Anzeige
Mehr »
Sonntag, 06.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
321 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -2-

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 17.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN 
DE0005220008 / WKN 522 000 Einberufung der 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 17. 
Juli 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten. 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und den Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 20. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus 
   diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *http://hv.enbw.com* 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in 
   der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert 
   werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von 383.578.320,57 EUR  zur 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,70 EUR  je 
   dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 
   270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien 
   einem Betrag von 189.598.518,90 EUR , zu 
   verwenden und den Restbetrag von 193.979.801,67 
   EUR  auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Hinweis: 
 
   Auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 6 des 
   Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
   (COVID-19-Maßnahmengesetz) in Artikel 2 des 
   Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
   COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
   Strafverfahrensgesetz vom 27. März 2020 
   (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 
   ff.) sowie auf der Grundlage von § 59 Abs. 2 
   AktG hat der Vorstand am 28. April 2020 
   beschlossen, an die Aktionäre auf den im vom 
   Aufsichtsrat am 20. März 2020 gebilligten 
   Jahresabschluss der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 einen Abschlag in Höhe von 0,35 EUR  je 
   dividendenberechtigter Aktie zu zahlen, was bei 
   270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien 
   einem Betrag von 94.799.259,45 EUR  entspricht. 
   Der Aufsichtsrat hat der Zahlung des Abschlags 
   mit Beschluss vom 11. Mai 2020 zugestimmt. Die 
   Abschlagszahlung wurde am 14. Mai 2020 analog § 
   58 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Aktionäre 
   ausgezahlt. 
 
   Unter Berücksichtigung des bereits an die 
   Aktionäre gezahlten Abschlags auf den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019, erfolgt 
   bei Verabschiedung des vorgeschlagenen 
   Gewinnverwendungsbeschlusses durch die 
   Hauptversammlung noch eine Dividendenzahlung in 
   Höhe von 0,35 EUR  je dividendenberechtigter 
   Aktie, was bei 270.855.027 
   dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag 
   von 94.799.259,45 EUR  entspricht. Die 
   Auszahlung dieser zweiten Hälfte der 
   beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 
   Abs. 4 Satz 2 AktG am 22. Juli 2020. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
      Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
      vor, die Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2020 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
      für die prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts sowie für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020 zu 
      wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
      Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
      vor, die Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht zusätzlicher 
      unterjähriger Finanzinformationen im 
      Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des 
      Geschäftsjahres 2021 zu wählen, sofern 
      eine solche prüferische Durchsicht vor 
      der nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Nach den durch das Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') 
   geänderten Vorschriften des Aktiengesetzes ist 
   bei börsennotierten Gesellschaften durch die 
   Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über 
   die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
   Beschluss zu fassen. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung 
   in Anwendung der Neuregelungen des ARUG II wird 
   in Übereinstimmung mit den 
   Übergangsvorschriften erstmals im Jahr 2021 
   erfolgen. Die letzte Überprüfung und 
   Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung durch die 
   Hauptversammlung wurde im Jahr 2013 vorgenommen 
   und auf Grundlage des seinerzeit gefassten 
   Beschlusses eine Änderung der Vergütung 
   zuletzt zum 1. Januar 2016 vollzogen. Aus diesem 
   Grund hat im Jahr 2019 ein unabhängiger externer 
   Vergütungsexperte einen umfangreichen 
   Benchmark-Vergleich durchgeführt. Das Gutachten 
   ergab, dass die Höhe aller Komponenten der 
   Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit 
   Ausnahme des Sitzungsgeldes signifikant 
   unterhalb des marktüblichen Niveaus 
   vergleichbarer Unternehmen liegt. Zur Begleitung 
   des künftigen Kurses des Wachstums und der 
   Neuausrichtung des Unternehmens und des Konzerns 
   durch den Aufsichtsrat benötigt die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG in ihrem Aufsichtsrat 
   Personen, die in ihrer Zusammensetzung das für 
   die Arbeit im Aufsichtsrat benötigte 
   Kompetenzprofil ausfüllen. Zur Gewinnung von 
   Persönlichkeiten mit entsprechender Expertise 
   bedarf es auch einer attraktiven 
   Vergütungsstruktur. Vorstand und Aufsichtsrat 
   haben deshalb die gesetzliche Neuregelung zum 
   Anlass genommen, die Aufsichtsratsvergütung 
   grundlegend zu überprüfen. 
 
