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DGAP-HV: Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.07.2020 in Ladenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Heidelberg Pharma AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.07.2020 in Ladenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Heidelberg Pharma AG Ladenburg Wertpapier-Kenn-Nummer: 
A11QVV 
ISIN: DE000A11QVV0 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare 
Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land 
Baden-Württemberg insoweit beschlossenen Maßnahmen 
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für 
die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie 
die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der 
Heidelberg Pharma AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen 
Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der 
Heidelberg Pharma AG Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der 
Heidelberg Pharma AG, Ladenburg, ein, die am Mittwoch, den 
22. Juli 2020, 
um 11:00 Uhr (MESZ) stattfindet. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der 
Unternehmenszentrale der Heidelberg Pharma AG, 
Schriesheimer Str. 101, 68526 Ladenburg, statt. Für die 
Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort 
der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz unter der 
Internetadresse 
 
www.heidelberg-pharma.com 
 
in der Rubrik 'Presse & Investoren > Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte in Bild und Ton übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und 
keine elektronische Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. 
Alt. COVID-19-Gesetz (vgl. die näheren Hinweise nach der 
Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Heidelberg Pharma AG und des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Heidelberg Pharma AG und den 
    Heidelberg Pharma-Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 
    30. November 2019 beendete Geschäftsjahr 2018/2019 
 
    Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen 
    können im Internet unter 
 
    www.heidelberg-pharma.com 
 
    in der Rubrik 'Presse & Investoren > 
    Hauptversammlung' eingesehen werden. Der 
    Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung ist daher zu diesem 
    Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das zum 30. November 
    2019 beendete Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung 
    zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das zum 30. 
    November 2019 beendete Geschäftsjahr 2018/2019 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
    das Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
    Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des 
    Aufsichtsrats folgend schlägt der Aufsichtsrat 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt, wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das zum 30. November 
    2020 endende Geschäftsjahr 2019/2020 bestellt. 
5.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bisherigen Genehmigten Kapitals 2018/I und 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I 
    sowie über eine entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
    in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
    Einladung gültigen Fassung ist der Vorstand 
    ermächtigt, bis zum 25. Juni 2023 das Grundkapital 
    der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
    einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2018/I). Das Genehmigte Kapital 2018/I 
    wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 
    26. Juni 2018 in Höhe von EUR 14.051.267,00 
    beschlossen und am 25. Juli 2018 in das 
    Handelsregister eingetragen. Zum Zeitpunkt der 
    Einladung zu der Hauptversammlung am 22. Juli 2020 
    ist das Genehmigte Kapital 2018/I einmal durch 
    Vorstandsbeschluss vom 27. April 2020 mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tage 
    ausgenutzt worden, wobei die Durchführung der 
    Kapitalerhöhung am 29. April 2020 in das 
    Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim 
    eingetragen wurde. Somit steht nur noch ein 
    Genehmigtes Kapital 2018/I in Höhe von EUR 
    11.230.306,00 zur Verfügung. 
 
    Das Genehmigte Kapital 2018/I soll nunmehr, soweit 
    noch nicht ausgenutzt, vollständig aufgehoben und 
    durch ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
    Kapital 2020/I) ersetzt werden. 
 
    Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I soll 
    nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 
    2020/I wirksam an seine Stelle tritt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1. Das Genehmigte Kapital 2018/I gemäß § 
       5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
       wird, soweit diese Ermächtigung zum 
       Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
       Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
       Kapitals 2020/I im Handelsregister noch 
       nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
       Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
       Kapitals 2020/I im Handelsregister 
       aufgehoben. 
    2. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. 
       Juli 2025 (einschließlich) einmalig 
       oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
       15.515.286,00 gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
       15.515.286 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020/I). 
 
       Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
       Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       zu. Die Aktien können auch von einem oder 
       mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet und 
          die gemäß oder in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG gegen Bareinlagen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
          des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          auf 10 % des Grundkapitals sind 
          diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
          zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind, sofern und 
          soweit die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
       b) zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
       Darüber hinaus wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       auszuschließen. 
 
