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(1)

DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: LEONI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 
in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-09 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 
Wertpapierkennnummer 540 888 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten am Donnerstag, den 23. Juli 2020, 
10:00 Uhr (MESZ), stattfindet. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
die NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg. Für 
die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. Nähere Informationen zur virtuellen 
Hauptversammlung, insbesondere zur Stimmrechtsausübung und 
den weiteren Aktionärsrechten, finden Sie im Abschnitt 
_Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung_ im 
Anschluss an die Tagesordnung. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die LEONI AG und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen enthalten den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a sowie § 315a des 
   Handelsgesetzbuchs. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie die Erklärung 
   zur Unternehmensführung und der Corporate 
   Governance Bericht sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands entscheiden zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie des Abschlussprüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   und als Abschlussprüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel 
   auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer begrenzt hat. 
5. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum 8. November 2019 hat Frau Dr. 
   Friese-Dormann ihr Mandat als 
   Anteilseignervertreterin niedergelegt. Bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung wurde 
   Frau Regine Stachelhaus mit gerichtlichem 
   Beschluss vom 12. November 2019 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats als Anteilseignervertreterin 
   bestellt. 
 
   Mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung 
   endet die gerichtliche Bestellung von Frau 
   Stachelhaus, sodass von der Hauptversammlung ein 
   Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger für das 
   ausscheidende Aufsichtsratsmitglied zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs von der Hauptversammlung 
   (Anteilseignervertreter) und sechs von den 
   Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertreter) nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu 
   wählenden Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich 
   zudem gemäß § 96 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 
   1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. 
   Sowohl die Anteilseigner- als auch die 
   Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des 
   Mindestanteils widersprochen, so dass der 
   Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der 
   Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen ist. Der Anteilseigner- und 
   der Arbeitnehmerseite müssen damit jeweils 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer 
   angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Nach dem 
   Ausscheiden von Frau Dr. Friese-Dormann und mit 
   der Beendigung des Mandats von Frau Stachelhaus 
   gehört der Anteilseignerseite mit Frau Dr. 
   Castiglioni nur mehr eine Frau an, sodass im 
   Rahmen der Nachwahl eine Frau zu wählen ist. Der 
   nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem 
   Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG. 
 
   Die Bestellung als Nachfolger eines 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt 
   gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung, 
   vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der 
   Amtszeit bei der Wahl, für den Rest der Amtszeit 
   des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Für 
   die Nachfolge von Frau Dr. Friese-Dormann erfolgt 
   die Bestellung also für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung 
   der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele, des vom Aufsichtsrat 
   festgelegten Kompetenzprofils sowie der 
   gesetzlichen Vorgaben und gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    *Regine Stachelhaus*, selbstständige 
    Unternehmerin, wohnhaft in Herrenberg 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Den Lebenslauf von Frau Stachelhaus sowie weitere 
   Informationen zur Kandidatin finden Sie im 
   Anschluss zu dieser Einberufung sowie auf der 
   Homepage der Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2020/ 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts war bis zum 6. Mai 
   2020 befristet. Um der Gesellschaft auch künftig 
   den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu 
   ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts beschlossen werden. Der 
   Vorstand hat von der in der Hauptversammlung vom 
   7. Mai 2015 beschlossenen Ermächtigung keinen 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      Juli 2025 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % 
      des Grundkapitals der Gesellschaft zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
      Beschränkungen zu erwerben; maßgeblich 
      ist dabei das niedrigste bestehende 
      Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
   b) Der Erwerb kann durch die Gesellschaft, 
      durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
      Unternehmen oder für Rechnung der 
      Gesellschaft oder eines von der 
      Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
      durch Dritte durchgeführt werden, wenn die 
      gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere 
      § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen. 
 