   In diesem Kontext erscheint eine Erhöhung der 
   jährlichen Grundvergütung für 
   Aufsichtsratsmitglieder um 4.000,00 EUR  
   angemessen. Weiterhin wurde festgestellt, dass 
   der mit der Tätigkeit in Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats verbundene zusätzliche Zeitaufwand 
   in der hierfür gewährten zusätzlichen pauschalen 
   Vergütung nicht angemessen berücksichtigt wird, 
   wenn ein Aufsichtsratsmitglied in mehr als einem 
   Ausschuss tätig ist. Denn bislang erhalten die 
   Aufsichtsratsmitglieder für die Tätigkeit in 
   einem oder mehreren Ausschüssen zum Ausgleich 
   des zusätzlichen Aufwands pauschal eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 7.500,00 
   EUR  pro Geschäftsjahr, d.h. die gegebenenfalls 
   deutlich zeitaufwändigere Tätigkeit in mehreren 
   Ausschüssen wird genauso behandelt wie die 
   Tätigkeit in nur einem Ausschuss. Zudem ergibt 
   sich bei spezifischen Fachausschüssen in der 
   Regel ein höherer Zeitaufwand mit Blick auf die 
   Vorbereitung, die Dauer und die Anzahl der 
   Sitzungen. 
 
   Im Sinne einer stärkeren Aufwandsorientierung 
   erscheint es daher sinnvoll, zum einen die oben 
   genannte pauschale Zusatzvergütung für jede 
   Ausschussmitgliedschaft zu gewähren (begrenzt 
   auf maximal zwei Ausschussmitgliedschaften) 
   sowie die pauschale Zusatzvergütung für die 
   Mitgliedschaft im Finanz- und 
   Investitionsausschuss sowie im Prüfungsausschuss 
   von 7.500,00 EUR  auf 10.000,00 EUR  pro Jahr 
   zu erhöhen. Gleichzeitig sollte die pauschale 
   Zusatzvergütung nicht für die Mitgliedschaft im 
   Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss 
   gewährt werden, da die Mitgliedschaft in diesen 
   Ausschüssen in der Regel zu einem 
   vergleichsweise geringen zusätzlichen 
   Zeitaufwand führt. Schließlich soll 
   klargestellt werden, dass die Vergütung nur 
   gewährt wird, wenn der jeweilige Ausschuss im 
   betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal 
   zusammengetreten ist. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder zu fassen: 
 
   Die von der Hauptversammlung zuletzt am 25. 
   April 2013 beschlossene Regelung über die 
   Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird 
   auf Grundlage von § 14 der Satzung der 
   Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn des 
   Geschäftsjahres 2020 wie folgt neu gefasst: 
 
