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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE000KGX8881 
WKN: KGX888 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
am 16. Juli 2020 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre Sehr geehrte 
Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG, 
die am *Donnerstag, den 16. Juli 2020, um 10.00 Uhr 
*(MESZ), als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und 
aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main, 
übertragen wird. Bitte beachten Sie, dass die 
Aktionärinnen und Aktionäre sowie 
ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht 
vor Ort 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können. 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Verein-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; 
'*COVID-19-Maßnahmengesetz*') als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre (im Folgenden '*Aktionäre*') sowie ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten 
und Möglichkeiten der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben 
und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die 
weiteren Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte 
zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 abgedruckt sind. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP 
    AG und den Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 
    315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
    www.kiongroup.com/hv 
 
    veröffentlicht. Sie werden dort auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und in der 
    Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den 
    Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
    ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
    Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihren nicht 
    verlässlich abschätzbaren Folgen haben Vorstand 
    und Aufsichtsrat am 26. März 2020 entschieden, den 
    im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 
    veröffentlichten Gewinnverwendungsvorschlag 
    anzupassen. Nach dem Aktiengesetz ist aus dem 
    Bilanzgewinn grundsätzlich mindestens ein Betrag 
    in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre 
    auszuschütten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
    daher vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des 
    Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten und 
    den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in 
    Höhe von EUR 153.522.351,39 dementsprechend wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        EUR 4.718.667,76 
    Dividende von EUR 0,04 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in            EUR 148.803.683,63 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag             EUR 0,00 
    Bilanzgewinn              EUR 153.522.351,39 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am 
    Tag der Einberufung vorhandenen 
    dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist 
    berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft 
    gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG 
    nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
    Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis 
    zur Hauptversammlung ändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In 
    diesem Fall wird der auf nicht 
    dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
    Betrag in die Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, also am?21. Juli 2020. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
    Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu 
    entlasten. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen 
    Zeitraum zu entlasten. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
    das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts* 
 
    Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
    die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste 
    Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn 
    von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom?16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
 
    Grundsätzlich soll der Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts vor dem 
    Ende des Prüfungszeitraums bestellt werden. 
    Aufgrund der COVID-19-Pandemie war eine Bestellung 
    der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    durch die Hauptversammlung zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts vor Ablauf des 30. Juni 
    2020 nicht möglich. Um dennoch einen reibungslosen 
    Ablauf der Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 
    und seiner Veröffentlichung sicherzustellen, hat 
    die KION GROUP AG der Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund eines 
    entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats 
    bereits den Prüfungsauftrag für die prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts unter der 
    Bedingung erteilt, dass die Hauptversammlung die 
    Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    entsprechend bestellt. Der Prüfungsauftrag wird 
    nur wirksam, wenn die ordentliche Hauptversammlung 
    am 16. Juli 2020 entsprechend beschließt. 
6.  *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    In Zukunft sollen nicht mehr sämtliche 
    Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat 
    gleichzeitig zur Neuwahl anstehen. Vielmehr sollen 
    künftig lediglich die Amtszeiten von jeweils vier 
    der insgesamt acht Anteilseignervertreter 
    gleichzeitig ablaufen (sog. Staggered Board). Die 
    Amtszeit soll jeweils fünf Jahre betragen, sodass 
    grundsätzlich alle zwei bzw. drei Jahre die Wahl 
    von jeweils vier Anteilseignervertretern ansteht. 
 
    Zur Errichtung eines Staggered Boards haben die 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Jiang Kui, Dr. 
    Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping ihre 
    Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
    Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 
    niedergelegt. Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, 
    Hans Peter Ring und Xu Ping sollen nun durch einen 
    Beschluss der Hauptversammlung erneut für jeweils 
    fünf Jahre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    gewählt werden. Mit der Amtsniederlegung haben 
    Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring 
    und Xu Ping jeweils bereits erklärt, das Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats für den Fall ihrer 
    Wiederwahl in der Hauptversammlung anzunehmen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 
    des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
    Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION 
    GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. 
    Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der 
    Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen 
    und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der 
    Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % 
    ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 
    AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), 
    wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der 
    Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
    gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines 
    mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. 
    Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig 
    mangels Widerspruchs einer der Seiten des 
    Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen 
    Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf 
    Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um 
    das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
    AktG zu erfüllen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
    entsprechenden Vorschlag des 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor zu 
    beschließen, die nachfolgend genannten 
    Personen für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    - Herr Jiang Kui, wohnhaft in Jinan, 
      Volksrepublik China, President der 
      Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in 
      Jinan, Volksrepublik China; 
    - Frau Dr. Christina Reuter, wohnhaft in 
      München, Deutschland, Head of Digital 
      Design, Manufacturing and Services (DDMS) 
      at Operations bei der Airbus Defence and 
      Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland; 
    - Herr Hans Peter Ring, wohnhaft in München, 
      Deutschland, selbständiger 
      Unternehmensberater in München, 
      Deutschland; 
    - Frau Xu Ping, wohnhaft in Peking, 
      Volksrepublik China, Senior-Partnerin bei 
      der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood 
      Mallesons in Peking, Volksrepublik China. 
 
    Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
    berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist 
    beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
    Einzelwahl durchzuführen. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
    gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
    - Sämtliche zur Wahl vorgeschlagene Personen 
      sind derzeit bereits Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
    - Jiang Kui ist Mitglied des Board of 
      Directors der börsennotierten Power 
      Solutions International, Inc. in Wood 
      Dale, USA, der börsennotierten Ballard 
      Power Systems Inc. in Burnaby, Kanada, der 
      börsennotierten Shantui Construction 
      Machinery Co., Ltd. in Jining, 
      Volksrepublik China, der börsennotierten 
      SINOTRUK (Hong Kong) Limited in Hongkong, 
      Volksrepublik China, der börsennotierten 
      Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, 
      Volksrepublik China, der nicht 
      börsennotierten Sinotruk (BVI) Limited, 
      Britische Jungferninseln, der nicht 
      börsennotierten SINOTRUK Jinan Power Co. 
      Ltd. in Jinan, Volksrepublik China 
      (jeweils nicht-geschäftsführender 
      Direktor) sowie Mitglied und Vorsitzender 
      des Board of Directors der nicht 
      börsennotierten Weichai Ballard Hy-Energy 
      Technologies Co. Ltd. in Weifang, 
      Volksrepublik China 
      (nicht-geschäftsführender Direktor). 
    - Hans Peter Ring ist Mitglied des 
      Aufsichtsrats der nicht börsennotierten 
      Airbus Defence and Space GmbH mit Sitz in 
      Ottobrunn, Deutschland, und der nicht 
      börsennotierten Fokker Technologies 
      Holding B.V. in Papendrecht, Niederlande. 
 
    Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder 
    des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht 
    Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren 
    Kontrollgremium. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    zwischen den zur Wahl als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem 
    Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG sowie 
    den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten 
    Aktionären über die jeweils bestehende 
    Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    sowie die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus 
    keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung 
    C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    empfohlen wird: 
 
    - Herr Jiang Kui ist President der Shandong 
      Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, 
      Volksrepublik China, und Mitglied des 
      Board of Directors der Weichai Power Co., 
      Ltd. in Weifang, Volksrepublik China 
      (nicht-geschäftsführender Direktor). Die 
      Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. 
      ist mittelbar an der Weichai Power Co., 
      Ltd. wesentlich beteiligt. Die Weichai 
      Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich 
      an der KION GROUP AG beteiligt. 
    - Frau Xu Ping ist als Rechtsanwältin in 
      erheblichem Umfang für die Weichai Power 
      Co., Ltd. beratend tätig. Die Weichai 
      Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich 
      an der KION GROUP AG beteiligt. 
 
    Lebensläufe der Kandidaten sind im Anschluss an 
    die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter 
 
    www.kiongroup.com/hv 
 
    veröffentlicht. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
    2017 zu Tagesordnungspunkt 9 wurde der Vorstand 
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
    zum 10. Mai 2022 (einschließlich) mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis 
    zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
    10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017). 
 
    Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 
    2017 überwiegend ausgenutzt und ist daher 
    weitgehend erloschen. Damit der Vorstand auch 
    zukünftig die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der 
    Gesellschaft zu stärken, soll ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von EUR 
    11.809.000,00 geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten 
       Kapitals 2020 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
       Juli 2025 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zur Beschaffung von neuem 
       Eigenkapital und liquiden Mitteln zur 
       Sicherstellung und/oder Verbesserung der 
       Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft 
       und der Bedienung von Anleihen einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       11.809.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020). Insgesamt darf der auf 
       Aktien, die auf der Grundlage des 
       Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben 
       werden, entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreiten, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
       % des Grundkapitals ist der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
       oder Optionspflicht ausgegeben werden 
       können oder auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 
       ausgegeben werden. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand wird nur 
       ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge teilweise, einmalig oder 
       mehrmals, auszuschließen. 
 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären, 
       sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
       Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
       teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
       eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß 
       § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen. 
    b) Satzungsänderung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-

Ein neuer § 4 Abs. 5 wird wie folgt in 
       die Satzung aufgenommen, wobei der 
       frühere § 4 Abs. 5 zum neuen § 4 Abs. 6 
       wird: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
       Juli 2025 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zur Beschaffung von neuem 
       Eigenkapital und liquiden Mitteln 
       insbesondere zur Sicherstellung und/oder 
       Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit 
       der Gesellschaft und der Bedienung von 
       Anleihen einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 11.809.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Insgesamt 
       darf der auf Aktien, die auf der 
       Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
       ausgegeben werden, entfallende anteilige 
       Betrag des Grundkapitals 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
       zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden können oder auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen während 
       der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
       2020 ausgegeben werden. 
 