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen und muss dem Grundsatz der 
      Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) 
      genügen. Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
      darf der von der Gesellschaft gezahlte 
      Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      durch die Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs für Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag 
      vor der Veröffentlichung des 
      Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Ergibt sich nach der Veröffentlichung des 
      Erwerbsangebots eine erhebliche 
      Kursabweichung von dem gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Erwerbsangebot 
      angepasst werden. Der maßgebliche 
      Referenzkurs ist in diesem Fall der durch 
      die Schlussauktion am letzten 
      Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
      der Anpassung ermittelte Kurs für Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 
      %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen 
      Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
      Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
      öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
      Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
      der Erwerb nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt 
      nach dem Verhältnis der Beteiligung der 
      andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
      (Beteiligungsquoten) erfolgen; darüber 
      hinaus können eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
      Aktionär) sowie zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung oder früherer 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      wie folgt zu verwenden: 
 
      (1) Die Aktien können über die Börse 
          oder mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch ein öffentliches 
          Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquote 
          veräußert werden. 
      (2) Die eigenen Aktien können mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
          anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein Angebot an alle 
          Aktionäre unter der Voraussetzung 
          veräußert werden, dass die 
          Veräußerung gegen Geldzahlung 
          und zu einem Preis erfolgt, der den 
          Börsenkurs von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Verwendungsermächtigung ist 
          beschränkt auf Aktien mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
          der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          der Gesellschaft nicht übersteigen 
          darf; maßgeblich ist dabei das 
          niedrigste bestehende Grundkapital 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung, zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind diejenigen 
          eigenen Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben oder veräußert 
          werden. Darüber hinaus sind auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
          oder Wandlungspflichten auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          sinngemäßer Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden. 
      (3) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Sachleistung 
          angeboten und übertragen werden, 
          insbesondere als 
          (Teil-)Gegenleistung zum 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen, 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft, oder von 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen. 
      (4) Die Aktien können zur Erfüllung von 
          Bezugs- oder Wandlungsrechten, die 
          aufgrund der Ausübung von Options- 
          oder Wandlungsrechten entstehen, 
          bzw. zur Erfüllung von Options- oder 
          Wandlungspflichten verwendet werden, 
          die im Rahmen der Ausgabe von 
          Options- oder Wandelanleihen, 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
          auferlegt werden. 
      (5) Es können den Inhabern 
          beziehungsweise Gläubigern von 
          Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
          der Gesellschaft beziehungsweise 
          entsprechender 
          Wandlungs-/Optionspflichten zum 
          Ausgleich von Verwässerungen 
          Bezugsrechte in dem Umfang gewährt 
          werden, wie sie ihnen nach bereits 
          erfolgter Ausübung dieser Rechte 
          beziehungsweise Erfüllung dieser 
          Pflichten zustünden; eigene Aktien 
          können zur Bedienung solcher 
          Bezugsrechte verwendet werden. 
      (6) Die Aktien können an Mitarbeiter der 
          Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
          Organmitglieder von nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen im Sinne der 
          §§ 15ff. AktG übertragen werden, 
          wobei das Arbeits-, sonstige 
          Anstellungs- oder Organverhältnis 
          jedenfalls zum Zeitpunkt des 
          Angebots oder der Zusage bestehen 
          muss. Die weiteren Einzelheiten 
          etwaiger Zusagen und 
          Übertragungen, 
          einschließlich einer etwaigen 
          direkten Gegenleistung, etwaiger 
          Anspruchsvoraussetzungen und 
          Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
          insbesondere für Sonderfälle wie die 
          Pensionierung, die 
          Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
          werden vom Vorstand festgelegt. 
      (7) Die Aktien können ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          kann ohne Kapitalherabsetzung durch 
          Anpassung des anteiligen Betrags der 
          übrigen Stückaktien am Grundkapital 
          der Gesellschaft erfolgen. Der 
          Vorstand wird für diesen Fall zur 
          Anpassung der Zahl der Aktien in der 
          Satzung ermächtigt. Die Einziehung 
          kann auch mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden; in diesem Fall ist der 
          Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechen anzupassen. 
      (8) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats zur Durchführung einer 
          sogenannten Aktiendividende (scrip 
          dividend) verwendet werden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese 
      nicht für einen bestimmten anderen Zweck 
      verwendet werden müssen, wie folgt zu 
      verwenden: 
 
