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DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -5-

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
Heidelberg WKN 731400 
ISIN DE0007314007 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am Donnerstag, den 23. Juli 2020 um 10:00 Uhr 
(MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten wird. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich form- 
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre 
Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über 
das internetgestützte System unter 
 
www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
übertragen. Die Zugangsdaten für das internetgestützte 
System werden nach form- und fristgerechter Anmeldung 
zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
mit der Zugangskarte übersandt. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, 
Gutenbergring, 69168 Wiesloch. Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, 
physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die 
*besonderen Hinweise* zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu 
den Rechten der Aktionäre in Abschnitt II. zu beachten. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Gesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und der Lageberichte für 
   die Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht 
   des Vorstands zu den übernahmerelevanten 
   Angaben (§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft den vom Vorstand 
   vorgelegten Jahresabschluss festgestellt und 
   den Konzernabschluss gebilligt hat und 
   Vorstand und Aufsichtsrat keinen Beschluss 
   gefasst haben, die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu 
   überlassen. Gemäß § 172 AktG ist der 
   Jahresabschluss damit festgestellt und eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht 
   vorgesehen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   vom Tag der Einberufung an und während der 
   Hauptversammlung zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2019/2020 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2019/2020 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden 
   zu lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020/2021* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020/2021 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat 
   nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt 
   wurde. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit des von der Hauptversammlung 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieds Frau Kirsten 
   Lange endet mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020. 
 
   Gleiches gilt für die Amtszeit des 
   Aufsichtsratsmitglieds und 
   Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Martin 
   Sonnenschein, der mit Wirkung zum 1. Dezember 
   2019 gerichtlich zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt worden war, nachdem 
   das von der Hauptversammlung gewählte 
   Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Siegfried 
   Jaschinski sein Mandat fristgerecht mit 
   Wirkung zum 30. November 2019 niedergelegt 
   hatte. 
 
   Es sind daher zwei Aufsichtsratsmitglieder 
   der Anteilseigner neu zu wählen. Die Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
   erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der 
   Satzung der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft im Wege der Einzelwahl. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf 
   die Empfehlungen des Nominierungsausschusses, 
   folgende Personen als Vertreter der 
   Anteilseigner gemäß § 102 Abs. 1 AktG, § 
   9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der 
   Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
    a) Herr Dr. Martin Sonnenschein, 
       wohnhaft in Berlin, Gesellschafter 
       von A.T. Kearney 
    b) Frau Ina Schlie, wohnhaft in 
       Heidelberg, Diplom-Volkswirtin und 
       Aufsichtsrätin 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung und für 
   eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   i.d.F. vom 7. Februar 2017 bzw. C.1 i.d.F. 
   vom 16. Dezember 2019 für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das 
   beschlossene Diversitätskonzept und stehen im 
   Einklang mit dem für das Gesamtgremium 
   erarbeiteten Kompetenzprofil. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen 
   die vorgeschlagenen Kandidaten zum Zeitpunkt 
   der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht 
   in persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen im Sinne der Ziffern 5.4.1 Abs. 6 
   bis 8 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex i.d.F. vom 7. Februar 2017 bzw. C.13 
   i.d.F. vom 16. Dezember 2019 zu der 
   Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an 
   der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 
   1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs 
   Mitgliedern der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 % 
   aus Frauen und Männern, also jeweils 
   mindestens vier Männern bzw. Frauen 
   (Mindestanteilsgebot), zusammen. Das 
   Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat 
   insgesamt zu erfüllen, da weder die 
   Anteilseignervertreter noch die 
   Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung 
   widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung ist der 
   Aufsichtsrat mit fünf Frauen und sieben 
   Männern besetzt, wobei die Amtszeit eines 
   weiblichen Aufsichtsratsmitglieds mit dem 
   Ende dieser Hauptversammlung endet. Das 
   Mindestanteilsgebot ist damit unabhängig 
   davon erfüllt, welches Geschlecht die von 
   dieser Hauptversammlung zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder haben. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten, 
   insbesondere die Angaben gemäß § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG (in der bis 3. September 
   2020 anwendbaren Fassung) sowie ihre 
   Lebensläufe, finden Sie im Anschluss an die 
   weiteren Angaben zur Einberufung; diese 
   Informationen sind auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
 
   Für den Fall seiner Wahl durch die 
   Hauptversammlung wird Herr Dr. Sonnenschein 
   für den Vorsitz im Aufsichtsrat kandidieren. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur 
   Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. 
   Dezember 2019 (ARUG II) sowie zur 
   Aktualisierung der Satzung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft soll an die 
   Änderungen durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (*ARUG II*) vom 12. 
   Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 
   2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) 
   angepasst und auch im Übrigen 
   aktualisiert werden. 
 
