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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.07.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // 
WKN: 677 550 - Einladung zur Hauptversammlung 2020 Wir 
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 
23. Juli 2020, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom und 
Foyer/Erdgeschoss, 
Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund. 
 
Die Hauptversammlung wird zwar mit der physischen 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Wir bitten Sie jedoch um Beachtung der 
Hinweise aufgrund der COVID-19-Pandemie, die Sie im 
Anschluss an die Tagesordnung nachstehend finden. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der NORDWEST Handel AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichtes für die 
   NORDWEST Handel AG und für den NORDWEST 
   Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   bzw. § 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 
   83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesene Bilanzgewinn in 
   Höhe von EURO 7.216.476,03 wird wie folgt 
   verwendet: 
 
   - Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 
     2.564.000,00 wird zur Ausschüttung einer 
     Dividende von EURO 0,80 je 
     dividendenberechtigter Stückaktie an die 
     Aktionäre verwendet. 
   - Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 
     EURO 4.652.476,03 wird auf neue Rechnung 
     vorgetragen. 
 
   Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre 
   Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 
   28. Juli 2020 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Vorstandes, die im 
    Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
    Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern und setzt sich nach § 96 Abs. 1, 4. 
   Fall und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 4 Abs. 1 
   DrittelbG zu einem Drittel aus Vertretern der 
   Arbeitnehmer sowie zu zwei Dritteln aus 
   Vertretern der Aktionäre zusammen. 
 
   Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 23. 
   Juli 2020 scheidet Herr Dr. Ingo Hermann Müller 
   aus dem Aufsichtsrat aus. Er ist durch 
   Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20. 
   November 2019 gemäß § 104 Abs. 1 und 2 
   AktG anstelle des bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre Herrn 
   Norbert Unterharnscheidt befristet bis zur 
   Beendigung der nächsten - mithin dieser - 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre bestellt 
   worden. Herr Unterharnscheidt wiederum hatte 
   durch Erklärung vom 9. Oktober 2019 sein Mandat 
   im Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung nach 
   Ablauf der Prüfungsausschusssitzung am 11. 
   November 2019 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2024 zu 
    beschließen hat, in den Aufsichtsrat 
    zu wählen: 
 
    Herrn Dr. Ingo Hermann Müller, 
    wohnhaft in Bad Homburg v.d.H., 
    Vorstand der AUTANIA Aktiengesellschaft für 
    Industriebeteiligungen und Geschäftsführer 
    der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH, 
    beide in Kelkheim, sowie Geschäftsführer 
    der Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH, 
    Anif/Österreich, und Geschäftsführer 
    der Röhm Tool GmbH, Sontheim an der Brenz. 
 
   Dieser Wahlvorschlag beruht auf einer 
   entsprechenden Benennung durch den 
   Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates, die 
   wiederum auf der Grundlage derjenigen 
   Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex, denen der Aufsichtsrat mit der 
   Entsprechenserklärung vom 30. Januar 2020 zu 
   entsprechen erklärt hat, sowie unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung benannten Ziele und für das 
   Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofils 
   abgegeben wurde. 
 