       Die Aktien können zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
       auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
       werden, die mit Mitgliedern des 
       Vorstands der Gesellschaft im Rahmen 
       der Regelungen der Vorstandsvergütung 
       vereinbart wurden oder werden. Die 
       Aktien können ferner den Mitgliedern 
       des Vorstands oder zukünftigen 
       Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der 
       Regelungen der Vorstandsvergütung zum 
       Erwerb angeboten oder mit einer Halte- 
       oder Sperrfrist zugesagt oder 
       übertragen werden. Die weiteren 
       Einzelheiten etwaiger Angebote, Zusagen 
       und Übertragungen, 
       einschließlich einer etwaigen 
       direkten Gegenleistung, etwaiger 
       Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- 
       oder Ausgleichsregelungen, insbesondere 
       für Sonderfälle wie die Pensionierung, 
       die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
       werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung 
       der Anforderungen des § 87 AktG 
       festgelegt. 
   e) Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. c) (2) bis (6) und lit. d) 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu 
      dem in lit. c) (8) genannten Zweck, ist der 
      Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      auszuschließen. Für den Fall einer 
      Veräußerung durch ein öffentliches 
      Angebot an alle Aktionäre, das den 
      Grundsätzen des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, ist 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      für Spitzenbeträge auszuschließen. 
   f) Die Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
      einen Betrag von bis zu 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung oder - falls dieses geringer 
      ist - des bei Beschlussfassung über die 
      Verwendung bzw. Veräußerung eigener 
      Aktien vorhandenen Grundkapitals 
      beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
      des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
      Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- 
      und/oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungspflichten aus 
      Schuldverschreibungen beziehen, die 
      gemäß der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 23. Juli 2020 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden 
      sowie derjenige anteilige Betrag des 
      Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
      aufgrund der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben werden. 
   g) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien, zu ihrer Veräußerung oder 
      anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu 
      ihrem Einzug können unabhängig voneinander, 
      einmal oder mehrmals, ganz oder auch in 
      Teilen ausgeübt werden. 
7. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, 
   Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines 
   neuen bedingten Kapitals sowie die Änderung 
   der Satzung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 hat den 
   Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, 
   einmalig oder mehrmals Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 
   "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu Euro 500 Millionen auszugeben und den 
   Inhabern der jeweiligen, unter sich 
   gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen 
   Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte für auf den 
   Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu Euro 6.533.800,00 nach näherer Maßgabe 
   der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
   gewähren; zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte und zur Erfüllung von 
   Wandlungspflichten aus diesen 
   Schuldverschreibungen hat die Hauptversammlung 
   zugleich das bedingte Kapital 2015 beschlossen. 
 
   Diese von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), beziehungsweise für solche 
   von nachgeordneten Konzernunternehmen begebene 
   Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen die Garantie zu 
   übernehmen galt bis zum 6. Mai 2020 und ist daher 
   vor der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
   ausgelaufen. Der Vorstand hat von dieser 
   Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. 
 
   Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelanleihen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen zu begeben, soll eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) sowie ein neues bedingtes 
   Kapital in Höhe von 20 % des Grundkapitals 
   beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand 
   schlagen vor zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelanleihen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      (1) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag, 
          Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch 
          Konzerngesellschaften, Laufzeit und 
          Verzinsung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          22. Juli 2025 einmalig oder mehrmals 
          Options- und/oder Wandelanleihen, 
          Genussrechte und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (zusammen "Schuldverschreibungen") im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 500 
          Millionen auszugeben und den Inhabern 
          der jeweiligen, unter sich 
          gleichberechtigten 
          Teilschuldverschreibungen Optionsrechte 
          bzw. Wandlungsrechte für auf den Namen 
          lautende Aktien der Gesellschaft mit 
          einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 
          6.533.800,00 nach näherer Maßgabe 
          der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
          Auf das vorgenannte Volumen des 
          anteiligen Betrags des Grundkapitals 
          von insgesamt bis zu Euro 6.533.800,00 
          ist der auf solche Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung - mit oder ohne 
          Ausschluss des Bezugsrechts - aufgrund 
          der Ermächtigung der Hauptversammlung 
          vom 11. Mai 2017 aus dem Genehmigten 
          Kapital 2017 ausgegeben werden. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
          werden. Sie können auch durch eine 
          Konzerngesellschaft der LEONI AG im 
          Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, 
          an der die LEONI AG unmittelbar oder 
          mittelbar zu mindestens 90 % der 
          Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. 
          Für diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
          Garantie für die Schuldverschreibungen 
          zu übernehmen und den Inhabern von 
          Options- und/oder Wandelanleihen 
          Options- bzw. Wandlungsrechte für auf 
          den Namen lautende Aktien der LEONI AG 
          zu gewähren. 
 