   Soweit Änderungen durch das ARUG II erst 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -2-

am 3. September 2020 in Kraft treten, wird 
   durch eine Anweisung an den Vorstand 
   sichergestellt, dass die hiermit im 
   Zusammenhang stehenden Satzungsänderungen 
   erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung 
   in das Handelsregister angemeldet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
a) *Änderung von § 5 der Satzung 
   (Bekanntmachungen / Gerichtsstand)* 
 
   § 5 Abs. 1 der Satzung wird um folgenden Satz 
   2 ergänzt: 
 
   'Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
   Aktionären und Inhabern zugelassener 
   Wertpapiere Informationen im Wege der 
   Datenfernübertragung zu übermitteln.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung 
   unverändert. 
b) *Änderung von § 9 der Satzung (B. Der 
   Aufsichtsrat / Zahl und Wahl)* 
 
   § 9 Abs. 2 und 3 der Satzung werden aufgehoben 
   und § 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
   vorbehaltlich einer kürzeren Festlegung der 
   Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung gewählt, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist 
   möglich. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
   der Anteilseigner erfolgt im Wege der 
   Einzelwahl.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung 
   unverändert. 
c) *Änderung von § 11 der Satzung (Sitzungen 
   des Aufsichtsrats, Beschlussfassung)* 
 
   § 11 der Satzung wird aufgehoben und insgesamt 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '*§ 11* 
   *Sitzungen des Aufsichtsrats, 
   Beschlussfassung* 
 
   (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im 
   Falle seiner Verhinderung der stellvertretende 
   Aufsichtsratsvorsitzende oder der Vorstand im 
   Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden beruft 
   die Sitzungen des Aufsichtsrats ein. Die 
   Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder 
   mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher 
   Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder 
   telefonisch) erfolgen. 
 
   (2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
   Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von 
   Sitzungen sind schriftliche, telefonische, per 
   Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger 
   gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, 
   insbesondere per Videokonferenz, durchgeführte 
   Beschlussfassungen zulässig, wenn der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle 
   seiner Verhinderung, sein Stellvertreter dies 
   für den Einzelfall bestimmt. Ein 
   Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. 
 
   (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er zu bestehen hat, an der 
   Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt 
   auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn 
   es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. 
 
   (4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können 
   an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates 
   dadurch teilnehmen, dass sie durch andere 
   Aufsichtsratsmitglieder schriftliche 
   Stimmabgaben (auch Telefax) überreichen 
   lassen. Darüber hinaus können abwesende 
   Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während 
   der Sitzung oder nachträglich, mündlich, 
   telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder 
   mittels sonstiger gebräuchlicher 
   Telekommunikationsmittel, insbesondere per 
   Videozuschaltung abgeben, wenn der 
   Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle seiner 
   Verhinderung, sein Stellvertreter oder ein vom 
   Aufsichtsrat gewählter Sitzungsleiter dies für 
   den Einzelfall vor Beginn der Beschlussfassung 
   und unter Festlegung einer angemessenen Frist 
   bestimmt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen 
   Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. 
 
   (5) Die Beschlussfassung über einzelne oder 
   sämtliche Gegenstände der Tagesordnung ist auf 
   Antrag von zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu 
   vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht 
   die gleiche Anzahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   der Arbeitnehmer teilnehmen würde. Vertagungen 
   für mehr als zwei Monate sind nicht zulässig. 
   Eine erneute Vertagung der Beschlussfassung 
   über denselben Tagesordnungspunkt ist nicht 
   zulässig. 
 
