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DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -19-

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: LEONI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 
in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-09 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 
Wertpapierkennnummer 540 888 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten am Donnerstag, den 23. Juli 2020, 
10:00 Uhr (MESZ), stattfindet. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
die NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg. Für 
die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. Nähere Informationen zur virtuellen 
Hauptversammlung, insbesondere zur Stimmrechtsausübung und 
den weiteren Aktionärsrechten, finden Sie im Abschnitt 
_Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung_ im 
Anschluss an die Tagesordnung. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die LEONI AG und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen enthalten den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a sowie § 315a des 
   Handelsgesetzbuchs. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie die Erklärung 
   zur Unternehmensführung und der Corporate 
   Governance Bericht sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands entscheiden zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   gesondert über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie des Abschlussprüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   und als Abschlussprüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel 
   auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer begrenzt hat. 
5. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum 8. November 2019 hat Frau Dr. 
   Friese-Dormann ihr Mandat als 
   Anteilseignervertreterin niedergelegt. Bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung wurde 
   Frau Regine Stachelhaus mit gerichtlichem 
   Beschluss vom 12. November 2019 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats als Anteilseignervertreterin 
   bestellt. 
 
   Mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung 
   endet die gerichtliche Bestellung von Frau 
   Stachelhaus, sodass von der Hauptversammlung ein 
   Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger für das 
   ausscheidende Aufsichtsratsmitglied zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs von der Hauptversammlung 
   (Anteilseignervertreter) und sechs von den 
   Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertreter) nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu 
   wählenden Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich 
   zudem gemäß § 96 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 
   1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen 
   und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. 
   Sowohl die Anteilseigner- als auch die 
   Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des 
   Mindestanteils widersprochen, so dass der 
   Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der 
   Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen ist. Der Anteilseigner- und 
   der Arbeitnehmerseite müssen damit jeweils 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer 
   angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Nach dem 
   Ausscheiden von Frau Dr. Friese-Dormann und mit 
   der Beendigung des Mandats von Frau Stachelhaus 
   gehört der Anteilseignerseite mit Frau Dr. 
   Castiglioni nur mehr eine Frau an, sodass im 
   Rahmen der Nachwahl eine Frau zu wählen ist. Der 
   nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem 
   Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG. 
 
   Die Bestellung als Nachfolger eines 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt 
   gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung, 
   vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der 
   Amtszeit bei der Wahl, für den Rest der Amtszeit 
   des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Für 
   die Nachfolge von Frau Dr. Friese-Dormann erfolgt 
   die Bestellung also für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung 
   der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele, des vom Aufsichtsrat 
   festgelegten Kompetenzprofils sowie der 
   gesetzlichen Vorgaben und gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    *Regine Stachelhaus*, selbstständige 
    Unternehmerin, wohnhaft in Herrenberg 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt. 
 
   Den Lebenslauf von Frau Stachelhaus sowie weitere 
   Informationen zur Kandidatin finden Sie im 
   Anschluss zu dieser Einberufung sowie auf der 
   Homepage der Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2020/ 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts war bis zum 6. Mai 
   2020 befristet. Um der Gesellschaft auch künftig 
   den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu 
   ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts beschlossen werden. Der 
   Vorstand hat von der in der Hauptversammlung vom 
   7. Mai 2015 beschlossenen Ermächtigung keinen 
   Gebrauch gemacht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      Juli 2025 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % 
      des Grundkapitals der Gesellschaft zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
      Beschränkungen zu erwerben; maßgeblich 
      ist dabei das niedrigste bestehende 
      Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
   b) Der Erwerb kann durch die Gesellschaft, 
      durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
      Unternehmen oder für Rechnung der 
      Gesellschaft oder eines von der 
      Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
      durch Dritte durchgeführt werden, wenn die 
      gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere 
      § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen. 
 
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen und muss dem Grundsatz der 
      Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) 
      genügen. Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
      darf der von der Gesellschaft gezahlte 
      Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      durch die Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs für Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag 
      vor der Veröffentlichung des 
      Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Ergibt sich nach der Veröffentlichung des 
      Erwerbsangebots eine erhebliche 
      Kursabweichung von dem gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Erwerbsangebot 
      angepasst werden. Der maßgebliche 
      Referenzkurs ist in diesem Fall der durch 
      die Schlussauktion am letzten 
      Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
      der Anpassung ermittelte Kurs für Aktien 
      der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 
      %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen 
      Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
      Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
      öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
      Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
      der Erwerb nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt 
      nach dem Verhältnis der Beteiligung der 
      andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
      (Beteiligungsquoten) erfolgen; darüber 
      hinaus können eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
      Aktionär) sowie zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung oder früherer 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      wie folgt zu verwenden: 
 
      (1) Die Aktien können über die Börse 
          oder mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats durch ein öffentliches 
          Angebot an alle Aktionäre im 
          Verhältnis ihrer Beteiligungsquote 
          veräußert werden. 
      (2) Die eigenen Aktien können mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
          anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein Angebot an alle 
          Aktionäre unter der Voraussetzung 
          veräußert werden, dass die 
          Veräußerung gegen Geldzahlung 
          und zu einem Preis erfolgt, der den 
          Börsenkurs von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Verwendungsermächtigung ist 
          beschränkt auf Aktien mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
          der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          der Gesellschaft nicht übersteigen 
          darf; maßgeblich ist dabei das 
          niedrigste bestehende Grundkapital 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung, zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind diejenigen 
          eigenen Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben oder veräußert 
          werden. Darüber hinaus sind auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
          oder Wandlungspflichten auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          sinngemäßer Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden. 
      (3) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Sachleistung 
          angeboten und übertragen werden, 
          insbesondere als 
          (Teil-)Gegenleistung zum 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen, 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft, oder von 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen. 
      (4) Die Aktien können zur Erfüllung von 
          Bezugs- oder Wandlungsrechten, die 
          aufgrund der Ausübung von Options- 
          oder Wandlungsrechten entstehen, 
          bzw. zur Erfüllung von Options- oder 
          Wandlungspflichten verwendet werden, 
          die im Rahmen der Ausgabe von 
          Options- oder Wandelanleihen, 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
          auferlegt werden. 
      (5) Es können den Inhabern 
          beziehungsweise Gläubigern von 
          Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
          der Gesellschaft beziehungsweise 
          entsprechender 
          Wandlungs-/Optionspflichten zum 
          Ausgleich von Verwässerungen 
          Bezugsrechte in dem Umfang gewährt 
          werden, wie sie ihnen nach bereits 
          erfolgter Ausübung dieser Rechte 
          beziehungsweise Erfüllung dieser 
          Pflichten zustünden; eigene Aktien 
          können zur Bedienung solcher 
          Bezugsrechte verwendet werden. 
      (6) Die Aktien können an Mitarbeiter der 
          Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
          Organmitglieder von nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen im Sinne der 
          §§ 15ff. AktG übertragen werden, 
          wobei das Arbeits-, sonstige 
          Anstellungs- oder Organverhältnis 
          jedenfalls zum Zeitpunkt des 
          Angebots oder der Zusage bestehen 
          muss. Die weiteren Einzelheiten 
          etwaiger Zusagen und 
          Übertragungen, 
          einschließlich einer etwaigen 
          direkten Gegenleistung, etwaiger 
          Anspruchsvoraussetzungen und 
          Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
          insbesondere für Sonderfälle wie die 
          Pensionierung, die 
          Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
          werden vom Vorstand festgelegt. 
      (7) Die Aktien können ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          kann ohne Kapitalherabsetzung durch 
          Anpassung des anteiligen Betrags der 
          übrigen Stückaktien am Grundkapital 
          der Gesellschaft erfolgen. Der 
          Vorstand wird für diesen Fall zur 
          Anpassung der Zahl der Aktien in der 
          Satzung ermächtigt. Die Einziehung 
          kann auch mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden; in diesem Fall ist der 
          Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechen anzupassen. 
      (8) Die Aktien können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats zur Durchführung einer 
          sogenannten Aktiendividende (scrip 
          dividend) verwendet werden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese 
      nicht für einen bestimmten anderen Zweck 
      verwendet werden müssen, wie folgt zu 
      verwenden: 
 
       Die Aktien können zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
       auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
       werden, die mit Mitgliedern des 
       Vorstands der Gesellschaft im Rahmen 
       der Regelungen der Vorstandsvergütung 
       vereinbart wurden oder werden. Die 
       Aktien können ferner den Mitgliedern 
       des Vorstands oder zukünftigen 
       Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der 
       Regelungen der Vorstandsvergütung zum 
       Erwerb angeboten oder mit einer Halte- 
       oder Sperrfrist zugesagt oder 
       übertragen werden. Die weiteren 
       Einzelheiten etwaiger Angebote, Zusagen 
       und Übertragungen, 
       einschließlich einer etwaigen 
       direkten Gegenleistung, etwaiger 
       Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- 
       oder Ausgleichsregelungen, insbesondere 
       für Sonderfälle wie die Pensionierung, 
       die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, 
       werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung 
       der Anforderungen des § 87 AktG 
       festgelegt. 
   e) Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. c) (2) bis (6) und lit. d) 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu 
      dem in lit. c) (8) genannten Zweck, ist der 
      Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      auszuschließen. Für den Fall einer 
      Veräußerung durch ein öffentliches 
      Angebot an alle Aktionäre, das den 
      Grundsätzen des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, ist 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      für Spitzenbeträge auszuschließen. 
   f) Die Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
      einen Betrag von bis zu 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung oder - falls dieses geringer 
      ist - des bei Beschlussfassung über die 
      Verwendung bzw. Veräußerung eigener 
      Aktien vorhandenen Grundkapitals 
      beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
      des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
      Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- 
      und/oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungspflichten aus 
      Schuldverschreibungen beziehen, die 
      gemäß der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 23. Juli 2020 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden 
      sowie derjenige anteilige Betrag des 
      Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
      aufgrund der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben werden. 
   g) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien, zu ihrer Veräußerung oder 
      anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu 
      ihrem Einzug können unabhängig voneinander, 
      einmal oder mehrmals, ganz oder auch in 
      Teilen ausgeübt werden. 
7. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, 
   Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
   (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines 
   neuen bedingten Kapitals sowie die Änderung 
   der Satzung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 hat den 
   Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, 
   einmalig oder mehrmals Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 
   "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu Euro 500 Millionen auszugeben und den 
   Inhabern der jeweiligen, unter sich 
   gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen 
   Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte für auf den 
   Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu Euro 6.533.800,00 nach näherer Maßgabe 
   der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
   gewähren; zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte und zur Erfüllung von 
   Wandlungspflichten aus diesen 
   Schuldverschreibungen hat die Hauptversammlung 
   zugleich das bedingte Kapital 2015 beschlossen. 
 
   Diese von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), beziehungsweise für solche 
   von nachgeordneten Konzernunternehmen begebene 
   Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen die Garantie zu 
   übernehmen galt bis zum 6. Mai 2020 und ist daher 
   vor der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
   ausgelaufen. Der Vorstand hat von dieser 
   Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. 
 
   Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelanleihen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen zu begeben, soll eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) sowie ein neues bedingtes 
   Kapital in Höhe von 20 % des Grundkapitals 
   beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand 
   schlagen vor zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelanleihen, Genussrechten 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      (1) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag, 
          Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch 
          Konzerngesellschaften, Laufzeit und 
          Verzinsung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          22. Juli 2025 einmalig oder mehrmals 
          Options- und/oder Wandelanleihen, 
          Genussrechte und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (zusammen "Schuldverschreibungen") im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 500 
          Millionen auszugeben und den Inhabern 
          der jeweiligen, unter sich 
          gleichberechtigten 
          Teilschuldverschreibungen Optionsrechte 
          bzw. Wandlungsrechte für auf den Namen 
          lautende Aktien der Gesellschaft mit 
          einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 
          6.533.800,00 nach näherer Maßgabe 
          der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
          Auf das vorgenannte Volumen des 
          anteiligen Betrags des Grundkapitals 
          von insgesamt bis zu Euro 6.533.800,00 
          ist der auf solche Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung - mit oder ohne 
          Ausschluss des Bezugsrechts - aufgrund 
          der Ermächtigung der Hauptversammlung 
          vom 11. Mai 2017 aus dem Genehmigten 
          Kapital 2017 ausgegeben werden. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
          werden. Sie können auch durch eine 
          Konzerngesellschaft der LEONI AG im 
          Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, 
          an der die LEONI AG unmittelbar oder 
          mittelbar zu mindestens 90 % der 
          Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. 
          Für diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
          Garantie für die Schuldverschreibungen 
          zu übernehmen und den Inhabern von 
          Options- und/oder Wandelanleihen 
          Options- bzw. Wandlungsrechte für auf 
          den Namen lautende Aktien der LEONI AG 
          zu gewähren. 
 
          Die Schuldverschreibungen sowie die 
          Options- und/oder Wandlungsrechte 
          können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
          ausgegeben werden. Die 
          Schuldverschreibungen können mit einer 
          festen oder mit einer variablen 
          Verzinsung ausgestattet werden. 
 
          Die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
          kann gegen Geld- und/oder Sachleistung 
          erfolgen. 
 
          Ferner kann die Verzinsung auch wie bei 
          einer Gewinnschuldverschreibung 
          vollständig oder teilweise von der Höhe 
          der Dividende der Gesellschaft abhängig 
          sein. 
      (2) Bezugsrecht, Ermächtigung zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu. Das 
          gesetzliche Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen wird den 
          Aktionären in der Weise eingeräumt, 
          dass die Schuldverschreibungen von 
          einem Kreditinstitut oder den 
          Mitgliedern eines Konsortiums von 
          Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
          Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). Werden 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Schuldverschreibungen von einer 
          Konzerngesellschaft der LEONI AG im 
          Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der 
          die LEONI AG unmittelbar oder mittelbar 
          zu mindestens 90 % der Stimmen und des 
          Kapitals beteiligt ist, hat die 
          Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der LEONI AG entsprechend 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, 
 
          - um Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses 
            ergeben, von dem Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszunehmen und 
          - sofern und soweit es erforderlich 
            ist, damit Inhabern von bereits 
            zuvor ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            und/oder Wandlungsrechten bzw. 
            Options- und/oder 
            Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
            in dem Umfang eingeräumt werden 
            kann, wie es ihnen nach Ausübung 
            der Options- und/oder 
            Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung 
            der Options- und/oder 
            Wandlungspflichten als Aktionär 
            zustehen würde; 
          - soweit die Schuldverschreibungen 
            gegen Sachleistung ausgegeben 
            werden, insbesondere um die 
            Schuldverschreibungen Dritten im 
            Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder 
            zum Zweck des (auch mittelbaren) 
            Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen, Beteiligungen 
            an Unternehmen oder sonstigen 
            Vermögensgegenständen oder von 
            Ansprüchen auf den Erwerb von 
            Vermögensgegenständen oder von 
            Forderungen gegen die Gesellschaft 
            oder ihre Konzerngesellschaften im 
            Sinne von § 18 AktG anbieten zu 
            können; 
          - sofern der Vorstand nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen ihren nach 
            anerkannten, insbesondere 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
 
          Soweit Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen ohne 
          Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
          Options- und/oder Wandlungspflichten 
          ausgegeben werden, wird der Vorstand 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet sind, 
          d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
          Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende berechnet wird. 
          Außerdem müssen in diesem Fall die 
          Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
          Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 
          Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen 
          Marktkonditionen entsprechen. 
 
          Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts darf 
          nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
          soweit die zur Bedienung der dabei 
          begründeten Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechte oder -pflichten 
          auszugebenden Aktien insgesamt 10% des 
          Grundkapitals nicht überschreiten, und 
          zwar weder bezogen auf die Höhe des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der Hauptversammlung 
          über diese Ermächtigung noch zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
          10%-Grenze sind eigene Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts veräußert bzw. 
          verwendet werden, sowie Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter 
          Bezugsrechtsausschluss für 
          Spitzenbeträge) ausgegeben werden. 
          Ferner sind die Aktien anzurechnen, die 
          zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechten ausgegeben wurden oder 
          noch ausgegeben werden können, sofern 
          die zugrunde liegenden 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          (ausgenommen jedoch die Ausgabe unter 
          Bezugsrechtsausschluss für 
          Spitzenbeträge) ausgegeben werden. 
      (3) Options- und/oder Wandlungsrechte 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsanleihen werden jeder 
          Teilschuldverschreibung ein 
          Optionsschein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber nach näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen zum Bezug von auf 
          den Namen lautenden Stückaktien der 
          LEONI AG berechtigen. Für auf Euro 
          lautende, durch die LEONI AG 
          ausgegebene Optionsanleihen können die 
          Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
          Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen 
          (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls 
          eine in Geld zu leistende Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile, gegebenenfalls gegen 
          Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
          aufaddiert werden können. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht und/oder 
          Wandlungspflicht erhalten die Inhaber 
          das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen in auf den Namen 
          lautende Stückaktien der LEONI AG zu 
          wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
          sich aus der Division des Nennbetrags 
          oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabepreises einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft und kann auf 
          eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
          werden; ferner kann eine in Geld zu 
          leistende Zuzahlung und die 
          Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
          nicht wandlungsfähige Spitzen 
          festgesetzt werden. 
      (4) Options- und Wandlungspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Options- 
          oder Wandlungspreises 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen, die Options- 
          oder Wandlungsrechte gewähren, muss der 
          jeweils festzusetzende Options- bzw. 
          Wandlungspreis für eine Aktie - mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
          mindestens 80 % des nicht gewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Aktien der LEONI AG im Xetra-Handel der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder in 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
          an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
          vor der Beschlussfassung des Vorstands 
          über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen betragen oder - 
          für den Fall der Einräumung eines 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          nicht gewichteten durchschnittlichen 
          Schlusskurses der Aktien der LEONI AG 
          im Xetra-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder in einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) in dem 
          Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis 
          einschließlich des Tages vor der 
          Bekanntmachung der endgültigen 
          Festlegung der Konditionen der 
          Schuldverschreibungen gemäß § 186 
          Abs. 2 AktG. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
          Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
          Bei mit Options- oder Wandlungsrechten 
          bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
          verbundenen Schuldverschreibungen kann 
          der Options- bzw. Wandlungspreis 
          unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 
          AktG im Falle der wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Werts der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
          Wandlungspflichten nach näherer 
          Maßgabe der Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen wertwahrend 
          angepasst werden, soweit die Anpassung 
          nicht schon durch Gesetz geregelt ist 
          oder Bezugsrechte als Kompensation 
          eingeräumt werden oder ein 
          entsprechender Betrag in Geld geleistet 
          wird. 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

(5) Gewährung neuer oder bestehender 
          Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen können das Recht 
          der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
          Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
          neue Aktien zu gewähren, sondern den 
          Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
          Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
          bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
          genehmigtem Kapital, in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          oder in Aktien einer börsennotierten 
          anderen Gesellschaft gewandelt werden 
          können bzw. ein Optionsrecht oder eine 
          Optionspflicht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Emissionsbedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Fälligkeit der Schuldverschreibungen, 
          die mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
          verbunden sind, den Inhabern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
          Gesellschaft oder einer anderen 
          börsennotierten Gesellschaft zu 
          gewähren. 
      (6) Options- oder Wandlungspflicht 
 
          Die Anleihebedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch eine 
          Options- oder eine Wandlungspflicht zum 
          Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt (jeweils auch 
          "Endfälligkeit") oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
          den Inhabern der jeweiligen 
          Teilschuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrags Aktien der 
          Gesellschaft oder einer börsennotierten 
          anderen Gesellschaft zu gewähren. In 
          diesen Fällen kann der Options- oder 
          Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht 
          gewichteten durchschnittlichen 
          Schlusskurs der Aktien der LEONI AG im 
          XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder in einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) während 
          der zehn Börsenhandelstage vor oder 
          nach dem Tag der Endfälligkeit 
          entsprechen, auch wenn dieser unterhalb 
          des unter (4) genannten Mindestpreises 
          liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 
          AktG sind zu beachten. 
      (7) Ermächtigung zur Festlegung der 
          weiteren Einzelheiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
          insbesondere Zinssatz, Art der 
          Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit, 
          Stückelung, Verwässerungsschutz sowie 
          Options- bzw. Wandlungszeitraum und 
          eine mögliche Variabilität des 
          Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. 
          im Einvernehmen mit den Organen der die 
          Options- bzw. Wandelanleihe ausgebenden 
          Konzerngesellschaft der LEONI AG 
          festzulegen. 
   b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
      Satzungsänderung 
 
      Es wird ein neues bedingtes Kapital 2020 in 
      Höhe von bis zu EUR 6.533.800,00 geschaffen 
      (Bedingtes Kapital 2020). Hierzu wird § 4 
      Abs. 6 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu Euro 6.533.800,00, eingeteilt 
       in bis zu 6.533.800 auf den Namen 
       lautende Aktien (Stückaktien), bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       von Options- und/oder Wandlungsrechten 
       bzw. die zur Optionsausübung oder 
       Wandlung Verpflichteten aus Options- 
       oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente), die 
       von der Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG, an der die 
       Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
       zu mindestens 90 % der Stimmen und des 
       Kapitals beteiligt ist, aufgrund der 
       von der Hauptversammlung vom 23. Juli 
       2020 beschlossenen Ermächtigung gegen 
       Geldzahlung ausgegeben werden, von 
       ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
       Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
       Optionsausübung bzw. Wandlung 
       verpflichtet sind, ihre Verpflichtung 
       zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
       erfüllen oder soweit die Gesellschaft 
       ihr Recht unter solchen Instrumenten 
       wahrnimmt, ganz oder teilweise anstelle 
       der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
       Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
       jeweils soweit nicht andere 
       Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
       jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
       Wandlungspreis. 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am 
       Gewinn teil. Soweit gesetzlich zulässig 
       kann der Vorstand abweichend hiervon 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
       im Zeitpunkt der Ausübung des Options- 
       bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
       der Options- oder Wandlungspflicht noch 
       kein Beschluss der Hauptversammlung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns 
       gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen."_ 
   c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 Abs. 1 und 6 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen 
       sowie alle sonstigen damit in 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung vorzunehmen, die nur die 
       Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
       im Falle der Nichtausnutzung der 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelanleihen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
       (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
       sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf der 
       Fristen für die Ausübung von Options- 
       oder Wandlungsrechten bzw. für die 
       Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten. 
8. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das 
   in der Anlage zu dieser Einberufung 
   wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Rückwirkung 
   zum 1. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem 
   für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
*Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 5 
vorgeschlagenen Kandidatin Frau Regine Stachelhaus* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtstag,-ort: 12. Mai 1955, Böblingen 
Nationalität:    deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1974 - 1980 Studium der Rechtswissenschaft an 
            der Universität Tübingen 
            Abschluss: Erstes Juristisches 
            Staatsexamen 
1981 - 1983 Juristischer Vorbereitungsdienst und 
            zweites juristisches Staatsexamen 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1983 -     Rechtsanwältin mit Schwerpunkt 
1984       Familienrecht / Arbeitsrecht 
1984 -     Verschiedene Positionen bei Hewlett 
2009       Packard GmbH, Böblingen, u.a. 
            Leiterin Recht und Compliance 
            Leiterin Privatkundengeschäft 
2000 -     Geschäftsführerin der Hewlett Packard 
2009       GmbH, Böblingen 
2009 -     Geschäftsführerin von UNICEF 
2010       Deutschland, Köln 
2010 -     Mitglied des Vorstands und 
Juli 2013  Arbeitsdirektorin der E.ON SE, 
           Düsseldorf 
Juli 2013  Senior Executive Advisor des 
- Juni     Vorstandsvorsitzenden der E.ON SE 
2015 
Seit Juni  Selbstständige Unternehmerin 
2015 
 
*Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen* 
 
Sowohl als Vorstandsmitglied der E.ON SE als auch im 
Rahmen ihrer Tätigkeit für die Hewlett Packard GmbH konnte 
Frau Stachelhaus umfassende unternehmerische Erfahrungen 
sammeln. Ihre Erfahrungen und Fähigkeiten umfassen neben 
allgemeinen operativen und strategischen Themen 
insbesondere auch Erfahrungen im Umgang mit 
Restrukturierungen bzw. Turnaround-Situationen, vor allem 
bei der Schaffung neuer Strukturen in den Bereichen 
Personal, Einkauf und Verwaltung. Darüber hinaus weist 
Frau Stachelhaus, nicht zuletzt aufgrund ihres Studiums 
sowie ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. innerhalb 
der Rechtsabteilung der Hewlett Packard GmbH, ausgeprägte 
Kenntnisse in den Bereichen Recht & Compliance, M&A sowie 
im IT-Bereich auf. Frau Stachelhaus' berufliche Tätigkeit 
war zudem in einem hohen Maße auch international 
geprägt. 
 
*Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
 
* Mitglied des Aufsichtsrats der Ceconomy AG, 
  Düsseldorf 
* Mitglied des Aufsichtsrats der COVESTRO AG, 
  Leverkusen 
* Mitglied des Aufsichtsrats der COVESTRO 
  Deutschland AG (konzerninternes Mandat) 
* Mitglied des Aufsichtsrats der SPIE 
  Deutschland & Zentraleuropa GmbH, Ratingen 
  (konzerninternes Mandat) 
 
*Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien eines 
Wirtschaftsunternehmens:* 
 
* Non Executive Director der SPIE S.A., 
  Cergy-Pontoise, Frankreich 
 
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen der 
Kandidatin und der LEONI AG, deren Konzernunternehmen, den 
Organen der LEONI AG oder einem wesentlich an der LEONI AG 
beteiligten Aktionär keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender 
Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend 
ansehen würde. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei der Kandidatin versichert, 
dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die 
Aufsichtsratstätigkeit aufbringen kann. 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
*System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
Die LEONI AG verfolgt das Ziel, sich zum führenden 
Systemanbieter von intelligenten Energie- und 
Datenmanagementlösungen zu entwickeln ("Passion for 
intelligent energy and data solutions"). Dieses 
ambitionierte Ziel erfordert den vollen Einsatz und die 
Leidenschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, allen 
voran die strategische und engagierte Leitung des 
Vorstands. Der Vorstand der LEONI AG hat daher ein 
umfassendes Performance- und Strategie-Programm (VALUE 21) 
aufgesetzt. Mit diesem Programm beabsichtigt LEONI, die 
Basis für gesundes Wachstum, Profitabilität und 
Cash-Generierung zu schaffen. Zugleich will LEONI sich 
stärker auf die Zukunftsthemen Digitalisierung, 
Elektromobilität und autonomes Fahren fokussieren. Der 
Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ein neues System 
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder vor, das dieser 
strategischen Zielsetzung entspricht und dabei den neuen 
gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Deutschen 
Corporate Governance Kodex entspricht. Für die Bestellung 
von Herrn Hans-Joachim Ziems als Vorstandsmitglied (CRO) 
für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 gelten 
die Sonderregelungen in Abschnitt XVI. unten. 
 
I. 
Grundsätze des Vergütungssystems: 
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie 
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft 
 
Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
("Vergütungssystem") der LEONI AG ("Gesellschaft") ist 
darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der 
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der 
Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten. 
Das geschieht vor allem durch eine Vereinfachung und klare 
Anreizstruktur der Vorstandsvergütung. Durch das neue 
Vergütungssystem, namentlich durch die nunmehr stärkere 
Gewichtung von Cashflow-orientierten Kennzahlen sowie 
durch die einheitliche Vergütungsstruktur für alle 
Vorstandsfunktionen, sollen externe und interne 
Fehlanreize vermieden werden. Es soll insbesondere 
vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der 
kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen 
trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg 
versprechen. Im Rahmen der kurzfristigen variablen 
Vergütung (Jahresbonus) werden mit lediglich zwei 
eindeutig messbaren Zielen (EBIT-Marge und Free 
Cashflow-Marge) diejenigen beiden Erfolgsparameter 
aufgegriffen, die Kernbestandteile des Performance- und 
Strategie-Programms (VALUE 21) sind. Die langfristige 
Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch 
gefördert, dass es künftig keine mittelfristige 
Vergütungskomponente mehr gibt, sondern neben dem 
Jahresbonus als weitere variable Vergütungskomponente nur 
noch einen auf einen Bemessungszeitraum von drei Jahren 
angelegten langfristigen Bonus (LTI). Der LTI-Bonus 
enthält zudem mit seiner klaren Fokussierung auf ein 
aktienkursbasiertes Erfolgsziel (rTSR), die 
ROCE-Entwicklung und CSR-Komponenten (also 
Vergütungskomponenten, die an die "Corporate Social 
Responsibility" anknüpfen) Anreize für ein nachhaltiges 
Vorstandshandeln. Schließlich enthält das neue 
Vergütungssystem einen weiteren Anreiz für die 
langfristige Entwicklung der Gesellschaft, weil die 
Vorstandsmitglieder künftig verpflichtet werden, die 
Hälfte des Brutto-Auszahlungsbetrags des LTI in Aktien der 
Gesellschaft anzulegen und diese Aktien jeweils für 
mindestens ein Jahr zu halten (Share Ownership 
Obligation). 
 
In alledem trägt das Vergütungssystem der anspruchsvollen 
Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung, die 
Konzernstrategie umzusetzen und ein weltweit operierendes 
Unternehmen mit innovativen und flexiblen Lösungen im 
globalen Wettbewerb zu führen. Die Vorstandsvergütung soll 
zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die 
Gesellschaft kompetente und dynamische Vorstandsmitglieder 
für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in 
dem vorgegebenen Rahmen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit 
geben, flexibel auf ein sich änderndes Markt- und 
Wettbewerbsumfeld zu reagieren. Die Anreizstruktur soll 
klar und verständlich sein, und zwar für die Aktionärinnen 
und Aktionäre, zuvorderst aber natürlich auch für die 
Vorstandsmitglieder selbst und für die Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter, deren Bonussysteme sich an Zielvorgaben 
orientieren, die mit der Vorstandsvergütung weitgehend 
harmonisiert sind. 
 
Damit sollen insgesamt nachvollziehbare und nachhaltige 
Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit in 
einem dynamischen Geschäftsumfeld geschaffen werden. Die 
Erreichung oder Übererfüllung der kurz- und 
langfristigen Performanceziele soll angemessen belohnt 
werden, ohne durch eine allzu starke Gewichtung der 
variablen Vergütungsbestandteile erhebliche Schwankungen 
in der Vorstandsvergütung zu provozieren. Das 
Vergütungssystem soll in seiner Ausgewogenheit für mehrere 
Jahre gelten und während dieser Zeit den Unternehmenswert 
der LEONI AG nachhaltig steigern. 
 
Das neue Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des 
Aktiengesetzes nach einem klaren und verständlichen 
Vergütungssystem und folgt wie nachfolgend dargestellt den 
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
(DCGK) in der von der Regierungskommission am 16. Dezember 
2019 beschlossenen Fassung. 
 
II. 
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
Überprüfung des Vergütungssystems 
 
Der Aufsichtsrat setzt die Vergütung der einzelnen 
Vorstandsmitglieder auf der Basis des von der 
Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems fest. 
 
Der Aufsichtsrat hat das neue Vergütungssystem in seiner 
Sitzung am 23. März 2020 beschlossen, nachdem der 
Personalausschuss sich seit Anfang des Jahres in mehreren 
Sitzungen intensiv mit dem neuen Vergütungssystem und 
möglichen Alternativen befasst hatte. Der Aufsichtsrat hat 
die amtierenden Vorstandsmitglieder zum neuen 
Vergütungssystem angehört und deren Einschätzungen, 
insbesondere zur Steuerungskraft der einzelnen Kennzahlen 
für die variable Vergütung und zur Verknüpfung des 
Vergütungssystems mit der Geschäftsstrategie von LEONI, 
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat hat sich in der 
Vorbereitung ferner durch einen - vom Vorstand und vom 
Unternehmen unabhängigen - externen Vergütungsexperten 
(Korn Ferry) beraten und unterstützen lassen. Korn Ferry 
hat für den Aufsichtsrat auch die (horizontale und 
vertikale) Üblichkeit des neuen Vergütungssystems 
geprüft und bestätigt. Ein Vertreter von Korn Ferry hat an 
der Sitzung des Aufsichtsrats, in der das neue 
Vergütungssystem beschlossen wurde, teilgenommen und stand 
allen Mitgliedern des Aufsichtsrats für Fragen zur 
Verfügung. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem nach 
intensiver Beratung beschlossen. 
 
Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung 
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems. Für 
den Fall, dass die Hauptversammlung das Vergütungssystem 
nicht billigt, hat der Aufsichtsrat spätestens in der 
nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen. Bei jeder 
wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, 
mindestens jedoch alle vier Jahre wird die 
Hauptversammlung der LEONI AG erneut über die Billigung 
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung 
kann auf einen Antrag von Aktionären, deren Anteile 
zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
von EUR 500.000 erreichen, die festgelegte 
Maximalvergütung herabsetzen. 
 
Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden 
Beschlusses der Hauptversammlung wird der Aufsichtsrat 
durch entsprechende Anstellungsverträge das neue 
Vergütungssystem individualvertraglich mit den einzelnen 
Mitgliedern des Vorstands umsetzen. Mit Blick auf das neue 
Vergütungssystem ist eine rückwirkende Umsetzung zum 1. 
Januar 2020 unter Vorbehalt der Vorlage an die 
Hauptversammlung erfolgt (dazu unten III.). Der 
Aufsichtsrat wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres, in 
aller Regel in engem zeitlichen Zusammenhang mit der 
Feststellung der Bilanz, auf Basis eines Vorschlags des 
Personalausschusses die jeweilige Zielerreichung 
feststellen und die konkrete Vorstandsvergütung für die 
einzelnen Mitglieder des Vorstands festlegen. Dabei wird 
die Zielerreichung dokumentiert und damit dem Grunde und 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

der Höhe nach nachvollziehbar sein. 
 
Das Gesetz erlaubt es, dass der Aufsichtsrat 
_vorübergehend_ von dem Vergütungssystem abweichen kann, 
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das 
Verfahren des Abweichens sowie die Bestandsteile des 
Vergütungssystems nennt, von denen abgewichen werden kann. 
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen 
ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem 
konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als 
solche, aber auch der Grund hierfür (also warum das 
langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die Abweichung 
erfordert) in angemessener Form beschrieben sind. Sachlich 
kann der Aufsichtsrat sowohl von dem jeweiligen relativen 
Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihrer 
jeweiligen Voraussetzungen abweichen, auch das Festgehalt 
im Einzelfall vorübergehend anders festsetzen, wenn dies 
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
Gesellschaft liegt, nicht jedoch die von der 
Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung 
überschreiten. 
 
Der Aufsichtsrat soll entsprechend der Empfehlung des DCGK 
die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen 
Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. 
In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung 
einbehalten oder zurückgefordert werden können. Die 
Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Empfehlungen wird 
die Gesellschaft durch entsprechende Vereinbarungen in den 
Anstellungsverträgen schaffen, insbesondere durch eine 
sogenannte Clawback-Klausel (dazu unten XI.) 
 
Der Personalausschuss wird auch nach einem das 
Vergütungssystem bestätigenden Beschluss der 
Hauptversammlung regelmäßig die Angemessenheit und 
Struktur des Vergütungssystems prüfen und hierüber jeweils 
im Rahmen der jährlichen Feststellung der konkreten 
Zielerreichung beraten. Bei Bedarf wird der 
Personalausschuss dem Aufsichtsrat Anpassungen 
vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls im 
Aufsichtsrat Beschluss zu fassen ist. Der Aufsichtsrat 
kann sich insoweit der Unterstützung eines externen 
Vergütungsberaters bedienen. Bei jeder _wesentlichen 
Änderung_ des Vergütungssystems beschließt die 
Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
vorgelegten Vergütungssystems. Ohnehin wird das 
Vergütungssystem wie erwähnt alle vier Jahre der 
Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Der Aufsichtsrat sieht derzeit keine Interessenkonflikte, 
denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats im 
Zusammenhang mit dem Vergütungssystem und der 
Vorstandsvergütung unterliegen würden. Insbesondere steht 
die in der Satzung der LEONI AG geregelte Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder in keinem Zusammenhang mit der 
Vorstandsvergütung. Zur Vermeidung von 
Interessenkonflikten wird der Aufsichtsrat darüber hinaus 
darauf achten, dass eine etwaige Mandatierung eines 
externen Vergütungsberaters unmittelbar durch den 
Aufsichtsrat erfolgt und damit vom Vorstand und vom 
Unternehmen unabhängig ist. Falls wider Erwarten in der 
Person eines Aufsichtsratsmitglieds ein Interessenkonflikt 
auftauchen sollte, wird sich dieses Mitglied jeglicher 
Beratung und Beschlussfassung zur Vorstandsvergütung 
enthalten. Das gilt insbesondere für den (derzeit nicht 
absehbaren) Fall der vorübergehenden Bestellung eines 
Aufsichtsratsmitglieds zum Stellvertreter eines fehlenden 
oder verhinderten Vorstandsmitglieds nach § 105 Abs. 2 
AktG. 
 
III. 
Geltung des neuen Vergütungssystems ab 1. Januar 2020 
 
Der Aufsichtsrat hat das neue Vergütungssystem mit 
Rückwirkung zum 1. Januar 2020 unter Vorbehalt der Vorlage 
an die Hauptversammlung umgesetzt. Hierzu wurden im Juni 
2020 bereits vorbehaltlich der Vorlage an die 
Hauptversammlung dem neuen Vergütungssystem entsprechende 
Anstellungsverträge mit allen im Zeitpunkt der 
Hauptversammlung amtierenden Vorstandsmitgliedern 
geschlossen. Die Zielvorgaben für das laufende 
Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat zusammen mit dem 
neuen Vergütungssystem beschlossen (vgl. dazu im Einzelnen 
unten bei den jeweiligen variablen Vergütungskomponenten). 
 
IV. 
Struktur des neuen Vergütungssystems 
Vergütungsbestandteile und relativer Anteil an der 
Vergütung 
 
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen 
(festen) und erfolgsabhängigen (variablen) 
Vergütungsbestandteilen. 
 
* Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus 
  einem Festgehalt, aus Nebenleistungen 
  (namentlich Versicherungsbeiträge, 
  Dienstwagen) sowie aus einem 
  Altersvorsorgebetrag. 
* Im Gegensatz dazu ist die erfolgsabhängige 
  Vergütung nicht fest, sondern an das Erreichen 
  bestimmter Ziele geknüpft und damit variabel. 
  Bei Neubestellungen kann der Aufsichtsrat den 
  neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die 
  variablen Bezüge allerdings in einem 
  angemessenen Umfang für einen begrenzten 
  Zeitraum garantieren. Sie besteht aus einer 
  kurzfristigen, einjährigen Vergütung (sog. 
  Short Term Incentive, STI) und einer 
  langfristigen, mehrjährigen Vergütung (sog. 
  Long Term Incentive, LTI). 
 
Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der 
jeweiligen Vergütungsbestandteile an der 
Gesamtzielvergütung und damit auch das prozentuale 
Verhältnis der festen und variablen Vergütung zueinander: 
 
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied 
innerhalb des von der Hauptversammlung vorgegebenen 
Rahmens der Maximalvergütung eine *jährliche 
Gesamt-Ziel-Direktvergütung* fest, die sich aus dem 
Festgehalt und den Zielbeträgen für den STI und den LTI 
bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % 
zusammensetzt. Dabei wird im neuen Vergütungssystem die 
erfolgsabhängige, variable Vergütung für alle 
Vorstandsmitglieder circa 62 % der gesamten 
Ziel-Direktvergütung ausmachen. Die langfristige 
Vergütungskomponente macht bei allen Vorstandsmitgliedern 
circa 36 % der gesamten Ziel-Direktvergütung aus. Die 
kurzfristige Vergütungskomponente macht bei allen 
Vorstandsmitgliedern circa 26 % der gesamten 
Ziel-Direktvergütung aus. Durch eine Übergewichtung 
der langfristigen, mehrjährigen Vergütung (LTI) gegenüber 
der kurzfristigen, einjährigen Vergütung (STI) ist die 
Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Entwicklung und 
langfristige Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet. 
Innerhalb der variablen Vergütung macht der Zielbetrag LTI 
58 % und der Zielbetrag STI ca. 42 % aus. 
 
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen 
einheitlich. Auch die Zielfestlegungen werden für alle 
Vorstandmitglieder gleich erfolgen, was dem Grundsatz der 
Gesamtverantwortung des Vorstands entspricht. 
 
Die gebotene Differenzierung zwischen den 
Vorstandsmitgliedern, z.B. zwischen dem Vorsitzenden des 
Vorstands und den weiteren Vorstandsmitgliedern oder nach 
Seniorität der Vorstandstätigkeit, erfolgt durch 
verschiedene Festgehälter, aus denen sich dann die 
weiteren Vergütungsbestandteile entsprechend dem 
Vergütungssystem rechnerisch ableiten. 
 
Beispiel für die Berechnung der 
Gesamt-Ziel-Direktvergütung: 
 
*Festgehalt* *Zielbetrag *Zielbetrag *Gesamt-Ziel-* 
             STI*        LTI*        *Direktvergütung* 
             *(100 %     *(100 % 
             Zielerreich Zielerreich 
             ung)*       ung)* 
EUR 600.000  EUR 410.800 EUR 569.200 EUR ca. 1.580.000 
= 38 % ca.   = 26 % ca.  = 36 % ca. 
 
Hinweis: Der relative Anteil der jeweiligen 
Vergütungsbestandteile an der tatsächlich in einem 
Geschäftsjahr von einem Vorstandsmitglied erzielten Bezüge 
wird regelmäßig anders sein als der dargestellte 
relative Anteil an der Gesamt-Ziel-Direktvergütung, weil 
sich die Relationen je nach tatsächlicher Zielerreichung 
verändern. 
 
V. 
Erfolgsunabhängige feste Vergütungsbestandteile 
 
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus drei 
Vergütungsbestandteilen: Festgehalt, Nebenleistungen sowie 
einem Altersvorsorgebetrag. 
 
* *Festgehalt*: Das Festgehalt wird in zwölf 
  gleichen Monatsraten unter Einbehaltung 
  gesetzlicher Abzüge nachträglich zum 
  Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen 
  Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird 
  das Festgehalt anteilig (_pro rata temporis_) 
  gewährt. 
* *Nebenleistungen*: Die vertraglich 
  zugesicherten Nebenleistungen enthalten im 
  Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie 
  Beiträge zu Versicherungen (z. B. 
  Gruppenunfallversicherung, Lebens- und 
  Invaliditätsversicherung sowie Beiträge zu 
  einer Rentenversicherung, 
  Kranken-/Pflegeversicherung) und die Stellung 
  eines Dienstwagens, der auch privat genutzt 
  werden kann. Die maximale Höhe der 
  Nebenleistungen wird durch den Aufsichtsrat 
  jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr 
  festgelegt. Nicht unter die Nebenleistungen 
  fallen der Aufwendungsersatz, auf den die 
  Vorstandsmitglieder ohnehin von Gesetzes wegen 
  einen Anspruch haben, sowie die Einbeziehung 
  in eine D&O-Versicherung, wobei das 
  Vorstandsmitglied den aktienrechtlich 
  vorgegebenen Selbstbehalt zu tragen hat. 
* *Altersvorsorgebetrag*: Die Gesellschaft 
  gewährt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied 
  jährlich einen Betrag in Höhe von 30 % des 
  jeweils geltenden Festgehalts (brutto) zum 
  Aufbau einer Altersversorgung. Der 
  Aufsichtsrat kann in Einzelfällen, etwa 
  während einer ersten Bestellungsperiode, von 
  der Gewährung eines Altersvorsorgebetrags 
  absehen. Bei einem unterjährigen Ein- oder 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser 
  Betrag anteilig (_pro rata temporis_) gewährt. 
  Das Vorstandsmitglied kann diesen Betrag im 
  Wege der Entgeltumwandlung in eine 
  Anwartschaft auf eine betriebliche 
  Altersversorgung in Form einer Direktzusage 
  umwandeln. Wenn das Vorstandsmitglied von der 
  Möglichkeit der Entgeltumwandlung keinen 
  Gebrauch macht, wird ihm der Versorgungsbetrag 
  jeweils mit dem Gehalt für den Monat Juli 
  ausgezahlt. Darüber hinaus gewährt die 
  Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer 
  Lebens- und Invaliditätsversicherung, die Teil 
  der Nebenleistungen sind) keine Alters-, 
  Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, 
  insbesondere keine weiteren 
  leistungsorientierten Versorgungszusagen, für 
  welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein 
  Überbrückungsgeld oder sonstige Formen 
  von Vorruhestandsregelungen sieht das 
  Vergütungssystem nicht vor. 
 
Die Mindestvergütung im Rahmen des neuen Vergütungssystems 
entspricht der Summe von Festgehalt, Nebenleistungen und 
Altersvorsorgebetrag. 
 
VI. 
Erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile 
 
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus zwei 
Vergütungsbestandteilen: kurzfristige, einjährige 
Vergütung (Short Term Incentive, STI) und langfristige, 
mehrjährige Vergütung (Long Term Incentive, LTI). 
 
* *Kurzfristige, einjährige variable Vergütung 
  (STI)*: Zusätzlich zu den festen 
  Vergütungsbestandteilen erhalten alle 
  Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf eine 
  kurzfristige, einjährige erfolgsabhängige 
  Vergütung ("STI" oder "Jahresbonus"). Grundlage 
  für die Bestimmung der Höhe des STI ist der 
  Zielbetrag ("STI-Zielbetrag"). Der 
  STI-Zielbetrag ist der Betrag, der einem 
  Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die 
  STI-Jahresziele zu genau 100 % erreicht. Der 
  STI-Zielbetrag beträgt circa 26 % der gesamten 
  Jahres-Ziel-Direktvergütung. 
 
  Der STI-Zielbetrag für das jeweilige 
  Geschäftsjahr wird vom Aufsichtsrat für jedes 
  Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem 
  Ermessen im ersten Quartal eines Geschäftsjahrs 
  festgesetzt. Bei einem unterjährigen Ein- oder 
  Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser 
  STI-Zielbetrag anteilig (_pro rata temporis_) 
  ermittelt und festgelegt. Werden die 
  STI-Jahresziele übertroffen, kann der 
  Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus über dem 
  STI-Zielbetrag liegen. Der Auszahlungsbetrag 
  für den Jahresbonus ist jedoch auf maximal 175 
  % des STI-Zielbetrags begrenzt (Cap). 
 
  Der STI wird für jedes Geschäftsjahr berechnet 
  und hängt von der Erreichung von Zielvorgaben 
  für die beiden Kennzahlen (bereinigte) 
  EBIT-Marge und Free Cashflow (FCF)-Marge der 
  LEONI-Gruppe ab. 
 
  - Die EBIT-Marge errechnet sich aus dem 
    Konzernabschluss wie folgt: EBIT ist der 
    Jahresüberschuss + Steuern + 
    Zinsaufwendungen - Zinserträge + Erträge 
    aus Minderheitsbeteiligungen (nicht 
    assoziierte Unternehmen). Das EBIT wird in 
    ein Verhältnis zum Umsatz nach IFRS 15 
    gesetzt. Die Angabe der EBIT-Marge erfolgt 
    in Prozent. Bei der Berechnung erfolgt 
    eine Bereinigung um Effekte, die sich aus 
    der Akquisition oder Veräußerung 
    einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer 
    Gesellschaft ergeben. Hintergrund der 
    Festlegung der EBIT-Marge als ein 
    wesentlicher Zielparameter bei der 
    Vergütung ist, dass es sich als operative 
    Ergebnisgröße um eine wichtige 
    Unternehmenskennzahl und zentrale 
    Steuerungsgröße für den Vorstand 
    handelt. Die im Konzernabschluss für das 
    bereinigte Konzernergebnis ausgewiesene 
    EBIT-Marge wird für die Zwecke der 
    Berechnung des STI zugrunde gelegt. 
  - Die Kennzahl Free Cashflow-Marge ermittelt 
    sich bei LEONI aus der 
    Kapitalflussrechnung gemäß IFRS nach 
    der Formel "FCF = Cashflow aus der 
    laufenden Geschäftstätigkeit + Cashflow 
    aus der Investitionstätigkeit". 
    Betriebswirtschaftlich belegt diese 
    Kennzahl mithin den Zahlungsmittelzufluss 
    aus der betrieblichen Tätigkeit abzüglich 
    der zahlungswirksamen Nettoinvestitionen. 
    Sie wird jeweils eindeutig im 
    Konzernabschluss für das betreffende 
    Geschäftsjahr ausgewiesen. Bei der 
    Berechnung der Free Cashflow-Marge 
    erfolgt, wie bei der EBIT-Marge, eine 
    Bereinigung um Effekte aus der Akquisition 
    oder Veräußerung einer Gesellschaft 
    bzw. von Teilen einer Gesellschaft (vgl. 
    Ausführungen zur Bereinigung der 
    EBIT-Marge). Beim Free Cashflow handelt es 
    sich ebenfalls um eine zentrale 
    Steuerungsgröße zur Ausrichtung der 
    LEONI-Gruppe. 
 
