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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -8-

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2020 in am Sitz der Gesellschaft in der Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.07.2020 in am Sitz der Gesellschaft in der 
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-05 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 
0005439004 
WKN: 543 900 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
am Dienstag, 14. Juli 2020, um 10:00 Uhr, 
 
welche auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (ausgenommen die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz 
der Gesellschaft in der Vahrenwalder Straße 9, 30165 
Hannover, abgehalten wird. 
 
Wie gewohnt wird die Hauptversammlung vollständig in Bild 
und Ton live im Internet über 
 
www.continental-ir.de 
 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
übertragen. 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen 
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. 
Wir bitten die Aktionäre daher in diesem Jahr um die 
besondere Beachtung der entsprechenden Hinweise (siehe 
Abschnitt II dieser Einladung). 
 
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren 
Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline 
grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle 
Geschlechter mit ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Continental Aktiengesellschaft und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019 mit dem Lagebericht der Continental 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019, dem Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 
   315a Absatz 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss in seiner 
   Sitzung am 17. März 2020 gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. Mit dem 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss wird auch der 
   dort im zusammengefassten Anhang enthaltene 
   Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Der Jahresabschluss der Continental 
   Aktiengesellschaft enthält den Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat, für die Gewinnverwendung 
   in der Hauptversammlung die Auszahlung einer 
   Dividende von EUR  4,00 je Stückaktie zu 
   beschließen, insgesamt also eine Ausschüttung 
   in Höhe von EUR  800.023.932,00. 
 
   Wegen der durch die andauernde COVID-19-Pandemie im 
   Continental-Konzern verursachten erheblichen 
   Anpassungen und Unterbrechungen des Geschäfts haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Verwendung des 
   Bilanzgewinns erneut intensiv diskutiert. Vorstand 
   und Aufsichtsrat haben dabei insbesondere die 
   Renditeerwartungen der Aktionäre einerseits und die 
   Stärkung der Kapital- und Liquiditätsausstattung 
   der Gesellschaft andererseits abgewogen. Vor diesem 
   Hintergrund und angesichts der Unsicherheit über 
   die Dauer der Beeinträchtigungen sowie der 
   gegenwärtig schwierig abschätzbaren möglichen 
   weiteren Konsequenzen, haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat entschieden der Hauptversammlung 
   vorzuschlagen, für das Geschäftsjahr 2019 eine 
   Dividende in Höhe von EUR  3,00 je Stückaktie zu 
   beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen somit vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR  5.855.935.132,26 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer    EUR  600.017.949,00 
   Dividende von EUR  
   3,00 je 
   dividendenberechtigte 
   r Stückaktie, 
   insgesamt: 
   Vortrag auf neue      EUR  5.255.917.183,26 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:         EUR  5.855.935.132,26 
 
   Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (nachfolgend 'AktG') am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   also am 17. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstandsmitgliedern 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
   Eine Liste mit Informationen über die individuelle 
   Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den 
   Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 kann im 
   Internet unter 
 
   www.continental-ir.de 
 
   unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
   und 'Der Aufsichtsrat' eingesehen werden. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
   begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (a) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   (b) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa 
       vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
       2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014). 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (nachfolgend 'ARUG II') 
   wurde § 120 Absatz 4 AktG aufgehoben und § 120a neu 
   in das Aktiengesetz eingeführt, wonach die 
   Hauptversammlung über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen 
   Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 19. 
   Februar 2020, mit Änderungen in den Sitzungen 
   am 17. März 2020 sowie 3. Juni 2020, ein neues 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   beschlossen, welches das bisherige zuletzt von der 
   Hauptversammlung am 28. April 2017 gebilligte 
   Vergütungssystem ersetzen und rückwirkend ab dem 1. 
   Januar 2020 gelten soll. Dementsprechend legt der 
   Aufsichtsrat das neue Vergütungssystem zur 
   erstmaligen Beschlussfassung nach § 120a AktG vor. 
   Das neue Vergütungssystem, welches nachfolgend klar 
   und verständlich dargelegt ist, wurde vom 
   Aufsichtsrat mit Unterstützung eines unabhängigen 
   Beraters erarbeitet und entspricht den durch das 
   ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a 
   AktG sowie den Empfehlungen und Anregungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner 
   aktuellen von der Regierungskommission 
   beschlossenen Fassung vom 20. März 2020 
   (nachfolgend 'DCGK'). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend näher 
   dargelegte Vergütungssystem für den Vorstand, über 
   das der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 19. 
   Februar 2020, mit Änderungen in den Sitzungen 
   am 17. März 2020 sowie am 3. Juni 2020 beschlossen 
   hat, zu billigen. 
 
   Das neue Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder ist wie folgt ausgestaltet: 
 
   A. Grundsätze des Vergütungssystems 
 
      Das Vergütungssystem für die Mitglieder des 
      Vorstands der Continental AG leistet einen 
      wichtigen Beitrag zur Förderung der 
      Geschäftsstrategie der Continental AG. Durch 
      die Ausgestaltung des Vergütungssystems 
      werden die Vorstandsmitglieder dazu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -2-

motiviert, wesentliche strategische 
      Konzernziele - insbesondere die Steigerung 
      des Unternehmenswerts und eine 
      Top-Markposition in den Bereichen 
      Kundenorientierung, Qualität und Marktanteil 
      - zu erreichen. 
 
      Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge 
      orientiert sich der Aufsichtsrat an den 
      folgenden Grundsätzen: 
 
      * *Förderung der Konzernstrategie* 
 
        Das Vergütungssystem leistet in seiner 
        Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag 
        zur Förderung und Umsetzung der 
        Geschäftsstrategie, indem auf den 
        langfristigen Unternehmenserfolg 
        bezogene nachhaltige 
        Leistungskriterien definiert werden. 
      * *Angemessenheit der Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        steht in einem angemessenen Verhältnis 
        zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie 
        trägt der Komplexität sowie der 
        wirtschaftlichen Lage des Unternehmens 
        Rechnung. Gegenüber vergleichbaren 
        Unternehmen ist die Vergütung 
        marktüblich und zugleich 
        wettbewerbsfähig. 
      * *Verknüpfung von Leistung und 
        Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        wird an ihre Leistung gekoppelt, indem 
        die variablen Vergütungsbestandteile 
        von der Erreichung bestimmter 
        Ziel-Kriterien abhängig gemacht 
        werden. Damit werden besondere 
        Leistungen angemessen vergütet, 
        während eine Verfehlung der 
        vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren 
        Absenkung der Vergütung führt. 
      * *Ausrichtung auf eine nachhaltige und 
        langfristige Unternehmensentwicklung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        ist auf eine langfristige und 
        nachhaltige Entwicklung der 
        Gesellschaft ausgerichtet. Die 
        variable Vergütung hat daher 
        überwiegend eine mehrjährige 
        Bemessungsgrundlage. Im Rahmen der 
        langfristigen variablen Vergütung 
        werden den Vorstandsmitgliedern 
        außerdem nicht-finanzielle 
        Ziel-Kriterien vorgegeben, die eine 
        nachhaltige Unternehmensentwicklung 
        absichern. 
      * *Harmonisierung mit Aktionärs- und 
        Stakeholderinteressen* 
 
        Das Vergütungssystem leistet einen 
        zentralen Beitrag zur Verknüpfung der 
        Interessen des Vorstands mit den 
        Interessen der Aktionäre und weiterer 
        Stakeholder. Der überwiegende Teil der 
        variablen Vergütung knüpft an die 
        Performance des Unternehmens und der 
        Continental-Aktie an. Zusätzlich 
        verpflichtet sich der Vorstand, Aktien 
        der Continental AG während seiner 
        Bestellung zu erwerben und dauerhaft 
        zu halten. 
      * *Durchgängigkeit des 
        Vergütungssystems* 
 
        Das Vergütungssystem für die 
        Mitglieder des Vorstands knüpft an die 
        Vergütung für Führungskräfte im 
        Konzern an, setzt vergleichbare 
        Anreize und gibt damit einheitliche 
        Ziele vor. 
   B. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie 
      zur Überprüfung des Vergütungssystems 
 
      Der Aufsichtsrat setzt das System der 
      Vorstandsvergütung in Einklang mit den 
      gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a 
      Abs. 1 AktG fest. Dabei wird der 
      Aufsichtsrat von seinem Präsidialausschuss 
      unterstützt. Dieser entwickelt unter 
      Berücksichtigung der unter Abschnitt A. 
      dargestellten Leitlinien sowie der 
      Empfehlungen des DCGK in seiner jeweils 
      geltenden Fassung Empfehlungen zum System 
      der Vorstandsvergütung, über die vom 
      Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung 
      ausführlich beraten wird. Präsidialausschuss 
      und Aufsichtsrat können bei Bedarf externe 
      Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit 
      gewechselt werden. Bei deren Mandatierung 
      wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand 
      und vom Unternehmen geachtet. Die geltenden 
      Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK 
      sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
      zur Behandlung von Interessenkonflikten im 
      Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur 
      Fest- und Umsetzung sowie zur 
      Überprüfung des Vergütungssystems 
      beachtet. 
 