       Der Vorstand wird schließlich 
       ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020/I zu ändern. 
    3. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. 
       Juli 2025 (einschließlich) einmalig 
       oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
       15.515.286,00 gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
       15.515.286 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020/I)._ 
 
       Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
       Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       zu. Die Aktien können auch von einem oder 
       mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet und 
          die gemäß oder in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG gegen Bareinlagen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
          des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          auf 10 % des Grundkapitals sind 
          diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
          zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind, sofern und 
          soweit die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
       b) _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen._ 
 
       _Darüber hinaus ist der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       auszuschließen._ 
 
       _Der Vorstand ist schließlich 
       ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020/I zu ändern.'_ 
6.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Ausgabe von Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibungen und Schaffung eines 
    entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes 
    Kapital 2020/I) sowie eine Satzungsänderung* 
 
    Die Möglichkeit, Eigenkapital zu beschaffen, ist 
    eine wesentliche Grundlage für eine positive 
    Entwicklung der Gesellschaft. Eine Möglichkeit der 
    Eigenkapitalbeschaffung ist die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder 
    Optionsrechten auf Aktien verbunden sind. Vorstand 
    und Aufsichtsrat wollen daher Vorsorge treffen, um 
    diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit im 
    Bedarfsfall nutzen zu können. Bisher besteht diese 
    Möglichkeit bei der Gesellschaft noch nicht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    1. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen 
 
       a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Laufzeit, Aktienzahl 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. 
          Juli 2025 (einschließlich) einmalig 
          oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          (zusammenfassend 
          '*W/O-Schuldverschreibungen*') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          50.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
          Inhabern von W/O-Schuldverschreibungen 
          Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug 
          von insgesamt bis zu 12.705.033 auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
          des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
          EUR 12.705.033,00 ('*Neue Aktien*') nach 
          näherer Maßgabe der Wandelanleihe- 
          oder Optionsbedingungen zu gewähren. Die 
          Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
          ausgenutzt werden. 
 
          Die W/O-Schuldverschreibungen sind gegen 
          Bareinlagen auszugeben und können 
          außer in Euro auch in der 
          gesetzlichen Währung eines OECD-Staates 
          - unter Begrenzung auf den 
          entsprechenden Euro-Gegenwert von max. 
          EUR 50.000.000,00 - begeben werden. 
 
          Die W/O-Schuldverschreibungen können 
          auch durch Unternehmen, an denen die 
          Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
          mehrheitlich beteiligt ist, begeben 
          werden. In diesem Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
          Garantie für die Rückzahlung der 
          W/O-Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Berechtigten der 
          W/O-Schuldverschreibungen Wandlungs- 
          oder Optionsrechte zum Bezug Neuer 
          Aktien zu gewähren. 
       b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
          Bei der Ausgabe von 
          W/O-Schuldverschreibungen ist den 
          Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
          auf die neuen W/O-Schuldverschreibungen 
          einzuräumen. Die 
          W/O-Schuldverschreibungen sollen dann 
          grundsätzlich von mindestens einem 
          Kreditinstitut oder mindestens einem 
          nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
          1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. Werden die 
          W/O-Schuldverschreibungen von einem 
          Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
          beteiligt ist, begeben, hat die 
          Gesellschaft die Gewährung des 
          Bezugsrechts für die Aktionäre der 
          Gesellschaft nach Maßgabe der 
          vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
          Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, 
 
          * um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
            des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszunehmen, 
          * soweit es zum Verwässerungsschutz 
            erforderlich ist, um Inhabern von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
            von der Gesellschaft oder von 
            Unternehmen, an denen die 
            Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, ausgegeben wurden oder werden, 
            ein Bezugsrecht auf neue 
            W/O-Schuldverschreibungen in dem 
            Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
            nach Ausübung der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte oder nach Erfüllung 
            der Wandlungspflichten zustünde, 
            oder 
          * soweit die aufgrund der Wandlungs- 
            oder Optionsrechte auszugebenden 
            Neuen Aktien insgesamt 10 % des 
            Grundkapitals nicht überschreiten, 
            und zwar weder zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung. 
            Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
            Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
            - Aktien, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung gemäß 
              oder in sinngemäßer 
              Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              ausgegeben werden, und 
            - Aktien, die zur Bedienung von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              aufgrund anderer Ermächtigungen 
              ausgegeben werden oder 
              auszugeben sind, sofern und 
              soweit die Schuldverschreibungen 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung in sinngemäßer 
              Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              ausgegeben werden. 
 
