DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2020 in Wiesloch mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-06-10 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg WKN 731400
ISIN DE0007314007 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
der am Donnerstag, den 23. Juli 2020 um 10:00 Uhr
(MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre
Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über
das internetgestützte System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für das internetgestützte
System werden nach form- und fristgerechter Anmeldung
zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
mit der Zugangskarte übersandt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft,
Gutenbergring, 69168 Wiesloch. Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die
*besonderen Hinweise* zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung
des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu
den Rechten der Aktionäre in Abschnitt II. zu beachten.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Gesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses und der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019/2020 mit dem Bericht des
Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den übernahmerelevanten
Angaben (§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB)*
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft den vom Vorstand
vorgelegten Jahresabschluss festgestellt und
den Konzernabschluss gebilligt hat und
Vorstand und Aufsichtsrat keinen Beschluss
gefasst haben, die Feststellung des
Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu
überlassen. Gemäß § 172 AktG ist der
Jahresabschluss damit festgestellt und eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht
vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
vom Tag der Einberufung an und während der
Hauptversammlung zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2019/2020 für diesen Zeitraum zu entlasten.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2019/2020 für diesen Zeitraum zu entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden
zu lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020/2021*
Gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020/2021 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat
nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
bestimmten Prüfgesellschaft (Art. 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt
wurde.
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit des von der Hauptversammlung
gewählten Aufsichtsratsmitglieds Frau Kirsten
Lange endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2020.
Gleiches gilt für die Amtszeit des
Aufsichtsratsmitglieds und
Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Martin
Sonnenschein, der mit Wirkung zum 1. Dezember
2019 gerichtlich zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt worden war, nachdem
das von der Hauptversammlung gewählte
Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Siegfried
Jaschinski sein Mandat fristgerecht mit
Wirkung zum 30. November 2019 niedergelegt
hatte.
Es sind daher zwei Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner neu zu wählen. Die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft im Wege der Einzelwahl.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf
die Empfehlungen des Nominierungsausschusses,
folgende Personen als Vertreter der
Anteilseigner gemäß § 102 Abs. 1 AktG, §
9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat zu
wählen:
a) Herr Dr. Martin Sonnenschein,
wohnhaft in Berlin, Gesellschafter
von A.T. Kearney
b) Frau Ina Schlie, wohnhaft in
Heidelberg, Diplom-Volkswirtin und
Aufsichtsrätin
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung und für
eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2
des Deutschen Corporate Governance Kodex
i.d.F. vom 7. Februar 2017 bzw. C.1 i.d.F.
vom 16. Dezember 2019 für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das
beschlossene Diversitätskonzept und stehen im
Einklang mit dem für das Gesamtgremium
erarbeiteten Kompetenzprofil.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen
die vorgeschlagenen Kandidaten zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht
in persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen im Sinne der Ziffern 5.4.1 Abs. 6
bis 8 des Deutschen Corporate Governance
Kodex i.d.F. vom 7. Februar 2017 bzw. C.13
i.d.F. vom 16. Dezember 2019 zu der
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an
der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs.
1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs
Mitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 %
aus Frauen und Männern, also jeweils
mindestens vier Männern bzw. Frauen
(Mindestanteilsgebot), zusammen. Das
Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat
insgesamt zu erfüllen, da weder die
Anteilseignervertreter noch die
Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung
widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung ist der
Aufsichtsrat mit fünf Frauen und sieben
Männern besetzt, wobei die Amtszeit eines
weiblichen Aufsichtsratsmitglieds mit dem
Ende dieser Hauptversammlung endet. Das
Mindestanteilsgebot ist damit unabhängig
davon erfüllt, welches Geschlecht die von
dieser Hauptversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder haben.
Weitere Informationen zu den Kandidaten,
insbesondere die Angaben gemäß § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG (in der bis 3. September
2020 anwendbaren Fassung) sowie ihre
Lebensläufe, finden Sie im Anschluss an die
weiteren Angaben zur Einberufung; diese
Informationen sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
abrufbar.