      Das vom Aufsichtsrat beschlossene 
      Vergütungssystem wird der Hauptversammlung 
      zur Billigung vorgelegt. Billigt die 
      Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung 
      gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach 
      § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der 
      darauffolgenden ordentlichen 
      Hauptversammlung ein überprüftes 
      Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
 
      Der Präsidialausschuss bereitet die 
      regelmäßige Überprüfung des 
      Systems zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat 
      vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem 
      Aufsichtsrat Änderungen des Systems. 
      Bei jeder wesentlichen Änderung des 
      Vergütungssystems, mindestens jedoch alle 
      vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 
      120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung 
      zur Billigung vorgelegt. 
 
      Das vorliegende System zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung 
      aller Vorstandsmitglieder der Continental AG 
      ab dem 1. Januar 2020. 
   C. Festlegung der konkreten 
      Ziel-Gesamtvergütung 
 
      Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem 
      Vergütungssystem jeweils für das 
      bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der 
      Ziel-Gesamtvergütung für jedes 
      Vorstandsmitglied fest. Richtschnur hierfür 
      ist, dass die jeweilige Vergütung in einem 
      angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
      Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur 
      Lage der Gesellschaft steht, die übliche 
      Vergütung nicht ohne besondere Gründe 
      übersteigt und auf eine langfristige und 
      nachhaltige Entwicklung der Continental AG 
      ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden 
      sowohl externe als auch interne 
      Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
 
       C.1 Horizontaler (externer) Vergleich 
 
       Zur Beurteilung der Angemessenheit und 
       Üblichkeit der konkreten 
       Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
       im Vergleich zu anderen Unternehmen 
       zieht der Aufsichtsrat eine geeignete 
       Vergleichsgruppe heran (horizontaler 
       Vergleich). Für diesen 
       Peer-Group-Vergleich ist die 
       Marktstellung der Unternehmen im 
       Vergleich zur Continental AG 
       entscheidend. 
 
       Vor diesem Hintergrund werden aktuell 
       verschiedene Vergütungsdaten der 
       Unternehmen des Deutschen Aktienindex 
       (DAX) herangezogen. 
 
       C.2 Vertikaler (interner) Vergleich 
 
       Der vertikale Vergleich betrifft das 
       Verhältnis der Vorstandsvergütung zur 
       Vergütung des oberen Führungskreises 
       und der Belegschaft des Continental 
       Konzerns in Deutschland, wobei auch die 
       zeitliche Entwicklung berücksichtigt 
       wird. 
 
       Den oberen Führungskreis hat der 
       Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt 
       festgelegt, dass er die Führungsebenen 
       unterhalb des Vorstands der Continental 
       AG innerhalb des Continental-Konzerns 
       umfasst, die gemäß der internen 
       Stellenbewertungssystematik zum Kreis 
       der Senior Executives gehören. Die 
       weitere Belegschaft umfasst im 
       Einzelnen den ebenfalls gemäß der 
       internen Stellenbewertungssystematik 
       definierten Kreis der Executives sowie 
       die Gruppe der außertariflichen 
       und die Gruppe der tariflichen 
       Mitarbeiter. 
 
       C.3 Differenzierung nach dem jeweiligen 
       Anforderungsprofil 
 
       Das Vergütungssystem erlaubt es dem 
       Aufsichtsrat, bei der Höhe der 
       Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und 
       den Verantwortungsbereich des einzelnen 
       Vorstandsmitglieds entsprechend zu 
       berücksichtigen. Nach 
       pflichtgemäßem Ermessen des 
       Aufsichtsrats sind daher 
       funktionsspezifische Differenzierungen 
       zulässig, bei denen Kriterien wie 
       Marktüblichkeit, Erfahrung des 
       jeweiligen Vorstandsmitglieds und 
       verantwortetes Vorstandsressort zu 
       berücksichtigen sind. 
 
       C.4 Höchstgrenzen der Vergütung 
 
       Die variable Vergütung soll ein 
       ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil 
       gewährleisten. Werden die gesetzten 
       Ziele nicht erreicht, kann der 
       Auszahlungsbetrag der variablen 
       Vergütung daher auf null absinken. 
       Werden die Ziele deutlich übertroffen, 
       so ist die Auszahlung sowohl bei der 
       kurzfristigen als auch der 
       langfristigen variablen 
       Vergütungskomponente auf 200% des 
       Zielbetrags bzw. des Zuteilungswertes 
       begrenzt. 
 
       Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 
       87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine 
       betragsmäßige Höchstgrenze für die 
       Summe aller Vergütungskomponenten 
       einschließlich Nebenleistungen und 
       Versorgungsaufwand festgelegt 
       (nachfolgend 'Maximalvergütung'). Die 
       Maximalvergütung beträgt für den 
       Vorstandsvorsitzenden Euro 12,8 Mio., 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -3-

für den Chief Financial Officer und 
       Chief Human Relations Officer jeweils 
       Euro 7,5 Mio. sowie für die übrigen 
       Vorstandsmitglieder jeweils Euro 6,9 
       Mio. Diese Höchstgrenzen beziehen sich 
       jeweils auf die Summe aller Zahlungen, 
       die aus den Vergütungsregelungen für 
       ein Geschäftsjahr resultieren. 
 
       C.5 Komponenten und Struktur der 
       Ziel-Gesamtvergütung im Überblick 
 
       Das Vergütungssystem sieht 
       grundsätzlich feste erfolgsunabhängige 
       sowie variable erfolgsabhängige 
       Vergütungsbestandteile vor. 
 
       - Die festen erfolgsunabhängigen 
         Vergütungsbestandteile umfassen das 
         Jahresfestgehalt, Nebenleistungen 
         und eine Versorgungszusage. 
       - Die variablen erfolgsabhängigen 
         Vergütungsbestandteile umfassen 
         eine kurzfristige 
         Vergütungskomponente (Performance 
         Bonus ohne Aktien Deferral) sowie 
         langfristige Vergütungskomponenten 
         (Long Term Incentive und Aktien 
         Deferral des Performance Bonus). 
         Für die variablen 
         Vergütungsbestandteile werden vor 
         Beginn jedes Geschäftsjahrs durch 
         den Aufsichtsrat mit Blick auf die 
         strategischen Ziele, die Vorgaben 
         aus §§ 87, 87a AktG und den DCGK in 
         seiner jeweiligen Fassung 
         Zielkriterien festgesetzt, deren 
         Erreichungsgrad die Höhe der 
         tatsächlichen Auszahlung bestimmt. 
 
       Die unter C.3 beschriebenen 
       Differenzierungsmöglichkeiten bringen 
       es mit sich, dass die Anteile der 
       einzelnen Vergütungsbestandteile an der 
       Ziel-Gesamtvergütung nachfolgend in 
       prozentualen Bandbreiten angegeben 
       werden. Die konkreten Anteile variieren 
       somit in Abhängigkeit von der 
       funktionalen Differenzierung sowie 
       einer etwaigen Anpassung im Rahmen der 
       jährlichen Überprüfung der 
       Vergütung. 
 
       Das Jahresfestgehalt trägt zu 22 bis 28 
       %, der Performance Bonus (ohne Aktien 
       Deferral) zu 17 bis 22% und das Aktien 
       Deferral und der Long Term Incentive zu 
       33 bis 38% zur Zielvergütung bei. Die 
       Versorgungszusage macht 17 bis 23% der 
       Zielvergütung und die Nebenleistungen 
       machen ca. 1% der Zielvergütung aus. 
   D. Vergütungskomponenten im Detail 
 
      D.1 Jahresfestgehalt 
 
      Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das 
      gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, 
      die in zwölf gleich hohen Monatsraten 
      ausgezahlt wird. 
 