  Beide STI-Komponenten fließen jeweils 
  hälftig in die Berechnung der Zielerreichung 
  für den STI ein. 
 
  Indem das Vergütungssystem die EBIT-Marge und 
  die Free Cashflow-Marge als Kennzahlen für den 
  STI heranzieht, fördert und incentiviert es 
  insbesondere die Fortschritte des Vorstands bei 
  der Umsetzung der langfristig ausgelegten 
  Konzernstrategie der LEONI AG. Neue Projekte in 
  diesem Bereich sollen sich der Konzernstrategie 
  folgend stärker auf Ergebnisqualität und 
  Cashflow-Profil ausrichten, um die EBIT-Marge 
  und die Free Cashflow-Marge zu verbessern. 
 
  Die beiden STI-Zielwerte für die EBIT-Marge und 
  die Free Cashflow-Marge werden für das 
  jeweilige Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat für 
  den gesamten Vorstand einheitlich nach 
  pflichtgemäßem Ermessen im ersten Quartal 
  eines Geschäftsjahrs festgesetzt. Dabei wird 
  sich der Aufsichtsrat bei dem Zielwert für die 
  EBIT-Marge an dem vom Aufsichtsrat genehmigten 
  Budget und bei dem Zielwert für die Free 
  Cashflow-Marge an der im Aufsichtsrat 
  gebilligten Unternehmenszielsetzung orientieren 
  und auf angemessen anspruchsvolle Zielwerte 
  achten, die ambitioniert sind, aber für den 
  Vorstand erreichbar bleiben und damit ihre 
  Anreizfunktion nicht verfehlen. Beispielhaft 
  kann die Zielfestlegung wie folgt aussehen: 
 
  Der Aufsichtsrat ermittelt nach dem Ende des 
  Geschäftsjahrs auf der Basis der Ist-Werte, die 
  sich aus dem testierten Konzernabschluss 
  ergeben, ob die Jahresziele erreicht, 
  übertroffen oder verfehlt wurden. Werden die 
  Jahresziele nicht vollständig erreicht, kann 
  der Jahresbonus auch unter dem Zielbetrag 
  liegen oder vollständig entfallen. Für die 
  EBIT-Marge ist eine Zielerreichung zwischen 0 % 
  und 150 % möglich, wohingegen für die Free 
  Cashflow-Marge eine Zielerreichung zwischen 0 % 
  und 200 % möglich ist. Die Addition der beiden 
  Zielerreichungswerte, dividiert durch zwei, 
  ergibt die Gesamt-Zielerreichung im STI (0 % 
  bis 175 %). Das Produkt der prozentualen 
  Gesamt-Zielerreichung und des STI-Zielbetrags 
  ergibt den Auszahlungsbetrag für den 
  Jahresbonus. Der Auszahlungsbetrag ist am Tag 
  nach der Aufsichtsratssitzung, in welcher der 
  Konzernabschluss festgestellt wird, fällig. 
 
  Das bedeutet konkret: Werden die 
  STI-Jahresziele in einem bestimmten 
  Geschäftsjahr insgesamt vollständig verfehlt, 
  kann der Jahresbonus vollständig entfallen und 
  Null betragen. Der maximal mögliche 
  Auszahlungsbetrag für den STI wird erreicht, 
  wenn die Zielerreichung für das Ziel EBIT-Marge 
  150 % und für das Ziel Free Cashflow-Marge 200 
  % beträgt oder darüber liegt. Daraus würde sich 
  eine Gesamtauszahlung für den STI von 175 % des 
  STI-Zielbetrags ergeben. Liegt die 
  STI-Gesamt-Zielerreichung dagegen z.B. bei 50 
  %, erhält das Vorstandsmitglied die Hälfte des 
  STI-Zielbetrags als Jahresbonus. Zwischen den 
  Werten von 0 % bis 175 % wird eine lineare 
  Bonusgerade gebildet, aus der je nach konkreter 
  Zielerreichung der STI-Auszahlungsbetrag 
  ermittelt werden kann. 
 
  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds 
  während eines Geschäftsjahrs als sogenannter 
  "Good Leaver" wird der STI, wenn nach Ablauf 
  des Geschäftsjahres die entsprechende 
  Zielerreichung festgestellt ist, zeitanteilig 
  (_pro rata temporis_) zum im Anstellungsvertrag 
  festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Als 
  "Good Leaver" gilt ein Vorstandsmitglied, wenn 
  es das Unternehmen auf Wunsch oder Veranlassung 
  der Gesellschaft verlässt, ohne seinerseits 
  hierfür einen Grund gegeben zu haben, oder wenn 
  das Vertragsverhältnis einfach 
  ordnungsgemäß ausläuft. Im Einzelfall 
  bleibt der Aufsichtsrat indes befugt, die 
  bestehenden STI-Ansprüche eines während des 
  Geschäftsjahres ausscheidenden 
  Vorstandsmitglieds mit einer Einmalzahlung 
  abzufinden (in diesem Fall wird die 
  Gesellschaft dann eine Abweichung von der 
  Empfehlung G.12 des DCGK erklären). Scheidet 
  das Vorstandsmitglied als sogenannter "Bad 
  Leaver" aus den Diensten der Gesellschaft aus, 
  entfallen sämtliche Ansprüche auf den 
  Jahresbonus. Als "Bad Leaver" gilt ein 
  Vorstandsmitglied, wenn es das Unternehmen von 
  sich aus ohne Grund verlässt oder wenn die 
  Gesellschaft das Vertragsverhältnis aus einem 
  vom Vorstandsmitglied verursachten wichtigen 
  Grund gekündigt hat. 
* *Langfristige, mehrjährige variable Vergütung 
  (LTI)*: Mit der neu gestalteten LTI-Komponente 
  erhalten die Vorstandsmitglieder zudem eine 
  langfristige, mehrjährige Vergütung. Grundlage 
  für die Bestimmung der Höhe des LTI ist 
  wiederum der Zielbetrag ("LTI-Zielbetrag"). 
  Dies ist der Betrag, der dem Vorstandsmitglied 
  zustehen würde, wenn es die Mehrjahresziele zu 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

100 % erreicht. Der LTI-Zielbetrag beträgt 
  circa 36 % der gesamten Ziel-Direktvergütung. 
  Werden die Mehrjahresziele übertroffen, kann 
  der LTI über dem LTI-Zielbetrag liegen; er kann 
  jedoch maximal 150 % des LTI-Zielbetrags (Cap) 
  betragen. Werden die Mehrjahresziele nicht 
  vollständig erreicht, kann der LTI auch 
  entsprechend unter dem LTI-Zielbetrag liegen 
  oder vollständig entfallen. Zwischen den Werten 
  von 0 % bis 150 % wird eine lineare 
  Zielerreichungsgerade gebildet, aus der je nach 
  konkreter Zielerreichung der 
  LTI-Auszahlungsbetrag ermittelt wird. Die 
  Performance-Periode des LTI beträgt drei Jahre. 
 
  Die Ermittlung der Zielerreichung erfolgt nach 
  Ende einer Performance-Periode auf Basis der 
  Ist-Werte. Die Abgeltung des LTI erfolgt nach 
  Ablauf einer Bemessungsperiode von drei Jahren 
  als Barvergütung. Die Vorstandsmitglieder sind 
  allerdings verpflichtet, die Hälfte des 
  Brutto-Auszahlungsbetrags in Aktien der LEONI 
  AG anzulegen und diese Aktien jeweils 
  mindestens ein Jahr in einem gesonderten 
  Sperrdepot zu halten (Share Ownership 
  Obligation). Der Aktienerwerb erfolgt nach der 
  Hauptversammlung über die Börse. 
 
  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor 
  dem Ende einer Performance-Periode als 
  sogenannter "Good Leaver" wird der LTI, wenn 
  nach Ablauf der Performance-Periode die 
  entsprechende Zielerreichung festgestellt ist, 
  für das Ausscheidensjahr zeitanteilig (_pro 
  rata temporis_) zum in Anstellungsvertrag 
  festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Im 
  Einzelfall bleibt der Aufsichtsrat indes 
  befugt, die bestehenden LTI-Ansprüche eines 
  während der Performance-Periode ausscheidenden 
  Vorstandsmitglieds mit einer Einmalzahlung 
  abzufinden (in diesem Fall wird die 
  Gesellschaft dann eine Abweichung von der 
  Empfehlung G.12 des DCGK erklären). Scheidet 
  das Vorstandsmitglied als sogenannter "Bad 
  Leaver" aus den Diensten der Gesellschaft aus, 
  entfallen sämtliche Ansprüche für das 
  Ausscheidensjahr auf den LTI. 
 
  Im Zuge der vertraglichen Umsetzung des neuen 
  Vergütungssystems mit Rückwirkung zum 1. Januar 
  2020 (dazu oben III.) wird festgehalten, dass 
  bei sämtlichen Vorstandsmitgliedern keine 
  Ansprüche aus der sogenannten 
  Langfristkomponente gemäß den bisherigen 
  Anstellungsverträgen bestehen. Nach dem neuen 
  Vergütungssystem erhalten die 
  Vorstandsmitglieder daher potentiell erst 
  wieder nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022, 
  also im Jahr 2023 einen Zufluss aus der 
  LTI-Komponente. 
 
  Der auszuzahlende Betrag hängt zunächst für die 
  Zeit, in der noch keine CSR-Komponente 
  definiert ist, von der Erreichung der Zielwerte 
  relativer Total Shareholder Return (rTSR) im 
  Vergleich zum gesamten SDAX und dem ROCE 
  (Kapitalrendite) ab. Der Aufsichtsrat ist indes 
  berechtigt, künftig als dritte Zielkomponente 
  auch verschiedene Nachhaltigkeitsziele und 
  Ziele aus dem Bereich der Corporate Social 
  Responsibility (CSR) vorzusehen. Solange keine 
  Nachhaltigkeitsziele und CSR-Ziele vorgesehen 
  sind, wird der relative TSR als 
  aktienkursbasierte Komponente mit 60 % und der 
  ROCE mit 40 % als LTI-Zielgrößen 
  berücksichtigt. 
 
  Sobald der Aufsichtsrat Nachhaltigkeitsziele 
  und CSR-Komponenten als weitere LTI-Komponente 
  festlegt, werden diese 25 % der LTI-Komponente 
  ausmachen, während dann der rTSR als 
  aktienkursbasierte Komponente mit einer 
  Gewichtung von 45 % und der Zielwert ROCE mit 
  einer Gewichtung von 30 % in die Berechnung des 
  LTI einfließen sollen. 
 
  - Die Kennzahl relativer Total Shareholder 
    Return (rTSR) berechnet sich aus der 
    prozentualen Kursentwicklung der 
    LEONI-Aktie einschließlich der 
    gezahlten Dividende pro Aktie während der 
    Performance-Periode im Verhältnis zur 
    prozentualen Entwicklung des 
    TSR-Performanceindex im SDAX im gleichen 
    Zeitraum. 
 
    Die LEONI-Kursperformance (LEONI-TSR) 
    ermittelt sich aus dem Anfangskurs als 
    volumengewichteter Durchschnitt der 
    Schlusskurse der LEONI-Aktie im 
    XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) der Frankfurter 
    Wertpapierbörse an den Börsenhandelstagen 
    der letzten beiden Monate vor Beginn der 
    jeweiligen Performanceperiode und dem 
    Endkurs als volumengewichteter 
    Durchschnitt der Schlusskurse der 
    LEONI-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den 
    Börsenhandelstagen der letzten beiden 
    Monate der jeweiligen Performanceperiode 
    sowie den Dividenden als Summe aller in 
    der Performanceperiode ausgeschütteten 
    Dividenden je Aktie. 
 
    Für die Berechnung der SDAX-Performance 
    (SDAX-TSR) ist der Anfangswert das 
    arithmetische Mittel der Schlussstände im 
    SDAX an den Börsenhandelstagen der letzten 
    beiden Monate vor Beginn der jeweiligen 
    Performanceperiode und der Endwert das 
    arithmetische Mittel der Schlussstände im 
    SDAX an den Börsenhandelstagen der letzten 
    beiden Monate der jeweiligen 
    Performanceperiode. Für den Fall, dass die 
    Gesellschaft dem SDAX nicht mehr angehört, 
    der SDAX erheblich geändert wird oder 
    sonstige Entwicklungen auftreten, die 
    einen Bezug zum SDAX nicht mehr angemessen 
    erscheinen lassen, kann der Aufsichtsrat 
    einen anderen geeigneten Aktienindex als 
    Bezugsgröße wählen. 
 
    Der SDAX-TSR bildet den 100 %-Zielwert für 
    das rTSR-Ziel im LTI. 
 
    Führen Kapitalmaßnahmen zu einer 
    Verringerung oder Erhöhung der Anzahl der 
    Aktien der Gesellschaft (z. B. Aktiensplit 
    oder Zusammenlegung von Aktien), wird 
    dieser Effekt bei der Ermittlung der 
    Zielerreichung im rTSR durch geeignete 
    Rechnungen berücksichtigt und in seiner 
    Wirkung neutralisiert. 
 
    Für die rTSR-Zielvorgabe 2020 (Periode 
    2020 bis 2022) gelten der Anfangskurs der 
    LEONI-Aktie von EUR 11,55 und der 
    Anfangswert SDAX-TSR von 12.128,03. Eine 
    Zielerreichung von 100 % ist erreicht, 
    wenn am Ende der Performanceperiode der 
    LEONI-TSR dem SDAX-TSR entspricht. Die 
    Zielerreichung beträgt 0 %, wenn das 
    Verhältnis von LEONI-TSR zu SDAX-TSR unter 
    75 % beträgt. Eine Zielerreichung von 150 
    % ist erreicht, wenn das Verhältnis von 
    LEONI-TSR zu SDAX-TSR mindestens 112,5 % 
    beträgt. 
 
    Die mehrjährige Vergütungskomponente wird 
    mithin zunächst mit 60 % und jedenfalls zu 
    mindestens 45 % unter Berücksichtigung 
    einer im Wesentlichen aktienbasierten 
    Komponente (rTSR) ermittelt. Die 
    Kursentwicklung der LEONI-Aktie wird damit 
    ein maßgeblicher Faktor für die Höhe 
    der mehrjährigen variablen 
    Vorstandsvergütung. Daraus ergibt sich ein 
    Gleichlauf der Interessen von Vorstand und 
    Aktionären nach einer attraktiven und 
    nachhaltigen Rendite. Der überwiegende 
    Anteil der langfristigen variablen 
    Vergütung hängt von der Erreichung des 
    rTSR-Ziels ab. Das rTSR-Ziel wird höher 
    gewichtet, damit sich die Unterstützung 
    der strategischen Ausrichtung und die 
    Entwicklung des Unternehmenswerts beim LTI 
    stärker wiederspiegeln. 
 