       _Den Aktionären ist grundsätzlich das 
       gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen 
       Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist nur 
       ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
       Spitzenbeträge teilweise, einmalig oder 
       mehrmals, auszuschließen._ 
 
       _Das Bezugsrecht kann den Aktionären, 
       sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
       Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
       teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
       eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß 
       § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden._ 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       festzulegen._' 
    c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der Ausgabe neuer Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 und, falls das 
       Genehmigte Kapital 2020 bis zum 15. Juli 
       2025 nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
       der Ermächtigung anzupassen. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechten, die Schaffung 
    eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu 
    Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, bis zum 10. Mai 
    2022 (einschließlich) einmalig oder mehrmals 
    auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
    Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
    mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder 
    Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine 
    Kombination dieser Instrumente) im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 
    auszugeben und den Gläubigern von 
    Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 
    10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
    10.879.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur 
    Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein 
    Bedingtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 
    10.879.000,00 geschaffen. 
 
    Von der bestehenden Ermächtigung wurde bisher kein 
    Gebrauch gemacht. Nach dem Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu 
    Tagesordnungspunkt 10 darf aber die Summe der 
    Aktien, die zur Bedienung von aufgrund der 
    Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen 
    ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 
    % des damaligen Grundkapitals nicht übersteigen. 
    Auf diese Begrenzung sind die Aktien anzurechnen, 
    die während der Laufzeit der Ermächtigung aus 
    genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. 
    Da im Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des 
    Genehmigten Kapitals 2017 insgesamt 9.300.000 neue 
    Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
    Grundkapital von EUR 9.300.000,00 ausgegeben 
    wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur noch 
    als Grundlage zur Ausgabe von bis zu 1.579.000 
    Aktien zur Verfügung, mit denen Options- oder 
    Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden 
    könnten. 
 
    Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage 
    ist, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten 
    flexibel zu nutzen, sollen eine neue Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder 
    Genussrechten sowie ein neues bedingtes Kapital 
    (Bedingtes Kapital 2020) geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
       Wandelanleihen oder Genussrechten 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
           zum 15. Juli 2025 
           (einschließlich) einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
           lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht 
           und/oder Wandlungs- oder 
           Optionspflicht (bzw. eine 
           Kombination dieser Instrumente) im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung (nachstehend 
           gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') 
           auszugeben und den Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechte und/oder 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum 
           Bezug von insgesamt bis zu 
           11.809.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 
           nach näherer Maßgabe der 
           Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. aufzuerlegen, um neues 
           eigenkapitalähnliches Kapital und 
           liquide Mittel zur Sicherstellung 
           und/oder Verbesserung der 
           Refinanzierungsfähigkeit der 
           Gesellschaft und der Bedienung von 
           Anleihen zu beschaffen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch 
           mit einer variablen Verzinsung 
           ausgestattet werden, wobei die 
           Verzinsung vollständig oder 
           teilweise von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des 
           Bilanzgewinns oder der Dividende der 
           Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
           Die Summe der Aktien, die zur 
           Bedienung von aufgrund dieser 
           Ermächtigung begebenen 
           Schuldverschreibungen ausgegeben 
           werden, darf einen anteiligen Betrag 
           von 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung sind diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital ausgegeben 
           werden. 
 
           Schuldverschreibungen können nur 
           gegen Barleistung ausgegeben werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von in- oder 
           ausländischen Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, ausgegeben werden; in diesem 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gesellschaft die Garantie für 
           die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Gläubigern 
           solcher Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Ausgabe erforderliche Erklärungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -4-

abzugeben und Handlungen 
           vorzunehmen. Bei Emission der 
           Schuldverschreibungen werden diese 
           im Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss nur für 
           Spitzenbeträge 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. 
           Werden die Schuldverschreibungen von 
           in- oder ausländischen Unternehmen, 
           an denen die Gesellschaft 
           unmittelbar oder mittelbar mit der 
           Mehrheit der Stimmen und des 
           Kapitals beteiligt ist, ausgegeben, 
           hat die Gesellschaft die Gewährung 
           des gesetzlichen Bezugsrechts für 
           die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Vorstand wird nur ermächtigt, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen teilweise, 
           einmalig oder mehrmals, für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
           Das Bezugsrecht kann den Aktionären, 
           sofern dies vom Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bestimmt wird, auch im Wege eines 
           mittelbaren Bezugsrechts gemäß 
           § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines 
           unmittelbaren Bezugsrechts und im 
           Übrigen im Wege eines 
           mittelbaren Bezugsrechts gemäß 
           § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
       cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Inhaber 
           bzw. Gläubiger ihre 
           Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           in Aktien der Gesellschaft 
           umwandeln. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der Schuldverschreibung 
           oder einen unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Umtauschverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl (oder auch auf eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet werden; ferner kann 
           eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Die 
           Anleihebedingungen können auch ein 
           variables Umtauschverhältnis 
           vorsehen. Sofern sich 
           Wandlungsrechte auf Bruchteile von 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich 
           - ggf. gegen Zuzahlung - 
           Wandlungsrechte zum Bezug ganzer 
           Aktien ergeben. 
 
           Die Anleihebedingungen können eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der 
           Laufzeit oder zu einem anderen 
           Zeitpunkt vorsehen, der auch durch 
           ein künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Im Fall einer 
           Wandlungspflicht kann die 
           Gesellschaft in den 
           Anleihebedingungen ermächtigt 
           werden, eine etwaige Differenz 
           zwischen dem Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen und dem 
           Produkt aus dem Umtauschverhältnis 
           und einem in den Anleihebedingungen 
           näher zu bestimmenden Börsenpreis 
           der Aktien zum Zeitpunkt der 
           Pflichtwandlung ganz oder teilweise 
           in bar auszugleichen. Als 
           Börsenpreis ist bei der Berechnung 
           im Sinne des vorstehenden Satzes 
           mindestens 80 % des für die 
           Untergrenze des Wandlungspreises 
           gemäß lit. ee) relevanten 
           Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
       dd) Optionsrecht, Optionspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Optionsrecht werden jeder 
           Schuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den 
           Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           vorsehen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der 
           Begebung der Schuldverschreibungen 
           noch ungewisses Ereignis bestimmt 
           werden kann. Es kann vorgesehen 
           werden, dass der Optionspreis 
           variabel ist. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis 
           durch Übertragung von 
           Schuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der zu 
           beziehenden Aktien darf in diesem 
           Fall den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
           nicht übersteigen, soweit nicht die 
           Differenz durch eine bar zu 
           leistende Zuzahlung ausgeglichen 
           wird. Das Bezugsverhältnis ergibt 
           sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder eines unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
           einer Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Bezugsverhältnis variabel ist. Das 
           Bezugsverhältnis kann auf eine ganze 
           Zahl (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, sodass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte 
           zum Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Die Laufzeit des Optionsrechts darf 
           die Laufzeit der Schuldverschreibung 
           nicht überschreiten. 
       ee) Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           oder Optionspreis für eine Aktie muss - 
           auch im Fall eines variablen Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises - mindestens 80 % 
           des Durchschnittskurses der Aktie der 
           KION GROUP AG im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten drei Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibung (Tag der 
             endgültigen Entscheidung über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über 
             die Erklärung der Annahme nach 
             einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
           berechnen als arithmetisches Mittel der 
           Schlussauktionskurse an den 
           betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
           keine Schlussauktion statt, tritt an 
           die Stelle des Schlussauktionskurses 
           der Kurs, der in der letzten 
           börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
           und bei Fehlen einer Auktion der letzte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -5-

börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
           im Xetra-Handel bzw. einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
           oder eines Andienungsrechts im Sinn von 
           lit. ff) nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie 
           bestimmt werden, der nicht unterhalb 
           von 80 % des volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der KION 
           GROUP AG im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
           oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
           bzw. vor oder nach dem Tag der 
           Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der 
           Optionspflicht oder des 
           Andienungsrechts liegt, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           sich nach den vorigen Absätzen dieser 
           lit. ee) ergebenden Mindestpreises 
           liegt. 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können 
           die Anleihebedingungen 
           Verwässerungsschutzklauseln für den 
           Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
           während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- 
           oder Optionspflicht begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Schuldnern einer Wandlungs- oder 
           Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem 
           Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
           Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- 
           oder Optionspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
           Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflicht oder die Ermäßigung 
           einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
           werden. Die Anleihebedingungen können 
           auch für andere Maßnahmen der 
           Gesellschaft, die zu einer Verwässerung 
           des Werts der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte führen können, eine 
           wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
           bzw. Optionspreises vorsehen. Im 
           Übrigen kann bei einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte eine 
           marktübliche Anpassung des Options- und 
           Wandlungspreises sowie eine 
           Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
           In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
           am Grundkapital der je 
           Schuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibung oder einen unter 
           dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibung nicht 
           übersteigen, soweit nicht die Differenz 
           durch eine bar zu leistende Zuzahlung 
           ausgeglichen wird. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Anleihebedingungen können das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen (dies umfasst 
           auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung) den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft 
           zu gewähren (Andienungsrecht). 
 
