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Dow Jones News
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DGAP-HV: Aktienbrauerei Kaufbeuren AG: -2-

DJ DGAP-HV: Aktienbrauerei Kaufbeuren AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.07.2020 in Kaufbeuren (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aktienbrauerei Kaufbeuren AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aktienbrauerei Kaufbeuren AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.07.2020 in Kaufbeuren (virtuell) mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aktienbrauerei Kaufbeuren AG Kaufbeuren ISIN: 
DE0005013007 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein zu der am Mittwoch, den 22. Juli 2020, 
um 11.00 Uhr (MESZ) in Form einer virtuellen 
Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreterin) stattfindenden 131. 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der 
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft live im 
Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann 
ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft ausgeübt 
werden. Die Hauptversammlung findet in den 
Räumlichkeiten der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
Aktiengesellschaft, Hohe Buchleuthe 3, 87600 
Kaufbeuren, als Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes statt. 
 
Tagesordnung 
1. *Wahl des Versammlungsleiters* 
 
   Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder haben ihren 
   Lebensmittelpunkt in den USA. Es ist 
   angesichts nicht absehbarer 
   Reisebeschränkungen ungewiss, ob der 
   Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes 
   Aufsichtsratsmitglied als Versammlungsleiter 
   am Ort der virtuellen Hauptversammlung zur 
   Verfügung stehen würde. Sämtliche 
   Aufsichtsratsmitglieder haben daher 
   vorsorglich erklärt, für die 
   Versammlungsleitung nicht zur Verfügung zu 
   stehen, sodass die Wahl eines 
   Versammlungsleiters durch die 
   Hauptversammlung notwendig ist. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, Herrn 
   Matthias Gaebler, Stuttgart, zum 
   Versammlungsleiter gemäß § 21 S. 2 der 
   Satzung der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
   Aktiengesellschaft zu wählen. 
2. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
   Aktiengesellschaft zum 30. September 2019 
   sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2018/2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates 
   für das Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Die zuvor genannten Unterlagen sind auf der 
   Internetseite des Unternehmens unter 
 
   www.ab-kf.de 
 
   im Bereich Investor 
   Relations/Geschäftsberichte zugänglich. Zu 
   diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine 
   Beschlussfassung, da der vom Vorstand 
   aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat 
   bereits gebilligt und damit festgestellt 
   worden ist. Die Vorlagen werden in der 
   Hauptversammlung entsprechend näher 
   erläutert. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das am 30. September 2019 
   beendete Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 30. 
   September 2019 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stadtberger 
   Straße 99, 86157 Augsburg, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 sowie für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des 
   Geschäftsjahres 2019/2020, sofern dieser 
   einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen wird, zu wählen. Der Aufsichtsrat 
   hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
   vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehene Erklärung zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2020 und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2009 
   beschlossene Genehmigte Kapital ist am 27. 
   Mai 2014 ausgelaufen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1. Das in § 4 der Satzung ab Absatz 2 
   aufgeführte und bereits ausgelaufene 
   Genehmigte Kapital wird aufgehoben und wie 
   nachfolgend neu gefasst. 
 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 21. Juli 2025 
   einmalig oder mehrmalig in Höhe von bis zu 
   insgesamt EUR 772.850,00 durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
   Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
   Aktien einen rechnerischen Anteil von 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung durch den 
   Vorstand. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung des Vorstands anderweitig in 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen und von 
   sonstigen Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Darlehens- und sonstigen 
   Verbindlichkeiten sowie zum Erwerb von 
   Immobilien und Grundstücken. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   festzulegen. Die neuen Aktien können auch von 
   einem durch den Vorstand zu bestimmenden 
   Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   3. In der Satzung wird § 4 der Satzung nach 
   Absatz 1 wie folgt eingefügt: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 21. Juli 2025 
   einmalig oder mehrmalig in Höhe von bis zu 
   insgesamt EUR 772.850,00 durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
   Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
   der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszunehmen. 
 
   b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
   bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien nicht wesentlich unterschreitet und 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
   Aktien einen rechnerischen Anteil von 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung durch den 
   Vorstand. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung des Vorstands anderweitig in 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen und von 
   sonstigen Vermögensgegenständen, 
   einschließlich Darlehens- und sonstigen 
   Verbindlichkeiten sowie zum Erwerb von 
   Immobilien und Grundstücken. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
   insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   festzulegen. Die neuen Aktien können auch von 
   einem durch den Vorstand zu bestimmenden 
   Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).' 
 
*Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gem. § 
203 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG zu 
Tagesordnungspunkt 6* 
 
Zu TOP 6 der Hauptversammlung am 22. Juli 2020 schlagen 
Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes 
Kapital 2020 zu schaffen. 
 
Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. §186 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss 
des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der 
Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an 
auf der Internetseite des Unternehmens unter 
 
www.ab-kf.de 
 
im Bereich Investor Relations/Geschäftsberichte 
zugänglich ist und in der Hauptversammlung entsprechend 
näher erläutert wird: 
 
*Anlass für die Schaffung des Genehmigten Kapitals 
2020:* 
 
Die Satzung der Aktienbrauerei Kaufbeuren 
Aktiengesellschaft enthält bislang eine bereits am 27. 
Mai 2014 ausgelaufene Ermächtigung des Vorstandes zur 
Kapitalerhöhung gegen Geld- oder Sacheinlagen 
(Genehmigtes Kapital). Damit die Verwaltung künftig in 
der Lage ist, die Kapitalbasis der Gesellschaft schnell 
und flexibel zu stärken, soll eine entsprechende 
Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
Grundkapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch den 
Vorstand vorgesehen werden. Im Falle der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals ist den Aktionären ein 
unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht einzuräumen. 
 
*Ausschluss des Bezugsrechts:* 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um 
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre, die 
infolge der festgelegten Bezugsverhältnisse entstehen 
und nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt 
werden können, auszunehmen. Dies ist erforderlich, um 
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
darstellen zu können und damit die Abwicklung des 
Bezugsrechts der Aktionäre zu erleichtern. Die als 
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich verwertet. 
 
Ferner soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
unterschreitet und die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
der Ausübung dieser Ermächtigung durch den Vorstand. 
Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind 
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung anderweitig in Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
werden. Damit wird die Verwaltung in die Lage versetzt, 
zur Stärkung der Eigenkapitalbasis kurzfristig günstige 
Börsensituationen ausnutzen zu können und bei der 
Platzierung der Aktien durch marktnahe Festsetzung des 
Ausgabepreises eine größtmögliche 
Eigenkapitalzufuhr zu erreichen. Eine derartige 
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem 
höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Zudem 
kann eine derartige Kapitalerhöhung mit der Gewinnung 
neuer Aktionäre verbunden werden. Bei Ausnutzung der 
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag möglichst 
niedrig bemessen. Aufgrund der volumenmäßigen 
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals und des 
börsennahen Ausgabepreises behalten die Aktionäre die 
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung ihrer Quote 
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
an der Börse zu erwerben. 
 
Ferner soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, 
einschließlich Darlehens- und sonstigen 
Verbindlichkeiten, sowie zum Erwerb von Immobilien und 
Grundstücken auszuschließen. Die Gesellschaft soll 
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
internationalen Märkten schnell und flexibel auf 
vorteilhafte Angebote oder sonst sich bietende 
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensbeteiligungen reagieren zu können. 
Akquisitionen können maßgeblich zur Verbesserung 
der Wettbewerbssituation beitragen. Als Gegenleistung 
kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig sein, um 
die Liquidität zu schonen oder den steuerlichen 
Rahmenbedingungen in gewissen Ländern bzw. den 
steuerlichen Anforderungen von Verkäufern zu 
entsprechen. Nicht selten ergibt sich aus den 
Verhandlungen die Möglichkeit oder die Notwendigkeit, 
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
bereitzustellen. Das Bezugsrecht soll außerdem 
ausgeschlossen werden können, um Darlehens- oder andere 
Verbindlichkeiten als Sacheinlage in die Gesellschaft 
einzubringen. Bilanziell handelt es sich um Umwandlung 
von Fremd- in Eigenkapital und damit um eine 
Verbesserung der Eigenkapitalbasis. Die damit 
verbundene Verbesserung der Finanzstruktur der 
Gesellschaft kann im Interesse der Gesellschaft liegen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten 
Hauptversammlung berichten. 
 
*Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (nachfolgend 
"Covid-19-Gesetz") als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreterin) abgehalten. 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können das Stimmrecht wie nachfolgend 
näher beschrieben ausschließlich durch 
elektronische Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung 
an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreterin ausüben. Die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung ist keine elektronische 
Teilnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG und berechtigt 
auch nicht dazu. 
 
Über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ab-kf.de 
 
wird im Bereich Investor Relations ein Aktionärsportal 
zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung wird am 
22. Juli 2020 ab 11:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton 
über das Aktionärsportal für die angemeldeten Aktionäre 
übertragen. Die Aktionäre können elektronisch über das 
Aktionärsportal - nach Maßgabe der nachstehenden 
Teilnahmebedingungen - die Hauptversammlung verfolgen, 
ihre Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmen 
abgeben. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage 
vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 15. 
Juli 2020 (letzter Anmeldetag), bei 
 
Aktienbrauerei Kaufbeuren Aktiengesellschaft 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax 0711 / 715 90 99 
e-mail: hv@aeb-ag.de 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache angemeldet haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
Mittwoch, 1. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Ein 
in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache 
durch das depotführende Institut ist ausreichend. 
 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, werden gebeten, ihr depotführendes 
Institut möglichst frühzeitig zu benachrichtigen. Das 
depotführende Institut schickt dann die Anmeldung und 
den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle, 
welche die Zugangskarten für die virtuelle 
Hauptversammlung ausstellt. 
 
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des 
Anteilsbesitzes angemeldeten Aktionären bzw. ihren 
Bevollmächtigten (siehe dazu den Abschnitt 'Verfahren 
für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') 
werden anstelle herkömmlicher Eintrittskarten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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