    Die Gewährung eigener Aktien oder 
    Aktienoptionspläne oder andere Formen der 
    aktienbasierten Vergütung sind wie bisher 
    nicht Bestandteil des Vergütungssystems. 
    Allerdings sieht das Vergütungssystem ein 
    Aktienhalteprogramm (sog. Share Ownership 
    Obligation) vor, wonach die 
    Vorstandsmitglieder die Hälfte des 
    Brutto-Auszahlungsbetrags des LTI in 
    Aktien der LEONI AG investieren und diese 
    Aktien mindestens ein Jahr in einem 
    gesonderten Sperrdepot halten müssen. 
    Damit entspricht die Gesellschaft auch der 
    Empfehlung G.10 des DCGK. Der Aufsichtsrat 
    behält sich insoweit vor, die Einzelheiten 
    in sogenannten Share Ownership Guidelines 
    zu regeln. 
  - Die Zielkomponente ROCE (Return on Capital 
    Employed) ist eine 
    Gesamtkapitalrenditekennziffer, anhand der 
    der Vorstand die Rentabilität der Segmente 
    überwacht. Sie ist besonders geeignet, den 
    langfristigen Unternehmenserfolg 
    abzubilden. Der ROCE errechnet sich aus 
    dem Verhältnis des EBIT zum 
    durchschnittlichen Capital Employed (CE), 
    welches das nichtzinstragende Vermögen 
    abzüglich der nichtzinstragenden 
    Verbindlichkeiten darstellt. Dabei werden 
    ROCE und Capital Employed gegebenenfalls 
    bereinigt um Sondereffekte wie beim STI. 
    Das Capital Employed ist Goodwill + 
    Anlagevermögen + Vorräte + Forderungen aus 
    Lieferungen und Leistungen - 
    Verbindlichkeiten aus Lieferungen und 
    Leistungen. Der ROCE wird auf Basis des 
    Konzernabschlusses nach den jeweils 
    geltenden Vorgaben der 
    Konzernrechnungslegung für das jeweilige 
    Geschäftsjahr berechnet. Die Höhe der 
    ROCE-Jahresziele für die Geschäftsjahre 
    der Performance-Periode wird vom 
    Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem 
    Ermessen vorab festgesetzt, wobei er sich 
    grundsätzlich an den ROCE-Zielvorgaben der 
    mittelfristigen Budgetplanung orientiert. 
    Die Zielerreichung bemisst sich anhand des 
    jeweiligen Drei-Jahresdurchschnitts der 
    Zielerreichungen in %-Punkten in den 
    einzelnen Jahren der Bemessungsperiode. 
 
  - Das neue Vergütungssystem soll es dem 
    Aufsichtsrat ermöglichen, in die 
    langfristige variable Vorstandsvergütung 
    auch Nachhaltigkeitsziele und sogenannte 
    CSR-Ziele zu integrieren. CSR steht für 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

Corporate Social Responsibility und 
    umfasst damit Erfolgsfaktoren des 
    Unternehmens, die sich nicht unmittelbar 
    in bilanziellen Positionen ausdrücken, für 
    den nachhaltigen Erfolg von LEONI aber 
    unerlässlich sind. Da die 
    Steuerungsfunktion dieser Ziele allerdings 
    - anders als bei messbaren 
    betriebswirtschaftlich orientierten Zielen 
    - nicht einfach zu bestimmen ist, soll für 
    die LTI-Tranche des Geschäftsjahrs 2020 
    noch von einer Orientierung an 
    Nachhaltigkeitszielen und CSR-Zielen 
    abgesehen werden. Zudem möchte der 
    Aufsichtsrat gerade bei dieser 
    LTI-Komponente ausreichend Zeit für seine 
    Erörterung und Beschlussfassung haben und 
    die angedachten Parameter auch in 
    Probeläufen testen. Die 
    Nachhaltigkeitsziele und CSR-Ziele sollen 
    spätestens für die Vorstandsvergütung im 
    Geschäftsjahr 2023 Teil der LTI-Komponente 
    sein; andernfalls wird der Zielbetrag der 
    LTI-Komponente um 25 % gekürzt. Als 
    denkbare Nachhaltigkeitsziele und 
    CSR-Ziele kommen z.B. 
    Mitarbeiterzufriedenheit und Förderung der 
    Diversity (Employee Engagement), 
    Kundenzufriedenheit (Net Promoter Score) 
    und Sustainability (CO2-Reduktion) in 
    Betracht (diese Aufzählung dient lediglich 
    der Illustration und ist weder 
    abschließend noch für sich genommen 
    zwingend; der Aufsichtsrat darf die finale 
    Auswahl und Gewichtung der 
    Nachhaltigkeitsziele und CSR-Ziele nach 
    billigem Ermessen vornehmen). Der 
    Aufsichtsrat wird aber auch bei einer 
    LTI-Komponente "Nachhaltigkeitsziele und 
    CSR-Ziele" darauf achten, dass diese dem 
    Vorstand klar und transparent erläutert 
    werden und demzufolge nach Ablauf der 
    dreijährigen Performance-Periode, die auch 
    für diese dritte LTI-Komponente gilt, 
    sinnvoll zu bewerten sind. 
 
    Die folgende Graphik zeigt rein 
    illustrativ, wie die CSR-Ziele künftig 
    (gewichtet) in die LTI-Berechnung eingehen 
    können. 
 
  Der Aufsichtsrat ermittelt nach dem Ende der 
  dreijährigen Performance-Periode auf der Basis 
  der Ist-Werte die Zielerreichung des ROCE, die 
  sich aus dem testierten Konzernabschluss 
  ergibt, sowie anhand der öffentlich 
  zugänglichen und damit transparenten 
  Vergleichswerte des SDAX die Zielerreichung des 
  relativen TSR. Hinsichtlich der gegebenenfalls 
  als dritte LTI-Komponente aufgenommenen 
  Nachhaltigkeitsziele und CSR-Ziele wird der 
  Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen 
  die Zielerreichung feststellen. 
 
  Werden die LTI-Ziele nicht vollständig 
  erreicht, kann die langfristige variable 
  Vergütung unter dem LTI-Zielbetrag liegen oder 
  vollständig entfallen. Für die Komponenten ROCE 
  und rTSR ist jeweils eine Zielerreichung 
  zwischen 0 % und 150 % möglich, und auch 
  hinsichtlich der CSR-Ziele wird der 
  Aufsichtsrat eine Zielerreichung zwischen 0 % 
  und 150 % feststellen. Die gewichtete Addition 
  der zwei oder gegebenenfalls drei 
  Zielerreichungswerte, dividiert durch zwei oder 
  drei, ergibt die Gesamt-Zielerreichung im LTI 
  (0 % bis 150 %). Das Produkt der prozentualen 
  Gesamt-Zielerreichung und des LTI-Zielbetrags 
  ergibt den Auszahlungsbetrag für den jährlichen 
  LTI-Bonus. Nach der dreijährigen 
  Performance-Periode gibt es keine weiteren 
  Aufschubzeiten für die Auszahlung des 
  LTI-Bonus. Der Auszahlungsbetrag ist am Tag 
  nach der Aufsichtsratssitzung, in welcher der 
  Konzernabschluss festgestellt wird, fällig. Die 
  Hälfte des Brutto-Auszahlungsbetrags ist von 
  den Vorstandsmitgliedern gemäß der Share 
  Ownership Obligation in Aktien der LEONI AG 
  anzulegen. 
VII. 
Aktuelle Gesamtzielvergütung unter dem neuen 
Vergütungssystem 
 
Der Aufsichtsrat legt unter Berücksichtigung der 
Marktüblichkeitsanalyse und entsprechender 
Überlegungen zur Angemessenheit die Grundvergütung im 
neuen Vergütungssystem auf EUR 900.000 p.a. für die oder 
den Vorstandsvorsitzenden, und auf EUR 600.000 p.a. für 
die ordentlichen Mitglieder des Vorstands fest. 
 
Dementsprechend wird er die Gesamtzielvergütung im 
Geschäftsjahr 2020 für die Vorstandsmitglieder wie folgt 
festsetzen (Beträge jeweils in Euro): 
 
*Zielvergütung* *Vorstandsvorsitzende(r)* *Ordentliche 
                                          Vorstandsmit 
                                          glieder* 
Festvergütung   900.000                   600.000 
Vorsorgebeitrag 270.000                   180.000 
Nebenleistungen ca. 40.000                ca. 40.000 
STI-Zielbetrag  610.000                   406.800 
LTI-Zielbetrag  850.000                   567.000 
*Zielvergütung  *ca. 2.670.000*           *ca. 
2020*                                     1.793.800* 
 
Der Aufsichtsrat hält diese Gesamtzielvergütungen 
angesichts der anstehenden Aufgaben und erwarteten 
Leistungen des Vorstands sowie im Licht der aktuellen Lage 
der Gesellschaft im Vergleich zu anderen Unternehmen einer 
geeigneten Vergleichsgruppe sowie mit Blick auf den 
vertikalen Vergleich innerhalb der LEONI-Gruppe für 
angemessen und üblich. Diese Einschätzung ist ihm auch 
durch den unabhängigen externen Vergütungsberater Korn 
Ferry bestätigt worden. 
 
* Für den sogenannten "Peer-Group-Vergleich" 
  (horizontale Prüfung der Angemessenheit der 
  Vorstandsvergütung) hat der Aufsichtsrat auf 
  Empfehlung von Korn Ferry 14 
  Vergleichsunternehmen aus dem SDAX und MDAX 
  herangezogen, die nach ihrer Branche, 
  Größe, Region und Transparenz der 
  Vorstandsvergütung mit LEONI sinnvoll zu 
  vergleichen sind. 1 Ausweislich der zuletzt 
  vorliegenden Zahlen dieser Peer Group rangiert 
  LEONI im Vergleich der Kennzahl Umsatz auf 
  einem Perzentilrang von 63 %, in Bezug auf die 
  Marktkapitalisierung auf einem Perzentilrang 
  von 13 %, in Bezug auf die Bilanzsumme auf 
  einem Perzentilrang von 38 %, und 
  schließlich mit Blick auf die Mitarbeiter 
  auf einem Perzentilrang von 88 %. 
* Für den Angemessenheitsvergleich innerhalb der 
  LEONI-Gruppe (vertikale Prüfung der 
  Angemessenheit der Vorstandsvergütung) hat der 
  Aufsichtsrat insbesondere die Entwicklung der 
  Vergütung des obersten Führungskreises und der 
  Belegschaft insgesamt herangezogen. Über 
  diese vertikale Angemessenheitsprüfung hinaus 
  hat der Aufsichtsrat die Vergütungs- und 
  Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei 
  der Festsetzung des Vergütungssystems zwar 
  nicht direkt weiter berücksichtigt, weist aber 
  darauf hin, dass künftig insbesondere im 
  Rahmen der für den LTI vorgesehenen 
  Nachhaltigkeitsziele und CSR-Ziele die Belange 
  der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als 
  verhaltenssteuernde Zielvorgabe für den 
  Vorstand vorgesehen werden können. 
 
1 Es handelt sich um folgende 14 Unternehmen, die in den 
Peer-Gruppen-Vergleich einbezogen worden sind: Deutz, 
Dürr, Fuchs Petrolub, GEA, Hella, K+S, KION, Krones, MTU 
Aero Engines, Osram, Rheinmetall, Salzgitter, Schaeffler, 
Stabilus. 
 
Das Vergütungssystem für den Vorstand der LEONI AG erfüllt 
damit seiner Struktur nach sowie in der konkreten 
Ausgestaltung und der Höhe nach alle Anforderungen für 
eine zeitgemäße, wettbewerbsfähige Entlohnung von 
Vorstandsmitgliedern und entspricht guter Corporate 
Governance: 
 
- Hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit 
- Ausgewogene Auswahl von Leistungsindikatoren 
- Nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen 
  Vergütungsbestandteile 
- Starke Orientierung am Unternehmenserfolg und 
  der Unternehmensperformance 
- Berücksichtigung langfristiger Zielsetzungen 
- Einbezug der Aktienkursentwicklung und 
  Unternehmenswertsteigerung 
- Angemessenheit und Üblichkeit in 
  horizontaler und vertikaler Hinsicht 
VIII. 
Maximalvergütung 
 
Die Gesellschaft versteht unter Maximalvergütung die 
maximal erreichbare Vergütung eines Vorstandsmitglieds in 
einem Geschäftsjahr. Dabei handelt es sich um den 
maximalen Aufwand der LEONI AG je Vorstandsmitglied für 
ein Geschäftsjahr. Die Maximalvergütung wird aus der Summe 
aller Bestandteile der Vorstandsvergütung bei maximaler 
Zielerreichung berechnet. 
 
Der Aufsichtsrat geht bei der im Vergütungssystem 
vorgeschlagenen Maximalvergütung von der 
Jahres-Zielvergütung aus, wie sie auch für das 
Geschäftsjahr 2020 vorgesehen ist. Da die daraus 
abgeleiteten variablen Vergütungsbestandteile bei einer 
Überschreitung der Zielvorgaben von 175 % für den STI 
und von 150 % für den LTI betragen können, ergeben sich 
daraus folgende Beträge im Fall einer optimalen 
(maximalen) Zielerreichung (alle Beträge in Euro): 
 
*Zielvergütung* *Vorstandsvorsitzende(r)* *Ordentliche 
                                          Vorstandsmit 
                                          glieder* 
Festvergütung   900.000                   600.000 
Vorsorgebeitrag 270.000                   180.000 
Nebenleistungen 40.000                    40.000 
STI-Zielbetrag  1.067.500                 711.900 
LTI-Zielbetrag  1.275.000                 850.500 
*Vergütung      *3.552.500*               *2.382.400* 
optimale 
Zielerreichung* 
 
Demzufolge lautet der Vorschlag für die jährliche 
Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 
AktG wie folgt: 
 
*Funktion*                    *Maximalvergütung* 
Vorstandsvorsitzende(r)       EUR 3.552.500 
Vorstandsmitglieder           EUR 2.382.400 
(ordentliche) 
 
Wichtiger Hinweis: Die Maximalvergütung ist nach der 
aktienrechtlichen Konzeption weder die vom Aufsichtsrat 
angestrebte oder zwingend als angemessen angesehene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-

Vergütungshöhe. Sie ist deutlich von der 
Jahreszielvergütung zu unterscheiden. Sie setzt lediglich 
einen absoluten Rahmen nach oben (Cap), etwa um bei einem 
unvorhergesehen guten Geschäftsjahr eine 
unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung zu 
vermeiden. 
 
IX. 
Wesentliche Änderungen gegenüber aktuellem 
Vergütungssystem 
 
Das neue Vergütungssystem unterscheidet sich gegenüber der 
bisherigen Vorstandsvergütung zum einen dadurch, dass es 
nicht mehr drei, sondern nur noch zwei variable 
Vergütungskomponenten gibt, weil die Mittelfristkomponente 
wegfällt. Ferner sind die einzelnen Zielkomponenten 
verändert und deutlich vereinfacht worden. 
Schließlich hat sich die relative Gewichtung der 
verschiedenen Vergütungsbestandteile verändert, vor allem 
durch eine stärkere Fokussierung auf Cash-Flow orientierte 
Kennzahlen. 
 
X. 
Außergewöhnliche Entwicklungen 
 
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen 
Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahrs vom 
Aufsichtsrat festgelegten Jahresziele werden im Verlauf 
eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche 
Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter 
sind in dem neuen Vergütungssystem ausgeschlossen. 
 
Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte in der 
Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, kann der 
Aufsichtsrat im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten 
seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Dies 
kann zu einer Erhöhung, wie auch zu einer Verminderung des 
STI-Auszahlungsbetrags (Jahresbonus) führen. Als 
außergewöhnliche, unterjährige Entwicklungen kommen 
z. B. außergewöhnliche Änderungen der 
Wirtschaftssituation (z. B. durch Wirtschaftskrisen, 
Gesundheitskrisen mit Auswirkungen auf die Weltwirtschaft) 
in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele 
hinfällig werden lassen, sofern diese nicht vorhersehbar 
waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten 
nicht als außergewöhnliche unterjährige 
Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen 
Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich 
machen, wird der Aufsichtsrat darüber ausführlich und 
transparent berichten. Auch bei der Zielfeststellung des 
LTI kann der Aufsichtsrat solchermaßen 
außergewöhnliche Entwicklungen in begründeten 
seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. 
 