      D.2 Nebenleistungen 
 
      Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem 
      Nebenleistungen. Diese umfassen 
 
      * die Bereitstellung eines Dienstwagens, 
        der auch privat genutzt werden darf, 
      * die Erstattung von Reisekosten sowie 
        ggfs. Umzugskosten und Aufwendungen 
        für eine betrieblich bedingte doppelte 
        Haushaltsführung, 
      * einen regelmäßigen 
        Gesundheitscheck, 
      * den Abschluss einer D&O-Versicherung 
        mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 
        2 Satz 3 AktG, 
      * eine Unfallversicherung, 
      * den Berufsgenossenschaftsbeitrag inkl. 
        ggf. darauf entfallender Lohnsteuer 
        sowie 
      * Kranken- und 
        Pflegeversicherungsbeiträge in 
        Anwendung von § 257 SGB V und § 61 SGB 
        XI. 
 
      D.3 Versorgungsbezüge 
 
      Jedem Vorstandsmitglied ist ein Ruhegehalt 
      zugesagt, das ab Vollendung des 63. 
      Lebensjahres, jedoch nicht vor Ausscheiden 
      aus den Diensten der Continental AG 
      (nachfolgend 'Versorgungsfall') gezahlt 
      wird. Die betriebliche Altersversorgung der 
      Mitglieder des Vorstands wurde ab dem 1. 
      Januar 2014 auf eine beitragsorientierte 
      Leistungszusage umgestellt. Dem 
      Versorgungskonto des Vorstandsmitglieds wird 
      jährlich ein Kapitalbaustein gutgeschrieben. 
      Dazu wird jährlich ein Festbetrag, den der 
      Aufsichtsrat im Dienstvertrag mit dem 
      Vorstandsmitglied vereinbart, mit einem 
      Altersfaktor multipliziert, der eine 
      angemessene Verzinsung abbildet. Für 
      Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. 
      Januar 2014 amtiert haben, wurde die bis zum 
      31. Dezember 2013 geltende Versorgungszusage 
      durch einen Startbaustein auf dem 
      Kapitalkonto abgelöst. Mit Eintritt des 
      Versorgungsfalls wird das 
      Versorgungsguthaben als Einmalleistung, in 
      Raten oder, im Regelfall, aufgrund der zu 
      erwartenden Höhe des Versorgungsguthabens 
      als Rente ausgezahlt. Eine Anpassung des 
      Ruhegehalts nach Eintritt des 
      Versorgungsfalls erfolgt nach § 16 BetrAVG. 
 
      D.4 Performance Bonus (Short Term Incentive 
      oder STI) 
 
      D.4.1 Grundzüge 
 
      Im Dienstvertrag vereinbart der Aufsichtsrat 
      für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag 
      für den Performance Bonus (nachfolgend 'STI 
      Zielbetrag'), der bei 100% Zielerreichung 
      gewährt wird. Der Maximalbetrag des 
      Performance Bonus ist auf 200% des STI 
      Zielbetrags begrenzt. 
 
      D.4.2 Finanzielle Leistungskriterien 
 
      Die Höhe des auszuzahlenden STI hängt davon 
      ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die 
      Ziele erreicht, die der Aufsichtsrat für 
      dieses Vorstandsmitglied für die folgenden 
      drei finanziellen Kennzahlen als 
      Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 
      Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt: 
 
      * Ergebnis vor Finanzergebnis und 
        Steuern (nachfolgend 'EBIT'), 
        bereinigt um Wertminderungen des 
        Goodwill sowie Gewinne und/oder 
        Verluste aus der Veräußerung von 
        Unternehmensteilen 
      * Kapitalrendite (Return On Capital 
        Employed, nachfolgend 'ROCE') als 
        Verhältnis von EBIT (wie vorstehend 
        bereinigt) zu durchschnittlichen 
        operativen Aktiva des Geschäftsjahres 
      * Cashflow vor Finanzierungstätigkeit 
        (nachfolgend 'Free Cashflow'), 
        bereinigt um Mittelzuflüsse/-abflüsse 
        aus Verkauf bzw. Erwerb von 
        Gesellschaften und Geschäftsbereichen 
 
      D.4.3 Nichtfinanzielle Leistungskriterien 
 
      Daneben kann der Aufsichtsrat vor Beginn 
      eines jeden Geschäftsjahres für einzelne 
      oder alle Vorstandsmitglieder persönliche 
      Leistungskriterien aus den nachfolgenden 
      Bereichen festlegen, die in Form eines 
      sogenannten Personal Contribution Factors 
      (nachfolgend 'PCF') mit einem Wert zwischen 
      0,8 und 1,2 in die Zielerreichung 
      einfließen: 
 
      * Marktentwicklung und 
        Kundenorientierung (z.B. neue Märkte, 
        neue Produkt- oder Kundensegmente); 
      * Umsetzung Transformationsvorhaben 
        (z.B. Abspaltung, Portfolioanpassung, 
        Reorganisation, Effizienzsteigerung, 
        strategische Allianzen); 
      * Organisations- und Kulturentwicklung 
        (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, 
        Agilität und Ownership, Stärkung 
        interner Kooperation und 
        Kommunikation, Nachfolgeplanung, 
        Arbeitgebermarke). 
 
      D.4.4 Erreichung der finanziellen 
      Leistungskriterien 
 
      Zur Berechnung des STI wird der Grad der 
      Erreichung des EBIT-Ziels mit 40%, des 
      ROCE-Ziels mit 30% und des 
      Free-Cashflow-Ziels mit 30% gewichtet. 
 
      Der Zielwert für eine Zielerreichung von 
      100% entspricht für jedes finanzielle 
      Leistungskriterium dem Wert, der sich 
      jeweils für dieses finanzielle 
      Leistungskriterium aus der Planung für das 
      jeweilige Geschäftsjahr ergibt, welcher der 
      Aufsichtsrat zugestimmt hat. 
 
      Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes 
      finanzielle Leistungskriterium die Werte für 
      eine Zielerreichung von 0% bzw. 200% fest. 
      Der Grad der Zielerreichung wird linear 
      zwischen 0 und 200% durch den Vergleich mit 
      dem jeweiligen Ist-Wert für das 
      Geschäftsjahr berechnet. 
 
      Eine nachträgliche Änderung der 
      Zielwerte und der Vergleichsparameter ist - 
      vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe E.4 
      - ausgeschlossen. 
 
      D.4.5 Erreichung der nichtfinanziellen 
      Leistungskriterien 
 
      Die Leistungskriterien und die 
      Zielerreichung für den PCF sollen 
      nachvollziehbar und verifizierbar sein. Nach 
      Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der 
      Aufsichtsrat die Leistung des einzelnen 
      Vorstandsmitglieds anhand der festgelegten 
      Leistungskriterien und Ziele und legt für 
      den PCF einen Wert zwischen 0,8 und 1,2 
      fest. 
 
      Hat der Aufsichtsrat für ein Geschäftsjahr 
      für ein Vorstandsmitglied keine Ziele für 
      den PCF festgelegt, beträgt der Wert des PCF 
      1,0. 
 
      D.4.6 Förderung der Geschäftsstrategie und 
      langfristigen Unternehmensentwicklung 
 
      Die Leistungskriterien sollen die 
      Vorstandsmitglieder zur Wertschaffung und 
      zum Erreichen bzw. zur Outperformance der 
      kurzfristigen wirtschaftlichen Ziele 
      incentivieren sowie zur operativen Exzellenz 
      motivieren. Der PCF gibt dem Aufsichtsrat 
      zusätzlich die Möglichkeit, individuelle 
      oder kollektive Leistungen des Vorstands 
      anhand nichtfinanzieller Leistungskriterien 
      und Ziele zu berücksichtigen, die für die 
      operative Umsetzung der 
      Unternehmensstrategie maßgeblich sind. 
 
