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Dow Jones News
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Neue Pflichten für KRITIS-Unternehmen - Nach Referentenentwurf im Mai nimmt die Diskussion um das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wieder Fahrt auf

Dow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

Köln/Stuttgart (pts009/10.06.2020/09:00) - Nachdem im Mai 2020 ein neuer 
Referentenentwurf öffentlich wurde, nimmt die Diskussion um das 
IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wieder Fahrt auf. Bevor sich TÜV TRUST IT mit 
dieser Weiterentwicklung beschäftigt, richtet das TÜV 
AUSTRIA-Tochterunternehmen seinen Blick auf ein anderes Dokument des BSI, das 
maßgeblich die Richtung für KRITIS-Unternehmen vorgeben könnte. 
 
Im Februar 2020 hat das BSI ein Dokument mit dem Titel "Konkretisierung der 
Anforderungen an die gemäß § 8a Absatz 1 BSIG umzusetzenden Maßnahmen" 
veröffentlicht. Dieses Dokument soll KRITIS-Betreibern Hinweise geben und 
versteht sich als Orientierungsmaßstab und Hilfestellung. 
 
Die in diesem Dokument definierten 100 Anforderungen sind in der Tat sehr 
konkret. So wird u.a. der Betrieb eines ISMS ebenso gefordert wie das Einrichten 
eines BCM. Des Weiteren werden jährliche Prüfungen der IT-Systeme gefordert, 
ebenso wie die Durchführung eines jährlichen Penetrationstests. Viele 
Anforderungen lehnen sich an Standards wie die ISO 27001 an. 
 
Nun ist die Umsetzung dieser Anforderungen zwar nicht verbindlich, jedoch wird 
man sich als Orientierungsmaßstab des BSI damit auseinandersetzen müssen. 
Auch wenn das Gesetz nicht explizit fordert, dass ein ISMS eingerichtet werden 
muss, bleibt die Frage offen, wie die Anforderungen des IT-SiG ohne die 
Einrichtung eines ISMS erfüllt werden kann. Faktisch kann daraus also 
geschlossen werden, dass KRITIS-Betreiber ein ISMS - sofern Sie dies noch nicht 
getan haben - für ihre KRITIS-Anlagen aufbauen und betreiben müssen. 
 
Diese Ansicht wird durch eine weitere Neuerung bestärkt. Das BSI hat inzwischen 
ein neues "Nachweisdokument P" vorgeschlagen. Dieses Nachweisdokument soll die 
bisherigen Formulare PD, PE und PS zusammenfassen. Allerdings sieht es darüber 
hinaus vor, dass der Reifegrad des ISMS eines KRITIS-Betreibers zu bewerten ist. 
Außerdem soll analog der Reifegrad eines BCMS bewertet werden. 
 
Auch wenn dieses Nachweisdokument noch nicht verbindlich ist, so zeigt es doch 
die Richtung auf, in die die Neuerungen des IT-Sicherheitsgesetzes gehen 
könnten. TÜV TRUST IT empfiehlt allen KRITIS-Betreibern, sich zeitnah mit 
diesen Anforderungen zu beschäftigen. Das o.g. BSI-Dokument findet sich auf der 
Website des BSI, gerne stellt TÜV TRUST IT Unternehmensgruppe TÜV 
AUSTRIA Kunden und Interessenten dieses Dokument auf Anfrage zu Verfügung und 
unterstützt bei dessen Umsetzung. https://www.it-tuv.com 
 
(Ende) 
 
Aussender: TÜV TRUST IT TÜV AUSTRIA 
Ansprechpartner: Mariana Schäfer 
Tel.: +49 221 969789 61 
E-Mail: mariana.schaefer@tuv.at 
Website: www.it-tuv.com 
 
Quelle: http://www.pressetext.com/news/20200610009 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 03:01 ET (07:01 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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