XI. 
Clawback Regelungen für die variable Vergütung 
 
Der Aufsichtsrat kann die kurzfristige, einjährige und die 
langfristige, mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung in 
folgenden Fällen einbehalten oder zurückfordern. 
 
* Bei Vorliegen eines schweren Pflicht- oder 
  Compliance-Verstoßes kann der 
  Aufsichtsrat die kurzfristige erfolgsabhängige 
  Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen 
  bis auf null reduzieren. Abhängig von der 
  Schwere des Verstoßes kann der 
  Aufsichtsrat die langfristige erfolgsabhängige 
  Vergütung ganz oder teilweise ersatzlos 
  verfallen lassen. 
* Die Gesellschaft hat gegen ein 
  Vorstandsmitglied einen Anspruch auf 
  Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen 
  Vergütung, wenn sich nach Auszahlung der 
  erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen 
  sollte, dass der dem Anspruch auf die 
  erfolgsabhängige Vergütung zugrunde liegende 
  testierte und festgestellte Konzernabschluss 
  objektiv fehlerhaft war und daher nach den 
  relevanten Rechnungslegungsvorschriften 
  nachträglich korrigiert werden musste, und 
  unter Zugrundlegung des korrigierten 
  testierten Konzernabschlusses kein oder ein 
  geringerer Anspruch auf erfolgsabhängige 
  Vergütung entstanden wäre. Ein Verschulden des 
  Vorstandsmitglieds in Bezug auf die 
  Notwendigkeit einer Korrektur des 
  Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der 
  Rückforderungsanspruch wird mit der Korrektur 
  des Jahresabschlusses fällig. Er besteht auch 
  dann, wenn das Amt und/oder das 
  Anstellungsverhältnis mit dem 
  Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Fälligkeit 
  des Rückforderungsanspruchs bereits beendet 
  ist. Der Rückforderungsanspruch besteht in 
  Höhe der Differenz zwischen der ausgezahlten 
  erfolgsabhängigen Vergütung und der 
  erfolgsabhängigen Vergütung, die unter 
  Zugrundelegung des korrigierten testierten 
  Konzernabschlusses hätte ausbezahlt werden 
  müssen. Das Vorstandsmitglied hat den 
  Brutto-Betrag zu erstatten, also den Betrag 
  des Rückforderungsanspruchs 
  einschließlich der darauf von der 
  Gesellschaft abgeführten Steuern und 
  Sozialabgaben. Eine nachträgliche Korrektur 
  des Konzernabschlusses führt keinesfalls zur 
  Erhöhung des Anspruchs auf erfolgsabhängige 
  Vergütung. 
 
Die Einzelheiten der Clawback-Vereinbarung kann der 
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen 
individualvertraglich mit den Vorstandsmitgliedern in den 
Anstellungsverträgen vereinbaren. 
 
XII. 
Anrechnung einer Vergütung aus einer Nebentätigkeit 
 
Die Mandatsvergütung aus etwaigen konzerninternen 
Aufsichtsratsmandanten oder sonstigen Doppelmandaten wird 
auf die Vorstandsvergütung angerechnet. 
 
Sofern ein Vorstandsmitglied mit Zustimmung ein 
konzernexternes Aufsichtsratsmandat übernehmen will, 
entscheidet der Aufsichtsrat im Rahmen der erforderlichen 
Zustimmungsentscheidung, ob eine Anrechnung der externen 
Vergütung auf die Vorstandsvergütung erfolgt. Dabei wird 
sich der Aufsichtsrat insbesondere an dem 
voraussichtlichen Zeitaufwand des konzernfremden 
Aufsichtsratsmandats orientieren. 
 
XIII. 
Leistungen bei Antritt und bei Beendigung der 
Vorstandstätigkeit 
 
Der Aufsichtsrat entscheidet beim Antritt der Tätigkeit 
durch ein Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßen 
Ermessen, ob und in welchem Umfang zusätzliche 
Vergütungsleistungen (z.B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich 
von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels zu LEONI) 
individualvertraglich zugesagt werden. 
 
Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der 
Vorstandstätigkeit einen Ausgleich für den Verfall von 
Leistungen des vorherigen Arbeitsgebers gewähren (z. B. 
Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen 
Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Die Höhe des 
Ausgleichs und der Umzugskosten sind individualvertraglich 
festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen 
Maximalbetrag nicht überschreiten. 
 
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei einer vorzeitigen 
Beendigung des Anstellungsvertrags, ohne dass ein 
wichtiger Grund für die Beendigung der Vorstandstätigkeit 
vorliegt, werden auf maximal zwei Jahresvergütungen 
begrenzt und betragen nicht mehr als die Jahresvergütung 
für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags 
(Abfindungs-Cap). Die für die Berechnung der Abfindung 
maßgebliche Jahresvergütung ergibt sich aus der Summe 
des Festgehalts und dem STI-Zielbetrag. Im Fall einer 
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund 
eines wichtigen Grundes für eine Kündigung durch die 
Gesellschaft wird keine Abfindung gewährt. 
 
XIV. 
Sonstige wesentliche Regelungen im Anstellungsvertrag 
 
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden bei 
Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei 
Jahren nicht übersteigen. Eine ordentliche Kündigung des 
Anstellungsvertrags ist für beide Seite ausgeschlossen. 
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon 
unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des 
Mandats endet auch automatisch der Anstellungsvertrag 
(Koppelungsklausel). 
 
Der Anstellungsvertrag wird keine Zusagen für Leistungen 
aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des 
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge 
eines Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten. Der 
Anstellungsvertrag wird schließlich kein 
nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten. 
 
Der Aufsichtsrat kann bei Neubestellungen den neu 
eintretenden Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge in 
einem angemessenen Umfang für einen begrenzten Zeitraum 
garantieren. 
 
XV. 
Transparenz, Dokumentation und Vergütungsbericht 
 
Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden 
Beschlusses durch die Hauptversammlung werden der 
Beschluss und das Vergütungssystem unverzüglich auf der 
Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die 
Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens 
jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich 
zugänglich gehalten. 
 
Darüber hinaus erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der 
LEONI AG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht 
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen 
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des 
Aufsichtsrats von der Gesellschaft und ihren verbundenen 
Unternehmen gewährte und geschuldete Vergütung 
("Vergütungsbericht"). Der Vergütungsbericht, der vom 
Abschlussprüfer zu prüfen ist, wird gemäß § 162 AktG 
detaillierte Angaben zu der individuellen Vergütung der 
einzelnen Organmitglieder sowie zu der Entwicklung der 
Vorstandsvergütung enthalten. Die Hauptversammlung der 
Gesellschaft beschließt sodann über die Billigung des 
nach § 162 AktG erstellten und geprüften 
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. 
Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der 
ersten ordentlichen Hauptversammlung, gerechnet ab Beginn 
des zweiten Geschäftsjahres, das auf den 31. Dezember 2020 
folgt, zu erfolgen. 
 
XVI. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-

Sonderregelungen für die Bestellung von Herrn Hans-Joachim 
Ziems als Mitglied des Vorstands 
 
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. März 2020 
beschlossen, Herrn Hans-Joachim Ziems für den Zeitraum von 
einem Jahr (1. April 2020 bis 31. März 2021) zum Mitglied 
des Vorstands zu bestellen, und zwar als Chief 
Restructuring Officer (CRO) mit der Aufgabe, die laufende 
finanzielle und operative Restrukturierung der 
Gesellschaft zu verantworten. Herr Ziems war bereits seit 
Oktober 2019 als Generalbevollmächtigter auf der Basis 
eines Anstellungsvertrags als leitender Angestellter 
tätig. Unter diesem Anstellungsvertrag erhielt Herr Ziems 
ein fixes Gehalt von monatlich EUR 108.750 (brutto). 
Mittelbar profitiert Herr Ziems auch von den Honoraren der 
Beratungsfirma Ziems & Partner, die ebenfalls seit Oktober 
2019 für LEONI tätig ist. Herr Ziems ist an der 
Beratungsfirma Ziems & Partner maßgeblich beteiligt. 
Die Beratungsfirma Ziems & Partner wird für ihre 
Restrukturierungsberatung nach branchenüblichen 
Stundensätzen nach tatsächlichem Aufwand und einer 
Erfolgskomponente entlohnt. Der Aufsichtsrat hat den 
Mandatsvertrag mit der Beratungsfirma Ziems & Partner bei 
seiner Entscheidung zur Bestellung von Herrn Ziems als 
Vorstandsmitglied berücksichtigt und gebilligt. 
 
Durch den Wechsel von Herrn Ziems von der Stellung als 
Generalbevollmächtigter in den Vorstand soll das 
bestehende finanzielle Arrangement nicht verändert werden, 
insbesondere nicht zulasten von LEONI. Der Aufsichtsrat 
hat daher im Rahmen des Vergütungssystems angesichts der 
Sondersituation für Herrn Ziems, der nur für ein Jahr 
Mitglied des Vorstands sein soll, beschlossen, seinen 
bestehenden Anstellungsvertrag zu gleichen materiellen 
Konditionen, also mit dem geltenden Fixgehalt, als 
Vorstands-Anstellungsvertrag fortzuführen. Der 
Aufsichtsrat weicht damit von dem Vergütungssystem, wie es 
für die übrigen Vorstandsmitglieder gilt, bewusst ab, weil 
dies nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Interesse des 
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist 
(§ 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Die Gesellschaft weicht mit 
der reinen Festvergütung auch von der Soll-Vorschrift des 
§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG und diversen Empfehlungen des 
Deutschen Corporate Governance Kodex ab und hat insoweit 
eine Abweichung erklärt. Diese Abweichungen erscheinen 
aber sinnvoll und gerechtfertigt, weil die erfolgreiche 
finanzielle und operative Restrukturierung der 
Gesellschaft die entscheidende Grundlage für deren 
langfristiges Wohlergehen ist und die üblichen 
Anreizstrukturen der Vorstandsvergütung für Herrn Ziems 
als Restrukturierungsberater ersichtlich nicht passen. 
 
*Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 
der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts und 
eines sonstigen Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 den 
nachfolgenden schriftlichen Bericht an die 
Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe 
für die in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Ausschluss eines eventuellen 
Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien 
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der 
Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien. 
 
Der Bericht wird wie folgt vollständig bekannt gemacht: 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen unter 
Tagesordnungspunkt 6 vor, die Gesellschaft gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG und in Übereinstimmung mit üblicher 
Unternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 22. Juli 2025 
eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10% des 
Grundkapitals zu erwerben; maßgeblich ist dabei das 
niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Die bislang bestehende Ermächtigung 
gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Mai 2015 
hatte eine Laufzeit bis zum 6. Mai 2020. Auf Grundlage 
dieser Ermächtigung wurden bis zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien der 
Gesellschaft zurückgekauft. 
 
Mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
Ermächtigung soll der Vorstand auch künftig in die Lage 
versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % 
des Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse 
oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 
öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Der Erwerb soll 
auch durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in 
ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder für 
Rechnung der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft 
abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
Unternehmens durch Dritte ausgeübt werden können. Bei der 
Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll 
von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die 
eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
*Erwerb* 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch 
ein öffentliches Erwerbsangebot an die Aktionäre trägt 
diesem Grundsatz Rechnung. 
 
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
Erwerbsangebots, ist im Ausgangspunkt, ebenso wie beim 
Erwerb der Aktien über die Börse, der 
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. 
Übersteigt die zum festgesetzten Angebotspreis 
angebotene Anzahl die von der Gesellschaft nachgefragte 
Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen 
Ermächtigung aber möglich sein, dass der Erwerb nach dem 
Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
erfolgt. Nur wenn ein Erwerb nach Andienungsquoten statt 
nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das 
Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen 
Rahmen technisch abwickeln. 
 
Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu maximal 50 Stück je 
Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen 
dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände 
und eine damit möglicherweise einhergehende faktische 
Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie 
dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen 
Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in 
allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
vorgesehen werden können. Dies dient ebenfalls der 
Vereinfachung der technischen Abwicklung. 
 
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines 
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
*Veräußerung und anderweitige Verwendung* 
 
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von 
der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien - mit oder ohne 
Herabsetzung des Grundkapitals - eingezogen oder durch ein 
öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse 
wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten 
Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der 
Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
gewahrt. 
 
Daneben können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen 
Aktien für weitere Zwecke verwendet werden; dabei kann das 
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil 
ausgeschlossen werden beziehungsweise ist das Bezugsrecht 
der Aktionäre notwendigerweise ausgeschlossen: 
 
a) Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre veräußert werden, soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf die eigenen Aktien für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
   werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
b) Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen 
   eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse 
   ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Angebot gegen Geldzahlung 
   veräußern, wenn der 
   Veräußerungspreis den Börsenkurs zur 
   Zeit der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
   von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   gemacht. Sie dient dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Preises bei Veräußerung 
   der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so 
   in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -13-

schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
   nutzen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
   veräußerter Aktie als im Falle einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der es 
   in der Regel zu nicht unwesentlichen 
   Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
   werden. Die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   dabei angemessen gewahrt. 
 
   Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   der Veräußerung eigener Aktien ist unter 
   Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen 
   zur Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien 
   oder Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
   Wandlungspflichten unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder in 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; 
   maßgeblich ist dabei das niedrigste 
   bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. 
 
   Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, 
   dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen 
   Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
   dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
   eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so 
   niedrig wie möglich zu halten. Der Abschlag 
   vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
   der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5% 
   des aktuellen Börsenkurses betragen. 
   Interessierte Aktionäre können ihre 
   Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen 
   Bedingungen durch Zukäufe im Markt 
   aufrechterhalten. 
c) Die Gesellschaft soll ferner mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien als Gegenleistung Dritten 
   anzubieten oder an Dritte zu übertragen, 
   soweit dies gegen Sachleistung, insbesondere 
   zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstige 
   Vermögensgegenstände (insbesondere 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
   Ansprüche auf den Erwerb von 
   Vermögensgegenständen) zu erwerben oder 
   Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
   Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ebenfalls ausgeschlossen sein. Die 
   Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
   Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den 
   nationalen und internationalen Märkten 
   schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört 
   auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung 
   der Wettbewerbsposition mit anderen 
   Unternehmen zusammenzuschließen oder 
   Unternehmen, Unternehmensteile und 
   Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. 
   Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensteilen kann 
   es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, auch 
   sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, 
   etwa solche, die dem Unternehmen oder 
   Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll die LEONI AG 
   im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte stärken und es ihr 
   ermöglichen, schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend auf die sich bietenden 
   Gelegenheiten zum Erwerb solcher 
   Vermögensgegenstände unter Einsatz eigener 
   Aktien zu reagieren. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
   Regel wird der Vorstand sich bei der 
   Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
   hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien 
   der Gesellschaft orientieren. Eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
   ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses infrage zu 
   stellen. 
d) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
   die eigenen Aktien zur Erfüllung von Bezugs- 
   oder Wandlungsrechten, die aufgrund der 
   Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
   entstehen, bzw. zur Erfüllung von Options- 
   oder Wandlungspflichten der Inhaber von 
   Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) zu 
   verwenden, die von der LEONI AG oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegeben werden. 
   Soweit die Gesellschaft von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch macht, muss das zur 
   Gewährung von neuen Aktien geschaffene 
   bedingte Kapital nicht in Anspruch genommen 
   werden. Die Interessen der Aktionäre werden 
   durch diese zusätzliche Möglichkeit daher 
   nicht weiter berührt, insbesondere wird 
   hierdurch keine neue oder weitere 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen geschaffen. 
e) Außerdem soll die Gesellschaft eigene 
   Aktien auch zur Gewährung einer marktüblichen 
   Form des Verwässerungsschutzes verwenden 
   können, soweit den Inhabern beziehungsweise 
   Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf 
   Aktien der Gesellschaft beziehungsweise 
   entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten 
   bei Bezugsrechtsemissionen der Gesellschaft 
   Bezugsrechte auf Aktien in dem Umfang gewährt 
   werden, wie sie ihnen nach bereits erfolgter 
   Ausübung dieser Rechte beziehungsweise 
   Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Eine 
   solche Verwendung kann vorteilhaft sein, wenn 
   der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits 
   ausgegebenen und regelmäßig mit einem 
   Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
   Wandlungs-/Optionsrechte bzw. -pflichten 
   nicht ermäßigt zu werden braucht. 
f) Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag 
   ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, wenn die 
   eigenen Aktien an Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder an Mitarbeiter oder 
   Organmitglieder von ihr nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen übertragen werden. 
   Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
   eingeräumt werden, Belegschaftsaktien an ihre 
   Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter und 
   Organmitglieder der Konzernunternehmen 
   auszugeben. Die Verwendung von eigenen Aktien 
   zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach 
   dem Aktiengesetz auch bereits ohne 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
   zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber 
   nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb 
   eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 
   AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand 
   ermächtigt, ohne Beachtung einer Frist die 
   eigenen Aktien als Belegschaftsaktien 
   einzusetzen und diese auch gegenwärtigen oder 
   ehemaligen Organmitgliedern von mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
   anzubieten, zuzusagen und zu übertragen. Der 
   Vorstand kann die Aktien dabei insbesondere 
   im Rahmen des Üblichen und Angemessenen 
   unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb 
   anbieten, um einen Anreiz für den Erwerb zu 
   schaffen. Die Ausgabe von Aktien an 
   Mitarbeiter der Gesellschaft oder an 
   Mitarbeiter oder Organmitglieder von 
   Konzernunternehmen fördert ihre 
   Identifikation mit dem Unternehmen und die 
   Übernahme von Mitverantwortung. Damit 
   liegt die Ausgabe von Aktien an Begünstigte 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Die Nutzung vorhandener eigener 
   Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
   Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll 
   sein; die Ermächtigung soll insoweit die 
   Flexibilität erhöhen. 
g) Ferner enthält der Beschlussvorschlag die 
   Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien 
   einzuziehen. Die Ermächtigung erlaubt es der 
   Gesellschaft, auf die jeweilige 
   Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel 
   zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht dabei vor, dass der Vorstand die Aktien 
   mit Kapitalherabsetzung oder entsprechend § 
   237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne 
   Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch 
   Einziehung der Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
   Betrag der übrigen Aktien am Grundkapital der 
   Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit 
   ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der 
   veränderten Anzahl der Aktien bzw. des 
   Grundkapitals anzupassen. Die Rechte der 
   Aktionäre werden in keinem der beiden 
   vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
h) Schließlich ist vorgesehen, dass eigene 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
   Durchführung einer sogenannten 
   Aktiendividende (scrip dividend) verwendet 
   werden können. Der Vorstand soll in diesem 
   Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -14-