      Der Performance Bonus soll einerseits die 

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June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -4-

Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder 
      für das Unternehmen wiedergeben und die 
      Zusammenarbeit unter den 
      Unternehmensbereichen fördern sowie 
      andererseits der eigenständigen Führung des 
      jeweiligen Ressorts gerecht werden. Bei der 
      Festlegung der Ziele und der Berechnung des 
      STI für jedes Vorstandsmitglied wird daher 
      die jeweilige Geschäftsverantwortung wie 
      folgt berücksichtigt: 
 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich sich auf den 
        Konzern insgesamt erstreckt (z.B. 
        Vorstandsvorsitzender, Chief Financial 
        Officer, Chief Human Relations 
        Officer), wird die Erreichung des 
        EBIT- und des ROCE-Ziels anhand der 
        für den Continental-Konzern 
        ermittelten Kennzahlen gemessen. 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich sich auf einen 
        Unternehmensbereich erstreckt (z.B. 
        Chairman of the Automotive Board), 
        wird die Erreichung des EBIT- und des 
        ROCE-Ziels zu je 50% anhand der für 
        den Continental-Konzern und anhand der 
        für den Unternehmensbereich 
        ermittelten Kennzahlen gemessen. 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich das 
        Geschäftsfeld Autonomous Mobility and 
        Safety oder Vehicle Networking and 
        Information ist, wird die Erreichung 
        des EBIT- und des ROCE-Ziels zu 25% 
        anhand der für den Continental-Konzern 
        ermittelten Kennzahlen, zu 25% anhand 
        der für die Automotive Group 
        ermittelten Kennzahlen und zu 50% 
        anhand der für das jeweilige 
        Geschäftsfeld ermittelten Kennzahlen 
        gemessen. 
      * Für ein Vorstandsmitglied, dessen 
        Verantwortungsbereich sich auf das 
        Geschäftsfeld ContiTech, Tires oder 
        Vitesco Technologies erstreckt, wird 
        die Erreichung des EBIT- und des 
        ROCE-Ziels zu je 50% anhand der für 
        den Continental-Konzern ermittelten 
        und anhand der für das jeweilige 
        Geschäftsfeld ermitteln Kennzahlen 
        gemessen. 
      * Die Erreichung des Free-Cashflow Ziels 
        wird für alle Vorstandsmitglieder am 
        Free Cashflow des Continental-Konzerns 
        gemessen. 
 
      D.4.7 Auszahlung und Aktien Deferral 
 
      Nach dem Ende des Geschäftsjahrs wird die 
      Zielerreichung für jedes finanzielle 
      Leistungskriterium auf Grundlage des 
      geprüften Konzernabschlusses der Continental 
      AG errechnet und entsprechend der vorstehend 
      beschriebenen Gewichtung mit dem STI 
      Zielbetrag multipliziert. Durch 
      Multiplikation dieses Ergebnisses mit dem 
      PCF wird der Bruttowert des auszuzahlenden 
      Betrags (nachfolgend 
      'Brutto-Auszahlungsbetrag') des STI 
      festgestellt. 
 
      Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, 20% 
      des Brutto-Auszahlungsbetrages (entspricht 
      i.d.R. ca. 40% des Netto-Auszahlungsbetrags) 
      in Aktien der Continental AG zu investieren 
      (nachfolgend 'Aktien Deferral'). Der 
      Restbetrag wird als kurzfristige variable 
      Vergütung zur Auszahlung gebracht. 
 
      Der Erwerb der Aktien erfolgt durch einen 
      externen Dienstleister in einer definierten 
      Zeitspanne nach Abrechnung und 
      Bereitstellung des Betrages unter Beachtung 
      der jeweils geltenden gesetzlichen 
      Bestimmungen, insbesondere der gesetzlichen 
      Regelungen über Insidergeschäfte (Art. 7 ff. 
      Marktmissbrauchsverordnung) und 
      Eigengeschäfte von Führungskräften (Art. 19 
      Marktmissbrauchsverordnung). Das 
      Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die 
      Aktien mindestens für einen Zeitraum von 
      drei Jahren ab Tag des Erwerbs rechtlich und 
      wirtschaftlich zu halten. Die als Aktien 
      Deferral erworbenen Aktien können auf die 
      Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum 
      Erwerb von Aktien der Continental AG nach 
      der 'Share Ownership Guideline' (siehe unten 
      E.2) angerechnet werden. 
 
      D.4.8 Keinen Sonder- oder Anerkennungsbonus 
 
      Der Aufsichtsrat kann keinen Sonder- oder 
      Anerkennungsbonus gewähren. 
 
      D.5 Long Term Incentive (LTI) 
 
      D.5.1 Grundzüge sowie Förderung der 
      Geschäftsstrategie und langfristigen 
      Unternehmensentwicklung 
 
      Der Long Term Incentive (nachfolgend 'LTI') 
      soll das langfristige Engagement des 
      Vorstands für das Unternehmen und sein 
      nachhaltiges Wachstum fördern. Daher ist der 
      langfristige 'Total Shareholder Return' 
      (nachfolgend 'TSR') der Continental-Aktie im 
      Vergleich zu einem Index, der sich zum 
      Beispiel aus europäischen Unternehmen 
      zusammensetzt, die in der Automobil- und 
      Reifenindustrie tätig und mit der 
      Continental AG vergleichbar sind 
      (nachfolgend 'Vergleichs-Index'), 
      wesentliches Leistungskriterium für den LTI. 
      Zweites Leistungskriterium ist ein 
      Nachhaltigkeitsfaktor, der zur Ermittlung 
      des auszuzahlenden LTI mit dem 
      Zielerreichungsgrad des relativen TSR 
      multipliziert wird. Für die Höhe des 
      auszuzahlenden LTI ist darüber hinaus die 
      Entwicklung des Kurses der Continental-Aktie 
      über die Laufzeit des LTI ausschlaggebend. 
 
      Jeder LTI hat eine Laufzeit von vier 
      Geschäftsjahren. Im Dienstvertrag vereinbart 
      der Aufsichtsrat mit jedem Vorstandsmitglied 
      einen Zuteilungswert in Euro für den LTI. Zu 
      Beginn des ersten Geschäftsjahres der 
      Laufzeit des LTI-Plans wird dieser 
      Zuteilungswert in einen Grundbestand 
      virtueller Aktien umgerechnet. Dazu wird der 
      Zuteilungswert durch den arithmetischen 
      Mittelwert der Schlusskurse der 
      Continental-Aktie im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder eines 
      Nachfolgesystems) in den letzten zwei 
      Monaten vor Beginn der Laufzeit des 
      jeweiligen LTI-Plans (Ausgabekurs) geteilt. 
 
      Der Maximalbetrag des auszuzahlenden LTI ist 
      auf 200% des Zuteilungswerts begrenzt, der 
      im Dienstvertrag des jeweiligen 
      Vorstandsmitglieds festgelegt ist. 
 
      D.5.2 Finanzielles Leistungskriterium 
 
      Zur Ermittlung des relativen TSRs wird der 
      TSR der Continental-Aktie (Continental TSR) 
      nach vier Jahren der Laufzeit des LTI-Plans 
      mit der Entwicklung des Vergleichs-Index 
      während dieses Zeitraums verglichen. 
 
      D.5.3 Erreichung des finanziellen 
      Leistungskriteriums 
 
      Entspricht der Continental-TSR dem 
      Vergleichs-TSR, ist das TSR-Ziel zu 100% 
      erreicht. Unterschreitet der Continental TSR 
      den Vergleichs-TSR um 25 Prozentpunkte oder 
      mehr, ist die Zielerreichung 0%. 
      Überschreitet der Continental TSR den 
      Vergleichs-TSR um 25 Prozentpunkte oder 
      mehr, ist die Zielerreichung 150%. 
      Unterschreitet oder überschreitet der 
      Continental TSR den Vergleichs-TSR um 
      weniger als 25 Prozentpunkte, wird der Grad 
      der Zielerreichung linear zwischen 50 und 
      150% berechnet. Eine Zielerreichung von mehr 
      als 150% ist ausgeschlossen. 
 
      Der Aufsichtsrat legt angemessene Regelungen 
      fest für den Fall von Veränderungen des 
      Grundkapitals der Continental, der 
      Börsennotierung der Continental-Aktie oder 
      des Vergleichs-Index, die sich wesentlich 
      auf den Continental TSR oder den 
      Vergleichs-TSR auswirken. 
 
      D.5.4 Nichtfinanzielle Leistungskriterien 
 
      Nachhaltigkeit ist fester Bestandteil der 
      Unternehmensstrategie bei Continental und 
      basiert auf den vier Unternehmenswerten 
      Vertrauen, Gewinnermentalität, Freiheit und 
      Verbundenheit. Nachhaltigkeit bedeutet für 
      Continental, einen wesentlichen 
      gesellschaftlichen Mehrwert zu schaffen und 
      etwaige negative Auswirkungen der 
      Geschäftstätigkeit zu reduzieren. 
 
      Der Vorstand der Continental AG hat im 
      Geschäftsjahr 2019 eine neue 
      Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet, die 
      der Aufsichtsrat auch für das 
      Vergütungssystem aufgreift. Die 
      Nachhaltigkeitsstrategie des Vorstands 
      definiert zwölf wesentliche Themenfelder: 
      Klimaschutz, saubere Mobilität, 
      Kreislaufwirtschaft, nachhaltige 
      Lieferketten, saubere und sichere Fabriken, 
      gute Arbeitsbedingungen, Produktqualität, 
      Unternehmensführung (Corporate Governance), 
      Innovation & Digitalisierung, sichere 
      Mobilität, langfristige Profitabilität sowie 
      gesellschaftliches Engagement. Daraus hat 
      der Vorstand folgende strategische 
      Kernthemen identifiziert: 
 
      * Klimaschutz, 
      * saubere Mobilität, 
      * Kreislaufwirtschaft und 
      * nachhaltige Lieferketten. 
 
