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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE000KGX8881 
WKN: KGX888 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
am 16. Juli 2020 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre Sehr geehrte 
Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG, 
die am *Donnerstag, den 16. Juli 2020, um 10.00 Uhr 
*(MESZ), als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und 
aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main, 
übertragen wird. Bitte beachten Sie, dass die 
Aktionärinnen und Aktionäre sowie 
ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht 
vor Ort 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können. 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Verein-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; 
'*COVID-19-Maßnahmengesetz*') als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre (im Folgenden '*Aktionäre*') sowie ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten 
und Möglichkeiten der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben 
und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die 
weiteren Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte 
zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 abgedruckt sind. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP 
    AG und den Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 
    315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
    www.kiongroup.com/hv 
 
    veröffentlicht. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und in der 
    Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den 
    Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
    ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
    Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihren nicht 
    verlässlich abschätzbaren Folgen haben Vorstand 
    und Aufsichtsrat am 26. März 2020 entschieden, den 
    im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 
    veröffentlichten Gewinnverwendungsvorschlag 
    anzupassen. Nach dem Aktiengesetz ist aus dem 
    Bilanzgewinn grundsätzlich mindestens ein Betrag 
    in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre 
    auszuschütten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
    daher vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des 
    Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten und 
    den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in 
    Höhe von EUR 153.522.351,39 dementsprechend wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        EUR 4.718.667,76 
    Dividende von EUR 0,04 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in            EUR 148.803.683,63 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag             EUR 0,00 
    Bilanzgewinn              EUR 153.522.351,39 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am 
    Tag der Einberufung vorhandenen 
    dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist 
    berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft 
    gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG 
    nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
    Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis 
    zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In 
    diesem Fall wird der auf nicht 
    dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
    Betrag in die Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, also am?21. Juli 2020. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
    Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu 
    entlasten. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen 
    Zeitraum zu entlasten. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
    das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts* 
 
    Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste 
    Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn 
    von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom?16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
 
    Grundsätzlich soll der Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts vor dem 
    Ende des Prüfungszeitraums bestellt werden. 
    Aufgrund der COVID-19-Pandemie war eine Bestellung 
    der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    durch die Hauptversammlung zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts vor Ablauf des 30. Juni 
    2020 nicht möglich. Um dennoch einen reibungslosen 
    Ablauf der Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 
    und seiner Veröffentlichung sicherzustellen, hat 
    die KION GROUP AG der Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund eines 
    entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats 
    bereits den Prüfungsauftrag für die prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts unter der 
    Bedingung erteilt, dass die Hauptversammlung die 
    Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    entsprechend bestellt. Der Prüfungsauftrag wird 
    nur wirksam, wenn die ordentliche Hauptversammlung 
    am 16. Juli 2020 entsprechend beschließt. 
6.  *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    In Zukunft sollen nicht mehr sämtliche 
    Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat 
    gleichzeitig zur Neuwahl anstehen. Vielmehr sollen 
    künftig lediglich die Amtszeiten von jeweils vier 
    der insgesamt acht Anteilseignervertreter 
    gleichzeitig ablaufen (sog. Staggered Board). Die 
    Amtszeit soll jeweils fünf Jahre betragen, sodass 
    grundsätzlich alle zwei bzw. drei Jahre die Wahl 
    von jeweils vier Anteilseignervertretern ansteht. 
 