   Herr Dr. Müller ist Geschäftsführer der Dr. 
   Helmut Rothenberger Holding GmbH, Kelkheim, und 
   Geschäftsführer der Dr. Helmut Rothenberger 
   Holding GmbH, Anif/Österreich. Ausweislich 
   einer Stimmrechtsmitteilung vom 3. September 
   2019 hält die Dr. Helmut Rothenberger Holding 
   GmbH, Kelkheim, unmittelbar bzw. die Dr. Helmut 
   Rothenberger Holding GmbH, 
   Anif/Österreich, mittelbar 50,03 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Damit steht 
   Herr Dr. Müller gemäß Empfehlung C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   (unterdessen in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20. 
   März 2020) in einer geschäftlichen Beziehung zu 
   einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär. Dem Vorschlag zur Wahl 
   von Herrn Dr. Müller in den Aufsichtsrat als 
   Vertreter der Aktionäre liegt insoweit 
   entsprechend Empfehlung C.6 Abs. 1, 2. Halbsatz 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex die 
   Überlegung zugrunde, bei der 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats die 
   Eigentümerstruktur zu berücksichtigen. Zudem 
   ist er aufgrund seiner langjährigen beruflichen 
   Praxis als Finanzexperte im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG qualifiziert. Die Rothenberger AG, 
   ein Tochterunternehmen der Dr. Helmut 
   Rothenberger Holding GmbH, Kelkheim, und die 
   ihrem (Teil-)Konzern zugehörige Röhm Tool GmbH, 
   deren Geschäftsführer Herr Dr. Müller ist, sind 
   Lieferanten der Gesellschaft. Abgesehen von den 
   vorgenannten Sachverhalten steht Herr Dr. 
   Müller nach Einschätzung des Aufsichtsrates in 
   keiner persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur NORDWEST Handel AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der NORDWEST 
   Handel AG oder einem wesentlich an der NORDWEST 
   Handel AG beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung gemäß Empfehlung C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen 
   wird. Im Hinblick auf Grundsatz 12 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex geht der 
   Aufsichtsrat - auch nach Rücksprache mit dem 
   Kandidaten - davon aus, dass er den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Im Hinblick auf die nach dieser 
   Hauptversammlung anstehende konstituierende 
   Sitzung des Aufsichtsrates hat Herr Martin 
   Helmut Bertinchamp seine Bereitschaft erklärt, 
   weiterhin für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
   kandidieren. 
 
   Im Anhang dieser Einladung ist diesem 
   Wahlvorschlag der Lebenslauf des Kandidaten 
   beigefügt, der über dessen relevante 
   Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Erfahrungen 
   Auskunft gibt und auch die Angaben zu seinen 
   anderen Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG enthält. Lebensläufe aller 
   Aufsichtsratsmitglieder stehen in jährlich 
   aktualisierter Form im Internet zur Verfügung 
   unter der Adresse 
 
   www.nordwest.com 
 
   in der Rubrik 'Investor Relations' / 
   'Hauptversammlung' / 'Aufsichtsrat' 
6. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 
   117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses, vor, 
 
    die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, zum Abschluss- und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 zu wählen, und für den 
    Fall zum Abschlussprüfer für den verkürzten 
    Abschluss und den Zwischenlagebericht 
    gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im 
    Geschäftsjahr 2020 zu wählen, dass dieser 
    einer Prüfung oder einer prüferischen 
    Durchsicht unterzogen wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -2-

Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung in § 15 (Teilnahmerecht an der 
   Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das am 1. Januar 2020 
   in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG als Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts (kurz 'Berechtigungsnachweis' 
   genannt) ein Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem durch das ARUG II neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Die 
   Änderung von § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
   der neue § 67c AktG sind gemäß § 26j Abs. 
   4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Nach der bis dahin anwendbaren Fassung von § 
   123 Abs. 4 Satz 1 AktG reicht hingegen als 
   Berechtigungsnachweis ein durch das 
   depotführende Institut in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. 
   Die Satzung der Gesellschaft soll nun in § 15 
   Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kürzer gefasst und 
   insbesondere so angepasst werden, dass sie 
   nicht von Regelungen hinsichtlich des 
   Berechtigungsnachweises in der jeweils 
   anwendbaren Fassung des Gesetzes abweicht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Satz 2 in § 15 Absatz 2 der Satzung wird 
      aufgehoben. 
   b) Absatz 3 in § 15 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Die Anmeldung muss in Textform 
           erstellt sein und in deutscher oder 
           englischer Sprache erfolgen. Als 
           Berechtigungsnachweis reicht der 
           bei Inhaberaktien börsennotierter 
           Gesellschaften gesetzlich genügende 
           Nachweis aus, der sich auf den für 
           börsennotierte Gesellschaften 
           gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zu 
           beziehen hat. Die Anmeldung und der 
           Berechtigungsnachweis müssen der 
           Gesellschaft unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse innerhalb der jeweiligen 
           gesetzlichen Mindestfrist zugehen.' 
 
   Der bisherige Wortlaut der Satzung steht im 
   Internet unter der Adresse 
 
   www.nordwest.com 
 
   in der Rubrik 'Investor Relations' / 'Corporate 
   Governance' / 'Satzung' zum Download bzw. zur 
   Einsichtnahme bereit. 
 
