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(1)

DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: LEONI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 
in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-09 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 
Wertpapierkennnummer 540 888 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten am Donnerstag, den 23. Juli 2020, 
10:00 Uhr (MESZ), stattfindet. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
die NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg. Für 
die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. Nähere Informationen zur virtuellen 
Hauptversammlung, insbesondere zur Stimmrechtsausübung und 
den weiteren Aktionärsrechten, finden Sie im Abschnitt 
_Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung_ im 
Anschluss an die Tagesordnung. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die LEONI AG und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen enthalten den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a sowie § 315a des 
   Handelsgesetzbuchs. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie die Erklärung 
   zur Unternehmensführung und der Corporate 
   Governance Bericht sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands entscheiden zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie des Abschlussprüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   und als Abschlussprüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel 
   auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer begrenzt hat. 
5. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum 8. November 2019 hat Frau Dr. 
   Friese-Dormann ihr Mandat als 
   Anteilseignervertreterin niedergelegt. Bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung wurde 
   Frau Regine Stachelhaus mit gerichtlichem 
   Beschluss vom 12. November 2019 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats als Anteilseignervertreterin 
   bestellt. 
 
   Mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung 
   endet die gerichtliche Bestellung von Frau 
   Stachelhaus, sodass von der Hauptversammlung ein 
   Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger für das 
   ausscheidende Aufsichtsratsmitglied zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs von der Hauptversammlung 
   (Anteilseignervertreter) und sechs von den 
   Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertreter) nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu 
   wählenden Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich 
   zudem gemäß § 96 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 
   1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. 
   Sowohl die Anteilseigner- als auch die 
   Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des 
   Mindestanteils widersprochen, so dass der 
   Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der 
   Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen ist. Der Anteilseigner- und 
   der Arbeitnehmerseite müssen damit jeweils 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer 
   angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Nach dem 
   Ausscheiden von Frau Dr. Friese-Dormann und mit 
   der Beendigung des Mandats von Frau Stachelhaus 
   gehört der Anteilseignerseite mit Frau Dr. 
   Castiglioni nur mehr eine Frau an, sodass im 
   Rahmen der Nachwahl eine Frau zu wählen ist. Der 
   nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem 
   Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG. 
 
   Die Bestellung als Nachfolger eines 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt 
   gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung, 
   vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der 
   Amtszeit bei der Wahl, für den Rest der Amtszeit 
   des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Für 
   die Nachfolge von Frau Dr. Friese-Dormann erfolgt 
   die Bestellung also für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung 
   der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele, des vom Aufsichtsrat 
   festgelegten Kompetenzprofils sowie der 
   gesetzlichen Vorgaben und gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    *Regine Stachelhaus*, selbstständige 
    Unternehmerin, wohnhaft in Herrenberg 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Den Lebenslauf von Frau Stachelhaus sowie weitere 
   Informationen zur Kandidatin finden Sie im 
   Anschluss zu dieser Einberufung sowie auf der 
   Homepage der Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2020/ 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts war bis zum 6. Mai 
   2020 befristet. Um der Gesellschaft auch künftig 
   den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu 
   ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts beschlossen werden. Der 
   Vorstand hat von der in der Hauptversammlung vom 
   7. Mai 2015 beschlossenen Ermächtigung keinen 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      Juli 2025 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % 
      des Grundkapitals der Gesellschaft zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
      Beschränkungen zu erwerben; maßgeblich 
      ist dabei das niedrigste bestehende 
      Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
   b) Der Erwerb kann durch die Gesellschaft, 
      durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
      Unternehmen oder für Rechnung der 
      Gesellschaft oder eines von der 
      Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
      durch Dritte durchgeführt werden, wenn die 
      gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere 
      § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen. 
 