      Insbesondere für diese vier Themenfelder hat 
      der Vorstand der Continental AG 
      herausfordernde Nachhaltigkeitsziele 
      festgelegt. Die dafür notwendigen Konzepte, 
      Leistungsindikatoren und Einzelziele werden 
      sukzessive erarbeitet. 
 
      Auf Grundlage der vorliegenden Konzepte, 
      Leistungsindikatoren und Einzelziele für die 
      zwölf Themenfelder, insbesondere die 
      strategischen Themenfelder, legt der 
      Aufsichtsrat bis zu sechs Leistungskriterien 
      und Ziele für den Nachhaltigkeitsfaktor des 
      jeweiligen LTI-Plans fest. Diese können etwa 
      Vorgaben für CO2-Emissionen und 
      Recycling-Quoten oder die Überprüfung 
      guter Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter im 
      Continental-Konzern (z.B. anhand des 

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June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -5-

Krankenstandes oder der Unfall-Quoten) 
      beinhalten. 
 
      D.5.5 Erreichung der nichtfinanziellen 
      Leistungskriterien 
 
      Bei der Festlegung der Leistungskriterien 
      für den Nachhaltigkeitsfaktor achtet der 
      Aufsichtsrat insbesondere auf die 
      Verfügbarkeit notwendiger Daten auf 
      Konzernebene, die Datenqualität und ihre 
      Vergleichbarkeit im Zeitverlauf, aber auch 
      auf die Beeinflussbarkeit des Erreichens der 
      Ziele durch die Managementleistung. Darüber 
      hinaus soll die Zielerreichung im Rahmen der 
      Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung des 
      Unternehmens überprüfbar sein. 
 
      Der Aufsichtsrat prüft die Erreichung der 
      Ziele anhand des geprüften 
      Konzernabschlusses und der nichtfinanziellen 
      Erklärung des Continental Konzerns für das 
      vierte Geschäftsjahr der Laufzeit des 
      LTI-Plans. Zur Berechnung des 
      Nachhaltigkeitsfaktors wird zum Wert 0,7 für 
      jedes Ziel, das erreicht wurde, ein Wert 
      addiert, der sich aus der Division des Werts 
      0,6 durch die Anzahl der festgelegten 
      Leistungskriterien ergibt. Der 
      Nachhaltigkeitsfaktor beträgt maximal 1,3. 
 
      D.5.6 Auszahlung des LTI 
 
      Zur Berechnung des auszuzahlenden LTI wird 
      zunächst durch Multiplikation des relativen 
      TSR und des Nachhaltigkeitsfaktors der 
      Performance Index (nachfolgend 'PI') 
      ermittelt. Aus der Multiplikation des 
      Grundbestands an virtuellen Aktien mit dem 
      PI ergibt sich der Endbestand an virtuellen 
      Aktien. 
 
      Der Endbestand an virtuellen Aktien wird mit 
      dem Auszahlungskurs multipliziert, um den 
      auszuzahlenden Brutto-Betrag des LTI in Euro 
      (nachfolgend 'Auszahlungsbetrag') 
      festzustellen. Der Auszahlungskurs 
      entspricht der Summe aus dem arithmetischen 
      Mittelwert der Schlusskurse der 
      Continental-Aktie im Xetra-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder des 
      Nachfolgesystems) an den Börsenhandelstagen 
      in den letzten zwei Monaten vor der nächsten 
      ordentlichen Hauptversammlung nach Ende der 
      Laufzeit des LTI-Plans und der während der 
      Laufzeit des LTI-Plans pro Aktie gezahlten 
      Dividenden. 
 
      Der Auszahlungsbetrag darf 200% des 
      dienstvertraglich vereinbarten 
      Zuteilungswertes nicht überschreiten. 
 
      D.5.7 Vorzeitige Beendigung des 
      Dienstverhältnisses 
 
      Endet das Dienstverhältnis eines 
      Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund vor 
      Ablauf des ersten Geschäftsjahres eines 
      LTI-Plans, hat das Vorstandsmitglied 
      Anspruch auf einen _pro rata temporis_ 
      reduzierten LTI. Endet das Dienstverhältnis 
      eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen 
      Grund nach Ablauf des ersten 
      Geschäftsjahres, aber vor Ende der Laufzeit 
      eines LTI-Plans, behält das 
      Vorstandsmitglied seinen Anspruch auf den 
      vollen LTI. Die übrigen Bedingungen des LTI 
      ändern sich nicht, insbesondere bleibt der 
      Zeitpunkt der Berechnung und der Fälligkeit 
      der Auszahlung unverändert. Kein Anspruch 
      auf Zahlung eines LTI, auch nicht auf 
      Zahlung eines ratierlichen LTI, besteht bei 
      einer vorzeitigen Beendigung des 
      Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund. 
 
      D.6 Vergütungsbericht 
 
      Im Vergütungsbericht für das abgelaufene 
      Geschäftsjahr berichtet der Aufsichtsrat 
      über die für dieses Geschäftsjahr 
      festgelegten Leistungskriterien und die 
      jeweilige Zielerreichung. 
   E. Weitere vergütungsrelevante Regelungen 
 
      E.1 Malus- und Clawback-Regelung 
 
      Falls ein Vorstandsmitglied in seiner 
      Funktion als Mitglied des Vorstands einen 
      nachweislich wissentlichen groben 
      Verstoß gegen eine seiner 
      Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, 
      einen wesentlichen Handlungsgrundsatz der 
      von der Gesellschaft erlassenen internen 
      Richtlinien, oder eine seiner sonstigen 
      dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann 
      der Aufsichtsrat nach seinem 
      pflichtgemäßen Ermessen die variable 
      Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem 
      der grobe Verstoß stattgefunden hat, zu 
      gewähren ist, teilweise oder vollständig auf 
      Null reduzieren (nachfolgend 
      'Malus-Regelung'). 
 
      Wurde die variable Vergütung zum Zeitpunkt 
      der Reduzierungsentscheidung bereits 
      ausgezahlt, hat das Vorstandsmitglied die 
      gemäß der Reduzierungsentscheidung zu 
      viel erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen 
      (nachfolgend 'Clawback-Regelung'). 
      Außerdem ist die Gesellschaft in diesem 
      Fall berechtigt, gegen sonstige 
      Vergütungsansprüche des Vorstandsmitglieds 
      aufzurechnen. 
 
      Etwaige Schadensersatzansprüche der 
      Continental AG gegen das Vorstandsmitglied, 
      insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG bleiben 
      von der Vereinbarung einer Malus- oder einer 
      Clawback-Regelung unberührt. 
 
      E.2 Share Ownership Guideline 
 
      Ergänzend zu den bereits dargestellten 
      Vergütungskomponenten ist jedes 
      Vorstandsmitglied verpflichtet, einen 
      Mindestbetrag in Aktien der Continental AG 
      zu investieren und den so erworbenen 
      Aktienbestand während seiner Amtszeit und 
      für weitere zwei Jahre nach Ablauf seiner 
      Bestellung und Beendigung seines 
      Dienstvertrags zu halten. Der von einem 
      Vorstandsmitglied zu investierende 
      Mindestbetrag wird auf Basis des 
      vereinbarten Brutto-Jahresfestgehalts des 
      Vorstandsmitglieds ermittelt. Er entspricht 
      200% des Jahresfestgehalts für den 
      Vorsitzenden des Vorstands und 100% des 
      Jahresfestgehalts für alle anderen 
      Vorstandsmitglieder. 
 
      Für die Dauer der Haltepflicht darf ein 
      Vorstandsmitglied die nach der Share 
      Ownership Guideline erworbenen 
      Continental-Aktien weder verpfänden noch 
      sonst über sie verfügen. 
 
      E.3 Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten 
 
      Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung 
      von Vorstandsmitgliedern sowie bei der 
      Laufzeit der Vorstandsverträge die 
      aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und 
      die Empfehlungen des DCGK. Bei einer 
      erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt 
      die Bestelldauer und die Laufzeit des 
      Dienstvertrages in der Regel drei Jahre. Bei 
      Wiederbestellungen bzw. bei einer 
      Verlängerung der Amtszeit liegt die 
      Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf 
      Jahren. 
 
