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DGAP-HV: Aktienbrauerei Kaufbeuren AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.07.2020 in Kaufbeuren (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aktienbrauerei Kaufbeuren AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aktienbrauerei Kaufbeuren AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.07.2020 in Kaufbeuren (virtuell) mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aktienbrauerei Kaufbeuren AG Kaufbeuren ISIN: 
DE0005013007 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein zu der am Mittwoch, den 22. Juli 2020, 
um 11.00 Uhr (MESZ) in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreterin) stattfindenden 131. 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der 
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft live im 
Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ausgeübt 
werden. Die Hauptversammlung findet in den 
Räumlichkeiten der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
Aktiengesellschaft, Hohe Buchleuthe 3, 87600 
Kaufbeuren, als Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes statt. 
 
Tagesordnung 
1. *Wahl des Versammlungsleiters* 
 
   Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder haben ihren 
   Lebensmittelpunkt in den USA. Es ist 
   angesichts nicht absehbarer 
   Reisebeschränkungen ungewiss, ob der 
   Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes 
   Aufsichtsratsmitglied als Versammlungsleiter 
   am Ort der virtuellen Hauptversammlung zur 
   Verfügung stehen würde. Sämtliche 
   Aufsichtsratsmitglieder haben daher 
   vorsorglich erklärt, für die 
   Versammlungsleitung nicht zur Verfügung zu 
   stehen, sodass die Wahl eines 
   Versammlungsleiters durch die 
   Hauptversammlung notwendig ist. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, Herrn 
   Matthias Gaebler, Stuttgart, zum 
   Versammlungsleiter gemäß § 21 S. 2 der 
   Satzung der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
   Aktiengesellschaft zu wählen. 
2. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
   Aktiengesellschaft zum 30. September 2019 
   sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Die zuvor genannten Unterlagen sind auf der 
   Internetseite des Unternehmens unter 
 
   www.ab-kf.de 
 
   im Bereich Investor 
   Relations/Geschäftsberichte zugänglich. Zu 
   diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine 
   Beschlussfassung, da der vom Vorstand 
   aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat 
   bereits gebilligt und damit festgestellt 
   worden ist. Die Vorlagen werden in der 
   Hauptversammlung entsprechend näher 
   erläutert. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das am 30. September 2019 
   beendete Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 30. 
   September 2019 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stadtberger 
   Straße 99, 86157 Augsburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 sowie für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des 
   Geschäftsjahres 2019/2020, sofern dieser 
   einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen wird, zu wählen. Der Aufsichtsrat 
   hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
   vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2020 und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2009 
   beschlossene Genehmigte Kapital ist am 27. 
   Mai 2014 ausgelaufen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1. Das in § 4 der Satzung ab Absatz 2 
   aufgeführte und bereits ausgelaufene 
   Genehmigte Kapital wird aufgehoben und wie 
   nachfolgend neu gefasst. 
 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 21. Juli 2025 
   einmalig oder mehrmalig in Höhe von bis zu 
   insgesamt EUR 772.850,00 durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
   Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
   Aktien einen rechnerischen Anteil von 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung durch den 
   Vorstand. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung des Vorstands anderweitig in 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen und von 
   sonstigen Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Darlehens- und sonstigen 
   Verbindlichkeiten sowie zum Erwerb von 
   Immobilien und Grundstücken. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   festzulegen. Die neuen Aktien können auch von 
   einem durch den Vorstand zu bestimmenden 
   Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   3. In der Satzung wird § 4 der Satzung nach 
   Absatz 1 wie folgt eingefügt: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 21. Juli 2025 
   einmalig oder mehrmalig in Höhe von bis zu 
   insgesamt EUR 772.850,00 durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
   Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
   Aktien einen rechnerischen Anteil von 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung durch den 
   Vorstand. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung des Vorstands anderweitig in 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen und von 
   sonstigen Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Darlehens- und sonstigen 
   Verbindlichkeiten sowie zum Erwerb von 
   Immobilien und Grundstücken. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   festzulegen. Die neuen Aktien können auch von 
   einem durch den Vorstand zu bestimmenden 
   Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).' 
 
*Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gem. § 
203 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 6* 
 
Zu TOP 6 der Hauptversammlung am 22. Juli 2020 schlagen 
Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes 
Kapital 2020 zu schaffen. 
 
Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. §186 

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June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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