*Hinweise aufgrund der COVID-19-Pandemie* 
 
Die Hauptversammlung wird zwar mit der physischen 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Sie steht aber aufgrund der globalen 
Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch 
hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 unter besonderen 
Vorzeichen und Herausforderungen. Die Gesundheit aller 
Teilnehmer der Veranstaltung sowie aller an ihrer 
Organisation und Durchführung beteiligten Personen hat 
dabei für uns höchste Priorität, wenngleich eine 
persönliche Teilnahme an der Veranstaltung insoweit 
jedoch auf eigenes Risiko erfolgt. 
 
Wir werden nach besten Kräften Schutzmaßnahmen zur 
Reduzierung möglicher Ansteckungsrisiken ergreifen. So 
werden wir geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur 
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines 
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen 
(namentlich bei der Anordnung von Sitzplätzen und auch 
in Warteschlangen) treffen. Zudem werden wir zur 
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit im Sinne der 
Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 
bestimmte Kontaktdaten der anwesenden Personen 
erfassen, aufbewahren und im Bedarfsfall der 
zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung 
stellen. Der Ablauf der Hauptversammlung wird auf das 
rechtlich Notwendige beschränkt. Auch Gäste werden wir 
zu der Veranstaltung nicht einladen. Wir werden ferner 
versuchen, Gruppierungen von Personen am 
Veranstaltungsort möglichst zu reduzieren. Daher werden 
wir auf eine Verpflegung vor Ort verzichten. 
Vorstellbar ist zudem, dass noch weitere Vorkehrungen 
erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben werden, 
z.B. das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der 
Veranstaltung. 
 
Unter diesen Umständen möchten wir eine Empfehlung an 
unsere Aktionäre aussprechen: 
 
 Bitte prüfen Sie gründlich, ob Sie dieses Jahr 
 an unserer Hauptversammlung teilnehmen möchten 
 oder ob Sie auf eine persönliche Teilnahme 
 verzichten können und stattdessen von der 
 Möglichkeit Gebrauch machen, sich durch 
 Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär 
 oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten zu 
 lassen oder Ihr Stimmrecht mittels Vollmacht- 
 und Weisungserteilung an die von der 
 Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
 auszuüben; Näheres dazu wird unten im Abschnitt 
 'Verfahren der Stimmabgabe durch 
 Bevollmächtigte' erläutert. 
 
Diese Bitte richten wir nicht nur an Personen, die zu 
einer COVID-19-Risikogruppe gehören, sondern aufgrund 
der allgemeinen Risiken aus der Virusverbreitung an 
alle Aktionäre. 
 
Bitte prüfen Sie auch regelmäßig die Internetseite 
unserer Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.nordwest.com 
 
in der Rubrik 'Investor Relations' / 'Hauptversammlung' 
im Hinblick auf Neuerungen und weitere Informationen. 
Wir können nicht ausschließen, dass die 
Hauptversammlung aufgrund behördlicher Maßnahmen 
später abgesagt bzw. verschoben werden muss oder nur 
unter Einschränkungen durchführbar ist. 
 
Wir bitten um Ihr Verständnis für unsere Maßnahmen 
und zählen auf Ihre Unterstützung. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der 
Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 
bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) in Verbindung mit § 26j 
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 
(EGAktG) diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und einen 
Berechtigungsnachweis erbringen. Als 
Berechtigungsnachweis reicht ein besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn 
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
beziehen, mithin auf Donnerstag, den 2. Juli 2020, 0:00 
Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft). 
 
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in 
Textform erstellt sein, in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen und der Gesellschaft 
 
bis spätestens Donnerstag, 16. Juli 2020, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
unter folgender Anschrift zugehen: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Am Stadion 18-24 
 51465 Bergisch Gladbach 
 oder per Telefax Nr.: +49 2202 2356911 
 oder per E-Mail: nordwest2020@aaa-hv.de 
 
*Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch einen 
Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in 
Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich 
der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden 
und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt 
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b 
BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG 
betrifft die Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder 
anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die 
in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht 
besteht, einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
einen Stimmrechtsberater oder eine andere, mit diesen 
gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Person oder Institution zu 
bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, 
dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte 
rechtzeitig abstimmen. 
 