    Zur Errichtung eines Staggered Boards haben die 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Jiang Kui, Dr. 
    Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping ihre 
    Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
    Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 
    niedergelegt. Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, 
    Hans Peter Ring und Xu Ping sollen nun durch einen 
    Beschluss der Hauptversammlung erneut für jeweils 
    fünf Jahre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    gewählt werden. Mit der Amtsniederlegung haben 
    Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring 
    und Xu Ping jeweils bereits erklärt, das Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats für den Fall ihrer 
    Wiederwahl in der Hauptversammlung anzunehmen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 
    des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
    Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION 
    GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. 
    Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der 
    Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen 
    und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der 
    Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % 
    ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 
    AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), 
    wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der 
    Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
    gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines 
    mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. 
    Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig 
    mangels Widerspruchs einer der Seiten des 
    Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen 
    Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf 
    Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um 
    das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
    AktG zu erfüllen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
    entsprechenden Vorschlag des 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor zu 
    beschließen, die nachfolgend genannten 
    Personen für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    - Herr Jiang Kui, wohnhaft in Jinan, 
      Volksrepublik China, President der 
      Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in 
      Jinan, Volksrepublik China; 
    - Frau Dr. Christina Reuter, wohnhaft in 
      München, Deutschland, Head of Digital 
      Design, Manufacturing and Services (DDMS) 
      at Operations bei der Airbus Defence and 
      Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland; 
    - Herr Hans Peter Ring, wohnhaft in München, 
      Deutschland, selbständiger 
      Unternehmensberater in München, 
      Deutschland; 
    - Frau Xu Ping, wohnhaft in Peking, 
      Volksrepublik China, Senior-Partnerin bei 
      der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood 
      Mallesons in Peking, Volksrepublik China. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
    berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist 
    beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
    Einzelwahl durchzuführen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
    gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
    - Sämtliche zur Wahl vorgeschlagene Personen 
      sind derzeit bereits Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
    - Jiang Kui ist Mitglied des Board of 
      Directors der börsennotierten Power 
      Solutions International, Inc. in Wood 
      Dale, USA, der börsennotierten Ballard 
      Power Systems Inc. in Burnaby, Kanada, der 
      börsennotierten Shantui Construction 
      Machinery Co., Ltd. in Jining, 
      Volksrepublik China, der börsennotierten 
      SINOTRUK (Hong Kong) Limited in Hongkong, 
      Volksrepublik China, der börsennotierten 
      Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, 
      Volksrepublik China, der nicht 
      börsennotierten Sinotruk (BVI) Limited, 
      Britische Jungferninseln, der nicht 
      börsennotierten SINOTRUK Jinan Power Co. 
      Ltd. in Jinan, Volksrepublik China 
      (jeweils nicht-geschäftsführender 
      Direktor) sowie Mitglied und Vorsitzender 
      des Board of Directors der nicht 
      börsennotierten Weichai Ballard Hy-Energy 
      Technologies Co. Ltd. in Weifang, 
      Volksrepublik China 
      (nicht-geschäftsführender Direktor). 
    - Hans Peter Ring ist Mitglied des 
      Aufsichtsrats der nicht börsennotierten 
      Airbus Defence and Space GmbH mit Sitz in 
      Ottobrunn, Deutschland, und der nicht 
      börsennotierten Fokker Technologies 
      Holding B.V. in Papendrecht, Niederlande. 
 
    Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder 
    des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht 
    Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren 
    Kontrollgremium. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    zwischen den zur Wahl als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem 
    Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG sowie 
    den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten 
    Aktionären über die jeweils bestehende 
    Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    sowie die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus 
    keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung 
    C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    empfohlen wird: 
 
    - Herr Jiang Kui ist President der Shandong 
      Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, 
      Volksrepublik China, und Mitglied des 
      Board of Directors der Weichai Power Co., 
      Ltd. in Weifang, Volksrepublik China 
      (nicht-geschäftsführender Direktor). Die 
      Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. 
      ist mittelbar an der Weichai Power Co., 
      Ltd. wesentlich beteiligt. Die Weichai 
      Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich 
      an der KION GROUP AG beteiligt. 
    - Frau Xu Ping ist als Rechtsanwältin in 
      erheblichem Umfang für die Weichai Power 
      Co., Ltd. beratend tätig. Die Weichai 
      Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich 
      an der KION GROUP AG beteiligt. 
 
    Lebensläufe der Kandidaten sind im Anschluss an 
    die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter 
 
    www.kiongroup.com/hv 
 
    veröffentlicht. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
    2017 zu Tagesordnungspunkt 9 wurde der Vorstand 
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
    zum 10. Mai 2022 (einschließlich) mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis 
    zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
    10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017). 
 
    Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 
    2017 überwiegend ausgenutzt und ist daher 
    weitgehend erloschen. Damit der Vorstand auch 
    zukünftig die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der 
    Gesellschaft zu stärken, soll ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von EUR 
    11.809.000,00 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten 
       Kapitals 2020 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
       Juli 2025 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zur Beschaffung von neuem 
       Eigenkapital und liquiden Mitteln zur 
       Sicherstellung und/oder Verbesserung der 
       Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft 
       und der Bedienung von Anleihen einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       11.809.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Insgesamt darf der auf 
       Aktien, die auf der Grundlage des 
       Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben 
       werden, entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreiten, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
       % des Grundkapitals ist der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
       oder Optionspflicht ausgegeben werden 
       können oder auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
       ausgegeben werden. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand wird nur 
       ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge teilweise, einmalig oder 
       mehrmals, auszuschließen. 
 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären, 
       sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
       Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
       teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
       eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß 
       § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen. 
    b) Satzungsänderung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ein neuer § 4 Abs. 5 wird wie folgt in 
       die Satzung aufgenommen, wobei der 
       frühere § 4 Abs. 5 zum neuen § 4 Abs. 6 
       wird: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
       Juli 2025 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zur Beschaffung von neuem 
       Eigenkapital und liquiden Mitteln 
       insbesondere zur Sicherstellung und/oder 
       Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit 
       der Gesellschaft und der Bedienung von 
       Anleihen einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 11.809.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Insgesamt 
       darf der auf Aktien, die auf der 
       Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
       ausgegeben werden, entfallende anteilige 
       Betrag des Grundkapitals 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen während 
       der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
       2020 ausgegeben werden. 
 
       _Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist nur 
       ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge teilweise, einmalig oder 
       mehrmals, auszuschließen._ 
 
       _Das Bezugsrecht kann den Aktionären, 
       sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
       Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
       teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
       eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß 
       § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden._ 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen._' 
    c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 und, falls das 
       Genehmigte Kapital 2020 bis zum 15. Juli 
       2025 nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
       der Ermächtigung anzupassen. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechten, die Schaffung 
    eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu 
    Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, bis zum 10. Mai 
    2022 (einschließlich) einmalig oder mehrmals 
    auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
    Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
    mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder 
    Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine 
    Kombination dieser Instrumente) im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 
    auszugeben und den Gläubigern von 
    Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 
    10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
    10.879.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur 
    Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein 
    Bedingtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 
    10.879.000,00 geschaffen. 
 
    Von der bestehenden Ermächtigung wurde bisher kein 
    Gebrauch gemacht. Nach dem Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu 
    Tagesordnungspunkt 10 darf aber die Summe der 
    Aktien, die zur Bedienung von aufgrund der 
    Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen 
    ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 
    % des damaligen Grundkapitals nicht übersteigen. 
    Auf diese Begrenzung sind die Aktien anzurechnen, 
    die während der Laufzeit der Ermächtigung aus 
    genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. 
    Da im Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des 
    Genehmigten Kapitals 2017 insgesamt 9.300.000 neue 
    Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
    Grundkapital von EUR 9.300.000,00 ausgegeben 
    wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur noch 
    als Grundlage zur Ausgabe von bis zu 1.579.000 
    Aktien zur Verfügung, mit denen Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden 
    könnten. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage 
    ist, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten 
    flexibel zu nutzen, sollen eine neue Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder 
    Genussrechten sowie ein neues bedingtes Kapital 
    (Bedingtes Kapital 2020) geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
       Wandelanleihen oder Genussrechten 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
           zum 15. Juli 2025 
           (einschließlich) einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht 
           und/oder Wandlungs- oder 
           Optionspflicht (bzw. eine 
           Kombination dieser Instrumente) im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
           gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
           auszugeben und den Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte und/oder 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
           Bezug von insgesamt bis zu 
           11.809.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 
           nach näherer Maßgabe der 
           Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. aufzuerlegen, um neues 
           eigenkapitalähnliches Kapital und 
           liquide Mittel zur Sicherstellung 
           und/oder Verbesserung der 
           Refinanzierungsfähigkeit der 
           Gesellschaft und der Bedienung von 
           Anleihen zu beschaffen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch 
           mit einer variablen Verzinsung 
           ausgestattet werden, wobei die 
           Verzinsung vollständig oder 
           teilweise von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des 
           Bilanzgewinns oder der Dividende der 
           Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
           Die Summe der Aktien, die zur 
           Bedienung von aufgrund dieser 
           Ermächtigung begebenen 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, darf einen anteiligen Betrag 
           von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung sind diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital ausgegeben 
           werden. 
 
           Schuldverschreibungen können nur 
           gegen Barleistung ausgegeben werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben werden; in diesem 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Ausgabe erforderliche Erklärungen 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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