   (6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit 
   einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
   gefasst, soweit nicht gesetzlich andere 
   Mehrheiten vorgeschrieben sind. Ergibt eine 
   Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, 
   so muss der Aufsichtsrat auf Verlangen eines 
   seiner Mitglieder in derselben Sitzung eine 
   erneute Abstimmung über denselben 
   Beschlussantrag durchführen. Ergibt sich auch 
   bei dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so 
   zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Das 
   Gleiche gilt, wenn der 
   Aufsichtsratsvorsitzende schriftliche 
   Stimmabgaben gem. § 108 Abs. 3 AktG 
   überreichen lässt. Dem Stellvertreter steht 
   die zweite Stimme nicht zu. 
 
   (7) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats 
   ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 
   dem Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
   In der Niederschrift sind der Ort und Tag der 
   Sitzung, Teilnehmer, die Gegenstände der 
   Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der 
   Verhandlungen und die Beschlüsse des 
   Aufsichtsrats festzuhalten. Entsprechendes 
   gilt für Beschlussfassungen ohne Sitzung, 
   deren Niederschriften durch den 
   Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen 
   sind. 
 
   (8) Soweit nicht zwingende gesetzliche 
   Vorschriften entgegenstehen, finden diese 
   Regelungen entsprechende Anwendung auf die 
   Beschlussfassung in den Ausschüssen mit der 
   Maßgabe, dass an die Stelle des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
   Stellvertreters der Ausschussvorsitzende bzw. 
   sein Stellvertreter treten.' 
d) *Änderung von § 13 der Satzung 
   (Niederlegung des Amtes)* 
 
   § 13 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '*§ 13* 
   *Niederlegung des Amtes* 
 
   Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch 
   ohne wichtigen Grund durch Erklärung in 
   Textform gegenüber dem Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats oder gegenüber dem Vorstand mit 
   Wirkung zum Ende des auf die Erklärung 
   folgenden Kalendermonats niederlegen. Eine 
   einvernehmliche Verkürzung der Frist ist 
   zulässig. Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
   wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.' 
e) *Änderung von § 14 der Satzung 
   (Zustimmungsbedürftige Geschäfte)* 
 
   § 14 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des 
   Aufsichtsrats: 
 
   a) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur 
      Belastung von Grundstücken und 
      Erbbaurechten, zum Erwerb und zur 
      Veräußerung von bestehenden Anteilen 
      an Unternehmen, zur Übernahme von 
      Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen 
      Haftungen, sofern bei diesen Geschäften 
      der Wert Euro 20 Millionen im Einzelfall 
      übersteigt, zur Übernahme von 
      Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen 
      Haftungen zudem nur dann, wenn diese 
      außerhalb des üblichen 
      Geschäftsverkehrs erfolgt und 
   b) zur Aufnahme von Anleihen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung 
   unverändert. 
f) *Änderung von § 17 der Satzung (C. Die 
   Hauptversammlung / Ort, Einberufung und Ablauf 
   der Hauptversammlung) und § 18 der Satzung 
   (Vorsitz in der Hauptversammlung)* 
 
   aa) § 17 Abs. 3 bis 7 der Satzung werden 
       aufgehoben und wie folgt neu gefasst und 
       § 17 der Satzung wird um die Absätze 8 
       bis 11 wie folgt ergänzt: 
 
       '(3) Die Hauptversammlung ist mindestens 
       mit der jeweils gesetzlich bestimmten 
       Frist einzuberufen. 
 
       (4) Zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts sind nur diejenigen 
       Aktionäre berechtigt, die sich zur 
       Hauptversammlung angemeldet und ihren 
       Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die 
       Anmeldung muss in Textform in deutscher 
       oder englischer Sprache erfolgen. Der 
       Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch 
       einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch 
       den Letztintermediär in Textform 
       ausgestellten Nachweis über den 
       Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
       Gesellschaft auch direkt durch den 
       Letztintermediär übermittelt werden 
       kann, erfolgen und sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
       beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
       des Anteilsbesitzes müssen der 
       Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
       jeweils mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen. Dabei werden 
       der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
       des Zugangs nicht mitgerechnet. In der 
       Einberufung zur Hauptversammlung kann 
       für die Anmeldung und den Zugang des 
       Nachweises des Anteilsbesitzes eine 
       kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
       vorgesehen werden. 
 