der Aktionäre auszuschließen, um eine 
   Aktiendividende zu optimalen Bedingungen 
   durchführen zu können. Bei der 
   Aktiendividende unter Verwendung eigener 
   Aktien wird den Aktionären angeboten, ihren 
   mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
   Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
   Auszahlung der Dividende an die Gesellschaft 
   abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
   beziehen. 
 
   Die Durchführung einer Aktiendividende unter 
   Verwendung eigener Aktien kann als an alle 
   Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung 
   ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
   erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur 
   jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; 
   hinsichtlich des Teils des 
   Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für 
   eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen 
   übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug 
   der Bardividende verwiesen und können 
   insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot 
   von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen 
   wie die Einrichtung eines Handels von 
   Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil 
   die Aktionäre anstelle des Bezugs eigener 
   Aktien insoweit anteilig eine Bardividende 
   erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt 
   und angemessen. 
 
   Im Einzelfall kann es je nach 
   Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die 
   Durchführung einer Aktiendividende unter 
   Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, 
   dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
   dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
   allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
   53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen 
   Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, 
   jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt ausschließt. Die Durchführung 
   der Aktiendividende unter formalem Ausschluss 
   des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung 
   der Aktiendividende zu flexibleren 
   Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass 
   allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten 
   werden und überschießende 
   Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
   Bardividende abgegolten werden, erscheint 
   auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als 
   gerechtfertigt und angemessen. 
i) Ferner soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
   werden, eigene Aktien den Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft zur Bedienung von 
   Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
   Aktien der Gesellschaft anzubieten. Wiederum 
   kann die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
   statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
   Barleistung an Vorstandsmitglieder für die 
   Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein; 
   die Ermächtigung soll insoweit die 
   Flexibilität erhöhen. Zudem soll die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats die 
   Möglichkeit des Angebots, der Zusage und der 
   Übertragung eigener Aktien an Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der 
   geltenden Vergütungsregelungen umfassen. 
   Hierdurch soll die Voraussetzung geschaffen 
   werden, Vorstandsmitgliedern als variable 
   Vergütungsbestandteile anstelle einer 
   Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu 
   gewähren, um einen Anreiz für eine 
   langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte 
   Unternehmensführung zu schaffen. 
 
   Die weiteren Einzelheiten bestimmt der 
   Aufsichtsrat im Rahmen seiner gesetzlichen 
   Kompetenzen. Insbesondere entscheidet er 
   darüber, ob, wann und in welchem Umfang er 
   von der Ermächtigung Gebrauch macht (§ 87 
   Abs. 1 Aktiengesetz). Angesichts der 
   gesetzlichen Kompetenzverteilung hat der 
   Aufsichtsrat jedoch nicht die Möglichkeit, 
   selbst als Vertretungsorgan der Gesellschaft 
   Aktien der Gesellschaft für Zwecke der 
   Vorstandsvergütung zu erwerben oder den 
   Vorstand zu einem solchen Erwerb anzuhalten. 
 
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
insgesamt auf einen Betrag von bis zu 10 % des im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über 
die Veräußerung eigener Aktien vorhandenen 
Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % 
des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf 
den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. 
Juli 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden 
sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
auf Aktien entfällt, die aufgrund der Ermächtigung der 
Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 unter Ausschluss des 
Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben 
werden. Damit ist im Interesse unserer Aktionäre 
sichergestellt, dass die Gesamtobergrenze von 
bezugsrechtsfreien Maßnahmen von 10 % des 
Grundkapitals gewahrt wird. 
 
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter 
Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - 
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. Der Vorstand wird die jeweilige nächste 
Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung der 
Ermächtigung unterrichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 
der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der am 23. Juli 2020 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der LEONI AG 
unter Tagesordnungspunkt 7 vor, eine neue Ermächtigung zur 
Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) 
("Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu 
Euro 500 Millionen sowie die Schaffung des dazugehörigen 
bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2020) von bis zu 
Euro 6.533.800,00 zu beschließen. Die derzeit 
geltende Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandel-/Optionsanleihen vom 7. Mai 2015 lief am 6. Mai 
2020 aus. Die neue Ermächtigung soll der LEONI AG 
weiterhin erweiterten Spielraum bei der Finanzierung ihrer 
Aktivitäten einräumen und es der Verwaltung insbesondere 
ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige 
Kapitalmarktbedingungen zu reagieren. 
 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach der neuen 
Ermächtigung soll in bestimmten Fällen unter Ausschluss 
des Bezugsrechts erfolgen können. Der Vorstand erstattet 
daher gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
Bezugsrechts wie folgt Bericht: 
 
a) Nach dem Beschlussvorschlag zu 
   Tagesordnungspunkt 7 wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bis zum 22. Juli 2025 einmalig oder mehrmals 
   Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu Euro 500 Millionen auszugeben. Den 
   Aktionären steht grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Wandlungs- 
   oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, 
   die Schuldverschreibungen an ein 
   Kreditinstitut oder die Mitglieder eines 
   Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen 
   nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
   Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, 
   den Aktionären die Schuldverschreibungen 
   entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Derzeit besteht bei der Gesellschaft ein in 
   der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 
   beschlossenes genehmigtes Kapital; demnach 
   wurde der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 
   2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
   insgesamt bis zu Euro 16.334.500,00 durch die 
   einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 16.334.500 neuen, auf den 
   Namen lautenden Stückaktien mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von je Euro 
   1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Durch 
   eine Anrechnung einer möglichen Ausgabe von 
   Aktien aus genehmigtem Kapital, d.h. 
   insbesondere aus dem Genehmigten Kapital 
   2017, auf das Volumen des Bedingten Kapitals 
   2020 soll sichergestellt werden, dass das 
   Volumen der insgesamt neu auszugebenden 
   Aktien aus bedingtem und genehmigtem Kapital 
   insgesamt eine Grenze von 50% des im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreitet. Daher sieht die Ermächtigung 
   die Regelung vor, dass auf das Volumen des 
   bedingten Kapitals in Höhe eines anteiligen 
   Betrags des Grundkapitals von insgesamt bis 
   zu Euro 6.533.800,00 der auf solche Aktien 
   entfallende anteilige Betrag des 
   Grundkapitals Aktien anzurechnen ist, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund der Ermächtigung vom 11. Mai 2017 
   aus dem Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben 
   werden. Hierdurch werden die Aktionäre vor 
   Verwässerungseffekten geschützt sowie 
   sichergestellt, dass insgesamt der auf neu 
   ausgegebene Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017 sowie dem Bedingten Kapital 2020 
   entfallende Anteil des Grundkapitals einen 
   Anteil von 50 % des Grundkapitals zu den 
   angegebenen Zeitpunkten nicht übersteigt. 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -15-

b) Im Rahmen dieser Ermächtigung wird der 
   Vorstand auch ermächtigt, unter bestimmten 
   Bedingungen das gesetzliche Recht der 
   Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen 
   auszuschließen. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts darf nur mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats erfolgen. 
c) Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
   dass im Hinblick auf den Betrag der 
   jeweiligen Emission ein praktikables 
   Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
   Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge würden insbesondere bei der 
   Emission von Schuldverschreibungen mit runden 
   Beträgen die technische Durchführung der 
   Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
   Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
d) Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber von bereits ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
   Wandlungspflichten erfolgt mit Rücksicht auf 
   den sogenannten Verwässerungsschutz, der 
   diesen nach den Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen in aller Regel zusteht. 
   Dieser Verwässerungsschutz sieht zur 
   Erleichterung der Platzierung meist neben der 
   Möglichkeit zur Ermäßigung des 
   Wandlungs- oder Optionspreises vor, dass den 
   Inhabern oder Gläubigern der 
   Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine 
   auch bei einer nachfolgenden Ausgabe weiterer 
   Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf 
   neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
   den Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
   gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. 
   Eine solche Gewährung eines Bezugsrechts 
   bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass 
   der Wandlungs- bzw. Optionspreis früher 
   ausgegebener Schuldverschreibungen bzw. 
   Optionsscheine ermäßigt werden muss. 
   Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis 
   der Aktien, die bei Durchführung der Wandlung 
   oder Ausübung der Option ausgegeben werden. 
   Um den Inhabern von zuvor ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen Bezugsrechte als 
   Verwässerungsschutz einräumen zu können, muss 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auf die hierzu 
   verwendeten neuen Schuldverschreibungen 
   ausgeschlossen werden. 
e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn die 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
   ausgegeben werden sollen. Dadurch soll die 
   Gesellschaft im internationalen Wettbewerb um 
   interessante Akquisitionsobjekte gestärkt 
   werden und es soll ihr ermöglicht werden, bei 
   sich bietenden Gelegenheiten schnell und 
   flexibel reagieren zu können. Die Nutzung 
   dieser Ermächtigung kann auch zur Erreichung 
   einer optimalen Finanzierungsstruktur 
   sinnvoll sein. Durch die Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen Dritten im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
   des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf 
   den Erwerb von Vermögensgegenständen oder von 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
   Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG 
   anbieten zu können. Die Ermächtigung soll 
   ferner die Möglichkeit bieten, den Inhabern 
   von verbrieften oder unverbrieften 
   Geldforderungen anstelle der Geldzahlung 
   Schuldverschreibungen zu gewähren, etwa, wenn 
   sich die Gesellschaft bei Erwerb eines 
   Unternehmens zunächst zur Zahlung eines 
   Geldbetrags verpflichtet hat und im 
   Nachhinein anstelle von Geld 
   Schuldverschreibungen gewährt werden sollen. 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
   zur Begebung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungs- oder Optionspflichten gegen 
   Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
   tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft 
   und damit ihrer Aktionäre liegt. 
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
   oder Wandlungspflichten verbundenen 
   Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu 
   einem Ausgabepreis erfolgt, der den Marktwert 
   dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen für die Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
   derartige marktnahe Konditionenfestsetzung 
   und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
   des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
   der Konditionen der Schuldverschreibungen) 
   bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Konditionen der Schuldverschreibungen und so 
   zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
   ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit seiner Ausübung 
   (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die 
   dort geregelte Grenze für 
   Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe 
   im Ermächtigungsbeschluss ist ferner 
   sichergestellt, dass auch im Falle einer 
   Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf. 
   Maßgeblich ist dabei das niedrigste 
   bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich im 
   Falle der Ausgabe von Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach dieser 
   Vorschrift, dass der Ausgabepreis der Aktien 
   den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreiten darf. Hierdurch soll 
   sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
   Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- 
   oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
   Wandlungspflichten verbundenen 
   Schuldverschreibungen eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem der hypothetische 
   Börsenpreis (Marktwert) der 
   Schuldverschreibungen nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen 
   wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung 
   des Vorstands dieser Ausgabepreis nur 
   unwesentlich unter dem hypothetischen 
   Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen, ist nach 
   dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss 
   wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Damit würde der rechnerische 
   Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null 
   sinken, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
   Unabhängig von dieser Prüfung durch den 
   Vorstand ist eine marktgerechte 
   Konditionenfestsetzung und damit die 
   Vermeidung einer nennenswerten 
   Wertverwässerung im Falle der Durchführung 
   eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. 
   Bei diesem Verfahren werden die 
   Schuldverschreibungen auf der Grundlage der 
   von Investoren abgegebenen Kaufanträge 
   festgelegt und so der Gesamtwert der 
   Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All 
   dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien der 
   Gesellschaft durch den Bezugsrechtsausschluss 
   nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem 
   Eintritt der Options- oder Wandlungspflichten 
   jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
   ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
   marktnahe Konditionenfestsetzung, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -16-

größtmögliche Sicherheit hinsichtlich 
   der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
g) Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- 
   oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
   Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen, 
   ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn 
   diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der 
   Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
   der Dividende berechnet wird. Zudem ist 
   erforderlich, dass die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen 
   entsprechen. Wenn die genannten 
   Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus 
   dem Ausschluss des Bezugsrechts keine 
   Nachteile für die Aktionäre, da die 
   Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und 
   auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder 
   am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Klausel im 
Interesse der Aktionäre gewährleistet werden, dass die 
zuvor erörterten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
auch unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf ein 
Aktienvolumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals der im 
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
beschränkt sind. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind auch 
eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendet 
werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts (ausgenommen jedoch die 
Ausgabe unter Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge) 
ausgegeben werden. Des Weiteren sind diejenigen Aktien auf 
die vorgenannte 10%-Grenze anzurechnen, die aus bedingtem 
Kapital zur Bedienung von Aktienoptionsrechten ausgegeben 
werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
Aktienoptionsrechte während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung gewährt werden. 
 
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter 
Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - 
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
Konkrete Pläne für die Ausübung der Ermächtigung zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. 
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss sind national und international 
üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
ob die Ausübung der Ermächtigung und insbesondere ein 
Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre liegen. Im Falle der Ausübung der 
vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der 
nächsten Hauptversammlung darüber berichten. 
 
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung 
 
*Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle 
Hauptversammlung)* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 
I 2020, S. 569, 570), nachfolgend *"COVID-19 Gesetz"*, hat 
der Vorstand der LEONI AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend 'virtuelle 
Hauptversammlung') abzuhalten. Eine physische Teilnahme 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher 
ausgeschlossen. 
 
Für angemeldete Aktionäre der LEONI AG bzw. ihre 
Bevollmächtigten wird die gesamte virtuelle 
Hauptversammlung am 23. Juli 2020, ab 10.00 Uhr (MESZ), in 
Bild und Ton live im Internet über den persönlichen HV 
Online-Service, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
übertragen. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 
1 Satz 2 AktG. 
 