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen und muss dem Grundsatz der 
      Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) 
      genügen. Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
      darf der von der Gesellschaft gezahlte 
      Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      durch die Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs für Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag 
      vor der Veröffentlichung des 
      Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Ergibt sich nach der Veröffentlichung des 
      Erwerbsangebots eine erhebliche 
      Kursabweichung von dem gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Erwerbsangebot 
      angepasst werden. Der maßgebliche 
      Referenzkurs ist in diesem Fall der durch 
      die Schlussauktion am letzten 
      Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
      der Anpassung ermittelte Kurs für Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 
      %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen 
      Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
      Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
      öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
      Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
      der Erwerb nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt 
      nach dem Verhältnis der Beteiligung der 
      andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
      (Beteiligungsquoten) erfolgen; darüber 
      hinaus können eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
      Aktionär) sowie zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung oder früherer 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      wie folgt zu verwenden: 
 
      (1) Die Aktien können über die Börse 
          oder mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch ein öffentliches 
          Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquote 
          veräußert werden. 
      (2) Die eigenen Aktien können mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
          anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein Angebot an alle 
          Aktionäre unter der Voraussetzung 
          veräußert werden, dass die 
          Veräußerung gegen Geldzahlung 
          und zu einem Preis erfolgt, der den 
          Börsenkurs von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Verwendungsermächtigung ist 
          beschränkt auf Aktien mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
          der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          der Gesellschaft nicht übersteigen 
          darf; maßgeblich ist dabei das 
          niedrigste bestehende Grundkapital 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung, zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind diejenigen 
          eigenen Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben oder veräußert 
          werden. Darüber hinaus sind auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
          oder Wandlungspflichten auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          sinngemäßer Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden. 
      (3) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Sachleistung 
          angeboten und übertragen werden, 
          insbesondere als 
          (Teil-)Gegenleistung zum 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen, 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft, oder von 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen. 
      (4) Die Aktien können zur Erfüllung von 
          Bezugs- oder Wandlungsrechten, die 
          aufgrund der Ausübung von Options- 
          oder Wandlungsrechten entstehen, 
          bzw. zur Erfüllung von Options- oder 
          Wandlungspflichten verwendet werden, 
          die im Rahmen der Ausgabe von 
          Options- oder Wandelanleihen, 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
          auferlegt werden. 
      (5) Es können den Inhabern 
          beziehungsweise Gläubigern von 
          Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
          der Gesellschaft beziehungsweise 
          entsprechender 
          Wandlungs-/Optionspflichten zum 
          Ausgleich von Verwässerungen 
          Bezugsrechte in dem Umfang gewährt 
          werden, wie sie ihnen nach bereits 
          erfolgter Ausübung dieser Rechte 
          beziehungsweise Erfüllung dieser 
          Pflichten zustünden; eigene Aktien 
          können zur Bedienung solcher 
          Bezugsrechte verwendet werden. 
      (6) Die Aktien können an Mitarbeiter der 
          Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
          Organmitglieder von nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen im Sinne der 
          §§ 15ff. AktG übertragen werden, 
          wobei das Arbeits-, sonstige 
          Anstellungs- oder Organverhältnis 
          jedenfalls zum Zeitpunkt des 
          Angebots oder der Zusage bestehen 
          muss. Die weiteren Einzelheiten 
          etwaiger Zusagen und 
          Übertragungen, 
          einschließlich einer etwaigen 
          direkten Gegenleistung, etwaiger 
          Anspruchsvoraussetzungen und 
          Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
          insbesondere für Sonderfälle wie die 
          Pensionierung, die 
          Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
          werden vom Vorstand festgelegt. 
      (7) Die Aktien können ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          kann ohne Kapitalherabsetzung durch 
          Anpassung des anteiligen Betrags der 
          übrigen Stückaktien am Grundkapital 
          der Gesellschaft erfolgen. Der 
          Vorstand wird für diesen Fall zur 
          Anpassung der Zahl der Aktien in der 
          Satzung ermächtigt. Die Einziehung 
          kann auch mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden; in diesem Fall ist der 
          Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechen anzupassen. 
      (8) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats zur Durchführung einer 
          sogenannten Aktiendividende (scrip 
          dividend) verwendet werden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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