          Der Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß diesem letzten 
          Aufzählungspunkt ist ferner nur dann 
          zulässig, wenn der Ausgabepreis der 
          W/O-Schuldverschreibungen deren nach 
          anerkannten finanzmathematischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberg Pharma AG: Bekanntmachung der -3-

Methoden ermittelten theoretischen 
          Marktwert nicht wesentlich 
          unterschreitet. 
       c) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          deren Inhaber das Recht, ihre 
          Schuldverschreibungen gemäß den vom 
          Vorstand unter Beachtung der Vorgaben 
          der Hauptversammlung, insbesondere im 
          Hinblick auf den Wandlungspreis, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
          in Neue Aktien umzutauschen. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals der 
          bei Wandlung auszugebenden Neuen Aktien 
          darf den Nennbetrag der 
          Wandelschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
          Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags einer 
          Wandelschuldverschreibung durch den 
          Wandlungspreis für eine Neue Aktie. Das 
          Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
          Division des unter dem Nennbetrag 
          liegenden Ausgabebetrags einer 
          Wandelschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Neue Aktie ergeben. Dabei kann eine Auf- 
          oder Abrundung auf eine ganze Zahl 
          erfolgen. 
 
          Die Wandelanleihebedingungen können eine 
          Wandlungspflicht vorsehen. 
       d) Optionsrecht 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Schuldverschreibung ein oder 
          mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
          den Inhaber nach näherer Maßgabe 
          der vom Vorstand unter Beachtung der 
          Vorgaben der Hauptversammlung, 
          insbesondere im Hinblick auf den 
          Optionspreis, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats festzulegenden 
          Optionsbedingungen zum Bezug von Neuen 
          Aktien berechtigen. Der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals der bei Ausübung der 
          Optionen auszugebenden Neuen Aktien darf 
          den Nennbetrag der 
          Optionsschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
       e) Wandlungspreis, Optionspreis, 
          Verwässerungsschutz 
 
          Der jeweils festzulegende Wandlungs- 
          oder Optionspreis für eine Neue Aktie 
          mit einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 muss 
          mindestens 80 % des Referenzkurses 
          betragen. 
 
          'Referenzkurs' ist, 
 
          * wenn ein Bookbuilding-Verfahren 
            durchgeführt wird, der 
            volumengewichtete Durchschnitt der 
            Kurse der Aktie der Gesellschaft im 
            Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem der 
            Frankfurter Wertpapierbörse) 
            während des Zeitraums des von den 
            die Emission begleitenden 
            Kreditinstituten durchzuführenden 
            Bookbuilding-Verfahrens, in dem die 
            Investoren Kaufanträge für die 
            W/O-Schuldverschreibungen abgeben 
            können, oder 
          * wenn kein Bookbuilding-Verfahren 
            durchgeführt wird: 
 
            - wenn die 
              W/O-Schuldverschreibungen den 
              Aktionären zum Bezug angeboten 
              werden, der höhere der beiden 
              folgenden Beträge: ungewichteter 
              Durchschnitt der Schlusspreise 
              während der Bezugsfrist mit 
              Ausnahme der letzten vier Tage 
              der Bezugsfrist und Schlusspreis 
              am fünftletzten Tag der 
              Bezugsfrist, oder 
            - wenn die 
              W/O-Schuldverschreibungen den 
              Aktionären nicht zum Bezug 
              angeboten werden, der 
              ungewichtete Durchschnitt der 
              Schlusspreise an den zehn 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Beschlussfassung durch den 
              Vorstand über den Ausgabebetrag 
              der W/O-Schuldverschreibungen. 
 