Für den Fall seiner Wahl durch die
Hauptversammlung wird Herr Dr. Sonnenschein
für den Vorsitz im Aufsichtsrat kandidieren.
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur
Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.
Dezember 2019 (ARUG II) sowie zur
Aktualisierung der Satzung*
Die Satzung der Gesellschaft soll an die
Änderungen durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (*ARUG II*) vom 12.
Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang
2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019)
angepasst und auch im Übrigen
aktualisiert werden.
Soweit Änderungen durch das ARUG II erst
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -2-
am 3. September 2020 in Kraft treten, wird
durch eine Anweisung an den Vorstand
sichergestellt, dass die hiermit im
Zusammenhang stehenden Satzungsänderungen
erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) *Änderung von § 5 der Satzung
(Bekanntmachungen / Gerichtsstand)*
§ 5 Abs. 1 der Satzung wird um folgenden Satz
2 ergänzt:
'Die Gesellschaft ist berechtigt, den
Aktionären und Inhabern zugelassener
Wertpapiere Informationen im Wege der
Datenfernübertragung zu übermitteln.'
Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung
unverändert.
b) *Änderung von § 9 der Satzung (B. Der
Aufsichtsrat / Zahl und Wahl)*
§ 9 Abs. 2 und 3 der Satzung werden aufgehoben
und § 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden
vorbehaltlich einer kürzeren Festlegung der
Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner erfolgt im Wege der
Einzelwahl.'
Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung
unverändert.
c) *Änderung von § 11 der Satzung (Sitzungen
des Aufsichtsrats, Beschlussfassung)*
§ 11 der Satzung wird aufgehoben und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
'*§ 11*
*Sitzungen des Aufsichtsrats,
Beschlussfassung*
(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im
Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende oder der Vorstand im
Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden beruft
die Sitzungen des Aufsichtsrats ein. Die
Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder
mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder
telefonisch) erfolgen.
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der
Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von
Sitzungen sind schriftliche, telefonische, per
Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger
gebräuchlicher Telekommunikationsmittel,
insbesondere per Videokonferenz, durchgeführte
Beschlussfassungen zulässig, wenn der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle
seiner Verhinderung, sein Stellvertreter dies
für den Einzelfall bestimmt. Ein
Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des
Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt
auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn
es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
(4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können
an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates
dadurch teilnehmen, dass sie durch andere
Aufsichtsratsmitglieder schriftliche
Stimmabgaben (auch Telefax) überreichen
lassen. Darüber hinaus können abwesende
Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während
der Sitzung oder nachträglich, mündlich,
telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel, insbesondere per
Videozuschaltung abgeben, wenn der
Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle seiner
Verhinderung, sein Stellvertreter oder ein vom
Aufsichtsrat gewählter Sitzungsleiter dies für
den Einzelfall vor Beginn der Beschlussfassung
und unter Festlegung einer angemessenen Frist
bestimmt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen
Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht.
(5) Die Beschlussfassung über einzelne oder
sämtliche Gegenstände der Tagesordnung ist auf
Antrag von zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu
vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht
die gleiche Anzahl von
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und
der Arbeitnehmer teilnehmen würde. Vertagungen
für mehr als zwei Monate sind nicht zulässig.
Eine erneute Vertagung der Beschlussfassung
über denselben Tagesordnungspunkt ist nicht
zulässig.
(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht gesetzlich andere
Mehrheiten vorgeschrieben sind. Ergibt eine
Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit,
so muss der Aufsichtsrat auf Verlangen eines
seiner Mitglieder in derselben Sitzung eine
erneute Abstimmung über denselben
Beschlussantrag durchführen. Ergibt sich auch
bei dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so
zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Das
Gleiche gilt, wenn der
Aufsichtsratsvorsitzende schriftliche
Stimmabgaben gem. § 108 Abs. 3 AktG
überreichen lässt. Dem Stellvertreter steht
die zweite Stimme nicht zu.
