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(2)

DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Schöneck (Digitale Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in 
Schöneck (Digitale Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GK Software SE Schöneck WKN 757142 | ISIN DE 000 7 571 424 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 am Dienstag, 30. Juni 2020, um 14:00 Uhr 
(Virtuelle Hauptversammlung) 
 
Hinweis: 
 
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bzw. den damit einhergehenden 
(anhaltenden) Einschränkungen wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 
der GK Software SE auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) als *virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre* oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. 
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung auf/ab Seite 10 dieser Einladung. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
I. _Tagesordnung_ 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der GK 
   Software SE für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der GK 
   Software SE am 03. Juni 2020 und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG am 03. Juni 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nach § 173 
   Abs. 1 AktG ist daher nicht erforderlich. 
 
   Gemäß Art. 61 SE-Verordnung (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) sind der Hauptversammlung 
 
   - der festgestellte Jahresabschluss der GK 
     Software SE zum 31. Dezember 2019, 
   - der Lagebericht für das Geschäftsjahr 
     2019, 
   - der gebilligte Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2019, 
   - der Konzernlagebericht, 
   - der Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   - der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
     den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
 
   zugänglich zu machen. Sie werden im Rahmen der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
   https://investor.gk-software.com/de/hauptversammlung/hauptversammlung-2020 
 
   eingesehen und abgerufen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage 
   auch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auch während der 
   Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
2. *Jahresergebnis der Gesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe 
   von EUR 16.527.935,90 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine 
   Beschlussfassung i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG findet daher nicht statt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss 
   und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 wiederzuwählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 
   einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, schlägt der 
   Aufsichtsrat weiter vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer für diese 
   Durchsicht wieder zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats und zugleich dessen Vorsitzender, 
   Herr Uwe Ludwig, hatte sein Amt am 13. März 2020 aus gesundheitlichen 
   Gründen mit sofortiger Wirkung niedergelegt und ist damit aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Mit gerichtlichem Bestellungsbeschluss des 
   Amtsgerichts Chemnitz vom 25. März 2020 wurde Herr Dr. Philip Reimann zum 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft bestellt. Die gerichtliche 
   Bestellung erfolgte längstens bis zur Beendigung der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den Vorschriften des § 
   40 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) zusammen und besteht gemäß 
   § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei (3) Mitgliedern. Wahlen zum Aufsichtsrat 
   werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Die Amtszeit des in der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2018 
   wiederbestellten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Herbert Zinn, endet 
   spätestens mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
   2023. Die Amtszeit des ebenfalls in der ordentlichen Hauptversammlung am 
   21. Juni 2018 wiederbestellten Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Thomas 
   Bleier, endet spätestens mit der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2022. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2020 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: 
 
    *Herr Dr. Philip Reimann*, Hamburg, 
    Deutschland, 
    Rechtsanwalt und Steuerberater, 
    geschäftsführender Partner der DIERKES & 
    PARTNER 
    Wirtschaftsprüfer Steuerberater 
    Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft 
    mbB 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten: 
 
    DIERKES Hamburg AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    keine 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgenannte Kandidat nicht 
   in einer wesentlichen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
   Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   oder einer/einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin 
   oder Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die 
   Wahlentscheidung als maßgebend anzusehen wäre. Vorsorglich legt der 
   Aufsichtsrat jedoch folgende Beziehungen offen: 
 
   Herr Dr. Philip Reimann ist geschäftsführender Partner der DIERKES & 
   PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte 
   Partnerschaftsgesellschaft mbB, die für die Gesellschaft gelegentlich 
   rechtsberatend tätig wird. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten finden Sie im Anhang dieser 
   Einladung. 
 
   Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   nach § 4b der Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft ermächtigte den Vorstand in § 4b, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   EUR 865.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 27. August 2019 
   ausgelaufen. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, 
   das Grundkapital flexibel zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines 
   neuen, seiner Höhe nach und auch im Übrigen im Wesentlichen 
   inhaltsgleichen Genehmigten Kapitals beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a. Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 
 
      Die in § 4b der Satzung enthaltene, nicht 
      ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, 
      das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. 
      August 2019 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um (noch) bis zu insgesamt 
      EUR 865.000,00 zu erhöhen, wird mit 
      Wirksamwerden der nachstehend unter lit. 
      b. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
      Ermächtigung durch Eintragung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -2-

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital bis zum 29. Juni 2025 durch 
      einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, 
      auf den Inhaber lautender nennwertloser 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 
      1.011.650,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
      die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
      Den Aktionärinnen und Aktionären ist 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      durch den Vorstand zu bestimmenden 
      Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen 
      (KWG) oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
      KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) 
      oder einem Konsortium solcher Kredit- oder 
      Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionärinnen 
      und Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das 
      Bezugsrecht der Aktionärinnen und 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      (1) soweit es erforderlich ist, um 
          infolge einer Kapitalerhöhung 
          entstehende Spitzenbeträge 
          auszugleichen; 
      (2) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von 
          Aktien im Rahmen des 
          Zusammenschlusses mit anderen 
          Unternehmen oder des Erwerbs von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder von sonstigen einlagefähigen 
          Vermögensgegenständen; 
      (3) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits an der 
          Börse gehandelten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
          ihm verpflichten, Gebrauch gemacht 
          und dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG ausgeschlossen wird; 
      (4) wenn die neuen Aktien Personen, die 
          in einem Arbeitsverhältnis zur 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 
          AktG stehen oder Mitgliedern der 
          Geschäftsführung solcher verbundenen 
          Unternehmen, zum Erwerb angeboten 
          oder auf sie übertragen werden. Die 
          neuen Aktien können auch von einem 
          oder mehreren durch den Vorstand 
          bestimmten Kreditinstituten oder 
          Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 
          1 AktG mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie 
          ausschließlich an die hiernach 
          begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreitet. 
      Maßgebend für die Berechnung der 10 
      %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die 
      im Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
      diese Ermächtigung besteht. Sollte zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist 
      dieser Wert maßgebend. Auf die 10 
      %-Grenze ist es anzurechnen, falls während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
      die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital anzupassen. 
   c. Satzungsänderung in Anpassung an die 
      Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
      § 4b der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
      ermächtigt worden, bis zum 29. Juni 2025 
      das Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.011.650 
      neuer, auf den Inhaber lautender 
      nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 
      EUR 1.011.650,00 zu erhöhen. Dabei steht 
      den Aktionärinnen und Aktionären ein 
      Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionärinnen und Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      (1) _soweit es erforderlich ist, um 
          infolge einer Kapitalerhöhung 
          entstehende Spitzenbeträge 
          auszugleichen;_ 
      (2) _bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen zur Gewährung von 
          Aktien im Rahmen des 
          Zusammenschlusses mit anderen 
          Unternehmen oder des Erwerbs von 
          Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          oder von sonstigen einlagefähigen 
          Vermögensgegenständen;_ 
      (3) bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits an der 
          Börse gehandelten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet und der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
          ihm verpflichten, Gebrauch gemacht 
          und dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG ausgeschlossen wird; 
      (4) wenn die neuen Aktien Personen, die 
          in einem Arbeitsverhältnis zur 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 
          AktG stehen oder Mitgliedern der 
          Geschäftsführung solcher verbundenen 
          Unternehmen, zum Erwerb angeboten 
          oder auf sie übertragen werden. Die 
          neuen Aktien können auch von einem 
          oder mehreren durch den Vorstand 
          bestimmten Kreditinstituten oder 
          Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 
          1 AktG mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie 
          ausschließlich an die hiernach 
          begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
      des Grundkapitals nicht überschreitet. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Maßgebend für die Berechnung der 10 
      %-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die 
      im Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
      diese Ermächtigung besteht. Sollte zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist 
      dieser Wert maßgebend. Auf die 10 
      %-Grenze ist es anzurechnen, falls während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      ihrer Ausnutzung von anderen 
      Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
      die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital anzupassen." 
II. *Berichte des Vorstands an die 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung (Beschlussfassung über die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals)* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. August 
   2014 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung 
   beschlossene dahingehende Ermächtigung, das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   insgesamt EUR 945.000,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital § 4b der Satzung), ist am 
   27. August 2019 ausgelaufen. 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlagen Vorstand 
   und Aufsichtsrat deshalb die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals vor, das zur 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage ermächtigt und materiell im 
   Wesentlichen der derzeit bestehenden 
   Ermächtigung entspricht. 
 