       (5) Bei Zweifeln an der Echtheit oder 
       Richtigkeit des Nachweises des 
       Anteilsbesitzes nach Abs. 4 kann die 
       Gesellschaft vom Aktionär einen 
       weiteren, geeigneten Nachweis verlangen. 
 
       (6) Jeder Aktionär kann sich in der 
       Hauptversammlung durch einen 
       Bevollmächtigten vertreten lassen. 
       Soweit das Gesetz oder die Einberufung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -3-

der Hauptversammlung keine Erleichterung 
       vorsieht, bedürfen die Erteilung der 
       Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
       der Bevollmächtigung gegenüber der 
       Gesellschaft der Textform. Die 
       Regelungen von § 135 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       (7) Der Vorstand kann vorsehen, dass 
       Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
       Hauptversammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl). Der Vorstand kann Umfang 
       und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
       regeln. 
 
       (8) Der Vorstand kann vorsehen, dass 
       Aktionäre an der Hauptversammlung auch 
       ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
       einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
       sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
       kann Umfang und Verfahren der 
       Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. 
 
       (9) Der Vorstand kann die 
       Übertragung der Hauptversammlung 
       über elektronische Medien in Bild und 
       Ton zulassen, soweit dies rechtlich 
       zulässig ist und die Einzelheiten 
       regeln. 
 
       (10) Wenn der Vorstand von einer oder 
       mehreren Ermächtigungen gemäß 
       Absätzen (7) bis (9) Gebrauch macht, 
       sind die aufgrund der Ermächtigungen 
       getroffenen Bestimmungen mit der 
       Einberufung der Hauptversammlung 
       bekanntzumachen. 
 
       (11) Die Mitglieder des Vorstands und 
       des Aufsichtsrats sollen persönlich an 
       der Hauptversammlung teilnehmen. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den 
       Vorsitz in der Hauptversammlung führen, 
       können an der Hauptversammlung auch im 
       Wege der Bild- und Tonübertragung 
       teilnehmen, wenn gesundheitliche Gründe 
       eine Teilnahme via Bild- und 
       Tonübertragung ratsam erscheinen lassen 
       oder für ein im nicht-europäischen 
       Ausland wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied 
       ein unverhältnismäßig hoher 
       Anreiseaufwand oder Risiken durch 
       krisenbedingte Unsicherheit der Anreise 
       entstehen würden. Ob die entsprechenden 
       Voraussetzungen für eine Teilnahme im 
       Wege der Bild- und Tonübertragung 
       vorliegen, beurteilt der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats auf Anfrage des 
       betroffenen Aufsichtsratsmitglieds 
       letztverbindlich. Soweit der Vorsitzende 
       des Aufsichtsrats selbst betroffen ist, 
       entscheidet der stellvertretende 
       Aufsichtsratsvorsitzende.' 
 
       § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung bleiben 
       unverändert. 
   bb) § 18 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
       oder im Fall seiner Verhinderung ein 
       anderes von ihm zu bestimmendes 
       Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre. Für 
       den Fall, dass weder der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats noch ein von ihm 
       bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats 
       den Vorsitz übernimmt, wird der 
       Versammlungsleiter durch die in der 
       Hauptversammlung anwesenden 
       Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
       mit einfacher Mehrheit der Stimmen 
       gewählt.' 
 
       Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung 
       unverändert. 
   cc) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung gemäß 
       vorstehend aa) und bb) erst ab dem 3. 
       September 2020 zur Eintragung zum 
       Handelsregister anzumelden. 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der 
   geltenden Fassung der vorgenannten 
   Satzungsbestimmungen und der beabsichtigten 
   Änderung dieser Satzungsbestimmungen ist 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
    Die Hauptversammlung wird gemäß der 
    Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 
    Abs. 2 des am 28. März 2020 in Kraft 
    getretenen Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten als virtuelle 
    Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und 
    ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht 
    in der virtuellen Hauptversammlung 
    ausschließlich im Wege der Briefwahl 
    (keine elektronische Teilnahme) oder durch 
    Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der 
    nachfolgenden Bestimmungen ausüben. 
 