Intermediär ist gemäß § 67a Abs. 4 AktG eine 
Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der 
Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von 
Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen 
erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in 
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in 
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Die Definition des 
Intermediärs umfasst daher insbesondere 
Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der 
Richtlinie 2014/65/EU und Kreditinstitute im Sinne von 
Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der 
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen 
Parlaments und des Rates. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die 
Gesellschaft bietet den Aktionären für die 
Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines 
Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Am Stadion 18-24 
 51465 Bergisch Gladbach 
 oder per Telefax Nr.: +49 2202 2356911 
 oder per E-Mail: nordwest2020@aaa-hv.de 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre haben auch 
die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der 
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben 
zu lassen. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, 
muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den 
abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
Diese Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
Die Vollmachten und die Weisungen für von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können 
bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden und 
müssen in Textform (§ 126b BGB) möglichst unter 
Verwendung des von der Gesellschaft dafür vorgesehenen 
Formulars übermittelt werden. Ein Formular zur 
Vollmacht- und Weisungserteilung an 
Stimmrechtsvertreter sowie weitere Hinweise erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; sie 
stehen auch im Internet unter der Adresse 
 
www.nordwest.com 
 
in der Rubrik 'Investor Relations' / 'Hauptversammlung' 
zum Download bereit. 
 
Im Falle einer Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir, 
das ausgefüllte Vollmacht- und Weisungsformular mit der 
Eintrittskarte bzw. Eintrittskartennummer zur 
Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen 
 
 bis spätestens Mittwoch, 22. Juli 2020, 12:00 
 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft) zu senden an: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Am Stadion 18-24 
 51465 Bergisch Gladbach 
 oder per Telefax Nr.: +49 2202 2356911 
 oder per E-Mail: nordwest2020@aaa-hv.de 
 
Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung 
zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EURO 
500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 
1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen 
Betrages von EURO 500.000,00, weil dieser bei der 
NORDWEST Handel AG niedriger ist als der zwanzigste 
Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens hinsichtlich des 
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen 
halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht 
dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen 
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder 
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines 
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er 
die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als 
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 
13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des 
Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 
AktG). 
 
Ein solches Verlangen ist schriftlich und 
ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
 
 bis spätestens Montag, 22. Juni 2020, 24:00 Uhr 
 (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an 
die folgende Adresse zu übersenden: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 - Vorstand - 
 Robert-Schuman-Straße 17 
 D-44263 Dortmund 
 
*Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und 
Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 
AktG)* 
 
Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag 
mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
(wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung 
hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche 
Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter 
Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 
125 Abs. 1 bis 3 AktG in Verbindung mit § 26j Abs. 4 
EGAktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein 
Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der 
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
 
Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag 
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG 
sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht 
begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den 
Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 
AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der 
Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 
AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des 
Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 
Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des 
Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden). 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG sind an 
folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
übersenden: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 - HV-Büro - 
 Robert-Schuman-Straße 17 
 D-44263 Dortmund 
 oder per Telefax Nr.: +49 231 2222-5999 
 oder per E-Mail: hauptversammlung@nordwest.com 
 
Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft 
 
 bis spätestens Mittwoch, 8. Juli 2020, 24:00 
 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
zugehen, werden gemäß den gesetzlichen 
Vorschriften im Internet unter der Adresse 
 
www.nordwest.com 
 
in der Rubrik 'Investor Relations' / 'Hauptversammlung' 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des 
Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates zu Gegenanträgen 
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser 
Internetseite veröffentlicht. 
 
Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der 
Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst 
wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren 
Tagesordnungspunkten kann im Übrigen in der 
Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn 
er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist 
nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung 
(§ 131 Abs. 1 AktG)* 
 
In der Hauptversammlung hat der Vorstand nach § 131 
Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von 
den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 
oder § 288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch, so 
kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der 
Hauptversammlung über den Jahresabschluss der 
Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne 
diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des 
Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 
HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss 
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt 
sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter 
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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