           Die Anleihebedingungen können 
           jeweils festlegen, dass im Fall der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
           eigene Aktien, Aktien aus 
           genehmigtem Kapital der Gesellschaft 
           oder andere Leistungen gewährt 
           werden können. Ferner können die 
           Anleihebedingungen vorsehen, dass 
           die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten oder 
           -verpflichteten nicht Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert in Geld zahlt. In den 
           Anleihebedingungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte oder 
           nach Erfüllung der Options- oder 
           Wandlungspflichten zu beziehenden 
           Aktien bzw. ein diesbezügliches 
           Wandlungsrecht variabel sind 
           und/oder der Options- bzw. 
           Wandlungspreis innerhalb einer vom 
           Vorstand festzulegenden Bandbreite 
           in Abhängigkeit von der Entwicklung 
           des Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
           Beachtung der vorstehenden 
           Bestimmungen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit und 
           Stückelung, Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis und Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen ausgebenden 
           Unternehmen, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit der Mehrheit der 
           Stimmen und des Kapitals beteiligt 
           ist, festzulegen. 
    b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020). 
 
       Das Bedingte Kapital 2020 dient der Ausgabe 
       von Aktien an die Gläubiger von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       und/oder Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder 
       Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
       Instrumente), die gemäß der Ermächtigung 
       der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. 
       Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 von der 
       KION GROUP AG oder in- oder ausländischen 
       Unternehmen, an denen die KION GROUP AG 
       unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit 
       der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
       ausgegeben werden. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. 
       Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 
       festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- 
       oder Optionsrechten aus den genannten 
       Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder 
       Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
       soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch 
       eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem 
       Kapital oder durch andere Leistungen bedient 
       werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
       rechtlich zulässig, festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines früheren 
       Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt ihrer 
       Ausgabe noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       Ein neuer § 4 Abs. 7 wird wie folgt in die 
       Satzung aufgenommen: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
       zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder 
       Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser 
       Instrumente), welche die KION GROUP AG oder 
       in- oder ausländische Unternehmen, an denen 
       die KION GROUP AG unmittelbar oder mittelbar 
       mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
       beteiligt ist, aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
       vom 16. Juli 2020 ausgegeben haben, ihre 
       Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen und soweit die 
       Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -6-

oder Optionspflichten nicht durch eigene 
       Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital 
       oder durch andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; 
       abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern 
       rechtlich zulässig, festlegen, dass die neuen 
       Aktien vom Beginn eines früheren 
       Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt ihrer 
       Ausgabe noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe 
       neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 
       anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die 
       Ermächtigung zur Begebung von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder 
       ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflicht gemäß 
       Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juli 
       2020 während der Laufzeit der Ermächtigung 
       nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden 
       Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
       oder Wandlungspflichten durch Ablauf von 
       Ausübungsfristen oder aus sonstigen Gründen 
       erlöschen. 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Unternehmensgegenstands und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Gegenstand des Unternehmens der KION GROUP AG 
    ist in § 2 der Satzung geregelt. § 2 Abs. 1 der 
    Satzung in ihrer aktuellen Fassung lautet: 
 
     'Gegenstand des Unternehmens ist das 
     Halten, Erwerben, Verwalten und 
     Veräußern von Beteiligungen an 
     Unternehmen jedweder Rechtsform, 
     insbesondere an solchen Unternehmen, die im 
     Bereich der Entwicklung, der Produktion und 
     des Vertriebs von Staplern, 
     Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und 
     Mobilhydraulik, Software und 
     Automatisierungs- bzw. Robotiklösungen im 
     Logistikbereich, einschließlich damit 
     im Zusammenhang stehender Dienstleistungen 
     und Beratungsleistungen sowie ähnlicher 
     Aktivitäten tätig sind, sowie die 
     entgeltliche Übernahme 
     geschäftsleitender Holdingfunktionen, 
     sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen 
     und Leasingfinanzierungen gegenüber den 
     Beteiligungsunternehmen.' 
 
    Insbesondere die Bereiche Forschung & Entwicklung 
    sowie Software Development, IT, Data Protection, 
    Digital Campus und Mobile Automation werden in der 
    KION Group weitgehend konzernweit von der KION 
    GROUP AG gesteuert. Die konzernweite Steuerung der 
    Aktivitäten der KION Group in den genannten 
    Bereichen berührt auch operative Tätigkeiten der 
    KION GROUP AG. Nach Auffassung von Vorstand und 
    Aufsichtsrat sollte daher im satzungsmäßigen 
    Unternehmensgegenstand stärker zum Ausdruck 
    kommen, dass die KION GROUP AG insoweit auch 
    selbst an der operativen Tätigkeit der KION Group 
    unterstützend mitwirkt. An der Funktion der KION 
    GROUP AG als Konzernmuttergesellschaft, die sich 
    auf Maßnahmen der Konzernleitung und 
    -koordination sowie zentrale konzernweite 
    Querschnittsaufgaben konzentriert, soll sich 
    dadurch nichts ändern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt 
    neu zu fassen: 
 
     'Gegenstand des Unternehmens ist das 
     Halten, Erwerben, Verwalten und 
     Veräußern von Beteiligungen an 
     Unternehmen jedweder Rechtsform, 
     insbesondere an solchen Unternehmen, die im 
     Bereich der Entwicklung, der Produktion und 
     des Vertriebs von Staplern, 
     Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und 
     Mobilhydraulik, Software und 
     Automatisierungs- bzw. Robotiklösungen im 
     Logistikbereich, einschließlich damit 
     im Zusammenhang stehender Dienstleistungen 
     und Beratungsleistungen sowie ähnlicher 
     Aktivitäten tätig sind, sowie die eigene 
     Betätigung in den vorgenannten Bereichen, 
     die entgeltliche Übernahme 
     geschäftsleitender Holdingfunktionen, 
     sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen 
     und Leasingfinanzierungen gegenüber den 
     Beteiligungsunternehmen.' 
10. *Beschlussfassung über eine Klarstellung zur 
    Aufsichtsratsvergütung und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die fortschreitende Intensivierung und 
    Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit führt 
    zu mehr Gremiensitzungen und erfordert andere als 
    die bislang üblichen Arbeitsformate, z.B. rein 
    virtuelle Termine. In § 18 Abs. 4 der Satzung ist 
    geregelt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    für die Teilnahme an Präsenzsitzungen des 
    Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein 
    Sitzungsgeld erhalten. Gemäß der 
    Satzungsregelung erhalten auch Mitglieder des 
    Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, die an einer 
    Präsenzsitzung im Wege der Video- oder 
    Telefonzuschaltung teilnehmen. Dagegen regelt die 
    Satzung nicht ausdrücklich, ob Mitglieder des 
    Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld auch für die 
    Teilnahme an reinen Video- oder Telefonkonferenzen 
    erhalten, bei denen nicht mehrere Mitglieder des 
    Aufsichtsrats an einem Sitzungsort physisch 
    präsent sind. Eine unterschiedliche Behandlung von 
    Präsenzsitzungen, an denen einzelne Mitglieder des 
    Aufsichtsrats im Wege der Video- oder 
    Telefonzuschaltung teilnehmen, und Sitzungen in 
    Form einer reinen Video- oder Telefonkonferenz 
    erscheint nicht gerechtfertigt. Die Höhe des 
    Sitzungsgelds soll unverändert bleiben. Für die 
    Teilnahme an virtuellen reinen 
    Informationsterminen soll auch weiterhin kein 
    Sitzungsgeld gezahlt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen, § 18 Abs. 4 der Satzung wie 
    folgt neu zu fassen: 
 
     'Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des 
     Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer 
     Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner 
     Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 
     1.500,00 Euro pro Sitzungstag. Als 
     Präsenzsitzung in diesem Sinne gilt auch 
     eine einberufene Sitzung, die in Form einer 
     Video- und/oder Telefonkonferenz 
     durchgeführt wird. Die Teilnahme im Wege 
     der Video- oder Telefonzuschaltung gilt als 
     Teilnahme im Sinne dieses Absatzes. Für 
     mehrere Präsenzsitzungen im Sinne dieses 
     Absatzes, die an einem Tag stattfinden, 
     wird nur einmal Sitzungsgeld gezahlt. Für 
     die Teilnahme an reinen 
     Informationsveranstaltungen, die nicht als 
     Sitzung einberufen werden, wird kein 
     Sitzungsgeld gezahlt.' 
11. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
    zwischen der KION GROUP AG als herrschendem 
    Unternehmen und der Dematic Holdings GmbH als 
    abhängiger Gesellschaft* 
 
