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DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GRAMMER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2020 
in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRAMMER Aktiengesellschaft Amberg WKN: 589540 
ISIN: DE0005895403 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, 8. Juli 2020, 10.00 Uhr, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft findet als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
(schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort 
der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das ACC - Amberger Congress 
Centrum, Schießstätteweg 8, 92224 Amberg. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRAMMER AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der GRAMMER AG und 
   des GRAMMER Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht 
   erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 
   hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht 
   und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. 
   Dezember 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 37.674.496,36 vollständig zur Einstellung in andere 
   Gewinnrücklagen zu verwenden. 
 
   Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns: 
 
   Bilanzgewinn               EUR 37.674.496,36 
   Einstellung in andere      EUR 37.674.496,36 
   Gewinnrücklagen 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
   Abschlussprüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und sonstiger unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses, vor, die 
 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Stuttgart 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 und als Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne 
   von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische 
   Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist am 25. Mai 2016 ausgelaufen. Die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Juli 2019 hat die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung)) durch Beschluss auf eine nachfolgende 
   Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund und um der 
   Gesellschaft künftig die notwendige Flexibilität bei ihrer 
   Finanzierung zu geben, wird der Hauptversammlung erneut die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung vorgeschlagen. 
 
   Zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung beabsichtigt der 
   Vorstand derzeit, das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2020 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats im zweiten Halbjahr 2020 für die 
   Durchführung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung auszunutzen. Durch die 
   angestrebte Eigenkapitalmaßnahme soll das Eigenkapital gestärkt 
   und ein Zufluss von Eigenmitteln in Höhe von mindestens EUR 40 Mio. 
   sichergestellt werden. Weitere Einzelheiten sind im Bericht des 
   Vorstands ausgeführt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   (a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 16.137.113,60 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -2-

aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 anzupassen. 
   (b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       "(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. 
       Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 16.137.113,60 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2020 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 anzupassen." 
 
   *Bericht des Vorstands zur voraussichtlichen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2020 sowie gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist am 25. Mai 2016 ausgelaufen. Die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Juli 2019 hat die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung)) durch Beschluss vertagt. 
 
   Vor diesem Hintergrund und um der Gesellschaft künftig die notwendige 
   Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, wird der 
   Hauptversammlung erneut die Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende Satzungsänderung 
   vorgeschlagen. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage 
   versetzt, künftig im Rahmen des neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2020) die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Das 
   vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 soll den Vorstand ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in 
   der Zeit bis zum 7. Juli 2025 um bis zu insgesamt EUR 16.137.113,60 
   einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2020 beträgt knapp 50 % des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
   Voraussichtliche Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
 
   Derzeit beabsichtigt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   das Genehmigte Kapital 2020 zur Verbesserung der 
   Eigenkapitalausstattung im zweiten Halbjahr 2020 auszunutzen. Der 
   Hauptaktionär der Gesellschaft, die Jiye Auto Parts GmbH, ein mit 
   Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. verbundenes Unternehmen, wird sich 
   an der geplanten Eigenkapitalmaßnahme, durch die ein Zufluss von 
   Eigenmitteln in Höhe von mindestens EUR 40 Mio. sichergestellt werden 
   soll, beteiligen und diese unterstützen. 
 
   Die Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 soll als 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung durchgeführt werden. Aufgrund der 
   Gewährung des Bezugsrechts würden sämtliche Aktionäre in der Lage 
   sein, durch Bezugsrechtsausübung den Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
   abzusichern. Der Vorstand würde mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 insbesondere 
   den Kapitalerhöhungsbetrag und damit die Anzahl der neu auszugebenden 
   Aktien, den Bezugspreis und das Bezugsverhältnis und die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung festlegen. 
 
   Der Vorstand hat noch keine Entscheidung zur zeitlichen oder 
   inhaltlichen Konkretisierung der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2020 getroffen. 
 
   Möglicher Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - soweit dies zur Vermeidung von 
     Spitzenbeträgen erforderlich ist. 
 