    *BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN 
    HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET* 
 
    Aktionäre, die sich nach den nachfolgend 
    genannten Bestimmungen form- und 
    fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet 
    und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, 
    können die gesamte Hauptversammlung in Bild 
    und Ton am 23. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) 
    über ein internetgestütztes System unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem 
    internetgestützten System werden den 
    Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt, 
    die ihnen nach form- und fristgerechter 
    Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
    zugesandt wird. 
 
    Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
    Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 
    Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder 
    Institutionen (Stimmrechtsberater, 
    Aktionärsvereinigungen oder 
    geschäftsmäßig Handelnde) sowie 
    sonstige Bevollmächtigte können die gesamte 
    Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs 
    unter Verwendung der mit der Zugangskarte 
    zugesandten Zugangsdaten über das 
    internetgestützte System verfolgen. 
 
    Zusätzlich wird die Rede des Vorstands allen 
    Aktionären und der interessierten 
    Öffentlichkeit im Anschluss an die 
    Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich sein. 
 
    *VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN 
    DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH 
    VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG 
    DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE 
    AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
    Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
    Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, 
    physisch an der virtuellen Hauptversammlung 
    teilzunehmen. Zur Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung 
    der Bild- und Tonübertragung der gesamten 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts durch Briefwahl (keine 
    elektronische Teilnahme) oder durch 
    Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter sind diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich mindestens 
    sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
    bis spätestens 16. Juli 2020, 24:00 Uhr 
    (MESZ) (eingehend), unter folgender Adresse 
    angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz 
    nachgewiesen haben: 
 
    Heidelberger Druckmaschinen 
    Aktiengesellschaft 
    c/o Commerzbank AG 
    GS-BM General Meetings 
    60261 Frankfurt am Main 
    Telefax: +49 (0) 69 136 26351 
    E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
    Der Anteilsbesitz muss durch eine deutsch- 
    oder englischsprachige Bescheinigung in 
    Textform des depotführenden Instituts 
    nachgewiesen werden. Der Nachweis hat sich 
    auf den Beginn des 21. Tages vor der 
    Hauptversammlung, das heißt den 2. Juli 
    2020, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen 
    (sogenannter Nachweisstichtag). Wie die 
    Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
    vorgenannten Adresse spätestens am 16. Juli 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
    *BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS* 
 
    Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
    Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an 
    der virtuellen Hauptversammlung durch 
    Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der 
    gesamten Hauptversammlung sowie die Ausübung 
    des Stimmrechts. Für die Berechtigung zur 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    durch Verfolgung der Bild- und 
    Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts gilt als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
    erbracht hat. Die Berechtigung zur 
    Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der 
    gesamten Hauptversammlung und der Umfang des 
    Stimmrechts richten sich - neben der 
    Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem 
    Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
    Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
    keine Aktien besitzen und erst danach Aktien 
    der Gesellschaft erwerben, werden zwar 
    Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, 
    an der virtuellen Hauptversammlung 
    teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, 
    soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder 
    zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
    Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien 
    durch einen Aktionär nach dem 
    Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -4-

Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist 
    der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, 
    die sich zum Nachweisstichtag 
    ordnungsgemäß angemeldet und den 
    Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
    auch dann zur Verfolgung der Bild- und 
    Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts in 
    unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie 
    nach dem Nachweisstichtag die von ihnen 
    gehaltenen Aktien ganz oder teilweise 
    veräußern. Auf die Veräußerbarkeit 
    der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb 
    keine Auswirkungen. Für eine eventuelle 
    Dividendenberechtigung ist der 
    Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung. 
 
    *VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH 
    BRIEFWAHL* 
 
    Aktionäre können ihre Stimmen zu den 
    veröffentlichten Beschlussvorschlägen im 
    Wege der Briefwahl durch schriftliche oder 
    elektronische Briefwahl abgeben, ohne an der 
    Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in 
    diesem Fall sind eine fristgemäße 
    Anmeldung des Aktionärs und ein 
    fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes 
    des Aktionärs nach den vorstehenden 
    Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, 
    die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung 
    zugeordnet werden können, sind 
    gegenstandslos. 
 
    Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann 
    elektronisch über ein von der Gesellschaft 
    zur Verfügung gestelltes internetgestütztes 
    System unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    erfolgen. Die Stimmabgabe per Briefwahl über 
    das internetgestützte System ist unbeschadet 
    der rechtzeitigen Anmeldung und des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
    unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli 2020 
    (wobei dieser Zeitpunkt durch den 
    Versammlungsleiter angekündigt wird) 
    möglich. 
 
    Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten 
    Aktionäre zudem ein Briefwahlformular mit 
    weiteren Hinweisen. Sofern Aktionäre ihre 
    Briefwahlstimmen nicht über das 
    internetgestützte System abgeben, müssen sie 
    diese (unbeschadet der rechtzeitigen 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes) der Gesellschaft bis zum 
 
    21. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), 
 
    unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder 
    E-Mail-Adresse übersenden: 
 
     Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft 
     c/o Computershare Operations Center 
     80249 München 
     Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
     E-Mail: 
     Heidelberger-HV2020@computershare.de 
 
    Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die 
    zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum 
    der Abgabe der Erklärung). Wenn auf 
    unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen eingehen 
    und nicht erkennbar ist, welche Erklärung 
    zuletzt abgegeben wurde, werden diese in 
    folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per 
    internetgestütztem System, 2. per E-Mail, 3. 
    per Telefax und 4. in Papierform. 
 
    Der Widerruf oder die Änderung bereits 
    erteilter Briefwahlstimmen in Textform ist 
    auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu 
    den jeweils genannten Zeitpunkten möglich. 
 
    Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben 
    sich aus dem Formular, das mit der 
    Zugangskarte auf dem Postweg übersandt wird. 
 
    Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
    Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 
    Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder 
    Institutionen (Stimmrechtsberater, 
    Aktionärsvereinigungen oder 
    geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige 
    Bevollmächtigte können sich der Briefwahl 
    bedienen. 
 
    *VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE UND DIE 
    VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG 
    DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH EINEN 
    BEVOLLMÄCHTIGTEN* 
 
    *Bevollmächtigung von der Gesellschaft 
    benannter Stimmrechtsvertreter* 
 
    Aktionäre haben außerdem die 
    Möglichkeit, sich nach Maßgabe ihrer 
    Weisungen durch von der Gesellschaft 
    benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung 
    ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch 
    im Falle der Bevollmächtigung der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    sind eine fristgerechte Anmeldung des 
    Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis 
    des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den 
    vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
    Die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die 
    Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den 
    ihnen erteilten Weisungen und nicht nach 
    eigenem Ermessen auszuüben. Ohne 
    ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht 
    eindeutig erteilter Weisung zu den einzelnen 
    Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung 
    des Stimmrechts durch die 
    Stimmrechtsvertreter nicht möglich. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung 
    von Weisungen und deren Änderung, der 
    Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis 
    der Bevollmächtigung oder des Widerrufs 
    gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
    Textform. 
 
    Die Bevollmächtigung der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    ist über das internetgestützte System unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in 
    der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli 
    2020 (wobei dieser Zeitpunkt durch den 
    Versammlungsleiter angekündigt wird) 
    möglich. Die Zugangsdaten für das 
    internetgestützte System werden den 
    Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt. 
 
    Zur Bevollmächtigung und Weisung kann auch 
    das Formular verwendet werden, das den 
    Aktionären nach ordnungsgemäßer 
    Anmeldung zugesandt wird. 
 
    Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der 
    Widerruf der Vollmacht sowie die 
    Änderung von Weisungen an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    müssen, sofern sie nicht über das 
    internetgestützte System der Gesellschaft 
    abgegeben werden, unter der folgenden 
    Adresse in Textform bis spätestens 
 
    21. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), 
 
    zugehen: 
 
     Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft 
     c/o Computershare Operations Center 
     80249 München 
     Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
     E-Mail: 
     Heidelberger-HV2020@computershare.de 
 
    Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die 
    zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum 
    der Abgabe der Erklärung). Wenn auf 
    unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen eingehen 
    und nicht erkennbar ist, welche Erklärung 
    zuletzt abgegeben wurde, werden diese in 
    folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per 
    internetgestütztem System, 2. per E-Mail, 3. 
    per Telefax und 4. in Papierform. 
 
    Bitte beachten Sie, dass die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
    Einlegung von Widersprüchen gegen 
    Beschlussfassungen oder zum Stellen von 
    Fragen oder Anträgen von Aktionären 
    entgegennehmen. 
 