      Die Dienstverträge sehen keine ordentliche 
      Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige 
      Recht zur außerordentlichen Kündigung 
      des Dienstvertrages aus wichtigem Grund 
      bleibt unberührt. Wird ein Vorstandsmitglied 
      während der Laufzeit des Dienstvertrages 
      dauernd arbeitsunfähig, so endet der 
      Dienstvertrag mit dem Tage, an dem die 
      dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt 
      wird. 
 
      Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der 
      Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds 
      ohne wichtigen Grund dürfen ggf. zu 
      vereinbarende Zahlungen an das 
      Vorstandsmitglied einschließlich 
      Nebenleistungen weder den Wert von zwei 
      Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) noch den 
      Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des 
      Dienstvertrages überschreiten. Für die 
      Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die 
      Gesamtvergütung des abgelaufenen 
      Geschäftsjahres und ggf. auch auf die 
      voraussichtliche Gesamtvergütung für das 
      laufende Geschäftsjahr abzustellen. 
 
      Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein 
      nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die 
      Dauer von zwei Jahren vereinbart. Für diesen 
      Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung 
      (Karenzentschädigung) in Höhe von jährlich 
      50% der zuletzt bezogenen 
      vertragsmäßigen Leistungen gewährt. 
      Eine etwaige Abfindungszahlung ist auf die 
      Karenzentschädigung anzurechnen. 
 
      Das Vergütungssystem sieht Sonderregelungen 
      für den Fall eines Kontrollwechsels (Change 
      of Control) oder Zusagen von 
      Entlassungsentschädigungen nicht vor. 
 
      E.4 Umgang mit außergewöhnlichen 
      Ereignissen und Entwicklungen 
 
      Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des 
      Präsidialausschusses in besonderen 
      außergewöhnlichen Fällen vorübergehend 
      von den Bestandteilen des Systems der 
      Vorstandsvergütung abweichen, wenn dies zur 
      Aufrechthaltung der Anreizwirkung der 
      Vergütung des Vorstandsmitglieds im 
      Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
      Gesellschaft angemessen und notwendig ist, 
      die Vergütung des Vorstandsmitglieds 
      weiterhin auf eine nachhaltige und 
      langfristige Entwicklung der Gesellschaft 
      ausgerichtet ist und die finanzielle 
      Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht 
      überfordert wird. Als außergewöhnliche 
      Entwicklungen kommen zum Beispiel 
      außergewöhnliche und weitreichende 
      Änderungen der Wirtschaftssituation 
      (zum Beispiel durch eine schwere 
      Wirtschaftskrise) in Betracht, die die 
      ursprünglichen Zielkriterien und/oder 
      finanziellen Anreize des Vergütungssystems 
      hinfällig werden lassen, sofern diese oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -6-

ihre konkreten Auswirkungen nicht 
      vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige 
      Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht 
      als außergewöhnliche Entwicklungen. 
 
      Die Bestandteile des Vergütungssystems, von 
      denen abgewichen werden kann, sind das 
      Verfahren, die Regelungen zur 
      Vergütungsstruktur und -höhe sowie der 
      einzelnen Vergütungsbestandteile. Sofern 
      eine Anpassung der bestehenden 
      Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um 
      die Anreizwirkung der Vergütung des 
      Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat 
      der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen 
      Entwicklungen unter den gleichen 
      Voraussetzungen das Recht, vorübergehend 
      zusätzliche Vergütungsbestandteile zu 
      gewähren. 
 
      Eine Abweichung bzw. Ergänzung der 
      Vergütungsbestandteile ist nur durch einen 
      entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss auf 
      vorherigen Vorschlag des 
      Präsidialausschusses möglich, der die 
      außergewöhnlichen Umstände und die 
      Notwendigkeit einer Abweichung bzw. 
      Ergänzung feststellt. 
7. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder, verbunden mit einer 
   Beschlussfassung über eine entsprechende 
   Änderung der Satzung der Continental 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Durch das ARUG II wurde § 113 Absatz 3 AktG neu 
   gefasst. Danach ist mindestens alle 4 Jahre über 
   die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein 
   Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. In dem 
   Beschluss sind detaillierte Angaben zu den 
   Einzelheiten zur Vergütung zu machen. Die Vergütung 
   kann auch weiterhin in der Satzung festgesetzt 
   werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu 
   den Einzelheiten der Vergütung aus dem Beschluss 
   der Hauptversammlung unterbleiben können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, die 
   Vergütung des Aufsichtsrats gemäß den neuen 
   Vorgaben zur erstmaligen Entscheidung der 
   Hauptversammlung vorzulegen. Die gegenwärtigen 
   Regelungen zur Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 16 der 
   Satzung der Continental Aktiengesellschaft (Stand: 
   29. Mai 2015) festgesetzt sind, wurden am 27. April 
   2012 von der Hauptversammlung beschlossen. Als 
   Vergütung sind neben festen Vergütungsbestandteilen 
   auch variable Vergütungsbestandteile vorgesehen. 
   Vor diesem Hintergrund wurde - unterstützt durch 
   einen unabhängigen Berater - ein neues 
   Vergütungssystem für die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats erarbeitet und durch den Vorstand und 
   den Aufsichtsrat jeweils separat beschlossen. 
   Dieses entspricht insbesondere auch der Anregung 
   G.18 Satz 1 des neuen DCGK und sieht vor, dass die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nur noch aus 
   einer Festvergütung besteht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das 
   unter a) dargelegte Vergütungssystem für den 
   Aufsichtsrat sowie die daraus abgeleitete 
   Aufsichtsratsvergütung zu beschließen und 
   entsprechend die Satzung wie unter b) dargelegt zu 
   ändern und wie folgt neu zu fassen: 
 
   a) Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gem. §§ 
   113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Continental Aktiengesellschaft soll zukünftig keine 
   variablen Vergütungskomponenten mehr enthalten, 
   sondern ausschließlich aus festen 
   Vergütungsbestandteilen bestehen. Eine Umstellung 
   auf eine reine Festvergütung unterstützt die auf 
   eine nachhaltige Unternehmensentwicklung bezogene 
   Beratung und Überwachung und entspricht 
   außerdem der Anregung G. 18 Satz 1 des neuen 
   DCGK. Nach Auffassung der Continental 
   Aktiengesellschaft ist eine reine Festvergütung 
   besser geeignet, die Unabhängigkeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren 
   Aufwand angemessen zu vergüten. 
 
   Die Abschaffung der variablen Vergütungskomponente 
   macht es zur Wahrung des bisherigen 
   Vergütungsniveaus erforderlich, die Festvergütung 
   eines Aufsichtsratsmitglieds von derzeit Euro 
   75.000 auf Euro 180.000 jährlich zu erhöhen. Für 
   den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im 
   Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitglieder 
   eines Ausschusses ist auch zukünftig eine erhöhte 
   Vergütung vorgesehen. Sie beträgt für den Vorsitz 
   im Aufsichtsrat das 3-fache, für den Vorsitz im 
   Prüfungsausschuss das 2,5-fache, für den Vorsitz in 
   einem anderen Ausschuss das 2-fache sowie für den 
   stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat und für 
   die Mitglieder eines Ausschusses das 1,5-fache der 
   regulären Festvergütung eines 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
 
   Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein 
   Sitzungsgeld von Euro 1.000 für jede 
   Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied 
   persönlich teilnimmt. Dies gilt entsprechend für 
   die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen, 
   die nicht am Tage einer Aufsichtsratssitzung 
   stattfinden. Außerdem erhalten die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats neben der ihnen für die 
   Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden 
   Umsatzsteuer auch ihre baren Auslagen ersetzt. 
 
   Die Höhe und Struktur der zukünftigen Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Continental 
   Aktiengesellschaft ist im Vergleich zur Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder anderer 
   DAX30-Gesellschaften marktüblich. Die Continental 
   AG geht davon aus, dass die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder - mit Ausnahme der 
   reduzierten Vergütung eines einfachen Mitglieds 
   eines Ausschusses - trotz der vorgeschlagenen 
   strukturellen Anpassungen der Höhe nach im 
   Wesentlichen unverändert bleibt. 
 
   Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle 
   vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei 
   eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. 
   Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung 
   wird das Vergütungssystem rechtzeitig einer 
   Überprüfung unterzogen. 
 