     Die Ermächtigung, Spitzenbeträge vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -3-

Bezugsrecht auszunehmen, dient dazu, dass 
     im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
     Kapitalerhöhung ein praktikables 
     Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
     Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
     hinsichtlich des Spitzenbetrages würde 
     insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
     runde Beträge die technische Durchführung 
     der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. 
     Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
     werden entweder durch den Verkauf über die 
     Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
     für die Gesellschaft verwertet. Deshalb 
     halten Vorstand und Aufsichtsrat diese 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     für sachgerecht. 
   - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
     Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder 
     von Beteiligungen an Unternehmen oder 
     Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
     Erwerbs von Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften ausgegeben werden. 
 
     Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts soll der Gesellschaft die 
     Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
     Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
     Beteiligungen an Unternehmen gegen 
     Überlassung von Aktien der 
     Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
     anderen Unternehmen zusammenschließen 
     zu können. Die Gesellschaft hat damit ein 
     Instrument, eventuelle 
     Akquisitionsmöglichkeiten unter 
     Zuhilfenahme flexibler und 
     liquiditätsschonender 
     Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
     Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
     entsprechende vorteilhafte Angebote oder 
     sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
     können, dient dabei auch dem Erhalt und 
     der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit 
     der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
     erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
     von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 
     "share deals", d. h. durch den Erwerb von 
     Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
     Erwerb im Rahmen sogenannter "asset 
     deals", d. h. die Übernahme eines 
     Unternehmens oder Unternehmensteils 
     mittels Erwerb der sie bestimmenden 
     Vermögensgegenstände, Rechte, 
     Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
     Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen 
     gegen die Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften durch die Ausgabe 
     von Aktien der Gesellschaft zurückführen 
     zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass 
     eine Belastung der Liquidität vermieden 
     wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
     vorgenannten Fällen häufig kurzfristig 
     erfolgen muss, kann diese in aller Regel 
     nicht von der nur einmal jährlich 
     stattfindenden ordentlichen 
     Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
     werden. Die Einberufung einer 
     außerordentlichen Hauptversammlung 
     für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
     Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen 
     nicht praktikabel. Um auch in solchen 
     Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, 
     liegt es im Interesse der Gesellschaft, 
     das Grundkapital durch Ausgabe neuer 
     Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu 
     erhöhen. 
   - soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern bzw. Gläubigern von 
     Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
     der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung der Options- oder 
     Wandlungspflichten zustände. 
 
     Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von 
     der Gesellschaft oder ihren 
     Konzerngesellschaften ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
     Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
     Ermächtigung den Options- bzw. 
     Wandlungspreis nicht entsprechend der 
     sogenannten Verwässerungsschutzklauseln 
     der Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
     ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll 
     auch den Inhabern der 
     Schuldverschreibungen mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
     Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
     werden können, wie es ihnen nach Ausübung 
     des Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
     nach Erfüllung der Options- oder 
     Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
     Ermächtigung erhält der Vorstand die 
     Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2020 unter 
     sorgfältiger Abwägung der Interessen 
     zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
     den Börsenpreis für Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
     Zeitpunkt der Festlegung des 
     Ausgabebetrags nicht wesentlich 
     unterschreitet. 
 
     Schließlich sieht die Ermächtigung 
     die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     auch dann auszuschließen, wenn der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Ausstattung nicht 
     wesentlich unterschreitet. Dies versetzt 
     den Vorstand in die Lage, kurzfristig 
     günstige Börsensituationen auszunutzen und 
     dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung 
     einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
     damit eine größtmögliche Stärkung der 
     Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung 
     zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt 
     auf einen Betrag, der 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigt. 
     Maßgeblich ist das Grundkapital der 
     Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
     falls dieser Wert geringer ist - zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
     Auf die Höchstgrenze werden diejenigen 
     Aktien angerechnet, die die Gesellschaft 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
     einer Ermächtigung zur Veräußerung 
     eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
     8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     veräußert. Angerechnet werden ferner 
     diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
     einer Options- oder Wandlungspflicht 
     auszugeben sind, sofern die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden. Der Vorstand wird im Falle der 
     Ausnutzung dieser Möglichkeit der 
     Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag 
     des Ausgabepreises gegenüber dem 
     Börsenkurs auf voraussichtlich höchstens 3 
     %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, 
     beschränken. Aktionäre, die ihre 
     Beteiligungsquote halten wollen, haben die 
     Möglichkeit, über die Börse Aktien zu 
     Bedingungen zu erwerben, die denen der 
     neuen Aktien im Wesentlichen entsprechen. 
     Deshalb ist mit einer Ausnutzung der 
     vorgeschlagenen Ermächtigung zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG wirtschaftlich eine 
     Verwässerung der Anteilsquote der 
     Aktionäre weder der Höhe noch dem Wert 
     nach verbunden. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun 
   und der Aufsichtsrat wird seine Zustimmung nur erteilen, wenn dies 
   nach pflichtgemäßer Prüfung aus Sicht der Organe im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   liegt. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unterrichten. 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juli 2020 
   endet die Amtszeit der sechs durch die Hauptversammlung gewählten 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der GRAMMER AG. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 95 Satz 2, § 96 
   Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG und § 10 Abs. 1 
   der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Anteilseigner und sechs Arbeitnehmervertretern zusammen. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 AktG muss der Aufsichtsrat sich zu mindestens 
   30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Da 
   der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, 
   ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite 
   der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der 
   Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen 
   und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Mit der Wahl der 
   nachfolgend vorgeschlagenen sechs Kandidaten und Kandidatinnen wäre 
   dies der Fall. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf Empfehlungen 