   a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
      neben dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils 
      eine feste, nach Ablauf des 
      Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung 
      in Höhe von 44.000,00 EUR  je 
      Geschäftsjahr. 
   b) 1Für die Mitgliedschaft in einem 
      Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die 
      Mitglieder des Aufsichtsrats zum 
      Ausgleich des zusätzlichen Aufwands 
      jeweils ergänzend zur Grundvergütung 
      gemäß Buchstabe a) je 
      Ausschussmitgliedschaft pauschal eine 
      feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres 
      zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500,00 
      EUR  pro Geschäftsjahr. 2Für die 
      Mitgliedschaft im Finanz- und 
      Investitionsausschuss sowie für die 
      Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des 
      Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale 
      jährliche Vergütung abweichend von Satz 1 
      jeweils auf 10.000,00 EUR  pro 
      Geschäftsjahr. 3Gehört ein 
      Aufsichtsratsmitglied in einem 
      Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, 
      wird die zusätzliche pauschale Vergütung 
      für Ausschussmitgliedschaften nur für 
      maximal zwei Mitgliedschaften in 
      Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die 
      höhervergüteten Mitgliedschaften zu 
      entlohnen sind. 4Für die Mitgliedschaft 
      im Nominierungs- und im 
      Vermittlungsausschuss wird abweichend von 
      Satz 1 keine zusätzliche pauschale 
      Vergütung gewährt. 5Eine zusätzliche 
      pauschale Vergütung für die 
      Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
      Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der 
      jeweilige Ausschuss im betreffenden 
      Geschäftsjahr mindestens einmal tätig 
      geworden ist. 
   c) 1Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
      das 2-fache, der stellvertretende 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats das 
      1,5-fache der unter Buchstabe a) 
      genannten Grundvergütung. 2Der 
      Vorsitzende eines oder mehrerer 
      Ausschüsse erhält das 2-fache der 
      jeweiligen Vergütung nach Buchstabe b), 
      es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist 
      im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig 
      geworden. 
   d) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat oder einem Ausschuss 
      angehört oder die Funktion eines 
      Vorsitzenden oder stellvertretenden 
      Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten 
      einen der zeitlichen Dauer ihres 
      Aufsichtsratsmandats, ihrer 
      Ausschussmitgliedschaft oder ihrer 
      Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden 
      Teil der Vergütung nach den vorstehenden 
      Buchstaben a), b) und c). 
   e) 1Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
      Aufsichtsrats für die Teilnahme an 
      Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner 
      Ausschüsse (auch im Wege der Telefon- 
      oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils 
      ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 
      EUR . 2Für die Teilnahme an 
      Vorbesprechungen zu 
      Aufsichtsratssitzungen wird ein 
      Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 EUR  
      gezahlt, wobei für jede 
      Aufsichtsratssitzung nur eine 
      Vorbesprechung vergütet wird. 
   f) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
      in eine im Interesse der Gesellschaft von 
      dieser in angemessener Höhe 
      abgeschlossene 
      Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
      für Organmitglieder einbezogen, soweit 
      eine solche besteht. 2Die Prämien hierfür 
      entrichtet die Gesellschaft. 
7. *Änderung der Satzung in § 16 Abs. 2 
   (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts)* 
 
   Die Anforderungen an den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis über den 
   Anteilsbesitz wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts künftig ein Nachweis 
   des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 16 
   Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist hingegen 
   entsprechend den Vorgaben der bislang geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts eine in Textform 
   erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts erforderlich. Die derzeit gültige 
   Fassung der Satzung ist im Internet unter 
 
   *http://hv.enbw.com* 
 
   verfügbar. 
 
   Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderung des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu aufgenommene § 67c AktG 
   finden allerdings erst ab dem 3. September 2020 
   und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen 
   der Regelungen zum Nachweis des Anteilsbesitzes 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   zur Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt eine 
   entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen 
   werden. Der Vorstand soll durch zeitlich 
   aufgeschobene Anmeldung zum Handelsregister 
   sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab 
   dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung der 
      Gesellschaft werden wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      "1Der Nachweis des Aktienbesitzes ist 
      durch einen auf den Beginn des 21. Tages 
      vor der Hauptversammlung bezogenen 
      Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
      in deutscher oder englischer Sprache zu 
      führen, wobei ein Nachweis durch den 
      Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
      AktG ausreicht. 2Hinsichtlich solcher 
      Aktien, die zum maßgeblichen 
      Zeitpunkt nicht von einem 
      Letztintermediär verwahrt werden, kann 
      die Bescheinigung nach Satz 1 auch von 
      der Gesellschaft, von einem deutschen 
      Notar sowie von einer 
      Wertpapiersammelbank oder einem 
      Kreditinstitut innerhalb der Europäischen 
      Union ausgestellt werden." 
   b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 1 und 
      2 der Satzung erst nach dem 3. September 
      2020 zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
8. *Weitere Änderungen und Ergänzungen der 
   Satzung in § 16 Abs. 7 (Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) 
   und § 20 (Gewinnbeteiligung)* 
 
   Vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen 
   mit der Ausbreitung des Corona-Virus sollen 
   bestimmte durch das Gesetz eingeräumte 
   Möglichkeiten zur Erhöhung des 
   Handlungsspielraums der Gesellschaft künftig bei 
   Bedarf genutzt werden können. Zu diesem Zweck 
   soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend 
   ergänzt und geändert werden. Die derzeit gültige 
   Fassung der Satzung ist im Internet unter 
 
   *http://hv.enbw.com* 
 
   verfügbar. 
 
   a) Ergänzung von § 16 der Satzung um einen 
      neuen Absatz 7 
 
      Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die 
      Satzung den Vorstand ermächtigen 
      vorzusehen, dass die Aktionäre im Wege 
      einer sogenannten Online-Teilnahme an der 
      Hauptversammlung teilnehmen und auf diese 
      Weise sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
      ganz oder teilweise im Wege der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.