(7) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
In der Niederschrift sind der Ort und Tag der
Sitzung, Teilnehmer, die Gegenstände der
Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und die Beschlüsse des
Aufsichtsrats festzuhalten. Entsprechendes
gilt für Beschlussfassungen ohne Sitzung,
deren Niederschriften durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen
sind.
(8) Soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen, finden diese
Regelungen entsprechende Anwendung auf die
Beschlussfassung in den Ausschüssen mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines
Stellvertreters der Ausschussvorsitzende bzw.
sein Stellvertreter treten.'
d) *Änderung von § 13 der Satzung
(Niederlegung des Amtes)*
§ 13 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
'*§ 13*
*Niederlegung des Amtes*
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch
ohne wichtigen Grund durch Erklärung in
Textform gegenüber dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder gegenüber dem Vorstand mit
Wirkung zum Ende des auf die Erklärung
folgenden Kalendermonats niederlegen. Eine
einvernehmliche Verkürzung der Frist ist
zulässig. Das Recht zur Amtsniederlegung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.'
e) *Änderung von § 14 der Satzung
(Zustimmungsbedürftige Geschäfte)*
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrats:
a) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur
Belastung von Grundstücken und
Erbbaurechten, zum Erwerb und zur
Veräußerung von bestehenden Anteilen
an Unternehmen, zur Übernahme von
Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen
Haftungen, sofern bei diesen Geschäften
der Wert Euro 20 Millionen im Einzelfall
übersteigt, zur Übernahme von
Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen
Haftungen zudem nur dann, wenn diese
außerhalb des üblichen
Geschäftsverkehrs erfolgt und
b) zur Aufnahme von Anleihen.'
Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung
unverändert.
f) *Änderung von § 17 der Satzung (C. Die
Hauptversammlung / Ort, Einberufung und Ablauf
der Hauptversammlung) und § 18 der Satzung
(Vorsitz in der Hauptversammlung)*
aa) § 17 Abs. 3 bis 7 der Satzung werden
aufgehoben und wie folgt neu gefasst und
§ 17 der Satzung wird um die Absätze 8
bis 11 wie folgt ergänzt:
'(3) Die Hauptversammlung ist mindestens
mit der jeweils gesetzlich bestimmten
Frist einzuberufen.
(4) Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die
Anmeldung muss in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch
den Letztintermediär in Textform
ausgestellten Nachweis über den
Anteilsbesitz des Aktionärs, der der
Gesellschaft auch direkt durch den
Letztintermediär übermittelt werden
kann, erfolgen und sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
jeweils mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. Dabei werden
der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitgerechnet. In der
Einberufung zur Hauptversammlung kann
für die Anmeldung und den Zugang des
Nachweises des Anteilsbesitzes eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist
vorgesehen werden.
(5) Bei Zweifeln an der Echtheit oder
Richtigkeit des Nachweises des
Anteilsbesitzes nach Abs. 4 kann die
Gesellschaft vom Aktionär einen
weiteren, geeigneten Nachweis verlangen.
(6) Jeder Aktionär kann sich in der
Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen.
Soweit das Gesetz oder die Einberufung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -3-
der Hauptversammlung keine Erleichterung
vorsieht, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Die
Regelungen von § 135 AktG bleiben
unberührt.
(7) Der Vorstand kann vorsehen, dass
Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Der Vorstand kann Umfang
und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen
regeln.
(8) Der Vorstand kann vorsehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung auch
ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand
kann Umfang und Verfahren der
Online-Teilnahme im Einzelnen regeln.
(9) Der Vorstand kann die
Übertragung der Hauptversammlung
über elektronische Medien in Bild und
Ton zulassen, soweit dies rechtlich
zulässig ist und die Einzelheiten
regeln.