    *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihr 
    Recht zur Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- 
    und Tonübertragung der gesamten 
    Hauptversammlung auch durch einen anderen 
    Bevollmächtigten, z. B. durch einen 
    Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
    Vereinigung von Aktionären, einen 
    Stimmrechtsberater oder auch eine andere 
    Person ihrer Wahl, ausüben lassen; dies gilt 
    grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur 
    elektronischen Fragenstellung und zum 
    elektronischen Widerspruch gegen einen 
    Beschluss der Hauptversammlung. Auch in 
    diesem Fall sind eine fristgemäße 
    Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis 
    des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
    Bestimmungen erforderlich. 
 
    Der Bevollmächtigte kann seinerseits im 
    Rahmen des gesetzlich Zulässigen das 
    Stimmrecht nur über Briefwahl oder die 
    (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter ausüben. Möchte der 
    Bevollmächtigte zur Stimmabgabe das 
    internetgestützte System nutzen, benötigt er 
    hierzu die Zugangsdaten, die mit der 
    Zugangskarte übermittelt werden und die der 
    Bevollmächtigte ggf. vom Vollmachtgeber 
    erhält. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
    und der Nachweis der Bevollmächtigung 
    gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
    grundsätzlich der Textform. Bei 
    Bevollmächtigung eines Intermediärs 
    (insbesondere eines Kreditinstituts), einer 
    Aktionärsvereinigung, eines Stimmberaters 
    oder einer sonstigen von § 135 AktG 
    erfassten Person oder Institution sind in 
    der Regel Besonderheiten zu beachten, die 
    bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
    erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, 
    sich in einem solchen Fall mit dem zu 
    Bevollmächtigenden über die Form der 
    Vollmacht sowie über das Verfahren der 
    Vollmachterteilung abzustimmen. 
 
    Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und 
    Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten 
    Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht 
    zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr 
    Nachweis können auch auf andere formgerechte 
    Art und Weise erfolgen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
    können gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
    unter folgender Adresse gegenüber der 
    Gesellschaft erklärt werden: 
 
     Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft 
     c/o Computershare Operations Center 
     80249 München 
     Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
     E-Mail: 
     Heidelberger-HV2020@computershare.de 
 
    Vorstehende Übermittlungswege stehen 
    auch zur Verfügung, wenn der Gesellschaft 
    der Nachweis einer Bevollmächtigung 
    übermittelt werden soll. Zusätzlich bietet 
    die Gesellschaft unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    ein internetgestütztes System für die 
    Erteilung der Vollmacht, die 
    Übermittlung des Nachweises der 
    Vollmacht bzw. deren Änderung und des 
    Widerrufs an. Einzelheiten können Aktionäre 
    den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen. 
 
    Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 
    135 AktG erfassten Intermediären und 
    gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die 
    eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird 
    empfohlen, sich im Vorfeld der 
    Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung 
    des Stimmrechts unter der folgenden Adresse 
    zu melden: 
 
    Heidelberger Druckmaschinen 
    Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
    E-Mail: Heidelberger-HV2020@computershare.de 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    *WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR 
    STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL 
    UND VOLLMACHT UND WEISUNG AN DIE VON DER 
    GESELLSCHAFT BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER* 
 
    Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und 
    die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
    die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter sind auf die Abstimmung 
    über die in der Einberufung oder im Vorfeld 
    der Hauptversammlung bekannt gemachten 
    Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder 
    des Aufsichtsrats und/oder etwaige nach §§ 
    126, 127 AktG zugänglich gemachten 
    Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von 
    Aktionären beschränkt. 
 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
    dass dies im Vorfeld der virtuellen 
    Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
    eine Stimmabgabe durch Briefwahl oder 
    Weisung an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem 
    Tagesordnungspunkt entsprechend für die 
    Einzelabstimmungen. 
 
    Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre 
    Bevollmächtigten in der virtuellen 
    Hauptversammlung keine Rede- und Fragerechte 
    nach § 131 AktG in der Hauptversammlung 
    (siehe dazu nachstehend) oder Antragsrechte 
    in der Hauptversammlung ausüben können, da 
    sie mangels physischer Präsenz als 
    Briefwähler nicht an der Hauptversammlung 
    teilnehmen und die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter 
    ausschließlich für die 
    Stimmrechtsausübung und nicht für die 
    Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur 
    Verfügung stehen. Weitere Hinweise finden 
    sich nachstehend unter 'Rechte der 
    Aktionäre' sowie unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    *RECHTE DER AKTIONÄRE* 
 
    *Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung 
    gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das 
    entspricht (gerundet) 15.223.963 
    Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von 
    500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 
    195.313 Stückaktien, erreichen, können 
    verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. Jedem neuen Gegenstand der 
    Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
    ist schriftlich an den Vorstand zu richten 
    und muss der Gesellschaft mindestens 
    dreißig Tage vor der Hauptversammlung 
    (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
    Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind) 
    also spätestens bis 
 
    22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), 
 
    zugehen. Aktionäre werden gebeten, etwaige 
    Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu 
    übermitteln: 
 
     Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft 
     Vorstand 
     HV-Büro (LD-CG) 
     Gutenbergring 
     69168 Wiesloch 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
    sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
    sind und dass sie die Aktien bis zur 
    Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
    halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die 
    Berechnung der Frist entsprechend 
    anzuwenden. 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
    des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
    gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei 
    denen davon ausgegangen werden kann, dass 
    sie die Information in der gesamten 
    Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
    außerdem unter der Internetadresse 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    bekannt gemacht. 
 
    *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
    Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
    Aktionäre können der Gesellschaft 
    Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
    Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
    bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
    Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern und/oder 
    Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge 
    und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 
    AktG sind ausschließlich an folgende 
    Adresse zu richten: 
 
     Heidelberger Druckmaschinen 
     Aktiengesellschaft 
     HV-Büro (LD-CG) 
     Gutenbergring 
     69168 Wiesloch 
     Telefax: +49 (0) 62 22 / 82-?9967102 
     E-Mail: hv2020@heidelberg.com 
 
    Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 
    1 AktG Gegenanträge einschließlich des 
    Namens des Aktionärs, einer etwaigen 
    Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
    der Verwaltung auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.heidelberg.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit 
    einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage 
    vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
    Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
    nicht mitzurechnen sind), also spätestens 
    bis 
 
    8. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), 
 
    unter der vorstehend angegebenen Adresse 
    zugegangen sind. Anderweitig adressierte 
    Anträge werden nicht berücksichtigt. Von 
    einer Veröffentlichung eines Gegenantrags 
    kann die Gesellschaft unter den in § 126 
    Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen 
    absehen. Die Begründung eines Gegenantrags 
    braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
    umfasst. Die Gesellschaft wird insoweit 
    allerdings von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 
    Satz 1 Nr. 6 AktG keinen Gebrauch machen. 
    Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern und/oder 
    Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
    Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. 
    Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen 
    von Aktionären kann außer in den in § 
    126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 
    unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den 
    Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
    vorgeschlagenen Kandidaten enthält. 
    Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
    nicht veröffentlicht werden, wenn der 
    Vorschlag keine Angaben zu deren 
    Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
    Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge können 
    von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten 
    in der virtuellen Hauptversammlung nicht 
    gestellt werden, da sie mangels physischer 
    Präsenz als Briefwähler nicht an der 
    Hauptversammlung teilnehmen und die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    für die Ausübung von Antragsrechten nicht 
    zur Verfügung stehen. Form- und fristgerecht 
    nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 
    126, 127 AktG übermittelte und von der 
    Gesellschaft zugänglich gemachte 
    Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden 
    im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
    gleichwohl so behandelt, als seien sie in 
    der Hauptversammlung gestellt worden, sofern 
    der den Antrag übermittelnde Aktionär form- 
    und fristgerecht zur Hauptversammlung 
    angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz 
    nachgewiesen hat. 
 
    *Recht der Aktionäre auf Erteilung von 
    Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG und 
    Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
    3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes* 
 
    Aktionäre haben kein Recht, in der 
    virtuellen Hauptversammlung gemäß § 131 
    Abs. 1 und Abs. 4 AktG vom Vorstand der 
    Gesellschaft mündlich Auskunft zu verlangen, 

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June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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