    Die KION GROUP AG und die Dematic Holdings GmbH 
    haben am 31. Januar 2020 den folgenden 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
    abgeschlossen: 
 
    '_Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag_ 
 
    _zwischen der_ 
 
    _KION GROUP AG_ _, mit Sitz in Frankfurt am Main, 
    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
    Frankfurt am Main unter HRB 112163, mit 
    eingetragener Geschäftsanschrift in 
    Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main 
    (das '_ _herrschende Unternehmen_ _');_ 
 
    _und der_ 
 
    _Dematic Holdings GmbH_ _, mit Sitz in Frankfurt 
    am Main, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113341, 
    mit eingetragener Geschäftsanschrift in 
    Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main 
    (die '_ _abhängige Gesellschaft_ _'; die abhängige 
    Gesellschaft und das herrschende Unternehmen 
    zusammen die '_ _Parteien_ _', jeder eine '_ 
    _Partei_ _')._ 
 
    _Präambel_ 
 
    (A) _Das herrschende Unternehmen ist 
        alleiniger Gesellschafter der abhängigen 
        Gesellschaft._ 
    (B) _Der folgende Beherrschungs- und 
        Ergebnisabführungsvertrag (der '_ 
        _Vertrag_ _') dient der Gewährleistung 
        einer einheitlichen unternehmerischen 
        Leitung der abhängigen Gesellschaft und 
        der Herstellung eines 
        Organschaftsverhältnisses im Sinn der §§ 
        14, 17 KStG zwischen der abhängigen 
        Gesellschaft und dem herrschenden 
        Unternehmen._ 
    1. _Leitung_ 
    1.1 Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
        ihre Leitung dem herrschenden 
        Unternehmen. Das herrschende Unternehmen 
        ist demgemäß berechtigt, der 
        Geschäftsführung der abhängigen 
        Gesellschaft Weisungen hinsichtlich 
        deren Leitung zu erteilen. Das 
        Weisungsrecht des herrschenden 
        Unternehmens erstreckt sich auch auf die 
        Vorbereitung des Jahresabschlusses der 
        abhängigen Gesellschaft. 
    1.2 _Die abhängige Gesellschaft ist 
        verpflichtet, die Weisungen des 
        herrschenden Unternehmens zu befolgen._ 
    1.3 _Das herrschende Unternehmen ist nicht 
        berechtigt, die abhängige Gesellschaft 
        anzuweisen, diesen Vertrag zu ändern, 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -7-

aufrecht zu erhalten oder zu beendigen._ 
    2. _Gewinnabführung_ 
    2.1 Die abhängige Gesellschaft verpflichtet 
        sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
        Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
        jeweils gültigen Fassung an das 
        herrschende Unternehmen abzuführen. Die 
        Gewinnabführung darf den gemäß § 301 
        AktG (in der jeweils gültigen Fassung) 
        zulässigen Höchstbetrag der 
        Gewinnabführung nicht überschreiten. 
    2.2 Die abhängige Gesellschaft kann mit 
        Zustimmung des herrschenden Unternehmens 
        Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
        insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 
        Abs. 3 HGB) mit Ausnahme von etwaigen 
        gesetzlichen Rücklagen einstellen, sofern 
        dies handelsrechtlich zulässig und bei 
        vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
        wirtschaftlich begründet ist. Auf 
        Verlangen des herrschenden Unternehmens 
        sind, soweit entsprechend den §§ 301, 302 
        AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung 
        zulässig, während der Dauer dieses 
        Vertrags gebildeten anderen 
        Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) Beträge 
        zu entnehmen und zum Ausgleich eines 
        Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
        Gewinn abzuführen. 
    2.3 _Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich 
        der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils 
        gültigen Fassung) weder als Gewinn an das 
        herrschende Unternehmen abgeführt werden 
        noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
        verwendet werden:_ 
 
        a) _Beträge aus der Auflösung anderer 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), 
           die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor 
           Geltung dieses Vertrags gebildet 
           wurden; und_ 
        b) _Beträge aus der Auflösung von 
           Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor 
           oder nach Inkrafttreten dieses 
           Vertrags gebildet wurden._ 
 
        _Die Verwendung der vorgenannten Beträge 
        nach den anwendbaren 
        gesellschaftsrechtlichen Regelungen, 
        insbesondere zur Ausschüttung einer 
        Dividende, außerhalb des 
        Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt 
        hiervon unberührt._ 
    3. _Verlustübernahme_ 
 
       _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung gelten 
       entsprechend._ 
    4. _Wirksamkeit, Wirkung_ 
 
       4.1 _Dieser Vertrag wird wirksam, wenn 
           alle nachfolgend aufgeführten 
           aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 
           1 BGB) eingetreten sind:_ 
 
           a) _Zustimmung der 
              Gesellschafterversammlung der 
              abhängigen Gesellschaft durch 
              notariell beurkundeten 
              Gesellschafterbeschluss;_ 
           b) _Zustimmung der Hauptversammlung 
              des herrschenden Unternehmens 
              durch notariell aufgenommene 
              Niederschrift; und_ 
           c) _Eintragung dieses Vertrags in das 
              Handelsregister der abhängigen 
              Gesellschaft._ 
       4.2 _Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der 
           Regelungen zur Beherrschung gemäß 
           Ziffer 1 dieses Vertrags) mit Wirkung 
           ab dem Beginn des Geschäftsjahres der 
           abhängigen Gesellschaft, in dem dieser 
           Vertrag im Handelsregister der 
           abhängigen Gesellschaft eingetragen 
           wird._ 
    5. _Laufzeit, Kündigung_ 
    5.1 _Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
        geschlossen._ 
    5.2 _Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende 
        desjenigen Geschäftsjahres der abhängigen 
        Gesellschaft gekündigt werden, das 
        frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren 
        seit der Geltung dieses Vertrags 
        gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags 
        endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs 
        Monate._ 
    5.3 _Danach kann dieser Vertrag mit einer 
        Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines 
        jeden Geschäftsjahres der abhängigen 
        Gesellschaft gekündigt werden._ 
    5.4 _Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
        Für die Einhaltung der Kündigungsfristen 
        kommt es auf den Zugang des 
        Kündigungsschreibens bei der jeweils 
        anderen Partei an._ 
    5.5 _Das Recht zur außerordentlichen 
        Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem 
        Grund ohne Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
        solcher Grund liegt insbesondere vor_ 
 
        a) _bei Verlust der Mehrheit der 
           Stimmrechte aus der Beteiligung an 
           der abhängigen Gesellschaft im Sinne 
           des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 
           KStG durch das herrschende 
           Unternehmen;_ 
        b) _bei Verschmelzung oder Spaltung des 
           herrschenden Unternehmens oder der 
           abhängigen Gesellschaft;_ 
        c) _bei Liquidation des herrschenden 
           Unternehmens oder der abhängigen 
           Gesellschaft; oder_ 
        d) _aus anderen Gründen im Sinne von R 
           14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer 
           dieser Richtlinie nachfolgenden 
           Bestimmung._ 
    6. _Schlussbestimmungen_ 
    6.1 _Änderungen oder Ergänzungen dieses 
        Vertrags bedürfen der Schriftform, 
        sofern nicht notarielle Beurkundung 
        vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für 
        eine Aufhebung dieses 
        Schriftformerfordernisses._ 
    6.2 _Die deutsche Fassung dieses Vertrags 
        ist maßgeblich. Die englische 
        Fassung ist eine Übersetzung 
        ausschließlich zu 
        Informationszwecken._ 
    6.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
        Vertrags ganz oder teilweise unwirksam 
        oder undurchführbar sein oder werden 
        oder sollte dieser Vertrag eine 
        Regelungslücke enthalten, lässt dies 
        (unwiderleglich und ohne, dass eine 
        Partei die Absicht der Parteien hierüber 
        darlegen oder beweisen müsste) die 
        Wirksamkeit und Durchführbarkeit der 
        übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
        Parteien verpflichten sich, anstelle der 
        unwirksamen oder undurchführbaren 
        Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
        Regelungslücke unter Beachtung der 
        Voraussetzungen einer Organschaft i.S. 
        der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 
        GewStG eine angemessene, wirksame und 
        durchführbare Regelung zu vereinbaren, 
        die dem am nächsten kommt, was die 
        Parteien gewollt haben oder unter 
        Berücksichtigung von Sinn und Zweck 
        dieses Vertrags gewollt hätten, sofern 
        sie den Punkt von vornherein bedacht 
        hätten. 
    6.4 _Die Bestimmungen dieses Vertrags sind 
        so auszulegen, dass sie den 
        Anforderungen an die Anerkennung einer 
        Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und 
        § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen._' 
 
    Die KION GROUP AG ist an der Dematic Holdings GmbH 
    unmittelbar zu 100 % beteiligt. Der Beherrschungs- 
    und Ergebnisabführungsvertrag muss daher weder 
    eine Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für 
    außenstehende Gesellschafter vorsehen. 
 