(10) Wenn der Vorstand von einer oder
mehreren Ermächtigungen gemäß
Absätzen (7) bis (9) Gebrauch macht,
sind die aufgrund der Ermächtigungen
getroffenen Bestimmungen mit der
Einberufung der Hauptversammlung
bekanntzumachen.
(11) Die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats sollen persönlich an
der Hauptversammlung teilnehmen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den
Vorsitz in der Hauptversammlung führen,
können an der Hauptversammlung auch im
Wege der Bild- und Tonübertragung
teilnehmen, wenn gesundheitliche Gründe
eine Teilnahme via Bild- und
Tonübertragung ratsam erscheinen lassen
oder für ein im nicht-europäischen
Ausland wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied
ein unverhältnismäßig hoher
Anreiseaufwand oder Risiken durch
krisenbedingte Unsicherheit der Anreise
entstehen würden. Ob die entsprechenden
Voraussetzungen für eine Teilnahme im
Wege der Bild- und Tonübertragung
vorliegen, beurteilt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats auf Anfrage des
betroffenen Aufsichtsratsmitglieds
letztverbindlich. Soweit der Vorsitzende
des Aufsichtsrats selbst betroffen ist,
entscheidet der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende.'
§ 17 Abs. 1 und 2 der Satzung bleiben
unverändert.
bb) § 18 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
'(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder im Fall seiner Verhinderung ein
anderes von ihm zu bestimmendes
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre. Für
den Fall, dass weder der Vorsitzende des
Aufsichtsrats noch ein von ihm
bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats
den Vorsitz übernimmt, wird der
Versammlungsleiter durch die in der
Hauptversammlung anwesenden
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gewählt.'
Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung
unverändert.
cc) Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderungen der Satzung gemäß
vorstehend aa) und bb) erst ab dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
Eine synoptische Gegenüberstellung der
geltenden Fassung der vorgenannten
Satzungsbestimmungen und der beabsichtigten
Änderung dieser Satzungsbestimmungen ist
von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
zugänglich.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
Die Hauptversammlung wird gemäß der
Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1
Abs. 2 des am 28. März 2020 in Kraft
getretenen Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht
in der virtuellen Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Briefwahl
(keine elektronische Teilnahme) oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
*BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN
HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET*
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend
genannten Bestimmungen form- und
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
können die gesamte Hauptversammlung in Bild
und Ton am 23. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ)
über ein internetgestütztes System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem
internetgestützten System werden den
Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt,
die ihnen nach form- und fristgerechter
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
Kreditinstitute), diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen (Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder
geschäftsmäßig Handelnde) sowie
sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs
unter Verwendung der mit der Zugangskarte
zugesandten Zugangsdaten über das
internetgestützte System verfolgen.
Zusätzlich wird die Rede des Vorstands allen
Aktionären und der interessierten
Öffentlichkeit im Anschluss an die
Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
zugänglich sein.
*VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN
DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH
VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG
DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE
AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts durch Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme) oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens 16. Juli 2020, 24:00 Uhr
(MESZ) (eingehend), unter folgender Adresse
angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
GS-BM General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 136 26351
E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com
Der Anteilsbesitz muss durch eine deutsch-
oder englischsprachige Bescheinigung in
Textform des depotführenden Instituts
nachgewiesen werden. Der Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, das heißt den 2. Juli
2020, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen
(sogenannter Nachweisstichtag). Wie die
Anmeldung muss auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse spätestens am 16. Juli
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
*BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende
Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung sowie die Ausübung
des Stimmrechts. Für die Berechtigung zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts gilt als
Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Die Berechtigung zur
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts richten sich - neben der
Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktien
der Gesellschaft erwerben, werden zwar
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt,
an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben,
soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien
durch einen Aktionär nach dem
Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -4-
Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist
der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre,
die sich zum Nachweisstichtag
ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben,
auch dann zur Verfolgung der Bild- und
Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in
unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie
nach dem Nachweisstichtag die von ihnen
gehaltenen Aktien ganz oder teilweise
veräußern. Auf die Veräußerbarkeit
der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb
keine Auswirkungen. Für eine eventuelle
Dividendenberechtigung ist der
Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH
BRIEFWAHL*
Aktionäre können ihre Stimmen zu den
veröffentlichten Beschlussvorschlägen im
Wege der Briefwahl durch schriftliche oder
elektronische Briefwahl abgeben, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung des Aktionärs und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen,
die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung
zugeordnet werden können, sind
gegenstandslos.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann
elektronisch über ein von der Gesellschaft
zur Verfügung gestelltes internetgestütztes
System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
erfolgen. Die Stimmabgabe per Briefwahl über
das internetgestützte System ist unbeschadet
der rechtzeitigen Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli 2020
(wobei dieser Zeitpunkt durch den
Versammlungsleiter angekündigt wird)
möglich.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten
Aktionäre zudem ein Briefwahlformular mit
weiteren Hinweisen. Sofern Aktionäre ihre
Briefwahlstimmen nicht über das
internetgestützte System abgeben, müssen sie
diese (unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes) der Gesellschaft bis zum
21. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend),
unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse übersenden:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail:
Heidelberger-HV2020@computershare.de
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die
zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum
der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen
und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per
internetgestütztem System, 2. per E-Mail, 3.
per Telefax und 4. in Papierform.
Der Widerruf oder die Änderung bereits
erteilter Briefwahlstimmen in Textform ist
auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu
den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben
sich aus dem Formular, das mit der
Zugangskarte auf dem Postweg übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
Kreditinstitute), diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen (Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder
geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige
Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE UND DIE
VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG
DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH EINEN
BEVOLLMÄCHTIGTEN*
*Bevollmächtigung von der Gesellschaft
benannter Stimmrechtsvertreter*
Aktionäre haben außerdem die
Möglichkeit, sich nach Maßgabe ihrer
Weisungen durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung
ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch
im Falle der Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind eine fristgerechte Anmeldung des
Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die
Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den
ihnen erteilten Weisungen und nicht nach
eigenem Ermessen auszuüben. Ohne
ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht
eindeutig erteilter Weisung zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung
des Stimmrechts durch die
Stimmrechtsvertreter nicht möglich.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung
von Weisungen und deren Änderung, der
Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung oder des Widerrufs
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Die Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist über das internetgestützte System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli
2020 (wobei dieser Zeitpunkt durch den
Versammlungsleiter angekündigt wird)
möglich. Die Zugangsdaten für das
internetgestützte System werden den
Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.
Zur Bevollmächtigung und Weisung kann auch
das Formular verwendet werden, das den
Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zugesandt wird.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der
Widerruf der Vollmacht sowie die
Änderung von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen, sofern sie nicht über das
internetgestützte System der Gesellschaft
abgegeben werden, unter der folgenden
Adresse in Textform bis spätestens
21. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend),
zugehen:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail:
Heidelberger-HV2020@computershare.de
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die
zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum
der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen
und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per
internetgestütztem System, 2. per E-Mail, 3.
per Telefax und 4. in Papierform.
Bitte beachten Sie, dass die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlussfassungen oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen von Aktionären
entgegennehmen.