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June 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

seines Nominierungsausschusses. Sie stehen im Einklang mit dem 
   Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, seinem Diversitätskonzept und den 
   Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat. Es ist 
   beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit der Empfehlung 
   C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
   vom 16. Dezember 2019 im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der am 8. 
   Juli 2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   (a) Herr *Ping He*, Wenzenbach-Irlbach, 
       Entwicklungsingenieur bei der 
       Powertrain-Division der Continental AG 
   (b) Herr *Jürgen Kostanjevec*, Köln, 
       selbstständiger Berater 
   (c) Herr *Dr. Peter Merten*, Heppenheim, 
       selbstständiger Unternehmensberater 
   (d) Frau *Gabriele Sons*, Berlin, 
       Rechtsanwältin bei der Kanzlei Sons 
   (e) Frau *Prof. Dr.-Ing. Birgit 
       Vogel-Heuser*, Garching, Professor - 
       Leiterin des Lehrstuhls Automatisierung 
       und Informationssysteme an der 
       Technischen Universität München 
   (f) Herr *Alfred Weber*, Stuttgart, 
       ehemaliger Vorsitzender der 
       Geschäftsführung (CEO) der MANN+HUMMEL 
       GmbH 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Peter Merten 
   und Frau Prof. Dr.-Ing. Birgit Vogel-Heuser (jeweils abgesehen von 
   der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft) sowie bei Herrn 
   Ping He, Herrn Jürgen Kostanjevec, Frau Gabriele Sons und Herrn 
   Alfred Weber keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
   GRAMMER AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der GRAMMER AG 
   oder einem wesentlich an der GRAMMER AG beteiligten Aktionär, die 
   nach der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   der Fassung vom 16. Dezember 2019 offenzulegen wären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den Kandidaten vergewissert, dass 
   sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Herr Dr. Peter Merten erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 
   erster Halbsatz AktG, der von mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
   Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
   Abschlussprüfung verlangt. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat 
   zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:* 
 
   (a) Herr *Ping He* 
 
       (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
            bildenden Aufsichtsräten: 
 
            * Keine 
       (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
            in- und ausländischen 
            Kontrollgremien von 
            Wirtschaftsunternehmen: 
 
            * Keine 
   (b) Herr *Jürgen Kostanjevec* 
 
       (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
            bildenden Aufsichtsräten: 
 
            * Keine 
       (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren 
            in- und ausländischen 
            Kontrollgremien von 
            Wirtschaftsunternehmen: 
 
            * Keine 
   (c) Herr *Dr. Peter Merten* 
 
       (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
            bildenden Aufsichtsräten: 
 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der 
              GRAMMER AG, Amberg 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der 
              Nanogate SE, Göttelborn 
       (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
            und ausländischen Kontrollgremien von 
            Wirtschaftsunternehmen: 
 
            * Mitglied des Beirats der Deutsche 
              Bank AG, Mannheim 
            * Mitglied des Beirats der KAMAX 
              Holding GmbH & Co. KG, Homberg 
              (Ohm) 
   (d) Frau *Gabriele Sons* 
 
       (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
            bildenden Aufsichtsräten: 
 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der 
              ElringKlinger AG, Dettingen/Erms 
       (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
            und ausländischen Kontrollgremien von 
            Wirtschaftsunternehmen: 
 