          '*Schlusspreis*' ist, im Hinblick auf 
          jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im 
          Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse) in der Schlussauktion 
          ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein 
          solcher Schlusskurs an dem betreffenden 
          Handelstag nicht ermittelt wird, der 
          letzte im fortlaufenden Xetra-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse) ermittelte Preis der 
          Aktie der Gesellschaft. 
 
          In jedem Falle ist jedoch mindestens der 
          geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 
          Abs. 1 AktG als Wandlungs- oder 
          Optionspreis zu zahlen. 
 
          Der Wandlungs- oder Optionspreis kann 
          unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
          einer Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der Wandelanleihe- 
          oder Optionsbedingungen wertwahrend 
          ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
          Optionsfrist unter Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts an 
          ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
          oder weitere W/O-Schuldverschreibungen 
          begibt oder garantiert und den Inhabern 
          schon bestehender Wandlungs- oder 
          Optionsrechte hierbei kein Bezugsrecht 
          einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Wandlungs- oder Optionsrechts oder der 
          Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
          würde. 
 
          Die Bedingungen der 
          W/O-Schuldverschreibungen können darüber 
          hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung oder anderer 
          außerordentlicher Maßnahmen 
          bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich 
          hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch 
          Dritte) eine Anpassung der Options- und 
          Wandlungspflichten bzw. -rechte 
          vorsehen. 
 
          Die Ermäßigung des Wandlungs- oder 
          Optionspreises kann auch durch eine 
          Barzahlung der Gesellschaft sowie durch 
          eine Erhöhung der bei Wandlung oder 
          Optionsausübung zu gewährenden Anzahl 
          von Neuen Aktien bewirkt werden. 
 
          § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
       f) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
          Die Wandelanleihe- oder 
          Optionsbedingungen können bestimmen, 
          dass die Gesellschaft den Inhabern der 
          Wandlungs- oder Optionsrechte nicht 
          Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
          sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen 
          hat. 
 
          Soweit sich ein Bezugsrecht auf 
          Bruchteile von Neuen Aktien ergibt, kann 
          vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
          nach Maßgabe der Wandelanleihe- 
          oder Optionsbedingungen zum Bezug ganzer 
          Neuer Aktien addiert werden können. 
          Ferner können eine in bar zu leistende 
          Zuzahlung oder ein Barausgleich für 
          nicht wandlungsfähige Spitzen 
          festgesetzt werden. 
       g) Ausgestaltung im Einzelnen 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Wandelanleihe- 
          oder Optionsbedingungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabebetrag der 
          W/O-Schuldverschreibungen, Wandlungs- 
          oder Optionspreis, Laufzeit und 
          Stückelung und den Wandlungs- oder 
          Optionszeitraum festzulegen. 
    2. Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/I 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
       zu EUR 12.705.033,00 durch Ausgabe von bis zu 
       12.705.033 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
       ausschließlich der Gewährung neuer 
       Aktien an Inhaber von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung 
       der Hauptversammlung vom 22. Juli 2020 
       gemäß dem Beschluss zu 
       Tagesordnungspunkt 6 durch die Gesellschaft 
       oder durch Unternehmen, an denen die 
       Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
       mehrheitlich beteiligt ist, gewährt werden. 
       Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- 
       oder Optionspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit 
       die Inhaber der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten 
       Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus 
       solchen Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
       neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausgabe noch kein 
       Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am 
       Gewinn teil. 
    3. Satzungsänderung bzgl. des Bedingten Kapitals 
       2020/I 
 
       § 5 der Satzung wird um einen neuen Abs. 8 
       mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
       '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu EUR 12.705.033,00 
            durch Ausgabe von bis zu 12.705.033 
            auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien bedingt erhöht 
            (Bedingtes Kapital 2020/I). Die 
            bedingte Kapitalerhöhung dient 
            ausschließlich der Gewährung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