*Bevollmächtigung eines Dritten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihr
Recht zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung auch durch einen anderen
Bevollmächtigten, z. B. durch einen
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder auch eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen; dies gilt
grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur
elektronischen Fragenstellung und zum
elektronischen Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung. Auch in
diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Der Bevollmächtigte kann seinerseits im
Rahmen des gesetzlich Zulässigen das
Stimmrecht nur über Briefwahl oder die
(Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben. Möchte der
Bevollmächtigte zur Stimmabgabe das
internetgestützte System nutzen, benötigt er
hierzu die Zugangsdaten, die mit der
Zugangskarte übermittelt werden und die der
Bevollmächtigte ggf. vom Vollmachtgeber
erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen
grundsätzlich der Textform. Bei
Bevollmächtigung eines Intermediärs
(insbesondere eines Kreditinstituts), einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmberaters
oder einer sonstigen von § 135 AktG
erfassten Person oder Institution sind in
der Regel Besonderheiten zu beachten, die
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu
erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre,
sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht sowie über das Verfahren der
Vollmachterteilung abzustimmen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten
Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht
zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr
Nachweis können auch auf andere formgerechte
Art und Weise erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf
können gegenüber dem Bevollmächtigten oder
unter folgender Adresse gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail:
Heidelberger-HV2020@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen
auch zur Verfügung, wenn der Gesellschaft
der Nachweis einer Bevollmächtigung
übermittelt werden soll. Zusätzlich bietet
die Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
ein internetgestütztes System für die
Erteilung der Vollmacht, die
Übermittlung des Nachweises der
Vollmacht bzw. deren Änderung und des
Widerrufs an. Einzelheiten können Aktionäre
den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von §
135 AktG erfassten Intermediären und
gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die
eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird
empfohlen, sich im Vorfeld der
Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts unter der folgenden Adresse
zu melden:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: Heidelberger-HV2020@computershare.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
*WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR
STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL
UND VOLLMACHT UND WEISUNG AN DIE VON DER
GESELLSCHAFT BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER*
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und
die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind auf die Abstimmung
über die in der Einberufung oder im Vorfeld
der Hauptversammlung bekannt gemachten
Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder
des Aufsichtsrats und/oder etwaige nach §§
126, 127 AktG zugänglich gemachten
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von
Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
eine Stimmabgabe durch Briefwahl oder
Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für die
Einzelabstimmungen.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten in der virtuellen
Hauptversammlung keine Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung
(siehe dazu nachstehend) oder Antragsrechte
in der Hauptversammlung ausüben können, da
sie mangels physischer Präsenz als
Briefwähler nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen und die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
ausschließlich für die
Stimmrechtsausübung und nicht für die
Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur
Verfügung stehen. Weitere Hinweise finden
sich nachstehend unter 'Rechte der
Aktionäre' sowie unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
*RECHTE DER AKTIONÄRE*
*Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das
entspricht (gerundet) 15.223.963
Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet)
195.313 Stückaktien, erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens
dreißig Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind)
also spätestens bis
22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend),
zugehen. Aktionäre werden gebeten, etwaige
Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu
übermitteln:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
Vorstand
HV-Büro (LD-CG)
Gutenbergring
69168 Wiesloch
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die
Berechnung der Frist entsprechend
anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.heidelberg.com/hauptversammlung
bekannt gemacht.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie
Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG sind ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft
HV-Büro (LD-CG)
Gutenbergring
69168 Wiesloch
Telefax: +49 (0) 62 22 / 82-?9967102
E-Mail: hv2020@heidelberg.com
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs.
1 AktG Gegenanträge einschließlich des
Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit
einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis
8. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend),
unter der vorstehend angegebenen Adresse
zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
kann die Gesellschaft unter den in § 126
Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Die Gesellschaft wird insoweit
allerdings von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 AktG keinen Gebrauch machen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen
von Aktionären kann außer in den in §
126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann
nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge können
von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
in der virtuellen Hauptversammlung nicht
gestellt werden, da sie mangels physischer
Präsenz als Briefwähler nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
für die Ausübung von Antragsrechten nicht
zur Verfügung stehen. Form- und fristgerecht
nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§
126, 127 AktG übermittelte und von der
Gesellschaft zugänglich gemachte
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden
im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
gleichwohl so behandelt, als seien sie in
der Hauptversammlung gestellt worden, sofern
der den Antrag übermittelnde Aktionär form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz
nachgewiesen hat.
*Recht der Aktionäre auf Erteilung von
Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG und
Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes*
Aktionäre haben kein Recht, in der
virtuellen Hauptversammlung gemäß § 131
Abs. 1 und Abs. 4 AktG vom Vorstand der
Gesellschaft mündlich Auskunft zu verlangen,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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