    Der Vorstand der KION GROUP AG und die 
    Geschäftsführung der Dematic Holdings GmbH haben 
    einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß 
    § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags und 
    der Vertrag im Einzelnen rechtlich und 
    wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der 
    gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren 
    zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 
    293f AktG vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an im Internet unter 
    www.kiongroup.com/hv zugänglich. Dort werden alle 
    zugänglich zu machenden Unterlagen auch während 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
    sein. 
 
    Die Gesellschafterversammlung der Dematic Holdings 
    GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrags bereits zugestimmt. Der 
    Vertrag wird nur mit Zustimmung der 
    Hauptversammlung der KION GROUP AG und erst, wenn 
    sein Bestehen in das Handelsregister der Dematic 
    Holdings GmbH eingetragen worden ist, wirksam. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit 
    der Dematic Holdings GmbH zuzustimmen. 
 
*Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
Kandidaten* 
 
*Jiang Kui*, Jinan, Volksrepublik China 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG bzw. der 
Rechtsvorgängerin KION Holding 1 GmbH seit Dezember 2012 
 
Persönliche Informationen: 
 
Geburtsjahr: 1964 
Nationalität: chinesisch 
 
Aktuelle berufliche Tätigkeit: 
 
President der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in 
Jinan, Volksrepublik China (seit 2009) 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
2012 - 2020 Mitglied der Geschäftsführung der 
            nicht-börsennotierten Hydraulics 
            Drive Technology Beteiligungs GmbH 
            in Aschaffenburg, Deutschland 
2012 - 2013 Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
            Linde Hydraulics Verwaltungs GmbH in 
            Aschaffenburg, Deutschland 
2009 - 2016 Mitglied des Board of Directors der 
            Shandong Heavy Industry Group Co., 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -8-

Ltd. in Jinan, Volksrepublik China 
2008 - 2015 Mitglied des Board of Directors der 
            Weichai Holding Group Co., Ltd. in 
            Weifang, Volksrepublik China 
2000 - 2008 Vice President der Shantui 
            Construction Machinery Co., Ltd. in 
            Jining, Volksrepublik China 
 
Ausbildung: 
 
2003 - 2004 Wright State University in Dayton, 
            USA (Master of Business 
            Administration) 
1983 - 1988 Tsinghua-Universität in Peking, 
            Volksrepublik China (Bachelor, 
            Ingenieurwesen) 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche 
Erfahrungen: 
 
Jiang Kui verfügt über besondere Erfahrungen in den 
Bereichen Fahrzeugindustrie sowie Komponenten und 
Antriebstechnologien. Er verfügt über Erfahrungen in den 
Bereichen Intralogistik und Automatisierung, insbesondere 
im Hinblick auf die Automatisierung in der Intralogistik 
und im Service-/After Sales-Geschäft, insbesondere in der 
Intralogistik. Zudem verfügt Jiang Kui über besondere 
Erfahrungen in der Entwicklung internationaler Marketing- 
und Produktportfoliostrategien und über besondere 
Kenntnisse in der Technologieentwicklung und -bewertung. 
Er verfügt über Expertise in Bezug auf Service-/After 
Sales-Geschäftsmodelle und die technologischen 
Entwicklungen auf diesem Gebiet. Ferner verfügt er über 
ein vertieftes Verständnis der asiatischen Märkte. Darüber 
hinaus verfügt Jiang Kui über Erfahrungen bei der Führung 
international operierender Unternehmen, 
einschließlich der Entwicklung der Unternehmenskultur 
und der Unternehmensorganisation, sowie als 
Aufsichtsratsmitglied in international operierenden 
Unternehmen. Zudem besitzt er Erfahrungen und Expertise 
bzgl. Corporate Governance und Compliance-Grundsätzen 
sowie deren Durchsetzung in mindestens zwei der für das 
Unternehmen relevanten Regionen und darüber hinaus in den 
Bereichen Kapitalmarkt und internationale Finanzierung. 
Jiang Kui verfügt über Erfahrungen in den Bereichen 
Unternehmenskauf und Kooperationen. 
 
Sonstige wesentliche Tätigkeiten: 
 
In der Shandong Heavy Industry-Gruppe: 
 
Seit 2017 Mitglied des Board of Directors der 
          börsennotierten Shantui Construction 
          Machinery Co., Ltd. in Jining, 
          Volksrepublik China 
          (nicht-geschäftsführender Direktor) 
 
In der Weichai-Gruppe: 
 
Seit 2018 Mitglied und Vorsitzender des Board of 
          Directors der nicht börsennotierten 
          Weichai Ballard Hy-Energy Technologies 
          Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik 
          China (nicht geschäftsführender 
          Direktor) 
Seit 2017 Mitglied des Board of Directors der 
          börsennotierten Power Solutions 
          International, Inc. in Wood Dale, USA 
          (nicht-geschäftsführender Direktor) 
Seit 2012 Mitglied des Board of Directors der 
          börsennotierten Weichai Power Co., 
          Ltd. in Weifang, Volksrepublik China 
          (nicht-geschäftsführender Direktor) 
 
In der Sinotruk-Gruppe: 
 
Seit 2018 Mitglied des Board of Directors der 
          nicht börsennotierten Sinotruk (BVI) 
          Limited, Britische Jungferninseln 
          (nicht-geschäftsführender Direktor) 
Seit 2018 Mitglied des Board of Directors der 
          börsennotierten SINOTRUK (Hong Kong) 
          Limited in Hongkong, Volksrepublik 
          China (nicht-geschäftsführender 
          Direktor) 
Seit 2018 Mitglied des Board of Directors der 
          nicht börsennotierten SINOTRUK Jinan 
          Power Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
          China (nicht-geschäftsführender 
          Direktor) 
 
Sonstige: 
 
Seit 2019 Mitglied des Board of Directors der 
          börsennotierten Ballard Power Systems 
          Inc. in Burnaby, Kanada 
          (nicht-geschäftsführender Direktor) 
 
*Dr. Christina Reuter*, München, Deutschland 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2016 
 
Persönliche Informationen: 
 
Geburtsjahr: 1985 
Nationalität: deutsch 
 
Aktuelle berufliche Tätigkeit: 
 
Head of Digital Design, Manufacturing and Services (DDMS) 
at Operations bei der Airbus Defence and Space GmbH in 
Taufkirchen, Deutschland (seit 2020) 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
2019 - 2020 Head of Operations OTN FHN, 
            Spacecraft Equipment bei der Airbus 
            Defence and Space GmbH in 
            Taufkirchen, Deutschland 
2017 - 2018 Head of Central Manufacturing 
            Engineering and Operational 
            Excellence, Space Equipment 
            Operations bei der Airbus Defence 
            and Space GmbH in Taufkirchen, 
            Deutschland 
2014 - 2016 Senior Trainerin am Lean Enterprise 
            Institut in Aachen, Deutschland 
2014 - 2016 Oberingenieurin / Abteilungsleiterin 
            Produktionsmanagement am 
            Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der 
            RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, 
            Lehrstuhl für Produktionssystematik, 
            Bestandteil eines überregionalen 
            Kompetenzzentrums zum Thema 
            'Industrie 4.0' 
2012 - 2013 Gruppenleiterin Produktionslogistik 
            am WZL der RWTH Aachen in Aachen, 
            Deutschland 
2010 - 2013 Projektleiterin / Wissenschaftliche 
            Mitarbeiterin am WZL der RWTH Aachen 
            in Aachen, Deutschland 
 
Ausbildung: 
 
2010 - 2014 Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der 
            RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, 
            Promotion zur Dr.-Ing. 
2008 - 2009 Tsinghua-Universität in Peking, 
            Volksrepublik China, 
            Masterstudiengang Industrial 
            Engineering 
2004 - 2010 RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, 
            Diplomstudiengang 
            Wirtschaftsingenieurwesen mit 
            Fachrichtung Maschinenbau 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche 
Erfahrungen: 
 
Dr. Christina Reuter verfügt über besondere Erfahrungen in 
den Bereichen Fahrzeugindustrie, Komponenten und 
Antriebstechnologien, Intralogistik sowie in besonderem 
Maße auf dem Gebiet der Digitalisierung und 
Automatisierung, insbesondere der Automatisierung in der 
Intralogistik. Sie verfügt über besondere Kenntnisse in 
der Technologieentwicklung bzw. -bewertung sowie bzgl. 
Service-/After Sales-Geschäftsmodellen und der 
technologischen Entwicklungen in diesem Gebiet. 
 
Sonstige wesentliche Tätigkeiten: 
 
Keine sonstigen wesentlichen Tätigkeiten. 
 