neuer Aktien an Inhaber von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
            aufgrund der Ermächtigung der 
            Hauptversammlung vom 22. Juli 2020 
            gemäß dem Beschluss zu 
            Tagesordnungspunkt 6 durch die 
            Gesellschaft oder durch 
            Unternehmen, an denen die 
            Gesellschaft unmittelbar oder 
            mittelbar mehrheitlich beteiligt 
            ist, gewährt werden. Die Ausgabe 
            der Aktien erfolgt zu dem nach 
            Maßgabe des vorstehend 
            bezeichneten Beschlusses jeweils 
            festzulegenden Wandlungs- oder 
            Optionspreis. Die bedingte 
            Kapitalerhöhung wird nur 
            durchgeführt, soweit die Inhaber 
            der Wandlungs- oder Optionsrechte 
            von ihren Wandlungs- oder 
            Optionsrechten Gebrauch machen oder 
            Wandlungspflichten aus solchen 
            Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
            neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, für das zum 
            Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
            Gewinnverwendungsbeschluss 
            vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
            Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
            die Fassung von § 5 Abs. 8 der 
            Satzung entsprechend der jeweiligen 
            Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen 
            sowie alle sonstigen damit im 
            Zusammenhang stehenden 
            Änderungen der Satzung 
            vorzunehmen, die nur die Fassung 
            betreffen. Entsprechendes gilt für 
            den Fall der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten nach 
            Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
            sowie für den Fall der 
            Nichtausnutzung des bedingten 
            Kapitals nach Ablauf der Fristen 
            für die Ausübung der Wandlungs- 
            oder Optionsrechte.' 
7.  *Beschlussfassung über die Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 
    AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
    zusammen und besteht aus fünf Mitgliedern. Die 
    Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. 
    Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
    ausschließlich aus Aktionärsvertretern 
    zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 10 
    Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die 
    Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, 
    wird nicht mitgerechnet. 
 
    Mit Beendigung der Hauptversammlung am 22. Juli 
    2020 endet die Amtszeit sämtlicher 
    Aufsichtsratsmitglieder. Daher sind fünf 
    Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen. Alle 
    derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder stehen 
    für eine Wiederwahl zu Verfügung. Die 
    Hauptversammlung ist bei der Wahl des 
    Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt gemäß dem Vorschlag 
    seines Personal- und Nominierungsausschusses vor, 
    die nachfolgend unter lit. a) bis f) genannten 
    Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu 
    wählen. Die Bestellung der unter lit. a) bis f) 
    genannten Personen erfolgt für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, welche über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (also 
    voraussichtlich die ordentliche Hauptversammlung 
    2025) beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, wird jeweils nicht 
    mitgerechnet. 
 
    a) Herr Prof. Dr. Christof Hettich, 
 
       wohnhaft in Schwetzingen, 
 
       ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und 
       Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte 
       Partnerschaftsgesellschaft mbB, 
       Mannheim/Frankfurt am Main/München, 
       Geschäftsführer der dievini Verwaltungs 
       GmbH, der Komplementärin der dievini Hopp 
       BioTech holding GmbH & Co. KG, Walldorf, 
       sowie Vorstandsvorsitzender der SRH 
       Holding SdbR, Heidelberg. 
    b) Herr Dr. Friedrich von Bohlen und 
       Halbach, 
 
       wohnhaft in Heidelberg, 
 
       ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der 
       dievini Verwaltungs GmbH, der 
       Komplementärin der dievini Hopp BioTech 
       holding GmbH & Co. KG, Walldorf. 
    c) Herr Dr. Georg F. Baur, 
 
       wohnhaft in Hamburg, 
 
       ausgeübter Beruf: Stellvertretender 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Heidelberg Pharma AG, Geschäftsführer der 
       Park & Garden Organisations GbR sowie 
       Mitglied in weiteren Aufsichtsräten und 
       Mitglied in einem vergleichbaren 
       inländischen Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens, wie nachfolgend 
       im Einzelnen unter 'Mandate' lit. c) 
       dargestellt. 
    d) Frau Dr. Birgit Kudlek, 
 
       wohnhaft in Bad Soden, 
 
       ausgeübter Beruf: Global Senior Vice 
       President (Ex-US) Technical Operations, 
       Mundipharma International Limited, 
       Cambridge, MA, USA. 
    e) Herr Dr. Mathias Hothum 
 
       wohnhaft in Walldorf, 
 
       ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der 
       dievini Verwaltungs GmbH, der 
       Komplementärin der dievini Hopp BioTech 
       holding GmbH & Co. KG, Walldorf. 
 