   Das Genehmigte Kapital soll die Gesellschaft 
   in die Lage versetzen, in den sich wandelnden 
   Märkten im Interesse der Aktionärinnen und 
   Aktionäre flexibel auf die Kapitalbedürfnisse 
   der Gesellschaft zu reagieren und Eigenkapital 
   zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung ihres 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die 
   Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlung oder von der 
   langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   abhängig ist. Diesem Erfordernis trägt das 
   Genehmigte Kapital Rechnung. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals ist den Aktionärinnen und Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
   Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in 
   bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (1) erlaubt den 
   Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen, soweit dies erforderlich ist. 
   Dies ist eine Maßnahme, die aus 
   technischen Gründen zur Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
   erforderlich und angemessen ist. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von 
   Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (2) ermächtigt den 
   Vorstand, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit 
   einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
   stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
   von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. 
   Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige 
   Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
   bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend zur 
   Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der 
   Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
   können. Häufig verlangen die Verkäufer 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die 
   Gesellschaft auch solche Erwerbschancen nutzen 
   kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als 
   Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
   Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im 
   Regelfall nicht von der grundsätzlich nur 
   einmal jährlich stattfindenden 
   Hauptversammlung beschlossen werden. Dies 
   erfordert die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand - mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
   zugreifen kann. Der Vorstand wird jeweils im 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionärinnen und Aktionäre Gebrauch machen 
   soll, sobald sich die Möglichkeiten zur 
   Akquisition konkretisieren. Er wird das 
   Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre 
   nur dann ausschließen, wenn der Erwerb 
   gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionärinnen und Aktionäre liegt. Der 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft festgelegt werden. 
 
   Tagesordnungspunkt 7. b. (3) ermächtigt den 
   Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
   Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage 
   einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG vorzunehmen, wenn zwei 
   Voraussetzungen zusammentreffen: Erstens darf 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits an der Börse 
   gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
   wesentlich unterschreiten; und zweitens darf 
   der anteilige Betrag der neu ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten. 
 
   Rechtsgrundlage für diesen sogenannten 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 203 
   Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Dahinter steht der Gedanke, dass der 
   Bezugsrechtsausschluss - angesichts seiner 
   Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals und 
   angesichts des Ausgabebetrags nahe am 
   Börsenkurs - nur eine verhältnismäßig 
   geringe Verwässerung auslösen kann, welche die 
   Aktionärinnen und Aktionäre im Übrigen 
   durch Zukauf am Markt zu nahezu identischen 
   Konditionen auf einfache Weise wieder 
   ausgleichen können. 
 
   Der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss 
   versetzt die Gesellschaft in die Lage, etwaige 
   Chancen am Kapitalmarkt schnell und flexibel 
   sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
   marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie 
   als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
   Bezugsrecht und insoweit zu einer 
   größtmöglichen Zuführung von 
   Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- 
   und kostenaufwendige Abwicklung des 
   Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf 
   aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
   zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 
   Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
   Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
   auch in diesem Fall ein Marktrisiko, 
   namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
   mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei 
   der Festlegung des Veräußerungspreises 
   und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren - und zwar auch 
   unabhängig von einem alternativ denkbaren 
   Rückerwerb eigener Aktien. 
 
   Sollte der Vorstand von der Möglichkeit eines 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   Gebrauch machen, wird ein etwaiger Abschlag 
   vom Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
   Börsenpreises liegen. 
 
   Im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
   die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf 
   ein Volumen von 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Maßgebend für 
   die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
   Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
   besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger 
   sein, ist dieser Wert maßgebend. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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