*Hans Peter Ring*, München, Deutschland 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Juni 
2013 
 
Persönliche Informationen: 
 
Geburtsjahr: 1951 
Nationalität: deutsch 
 
Aktuelle berufliche Tätigkeit: 
 
Selbständiger Unternehmensberater in München, Deutschland 
(seit 2013) 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
2002 - 2012 Chief Financial Officer der EADS NV 
            (jetzt Airbus SE) in Leiden, 
            Niederlande, bis 2007 auch Mitglied 
            des Board of Directors der EADS NV 
            in Leiden, Niederlande und in 
            2007/2008 zusätzlich in 
            Personalunion Chief Financial 
            Officer von Airbus SAS in Toulouse, 
            Frankreich, als Teil von EADS NV 
1996 - 2002 Senior Vice President Controlling 
            der DASA AG in Ottobrunn, 
            Deutschland, und der EADS NV in 
            Leiden, Niederlande 
1992 - 1995 Chief Financial Officer der Dornier 
            Luftfahrt GmbH in Oberpfaffenhofen, 
            Deutschland 
1990 - 1991 Leiter Controlling der Bereiche 
            Luftfahrt und Verteidigung der DASA 
            AG in Ottobrunn, Deutschland 
1987 - 1990 Leiter Controlling der Sparte 
            Lenkflugkörper der 
            Messerschmitt-Bölkow-Blohm 
            Gesellschaft mit beschränkter 
            Haftung (MBB) in Ottobrunn, 
            Deutschland 
1977 - 1987 Tätigkeit in verschiedenen 
            kaufmännischen Positionen bei der 
            Messerschmitt-Bölkow-Blohm 
            Gesellschaft mit beschränkter 
            Haftung (MBB) in Ottobrunn, 
            Deutschland 
 
Ausbildung: 
 
1976 Abschluss zum Diplom-Kaufmann nach einem 
     Studium der Betriebswirtschaftslehre an der 
     Universität Erlangen-Nürnberg, Deutschland 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche 
Erfahrungen: 
 
Hans Peter Ring verfügt über Erfahrungen in den Bereichen 
Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrien, 
Komponenten- und Zuliefererindustrien, 
Technologieentwicklungen, Automatisierung, insbesondere 
der Automatisierung in der Intralogistik sowie im 
Service-/After Sales-Geschäft, sowie insbesondere 
allgemein in der Intralogistik. Er verfügt über besondere 
Erfahrungen im Bereich der Entwicklung internationaler 
Marketing- und Produktportfoliostrategien. Zudem verfügt 
er über ein vertieftes Verständnis der EMEA-, der 
amerikanischen und der asiatischen Märkte. Hans Peter Ring 
verfügt darüber hinaus über besondere Erfahrungen bei der 
Führung international operierender Unternehmen, 
einschließlich der Entwicklung der Unternehmenskultur 
und der Unternehmensorganisation sowie als 
Aufsichtsratsmitglied in international operierenden 
Unternehmen. Weiterhin verfügt er über besondere 
Erfahrungen und Expertise bzgl. Corporate Governance und 
Compliance-Grundsätzen sowie deren Durchsetzung in 
mindestens zwei der für das Unternehmen relevanten 
Regionen, hinsichtlich Rechnungslegung und 
Abschlussprüfung sowie auf den Gebieten Kapitalmarkt und 
internationale Finanzierung. Hans Peter Ring verfügt 
überdies über besondere Erfahrungen in den Bereichen 
Unternehmenskauf und Kooperationen. 
 
Sonstige wesentliche Tätigkeiten: 
 
Seit 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -9-

börsennotierten Airbus Defence and 
          Space GmbH mit Sitz in Ottobrunn, 
          Deutschland 
Seit 2013 Mitglied des Aufsichtsrats der nicht 
          börsennotierten Fokker Technologies 
          Holding B.V. in Papendrecht, 
          Niederlande 
 
*Xu Ping*, Peking, Volksrepublik China 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Januar 
2015 
 
Persönliche Informationen: 
 
Geburtsjahr: 1972 
Nationalität: chinesisch 
 
Aktuelle berufliche Tätigkeit: 
 
Senior-Partnerin bei der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood 
Mallesons in Peking, Volksrepublik China (seit 2000, seit 
2014 auch Mitglied des Management Committee) 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
1996 - 2002 Rechtsberaterin bei der China 
            National Technical Import & Export 
            Corporation in Peking, Volksrepublik 
            China 
1995 - 2000 Rechtsberaterin bei Taylor Wessing 
            in Shanghai und Peking, 
            Volksrepublik China 
 
Ausbildung: 
 
2003 - 2004 Stanford Law School in Palo Alto, 
            USA (Master of Laws, LL.M.) 
1989 - 1993 University of International Business 
            and Economics in Peking, 
            Volksrepublik China (Bachelor of 
            Laws, LL.B.) 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche 
Erfahrungen: 
 
Xu Ping verfügt über besondere Erfahrungen in den 
Bereichen Fahrzeugindustrie, Komponenten und 
Antriebstechnologien, Intralogistik sowie der 
Automatisierung, insbesondere in Bezug auf Investments und 
Mergers & Acquisitions in diesen Bereichen. Ebenso verfügt 
sie über besondere Erfahrungen im Bereich des 
Service-/After Sales-Geschäfts, insbesondere in der 
Intralogistik sowie bei der Entwicklung internationaler 
Marketing- und Produktportfoliostrategien. Xu Ping verfügt 
ebenfalls über Expertise auf den Gebieten der 
Digitalisierung und Automatisierung. Sie verfügt über 
besondere Kenntnisse in Bezug auf die 
Technologieentwicklung bzw. -bewertung, Service-/After 
Sales-Geschäftsmodelle und die strategische Planung in 
diesem Gebiet. Xu Ping verfügt über ein besonders 
vertieftes Verständnis der APEC- und anderer 
internationaler Märkte. Darüber hinaus verfügt sie über 
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Corporate 
Governance und als Aufsichtsratsmitglied in international 
operierenden Unternehmen. Weiterhin besitzt sie besondere 
Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich der 
Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
Sonstige wesentliche Tätigkeiten: 
 
Seit 2017 Gastprofessorin an der University of 
          International Business and Economics 
          Law School in Peking, Volksrepublik 
          China 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit haben, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der 
Gesellschaft zu stärken. Er wurde mit Beschluss der 
Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 9 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
Mai 2022 (einschließlich) mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
EUR 10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 2017 
überwiegend ausgenutzt und ist daher weitgehend erloschen. 
 
Daher soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
werden. 
 
Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis 
zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
Bareinlagen zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und 
liquiden Mitteln zur Sicherstellung und/oder Verbesserung 
der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der 
Bedienung von Anleihen vor (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 
bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) Aktien 
auszugeben. 
 
Die Ausgabe neuer Aktien auf Grundlage des vorgeschlagenen 
Genehmigten Kapitals 2020 ist dadurch begrenzt, dass der 
auf die Aktien entfallende anteilige Betrag des 
Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung 
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden 
können oder auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten 
Kapitals 2020 ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze 
wird der Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus dem 
genehmigten Kapital und der Begebung von 
Schuldverschreibungen auf 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese 
Weise in besonders hohem Maß gegen eine Verwässerung 
ihrer Beteiligungen geschützt. 
 
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 wird der 
Vorstand der KION GROUP AG in die Lage versetzt, die 
Eigenkapitalausstattung der KION GROUP AG innerhalb der 
genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen 
Erfordernissen anzupassen und im Interesse der 
Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss 
die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente 
der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über 
die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig 
zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
hierbei nicht von den Terminen der ordentlichen 
Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine 
außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen muss. 
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
Gesetzgeber dem Erfordernis einer kurzfristigen 
Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gründe für die 
Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die 
Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Sicherstellung 
und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der 
Gesellschaft. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand - 
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
nur für Spitzenbeträge, einmalig oder mehrmals, teilweise 
ausschließen kann. Das Bezugsrecht kann den 
Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bestimmt wird, gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien 
von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
Bezugsrecht), oder auch teilweise im Wege eines 
unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege 
eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 
AktG. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen* 
 
Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll 
ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit 
die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung 
erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel 
gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen 
regelmäßig wesentlich höher. Die als sogenannte 
'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in 
diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und 
erleichterten Durchführung einer Emission. 
 
*Weitere Informationen* 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im Interesse der 
Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, 
ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. 
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung sind 
wesentliche Grundlagen für die Weiterentwicklung der KION 
GROUP AG und für ein erfolgreiches Auftreten am Markt. 
Durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach 
Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive 
Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger 
Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen günstig 
Fremdkapital zukommen zu lassen. Ferner kommen der 
Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und 
Optionsprämien zugute. 
 