Die zur Verfolgung der gesamten virtuellen 
Hauptversammlung über den persönlichen HV Online-Service 
erforderlichen Zugangsdaten zum persönlichen HV 
Online-Service (Aktionärsnummer und persönliche 
Zugangsnummer) erhalten die Aktionäre zusammen mit den 
Anmeldeunterlagen. Aktionäre, die sich bereits in 
Vorjahren zum persönlichen HV Online-Service angemeldet 
haben, verwenden für die Anmeldung ihre Aktionärsnummer, 
die sie mit den Anmeldeunterlagen erhalten, sowie das 
selbst vergebene Zugangspasswort. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nach 
rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgter Anmeldung die 
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl (auch im Wege 
elektronischer Kommunikation) oder durch Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
gemäß den nachfolgenden Regelungen auszuüben. 
 
Fragen können, wie nachfolgend näher beschrieben, 
elektronisch bis Montag, 20. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
an den Vorstand gerichtet werden. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung und für die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Anmeldung 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege 
der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der LEONI AG 
berechtigt, die sich bis spätestens 
 
Donnerstag, den 16. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
 
angemeldet haben und die im Zeitpunkt der virtuellen 
Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im 
Aktienregister eingetragen sind. 
 
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch - BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
 
* unter der Anschrift 
  *LEONI AG, Aktionärsservice*, 
  *Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf* 
* oder unter der Telefax-Nummer 
  *+49 69 2222-34290* 
* oder unter der E-Mail-Adresse 
  *leoni.hv@linkmarketservices.de* 
* oder, vorbehaltlich der technischen 
  Verfügbarkeit der Internetseite, elektronisch 
  über den persönlichen HV Online-Service, 
  erreichbar ab 25. Juni 2020 unter 
 
  www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
  oder direkt unter 
 
  netvote.leoni.com 
 
eingegangen sein. 
 
Die für den Zugang zum persönlichen HV Online-Service 
erforderliche Aktionärsnummer und die individuelle 
Zugangsnummer erhalten die Aktionäre zusammen mit den 
Anmeldeunterlagen. Aktionäre, die sich bereits in 
Vorjahren zum persönlichen HV Online-Service angemeldet 
haben, verwenden für die Anmeldung ihre Aktionärsnummer, 
die sie mit den Anmeldeunterlagen erhalten, sowie das 
selbst vergebene Zugangspasswort. 
 
Der persönliche HV Online-Service steht den Aktionären 
neben der Anmeldung auch für die Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, für die Abgabe von Briefwahlstimmen 
in elektronischer Form und während der virtuellen 
Hauptversammlung für die Bild- und Tonübertragung sowie 
die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung einzulegen, zur Verfügung. Nähere 
Informationen zur Nutzung des persönlichen HV 
Online-Service finden sich im Einladungsschreiben sowie 
auf der genannten Internetseite. 
 
Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
Gleichgestellte (beispielsweise depotführende 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen) können das 
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren 
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, 
gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist 
gegenüber der Gesellschaft der am Tag der virtuellen 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung 
des Aktienregisters, die in der Zeit vom 17. Juli 2020 bis 
23. Juli 2020 (jeweils einschließlich) eingehen, 
werden jedoch erst mit Wirkung nach der virtuellen 
Hauptversammlung am 23. Juli 2020 verarbeitet und 
berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher Donnerstag, 
16. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenanntes Technical 
Record Date). Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. 
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach 
erfolgter Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung 
ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen. 
 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch über elektronische 
Kommunikation) 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen 
im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer 
Kommunikation) abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im 
Wege der Briefwahl ist eine rechtzeitige Anmeldung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -17-

gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt 
"Anmeldung" erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft 
wahlweise per Post, per Telefax, per E-Mail oder über den 
persönlichen HV Online-Service übermittelt werden. Für die 
Stimmabgabe per Briefwahl in Textform wird den Aktionären 
mit den Anmeldeunterlagen ein Briefwahlformular zugesandt. 
Das Briefwahlformular ist außerdem im Internet unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
abrufbar und wird den Aktionären auf Verlangen zugesandt. 
 
Briefwahlstimmen in Textform können bis spätestens 
*Mittwoch, 22. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter 
nachfolgender Adresse abgegeben, geändert oder widerrufen 
werden: 
 
 LEONI AG, Aktionärsservice, 
 Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf 
 Oder per Fax: +49 69 2222-34290 
 Oder per Mail: leoni.hv@linkmarketservices.de 
 
Briefwahlstimmen können außerdem über den 
persönlichen HV Online-Service, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der 
persönliche HV Online-Service steht für die Abgabe von 
Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf auch 
noch während der Hauptversammlung *bis zum Beginn der 
Abstimmungen* zur Verfügung. 
 
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, 
der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
entscheidend. Wenn auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende 
Briefwahlstimmen eingehen und nicht erkennbar ist, welche 
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender 
Reihenfolge berücksichtigt: (1) über den persönlichen HV 
Online-Service, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) auf 
dem Postweg übersandte Erklärungen. Wenn Briefwahlstimmen 
und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets 
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. 
 
Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen 
Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine 
bereits erfolgte Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt 
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden 
Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 
8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären 
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
erbieten, können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Die Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus den 
Anmeldeunterlagen und den diesem beigefügten Hinweisen, 
die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende 
Informationen sind auch im Internet unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
einsehbar. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
 
Die LEONI AG bietet ihren Aktionären außerdem an, 
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
virtuellen Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in 
diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den 
Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt "Anmeldung" 
erforderlich. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
üben das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der 
Tagesordnung aus, zu denen die Vollmachtgeber eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Wenn und 
soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu 
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine 
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zu 
Verfahrensanträgen oder anderen, nicht im Vorfeld 
angekündigten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegen. Die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
außerdem keine Aufträge zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform unter 
Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und 
Weisungsformulars bis *Mittwoch, 22. Juli 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ)*, unter folgender Adresse erteilt, geändert oder 
widerrufen werden: 
 
 LEONI AG, Aktionärsservice, 
 Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf 
 Oder per Fax: +49 69 2222-34290 
 Oder per Mail: leoni.hv@linkmarketservices.de 
 
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter kann außerdem elektronisch über 
den persönlichen HV Online-Service, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
erfolgen. Der persönliche HV Online-Service steht für die 
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren 
Widerruf oder die Änderung von Weisungen auch noch 
während der virtuellen Hauptversammlung *bis zum Beginn 
der Abstimmungen* zur Verfügung. 
 
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. 
der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der 
Gesellschaft entscheidend. Wenn auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurden, werden 
diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über 
den persönlichen HV Online-Service, (2) per E-Mail, (3) 
per Telefax, (4) auf dem Postweg übersandte Erklärungen. 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht und Weisungen an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig 
betrachtet. 
 
Das Formular, das für die Erteilung von Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter in Textform zu verwenden ist, 
erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen. 
Darüber hinaus ist das Vollmachts- und Weisungsformular 
auf der Homepage unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
abrufbar. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können 
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. ihr 
depotführendes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder einen sonstigen Dritten ihrer Wahl ausüben lassen. 
Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung 
gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt 
"Anmeldung" erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher 
lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von 
(Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter gemäß den hierfür jeweils 
vorgesehenen Regelungen ausüben. Die Nutzung des 
persönlichen HV Online-Service durch den Bevollmächtigten 
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber 
die mit den Anmeldeunterlagen zur Hauptversammlung 
versandten Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der 
persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt 
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt 
werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie 
der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ein 
Fall des § 135 AktG vorliegt. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft sowie ein etwaiger Widerruf 
oder eine Änderung der Vollmacht muss der 
Gesellschaft bis spätestens *Mittwoch, 22. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)*, unter nachfolgender Adresse 
 
 LEONI AG, Aktionärsservice, 
 Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf 
 Oder per Fax: +49 69 2222-34290 
 Oder per Mail: leoni.hv@linkmarketservices.de 
 
oder *bis zum Beginn der Abstimmungen* über den 
persönlichen HV Online-Service, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
übermittelt werden. 
 
Die vorgenannten Zugangswege stehen jeweils bis zu den 
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn 
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgt oder wenn der Widerruf oder die 
Änderung einer erteilten Vollmacht gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden soll. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis einer 
Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre 
zusammen mit den Anmeldeunterlagen. Darüber hinaus ist das 
Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
abrufbar. Die Bevollmächtigung kann jedoch auch auf 
beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -18-

Im Falle der Bevollmächtigung von Intermediären oder 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten (z.B. 
des depotführenden Kreditinstituts oder einer 
Aktionärsvereinigung) besteht das Textformerfordernis 
nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen 
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf 
nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesem Fall mit 
der/dem Bevollmächtigten ab. Ein Verstoß gegen diese 
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse 
für die Bevollmächtigung von Intermediären oder diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die 
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 
AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG in 
Verbindung mit dem COVID-19 Gesetz* 
 
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 
2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 
erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 
70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung 
findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht 
mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem 
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend 
anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft bis Montag, 22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
 *Vorstand der LEONI AG* 
 *Marienstraße 7* 
 *90402 Nürnberg* 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
außerdem unter der Internetseite 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 
Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
Anträge, die bis Montag, 22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten 
oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, 
werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt als 
seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern übersenden. 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, 
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an 
die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
Mittwoch, 8. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag 
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten sowie vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten (vgl. 
§ 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 
126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite 
zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten 
die Voraussetzungen und Regelungen für das 
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von 
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
 *LEONI AG* 
 *Corporate Investor Relations* 
 *Marienstraße 7* 
 *90402 Nürnberg* 
 oder per Telefax an die Nr.: *+49 911 
 2023-10134* 
 oder per E-Mail an *hv2020@leoni.com* 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs 
und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach 
ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
zugänglich gemacht. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären, die bis Mittwoch, 8. Juli 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß zugehen und den 
übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG 
entsprechen, werden in der virtuellen Hauptversammlung so 
behandelt als seien sie in der virtuellen Hauptversammlung 
gestellt worden. Dies gilt auch für Gegenanträge zu 
Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und 
rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung 
auf Verlangen einer Minderheit von Aktionären gemäß § 
122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
 
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur 
Veröffentlichung vor der Hauptversammlung 
 
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung 
nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder 
Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische 
Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die 
Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung 
zu äußern. 
 
Den Aktionären wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vor 
der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur 
Tagesordnung zur Offenlegung durch die Gesellschaft über 
den persönlichen HV Online-Service einzureichen. 
Entsprechende Stellungnahmen sind unter Angabe des Namens 
und der Aktionärsnummer bis spätestens Montag, 20. Juli 
2020 bis 24.00 Uhr (MESZ) in Textform unter der 
nachstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse einzureichen: 
 
 *LEONI AG* 
 *Corporate Investor Relations* 
 *Marienstraße 7* 
 *90402 Nürnberg* 
 oder per Telefax an die Nr.: *+49 911 
 2023-10134* 
 oder per E-Mail an *hv2020@leoni.com* 
 
Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht 
überschreiten. 
 
Die Offenlegung vorab eingereichter Stellungnahmen erfolgt 
ausschließlich über den persönlichen HV 
Online-Service zur Hauptversammlung. In diesem Rahmen wird 
der Name des einreichenden Aktionärs bzw. 
Aktionärsvertreters anderen Aktionären bzw. 
Aktionärsvertretern offengelegt. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf 
die Offenlegung einer Stellungnahme besteht und die 
Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen 
mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, 
offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder 
ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie 
Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet 
oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt unter 
der vorstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingereicht wurden, nicht offenzulegen. 
Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur 
eine Stellungnahme zu veröffentlichen. 
 
Fragerecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG, § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Gesetz 
 
Auf Grundlage des COVID-19 Gesetzes ist den Aktionären in 
der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des 
§ 131 AktG, jedoch die Möglichkeit einzuräumen, Fragen im 
Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Ein Recht auf Antwort ist 
damit nicht verbunden. 
 
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der 
LEONI AG entschieden, dass Fragen von zur Hauptversammlung 
angemeldeten Aktionären über den persönlichen HV 
Online-Service, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
bei der Gesellschaft einzureichen sind. 
 
Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der 
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und 

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June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu beziehen, und müssen zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich sein. 
 
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft bis 
spätestens Montag, 20. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über 
den persönlichen HV Online-Service in deutscher Sprache 
zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist 
ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine 
Fragen gestellt werden. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei 
insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse der 
anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Weiter kann 
der Vorstand Aktionärsvereinigungen und institutionelle 
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der 
Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in 
allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der 
Gesellschaft zu beantworten. 
 
Weitergehende Erläuterungen 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten 
der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit dem COVID-19 Gesetz 
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
Adresse 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
abgerufen werden. 
 
*Widerspruch zur Niederschrift* 
 
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht 
ausgeübt haben, können über den persönlichen HV 
Online-Service, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur 
Niederschrift erklären. Die Erklärung ist über den 
persönlichen HV Online-Service von Beginn der virtuellen 
Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Eine 
anderweitige Form der Übermittlung ist 
ausgeschlossen. 
 
Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine 
Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. 
 
*Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung mit den 
gesetzlich erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie 
die Informationen nach § 124a AktG sind über die 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei 
der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls 
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht 
werden. 
 
Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Die gesamte Hauptversammlung am 23. Juli 2020 wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der LEONI AG ab 
10:00 Uhr (MESZ) live über den persönlichen HV 
Online-Service der LEONI AG, erreichbar unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
oder direkt unter 
 
netvote.leoni.com 
 
übertragen. 
 
Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung sowie die 
Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen 
Interessierten live im Internet unter 
 
www.leoni.com/de/hv2020/ 
 
verfolgt werden. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht 
nach der Hauptversammlung im Internet unter der genannten 
Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien auf 32.669.000 
Stückaktien, die 32.669.000 Stimmen gewähren. Die Aktien 
lauten auf den Namen. Die Gesellschaft hält keine eigenen 
Aktien. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, 
verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten 
der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
Aktien und Aktionärsnummer, individuelle Zugangsnummer für 
den persönlichen HV Online-Service, Briefwahlstimmen/ 
Weisungen) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der 
Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze. Die Aktien der LEONI AG sind 
Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten 
ist für die Führung des Aktienregisters und die 
Vorbereitung und Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung der LEONI AG, für die Stimmrechtsausübung 
der Aktionäre sowie für die Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung 
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. 
§§ 67, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 COVID-19 Gesetz. 
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die 
Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich 
sind (z.B. die Veröffentlichung vorab eingereichter 
Stellungnahmen zur Tagesordnung im persönlichen HV 
Online-Service), auf Grundlage überwiegender berechtigter 
Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO). 
Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht 
selbst zur Verfügung stellen, erhält die LEONI AG diese in 
der Regel von der Depotbank des Aktionärs. 
 
Die von der LEONI AG für die Zwecke der Ausrichtung der 
Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten 
die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der 
LEONI AG und nur soweit dies für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
Mitarbeiter der LEONI AG und die Mitarbeiter der 
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf 
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind 
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. 
 
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht 
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) 
anderen Aktionäre und Aktionärsvertretern zur Verfügung 
gestellt. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab eingereicht haben 
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19 Gesetz), für vorab eingereichte 
Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung sowie im Rahmen 
einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen. 
 
Die LEONI AG löscht die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den 
gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die 
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der 
Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die 
Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- 
oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine 
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre 
bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre 
verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die 
Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten 
oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. 
Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein 
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden 
personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1 
lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. 
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
auch ein Widerspruchsrecht zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und 
Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der LEONI 
AG unter 
 
 *LEONI AG* 
 *Corporate Data Protection, 
 Datenschutzbeauftragter* 
 *Marienstraße 7* 
 *90402 Nürnberg* 
 *E-Mail: datenschutz@leoni.com* 
 *Telefon +49 911 2023-0* 
 *Telefax +49 911 2023-455* 
 
Ausführliche Informationen zum Datenschutz erhalten 
Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der 
LEONI AG unter 
 
www.leoni.com/de/investor-relations/datenschutz-aktionaere 
 
Nürnberg, im Juni 2020 
 
*LEONI AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-06-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: LEONI AG 
             Marienstrasse 7 
             90402 Nürnberg 
             Deutschland 
E-Mail:      jens.vonseckendorff@leoni.com 
Internet:    https://www.leoni.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1066085 2020-06-09 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 09, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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