    Mandate: 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei 
    den nachfolgend unter (i) aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    a) Herr Prof. Dr. Christof Hettich 
 
       (i)  InterComponentWare 
            Aktiengesellschaft, Walldorf 
            (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
            LTS Lohmann Therapie-Systeme AG, 
            Andernach (Vorsitzender des 
            Aufsichtsrats) 
       (ii) Cytonet GmbH & Co. KG, Weinheim, 
            nunmehr Weinheim 216 GmbH & Co. KG 
            i.L. (Vorsitzender des Beirats) 
 
            immatics biotechnologies GmbH, 
            Tübingen (Stellvertretender 
            Vorsitzender des Beirats) 
 
            Gesellschaften der Vetter Group, 
            Ravensburg: 
 
            Vetter Pharma-Fertigung GmbH & Co. 
            KG, Vetter Pharma-Fertigung 
            Verwaltungs-GmbH, 
            Arzneimittelgesellschaft mbH 
            Apotheker Vetter & Co., Vetter 
            Injekt System GmbH & Co. KG, Vetter 
            Injekt System Verwaltungs-GmbH 
            (Mitglied der Beiräte) 
 
            Molecular Health GmbH, Heidelberg 
            (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
    b) Dr. Friedrich von Bohlen und Halbach 
 
       (i)  Apogenix AG, Heidelberg 
            (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
            CureVac AG, Tübingen (Vorsitzender 
            des Aufsichtsrats) 
       (ii) AC Immune SA, Lausanne, Schweiz 
            (Mitglied des Verwaltungsrats) 
 
            Cytonet GmbH & Co. KG, Weinheim, 
            nunmehr Weinheim 216 GmbH & Co. KG 
            i.L. (Mitglied des Beirats) 
 
            Immatics GmbH, Tübingen (Mitglied 
            des Beirats) 
 
            Novaliq GmbH, Heidelberg 
            (Vorsitzender des Beirats) 
 
            Wyss Translational Center, Zürich, 
            Schweiz (Stellvertretender 
            Vorsitzender des Evaluation Board) 
    c) Herr Dr. Georg F. Baur 
 
       (i)  J.F. Müller & Sohn AG, Hamburg 
            (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
            Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg 
            (Stellvertretender Vorsitzender des 
            Aufsichtsrats) 
       (ii) keine 
    d) Frau Dr. Birgit Kudlek 
 
       (i)  keine 
       (ii) Bormioli Pharma S.p.A., Mailand, 
            Italien (Mitglied des 
            Aufsichtsrats) 
 
            Atnahs Pharma Limited, London, 
            Vereinigtes Königreich (Mitglied 
            des Advisory Committee) 
    e) Herr Dr. Mathias Hothum 
 
       (i)  Apogenix AG, Heidelberg (Mitglied 
            des Aufsichtsrats) 
 
            CureVac AG, Tübingen (Mitglied des 
            Aufsichtsrats) 
       (ii) Cytonet GmbH & Co. KG, Weinheim, 
            nunmehr Weinheim 216 GmbH & Co. KG 
            i.L. (Mitglied des Beirats) 
 
            Joimax GmbH, Karlsruhe 
            (Vorsitzender des Beirats) 
 
            Novaliq GmbH, Heidelberg (Mitglied 
            des Beirats) 
 
            Molecular Health GmbH, Heidelberg 
            (Mitglied des Beirats) 
 
    Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen 
    Kandidaten stehen im Internet unter 
 
    www.heidelberg-pharma.com 
 
    in der Rubrik 'Presse & Investoren > 
    Hauptversammlung' zur Ansicht zur Verfügung. 
 
    Gemäß dem Deutschen Corporate Governance 
    Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf 
    achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer 
    Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; 
    außerdem hat sich der Aufsichtsrat 
    vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten 
    den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht - mit 
    Ausnahme von den Herren Prof. Dr. Christof 
    Hettich, Dr. Friedrich von Bohlen und Halbach 
    sowie Dr. Mathias Hothum - keiner der 
    vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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