Die in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu 
Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung des 
Vorstands zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen 
oder Genussrechten läuft noch bis zum 10. Mai 2022. Sie 
wurde bisher zwar nicht ausgenutzt, steht aber trotzdem 
nur noch in eingeschränktem Umfang zur Verfügung: Nach dem 
Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu 
Tagesordnungspunkt 10 darf die Summe der Aktien, die zur 
Bedienung von aufgrund der Ermächtigung begebenen 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen 
Betrag von 10 % des damaligen Grundkapitals nicht 
übersteigen. Auf diese Begrenzung sind die Aktien 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -10-

anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus 
genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. Da im 
Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 
2017 insgesamt 9.300.000 neue Aktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 9.300.000,00 
ausgegeben wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur 
noch als Grundlage zur Ausgabe von 1.579.000 Aktien zur 
Verfügung, mit denen Options- oder Wandelanleihen oder 
Genussrechte bedient werden könnten. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der 
Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, künftig in 
flexibler Weise Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen auszugeben. Die unter 
Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene neue Ermächtigung zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen und das ebenfalls 
vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 ermöglichen es dem 
Vorstand, bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) 
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder 
Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) 
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit 
oder ohne Laufzeitbegrenzung (nachstehend gemeinsam 
'*Schuldverschreibungen*') auszugeben und den Gläubigern 
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug von 
insgesamt bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
EUR 11.809.000,00 nach näherer Maßgabe der 
Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend 
zusammen '*Anleihebedingungen*') zu gewähren bzw. 
aufzuerlegen, um neues eigenkapitalähnliches Kapital und 
liquide Mittel zur Sicherstellung und/oder Verbesserung 
der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der 
Bedienung von Anleihen zu beschaffen. Die unter 
Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung 
ermöglicht es dem Vorstand zudem, die 
Schuldverschreibungen mit einer variablen Verzinsung 
auszustatten, wobei die Verzinsung vollständig oder 
teilweise von der Höhe des Jahresüberschusses, des 
Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft abhängig 
sein kann. 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist dadurch 
begrenzt, dass die Summe der Aktien, die zur Bedienung von 
aufgrund dieser Ermächtigung begebenen 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen 
Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze wird der 
Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus der Begebung von 
Schuldverschreibungen und genehmigtem Kapital auf 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden 
auf diese Weise in besonders hohem Maß gegen eine 
Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt. 
 
Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei 
Schuldverschreibungen auch eine Wandlungs- oder 
Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu anderen 
Zeiten vorzusehen, erweitert den Spielraum für die 
Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. 
 
Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung 
ausgegeben werden. 
 
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die 
Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder 
internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die 
Schuldverschreibungen außer in Euro - unter 
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben 
können. Die Schuldverschreibungen können auch von in- oder 
ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft 
unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
und des Kapitals beteiligt ist (im Folgenden auch 
'*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'), ausgegeben werden; 
in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- 
bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in Aktien der 
Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine 
erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben 
und Handlungen vorzunehmen. Bei Emission der 
Schuldverschreibungen werden diese im Regelfall in jeweils 
unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
eingeteilt werden. 
 
Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 dient dazu, 
Aktien an die Gläubiger von Schuldverschreibungen ausgeben 
zu können, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 
neu zu schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. Der 
Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2020 entspricht 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ausgabe 
der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 erfolgt zu 
dem nach Maßgabe der Ermächtigung jeweils 
festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der 
Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG 
lediglich die Grundlagen für die Festlegung des 
maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass 
die Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der 
Festlegung der Konditionen erhält. Die bedingte 
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als von 
Wandlungs- oder Optionsrechten aus ausgegebenen 
Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder 
Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen 
Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die 
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien 
aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen 
bedient werden. 
 
Den Aktionären steht bei der Begebung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
oder Wandlungs- oder Optionspflicht grundsätzlich ein 
Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 
Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der KION GROUP AG 
begeben, hat die KION GROUP AG die Gewährung des 
gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann 
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
Aktionären das Bezugsrecht auch in der Weise gewähren, 
dass die Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 
AktG von einem Kreditinstitut oder mehreren 
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
Bezugsrecht). 
 
Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch 
teilweise als unmittelbares und im Übrigen als 
mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es 
insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im 
Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten 
Großaktionär, der die Abnahme einer festen Anzahl von 
(Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt hat, diese 
Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug anzubieten, um 
insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die 
Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu 
vermeiden. Für die Aktionäre, denen die 
Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche 
Beschränkung ihres Bezugsrechts. 
 
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der 
Vorstand nur ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - auf die 
Schuldverschreibungen teilweise, einmalig oder mehrmals, 
für Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
*Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen* 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll 
ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit 
die technische Abwicklung der Begebung von 
Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der 
Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für 
die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig 
wesentlich höher. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom 
Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss 
des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der 
Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer 
Emission. 
 
*Weitere Informationen* 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe 
von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft 
ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein 
etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im 
Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird 
der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
der Ermächtigung berichten. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
I.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist 
    eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die 
    jeweils eine Stimme gewähren. Diese 
    Gesamtzahl schließt 123.306 zum 
    Zeitpunkt der Einberufung von der 
    Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, 
    aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
    AktG keine Rechte zustehen. 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -11-

II. *Voraussetzungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts und weiterer Rechte und 
    Möglichkeiten im Zusammenhang mit der 
    virtuellen Hauptversammlung* 
 
    Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats beschlossen, die 
    Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 des 
    COVID-19-Maßnahmengesetzes als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre sowie ihrer 
    Bevollmächtigten abzuhalten. 
1. *Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung 
   und Berechtigungsnachweis* 
 
   Zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten 
   der Aktionäre im Zusammenhang mit der 
   virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des 
   Stimmrechts, sind gemäß § 20 Abs. 1 der 
   Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
   bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die 
   Anmeldung muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen und bedarf der Textform. 
 
   Die Berechtigung zur Ausübung von Rechten und 
   Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang 
   mit der virtuellen Hauptversammlung, 
   insbesondere des Stimmrechts, ist 
   nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der Satzung). Dazu 
   ist ein in Textform erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut ('Berechtigungsnachweis') 
   ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat 
   sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor 
   der Hauptversammlung, also auf den *25. Juni 
   2020, 0.00 Uhr* (MESZ), zu beziehen 
   ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Ausübung von Rechten und Möglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung und insbesondere des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies 
   bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien 
   erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, keine Rechte und Möglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung ausüben können. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf 
   die Veräußerbarkeit der Aktien. 
   Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Ausübung von 
   Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung, insbesondere ihres 
   Stimmrechts, berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   ist für die Dividendenberechtigung ohne 
   Bedeutung. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens *9. 
   Juli 2020, 24.00 Uhr* (MESZ), 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
     +49 (0) 89.889 690 655 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
     KION@better-orange.de 
 
   zugehen. 
 
   Insbesondere aufgrund der aktuellen 
   Entwicklungen der Corona-Pandemie kann es zu 
   Verzögerungen im Postverkehr kommen. Wir 
   empfehlen daher die Anmeldung und die 
   Übermittlung des Berechtigungsnachweises 
   per Telefax oder E-Mail. 
 
   Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und 
   des Berechtigungsnachweises bei der 
   Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren 
   Bevollmächtigten ein '*HV-Ticket*' für die 
   virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   sich möglichst frühzeitig anzumelden und den 
   Berechtigungsnachweis zu übersenden. Die 
   HV-Tickets enthalten die individuellen 
   Zugangsdaten für den passwortgeschützten 
   Internetservice der Gesellschaft, der unter 
   der Internetadresse 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   erreichbar ist (im Folgenden: 
   '*Online-Service*'). Über den 
   Online-Service können die Aktionäre und ihre 
   Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung 
   der Hauptversammlung verfolgen (siehe unten 
   'Übertragung der Hauptversammlung im 
   Internet') sowie das Stimmrecht durch 
   Briefwahl (siehe unten 'Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch Briefwahl') oder durch von 
   der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter (siehe unten 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter') ausüben. Zudem haben 
   Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über den 
   Online-Service eine Fragemöglichkeit im 
   Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
   (siehe unten 'Fragemöglichkeit') sowie die 
   Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse 
   der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten 
   'Möglichkeit zum Widerspruch'). 
2. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung durch Briefwahl ausüben. 
   Hierfür sind eine fristgemäße Anmeldung 
   und ein fristgemäßer Zugang des 
   Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft 
   in der oben beschriebenen Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl 
   entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch Briefwahl'. 
3. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht im 
   Zusammenhang mit der virtuellen 
   Hauptversammlung nicht nur selbst durch 
   Briefwahl, sondern auch durch einen 
   Bevollmächtigten, wie z.B. ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von 
   der Gesellschaft benannte sog. 
   Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall 
   einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des 
   Berechtigungsnachweises in der oben 
   beschriebenen Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zum Verfahren der 
   Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den 
   Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch Bevollmächtigte' und 'Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter'. 
III. *Übertragung der virtuellen 
     Hauptversammlung im Internet* 
 
     Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die 
     sich fristgemäß zur Hauptversammlung 
     angemeldet und der Gesellschaft 
     fristgemäß den Berechtigungsnachweis 
     übermittelt haben, können nach Eingabe 
     ihrer Zugangsdaten die gesamte virtuelle 
     Hauptversammlung über den Online-Service in 
     Bild und Ton verfolgen. 
 