            * Mitglied des Verwaltungsrats des 
              TÜV Rheinland Berlin 
              Brandenburg Pfalz e. V., Köln 
   (e) Frau *Prof. Dr.-Ing. Birgit Vogel-Heuser* 
 
       (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
            bildenden Aufsichtsräten: 
 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der 
              GRAMMER AG, Amberg 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der SMS 
              group GmbH, Düsseldorf 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der SMS 
              Holding GmbH, Düsseldorf 
            * Mitglied des Aufsichtsrats der HAWE 
              Hydraulik SE, Aschheim/München 
       (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
            und ausländischen Kontrollgremien von 
            Wirtschaftsunternehmen: 
 
            * Keine 
   (f) Herr *Alfred Weber* 
 
       (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
            bildenden Aufsichtsräten: 
 
            * Keine 
       (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
            und ausländischen Kontrollgremien von 
            Wirtschaftsunternehmen: 
 
            * Vorsitzender des Beirats der 
              Südpack Verpackungen GmbH & Co. KG, 
              Ochsenhausen 
            * Mitglied des Beirats der Kurtz 
              Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG, 
              Kreuzwertheim 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten, insbesondere deren 
   Lebensläufe, finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2020.html 
8. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   (a) Sitzverlegung der Gesellschaft 
 
       Nachdem die Konzernzentrale der 
       Gesellschaft nach Ursensollen verlegt 
       wurde, soll auch der satzungsmäßige 
       Sitz der Gesellschaft von Amberg nach 
       Ursensollen verlegt und die Satzung 
       entsprechend angepasst werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
       deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
       fassen: 
 
       § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "Sie hat ihren Sitz in Ursensollen." 
   (b) Ort der Hauptversammlung 
 
       Da auch in Zukunft die Möglichkeit 
       gegeben sein soll, die 
       Hauptversammlungen an weiteren Orten 
       durchzuführen, sollen als weitere 
       mögliche Orte der Hauptversammlung 
       Amberg in der Oberpfalz sowie jeder 
       andere Ort innerhalb des OLG-Bezirks 
       Nürnberg in der Satzung festgelegt 
       werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
       Gesellschaft oder am Sitz einer 
       Niederlassung oder Tochtergesellschaft 
       der Gesellschaft, in Amberg in der 
       Oberpfalz, an einem anderen Ort 
       innerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg oder 
       in einer anderen Stadt der 
       Bundesrepublik Deutschland, deren 
       Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, oder 
       am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse 
       im Bundesgebiet statt. Der 
       Hauptversammlungsort ist in der 
       Einladung anzugeben." 
   (c) Recht der Teilnahme an der 
       Hauptversammlung 
 
       Die Voraussetzungen für die Teilnahme an 
       der Hauptversammlung und die Ausübung 
       des Stimmrechts wurden durch das Gesetz 
       zur Umsetzung der zweiten 
       Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
       geändert. Bei Inhaberaktien 
       börsennotierter Gesellschaften soll nach 
       dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
       zukünftig für die Teilnahme an der 
       Hauptversammlung oder die Ausübung des 
       Stimmrechts der Nachweis des 
       Letztintermediärs gemäß dem neu 
       eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
       ausreichen. Nach § 22 Abs. 2 der Satzung 
       der Gesellschaft ist entsprechend den 
       Vorgaben der derzeit geltenden Fassung 
       des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme 
       an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
       des Stimmrechts ein in Textform und in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
       durch das depotführende Institut 
       erforderlich. 
 
       Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in 
       Kraft getreten. Die Änderungen des 
       § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
       vorgesehene § 67c AktG finden erst ab 
       dem 3. September 2020 und erstmals auf 
       Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
       dem 3. September 2020 einberufen werden. 
       Sie werden damit bereits vor der 
       ordentlichen Hauptversammlung der 
       Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
       sein. 
 
       Um ein Abweichen der Regelungen zu 
       diesem Nachweis für die Teilnahme an der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
       der Ausübung des Stimmrechts in Satzung 
       und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
       jetzt die Anpassung der Satzung 
       beschlossen werden. Der Vorstand soll 
       durch entsprechende Anmeldung zum 
       Handelsregister sicherstellen, dass die 
       Satzungsänderung erst ab dem 3. 
       September 2020 wirksam wird. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, zu beschließen: 
 
       § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "Der Nachweis des Aktienbesitzes muss 
       sich auf den Beginn des 21. Tages vor 

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June 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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