   Die Neuregelung zur Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder soll erstmals für das 
   Geschäftsjahr anwendbar sein, in dem die 
   vorgeschlagene Satzungsänderung wirksam wird. 
 
   b) Änderung des § 16 der Satzung 
   § 16 der Satzung wird neu gefasst: 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten außer dem Ersatz ihrer 
       baren Auslagen und einer ihnen für die 
       Aufsichtsratstätigkeit zur Last 
       fallenden Umsatzsteuer eine im letzten 
       Monat des Geschäftsjahres zahlbare feste 
       Vergütung von je Euro 180.000 jährlich. 
   (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende 
       Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der 
       Vorsitzende und die Mitglieder eines 
       Ausschusses erhalten eine erhöhte 
       Vergütung. Sie beträgt für den 
       Aufsichtsratsvorsitzenden das 3-fache, 
       für den Vorsitzenden des 
       Prüfungsausschusses das 2,5-fache, für 
       den Vorsitzenden eines anderen 
       Ausschusses das 2-fache sowie für den 
       stellvertretenden Vorsitzenden des 
       Aufsichtsrats und für die Mitglieder 
       eines Ausschusses das 1,5-fache der 
       festen Vergütung eines 
       Aufsichtsratsmitglieds nach Absatz 1. 
       Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats 
       mehr als eine Funktion ausübt, für die 
       eine erhöhte Vergütung vorgesehen ist, 
       bestimmt sich seine Vergütung 
       ausschließlich nach der Funktion, 
       die unter den von ihm ausgeübten am 
       höchsten vergütet wird. 
   (3) Jedes Mitglied erhält ein Sitzungsgeld 
       von Euro 1.000 für jede 
       Aufsichtsratssitzung, an der das 
       Mitglied persönlich teilnimmt. Dies gilt 
       entsprechend für die persönliche 
       Teilnahme an Ausschusssitzungen, die 
       nicht am Tage einer Aufsichtsratssitzung 
       stattfinden. 
   (4) Beginnt oder endet das Amt eines 
       Aufsichtsratsmitglieds oder die mit 
       einer erhöhten Vergütung versehene 
       Funktion im Laufe eines Geschäftsjahres, 
       erhält das Aufsichtsratsmitglied die 
       Vergütung bzw. die erhöhte Vergütung 
       zeitanteilig. 
   (5) Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten 
       für die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       eine 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       abschließen. Sie enthält einen 
       angemessenen Selbstbehalt. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz, öffentliche Übertragung in Bild 
    und Ton, InvestorPortal* 
 
    Der Vorstand der Continental AG hat mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
    diesjährige Hauptversammlung gemäß § 1 
    Abs. 1 und Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten (ausgenommen die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
    abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die 
    Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
    daher nicht physisch an der Hauptversammlung 
    teilnehmen. 
 
    Die Durchführung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung führt zu im Folgenden näher 
    dargestellten Modifikationen in den Abläufen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -7-

sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir 
    bitten die Aktionäre, die im Folgenden 
    dargelegten weiteren Hinweise und Angaben in 
    diesem Jahr besonders zu beachten. 
 
    Unter der Internetadresse 
 
    www.continental-ir.de 
 
    unter dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung' unterhält die Gesellschaft 
    ein internetgestütztes, passwortgeschütztes 
    Online-Portal (nachfolgend 'InvestorPortal'). 
    Über dieses können die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
    Bevollmächtigte) unter anderem die 
    Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, 
    ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
    Fragen einreichen oder Widerspruch zu 
    Protokoll erklären. Um das InvestorPortal 
    nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre 
    mit den Zugangsdaten, die sie mit der 
    Anmeldebestätigung erhalten, einloggen. 
 
    Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und 
    den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten 
    die Aktionäre zusammen mit der 
    Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter 
 
    www.continental-ir.de 
 
    unter dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung'. Wir bitten die Aktionäre, 
    auch die technischen Hinweise am Ende dieser 
    Einladungsbekanntmachung zu beachten. 
 
    Die Hauptversammlung wird auch öffentlich im 
    Internet vollständig in Bild und Ton 
    übertragen. 
 
    Bei technischen Fragen zum InvestorPortal 
    stehen den Aktionären vor und während der 
    Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres 
    Hauptversammlungs-Dienstleisters unter der 
    folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung. 
 
    Aktionärs-Hotline: +49 (0)89 30903-6324 
 
    Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, 
    jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr, und am Tag der 
    Hauptversammlung, dem 14. Juli 2020, ab 8:00 
    Uhr erreichbar. Ausgenommen hiervon sind 
    bayerische Feiertage. 
 
    Bei technischen Fragen vor Beginn der 
    virtuellen Hauptversammlung können sich 
    Aktionäre auch per E-Mail an unseren 
    Hauptversammlungs-Dienstleister unter der 
    E-Mail-Adresse 
 
    anmeldestelle@computershare.de 
 
    wenden. 
2.  *Verfügbarkeit der Unterlagen* 
 
    Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten 
    Unterlagen und der Gewinnverwendungsvorschlag 
    zu Tagesordnungspunkt 2 liegen vom Zeitpunkt 
    der Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
    Hauptverwaltung der Gesellschaft, Vahrenwalder 
    Straße 9, 30165 Hannover, zur Einsicht 
    für die Aktionäre aus und werden alsbald nach 
    Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit 
    den sonstigen Informationen nach § 124a AktG 
    im Internet unter 
 
    www.continental-ir.de 
 
    unter dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung' zugänglich sein. 
    Abschriften dieser Unterlagen werden den 
    Aktionären auf Anfrage unverzüglich und 
    kostenfrei zugesandt. 
3.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der 
    von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
    Stimmrechte je 200.005.983. Die Gesellschaft 
    hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
4.  *Voraussetzung für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, 
    Nachweisstichtag und dessen Bedeutung* 
 
    Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
    des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zu 
    Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
    d. h. am 23. Juni 2020, 00:00 Uhr, 
    (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft 
    ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung 
    anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung 
    der Aktionärsrechte nachweist (nachfolgend 
    'ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre'). 
    Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein 
    besonderer, durch das depotführende Institut 
    in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter 
    Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Soweit 
    Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag 
    nicht in einem bei einem Kreditinstitut 
    geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann 
    der Nachweis durch Bescheinigung der 
    Gesellschaft, eines Notars, einer 
    Wertpapiersammelbank oder eines 
    Kreditinstituts innerhalb der Europäischen 
    Union geführt werden. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich in jedem Fall auf 
    den Nachweisstichtag beziehen. Der Nachweis 
    muss in deutscher oder englischer Sprache 
    abgefasst sein. 
 
    Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
    Nachweisstichtag erwerben, können also keine 
    Stimmrechte ausüben. Aktionäre, die ihre am 
    Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag und noch vor der 
    Hauptversammlung veräußern, sind - bei 
    rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis 
    zur Gesellschaft gleichwohl zur Ausübung des 
    Stimmrechts berechtigt. 
 
    Der Nachweisstichtag hat allerdings keine 
    Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der 
    Aktien und hat keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
    Gesellschaft bei der nachfolgend genannten 
    Anmeldestelle, unter der angegebenen 
    Anschrift, spätestens bis zum Ablauf des 7. 
    Juli 2020, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
    Continental Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
    des Anteilsbesitzes bei der genannten 
    Anmeldestelle wird den Aktionären eine 
    Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung 
    übersandt. Mit der Anmeldebestätigung für die 
    Hauptversammlung erhalten die Aktionäre die 
    Zugangsdaten für das auf der Internetseite der 
    Gesellschaft zur Verfügung stehende 
    InvestorPortal, über das die Aktionäre die im 
    weiteren beschriebenen Rechte ausüben und 
    Handlungen vornehmen können. 
 
    Das InvestorPortal kann von ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionären unter 
 
    www.continental-ir.de 
 
    und dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung' erreicht werden. 
 
    Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung 
    sowie die Zugangsdaten für das InvestorPortal 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig die Anmeldebestätigung bei ihrem 
    depotführenden Institut anzufordern. Trotz 
    rechtzeitiger Anmeldung kann es im Einzelfall 
    vorkommen, dass ein Aktionär die 
    Anmeldebestätigung nicht rechtzeitig erhält. 
    In einem solchen Fall bitten wir die 
    Aktionäre, sich bei der Hotline unter +49 
    (0)89 30903-6324 zu melden. 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
    können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation (Briefwahl) 
    ausüben. 
 
    Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft 
    wahlweise per Post, Telefax oder E-Mail 
    übermittelt werden. Die Aktionäre können dazu 
    das Formular verwenden, welches ihnen nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit 
    der Anmeldebestätigung für die 
    Hauptversammlung übersandt wird. Die mittels 
    Post, Telefax oder E-Mail abgegebenen Stimmen 
    müssen spätestens bis zum Ablauf des 13. Juli 
    2020 bei der unter nachstehender Ziffer II 6 
    c) angegebenen Adresse eingegangen sein. 
    Gleiches gilt für die Änderung oder den 
    Widerruf von Briefwahlstimmen auf diesem Wege. 
 
    Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des 
    InvestorPortals erfolgen. Die Stimmabgabe 
    durch Nutzung des InvestorPortals ist bis zu 
    dem Zeitpunkt möglich, zu dem der 
    Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die 
    Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 
    geschlossen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt 
    können Aktionäre über das InvestorPortal auch 
    etwaige zuvor per Briefwahl erfolgte 
    Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
    Wir bitten die Aktionäre zu beachten, dass 
    durch Briefwahl eine Abstimmung nur über 
    Beschlussvorschläge und Anträge möglich ist, 
    zu denen es mit dieser Einberufung oder später 
    bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
    Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 
    3 AktG oder Anträge von Aktionären nach § 124 
    Abs. 1 AktG gibt. 
 
    Auch Intermediäre (insbesondere 
    Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberater und Personen, die sich 
    geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
    Ausübung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung erbieten, können sich der 
    Briefwahl bedienen. 
 
    Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung 
    mittels Briefwahl gehen den Aktionären 
    zusammen mit der Anmeldebestätigung zur 
    Hauptversammlung zu. Sie können auch im 
    Internet unter 
 
    www.continental-ir.de 
 
    unter dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung' abgerufen werden. 
6.  *Verfahren für die Stimmabgabe bei 
    Stimmrechtsvertretung* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
    können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch 
    durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen 
    Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
    Aktionärsvereinigung oder - insoweit 
    allerdings nur das Stimmrecht - durch die von 

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June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
 
    a) Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein 
       Kreditinstitut), noch eine diesen nach § 
       135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person 
       oder Institution (z.B. eine 
       Aktionärsvereinigung), sondern ein 
       sonstiger Dritter bevollmächtigt wird, 
       ist die Vollmacht in Textform (§ 126 b 
       BGB) gegenüber der Gesellschaft oder 
       unmittelbar gegenüber dem 
       Bevollmächtigten zu erteilen. Die 
       Aktionäre werden gebeten, hierfür das 
       Vollmachtformular zu verwenden, welches 
       die ordnungsgemäß angemeldeten 
       Aktionäre zusammen mit der 
       Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung 
       erhalten. Für die Übermittlung des 
       Nachweises der Bevollmächtigung per Post, 
       per Telefax oder per E-Mail werden die 
       Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter 
       Ziffer II 6 c) angegebene Adresse zu 
       verwenden. Das Gleiche gilt für die 
       Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
       gegenüber der Gesellschaft; ein 
       gesonderter Nachweis über die Erteilung 
       der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
       diesem Fall. 
 
       Die Stimmausübung durch den 
       Bevollmächtigten kann der Gesellschaft 
       wahlweise per Post, Telefax oder E-Mail 
       übermittelt werden. Dazu können die 
       Bevollmächtigten das Formular verwenden, 
       welches den ordnungsgemäß 
       angemeldeten Aktionären gemeinsam mit der 
       Anmeldebestätigung für die 
       Hauptversammlung übersandt wird. Auch die 
       durch Bevollmächtigte per Post, Telefax 
       oder E-Mail abgegebenen Stimmen müssen 
       spätestens bis zum Ablauf des 13. Juli 
       2020 bei der unter nachstehender Ziffer 
       II 6 c) angegebenen Adresse eingegangen 
       sein. 
 
       Die Stimmausübung durch den 
       Bevollmächtigten über das InvestorPortal 
       setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
       die dem Vollmachtgeber auf dessen 
       Anmeldung hin übersandten Zugangsdaten 
       von diesem rechtzeitig erhält. 
    b) Für die Bevollmächtigung von 
       Intermediären (z.B. von Kreditinstituten) 
       oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 
       AktG gleichgestellten Personen oder 
       Institutionen (z.B. von 
       Aktionärsvereinigungen) sowie für den 
       Nachweis und den Widerruf einer solchen 
       Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen 
       Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. 
       Die Aktionäre werden daher gebeten, sich 
       bei der Bevollmächtigung eines 
       Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts) 
       oder einer diesen nach § 135 Absatz 8 
       AktG gleichgestellten Person oder 
       Institution (z.B. einer 
       Aktionärsvereinbarung) rechtzeitig mit 
       diesen wegen einer möglicherweise 
       geforderten Form der Vollmacht 
       abzustimmen. 
    c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der 
       Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
       Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
       Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
       Vollmachten für die von der Gesellschaft 
       benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen 
       der Textform (§ 126b BGB) und müssen 
       Weisungen für jede Ausübung des 
       Stimmrechts enthalten. Ohne solche 
       Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
       Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
       weisungsgemäß abzustimmen; sie 
       können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
       Ermessen ausüben. 
 
    Wir bitten die Aktionäre zu beachten, dass die 
    Stimmrechtsvertreter nur über 
    Beschlussvorschläge und Anträge abstimmen 
    können, zu denen es mit dieser Einberufung 
    oder später bekanntgemachte 
    Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
    Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
    Anträge von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG 
    gibt. 
 
    Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch 
    Bevollmächtigte ausüben möchten, können die 
    mit der Anmeldebestätigung zur 
    Hauptversammlung versandten Vollmacht- und 
    Weisungsformulare verwenden und diese per 
    Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende 
    Adresse übermitteln: 
 
    Continental Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Deutschland 
 
    Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
    E-Mail: Continental-HV2020@computershare.de 
 
    Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf 
    des 13. Juli 2020 bei der zuvor genannten 
    Adresse eingehen. 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben 
    zur Bevollmächtigung eines Dritten und der von 
    der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung 
    ebenfalls die Möglichkeit, das auf der 
    Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung 
    stehende InvestorPortal zu verwenden. 
 
    Die Bevollmächtigung eines Dritten oder der 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung 
    kann über das InvestorPortal bis zum Tag der 
    Hauptversammlung bis spätestens zu dem 
    Zeitpunkt erfolgen, zu dem der 
    Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die 
    Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 
    geschlossen werde. Bei Bevollmächtigung eines 
    Dritten ist auch in diesem Fall der Nachweis 
    der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der 
    Bevollmächtigung ist auf den oben 
    beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu 
    übermitteln. 
 
    Einzelheiten zur Vollmachts- und 
    Weisungserteilung gehen den Aktionären auch 
    zusammen mit der Anmeldebestätigung zur 
    Hauptversammlung zu. Sie können auch im 
    Internet unter 
 
    www.continental-ir.de 
 
    unter dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
7.  *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 und 127 AktG* 
 
    Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz 
    hat der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats entschieden, dass die 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
    virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. 
 
    Die Rechte der Aktionäre, Anträge und 
    Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
    sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind 
    nach der gesetzlichen Konzeption des 
    COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl 
    wird den Aktionären die Möglichkeit 
    eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 
    126, 127 AktG Gegenanträge sowie 
    Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung 
    nach Maßgabe der nachstehenden 
    Ausführungen zu übermitteln: 
 
    Continental Aktiengesellschaft 
    Abteilung Hauptversammlung 
    Vahrenwalder Straße 9 
    30165 Hannover 
    Deutschland 
    E-Mail: hv@conti.de 
 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge oder 
    Wahlvorschläge von Aktionären werden wir 
    unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet 
    unter 
 
    www.continental-ir.de 
 
    unter dem weiterführenden Link 
    'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie 
    uns spätestens zum Ablauf des 29. Juni 2020 an 
    die vorgenannte Anschrift zugegangen sind. 
    Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
    berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der 
    Verwaltung werden wir ebenfalls unter der 
    vorgenannten Internetadresse veröffentlichen. 
 
    Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags 
    oder eines Wahlvorschlags und seiner etwaigen 
    Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
    einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 
    126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der 
    Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
    satzungswidrigen Beschluss der 
    Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige 
    Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
    zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
    insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
    Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach 
    § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht 
    zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, 
    ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
    vorgeschlagenen Prüfers bzw. - sofern die Wahl 
    eines Aufsichtsratsmitglieds ansteht - beim 
    Vorschlag zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die 
    Angaben zu Mitgliedschaften in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    enthält. 
 
    Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
    werden in der Hauptversammlung allerdings in 
    Übereinstimmung mit der Konzeption des 
    COVID-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung 
    gestellt und auch nicht anderweitig behandelt. 
8.  *Ergänzungsanträge auf Verlangen einer 
    Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals der 
    Gesellschaft (entspricht rund EUR  
    25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die 
    nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 
    10.000.300 Aktien) oder den anteiligen Betrag 
    von EUR  500.000,00 (entspricht - aufgerundet 
    auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 
    195.313 Aktien) erreichen, können in gleicher 
    Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG 

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June 05, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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