DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-06-09 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN DE0005220008 / WKN 522 000 Einberufung der Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 17. Juli 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 20. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter *http://hv.enbw.com* zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 383.578.320,57 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,70 EUR je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 189.598.518,90 EUR , zu verwenden und den Restbetrag von 193.979.801,67 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. Hinweis: Auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Maßnahmengesetz) in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensgesetz vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 ff.) sowie auf der Grundlage von § 59 Abs. 2 AktG hat der Vorstand am 28. April 2020 beschlossen, an die Aktionäre auf den im vom Aufsichtsrat am 20. März 2020 gebilligten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 einen Abschlag in Höhe von 0,35 EUR je dividendenberechtigter Aktie zu zahlen, was bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 94.799.259,45 EUR entspricht. Der Aufsichtsrat hat der Zahlung des Abschlags mit Beschluss vom 11. Mai 2020 zugestimmt. Die Abschlagszahlung wurde am 14. Mai 2020 analog § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Aktionäre ausgezahlt. Unter Berücksichtigung des bereits an die Aktionäre gezahlten Abschlags auf den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019, erfolgt bei Verabschiedung des vorgeschlagenen Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Hauptversammlung noch eine Dividendenzahlung in Höhe von 0,35 EUR je dividendenberechtigter Aktie, was bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 94.799.259,45 EUR entspricht. Die Auszahlung dieser zweiten Hälfte der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 22. Juli 2020. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* a) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020 zu wählen. b) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2021 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Nach den durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') geänderten Vorschriften des Aktiengesetzes ist bei börsennotierten Gesellschaften durch die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung in Anwendung der Neuregelungen des ARUG II wird in Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften erstmals im Jahr 2021 erfolgen. Die letzte Überprüfung und Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung durch die Hauptversammlung wurde im Jahr 2013 vorgenommen und auf Grundlage des seinerzeit gefassten Beschlusses eine Änderung der Vergütung zuletzt zum 1. Januar 2016 vollzogen. Aus diesem Grund hat im Jahr 2019 ein unabhängiger externer Vergütungsexperte einen umfangreichen Benchmark-Vergleich durchgeführt. Das Gutachten ergab, dass die Höhe aller Komponenten der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Sitzungsgeldes signifikant unterhalb des marktüblichen Niveaus vergleichbarer Unternehmen liegt. Zur Begleitung des künftigen Kurses des Wachstums und der Neuausrichtung des Unternehmens und des Konzerns durch den Aufsichtsrat benötigt die EnBW Energie Baden-Württemberg AG in ihrem Aufsichtsrat Personen, die in ihrer Zusammensetzung das für die Arbeit im Aufsichtsrat benötigte Kompetenzprofil ausfüllen. Zur Gewinnung von Persönlichkeiten mit entsprechender Expertise bedarf es auch einer attraktiven Vergütungsstruktur. Vorstand und Aufsichtsrat haben deshalb die gesetzliche Neuregelung zum Anlass genommen, die Aufsichtsratsvergütung grundlegend zu überprüfen. In diesem Kontext erscheint eine Erhöhung der jährlichen Grundvergütung für Aufsichtsratsmitglieder um 4.000,00 EUR angemessen. Weiterhin wurde festgestellt, dass der mit der Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats verbundene zusätzliche Zeitaufwand in der hierfür gewährten zusätzlichen pauschalen Vergütung nicht angemessen berücksichtigt wird, wenn ein Aufsichtsratsmitglied in mehr als einem Ausschuss tätig ist. Denn bislang erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Tätigkeit in einem oder mehreren Ausschüssen zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwands pauschal eine
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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 7.500,00 EUR pro Geschäftsjahr, d.h. die gegebenenfalls deutlich zeitaufwändigere Tätigkeit in mehreren Ausschüssen wird genauso behandelt wie die Tätigkeit in nur einem Ausschuss. Zudem ergibt sich bei spezifischen Fachausschüssen in der Regel ein höherer Zeitaufwand mit Blick auf die Vorbereitung, die Dauer und die Anzahl der Sitzungen. Im Sinne einer stärkeren Aufwandsorientierung erscheint es daher sinnvoll, zum einen die oben genannte pauschale Zusatzvergütung für jede Ausschussmitgliedschaft zu gewähren (begrenzt auf maximal zwei Ausschussmitgliedschaften) sowie die pauschale Zusatzvergütung für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie im Prüfungsausschuss von 7.500,00 EUR auf 10.000,00 EUR pro Jahr zu erhöhen. Gleichzeitig sollte die pauschale Zusatzvergütung nicht für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss gewährt werden, da die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen in der Regel zu einem vergleichsweise geringen zusätzlichen Zeitaufwand führt. Schließlich soll klargestellt werden, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal zusammengetreten ist. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen: Die von der Hauptversammlung zuletzt am 25. April 2013 beschlossene Regelung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2020 wie folgt neu gefasst: a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung in Höhe von 44.000,00 EUR je Geschäftsjahr. b) 1Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung gemäß Buchstabe a) je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500,00 EUR pro Geschäftsjahr. 2Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale jährliche Vergütung abweichend von Satz 1 jeweils auf 10.000,00 EUR pro Geschäftsjahr. 3Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die höhervergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen sind. 4Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss wird abweichend von Satz 1 keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. 5Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden ist. c) 1Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-fache der unter Buchstabe a) genannten Grundvergütung. 2Der Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das 2-fache der jeweiligen Vergütung nach Buchstabe b), es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden. d) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört oder die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen Dauer ihres Aufsichtsratsmandats, ihrer Ausschussmitgliedschaft oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung nach den vorstehenden Buchstaben a), b) und c). e) 1Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 EUR . 2Für die Teilnahme an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 EUR gezahlt, wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird. f) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. 2Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. 7. *Änderung der Satzung in § 16 Abs. 2 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)* Die Anforderungen an den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis über den Anteilsbesitz wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts künftig ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist hingegen entsprechend den Vorgaben der bislang geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts erforderlich. Die derzeit gültige Fassung der Satzung ist im Internet unter *http://hv.enbw.com* verfügbar. Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu aufgenommene § 67c AktG finden allerdings erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: "1Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. 2Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von einem Letztintermediär verwahrt werden, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden." b) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 8. *Weitere Änderungen und Ergänzungen der Satzung in § 16 Abs. 7 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) und § 20 (Gewinnbeteiligung)* Vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen mit der Ausbreitung des Corona-Virus sollen bestimmte durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeiten zur Erhöhung des Handlungsspielraums der Gesellschaft künftig bei Bedarf genutzt werden können. Zu diesem Zweck soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend ergänzt und geändert werden. Die derzeit gültige Fassung der Satzung ist im Internet unter *http://hv.enbw.com* verfügbar. a) Ergänzung von § 16 der Satzung um einen neuen Absatz 7 Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre im Wege einer sogenannten Online-Teilnahme an der Hauptversammlung teilnehmen und auf diese Weise sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege der
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