          Die Schuldverschreibungen sowie die 
          Options- und/oder Wandlungsrechte 
          können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
          ausgegeben werden. Die 
          Schuldverschreibungen können mit einer 
          festen oder mit einer variablen 
          Verzinsung ausgestattet werden. 
 
          Die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
          kann gegen Geld- und/oder Sachleistung 
          erfolgen. 
 
          Ferner kann die Verzinsung auch wie bei 
          einer Gewinnschuldverschreibung 
          vollständig oder teilweise von der Höhe 
          der Dividende der Gesellschaft abhängig 
          sein. 
      (2) Bezugsrecht, Ermächtigung zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu. Das 
          gesetzliche Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen wird den 
          Aktionären in der Weise eingeräumt, 
          dass die Schuldverschreibungen von 
          einem Kreditinstitut oder den 
          Mitgliedern eines Konsortiums von 
          Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
          Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). Werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Schuldverschreibungen von einer 
          Konzerngesellschaft der LEONI AG im 
          Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
          die LEONI AG unmittelbar oder mittelbar 
          zu mindestens 90 % der Stimmen und des 
          Kapitals beteiligt ist, hat die 
          Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der LEONI AG entsprechend 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, 
 
          - um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, von dem Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen und 
          - sofern und soweit es erforderlich 
            ist, damit Inhabern von bereits 
            zuvor ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            und/oder Wandlungsrechten bzw. 
            Options- und/oder 
            Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
            in dem Umfang eingeräumt werden 
            kann, wie es ihnen nach Ausübung 
            der Options- und/oder 
            Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung 
            der Options- und/oder 
            Wandlungspflichten als Aktionär 
            zustehen würde; 
          - soweit die Schuldverschreibungen 
            gegen Sachleistung ausgegeben 
            werden, insbesondere um die 
            Schuldverschreibungen Dritten im 
            Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder 
            zum Zweck des (auch mittelbaren) 
            Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen, Beteiligungen 
            an Unternehmen oder sonstigen 
            Vermögensgegenständen oder von 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen oder von 
            Forderungen gegen die Gesellschaft 
            oder ihre Konzerngesellschaften im 
            Sinne von § 18 AktG anbieten zu 
            können; 
          - sofern der Vorstand nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen ihren nach 
            anerkannten, insbesondere 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
          Options- und/oder Wandlungspflichten 
          ausgegeben werden, wird der Vorstand 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet sind, 
          d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
          Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen 
          Marktkonditionen entsprechen. 
 
          Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts darf 
          nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
          soweit die zur Bedienung der dabei 
          begründeten Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechte oder -pflichten 
          auszugebenden Aktien insgesamt 10% des 
          Grundkapitals nicht überschreiten, und 
          zwar weder bezogen auf die Höhe des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der Hauptversammlung 
          über diese Ermächtigung noch zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
          10%-Grenze sind eigene Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts veräußert bzw. 
          verwendet werden, sowie Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter 
          Bezugsrechtsausschluss für 
          Spitzenbeträge) ausgegeben werden. 
          Ferner sind die Aktien anzurechnen, die 
          zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechten ausgegeben wurden oder 
          noch ausgegeben werden können, sofern 
          die zugrunde liegenden 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter 
          Bezugsrechtsausschluss für 
          Spitzenbeträge) ausgegeben werden. 
      (3) Options- und/oder Wandlungsrechte 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsanleihen werden jeder 
          Teilschuldverschreibung ein 
          Optionsschein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber nach näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen zum Bezug von auf 
          den Namen lautenden Stückaktien der 
          LEONI AG berechtigen. Für auf Euro 
          lautende, durch die LEONI AG 
          ausgegebene Optionsanleihen können die 
          Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
          Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen 
          (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls 
          eine in Geld zu leistende Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile, gegebenenfalls gegen 
          Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
          aufaddiert werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht und/oder 
          Wandlungspflicht erhalten die Inhaber 
          das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen in auf den Namen 
          lautende Stückaktien der LEONI AG zu 
          wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
          sich aus der Division des Nennbetrags 
          oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabepreises einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft und kann auf 
          eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
          werden; ferner kann eine in Geld zu 
          leistende Zuzahlung und die 
          Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
          nicht wandlungsfähige Spitzen 
          festgesetzt werden. 
      (4) Options- und Wandlungspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Options- 
          oder Wandlungspreises 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen, die Options- 
          oder Wandlungsrechte gewähren, muss der 
          jeweils festzusetzende Options- bzw. 
          Wandlungspreis für eine Aktie - mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
          mindestens 80 % des nicht gewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Aktien der LEONI AG im Xetra-Handel der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder in 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
          an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
          vor der Beschlussfassung des Vorstands 
          über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen betragen oder - 
          für den Fall der Einräumung eines 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          nicht gewichteten durchschnittlichen 
          Schlusskurses der Aktien der LEONI AG 
          im Xetra-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder in einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) in dem 
          Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis 
          einschließlich des Tages vor der 
          Bekanntmachung der endgültigen 
          Festlegung der Konditionen der 
          Schuldverschreibungen gemäß § 186 
          Abs. 2 AktG. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
          Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
          Bei mit Options- oder Wandlungsrechten 
          bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
          verbundenen Schuldverschreibungen kann 
          der Options- bzw. Wandlungspreis 
          unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 
          AktG im Falle der wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Werts der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
          Wandlungspflichten nach näherer 
          Maßgabe der Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen wertwahrend 
          angepasst werden, soweit die Anpassung 
          nicht schon durch Gesetz geregelt ist 
          oder Bezugsrechte als Kompensation 
          eingeräumt werden oder ein 
          entsprechender Betrag in Geld geleistet 
          wird. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

(5) Gewährung neuer oder bestehender 
          Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen können das Recht 
          der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
          Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
          neue Aktien zu gewähren, sondern den 
          Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
          Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
          bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
          genehmigtem Kapital, in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          oder in Aktien einer börsennotierten 
          anderen Gesellschaft gewandelt werden 
          können bzw. ein Optionsrecht oder eine 
          Optionspflicht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Emissionsbedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Fälligkeit der Schuldverschreibungen, 
          die mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
          verbunden sind, den Inhabern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer anderen 
          börsennotierten Gesellschaft zu 
          gewähren. 
      (6) Options- oder Wandlungspflicht 
 
          Die Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch eine 
          Options- oder eine Wandlungspflicht zum 
          Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt (jeweils auch 
          "Endfälligkeit") oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
          den Inhabern der jeweiligen 
          Teilschuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrags Aktien der 
          Gesellschaft oder einer börsennotierten 
          anderen Gesellschaft zu gewähren. In 
          diesen Fällen kann der Options- oder 
          Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht 
          gewichteten durchschnittlichen 
          Schlusskurs der Aktien der LEONI AG im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder in einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) während 
          der zehn Börsenhandelstage vor oder 
          nach dem Tag der Endfälligkeit 
          entsprechen, auch wenn dieser unterhalb 
          des unter (4) genannten Mindestpreises 
          liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 
          AktG sind zu beachten. 
      (7) Ermächtigung zur Festlegung der 
          weiteren Einzelheiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
          insbesondere Zinssatz, Art der 
          Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit, 
          Stückelung, Verwässerungsschutz sowie 
          Options- bzw. Wandlungszeitraum und 
          eine mögliche Variabilität des 
          Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. 
          im Einvernehmen mit den Organen der die 
          Options- bzw. Wandelanleihe ausgebenden 
          Konzerngesellschaft der LEONI AG 
          festzulegen. 
   b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
      Satzungsänderung 
 