     Die Eröffnung der virtuellen 
     Hauptversammlung durch den 
     Versammlungsleiter sowie die Rede des 
     Vorstandsvorsitzenden werden außerdem 
     unter 
 
     www.kiongroup.com/hv/ 
 
     für jedermann zugänglich in Bild und Ton 
     übertragen; sie stehen nach der virtuellen 
     Hauptversammlung als Aufzeichnung zur 
     Verfügung. 
IV.  *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
     Übermittlung des 
     Berechtigungsnachweises können Aktionäre 
     ihr Stimmrecht selbst per Briefwahl 
     ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber 
     auch durch Bevollmächtigte, insbesondere 
     durch von der Gesellschaft benannte 
     Stimmrechtsvertreter ausüben. 
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Die Stimmabgabe per Briefwahl kann entweder (i) 
   per Post, Telefax oder E-Mail oder (ii) über den 
   Online-Service vorgenommen werden. 
 
   a) Für die Briefwahl *per Post, Telefax oder 
      E-Mail* verwenden Sie bitte das auf dem 
      HV-Ticket vorgesehene Briefwahlformular. 
      Durch Briefwahl per Post, Telefax oder 
      E-Mail abgegebene Stimmen müssen der 
      Gesellschaft bis spätestens *15. Juli 
      2020, 18.00 Uhr* (MESZ), 
 
      - unter der Anschrift 
 
        KION GROUP AG 
        c/o Better Orange IR & HV AG 
        Haidelweg 48 
        81241 München oder 
      - unter der Telefax-Nummer 
        +49 (0) 89.889 690 655 oder 
      - unter der E-Mail-Adresse 
        KION@better-orange.de 
 
      zugehen. Das gilt auch für die 
      Änderung oder den Widerruf von 
      Briefwahlstimmen per Post, Telefax oder 
      E-Mail. 
   b) Die Briefwahl *über den Online-Service 
      *kann gemäß dem von der Gesellschaft 
      festgelegten Verfahren *bis zum Beginn 
      der Stimmenauszählung* in der virtuellen 
      Hauptversammlung vorgenommen werden. Bis 
      zum Beginn der Stimmenauszählung in der 
      virtuellen Hauptversammlung können 
      bereits abgegebene Briefwahlstimmen über 
      den Online-Service der Gesellschaft im 
      Internet mit den genannten Zugangsdaten 
      geändert oder widerrufen werden. Diese 
      Möglichkeit besteht auch für 
      fristgemäß per Post, Telefax oder 
      E-Mail abgegebene Briefwahlstimmen. 
   c) Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn 
      von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen 
      nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
      Personen und Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) können sich der 
      Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft 
      stellt ihnen auf Wunsch einen 
      elektronischen Abgabeweg oder 
      entsprechende Formulare zur Verfügung. 
   d) Wenn Erklärungen zur Abgabe, zur 
      Änderung oder zum Widerruf von 
      Briefwahlstimmen auf mehreren der 
      möglichen Übermittlungswege Post, 
      Telefax, E-Mail und Online-Service 
      zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß 
      zugegangene Erklärung als verbindlich. 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

e) Die Briefwahl schließt eine 
      Stimmabgabe durch Bevollmächtigte nicht 
      aus (siehe hierzu unten 'Verfahren für 
      die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte'). 
      Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
      einschließlich der von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter gilt als Widerruf 
      zuvor abgegebener Briefwahlstimmen. 
   f) Die Stimmabgabe per Briefwahl zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gilt auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Zahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   g) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      stattfinden, gilt die zu diesem 
      Tagesordnungspunkt abgegebene 
      Briefwahlstimme entsprechend für jeden 
      Punkt der Einzelabstimmung. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per 
   Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben 
   wollen, müssen diesen vor der Abstimmung 
   ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 
      135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach 
      § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person 
      oder Institution (wie z.B. eine 
      Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, 
      ist die Vollmacht in Textform entweder 
 
      aa) gegenüber der Gesellschaft unter 
          einer der oben für die Briefwahl per 
          Post, Telefax oder E-Mail (unter 
          IV.1.a.) angegebenen Adressen oder 
      bb) unmittelbar gegenüber dem 
          Bevollmächtigten (in diesem Fall 
          muss die Bevollmächtigung gegenüber 
          der Gesellschaft in Textform 
          nachgewiesen werden) 
 
      zu erteilen. Gleiches gilt für den 
      Widerruf der Vollmacht. 
 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
      den Nachweis der Bevollmächtigung oder des 
      Widerrufs der Vollmacht in Textform unter 
      einer der oben für die für die Briefwahl 
      per Post, Telefax oder E-Mail (unter 
      IV.1.a.) genannten Adressen an die 
      Gesellschaft übermitteln. Der 
      Bevollmächtigte kann für die Ausübung von 
      Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im 
      Online-Service die Zugangsdaten des von 
      ihm vertretenen Aktionärs verwenden. 
   b) Für die Bevollmächtigung von Intermediären 
      im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen 
      ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG 
      gleichgestellten Personen und 
      Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf 
      und den Nachweis der Bevollmächtigung 
      gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten 
      Sie auch die von den jeweiligen 
      Bevollmächtigten insoweit ggf. 
      vorgegebenen Regeln. 
   c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
      134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
      oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
   d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf 
      die unten in Abschnitt VII. aufgeführten 
      Informationen zum Datenschutz hin. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
   a) Die Stimmrechtsvertreter können nur zu 
      den Punkten der Tagesordnung abstimmen, 
      zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen 
      für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
      verpflichtet, gemäß den ihnen 
      erteilten Weisungen abzustimmen. 
   b) Bitte beachten Sie, dass die 
      Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge 
      zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
      Widersprüchen gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse und zum 
      Stellen von Fragen bzw. von Anträgen 
      entgegennehmen und dass sie (ii) nur für 
      die Abstimmung über solche Anträge und 
      Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu 
      denen es mit dieser Einberufung oder 
      später bekanntgemachte 
      Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
      von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 
      Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den 
      §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht 
      werden, soweit diese Anträge oder 
      Wahlvorschläge in der virtuellen 
      Hauptversammlung jeweils zur Abstimmung 
      kommen. 
   c) Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter können in Textform 
      an die Gesellschaft unter einer der oben 
      (unter IV.1.a) für die Stimmabgabe durch 
      Briefwahl *per Post, Telefax oder E-Mail* 
      angegebenen Adressen bis zum *15. Juli 
      2020, 18.00 Uhr* (MESZ), erteilt, 
      geändert oder widerrufen werden. In allen 
      diesen Fällen ist der Zugang der 
      Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung 
      oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
      entscheidend. 
   d) *Über den Online-Service *können 
      Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter gemäß dem von 
      der Gesellschaft festgelegten Verfahren 
      *bis zum Beginn der Stimmenauszählung* in 
      der virtuellen Hauptversammlung erteilt 
      werden. 
   e) Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in 
      der virtuellen Hauptversammlung können 
      bereits abgegebene Vollmachten und 
      Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
      über den Online-Service geändert oder 
      widerrufen werden. Diese Möglichkeit 
      besteht auch für fristgemäß per 
      Post, Telefax oder E-Mail abgegebene 
      Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter. 
   f) Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn 
      von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen 
      nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
      Personen und Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) können sich der 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter bedienen. Die 
      Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch 
      einen elektronischen Abgabeweg oder 
      entsprechende Formulare zur Verfügung. 
   g) Wenn Erklärungen über die Erteilung, die 
      Änderung oder den Widerruf von 
      Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter auf mehreren der 
      möglichen Übermittlungswege Post, 
      Telefax, E-Mail und Online-Service der 
      Gesellschaft im Internet zugehen, gilt 
      die zuletzt fristgemäß zugegangene 
      Erklärung als verbindlich. 
   h) Die Bevollmächtigung der von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter schließt eine 
      Stimmabgabe durch Briefwahl nicht aus. 
      Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als 
      Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten 
      und Weisungen an die von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter. 
   i) Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gelten auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Anzahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   j) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, gilt die Weisung zu 
      diesem Tagesordnungspunkt entsprechend 
      für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
4. *Formulare für die Bevollmächtigung und die 
   Briefwahl* 
 
   Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können 
   auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, 
   IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene formgerechte 
   Weise erfolgen. Ein Formular für die Briefwahl 
   sowie für Vollmachten und Weisungen an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.kiongroup.com/hv/ 
 
   zugänglich. 
 
   Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 
   Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 
   8 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
   (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) 
   bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte 
   mit dem Bevollmächtigten über die Form der 
   Vollmachtserteilung ab. 
V. *Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre* 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld und während 
   der virtuellen Hauptversammlung unter anderem 
   die folgenden Rechte und Möglichkeiten zu. 
   Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im 
   Internet unter 
 
   www.kiongroup.com/hv/ 
1. *Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des 
   Grundkapitals erreichen (dies entspricht 
   500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 
   2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   die folgende Anschrift zu richten: 
 
   KION GROUP AG 
   Vorstand 
   Thea-Rasche-Straße 8 
   60549 Frankfurt am Main 
 
   Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
   vor der Versammlung, also bis spätestens zum 
   *15. Juni 2020, 24.00 Uhr* (MESZ), zugehen. 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 
   122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 

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June 09, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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