
      Marktmissbrauchsverordnung) und 
      Eigengeschäfte von Führungskräften (Art. 19 
      Marktmissbrauchsverordnung). Das 
      Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die 
      Aktien mindestens für einen Zeitraum von 
      drei Jahren ab Tag des Erwerbs rechtlich und 
      wirtschaftlich zu halten. Die als Aktien 
      Deferral erworbenen Aktien können auf die 
      Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum 
      Erwerb von Aktien der Continental AG nach 
      der 'Share Ownership Guideline' (siehe unten 
      E.2) angerechnet werden. 
 
      D.4.8 Keinen Sonder- oder Anerkennungsbonus 
 
      Der Aufsichtsrat kann keinen Sonder- oder 
      Anerkennungsbonus gewähren. 
 
      D.5 Long Term Incentive (LTI) 
 
      D.5.1 Grundzüge sowie Förderung der 
      Geschäftsstrategie und langfristigen 
      Unternehmensentwicklung 
 
      Der Long Term Incentive (nachfolgend 'LTI') 
      soll das langfristige Engagement des 
      Vorstands für das Unternehmen und sein 
      nachhaltiges Wachstum fördern. Daher ist der 
      langfristige 'Total Shareholder Return' 
      (nachfolgend 'TSR') der Continental-Aktie im 
      Vergleich zu einem Index, der sich zum 
      Beispiel aus europäischen Unternehmen 
      zusammensetzt, die in der Automobil- und 
      Reifenindustrie tätig und mit der 
      Continental AG vergleichbar sind 
      (nachfolgend 'Vergleichs-Index'), 
      wesentliches Leistungskriterium für den LTI. 
      Zweites Leistungskriterium ist ein 
      Nachhaltigkeitsfaktor, der zur Ermittlung 
      des auszuzahlenden LTI mit dem 
      Zielerreichungsgrad des relativen TSR 
      multipliziert wird. Für die Höhe des 
      auszuzahlenden LTI ist darüber hinaus die 
      Entwicklung des Kurses der Continental-Aktie 
      über die Laufzeit des LTI ausschlaggebend. 
 
      Jeder LTI hat eine Laufzeit von vier 
      Geschäftsjahren. Im Dienstvertrag vereinbart 
      der Aufsichtsrat mit jedem Vorstandsmitglied 
      einen Zuteilungswert in Euro für den LTI. Zu 
      Beginn des ersten Geschäftsjahres der 
      Laufzeit des LTI-Plans wird dieser 
      Zuteilungswert in einen Grundbestand 
      virtueller Aktien umgerechnet. Dazu wird der 
      Zuteilungswert durch den arithmetischen 
      Mittelwert der Schlusskurse der 
      Continental-Aktie im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder eines 
      Nachfolgesystems) in den letzten zwei 
      Monaten vor Beginn der Laufzeit des 
      jeweiligen LTI-Plans (Ausgabekurs) geteilt. 
 
      Der Maximalbetrag des auszuzahlenden LTI ist 
      auf 200% des Zuteilungswerts begrenzt, der 
      im Dienstvertrag des jeweiligen 
      Vorstandsmitglieds festgelegt ist. 
 
      D.5.2 Finanzielles Leistungskriterium 
 
      Zur Ermittlung des relativen TSRs wird der 
      TSR der Continental-Aktie (Continental TSR) 
      nach vier Jahren der Laufzeit des LTI-Plans 
      mit der Entwicklung des Vergleichs-Index 
      während dieses Zeitraums verglichen. 
 
      D.5.3 Erreichung des finanziellen 
      Leistungskriteriums 
 
      Entspricht der Continental-TSR dem 
      Vergleichs-TSR, ist das TSR-Ziel zu 100% 
      erreicht. Unterschreitet der Continental TSR 
      den Vergleichs-TSR um 25 Prozentpunkte oder 
      mehr, ist die Zielerreichung 0%. 
      Überschreitet der Continental TSR den 
      Vergleichs-TSR um 25 Prozentpunkte oder 
      mehr, ist die Zielerreichung 150%. 
      Unterschreitet oder überschreitet der 
      Continental TSR den Vergleichs-TSR um 
      weniger als 25 Prozentpunkte, wird der Grad 
      der Zielerreichung linear zwischen 50 und 
      150% berechnet. Eine Zielerreichung von mehr 
      als 150% ist ausgeschlossen. 
 
      Der Aufsichtsrat legt angemessene Regelungen 
      fest für den Fall von Veränderungen des 
      Grundkapitals der Continental, der 
      Börsennotierung der Continental-Aktie oder 
      des Vergleichs-Index, die sich wesentlich 
      auf den Continental TSR oder den 
      Vergleichs-TSR auswirken. 
 
      D.5.4 Nichtfinanzielle Leistungskriterien 
 
      Nachhaltigkeit ist fester Bestandteil der 
      Unternehmensstrategie bei Continental und 
      basiert auf den vier Unternehmenswerten 
      Vertrauen, Gewinnermentalität, Freiheit und 
      Verbundenheit. Nachhaltigkeit bedeutet für 
      Continental, einen wesentlichen 
      gesellschaftlichen Mehrwert zu schaffen und 
      etwaige negative Auswirkungen der 
      Geschäftstätigkeit zu reduzieren. 
 
      Der Vorstand der Continental AG hat im 
      Geschäftsjahr 2019 eine neue 
      Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet, die 
      der Aufsichtsrat auch für das 
      Vergütungssystem aufgreift. Die 
      Nachhaltigkeitsstrategie des Vorstands 
      definiert zwölf wesentliche Themenfelder: 
      Klimaschutz, saubere Mobilität, 
      Kreislaufwirtschaft, nachhaltige 
      Lieferketten, saubere und sichere Fabriken, 
      gute Arbeitsbedingungen, Produktqualität, 
      Unternehmensführung (Corporate Governance), 
      Innovation & Digitalisierung, sichere 
      Mobilität, langfristige Profitabilität sowie 
      gesellschaftliches Engagement. Daraus hat 
      der Vorstand folgende strategische 
      Kernthemen identifiziert: 
 
      * Klimaschutz, 
      * saubere Mobilität, 
      * Kreislaufwirtschaft und 
      * nachhaltige Lieferketten. 
 
      Insbesondere für diese vier Themenfelder hat 
      der Vorstand der Continental AG 
      herausfordernde Nachhaltigkeitsziele 
      festgelegt. Die dafür notwendigen Konzepte, 
      Leistungsindikatoren und Einzelziele werden 
      sukzessive erarbeitet. 
 
      Auf Grundlage der vorliegenden Konzepte, 
      Leistungsindikatoren und Einzelziele für die 
      zwölf Themenfelder, insbesondere die 
      strategischen Themenfelder, legt der 
      Aufsichtsrat bis zu sechs Leistungskriterien 
      und Ziele für den Nachhaltigkeitsfaktor des 
      jeweiligen LTI-Plans fest. Diese können etwa 
      Vorgaben für CO2-Emissionen und 
      Recycling-Quoten oder die Überprüfung 
      guter Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter im 
      Continental-Konzern (z.B. anhand des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.