      Es wird ein neues bedingtes Kapital 2020 in 
      Höhe von bis zu EUR 6.533.800,00 geschaffen 
      (Bedingtes Kapital 2020). Hierzu wird § 4 
      Abs. 6 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu Euro 6.533.800,00, eingeteilt 
       in bis zu 6.533.800 auf den Namen 
       lautende Aktien (Stückaktien), bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       von Options- und/oder Wandlungsrechten 
       bzw. die zur Optionsausübung oder 
       Wandlung Verpflichteten aus Options- 
       oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente), die 
       von der Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG, an der die 
       Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
       zu mindestens 90 % der Stimmen und des 
       Kapitals beteiligt ist, aufgrund der 
       von der Hauptversammlung vom 23. Juli 
       2020 beschlossenen Ermächtigung gegen 
       Geldzahlung ausgegeben werden, von 
       ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
       Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
       Optionsausübung bzw. Wandlung 
       verpflichtet sind, ihre Verpflichtung 
       zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
       erfüllen oder soweit die Gesellschaft 
       ihr Recht unter solchen Instrumenten 
       wahrnimmt, ganz oder teilweise anstelle 
       der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
       Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
       jeweils soweit nicht andere 
       Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
       jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
       Wandlungspreis. 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am 
       Gewinn teil. Soweit gesetzlich zulässig 
       kann der Vorstand abweichend hiervon 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
       im Zeitpunkt der Ausübung des Options- 
       bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
       der Options- oder Wandlungspflicht noch 
       kein Beschluss der Hauptversammlung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns 
       gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen."_ 
   c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 Abs. 1 und 6 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen 
       sowie alle sonstigen damit in 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung vorzunehmen, die nur die 
       Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
       im Falle der Nichtausnutzung der 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelanleihen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
       (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
       sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf der 
       Fristen für die Ausübung von Options- 
       oder Wandlungsrechten bzw. für die 
       Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten. 
8. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das 
   in der Anlage zu dieser Einberufung 
   wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Rückwirkung 
   zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem 
   für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
*Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 5 
vorgeschlagenen Kandidatin Frau Regine Stachelhaus* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtstag,-ort: 12. Mai 1955, Böblingen 
Nationalität:    deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1974 - 1980 Studium der Rechtswissenschaft an 
            der Universität Tübingen 
            Abschluss: Erstes Juristisches 
            Staatsexamen 
1981 - 1983 Juristischer Vorbereitungsdienst und 
            zweites juristisches Staatsexamen 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1983 -     Rechtsanwältin mit Schwerpunkt 
1984       Familienrecht / Arbeitsrecht 
1984 -     Verschiedene Positionen bei Hewlett 
2009       Packard GmbH, Böblingen, u.a. 
            Leiterin Recht und Compliance 
            Leiterin Privatkundengeschäft 
2000 -     Geschäftsführerin der Hewlett Packard 
2009       GmbH, Böblingen 
2009 -     Geschäftsführerin von UNICEF 
2010       Deutschland, Köln 
2010 -     Mitglied des Vorstands und 
Juli 2013  Arbeitsdirektorin der E.ON SE, 
           Düsseldorf 
Juli 2013  Senior Executive Advisor des 
- Juni     Vorstandsvorsitzenden der E.ON SE 
2015 
Seit Juni  Selbstständige Unternehmerin 
2015 
 
*Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen* 
 
Sowohl als Vorstandsmitglied der E.ON SE als auch im 
Rahmen ihrer Tätigkeit für die Hewlett Packard GmbH konnte 
Frau Stachelhaus umfassende unternehmerische Erfahrungen 
sammeln. Ihre Erfahrungen und Fähigkeiten umfassen neben 
allgemeinen operativen und strategischen Themen 
insbesondere auch Erfahrungen im Umgang mit 
Restrukturierungen bzw. Turnaround-Situationen, vor allem 
bei der Schaffung neuer Strukturen in den Bereichen 
Personal, Einkauf und Verwaltung. Darüber hinaus weist 
Frau Stachelhaus, nicht zuletzt aufgrund ihres Studiums 
sowie ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. innerhalb 
der Rechtsabteilung der Hewlett Packard GmbH, ausgeprägte 
Kenntnisse in den Bereichen Recht & Compliance, M&A sowie 
im IT-Bereich auf. Frau Stachelhaus' berufliche Tätigkeit 
war zudem in einem hohen Maße auch international 
geprägt. 
 
*Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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