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DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GRAMMER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 
in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRAMMER Aktiengesellschaft Amberg WKN: 589540 
ISIN: DE0005895403 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, 8. Juli 2020, 10.00 Uhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft findet als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
(schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das ACC - Amberger Congress 
Centrum, Schießstätteweg 8, 92224 Amberg. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRAMMER AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der GRAMMER AG und 
   des GRAMMER Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht 
   erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 
   hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht 
   und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. 
   Dezember 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 37.674.496,36 vollständig zur Einstellung in andere 
   Gewinnrücklagen zu verwenden. 
 
   Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns: 
 
   Bilanzgewinn               EUR 37.674.496,36 
   Einstellung in andere      EUR 37.674.496,36 
   Gewinnrücklagen 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
   Abschlussprüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und sonstiger unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses, vor, die 
 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Stuttgart 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 und als Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne 
   von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische 
   Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist am 25. Mai 2016 ausgelaufen. Die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Juli 2019 hat die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung)) durch Beschluss auf eine nachfolgende 
   Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund und um der 
   Gesellschaft künftig die notwendige Flexibilität bei ihrer 
   Finanzierung zu geben, wird der Hauptversammlung erneut die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung vorgeschlagen. 
 
   Zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung beabsichtigt der 
   Vorstand derzeit, das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2020 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats im zweiten Halbjahr 2020 für die 
   Durchführung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung auszunutzen. Durch die 
   angestrebte Eigenkapitalmaßnahme soll das Eigenkapital gestärkt 
   und ein Zufluss von Eigenmitteln in Höhe von mindestens EUR 40 Mio. 
   sichergestellt werden. Weitere Einzelheiten sind im Bericht des 
   Vorstands ausgeführt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   (a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 16.137.113,60 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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June 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 anzupassen. 
   (b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       "(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 16.137.113,60 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 anzupassen." 
 
   *Bericht des Vorstands zur voraussichtlichen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2020 sowie gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist am 25. Mai 2016 ausgelaufen. Die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Juli 2019 hat die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung)) durch Beschluss vertagt. 
 
   Vor diesem Hintergrund und um der Gesellschaft künftig die notwendige 
   Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, wird der 
   Hauptversammlung erneut die Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende Satzungsänderung 
   vorgeschlagen. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage 
   versetzt, künftig im Rahmen des neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2020) die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Das 
   vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 soll den Vorstand ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in 
   der Zeit bis zum 7. Juli 2025 um bis zu insgesamt EUR 16.137.113,60 
   einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2020 beträgt knapp 50 % des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
   Voraussichtliche Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
 
   Derzeit beabsichtigt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   das Genehmigte Kapital 2020 zur Verbesserung der 
   Eigenkapitalausstattung im zweiten Halbjahr 2020 auszunutzen. Der 
   Hauptaktionär der Gesellschaft, die Jiye Auto Parts GmbH, ein mit 
   Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. verbundenes Unternehmen, wird sich 
   an der geplanten Eigenkapitalmaßnahme, durch die ein Zufluss von 
   Eigenmitteln in Höhe von mindestens EUR 40 Mio. sichergestellt werden 
   soll, beteiligen und diese unterstützen. 
 
   Die Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 soll als 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung durchgeführt werden. Aufgrund der 
   Gewährung des Bezugsrechts würden sämtliche Aktionäre in der Lage 
   sein, durch Bezugsrechtsausübung den Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
   abzusichern. Der Vorstand würde mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 insbesondere 
   den Kapitalerhöhungsbetrag und damit die Anzahl der neu auszugebenden 
   Aktien, den Bezugspreis und das Bezugsverhältnis und die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung festlegen. 
 
   Der Vorstand hat noch keine Entscheidung zur zeitlichen oder 
   inhaltlichen Konkretisierung der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2020 getroffen. 
 
   Möglicher Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - soweit dies zur Vermeidung von 
     Spitzenbeträgen erforderlich ist. 
 
     Die Ermächtigung, Spitzenbeträge vom 

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June 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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